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{'item': 'W235 2273675-1'}

Obsah (21)§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 18§ 29Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 29Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW235 2273675-1 Spruch, W235 2273675-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G und

§ 61

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .09.2022 in Belgien und am XXXX .08.2021 in Litauen jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 4).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .09.2022 in Belgien und am römisch 40 .08.2021 in Litauen jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 4). 1.
  2. Am 25.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe ihr Lebenspartner namens XXXX . Sie habe Somalia im März 2021 verlassen und sei nach Kenia gereist, wo sie drei Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge sei sie über die Türkei und ihr unbekannte Länder nach Litauen gelangt, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Nach einem Aufenthalt von ca. 14 Monaten in Litauen sei die Beschwerdeführerin über Deutschland und Polen nach Belgien gereist, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, der auch abgelehnt worden sei. Von Belgien aus sei sie über Deutschland nach Österreich gereist. Nunmehr wolle sie hier bleiben. 1.
  3. Am 25.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe ihr Lebenspartner namens römisch 40 . Sie habe Somalia im März 2021 verlassen und sei nach Kenia gereist, wo sie drei Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge sei sie über die Türkei und ihr unbekannte Länder nach Litauen gelangt, wo sie einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Nach einem Aufenthalt von ca. 14 Monaten in Litauen sei die Beschwerdeführerin über Deutschland und Polen nach Belgien gereist, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, der auch abgelehnt worden sei. Von Belgien aus sei sie über Deutschland nach Österreich gereist. Nunmehr wolle sie hier bleiben. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Litauen und Belgien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2023 übergeben (vgl. AS 34). Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Litauen und Belgien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2023 übergeben vergleiche AS 34). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Litauen. Mit E-Mail vom 09.05.2023 stimmte die litauische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in Litauen unter der Identität XXXX , geb. XXXX , in Erscheinung getreten ist. Die erstinstanzliche Abweisung ihres Asylantrags wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .02.2022 zugestellt und erwuchs am XXXX .05.2022 in Rechtskraft. Mit E-Mail vom 09.05.2023 stimmte die litauische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in Litauen unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , in Erscheinung getreten ist. Die erstinstanzliche Abweisung ihres Asylantrags wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 .02.2022 zugestellt und erwuchs am römisch 40 .05.2022 in Rechtskraft. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Litauen für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin am 15.05.2023 nachweislich übernommen (vgl. AS 81). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Litauen für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin am 15.05.2023 nachweislich übernommen vergleiche AS 81). 1.

  1. Am 01.06.2023 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin eingangs angab, dass es ihr gut gehe. Sie habe nur Magenprobleme. Manchmal erbreche sie und werde ohnmächtig. Sie sei in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. In Österreich habe die Beschwerdeführerin einen Freund, mit dem sie eine Beziehung führe. Er lebe seit sieben Jahren in Österreich, habe aber kein Asyl. Die Beziehung bestehe seit zwei Jahren. Im Jahr 2021 hätten sie sich über Facebook kennengerlernt. Damals sei die Beschwerdeführerin in Litauen gewesen. Danach hätten sie sich in Belgien getroffen. In Österreich komme er manchmal zu ihr. Zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Litauen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Litauen fast ein Jahr und zwei Monate gelebt habe. Die ganze Zeit sei sie im Gefängnis gewesen. Als sie raus gekommen sei, habe sie das Land verlassen. Wenn man illegal in Litauen einreise, werde man zu sechs Monaten Haft verurteilt. In ihrem Fall sei dies ohne Begründung verlängert worden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie von einem Gericht verurteilt worden sei. Nach der illegalen Einreise bei der Anmeldung seien ihr unfreiwillig die Fingerabdrücke abgenommen und sie sei ins Gefängnis gebracht worden. Auf dem Areal habe sie sich frei bewegen können. Sie sei vielmals einvernommen worden und habe zwei negative Entscheidungen erhalten. Das sei damit begründet worden, dass man ihr nicht glaube, dass sie aus Somalia sei. Wann die letzte negative Entscheidung gewesen sei, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe Litauen im September 2022 verlassen. Zuvor sei sie am XXXX 08.2022 freigelassen worden und man habe ihr gesagt, dass sie das Land verlassen müsse. Gegen die erste Entscheidung habe sie eine Beschwerde eingebracht. Außer der Entscheidung, dass sie das Land verlassen müsse, stehe nichts einer Ausweisung nach Litauen entgegen. Sie habe keine Grundversorgung gehabt. Die Beschwerdeführerin sei krank gewesen, habe Zahn- und Magenschmerzen gehabt. Sie habe keinen Arzt besuchen dürfen. Im geschlossenen Lager habe es keinen Arzt gegeben. Einmal sei die Beschwerdeführerin ohnmächtig geworden und die Rettung sei gekommen. Sie habe Antibiotika zur intravenösen Einnahme bekommen, die sie jedoch habe trinken müssen, da die Polizisten ihr dies nicht spritzen hätten dürfen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Litauen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht gelesen habe und nicht verstehe. Zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Litauen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Litauen fast ein Jahr und zwei Monate gelebt habe. Die ganze Zeit sei sie im Gefängnis gewesen. Als sie raus gekommen sei, habe sie das Land verlassen. Wenn man illegal in Litauen einreise, werde man zu sechs Monaten Haft verurteilt. In ihrem Fall sei dies ohne Begründung verlängert worden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie von einem Gericht verurteilt worden sei. Nach der illegalen Einreise bei der Anmeldung seien ihr unfreiwillig die Fingerabdrücke abgenommen und sie sei ins Gefängnis gebracht worden. Auf dem Areal habe sie sich frei bewegen können. Sie sei vielmals einvernommen worden und habe zwei negative Entscheidungen erhalten. Das sei damit begründet worden, dass man ihr nicht glaube, dass sie aus Somalia sei. Wann die letzte negative Entscheidung gewesen sei, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe Litauen im September 2022 verlassen. Zuvor sei sie am römisch 40 08.2022 freigelassen worden und man habe ihr gesagt, dass sie das Land verlassen müsse. Gegen die erste Entscheidung habe sie eine Beschwerde eingebracht. Außer der Entscheidung, dass sie das Land verlassen müsse, stehe nichts einer Ausweisung nach Litauen entgegen. Sie habe keine Grundversorgung gehabt. Die Beschwerdeführerin sei krank gewesen, habe Zahn- und Magenschmerzen gehabt. Sie habe keinen Arzt besuchen dürfen. Im geschlossenen Lager habe es keinen Arzt gegeben. Einmal sei die Beschwerdeführerin ohnmächtig geworden und die Rettung sei gekommen. Sie habe Antibiotika zur intravenösen Einnahme bekommen, die sie jedoch habe trinken müssen, da die Polizisten ihr dies nicht spritzen hätten dürfen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Litauen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht gelesen habe und nicht verstehe. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl legte die Betreuungsstelle einen Ambulanzbefund Innere Medizin eines Krankenhauses vom XXXX .05.2023 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Kollapses und Bauchschmerzen in das Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei sich kein Hinweis auf ein akut behandlungsbedürftiges internistisches Krankheitsbild ergeben hat und von einer Gastroenteritis (= Verdauungsstörung) ausgegangen wird (vgl. AS 101). Aufgrund einer Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl legte die Betreuungsstelle einen Ambulanzbefund Innere Medizin eines Krankenhauses vom römisch 40 .05.2023 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Kollapses und Bauchschmerzen in das Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei sich kein Hinweis auf ein akut behandlungsbedürftiges internistisches Krankheitsbild ergeben hat und von einer Gastroenteritis (= Verdauungsstörung) ausgegangen wird vergleiche AS 101).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Litauen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Litauen zulässig ist.

  1. Am 14.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den in Litauen bestehenden Unzulänglichkeiten, insbesondere der humanitären Situation in den Asylunterkünften, der schlechten Versorgungslage und der Lage von Dublin-Rückkehrern in Litauen, auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe zwar aktuelle Länderberichte im angefochtenen Bescheid zitiert, habe diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. In der Folge zitierte die Beschwerde einen Bericht von „Ärzte ohne Grenzen“ vom 16.12.2022 betreffend Push-Backs sowie einen Bericht von „Amnesty International“ vom 13.10.2022 betreffend Lettland. Ferner wurde unter Verweis auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Situation in Litauen sowie aufgrund der hohen Anzahl an Asylwerbern nicht davon ausgegangen werden könne, dass nach einer Abschiebung eine adäquate Unterbringung der Beschwerdeführerin in Litauen gewährleistet sei. Hätte sich die Behörde mit der besonderen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Litauen einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten würde. Sie habe in Österreich eine Beziehung zu XXXX , mit dem sie bereits seit zwei Jahren zusammen sei. Die Beschwerdeführerin werde von ihm unterstützt und eine Fortführung der Beziehung wäre bei einer Überstellung nach Litauen nicht möglich.
  2. Am 14.06.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den in Litauen bestehenden Unzulänglichkeiten, insbesondere der humanitären Situation in den Asylunterkünften, der schlechten Versorgungslage und der Lage von Dublin-Rückkehrern in Litauen, auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe zwar aktuelle Länderberichte im angefochtenen Bescheid zitiert, habe diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. In der Folge zitierte die Beschwerde einen Bericht von „Ärzte ohne Grenzen“ vom 16.12.2022 betreffend Push-Backs sowie einen Bericht von „Amnesty International“ vom 13.10.2022 betreffend Lettland. Ferner wurde unter Verweis auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Situation in Litauen sowie aufgrund der hohen Anzahl an Asylwerbern nicht davon ausgegangen werden könne, dass nach einer Abschiebung eine adäquate Unterbringung der Beschwerdeführerin in Litauen gewährleistet sei. Hätte sich die Behörde mit der besonderen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Litauen einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten würde. Sie habe in Österreich eine Beziehung zu römisch 40 , mit dem sie bereits seit zwei Jahren zusammen sei. Die Beschwerdeführerin werde von ihm unterstützt und eine Fortführung der Beziehung wäre bei einer Überstellung nach Litauen nicht möglich. Auch sei zu betonen, dass es zu einer Verurteilung der Praxis der Inhaftierung von Asylwerbern in Litauen durch den Gerichtshof der Europäischen Union vom 30.06.2022 gekommen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Litauen während ihres ganzen Aufenthalts inhaftiert gewesen sei, sei daher nicht unsubstanziiert und sei im Einklang mit den oben zitierten Berichten. Im Fall einer Überstellung laufe die Beschwerdeführerin weiters Gefahr nach Somalia abgeschoben zu werden, da ihr Asylverfahren in Litauen negativ beendet worden sei.
  3. Mit E-Mail vom 20.06.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens der Beschwerdeführerin bekannt und übermittelte in der Beilage einen GVS-Auszug vom selben Tag, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .06.2023 die Betreuungsstelle in unbekannte Richtung verlassen hat.
  4. Mit E-Mail vom 20.06.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens der Beschwerdeführerin bekannt und übermittelte in der Beilage einen GVS-Auszug vom selben Tag, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .06.2023 die Betreuungsstelle in unbekannte Richtung verlassen hat. Am 06.07.2023 und am 10.08.2023 übermittelte das Bundesamt eine Information, dass die Beschwerdeführerin nunmehr aktuell obdachlos gemeldet ist (vgl. OZ 5 und OZ 6). Am 06.07.2023 und am 10.08.2023 übermittelte das Bundesamt eine Information, dass die Beschwerdeführerin nunmehr aktuell obdachlos gemeldet ist vergleiche OZ 5 und OZ 6). Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersendete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens bzw. der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate an Litauen vom 20.06.
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im März 2021 und reiste über Kenia, wo sie drei Monate blieb, in die Türkei und gelangte von dort aus über ihr unbekannte Länder nach Litauen, wo sie am XXXX .08.2021 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Die erstinstanzliche Abweisung wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .02.2022 zugestellt und erwuchs am XXXX .05.2022 in Rechtskraft. Nach einem Aufenthalt von ca. 14 Monaten in Litauen reiste die Beschwerdeführerin weiter über Deutschland sowie Polen nach Belgien und suchte dort am XXXX .09.2022 ebenfalls um Asyl an. Von Belgien aus begab sie sich über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.04.2023 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im März 2021 und reiste über Kenia, wo sie drei Monate blieb, in die Türkei und gelangte von dort aus über ihr unbekannte Länder nach Litauen, wo sie am römisch 40 .08.2021 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Die erstinstanzliche Abweisung wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 .02.2022 zugestellt und erwuchs am römisch 40 .05.2022 in Rechtskraft. Nach einem Aufenthalt von ca. 14 Monaten in Litauen reiste die Beschwerdeführerin weiter über Deutschland sowie Polen nach Belgien und suchte dort am römisch 40 .09.2022 ebenfalls um Asyl an. Von Belgien aus begab sie sich über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.04.2023 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Litauen, welches von der litauischen Dublinbehörde am 09.05.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Litauens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der litauischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 20.06.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Litauen, welches von der litauischen Dublinbehörde am 09.05.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Litauens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der litauischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 20.06.2023 mitgeteilt. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Litauen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .05.2023 wegen eines Kollapses und wegen Bauchschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Zuge der Untersuchung hat sich kein Hinweis auf ein akut behandlungsbedürftiges internistisches Krankheitsbild ergeben. Diagnostiziert wurde eine Verdauungsstörung. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Litauen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .05.2023 wegen eines Kollapses und wegen Bauchschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Zuge der Untersuchung hat sich kein Hinweis auf ein akut behandlungsbedürftiges internistisches Krankheitsbild ergeben. Diagnostiziert wurde eine Verdauungsstörung. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Litauen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die Beschwerdeführerin führt seit ca. zweieinhalb Jahren eine partnerschaftliche Beziehung mit einem somalischen Staatsangehörigen, der seit ca. sieben Jahren in Österreich aufhältig ist und sich aufgrund einer Folgeantragstellung im laufenden Asylverfahren befindet. Diese Beziehung geht über fallweise Besuche, die auch schon vor der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich stattgefunden haben, nicht hinaus. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 08.06.2023 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. 1.

  1. Zum litauischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Litauen: Zum litauischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Litauen wurden auf den Seiten 9 bis 19 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD o.D.a). Dublin-Rückkehrer müssen in folgenden Fällen einen (neuen) Asylantrag stellen: ● wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Litauen gestellt hat. ● wenn das Verfahren zu einem früheren Antrag eingestellt wurde (wenn sich ein Antragsteller absetzt, wird die Prüfung seines Antrags für neun Monate ausgesetzt und dann eingestellt). wenn zu einem früheren Antrag bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist. (AQ 2.6.2022) Hingegen kann das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers fortgesetzt werden: ● wenn die Prüfung des Antrags für weniger als neun Monate ausgesetzt und somit noch nicht eingestellt wurde. ● wenn die Entscheidung über den früheren Antrag noch nicht rechtskräftig ist (z.B., weil die Person noch nicht über die Entscheidung der Asylbehörde informiert wurde oder weil noch eine Beschwerde anhängig ist). (AQ 2.6.2022) Wenn eine Person aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt wird und am Flughafen einen Asylantrag stellt, erheben die Grenzschutzbeamten, welche die Erstbefragung durchführen, auch Daten über eine etwaige Vulnerabilität der Person (AQ 2.6.2022). c). Non-Refoulement: Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren. Anfang August führte das litauische Innenministerium eine "Pushback-Politik" ein, die es den Grenzbeamten erlaubt, irreguläre Migranten an der grünen Grenze an der Einreise aus Weißrussland zu hindern und die Einreise nur über die offiziellen Grenzkontrollpunkte zu ermöglichen. Die einzigen Migranten, denen nach Einführung dieser Politik die Einreise gewährt wurde, waren offenbar humanitäre Fälle; alle anderen wurden an der Einreise gehindert. Der staatliche Grenzschutzdienst bestätigte, dass er die Pushback-Politik anwendet, um irreguläre Migranten nach Belarus zurückzuschicken (USDOS 12.4.2022). d). Versorgung: Asylwerber haben in der Republik Litauen u.a. folgende Rechte: Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), wenn Sie sich in den zugewiesenen Unterkünften, Gewahrsamseinrichtungen usw. aufhalten; die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe; kostenlose Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers und das Recht auf Arbeit, wenn die Migrationsbehörde ohne Verschulden des Asylwerbers nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Asylantrags eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen hat (MD o.D.a). e). Unterbringung: In Litauen gibt es verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen: ● 3 Registrierungszentren für Ausländer (Pabradė, Medininkai und Kybartai). Dies sind geschlossene Einrichtungen (EASO 13.1.2022). ● 1 Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Rukla). Es handelt sich grundsätzlich um eine Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022). ● Alternative und vorübergehende Unterkünfte werden bereitgestellt, wenn in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar sind (EASO 13.1.2022). Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vgl. LRT 15.9.2021).Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vergleiche LRT 15.9.2021). Antragsteller im Rahmen des Zulässigkeits- oder beschleunigten Verfahrens können bis zu 28 Tage an der Grenze geschlossen untergebracht werden, bis eine Entscheidung über die Einreise getroffen wird. Während eines Notstands kann diese Frist verlängert werden. Wenn eine Entscheidung über die Einreise in das Hoheitsgebiet getroffen wird, sollten die Antragsteller grundsätzlich in ein Ausländerregistrierungszentrum gebracht werden; je nach Verfügbarkeit können die Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens auch in alternativen oder vorübergehenden Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden. Während eines Notstands bleiben die Antragsteller in der Regel für die gesamte Dauer des Verfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht, nachdem eine Entscheidung über die Einreise erfolgt ist. Schutzberechtigte - und seit Sommer 2021 auch asylsuchende Familien - werden im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla untergebracht (EASO 13.1.2022). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einen Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einen Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a). Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017). NGOs berichten, dass Flüchtende aufgrund der Sprachbarriere Probleme beim Zugang zu medizinischen und psychologischen Beratungsdiensten haben (USDOS 12.4.2022). Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das litauische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Litauen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Somalia, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauer in Kenia, zur Dauer des Aufenthalts in Litauen sowie zur Weiterreise zunächst nach Belgien und in weiterer Folge über Deutschland nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin am XXXX 08.2021 in Litauen einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Ablehnung des Asylantrages der Beschwerdeführerin durch Litauen ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Litauens, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Die Beschwerdeführerin selbst brachte in ihrer Erstbefragung ebenfalls vor, dass ihr Asylantrag in Litauen abgelehnt worden sei. Auch die Feststellung zum litauischen Asylverfahren (erstinstanzliche Abweisung und Rechtskraft) gründet auf der litauischen Zustimmungserklärung vom 09.05.
  4. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Belgien basiert ebenfalls auf einem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung selbst angegeben. Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 08.2021 in Litauen einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Ablehnung des Asylantrages der Beschwerdeführerin durch Litauen ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Litauens, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Die Beschwerdeführerin selbst brachte in ihrer Erstbefragung ebenfalls vor, dass ihr Asylantrag in Litauen abgelehnt worden sei. Auch die Feststellung zum litauischen Asylverfahren (erstinstanzliche Abweisung und Rechtskraft) gründet auf der litauischen Zustimmungserklärung vom 09.05.
  5. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Belgien basiert ebenfalls auf einem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung selbst angegeben. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Litauen sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Litauens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Bundesamt angeforderten und von der Betreuungsstelle vorgelegten Ambulanzbefund Innere Medizin eines Krankenhauses vom XXXX .05.2023 (vgl. AS 101). Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wurde, gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Hinzu kommt, dass bis zum Untertauchen keine ärztlichen Unterlangen von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Litauen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Bundesamt angeforderten und von der Betreuungsstelle vorgelegten Ambulanzbefund Innere Medizin eines Krankenhauses vom römisch 40 .05.2023 vergleiche AS 101). Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wurde, gründet auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Hinzu kommt, dass bis zum Untertauchen keine ärztlichen Unterlangen von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Litauen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Im Wesentlichen basieren die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem somalischen Staatsangehörigen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie einen Freund habe, mit dem sie eine Beziehung führe. Er sei seit sieben Jahren in Österreich, habe aber kein Asyl. Im Jahr 2021 hätten sie sich über Facebook kennengelernt und sich danach in Belgien getroffen. Manchmal komme er in Österreich zu ihr (vgl. AS 87, AS 89). Dass sich der Freund der Beschwerdeführerin im Folgeantragsverfahren befindet, ist aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.06.2023 ersichtlich und lässt sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Da weitere private oder familiäre Anknüpfungspunkte nicht vorgebracht wurden, war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Letztlich basiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 08.06.2023 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.01.2024.Im Wesentlichen basieren die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem somalischen Staatsangehörigen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie einen Freund habe, mit dem sie eine Beziehung führe. Er sei seit sieben Jahren in Österreich, habe aber kein Asyl. Im Jahr 2021 hätten sie sich über Facebook kennengelernt und sich danach in Belgien getroffen. Manchmal komme er in Österreich zu ihr vergleiche AS 87, AS 89). Dass sich der Freund der Beschwerdeführerin im Folgeantragsverfahren befindet, ist aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.06.2023 ersichtlich und lässt sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Da weitere private oder familiäre Anknüpfungspunkte nicht vorgebracht wurden, war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu treffen. Letztlich basiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 08.06.2023 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt, auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.01.
  8. 2.
  9. Die Feststellungen zum litauischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Litauen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Litauen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Litauen ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Litauen gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie diese nicht gelesen habe und nicht verstehe (vgl. AS 93). In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen ebenso wenig substanziiert entgegengetreten, sondern verweist die Beschwerde selbst darauf, dass die Behörde aktuelle Länderberichte im Bescheid zitiert habe und zieht diese für ihre eigene Argumentation betreffend Unterbringung heran. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von „Ärzte ohne Grenzen“ ist darauf zu verweisen, dass dieser die Meinung dieser Organisation darstellt und nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen. Der zitierte Bericht von Amnesty International betrifft die Lage in Lettland und hat sohin mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun. Anzuführen ist, dass sich das Bundesamt nicht nur nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR oder das litauische Rote Kreuz – stützt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Litauen zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Litauen ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Litauen gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie diese nicht gelesen habe und nicht verstehe vergleiche AS 93). In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen ebenso wenig substanziiert entgegengetreten, sondern verweist die Beschwerde selbst darauf, dass die Behörde aktuelle Länderberichte im Bescheid zitiert habe und zieht diese für ihre eigene Argumentation betreffend Unterbringung heran. Zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von „Ärzte ohne Grenzen“ ist darauf zu verweisen, dass dieser die Meinung dieser Organisation darstellt und nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen. Der zitierte Bericht von Amnesty International betrifft die Lage in Lettland und hat sohin mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun. Anzuführen ist, dass sich das Bundesamt nicht nur nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR oder das litauische Rote Kreuz – stützt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Litauen zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Litauen illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Litauen gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Zudem stimmte die litauische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 09.05.2023

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Litauens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Litauen illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Litauens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert, nachdem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und sie daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Litauen gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Zudem stimmte die litauische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 09.05.2023

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Auch wenn die Beschwerdeführerin in Litauen bereits eine negative Entscheidung erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Litauens

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Litauens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im litauischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).Auch wenn die Beschwerdeführerin in Litauen bereits eine negative Entscheidung erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Litauens

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Litauens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im litauischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den litauischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 20.06.2023 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den litauischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 20.06.2023 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Litauen

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Litauen

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zu ihrem ca. 14monatigen Aufenthalt in Litauen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die ganze Zeit in einem Gefängnis gewesen sei. Nach der illegalen Einreise bei der Anmeldung seien ihr unfreiwillig die Fingerabdrücke abgenommen und sie sei ins Gefängnis gebracht worden. Auf dem Areal habe sie sich frei bewegen können. Sie sei vielmals einvernommen worden und habe zwei negative Entscheidungen bekommen, die man damit begründet habe, dass man ihr nicht glaube, dass sie aus Somalia sei. Gegen die erste Entscheidung habe sie Beschwerde erhoben. Am XXXX .08.2022 habe man sie freigelassen und ihr gesagt, dass sie das Land verlassen müsse. Dann habe sie im September 2022 Litauen verlassen. Außer der Entscheidung, dass sie das Land verlassen müsse, stehe nichts einer Ausweisung nach Litauen entgegen (vgl. AS 91, AS 93). Aus diesem Vorbringen lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im litauischen Asylwesen erkennen. 3.2.4.
  2. Zu ihrem ca. 14monatigen Aufenthalt in Litauen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die ganze Zeit in einem Gefängnis gewesen sei. Nach der illegalen Einreise bei der Anmeldung seien ihr unfreiwillig die Fingerabdrücke abgenommen und sie sei ins Gefängnis gebracht worden. Auf dem Areal habe sie sich frei bewegen können. Sie sei vielmals einvernommen worden und habe zwei negative Entscheidungen bekommen, die man damit begründet habe, dass man ihr nicht glaube, dass sie aus Somalia sei. Gegen die erste Entscheidung habe sie Beschwerde erhoben. Am römisch 40 .08.2022 habe man sie freigelassen und ihr gesagt, dass sie das Land verlassen müsse. Dann habe sie im September 2022 Litauen verlassen. Außer der Entscheidung, dass sie das Land verlassen müsse, stehe nichts einer Ausweisung nach Litauen entgegen vergleiche AS 91, AS 93). Aus diesem Vorbringen lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im litauischen Asylwesen erkennen. Ganz offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin in Litauen Zugang zum Asylverfahren, wurde mehrfach einvernommen und ihr wurde binnen angemessener Zeit – innerhalb eines halben Jahres ausgehend von der Antragstellung am XXXX 08.2021 und der erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags am XXXX .02.2022 – eine Entscheidung mitgeteilt, gegen die sie – da die Beschwerdeführerin lediglich Somalisch beherrscht (vgl. hierzu die Angaben zu ihren persönlichen Daten; AS 23) wohl unter Zurverfügungstellung von Rechtsberatung und Übersetzerleistungen – eine Beschwerde erhoben hat, über die ebenso innerhalb angemessener Zeit entschieden wurde. Ganz offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin in Litauen Zugang zum Asylverfahren, wurde mehrfach einvernommen und ihr wurde binnen angemessener Zeit – innerhalb eines halben Jahres ausgehend von der Antragstellung am römisch 40 08.2021 und der erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags am römisch 40 .02.2022 – eine Entscheidung mitgeteilt, gegen die sie – da die Beschwerdeführerin lediglich Somalisch beherrscht vergleiche hierzu die Angaben zu ihren persönlichen Daten; AS 23) wohl unter Zurverfügungstellung von Rechtsberatung und Übersetzerleistungen – eine Beschwerde erhoben hat, über die ebenso innerhalb angemessener Zeit entschieden wurde. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus Somalia getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin III-VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Hinzu kommt, dass Dublin-Rückkehrer in Litauen einen neuen Asylantrag stellen können, wenn zu einem früheren Antrag bereits eine negative Entscheidung ergangen ist, sodass das Beschwerdevorbringen zur Gefahr einer Abschiebung aus Litauen nach Somalia aufgrund der negativen Entscheidung ins Leere geht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei „die ganze Zeit“ in einem Gefängnis gewesen, ist auszuführen, dass sie selbst einräumte, sich in diesem „Gefängnis“ bzw. auf dem Areal frei bewegen habe können, sodass es sich wohl kaum um ein Gefängnis im engeren Sinn, sondern um eine geschlossene Unterbringungseinrichtung handelte. Auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Unterbringung in Litauen zum Großteil (abgesehen von Schutzberechtigten, Minderjährigen und Familien) in geschlossenen Einrichtungen erfolgt. Dies allein stellt noch keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung dar. Auch die Verhängung von asylrechtlicher Haft ist für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin (sollte sie tatsächlich zu sechs Monaten „Haft“ aufgrund der illegalen Einreise verurteilt worden sein, wovon allerdings unter Zugrundelegung ihres weiteren Vorbringens, sie habe sich auf dem Areal frei bewegen können, nicht auszugehen ist). Ebenso kann in Österreich - unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die (Schub)haft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Litauen in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt. Eine solche ist in Litauen – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Zum Hinweis in der Beschwerde auf die Entscheidung des EuGH vom 30.06.2022 ist auszuführen, dass sich die in dieser Entscheidung kritisierte Handlung der litauischen Grenzbehörden auf die Praxis des Regimes in Belarus bezogen hat, die irreguläre Migranten dazu ermutigt hat, die Grenze von Belarus nach Litauen zu überqueren, sodass die litauische Regierung am 02.07.2021 wegen des Massenzustroms von Migranten den landesweiten Notstand ausgerufen hat, der am 15.01.2022 wieder beendet wurde. Die Beschwerdeführerin hingegen wird im Fall der Rückkehr nicht illegal über die belarussische Grenze nach Litauen einreisen, sondern wird im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Litauen überstellt, wobei auch an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass die litauischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei „die ganze Zeit“ in einem Gefängnis gewesen, ist auszuführen, dass sie selbst einräumte, sich in diesem „Gefängnis“ bzw. auf dem Areal frei bewegen habe können, sodass es sich wohl kaum um ein Gefängnis im engeren Sinn, sondern um eine geschlossene Unterbringungseinrichtung handelte. Auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Unterbringung in Litauen zum Großteil (abgesehen von Schutzberechtigten, Minderjährigen und Familien) in geschlossenen Einrichtungen erfolgt. Dies allein stellt noch keine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung dar. Auch die Verhängung von asylrechtlicher Haft ist für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin (sollte sie tatsächlich zu sechs Monaten „Haft“ aufgrund der illegalen Einreise verurteilt worden sein, wovon allerdings unter Zugrundelegung ihres weiteren Vorbringens, sie habe sich auf dem Areal frei bewegen können, nicht auszugehen ist). Ebenso kann in Österreich - unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die (Schub)haft verhängt werden. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Litauen in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängt. Eine solche ist in Litauen – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Zum Hinweis in der Beschwerde auf die Entscheidung des EuGH vom 30.06.2022 ist auszuführen, dass sich die in dieser Entscheidung kritisierte Handlung der litauischen Grenzbehörden auf die Praxis des Regimes in Belarus bezogen hat, die irreguläre Migranten dazu ermutigt hat, die Grenze von Belarus nach Litauen zu überqueren, sodass die litauische Regierung am 02.07.2021 wegen des Massenzustroms von Migranten den landesweiten Notstand ausgerufen hat, der am 15.01.2022 wieder beendet wurde. Die Beschwerdeführerin hingegen wird im Fall der Rückkehr nicht illegal über die belarussische Grenze nach Litauen einreisen, sondern wird im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Litauen überstellt, wobei auch an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass die litauischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise in Litauen „unfreiwillig“ ihre Fingerabdrücke abgeben musste, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der litauischen Behörden dar, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das litauische Staatsgebiet (noch) keine Asylwerberin, sondern eine illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde war und Litauen wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Nach Abgabe der Fingerabdrücke wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin offenbar angenommen, ihr Asylverfahren durchgeführt und sie (wenn auch in einer geschlossenen Einrichtung) untergebracht und versorgt. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe keine Grundversorgung gehabt, weil sie bei Zahn- und Magenschmerzen keinen Arzt aufsuchen habe dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in der Folge selbst einräumt, dass es im geschlossenen Lager zwar keinen Arzt gegeben habe, aber als sie einmal ohnmächtig geworden sei, die Rettung gekommen sei und ihr Antibiotika gegeben worden seien (vgl. AS 93). Sohin kann keine Rede davon sein, dass es für die Beschwerdeführerin keine (medizinische) Grundversorgung in Litauen gegeben haben soll. Nur am Rand ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Litauen ihren Namen mit XXXX und ihr Geburtsdatum mit XXXX angegeben hat, sie sohin in Österreich vollkommen andere Identitätsangaben als in Litauen getätigt hat (vgl. hierzu die litauische Zustimmungserklärung vom 09.05.2023; AS 43), was nicht unbedingt für ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht, sodass generell ihre Angaben auch unter diesem Aspekt zu werten sind. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe keine Grundversorgung gehabt, weil sie bei Zahn- und Magenschmerzen keinen Arzt aufsuchen habe dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in der Folge selbst einräumt, dass es im geschlossenen Lager zwar keinen Arzt gegeben habe, aber als sie einmal ohnmächtig geworden sei, die Rettung gekommen sei und ihr Antibiotika gegeben worden seien vergleiche AS 93). Sohin kann keine Rede davon sein, dass es für die Beschwerdeführerin keine (medizinische) Grundversorgung in Litauen gegeben haben soll. Nur am Rand ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Litauen ihren Namen mit römisch 40 und ihr Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hat, sie sohin in Österreich vollkommen andere Identitätsangaben als in Litauen getätigt hat vergleiche hierzu die litauische Zustimmungserklärung vom 09.05.2023; AS 43), was nicht unbedingt für ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht, sodass generell ihre Angaben auch unter diesem Aspekt zu werten sind.

den getroffenen Länderfeststellungen muss ein Dublin-Rückkehrer in Litauen, wenn zu einem früheren Antrag bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist (wie im Fall der Beschwerdeführerin) einen Asylantrag stellen. Asylwerber haben in Litauen Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung), auf die Inanspruchnahme von staatlich garantierter Prozesskostenhilfe, auf kostenlose Inanspruchnahme der Dienste eines Dolmetschers und auf das Recht auf Arbeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ohne Verschulden des Asylwerbers eine Entscheidung getroffen wurde. Sohin kann aufgrund der länderspezifischen Erwägungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Litauen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK zu erwarten hätten oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Litauen im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des litauischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Litauen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Litauen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich bleiben will, weil sie hier einen Freund hat, ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die – ihres Erachtens – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine allgemein von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.2.4.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde die Beschwerdeführerin am XXXX 05.2023 wegen Bauchschmerzen und wegen eines Kollapses in ein Krankenhaus eingeliefert, wobei im Zuge der Untersuchung eine Verdauungsstörung diagnostiziert wurde. Hierbei handelt es sich keinesfalls um eine lebensbedrohliche Erkrankung, wobei hinzu kommt, dass in weiterer Folge keine medizinische Behandlung erforderlich war bzw. die Beschwerdeführerin seit Mitte Juni 2023 untergetaucht ist, sodass wohl auch unter diesem Aspekt nicht von einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Litauen das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum haben (vgl. Seite 16 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - wie schon in der Vergangenheit - erforderlichenfalls eine entsprechende medizinische Versorgung in Litauen gewährt werden würde.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 05.2023 wegen Bauchschmerzen und wegen eines Kollapses in ein Krankenhaus eingeliefert, wobei im Zuge der Untersuchung eine Verdauungsstörung diagnostiziert wurde. Hierbei handelt es sich keinesfalls um eine lebensbedrohliche Erkrankung, wobei hinzu kommt, dass in weiterer Folge keine medizinische Behandlung erforderlich war bzw. die Beschwerdeführerin seit Mitte Juni 2023 untergetaucht ist, sodass wohl auch unter diesem Aspekt nicht von einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Litauen das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum haben vergleiche Seite 16 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - wie schon in der Vergangenheit - erforderlichenfalls eine entsprechende medizinische Versorgung in Litauen gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. 3.2.4.

  1. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.4.
  2. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). 3.2.5.2. Wie festgestellt führt die Beschwerdeführerin eine partnerschaftliche Beziehung mit einem aktuell in Österreich aufhältigen somalischen Staatsangehörigen, der sich aufgrund einer Folgeantragstellung im laufenden Asylverfahren befindet. Daher ist festzuhalten, dass es sich beim Partner der Beschwerdeführerin – von ihr auch lediglich als Freund bezeichnet – weder um einen österreichischen Staatsangehörigen noch um einen dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden handelt. Dass der Partner der Beschwerdeführerin in Österreich bleiben kann, ist sohin keineswegs gesichert. Hinzu kommt, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner über fallweise Besuche (die im Übrigen auch schon vor ihrer Einreise nach Österreich st

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