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{'item': 'W260 2266380-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 67Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW260 2266380-1 Spruch, W260 2266380-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) hat XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) mit Schreiben vom 15.09.2022 darüber informiert, dass er als Geschäftsführer zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werde und hat ihm den Rückstandsausweis vom 15.09.2022 betreffend die uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträge der „ XXXX “ (im Folgenden: „Primärschuldnerin“) übermittelt.
  2. Die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) hat römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) mit Schreiben vom 15.09.2022 darüber informiert, dass er als Geschäftsführer zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen werde und hat ihm den Rückstandsausweis vom 15.09.2022 betreffend die uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträge der „ römisch 40 “ (im Folgenden: „Primärschuldnerin“) übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, bis spätestens 28.10.2022 den Rückstand zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sprechen.Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, bis spätestens 28.10.2022 den Rückstand zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.

  1. Das Schreiben vom 15.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab bzw. hat den Rückstand nicht beglichen.
  2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.11.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2021 bis April 2022 von EUR 90.528,88 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 04.11.2022 3,38% p.a. aus € 89.459,15 schuldet.3. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.11.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2021 bis April 2022 von EUR 90.528,88 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 04.11.2022 3,38% p.a. aus € 89.459,15 schuldet. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Mai 2021 bis April 2022 EUR 90.528,88 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben.

den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.12.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und erhob gleichzeitig fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer monierte darin, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des HG Wien vom 01.06.2022 zur GZ 4 S 70/22d ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Aus dem vorhandenen Vermögen sei eine entsprechende Quotenausschüttung zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erwarten. Diese sei jedenfalls von Haftungsbetrag abzuziehen. Die verfahrensgegenständlichen Beträge seien zudem zur Gänze während der COVID 19 Krise entstanden und seien faktisch gestundet worden. Schriftliche Stundungsansuchen seien seitens der Behörde nicht bearbeitet worden. Es werde daher ausdrücklich das Verschulden des Beschwerdeführers an den entstandenen Beitragsrückständen bestritten. Zudem werde für den Haftungszeitraum 11/2021 bis 04/2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Gläubiger gleichbehandelt habe. Den Beschwerdeführer könne daher nur insoweit eine Haftung treffen, als die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern schlechter gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Steuerberater einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen der Behörde vorlegen. Jedenfalls treffe den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages. Auch werde die belangte Behörde darzulegen haben, in wie weit sie vom Insolvenzentgeltfons befriedigt worden sei.Zudem werde für den Haftungszeitraum 11 aus 2021, bis 04 aus 2022, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Gläubiger gleichbehandelt habe. Den Beschwerdeführer könne daher nur insoweit eine Haftung treffen, als die belangte Behörde gegenüber anderen Gläubigern schlechter gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Steuerberater einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen der Behörde vorlegen. Jedenfalls treffe den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages. Auch werde die belangte Behörde darzulegen haben, in wie weit sie vom Insolvenzentgeltfons befriedigt worden sei. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den erlassenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2022 wurde der Beschwerdeführer – bezugnehmend auf seine Beschwerde – auf die Ediktsdatei und die dort ausgewiesene Masseunzulänglichkeit verwiesen. Eine allfällige Quotenausschüttung sei der belangten Behörde nicht bekannt und könne daher auch keine Berücksichtigung finden. Festgehalten werde, dass es keine faktischen Stundungen der Beitragsrückstände gegeben habe. Sämtliche Stundungsansuchen seinen bearbeitet worden. Das Ratenansuchen des Beschwerdeführers vom 12.07.2021 sei bearbeitet und bewilligt worden. Die Ratenvereinbarung sei seitens des Beschwerdeführers nicht eingehalten worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Beiträge für die Zahlungen, die er im Zuge der Kurzarbeitshilfe erhalten habe, an die belangte Behörde abgeführt. In diesem Ausmaß bestehe jedenfalls eine Haftung. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich eine Frist von drei Wochen zur Abgabe eines Gleichbehandlungsnachweises vormerken.
  3. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 03.01.2023 wurde beim Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nachgefragt, ob ein Gleichbehandlungsnachweis vorgelegt werde. Die belangte Behörde merke sich für die Rückantwort bzw. für die Vorlage des Gleichbehandlungsnachweises den 12.01.2023 vor. Sollte keine Rückmeldung erfolgen, werde das Haftungsverfahren fortgesetzt.
  4. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist dazu keine Stellungnahme ab.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2023, GZ: 11-2022-BE-VER10-000EW, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht berechtigt seien. Mit Schreiben vom 06.12.2022 sei dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin (AZ 4 S 70/22d beim HG Wien) seit dem 15.07.2022 Masseunzulänglichkeit bestehe. Es sei daher mit keiner Quotenausschüttung zu rechnen. Weiters habe es keine faktischen Stundungen von Beiträgen gegeben. Sämtliche Stundungsansuchen seien seitens der belangten Behörde bearbeitet worden. Das Ratenansuchen des Beschwerdeführers vom 12.07.2022 sei bearbeitet und bewillig worden. Der Beschwerdeführer habe die Ratenvereinbarung aber nicht eingehalten. Weiters habe der Beschwerdeführer für Zahlungen, die er im Zuge der Kurzarbeitshilfe erhalten habe, keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. In diesem Ausmaß bestehe jedenfalls eine Haftung. Letztlich sei eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe eines Gleichbehandlungsnachweises gesetzt worden. Nachdem keine Vorlage erfolgt sei, habe die belangte Behörde am 03.01.2023 neuerlich ein E-Mail an die rechtsfreundliche Vertretung geschickt und eine Frist bis zum 12.01.2023 zur Abgabe eines Gleichbehandlungsnachweises gesetzt. Es sei keinerlei Reaktion erfolgt.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2023 einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.01.2023 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Die belangte Behörde wiederholte im beigefügten Schreiben den bisherigen Sachverhalten und stellte den Antrag, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.11.2023 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.01.
  9. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bis spätestens 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung verfahrensrelevante Unterlagen (insbesondere Gleichbehandlungsnachweise) vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte innerhalb der Frist keinerlei Beweismittel vor.
  10. Am 15.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde statt. Am Tag der Verhandlung gab der bisherige Rechtsvertreter dem Gericht bekannt, dass bereits seit längerem kein Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mehr bestehe, ihm jedoch die Ladung weitergeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen.
  11. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Von dieser Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer nicht gebrauch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war seit 15.05.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Die Primärschuldnerin hat die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Mai 2021 bis April 2022 nicht unaufgefordert bei Fälligkeit der Beiträge an die belangte Behörde entrichtet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 01.06.2022 zu 4 S 70/22d wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 01.06.2022 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Das Handelsgericht Wien hat am 15.07.2022 bekannt gemacht, dass der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Die Beiträge sind aufgrund der im Edikt bekannt gemachten Masseunzulänglichkeit gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der Haftungsbetrag betrug mit Stichtag 04.11.2022 EUR 90.528,88 zuzüglich Verzugszinsen. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
  13. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen in Bezug auf die Firma des Beschwerdeführers und deren Insolvenzverfahren sowie dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer war, ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug vom 26.01.2023 zur FN 517874f entsprechenden Eintragungen (ON2), den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen aus dem entsprechenden Konkursverfahren sowie den diesbezüglich übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens. Dass die Primärschuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Mai 2021 bis April 2022 in Höhe von € 89.459,15 an Kapital samt Anhang nicht unaufgefordert bei Fälligkeit der Beiträge an die belangte Behörde entrichtet hat, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2022 (ON 3). Dass das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 01.06.2022 zu 46 S 70/22d über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet, mit Beschluss vom 01.06.2022 die Schließung des Unternehmens angezeigt hat sowie am 15.07.2022 bekannt gemacht, dass der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit) ergibt sich aus dem Auszug aus der Insolvenzdatei vom 26.01.2023 (ON 1). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selbst angegeben, dass er mit seinem Steuerberater einen Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen der belangten Behörde vorlegen wird. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2022 auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Gleichbehandlungsnachweis zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 03.01.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals zur Abgabe eines Gleichbehandlungsnachweises auf. Auch dieser Aufforderung kam er nicht nach. Der mit der Ladung des Gerichtes vom 28.11.2023 übermittelten Aufforderung verfahrensrelevante Unterlagen vorzulegen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; ebenso gab er bis zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses keine Stellungnahme zum bisherigen Beweisverfahren ab.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangt Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangt Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die (vormals:) Wiener Gebietskrankenkasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchteil A): 3.4.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.4.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs.

5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). 3.4.

  1. Wie festgestellt, wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 01.06.20222 zu 4 S 70/22d, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 01.06.2022 wurde die Schließung des Unternehmens angordnet. Das Handelsgericht Wien hat am 15.07.2022 bekannt gemacht, dass der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Es stand daher die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen fest und wurde in weiterer Folge das Haftprüfungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eröffnet. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig seit 14.05.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände (offene Beiträge 05/2021 bis 04/2022) herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig seit 14.05.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände (offene Beiträge 05 aus 2021, bis 04 aus 2022,) herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. 3.4.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. 3.4.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, dass Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. In der konkreten Beschwerdesache wurde der Beschwerdeführer schon vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 15.09.2022 von der belangten Behörde auf eine mögliche Haftung seinerseits hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Diesem Schreiben war auch ein Rückstandausweis im Sinne des § 64 ASVG beigefügt, in dem der Beschwerdeführer über die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto informiert wurde. Diesem Schreiben war auch ein Rückstandausweis im Sinne des Paragraph 64, ASVG beigefügt, in dem der Beschwerdeführer über die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto informiert wurde. In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Steuerberater einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen der Behörde vorlegen werde. Jedenfalls treffe den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdevorprüfungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht– wie beweiswürdigend dargelegt – mehrfach die Möglichkeit gegeben Stellung zu beziehen und Beweismittel vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer aber nicht nach. Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat sich die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028). Darüber hinaus ist jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zuzumuten, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige oder rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie mangels einigermaßen konkreter, sachbezogener Behauptungen, und mangels Vorlage entsprechender Unterlagen zur Beurteilung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern der Primärschuldnerin, einerseits die Ungleichbehandlung der belangten Behörde und andererseits das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers angenommen hat. Schließlich kann das tatbestandsmäßige Verschulden in vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln oder Unterlassen bestehen (VwGH vom 22.02.1993, Zl. 93/15/0039), wobei als haftungsbegründender Verschuldensgrad auch leichte Fahrlässigkeit ausreicht (VwGH vom 10.10.1996, Zl. 94/15/0122). Leichte Fahrlässigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075). Da der Beschwerdeführer von den mannigfaltigen Möglichkeiten, den Beweis für ein mangelndes Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht Gebrauch gemacht hat bzw. den mehrfachen diesbezüglichen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. 3.4.4. Zum Tatbestandsmerkmal der Kausalität und Höhe des Haftungsbetrages: Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes „insoweit“ in § 67 Abs. 10 ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 99a). Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes „insoweit“ in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 99a). Da der Beschwerdeführer weder seiner Darlegungs- noch Aufbewahrungspflicht und damit auch nicht seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zum zahlenmäßigen Nachweis einer Gleich- oder Ungleichbehandlung der belangten Behörde nachgekommen ist, haftet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angeführte Judikatur für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028).Da der Beschwerdeführer weder seiner Darlegungs- noch Aufbewahrungspflicht und damit auch nicht seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zum zahlenmäßigen Nachweis einer Gleich- oder Ungleichbehandlung der belangten Behörde nachgekommen ist, haftet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angeführte Judikatur für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra2014/08/0028). Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Verschulden beruht im gegenständlichen Fall darauf, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Vertreter der Gesellschaft verletzt hat, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beiträge in der korrekten Höhe abgeführt werden. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vgl. § 58 Abs. 5 ASVG. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, ASVG. Es erfolgte sohin keinerlei Kontrolle durch den Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Zur Kausalität ist auszuführen, dass es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters ankommt (VwGH 89/08/0331, ZfVB 1992/1037; 98/08/0025, ARD 5050/11/99 = SVSlg 45.027). Wären in den jeweiligen Beitragszeiträumen die Beiträge in der von der Kasse richtig befundenen Höhe gemeldet und bezahlt worden, wären diese nach Insolvenzeröffnung nicht uneinbringlich geworden. 3.4.5.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. 3.4.5.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). 3.5. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde ein sonstiger Fehler unterlaufen wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 10 ASVG.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2266380.1.00

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