Obsah (15)
§ 22a§ 35Art. 133Art. 28§ 40§ 28Art. 13Art. 18§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 16§ 76RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW288 2285929-1 Spruch, W288 2285929-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 31.01.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 31.01.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Mit Schreiben vom 05.02.2024 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 31.01.2024, die bisherige und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen sowie dem BF die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe zu ersetzen.
- Noch am 05.02.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Ebenso noch am 05.02.2024 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und erstatte eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, wobei in der Stellungnahme beantragte wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
- Am 06.02.2024 übermittelte das BFA, auf Rückfrage durch das BVwG, die in den übermittelten Akten bisher nicht aufliegenden Informationen einer Datenbankabfrage und erstatte hierzu eine ergänzende Stellungnahme. Ebenso teilte das BFA den aktuellen Stand hinsichtlich der gestellten Anfragen nach der Dublin III-VO mit und informierte das BVwG über das geplante weitere Vorgehen.
- Am 06.02.2024 übermittelte das BVwG der Vertretung des BF die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde und deren Ergänzung, sowie die Mitteilung über das geplanten weitere Vorgehen des BFA zum Parteiengehör.
- Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Am 30.01.2024 wurde der BF in XXXX , von Polizeibeamten wahrgenommen. Als der BF den Streifenwagen erblickte bog er um die Ecke und versuchte schnellen Schrittes wegzugehen. Aufgrund seines auffälligen und nervösen Verhaltens wurde er einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF führte kein Ausweisdokument bei sich und verlief auch die Personendurchsuchung nach einem Ausweisdokument negativ. Es konnten lediglich zwei Schlüssel mit einer näher bezeichneten Adresse aufgefunden werden. Der BF überreichte den Beamten sodann sein Handy, auf welchem ein unbekanntes Dokument, mit dem Namen XXXX , zu sehen war. Eine vor Ort durchgeführten Datenbankabfrage am Diensthandy ergab einen Treffer aus den Niederlanden, ohne dass dabei ein Lichtbild angezeigt wurde. Aufgrund der nicht eindeutig feststellbaren Identität wurde Amtshandlung in eine Polizeiinspektion verlagert. Als der BF dort sein Handy neuerlich öffnete, um das Dokument vorzuzeigen, konnte ein Foto wahrgenommen werden, auf welchem der BF lachend mit viel Bargeld zu sehen war. Als der BF weiterscrollte waren ganze „Sackerl“ gefüllt mit vermeintlichem Marihuana und einer Silberwaage auf einem Tisch zu sehen. Die sodann durchgeführte Datenbankabfrage ergab erneut einen Treffer, dieses Mal mit Lichtbild, jedoch ohne Identitätsbestätigung. 1.1.
- Am 30.01.2024 wurde der BF in römisch 40 , von Polizeibeamten wahrgenommen. Als der BF den Streifenwagen erblickte bog er um die Ecke und versuchte schnellen Schrittes wegzugehen. Aufgrund seines auffälligen und nervösen Verhaltens wurde er einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF führte kein Ausweisdokument bei sich und verlief auch die Personendurchsuchung nach einem Ausweisdokument negativ. Es konnten lediglich zwei Schlüssel mit einer näher bezeichneten Adresse aufgefunden werden. Der BF überreichte den Beamten sodann sein Handy, auf welchem ein unbekanntes Dokument, mit dem Namen römisch 40 , zu sehen war. Eine vor Ort durchgeführten Datenbankabfrage am Diensthandy ergab einen Treffer aus den Niederlanden, ohne dass dabei ein Lichtbild angezeigt wurde. Aufgrund der nicht eindeutig feststellbaren Identität wurde Amtshandlung in eine Polizeiinspektion verlagert. Als der BF dort sein Handy neuerlich öffnete, um das Dokument vorzuzeigen, konnte ein Foto wahrgenommen werden, auf welchem der BF lachend mit viel Bargeld zu sehen war. Als der BF weiterscrollte waren ganze „Sackerl“ gefüllt mit vermeintlichem Marihuana und einer Silberwaage auf einem Tisch zu sehen. Die sodann durchgeführte Datenbankabfrage ergab erneut einen Treffer, dieses Mal mit Lichtbild, jedoch ohne Identitätsbestätigung. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst, welcher die Festnahme
§ 40Abs.
3 Z 1 BFA-VG anordnete, wurde der BF festgenommen. Als ihm die Festnahme verdeutlicht wurde, gab der BF mittels deuten auf den vorliegenden Schlüssel zu verstehen, dass sich sein Ausweis in der Wohnung befinde. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst, welcher die Festnahme
Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG anordnete, wurde der BF festgenommen. Als ihm die Festnahme verdeutlicht wurde, gab der BF mittels deuten auf den vorliegenden Schlüssel zu verstehen, dass sich sein Ausweis in der Wohnung befinde. Die Beamten fuhren daraufhin zur Unterkunftsadresse, wo der BF selbstständig die Tür zu der Wohnung öffnete. Für die Beamten war bei Betreten sofort ein starker Marihuana-Geruch sowie aus der Ferne mehrere Marihuana-„Sackerl“ und eine silberne Waage (wie auf dem Bild des BF) wahrzunehmen. Der sodann kontaktierte StA-Journaldienst ordnete die Hausdurchsuchung an, bei welcher ein weiteres „Sackerl“ mit vermeintlichem Marihuana in einer Schale aufgefunden wurde. Ausweise konnten nicht aufgefunden werden. Das vorgefundene vermeintliche Marihuana wurde an Ort und Stelle sichergestellt, die Wohnung samt Verständigungszettel wieder versperrt und der Schlüssel beim BF belassen. Aufgrund des naheliegenden Verdachts, dass die Wohnung vom BF als „Bunkerwohnung“ genutzt wird und in der Wohnung auch die silberne Waage und das Sofa (wie auf den Fotos des BF) wiedererkannt werden konnte, wurde die Festnahme nach dem BFA-VG aufgehoben und erfolgte die weitere Anhaltung nach der StPO. Mit den aufgefundenen Suchtmitteln und den Fotos konfrontiert verweigerte der BF jegliche Aussage. Hernach wurde der BF erneut nach den Bestimmungen nach dem BFA-VG festgenommen und sodann ins PAZ überstellt, wo dieser die Einvernahme und das Sicherstellungsprotokoll verweigerte. Der BF wurde sowohl straf- als auch verwaltungsstrafrechtlich (Übertretung nach dem FPG) zur Anzeige gebracht. 1.1.
- Der BF wurde in der Folge erkennungsdienstlich behandelt. Die durchgeführten Datenbankabfragen ergaben dabei, dass der BF am 05.11.2023 und am 12.12.2023 in den Niederlanden im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde und gegen ihn ein Einreiseverbot besteht. 1.1.
- Am 31.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Italien einen anderen Namen angegeben habe, jener der hier (Anm.: in Österreich) und in den Niederlanden angegeben habe sei sein richtiger Name. Welche Identität er in Italien angegeben habe, habe er vergessen. In Italien habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei dort angehalten worden, seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden habe er weitergehen können. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und gebe aus keine Diagnosen. Dokumente, welche seine Identität belegen könnten, habe er keine. Diese befänden sich in Algerien und habe er auch keine Kopie. Nach Vorhalt des bisherigen Ermittlungsstandes (insbesondere zu den Umständen seiner Festnahme, der mangelnden behördlichen Meldung, seiner Mittellosigkeit, dazu, dass er sich nicht mit einem Personaldokument legitimieren konnte und zu den bisherigen Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung [Aslyantragstellungen in den Niederlanden, Einreiseverbot]) gab er an, dass alles richtig sei. Einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er keinen. In den Niederlanden habe er um internationalen Schutz angesucht, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, wann genau er den Antrag gestellt habe. Er halte sich erst 6 Monate in Europa auf. Er sei ca. 2 Monate in den Niederlanden gewesen und nachher weggegangen, er wisse nicht, wie sein Antrag entschieden worden sei. Er sei von dort weggefahren, weil er nichts mit Drogen zu tun haben wollen und dort Leute gewesen seien, die ihn gezwungen hätten mit Drogen zu arbeiten und ihm gedroht hätten ihn sonst umzubringen. Er habe sich in Italien und Frankreich aufgehalten, sei von dort in die Niederlande. Von den Niederlanden sei er über Deutschland nach Österreich eingereist. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat habe der BF keine, er sei ledig und kinderlos. In Österreich schlafe er draußen. Er habe von jemanden einen Schlüssel zu einer Wohnung erhalten, genau an diesem Tag sei er von der Polizei angehalten worden. Die Person die ihm den Schlüssel gegeben habe, habe er zufällig kennengelernt. Von Suchtmitteln in dieser Wohnung habe er nichts gewusst. Er sei das erste Mal mit der Polizei bei dieser Wohnung gewesen. Im Bundesgebiet gehe er keiner Beschäftigung nach und habe er bisher vom ersparten Geld, welches er in den Niederlanden bekommen habe, gelebt. Seinen Aufenthalt finanziere er sich durch das Ersparte, wobei er noch über EUR 170,-- verfüge. In seinem Herkunftsstaat habe es eine Schlägerei mit einem Freund gegeben, der behauptete habe, dass er sein Handy gestohlen hätte und sei er zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Im Gefängnis sei er nicht gewesen, da er – bevor sie ihn schnappen konnten – weggelaufen sei. Sein Anwalt habe damals die Strafe von 5 Jahren auf 1 Jahr reduzieren können. Als er das erfahren habe, sei er weg nach Europa. Auf die Frage, ob er rückkehrwillig sei, gab er an, dass er hierbleiben wolle, erst wenn es in Österreich nicht klappe, sei er bereit rückzukehren.1.1.
- Am 31.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Italien einen anderen Namen angegeben habe, jener der hier Anmerkung, in Österreich) und in den Niederlanden angegeben habe sei sein richtiger Name. Welche Identität er in Italien angegeben habe, habe er vergessen. In Italien habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei dort angehalten worden, seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden habe er weitergehen können. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und gebe aus keine Diagnosen. Dokumente, welche seine Identität belegen könnten, habe er keine. Diese befänden sich in Algerien und habe er auch keine Kopie. Nach Vorhalt des bisherigen Ermittlungsstandes (insbesondere zu den Umständen seiner Festnahme, der mangelnden behördlichen Meldung, seiner Mittellosigkeit, dazu, dass er sich nicht mit einem Personaldokument legitimieren konnte und zu den bisherigen Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung [Aslyantragstellungen in den Niederlanden, Einreiseverbot]) gab er an, dass alles richtig sei. Einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er keinen. In den Niederlanden habe er um internationalen Schutz angesucht, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern, wann genau er den Antrag gestellt habe. Er halte sich erst 6 Monate in Europa auf. Er sei ca. 2 Monate in den Niederlanden gewesen und nachher weggegangen, er wisse nicht, wie sein Antrag entschieden worden sei. Er sei von dort weggefahren, weil er nichts mit Drogen zu tun haben wollen und dort Leute gewesen seien, die ihn gezwungen hätten mit Drogen zu arbeiten und ihm gedroht hätten ihn sonst umzubringen. Er habe sich in Italien und Frankreich aufgehalten, sei von dort in die Niederlande. Von den Niederlanden sei er über Deutschland nach Österreich eingereist. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat habe der BF keine, er sei ledig und kinderlos. In Österreich schlafe er draußen. Er habe von jemanden einen Schlüssel zu einer Wohnung erhalten, genau an diesem Tag sei er von der Polizei angehalten worden. Die Person die ihm den Schlüssel gegeben habe, habe er zufällig kennengelernt. Von Suchtmitteln in dieser Wohnung habe er nichts gewusst. Er sei das erste Mal mit der Polizei bei dieser Wohnung gewesen. Im Bundesgebiet gehe er keiner Beschäftigung nach und habe er bisher vom ersparten Geld, welches er in den Niederlanden bekommen habe, gelebt. Seinen Aufenthalt finanziere er sich durch das Ersparte, wobei er noch über EUR 170,-- verfüge. In seinem Herkunftsstaat habe es eine Schlägerei mit einem Freund gegeben, der behauptete habe, dass er sein Handy gestohlen hätte und sei er zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Im Gefängnis sei er nicht gewesen, da er – bevor sie ihn schnappen konnten – weggelaufen sei. Sein Anwalt habe damals die Strafe von 5 Jahren auf 1 Jahr reduzieren können. Als er das erfahren habe, sei er weg nach Europa. Auf die Frage, ob er rückkehrwillig sei, gab er an, dass er hierbleiben wolle, erst wenn es in Österreich nicht klappe, sei er bereit rückzukehren. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA stellte der BF – in Gegenwart eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes – einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Nach seiner Einvernahme durch das BFA fand am 31.01.2024 sodann die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Er gab an über keine Familienangehörige im Bundesgebiet oder einem EU-Mitgliedstaat zu verfügen, kein Bargeld zu haben und an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. In Italien, Frankreich und Italien sei er angehalten worden und seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. In den Niederlanden habe er einen Asylantrag gestellt, das Verfahren jedoch nicht abgewartet. In die Niederlande zurück wolle er nicht. Seine Heimat habe er verlassen, da er von einem Freund des Handydiebstahls beschuldigt und zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Er halte es nicht aus, eingesperrt zu werden. Dies seien alle seine Fluchtgründe. 1.1.
- Mit Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G vom 31.01.2024 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass
der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien Frankreich Niederlande geführt werden. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.1.5. Mit Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 31.01.2024 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass
der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien Frankreich Niederlande geführt werden. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.1.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde über den BF sodann die Schubhaft
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.01.2024, 17:15 Uhr, zugestellt und in Vollzug gesetzt.1.1.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde über den BF sodann die Schubhaft
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 31.01.2024, 17:15 Uhr, zugestellt und in Vollzug gesetzt. 1.1.
- Am 01.02.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er angab, in einen Dublin-Staat rückkehrwillig zu sein, nicht jedoch in den Herkunftsstaat. 1.1.
- Aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) für Italien vom 28.08.2023 stellte das BFA am 02.02.2024 einen Antrag auf Aufnahme des BF („take charge request“)
Art. 13Abs.
1 Dublin III-VO an Italien. 1.1.8. Aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) für Italien vom 28.08.2023 stellte das BFA am 02.02.2024 einen Antrag auf Aufnahme des BF („take charge request“)
Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien.
1.1.9. Aufgrund zweier EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Antragstellung auf internationalen Schutz) für die Niederlande vom 05.11.2023 und vom 12.12.2023 stellte das BFA am 02.02.2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme des BF („take back request“)
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an die Niederlande.1.1.9. Aufgrund zweier EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Antragstellung auf internationalen Schutz) für die Niederlande vom 05.11.2023 und vom 12.12.2023 stellte das BFA am 02.02.2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme des BF („take back request“)
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an die Niederlande.
1.1.
- Am 05.02.2024 erhob der BF durch die im Spruch genannte Vertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde (siehe bereits Pkt. I. 2.).1.1.
- Am 05.02.2024 erhob der BF durch die im Spruch genannte Vertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde (siehe bereits Pkt. römisch eins. 2.). 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Er ist Staatsangehöriger Algeriens. Der BF ist volljährig, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 31.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF reiste durch mehrere Mitgliedsstaaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF trat bisher in Europa unter verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung. 1.3.
- Der BF nahm in Österreich unangemeldet Unterkunft und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Lediglich im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle konnte der BF aufgegriffen werden. 1.3.
- Der BF stellte in den Niederlanden am 05.11.2023 und am 12.12.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF entzog sich seinen Asylverfahren und tauchte unter. 1.3.
- In Österreich stellte der BF am 31.01.2024 im Stande der Festnahme einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, um aus der Anhaltung entlassen zu werden und sich seinem Verfahren entziehen zu können. Andere Gründe für das Stellen des Asylantrags sind nicht zu erkennen. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, wurde jedoch bereits wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären und keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. 1.3.
- Aufgrund der beim BF vorliegenden Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 2 [erkennungsdienstliche Behandlung] für Italien vom 28.08.2023 sowie der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 05.11.2023 und 12.12.2023 für die Niederlande]) führt das BFA hinsichtlich des BF aktuell Dublin-Konsultationen und stellte zu diesem Zweck am 02.02.2024 (Wieder-)aufnahmegesuche
Art. 13Abs.
1 bzw. Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Italien und die Niederlande. Eine Antwort langte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch bis zum 17.02.2024 offen. Aktuell ist von einer Zuständigkeit der Niederlande für das Führen des Asylverfahrens des BF auszugehen. Überstellungshindernisse in die Niederlande sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist aus aktueller Sicht binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF in die Niederlande zu rechnen.1.3.8. Aufgrund der beim BF vorliegenden Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 2 [erkennungsdienstliche Behandlung] für Italien vom 28.08.2023 sowie der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 05.11.2023 und 12.12.2023 für die Niederlande]) führt das BFA hinsichtlich des BF aktuell Dublin-Konsultationen und stellte zu diesem Zweck am 02.02.2024 (Wieder-)aufnahmegesuche
Artikel 13, Absatz eins, bzw.
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Italien und die Niederlande. Eine Antwort langte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch bis zum 17.02.2024 offen. Aktuell ist von einer Zuständigkeit der Niederlande für das Führen des Asylverfahrens des BF auszugehen. Überstellungshindernisse in die Niederlande sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist aus aktueller Sicht binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF in die Niederlande zu rechnen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA unter zentraler Berücksichtigen der dort vom BF getätigten niederschriftlichen Angaben und den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere in die Beschwerde und die im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des BFA, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
- Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 05.02.2024 (OZ 9) sowie aus der Einsicht in das Zentralen Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität und Volljährigkeit des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024 (OZ 7, AS 26ff), der Erstbefragung des BF vom selben Tag (OZ 8) und den in den Akten einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 2.2.
- Dass der BF seit 31.01.2024, 17:15 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insb. dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid (OZ 7, AS 32ff, AS 47) sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024 selbst zu verstehen, dass er gesund sei, er keine Medikamente nehme und es keine Diagnosen gebe (OZ 7, AS 26ff) und gab er auch bei der durchgeführten Erstbefragung in seinem Asylverfahren an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (OZ 8). Auch aus dem weiteren Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung beeinträchtigende Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Dass der BF durch mehrere Mitgliedsstaaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ergibt sich schlüssig bereits aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA und seinen Angaben bei seiner Erstbefragung am 31.01.2024 und ergibt sich dies auch aus den vorliegen Auszügen aus den amtlichen Datenbanken. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA gab er selbst gab an, dass er sich vor seiner Einreise in Österreich bereits in Italien, Frankreich den Niederlanden und Deutschland aufgehalten habe (OZ 7, AS 26ff) und gab er ebenselbes auch bei seiner Erstbefragung am selben Tag zu verstehen (OZ 8). Auch aus den vorliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (EURODAC, SIS) wird ersichtlich, dass sich der BF zuvor jedenfalls in Italien und den Niederlanden und zudem auch in der Schweiz aufgehalten hat. Aus den Auszügen der amtlichen Datenbanken (SIS) wird dabei auch ersichtlich, dass der BF mit verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung trat, wobei er auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024 selbst einräumte, in Italien eine andere Identität verwendet zu haben, er sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, welche er verwendet habe (OZ 7, AS 26ff). 2.3.
- Dass der BF in Österreich unangemeldet Unterkunft nahm, sich vor den Behörden im Verborgenen hielt und lediglich im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, in welcher der BF mit keiner Meldung aufscheint, in Zusammenschau mit den näheren Umständen seines Aufgreifens. So wurden die einschreitenden Beamten vor allem deshalb auf den BF besonders aufmerksam, da dieser, nachdem er von diesen wahrgenommen wurde, schnell um eine Ecke bog und er versuchte schnellen Schrittes wegzugehen, sodass der BF einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Der BF war in Besitz eines Wohnungsschlüssels und wurde im weiteren Verlauf der Amtshandlung an der Unterkunftsadresse - unter Beisein des BF – freiwillig Nachschau nach einem Ausweisdokument gehalten (vgl. Amtsvermerk der LPD vom 30.01.2024, AS 53f). Soweit der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA hierzu behauptet hat, dass er die Wohnung das erste Mal mit den Polizeibeamten betreten habe und er den Schlüssel von einer Person erhalten habe die er zufällig am Tag der Anhaltung durch die Polizei kennengelernt habe (vgl. OZ 7, AS 26ff), schon deshalb als nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu erkennen ist, da die amtshandelnden Beamten anhand der Fotos auf dem Handy des BF wiedererkennen konnten (vgl. Amtsvermerk der LPD vom 30.01.2024, AS 53f).2.3.
- Dass der BF in Österreich unangemeldet Unterkunft nahm, sich vor den Behörden im Verborgenen hielt und lediglich im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, in welcher der BF mit keiner Meldung aufscheint, in Zusammenschau mit den näheren Umständen seines Aufgreifens. So wurden die einschreitenden Beamten vor allem deshalb auf den BF besonders aufmerksam, da dieser, nachdem er von diesen wahrgenommen wurde, schnell um eine Ecke bog und er versuchte schnellen Schrittes wegzugehen, sodass der BF einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Der BF war in Besitz eines Wohnungsschlüssels und wurde im weiteren Verlauf der Amtshandlung an der Unterkunftsadresse - unter Beisein des BF – freiwillig Nachschau nach einem Ausweisdokument gehalten vergleiche Amtsvermerk der LPD vom 30.01.2024, AS 53f). Soweit der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA hierzu behauptet hat, dass er die Wohnung das erste Mal mit den Polizeibeamten betreten habe und er den Schlüssel von einer Person erhalten habe die er zufällig am Tag der Anhaltung durch die Polizei kennengelernt habe vergleiche OZ 7, AS 26ff), schon deshalb als nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu erkennen ist, da die amtshandelnden Beamten anhand der Fotos auf dem Handy des BF wiedererkennen konnten vergleiche Amtsvermerk der LPD vom 30.01.2024, AS 53f). 2.3.
- Dass der BF in den Niederlanden am 05.11.2023 und am 12.12.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellte, er sich seinen Asylverfahren entzog und untertauchte ergibt sich bereits aus der Zusammenschau der vorliegenden Abfrageergebnisse der amtlichen Datenbanken (EURODAC mit 2 Treffern der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] für die Niederlande) und den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA und seiner Erstbefragung am 31.01.
- Dort gab er selbst an, dass er in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet habe (OZ 7, AS 26ff; OZ 8). Soweit er das Verlassen der Niederlande bei seiner Einvernahme vor dem BFA begründend ins Treffen führte, dass er nichts mit Drogen zu tun haben wolle und dort Leute gewesen seien, die ihn gezwungen hätten mit Drogen zu arbeiten und ihm gedroht hätten ihn sonst umzubringen, ist anzumerken, dass dies schon in Anbetracht des bei seiner Festnahme hervorgekommenen Sachverhalts (siehe dazu Pkt. 2.3.5.) als nicht glaubhaft zu bewerten ist. 2.3.
- Dass der BF in Österreich im Stande der Festnahme am 31.01.2024 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, um aus der Anhaltung entlassen zu werden und sich seinem Verfahren entziehen zu können, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So stellte er seinen Antrag nicht bereits im Rahmen seiner Personenkontrolle am 30.01.
- Er stellte diesen auch nicht bei seiner Festnahme an ebenselben Tag oder als er ins Polizeianhaltezentrum überstellt wurde, sondern stellte diesen erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024, welche zum Zweck der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurde und nachdem er bereits eingeräumt hatte, dass er sein Asylverfahren in den Niederlanden nicht abgewartet hat (OZ 7, AS 26ff). Hierbei begründete er seinen Antrag auch lediglich damit, dass ihm in Algerien eine Gefängnisstrafe drohe und er es nicht aushalte in Haft zu sein (OZ 7, AS 26ff; vgl. OZ 8 - Erstbefragung). In Anbetracht des im Rahmen seiner Festnahme hervorgekommenen Sachverhalts (siehe Pkt. 2.3.5.) und des von ihm anzunehmenden drohenden Haftübels in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt seiner Antragstellung ist für das erkennende Gericht kein anderer Grund zu erkennen, als dass er mit seinem Antrag bezwecken wollte aus der Anhaltung entlassen zu werden, um sich hernach seinem/seinen Verfahren entziehen zu können.2.3.
- Dass der BF in Österreich im Stande der Festnahme am 31.01.2024 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, um aus der Anhaltung entlassen zu werden und sich seinem Verfahren entziehen zu können, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So stellte er seinen Antrag nicht bereits im Rahmen seiner Personenkontrolle am 30.01.
- Er stellte diesen auch nicht bei seiner Festnahme an ebenselben Tag oder als er ins Polizeianhaltezentrum überstellt wurde, sondern stellte diesen erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024, welche zum Zweck der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurde und nachdem er bereits eingeräumt hatte, dass er sein Asylverfahren in den Niederlanden nicht abgewartet hat (OZ 7, AS 26ff). Hierbei begründete er seinen Antrag auch lediglich damit, dass ihm in Algerien eine Gefängnisstrafe drohe und er es nicht aushalte in Haft zu sein (OZ 7, AS 26ff; vergleiche OZ 8 - Erstbefragung). In Anbetracht des im Rahmen seiner Festnahme hervorgekommenen Sachverhalts (siehe Pkt. 2.3.5.) und des von ihm anzunehmenden drohenden Haftübels in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt seiner Antragstellung ist für das erkennende Gericht kein anderer Grund zu erkennen, als dass er mit seinem Antrag bezwecken wollte aus der Anhaltung entlassen zu werden, um sich hernach seinem/seinen Verfahren entziehen zu können. 2.3.
- Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Dass er jedoch bereits wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus den näheren Umständen im Zusammenhang mit seinem Aufgreifen und seiner Festnahme. So konnten von den Polizeibeamten bei der beim BF durchgeführten Personenkontrolle am 30.01.2024, nachdem diese auf die Polizeiinspektion verlagert wurde, auf seinem Handy ein Foto des lächelnden BF mit viel Bargeld und Fotos mit ganzen „Sackerl“ gefüllt mit vermeintlichem Marihuana und einer Silberwaage auf einem Tisch wahrgenommen werden. Als die Beamten im Rahmen der weiteren Amtshandlung zur Unterkunftsadresse des BF fuhren und die Wohnung betraten, war für diese sofort ein starker Marihuana-Geruch sowie aus der Ferne mehrere vermeintliche Marihuana-„Sackerl“ und eine silberne Waage wahrzunehmen. Nachdem der kontaktierte StA-Journaldienst die Hausdurchsuchung anordnete, konnte ein weiteres vermeintliches Marihuana-„Sackerl“ vorgefunden werden. Das vermeintliche Marihuana wurde noch an Ort und Stelle sichergestellt. Aufgrund des naheliegenden Verdachts, dass die Wohnung vom BF als „Bunkerwohnung“ genutzt wird und in der Wohnung auch die silberne Waage und das Sofa (wie auf den Fotos des BF) wiedererkannt werden konnte, erfolgte die weitere Anhaltung (bis zur neuerlichen Festnahme nach dem BFA-VG) nach der StPO. Mit den aufgefundenen Suchtmitteln und den Fotos konfrontiert verweigerte der BF jegliche Aussage. Der BF wurde strafgerichtlich zur Anzeige gebracht (siehe Amtsvermerk der LPD vom 30.01.2024, AS 53f). 2.3.
- Dass der BF in Österreich über keine familiären und keinen nennenswerten Beziehungen verfügt, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.
- Er selbst gab an, dass er in Österreich und auch in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat über Familienangehörige verfüge (OZ 7, AS 26ff). Dass der BF über soziale Beziehungen verfügen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche weder vom BF selbst bei seiner Einvernahme vor dem BFA, noch in der Beschwerde vorgebracht, wobei solche aufgrund der vom BF behaupteten erst kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (OZ 7, AS 26ff) auch nicht anzunehmen waren. So ergeben sich auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine Besuche von Bekannten die anderes vermuten ließen. Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen Verankerung des BF im Bundesgebiet und zu den mangelnden finanziellen Mitteln zur Existenzsicherung ergeben sich ebenso aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024, wonach er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen sei und er bisher vom ersparten Geld, welches er in den Niederlanden bekommen habe, gelebt habe (OZ 7, AS 26ff). Zudem ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine nennenswerten Barmittel (aktuell 00,00 EUR) oder sonstige relevante Vermögenswerte. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich nebst seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA, wonach er auf der Straße schlafe (OZ 7, AS 26ff), aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und dem Umstand, dass jene Unterkunftsadresse, an welcher er unangemeldet Unterkunft nahm, zum Setzen von inkriminierten Verhalten genutzt wurde (siehe dazu auch Pkte. 2.3.
- und 2.3.5.) 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines oben dargestellten Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie zuvor dargestellt, entzog sich der BF bereits seinen Asylverfahren, verwendete Aliasidentitäten, nahm in Österreich unangemeldet Unterkunft und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen, stellte im Stande der Anhaltung missbräuchlich einen unbegründeten Asylantrag, um seiner Anhaltung zu entgehen und trat strafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb zur Anzeige gebracht. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er auch bei seiner Einvernahme beim BFA bereits zur verstehen gab in Österreich bleiben zu wollen (OZ 7, AS 26ff). Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens vermögen daran auch die im Rückkehrberatungsgespräches vom 01.02.2024 geäußerte Rückkehrwilligkeit „in einen Dublin-Staat“ (OZ 8) und die in der Beschwerde behauptete nunmehr vorliegende Einsichtigkeit und Rückkehrwilligkeit nicht zu überzeugen, und vermag das erkennende Gericht darin lediglich einen weiteren Versuch zu erblicken, aus der Anhaltung entlassen zu werden, um ein Leben im Verborgenen fortzusetzen. Dass der BF gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Überstellung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird bzw. unberechtigt in einen weiteren Mitgliedsstaat weiterreisen wird, um sich seinem Verfahren und einer Überstellung zu entziehen. Anhaltspunkte dafür, dass er sein bisher gezeigtes Verhalten ändern werde, sind nicht hervorgekommen. 2.3.
- Dass im Fall des BF aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (konkret: wegen des Vorliegens von EURODAC-Treffern für diese beiden Länder, wobei für Italien ein Treffer der Kategorie 2 [erkennungsdienstliche Behandlung] vom 05.11.2023 und für die Niederlande zwei Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 05.11.2023 und 12.12.2023 vorliegen) Dublin-Konsultationen mit Italien und den Niederlanden geführt werden, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (OZ 8) in Zusammenschau mit der unbedenklichen Mitteilung der dieses Verfahren führenden Stelle des BFA vom 06.02.2024 (OZ 13). Sowohl aus den Verwaltungsakten (wo sowohl die EURODAC-Treffer, als auch die entsprechenden Gesuche selbst ersichtlich sind) wie auch aus der Mitteilung des BFA vom 06.02.2024 geht nachvollziehbar hervor, dass das BFA am 02.02.2024 (Wieder-)aufnahmegesuche
Art. 13Abs.
1 bzw. Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Italien und die Niederlande stellte. Hierbei geht aus der Mitteilung des BFA vom 06.02.2024 auch hervor, dass aktuell noch keine Antwort einlangte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch offen ist, wobei letzteres sich bereits aus Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO (Frist zur Beantwortung von 2 Wochen bei sonstiger „stillschweigender“ Zustimmung zur [Wieder-]aufnahme) ergibt. Hierbei ist aus Sicht des erkennenden Gerichts schon aufgrund der Aktualität des letzten EURODAC-Treffers (vom 12.12.2023) und des Umstandes, dass dieser der Kategorie 1 angehört (Antragstellung auf internationalen Schutz) im Entscheidungszeitpunkt von der Zuständigkeit der Niederlande auszugehen, wobei Überstellungshindernisse in die Niederlande nicht zu erkennen sind, sodass im Entscheidungszeitpunkt binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF in die Niederlande zu rechnen ist. In der Mitteilung des BFA wird selbst darauf hingewiesen, dass das Verfahren - sobald die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates vorliegt (sohin mit Ablauf der vorgenannten zweiwöchigen Frist) – das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an ein „Team“ gegeben wird. Verzögerungen in der bisherigen Verfahrensführung sind daher nicht zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuständigkeit Österreichs vorliegen sollte liegen im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.2.3.8. Dass im Fall des BF aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (konkret: wegen des Vorliegens von EURODAC-Treffern für diese beiden Länder, wobei für Italien ein Treffer der Kategorie 2 [erkennungsdienstliche Behandlung] vom 05.11.2023 und für die Niederlande zwei Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 05.11.2023 und 12.12.2023 vorliegen) Dublin-Konsultationen mit Italien und den Niederlanden geführt werden, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (OZ 8) in Zusammenschau mit der unbedenklichen Mitteilung der dieses Verfahren führenden Stelle des BFA vom 06.02.2024 (OZ 13). Sowohl aus den Verwaltungsakten (wo sowohl die EURODAC-Treffer, als auch die entsprechenden Gesuche selbst ersichtlich sind) wie auch aus der Mitteilung des BFA vom 06.02.2024 geht nachvollziehbar hervor, dass das BFA am 02.02.2024 (Wieder-)aufnahmegesuche
Artikel 13, Absatz eins, bzw.
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Italien und die Niederlande stellte. Hierbei geht aus der Mitteilung des BFA vom 06.02.2024 auch hervor, dass aktuell noch keine Antwort einlangte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch offen ist, wobei letzteres sich bereits aus Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO (Frist zur Beantwortung von 2 Wochen bei sonstiger „stillschweigender“ Zustimmung zur [Wieder-]aufnahme) ergibt. Hierbei ist aus Sicht des erkennenden Gerichts schon aufgrund der Aktualität des letzten EURODAC-Treffers (vom 12.12.2023) und des Umstandes, dass dieser der Kategorie 1 angehört (Antragstellung auf internationalen Schutz) im Entscheidungszeitpunkt von der Zuständigkeit der Niederlande auszugehen, wobei Überstellungshindernisse in die Niederlande nicht zu erkennen sind, sodass im Entscheidungszeitpunkt binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF in die Niederlande zu rechnen ist. In der Mitteilung des BFA wird selbst darauf hingewiesen, dass das Verfahren - sobald die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates vorliegt (sohin mit Ablauf der vorgenannten zweiwöchigen Frist) – das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an ein „Team“ gegeben wird. Verzögerungen in der bisherigen Verfahrensführung sind daher nicht zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuständigkeit Österreichs vorliegen sollte liegen im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 31.01.2024:3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 31.01.2024: 3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art 1 und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen; (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“„Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“, „Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ „Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ , 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest: „
- Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„
- Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“ Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
§ 16Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der Eu
GH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO angeordnet. 3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO angeordnet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen ist. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF nahm in Österreich unangemeldet Unterkunft und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Er verfügt über kein Identitätsdokument und verwendete bereits in der Vergangenheit Aliasidentitäten. Im Stande der Festnahme stellte in der Absicht, dadurch aus der Anhaltung entlassen zu werden, einen unbegründeten Asylantrag. Durch sein Verhalten hat der BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seine Überstellung behindert und zu umgehen versucht, wodurch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF nahm in Österreich unangemeldet Unterkunft und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Er verfügt über kein Identitätsdokument und verwendete bereits in der Vergangenheit Aliasidentitäten. Im Stande der Festnahme stellte in der Absicht, dadurch aus der Anhaltung entlassen zu werden, einen unbegründeten Asylantrag. Durch sein Verhalten hat der BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seine Überstellung behindert und zu umgehen versucht, wodurch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF stellte in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz, wartete das Verfahren nicht ab und tauchte unter. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist somit erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF stellte in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz, wartete das Verfahren nicht ab und tauchte unter. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist somit erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF (welche zu mehreren EURODAC-Treffern, darunter auch zwei Treffer wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in den Niederlanden, führte) sowie seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2024, wo er einräumte in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt zu haben, diesen jedoch nicht abgewartet zu haben, war im Fall des BF bereits anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für das Verfahren des BF zuständig ist.
§ 76Abs.
3 Z 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Laut dem Ergebnis der vorgenannten erkennungsdienstlichen Behandlung stellte der BF bereits am 05.11.2023 und vom 12.12.2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in den Niederlanden. Zudem stellte er in Österreich, im Stande der Festnahme, am 31.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte daher klar bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz.
§ 76Abs.
3 Z 6 lit. c FPG ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, ob aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Schon aufgrund der im Fall des BF durchgeführten Datenbankabfragen und den von ihm in der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024 geschilderten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten besteht beim BF eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit belassen die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und lit. c FPG sind somit jedenfalls erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF (welche zu mehreren EURODAC-Treffern, darunter auch zwei Treffer wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in den Niederlanden, führte) sowie seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2024, wo er einräumte in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt zu haben, diesen jedoch nicht abgewartet zu haben, war im Fall des BF bereits anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für das Verfahren des BF zuständig ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Laut dem Ergebnis der vorgenannten erkennungsdienstlichen Behandlung stellte der BF bereits am 05.11.2023 und vom 12.12.2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in den Niederlanden. Zudem stellte er in Österreich, im Stande der Festnahme, am 31.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte daher klar bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, ob aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Schon aufgrund der im Fall des BF durchgeführten Datenbankabfragen und den von ihm in der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2024 geschilderten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten besteht beim BF eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit belassen die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und Litera c, FPG sind somit jedenfalls erfüllt. Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen. Auch über nennenswerte soziale Beziehungen verfügt er nicht. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Hierbei sei angemerkt, dass im Fall des BF auch allfällige Leistungen aus der Grundversorgung nicht geeignet sind, die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu minimieren. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar gezeigt, dass er sich nicht an einen Aufenthaltsort binden lässt und ihn auch ein Asylantrag – samt daraus resultierender staatlicher Leistungen – nicht vom untertauchen abhält. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand ist daher erfüllt.Schließlich sind bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen. Auch über nennenswerte soziale Beziehungen verfügt er nicht. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen gesicherten Wohnsitz. Hierbei sei angemerkt, dass im Fall des BF auch allfällige Leistungen aus der Grundversorgung nicht geeignet sind, die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu minimieren. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar gezeigt, dass er sich nicht an einen Aufenthaltsort binden lässt und ihn auch ein Asylantrag – samt daraus resultierender staatlicher Leistungen – nicht vom untertauchen abhält. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Auch dieser Tatbestand ist daher erfüllt. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG, wonach im Falle des BF keine iSd Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege und die in Anwendung gebrachten Tatbestände nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 lit. a, lit. c und Z 9 FPG gegeben.Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, wonach im Falle des BF keine iSd Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege und die in Anwendung gebrachten Tatbestände nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6, Litera a,, Litera c und Ziffer 9, FPG gegeben. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem BFA zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF verwendete bereits in der Vergangenheit Aliasidentitäten, stellte in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz und entzog sich diesen Verfahren. In Österreich nahm er unangemeldet Unterkunft und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Lediglich durch Zufall konnte er aufgegriffen werden. In Österreich stellte er im Stande der Festnahme einen unbegründeten Asylantrag, zum Zweck seiner weiteren Anhaltung zu entgehen. Familiäre oder nennenswerte soziale Bindungen bestehen in Österreich ebenso wenig, wie eine berufliche Verankerung oder ein gesicherter Wohnsitz. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das BFA ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch – wie schon ausgeführt – von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft vor den Behörden unangemeldet im Verborgenen, reiste unter Verwendung von Aliasidentitäten unrechtmäßig durch verschiedene Mitgliedstaaten und entzog sich durch Untertauchen seinen Asylverfahren in den Niederlanden. In Österreich trat der BF in Zusammenhang mit Suchtmitteln strafrechtlich in Erscheinung und wurde deshalb bereits zur Anzeige gebracht. Zudem stellte er im Stande der Festnahme einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, um einer weiteren Anhaltung zu entgehen. Der BF verfügt weder über eine familiäre, sonstige soziale oder auch eine berufliche Verankerung im Bundesgebiet und verfügt auch über keinen gesicherten Wohnsitz. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF ein weit geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. In Folge der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA leitete das BFA ein Dublin-Verfahren ein und stellte zu diesem Zweck am 02.02.2024 an Italien ein Aufnahmegesuch und an die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO. Die in Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO genannte Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs von einen Monat ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (dieser stellte der BF am 31.01.2024) wurde somit jedenfalls gewahrt.Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. In Folge der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA leitete das BFA ein Dublin-Verfahren ein und stellte zu diesem Zweck am 02.02.2024 an Italien ein Aufnahmegesuch und an die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO. Die in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO genannte Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs von einen Monat ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (dieser stellte der BF am 31.01.2024) wurde somit jedenfalls gewahrt. Eine Antwort aus den ersuchten Mitgliedstaaten ist aktuell noch nicht eingelangt und ist die
Art 28Abs.
3 Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen (ehe die Zustimmungsfiktion der „stillschweigenden“ Annahme eintritt) noch offen. Aufgrund dessen, dass die vorliegenden Datenbankabfragen ergeben haben, dass der BF erst am 12.12.2023 seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, ist aktuell jedoch von einer (stillschweigenden) Zustimmung der Niederlande auszugehen. Alsbald die Zuständigkeit geklärt ist, wird vom BFA das Verfahren einem „Team“ zur weiteren Bearbeitung zugewiesen.Eine Antwort aus den ersuchten Mitgliedstaaten ist aktuell noch nicht eingelangt und ist die
Artikel 28
, Absatz 3, Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen (ehe die Zustimmungsfiktion der „stillschweigenden“ Annahme eintritt) noch offen. Aufgrund dessen, dass die vorliegenden Datenbankabfragen ergeben haben, dass der BF erst am 12.12.2023 seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, ist aktuell jedoch von einer (stillschweigenden) Zustimmung der Niederlande auszugehen. Alsbald die Zuständigkeit geklärt ist, wird vom BFA das Verfahren einem „Team“ zur weiteren Bearbeitung zugewiesen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO gs. zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der (allenfalls auch stillschweigenden) Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Diese Haftfrist hat aktuell noch nicht begonnen. Wie ausgeführt besteht aktuell noch keine Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs und ist die Frist hierfür aktuell auch noch offen, sodass nicht von einer stillschweigenden Annahme – wenngleich die (stillschweigende) Zustimmung der Niederlande als wahrscheinlich anzusehen ist – ausgegangen werden kann.Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO gs. zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der (allenfalls auch stillschweigenden) Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Diese Haftfrist hat aktuell noch nicht begonnen. Wie ausgeführt besteht aktuell noch keine Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs und ist die Frist hierfür aktuell auch noch offen, sodass nicht von einer stillschweigenden Annahme – wenngleich die (stillschweigende) Zustimmung der Niederlande als wahrscheinlich anzusehen ist – ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich näher auf die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – diese beträgt sodann weitere sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs
§ 16Abs.
4 BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist) – einzugehen, wobei aktuell auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Frist nicht eingehalten werden können sollte. Überstellungshindernisse sind im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erblicken.Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich näher auf die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – diese beträgt sodann weitere sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist) – einzugehen, wobei aktuell auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Frist nicht eingehalten werden können sollte. Überstellungshindernisse sind im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erblicken. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb der nachfolgenden Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauern nach der Dublin III-VO realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.11.2020 Ra 2020/21/0174).Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb der nachfolgenden Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauern nach der Dublin III-VO realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 26.11.2020 Ra 2020/21/0174). Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens (bei welchem er sich bereits seinen Asylverfahren in den Niederlanden durch Untertauchen entzog, er sich im Bundesgebiet unangemeldet vor den Behörden im Verborgenen hielt, er in der Absicht, dadurch einer weiteren Anhaltung zu entgehen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, etc.), nicht zur Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des vom BF bisher gesetzten vertrauensunwürdigen und unkooperativen Verhaltens, reicht die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht aus, um dem Sicherungsbedarf ausreichend zu begegnen. Dem BFA ist daher zuzustimmen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht in Betracht kommt. Auch dahingehend erweist sich die Beschwerde daher als nicht berechtigt. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
§ 22aAbs. 1 Z 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch: 3.2.1.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG hat das BVw
G, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 lit a. und lit. c sowie Z 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr als auch erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.3.2.
- Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6, Litera a, und Litera c, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr als auch erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Wie aufgezeigt liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels wären. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und