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{'item': 'W296 2281520-1'}

Obsah (17)§ 2Art. 133§ 61§ 43§ 4§ 62§ 3§ 190§ 51§ 38§ 77§ 6§ 75§ 59§ 17Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2024 GeschäftszahlW296 2281520-1 Spruch, W296 2281520-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 2Abs.

1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen.Vzlt römisch 40 hat dadurch eine Pflichtverletzung

Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen. […]“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant XXXX in der XXXX der XXXX & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant römisch 40 in der römisch 40 der römisch 40 & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet.
  3. Mit Schreiben des Einheitskommandanten vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn

§ 61HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.

Er stehe im Verdacht, am XXXX im Wachlokal der Kaserne Gablenz in Ausübung seines Journaldienstes als OvT gegenüber dem FvD gedroht zu haben, seine Waffe zu verwenden. Weiters hätten die befragten Zeugen angegeben, er habe gegenüber dem FvD die Worte „Komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ geäußert. Er stehe folglich im Verdacht, gegen seine allgemeinen Dienstpflichten

§ 43Abs.

2 BDG verstoßen zu haben.2. Mit Schreiben des Einheitskommandanten vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn

Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Er stehe im Verdacht, am römisch 40 im Wachlokal der Kaserne Gablenz in Ausübung seines Journaldienstes als OvT gegenüber dem FvD gedroht zu haben, seine Waffe zu verwenden. Weiters hätten die befragten Zeugen angegeben, er habe gegenüber dem FvD die Worte „Komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ geäußert. Er stehe folglich im Verdacht, gegen seine allgemeinen Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben.

  1. Mit Schreiben vom XXXX erstattete der Einheitskommandant eine Meldung zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten, da der Beschwerdeführer nicht geständig sei.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattete der Einheitskommandant eine Meldung zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten, da der Beschwerdeführer nicht geständig sei.
  3. Mit Disziplinaranzeige des Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetztem vom XXXX wurde eine dem Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzung

§ 4Abs.

1 ADV zur Anzeige gebracht. Darin wurde der im Schreiben des Einheitskommandanten vom XXXX dargelegte Sachverhalt wiedergegeben und zudem ausgeführt, dass es bereits in der Vergangenheit zu diversen Zwischenfällen rund um den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit unangebrachtem Verhalten – vor allem gegenüber Grundwehrdienern im Rahmen seines Dienstes als OvT (z.B. Beschimpfungen, am Boden schlafen lassen) – gekommen sei. Aus diesem Grund seien Dienstunfähigkeitsuntersuchungen beantragt worden, sodass er zwischenzeitlich nicht dienstfähig und von November XXXX bis März XXXX eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe es die Vorgabe gegeben, dem Beschwerdeführer keine besondere Führungsverantwortung gegenüber Grundwehrdienern zuzumuten, weshalb er in diesem Zeitraum auch nicht zu Journaldiensten als OvT eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer weise disziplinäre, nicht jedoch gerichtliche Vorstrafen auf. Der der gegenständlichen Disziplinaranzeige zugrundeliegende Sachverhalt sei bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht worden.4. Mit Disziplinaranzeige des Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetztem vom römisch 40 wurde eine dem Beschwerdeführer angelastete Dienstpflichtverletzung

Paragraph 4, Absatz eins, ADV zur Anzeige gebracht. Darin wurde der im Schreiben des Einheitskommandanten vom römisch 40 dargelegte Sachverhalt wiedergegeben und zudem ausgeführt, dass es bereits in der Vergangenheit zu diversen Zwischenfällen rund um den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit unangebrachtem Verhalten – vor allem gegenüber Grundwehrdienern im Rahmen seines Dienstes als OvT (z.B. Beschimpfungen, am Boden schlafen lassen) – gekommen sei. Aus diesem Grund seien Dienstunfähigkeitsuntersuchungen beantragt worden, sodass er zwischenzeitlich nicht dienstfähig und von November römisch 40 bis März römisch 40 eingeschränkt dienstfähig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe es die Vorgabe gegeben, dem Beschwerdeführer keine besondere Führungsverantwortung gegenüber Grundwehrdienern zuzumuten, weshalb er in diesem Zeitraum auch nicht zu Journaldiensten als OvT eingeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer weise disziplinäre, nicht jedoch gerichtliche Vorstrafen auf. Der der gegenständlichen Disziplinaranzeige zugrundeliegende Sachverhalt sei bei der Staatsanwaltschaft Graz zur Anzeige gebracht worden. 5. Mit dem Bescheid vom XXXX , am XXXX in Rechtskraft erwachsen, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. § 72 Abs. 2 HDG 2014 ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es bestehe der Verdacht, er habe am XXXX während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT dem eingeteilten FvD gedroht, seine Waffe zu verwenden, indem er „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt habe, wodurch er gegen § 43 Abs. 1 und/oder § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung

§ 2Abs.

1 HDG 2014 begangen habe.5. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es bestehe der Verdacht, er habe am römisch 40 während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT dem eingeteilten FvD gedroht, seine Waffe zu verwenden, indem er „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt habe, wodurch er gegen Paragraph 43, Absatz eins, und/oder Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung

Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe. Begründend wurde auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten vom XXXX sowie auf die Disziplinaranzeige vom XXXX Bezug genommen und überdies im Wesentlichen ausgeführt, wer einem Untergebenen gefährlich drohe, stehe im begründeten Verdacht, seine Dienstpflichten zu verletzen. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz Schwerhörigkeit zumutbar gewesen, eine Wortwahl zu ergreifen, die nicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttere. Ob der betroffene Grundwehrdiener subjektiv Angst empfunden habe, sei nicht von Bedeutung. Es komme vielmehr auf den objektiven Gehalt der Aussage an. Der Sachverhalt sei in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Es könne kein Einstellungsgrund

§ 62Abs.

3 HDG 2014 festgestellt werden und es sei keine Verjährung

§ 3Abs.

1 HDG 2014 eingetreten. Für die Einleitung des Verfahrens reiche der Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung aus.Begründend wurde auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten vom römisch 40 sowie auf die Disziplinaranzeige vom römisch 40 Bezug genommen und überdies im Wesentlichen ausgeführt, wer einem Untergebenen gefährlich drohe, stehe im begründeten Verdacht, seine Dienstpflichten zu verletzen. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz Schwerhörigkeit zumutbar gewesen, eine Wortwahl zu ergreifen, die nicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttere. Ob der betroffene Grundwehrdiener subjektiv Angst empfunden habe, sei nicht von Bedeutung. Es komme vielmehr auf den objektiven Gehalt der Aussage an. Der Sachverhalt sei in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Es könne kein Einstellungsgrund

Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 festgestellt werden und es sei keine Verjährung

Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014 eingetreten. Für die Einleitung des Verfahrens reiche der Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung aus.

  1. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, er fühle sich hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfes nicht schuldig. Er habe den Anzeiger weder in Furcht und Unruhe versetzt, noch habe er ihm drohen wollen. Er habe lediglich mehrmals die Einhaltung des Mindestabstandes eingefordert und darauf hingewiesen, dass der Vorfall in Wiener Neustadt durch Einhaltung des Mindestabstandes womöglich verhindert werden können hätte. Der genaue Wortlaut sei dem Beschwerdeführer aufgrund der lange vergangenen Zeit nicht mehr bekannt. Es habe sich lediglich um eine Warnung gehandelt. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Graz keinen Strafantrag gestellt oder Anklage erhoben und es würden erst nach Durchführung einer Einvernahme weitere Schritte gesetzt werden können. Der Beschwerdeführer könne überdies der Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen, da er sich im Krankenstand befinde und an einem Erschöpfungssyndrom leide.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, er fühle sich hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Vorwurfes nicht schuldig. Er habe den Anzeiger weder in Furcht und Unruhe versetzt, noch habe er ihm drohen wollen. Er habe lediglich mehrmals die Einhaltung des Mindestabstandes eingefordert und darauf hingewiesen, dass der Vorfall in Wiener Neustadt durch Einhaltung des Mindestabstandes womöglich verhindert werden können hätte. Der genaue Wortlaut sei dem Beschwerdeführer aufgrund der lange vergangenen Zeit nicht mehr bekannt. Es habe sich lediglich um eine Warnung gehandelt. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Graz keinen Strafantrag gestellt oder Anklage erhoben und es würden erst nach Durchführung einer Einvernahme weitere Schritte gesetzt werden können. Der Beschwerdeführer könne überdies der Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen, da er sich im Krankenstand befinde und an einem Erschöpfungssyndrom leide.
  3. Am XXXX wurde vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurden der Militärkommandant und der betroffene Grundwehrdiener als Zeugen einvernommen.
  4. Am römisch 40 wurde vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurden der Militärkommandant und der betroffene Grundwehrdiener als Zeugen einvernommen.
  5. Mit Schreiben vom XXXX , zugestellt am XXXX , teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren

§ 190Z 2 St

PO eingestellt worden sei. Bei objektiv nicht eindeutigem Drohungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers habe eine vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den betroffenen Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannt werden können und es liege auch keine entwürdigende Behandlung iSd § 35 MilStG vor. Es habe sich offensichtlich um ein Missverständnis aufgrund der Gehöreinschränkung des Beschwerdeführers gehandelt.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Bei objektiv nicht eindeutigem Drohungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers habe eine vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den betroffenen Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannt werden können und es liege auch keine entwürdigende Behandlung iSd Paragraph 35, MilStG vor. Es habe sich offensichtlich um ein Missverständnis aufgrund der Gehöreinschränkung des Beschwerdeführers gehandelt.

  1. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, Fragen nach schlechtem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Grundwehrdienern seien unzulässig und vorverurteilend, da diesbezügliche Disziplinarstrafen getilgt seien und bei der Beurteilung unerheblich seien. Weiters habe die Staatsanwaltschaft Graz das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, da die vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannten werden können habe. Auch liege demnach keine entwürdigende Behandlung iSd § 35 MilStG vor, was von der belangten Behörde beweiswürdigend zu verwerten sei. Der Zeugenaussage des Militärkommandanten zufolge pflege der Beschwerdeführer zwar einen schroffen Umgangston, seine Leistungen seien jedoch fachlich sehr gut, genau und korrekt. Im Jahr XXXX habe er einen Ministerrapport beantragt, da er unter anderem eine Ungleichbehandlung von Zeitsoldaten, den aus seiner Sicht sorglosen Umgang mit persönlichen Patientendaten und -bezeichnungen sowie eine Problematik im Zusammenhang mit Diensttauglichkeitsuntersuchungen besprechen wollen habe. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer sich vorbildlich und respektvoll für seine Kameraden einsetze. Er setze sich nicht bloß für den Kader, sondern auch für die Rekrut:innen und deren Ausbildung ein. Zudem sei der Beschwerdeführer entgegen der tendenziösen Angaben des Militärkommandanten nicht aus dem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz abgezogen worden, sondern dieser habe durch Zeitablauf mit XXXX geendet. Zu dem Gerücht, der Beschwerdeführer habe einen Kollegen mit einem Schuss ins Knie bedroht, habe der Militärkommandant selbst angegeben, dass es diesbezüglich keine Verfolgungsmeldungen gegeben habe, was er jedoch tendenziös formuliert habe. In Bezug auf den gegenständlichen Vorfall sei verwunderlich, weshalb der betroffene Grundwehrdiener nicht umgehend, sondern erst Tage danach eine Meldung gemacht habe. Der besagte Grundwehrdiener habe sich bei seiner Zeugenaussage überwiegend auf Hörensagen bezogen, ohne eigene Wahrnehmungen gehabt zu haben. Zur Äußerung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass mündliche Äußerungen generell eher unbedacht oder unreflektiert getätigt werden würden als schriftliche Äußerungen und es seien der Zusammenhang und die persönliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei nicht diskriminierend oder grundrechtswidrig und ihr wohne kein Nachteil für das Ansehen des österreichischen Bundesheeres oder für die Dienstverrichtung inne. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Aussage vorsätzlich oder in einer vorwerfbaren Art und Weise getätigt habe. Zudem sei das Anführen von Beispielen – in jenem Fall anhand des Vorfalls in Wiener Neustadt – zur Wissensvermittlung notwendig. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er Schulden in Höhe von € XXXX habe und diese in monatlichen Raten in Höhe von € XXXX tilge.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, Fragen nach schlechtem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Grundwehrdienern seien unzulässig und vorverurteilend, da diesbezügliche Disziplinarstrafen getilgt seien und bei der Beurteilung unerheblich seien. Weiters habe die Staatsanwaltschaft Graz das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren eingestellt, da die vom Gesetz geforderte Absichtlichkeit, den Grundwehrdiener in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkannten werden können habe. Auch liege demnach keine entwürdigende Behandlung iSd Paragraph 35, MilStG vor, was von der belangten Behörde beweiswürdigend zu verwerten sei. Der Zeugenaussage des Militärkommandanten zufolge pflege der Beschwerdeführer zwar einen schroffen Umgangston, seine Leistungen seien jedoch fachlich sehr gut, genau und korrekt. Im Jahr römisch 40 habe er einen Ministerrapport beantragt, da er unter anderem eine Ungleichbehandlung von Zeitsoldaten, den aus seiner Sicht sorglosen Umgang mit persönlichen Patientendaten und -bezeichnungen sowie eine Problematik im Zusammenhang mit Diensttauglichkeitsuntersuchungen besprechen wollen habe. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer sich vorbildlich und respektvoll für seine Kameraden einsetze. Er setze sich nicht bloß für den Kader, sondern auch für die Rekrut:innen und deren Ausbildung ein. Zudem sei der Beschwerdeführer entgegen der tendenziösen Angaben des Militärkommandanten nicht aus dem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz abgezogen worden, sondern dieser habe durch Zeitablauf mit römisch 40 geendet. Zu dem Gerücht, der Beschwerdeführer habe einen Kollegen mit einem Schuss ins Knie bedroht, habe der Militärkommandant selbst angegeben, dass es diesbezüglich keine Verfolgungsmeldungen gegeben habe, was er jedoch tendenziös formuliert habe. In Bezug auf den gegenständlichen Vorfall sei verwunderlich, weshalb der betroffene Grundwehrdiener nicht umgehend, sondern erst Tage danach eine Meldung gemacht habe. Der besagte Grundwehrdiener habe sich bei seiner Zeugenaussage überwiegend auf Hörensagen bezogen, ohne eigene Wahrnehmungen gehabt zu haben. Zur Äußerung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass mündliche Äußerungen generell eher unbedacht oder unreflektiert getätigt werden würden als schriftliche Äußerungen und es seien der Zusammenhang und die persönliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Die Äußerung des Beschwerdeführers sei nicht diskriminierend oder grundrechtswidrig und ihr wohne kein Nachteil für das Ansehen des österreichischen Bundesheeres oder für die Dienstverrichtung inne. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Aussage vorsätzlich oder in einer vorwerfbaren Art und Weise getätigt habe. Zudem sei das Anführen von Beispielen – in jenem Fall anhand des Vorfalls in Wiener Neustadt – zur Wissensvermittlung notwendig. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er Schulden in Höhe von € römisch 40 habe und diese in monatlichen Raten in Höhe von € römisch 40 tilge.
  3. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einer allfälligen weiteren Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen könne. Er habe seine Sicht in der Stellungnahme vom XXXX dargelegt und betone erneut, dass seine Äußerung dazu gedacht gewesen sei, die Einhaltung von Pflichten anhand eines Lehrbeispiels zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe keine Handlung gesetzt, die mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden sei, und das Nennen des Lehrbeispiels sei im Zusammenhang mit dem Einhalten des Mindestabstandes durch Waffenträger wirkungsvoll gewesen.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einer allfälligen weiteren Disziplinarverhandlung nicht beiwohnen könne. Er habe seine Sicht in der Stellungnahme vom römisch 40 dargelegt und betone erneut, dass seine Äußerung dazu gedacht gewesen sei, die Einhaltung von Pflichten anhand eines Lehrbeispiels zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe keine Handlung gesetzt, die mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden sei, und das Nennen des Lehrbeispiels sei im Zusammenhang mit dem Einhalten des Mindestabstandes durch Waffenträger wirkungsvoll gewesen.
  5. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde über den Beschwerdeführer

§ 51Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € XXXX verhängt.

Weiters wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer

§ 38Abs.

1 HDG 2014 einen Kostenbeitrag in Höhe von € XXXX zu leisten habe. Zudem wurde

§ 77Abs.

4 HDG 2014 die Abstattung der Geldstrafe in 6 Monatsraten zu je € XXXX verfügt.11. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € römisch 40 verhängt. Weiters wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 einen Kostenbeitrag in Höhe von € römisch 40 zu leisten habe. Zudem wurde

Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 die Abstattung der Geldstrafe in 6 Monatsraten zu je € römisch 40 verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am XXXX während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT einer Kaserne gegenüber dem eingeteilten FvD sinngemäß „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt, wodurch er schuldhaft gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstverletzung

§ 2Abs.

1 HDG 2014 begangen habe. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers stehe fest, dass er die im Spruch genannte Äußerung getätigt habe, wobei der exakte Wortlaut nicht mehr feststellbar sei. Sein Verhalten sei überschießend gewesen und er hätte sich in Bezug auf seine Schwerhörigkeit medizinisch untersuchen und Hörgeräte verschreiben lassen können. Die Reaktion des Grundwehrdieners, wegen Verständigungsschwierigkeiten ein paar Schritte näher zu treten, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin auf die Einhaltung des „Drei-Schritte-Abstandes“ bestehen müssen. Stattdessen habe er diese Situation unsachlich mit einem Vorfall, bei dem ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen habe, woraufhin dieser vom OvT in gerechtfertigter Notwehr getötet worden sei, vermengt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am römisch 40 während der Ausübung seines Journaldienstes als OvT einer Kaserne gegenüber dem eingeteilten FvD sinngemäß „komm mir nicht zu nahe, sonst gibt es noch einen Toten wie in Wiener Neustadt“ gesagt, wodurch er schuldhaft gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und eine Dienstverletzung

Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Beschwerdeführers stehe fest, dass er die im Spruch genannte Äußerung getätigt habe, wobei der exakte Wortlaut nicht mehr feststellbar sei. Sein Verhalten sei überschießend gewesen und er hätte sich in Bezug auf seine Schwerhörigkeit medizinisch untersuchen und Hörgeräte verschreiben lassen können. Die Reaktion des Grundwehrdieners, wegen Verständigungsschwierigkeiten ein paar Schritte näher zu treten, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin auf die Einhaltung des „Drei-Schritte-Abstandes“ bestehen müssen. Stattdessen habe er diese Situation unsachlich mit einem Vorfall, bei dem ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen habe, woraufhin dieser vom OvT in gerechtfertigter Notwehr getötet worden sei, vermengt. Der Beschwerdeführer sei nicht mit der gebotenen Korrektheit mit dem Grundwehrdiener umgegangen und habe bei diesem ein objektiv nachvollziehbares schlechtes Gefühl hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdiener nicht schikanös oder in einer die Menschenwürde verletzenden Art behandelt und ihm werde geglaubt, dass er diesen nicht in Furcht und Unruhe versetzen wollen habe. Allerdings habe er seine Dienstpflicht, seine Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen, verletzt. Dies habe er ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ein „Vertrauensbruch“ iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 liege jedoch nicht vor. Die einschlägigen getilgten Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers seien in spezialpräventiver Hinsicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer pädagogisch auf den Grundwehrdiener einwirken wollen habe, sei eine Schutzbehauptung. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung sei im mittelschweren Bereich einzustufen und in spezialpräventiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals – in den Jahren XXXX , XXXX und zweimal im Jahr XXXX – wegen inkorrekten Umgangs mit Grundwehrdienern disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt habe. Die Bestrafung sei generalpräventiv geboten. Als erschwerend wurde die Vorbildwirkung des Beschwerdeführers als OvT gewertet. Als mildernd seien seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine sehr gute fachliche Beurteilung zu werten. Das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers sei mangels Einsicht nicht als mildernd anzusehen. Die Geldstrafe sei unumgänglich sowie schuld- und tatangemessen.Der Beschwerdeführer sei nicht mit der gebotenen Korrektheit mit dem Grundwehrdiener umgegangen und habe bei diesem ein objektiv nachvollziehbares schlechtes Gefühl hinterlassen. Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdiener nicht schikanös oder in einer die Menschenwürde verletzenden Art behandelt und ihm werde geglaubt, dass er diesen nicht in Furcht und Unruhe versetzen wollen habe. Allerdings habe er seine Dienstpflicht, seine Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen, verletzt. Dies habe er ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ein „Vertrauensbruch“ iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 liege jedoch nicht vor. Die einschlägigen getilgten Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers seien in spezialpräventiver Hinsicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer pädagogisch auf den Grundwehrdiener einwirken wollen habe, sei eine Schutzbehauptung. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung sei im mittelschweren Bereich einzustufen und in spezialpräventiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals – in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und zweimal im Jahr römisch 40 – wegen inkorrekten Umgangs mit Grundwehrdienern disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt habe. Die Bestrafung sei generalpräventiv geboten. Als erschwerend wurde die Vorbildwirkung des Beschwerdeführers als OvT gewertet. Als mildernd seien seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine sehr gute fachliche Beurteilung zu werten. Das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers sei mangels Einsicht nicht als mildernd anzusehen. Die Geldstrafe sei unumgänglich sowie schuld- und tatangemessen.

  1. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom XXXX (eingelangt am XXXX ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe über den Sachverhalt hinaus überschießend eine tendenzielle Sichtweise zulasten des Beschwerdeführers eingenommen. Die mangelhaften Feststellungen würden sich nicht mit dem Erkenntnisspruch decken. Das Disziplinarerkenntnis sei unschlüssig und widersprüchlich aufgebaut. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der exakte Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu der im Spruch genannten, tendenziösen Wortfolge gelangt sei. Weiters sei die belangte Behörde ohne Beweisergebnisse von einer Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe am Tag des Vorfalls kein Hörgerät getragen, da er die Schwelle der Schwerhörigkeit noch nicht überschritten habe. Er habe sich damit sehr wohl beschäftigt. Wäre das Tragen eines Hörgeräts tatsächlich angebracht gewesen, hätten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers ihm diesbezüglich eine Weisung erteilen müssen. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Verfahren zudem nicht relevant.
  2. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe über den Sachverhalt hinaus überschießend eine tendenzielle Sichtweise zulasten des Beschwerdeführers eingenommen. Die mangelhaften Feststellungen würden sich nicht mit dem Erkenntnisspruch decken. Das Disziplinarerkenntnis sei unschlüssig und widersprüchlich aufgebaut. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der exakte Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu der im Spruch genannten, tendenziösen Wortfolge gelangt sei. Weiters sei die belangte Behörde ohne Beweisergebnisse von einer Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe am Tag des Vorfalls kein Hörgerät getragen, da er die Schwelle der Schwerhörigkeit noch nicht überschritten habe. Er habe sich damit sehr wohl beschäftigt. Wäre das Tragen eines Hörgeräts tatsächlich angebracht gewesen, hätten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers ihm diesbezüglich eine Weisung erteilen müssen. Die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Verfahren zudem nicht relevant. Die Ausführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte auf die Einhaltung des Drei-Schritte-Abstands bestehen müssen, widerspreche den Beweisergebnissen, da er gerade dies laut Angaben des Grundwehrdieners getan habe. Ob der Beschwerdeführer beim Grundwehrdiener ein objektiv nachvollziehbares schlechtes Gefühl hinterlassen habe, sei irrelevant. Dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdiener laut der belangten Behörde nicht schikanös oder in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise behandelt habe, widerspreche dem Schuldspruch. Da der Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, sei die Qualifizierung als rechtswidrig nicht gerechtfertigt. Der Annahme, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Grundwehrdiener ein nicht geladenes Gewehr am Rücken getragen habe, sei entgegenzuhalten, dass gerade eine solche Annahme zum tragischen Ereignis in Wiener Neustadt geführt habe. Auf Basis der Feststellungen hätte kein Schuld- und Strafausspruch erfolgen dürfen. Zudem sei die Bestrafung insofern weder tat- noch schuldangemessen, als nicht sämtliche Milderungsgründe berücksichtigt worden seien und Belastendes verwertet worden sei, das nicht verwertet werden dürfen hätte. Es sei ein Verweis auszusprechen gewesen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
  5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ein ärztliches Attest bzw. einen Befund bezüglich seines Hörvermögens bzw. seiner Schwerhörigkeit vorzulegen.
  6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ein ärztliches Attest bzw. einen Befund bezüglich seines Hörvermögens bzw. seiner Schwerhörigkeit vorzulegen.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde den Parteien mitgeteilt, welche Personen als Zeugen geladen werden würden. Weiters wurde ihnen aufgetragen, allfällige weitere Zeugen namhaft zu machen. Dem Disziplinaranwalt wurde aufgetragen, die Zustelladressen näher bezeichneter Zeugen bekanntzugeben. Darüber hinaus wurde auf die zu beachtenden Vorgaben bei Akteneinsicht hingewiesen.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde den Parteien mitgeteilt, welche Personen als Zeugen geladen werden würden. Weiters wurde ihnen aufgetragen, allfällige weitere Zeugen namhaft zu machen. Dem Disziplinaranwalt wurde aufgetragen, die Zustelladressen näher bezeichneter Zeugen bekanntzugeben. Darüber hinaus wurde auf die zu beachtenden Vorgaben bei Akteneinsicht hingewiesen.
  9. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit dem Jahr XXXX wegen seiner Schlecht- bzw. Schwerhörigkeit in einem therapeutischen Setting sei. In den Jahren XXXX und XXXX sei diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert bezüglich der Notwendigkeit eines Hörgeräts noch nicht überschritten worden sei. Bei der letzten Untersuchung im November XXXX sei hingegen diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert inzwischen überschritten sei. Weitere Untersuchungen seien nicht möglich gewesen und mangels Wahrnehmung einer signifikanten Verschlechterung des Hörvermögens durch den Beschwerdeführer als nicht notwendig empfunden worden.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit dem Jahr römisch 40 wegen seiner Schlecht- bzw. Schwerhörigkeit in einem therapeutischen Setting sei. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 sei diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert bezüglich der Notwendigkeit eines Hörgeräts noch nicht überschritten worden sei. Bei der letzten Untersuchung im November römisch 40 sei hingegen diagnostiziert worden, dass der Schwellenwert inzwischen überschritten sei. Weitere Untersuchungen seien nicht möglich gewesen und mangels Wahrnehmung einer signifikanten Verschlechterung des Hörvermögens durch den Beschwerdeführer als nicht notwendig empfunden worden. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer Ergebnisse von Hörmessungen vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX bei.Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer Ergebnisse von Hörmessungen vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 bei.
  11. Mit Schreiben des Disziplinaranwalts vom XXXX wurden die ladungsfähigen Adressen der näher bezeichneten Zeugen bekanntgegeben.
  12. Mit Schreiben des Disziplinaranwalts vom römisch 40 wurden die ladungsfähigen Adressen der näher bezeichneten Zeugen bekanntgegeben.
  13. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit gegeben, binnen Frist zu den Ergebnissen der Hörmessungen beim Beschwerdeführer vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX Stellung zu nehmen.
  14. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit gegeben, binnen Frist zu den Ergebnissen der Hörmessungen beim Beschwerdeführer vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 Stellung zu nehmen.
  15. Am XXXX wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das Führungsblatt des Beschwerdeführers vorzulegen.
  16. Am römisch 40 wurde die Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das Führungsblatt des Beschwerdeführers vorzulegen.
  17. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX mit, dass in der gegenständlichen Rechtssache noch kein Führungsblatt angelegt worden sei bzw. über den Beschwerdeführer keine aktuellen Führungsblätter vorliegen würden und ergänzend, dass das letzte Führungsblatt aus dem Jahr XXXX stamme und daher nach Heeresdisziplinargesetz bereits verjährt sei.
  18. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 mit, dass in der gegenständlichen Rechtssache noch kein Führungsblatt angelegt worden sei bzw. über den Beschwerdeführer keine aktuellen Führungsblätter vorliegen würden und ergänzend, dass das letzte Führungsblatt aus dem Jahr römisch 40 stamme und daher nach Heeresdisziplinargesetz bereits verjährt sei.
  19. Der Disziplinaranwalt gab binnen der ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Frist zu den Befunden iVm dem Hörvermögen des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ab.
  20. Der Disziplinaranwalt gab binnen der ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Frist zu den Befunden in Verbindung mit dem Hörvermögen des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ab.
  21. Mit Schreiben vom XXXX legte der Disziplinaranwalt Auszüge aus dem Personalakt des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Anerkennungen (im weiten Sinne) seitens des Dienstgebers vor. Demnach erhielt der Beschwerdeführer am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am XXXX auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € XXXX und am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung.
  22. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Disziplinaranwalt Auszüge aus dem Personalakt des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Anerkennungen (im weiten Sinne) seitens des Dienstgebers vor. Demnach erhielt der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am römisch 40 auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 und am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung.
  23. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit gegeben, zu den Anerkennungsakten des Dienstgebers Stellung zu nehmen.
  24. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit gegeben, zu den Anerkennungsakten des Dienstgebers Stellung zu nehmen.
  25. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer binnen Frist eine Stellungnahme des Inhalts, es sei zusätzlich zu jenen seitens des Dienstgebers vorgelegten eine Belohnung am XXXX über einen Geldbetrag in der Höhe von € XXXX an ihn für seine Ausbildungstätigkeiten in der Rekrut:innenausbildung ausbezahlt worden. Insgesamt seien an ihn folglich vier Belohnungen in den Jahren XXXX , XXXX und zweimal XXXX ausbezahlt worden, wobei ihm im Jahr XXXX insgesamt € XXXX zugesprochen worden seien.
  26. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer binnen Frist eine Stellungnahme des Inhalts, es sei zusätzlich zu jenen seitens des Dienstgebers vorgelegten eine Belohnung am römisch 40 über einen Geldbetrag in der Höhe von € römisch 40 an ihn für seine Ausbildungstätigkeiten in der Rekrut:innenausbildung ausbezahlt worden. Insgesamt seien an ihn folglich vier Belohnungen in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und zweimal römisch 40 ausbezahlt worden, wobei ihm im Jahr römisch 40 insgesamt € römisch 40 zugesprochen worden seien. Zu den weiteren Fragen aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung sei wie folgt Stellung zu nehmen: a. Gegenüber seiner leiblichen Tochter sei der Beschwerdeführer nicht mehr unterhaltsverpflichtet, zumal diese bereits selbsterhaltungsfähig sei. Die Berücksichtigung einer möglichen Unterhaltspflicht sei dahingehend nicht bedingt. b. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und diese verfüge über kein eigenes Einkommen, weswegen die gesamten Haushaltsführungskosten und sonstige Lebens(erhaltungs)kosten durch ihn alleine zu tragen seien. Aufgrund des evidenten monatlichen Einkommens finde der Beschwerdeführer gerade noch das Auslangen. Darüber hinaus sei er für die Erhaltung eines Schrebergartens verantwortlich, was wiederum eine Kostenbelastung darstelle. Dieser Schrebergarten sei für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihn selbst ein Ort der Erholung. Auch die Gartengestaltung sei ein Hobby des Beschwerdeführers, weswegen er diesen Garten mit viel Liebe betreuen würde. c. Der FvD halte sich entweder im XXXX und zwar in zwei dezidierten Zimmern mit den Zimmernummern XXXX und/oder XXXX auf. Ferner gebe es auch einen Aufenthaltsbereich im Objekt XXXX .c. Der FvD halte sich entweder im römisch 40 und zwar in zwei dezidierten Zimmern mit den Zimmernummern römisch 40 und/oder römisch 40 auf. Ferner gebe es auch einen Aufenthaltsbereich im Objekt römisch 40 . d. Die Erreichbarkeit des FvD habe aus mehrerlei Gründen gewährleistet zu sein, da es zum Beispiel, wenn der Fahrer mit einem Heereskraftfahrzeug außerhalb der Kaserne unterwegs sei, öfters vorkomme, dass plötzlich notwendig gewordene weitere Fahrten durchzuführen seien, weswegen der FvD während seiner Fahrten auch erreichbar zu sein habe, damit ihm neue Befehle erteilt werden können. Damit sollten einerseits unnötige Verzögerungen und Leerfahrten verhindert und andererseits Zeit eingespart werden. Die Erreichbarkeit sei ferner notwendig, damit man den FvD nicht immer wieder zu Fuß von seinem Aufenthaltsort holen müsse, um ihm einen Befehl zu erteilen. Diese Vorgehensweise sei üblich und stelle keine Besonderheit dar. Auch die Weitergabe der privaten Handynummer sei üblich. e. Warum er im Zusammenhang mit der erfolgten Führerscheinabnahme derart alkoholisiert gewesen sei, dass ihm die Lenkerberechtigung abgenommen worden sei, könne kurzerhand mit einer Verkettung unglücklicher Umstände erklärt werden. Dieser Tag sei ein besonders heißer Sommertag gewesen, er habe im Schrebergarten diverse Gartentätigkeiten entfaltet und daher zwei bis drei Bier getrunken. Nach Beendigung der Tätigkeiten hätten diverse Nachbarn den Beschwerdeführer völlig unvermittelt besucht und ihn zum Bleiben überredet. In geselliger Runde (nach verrichteter Arbeit) habe der Beschwerdeführer noch weitere zwei bis drei Bier konsumiert. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Entschluss gefasst, im Schrebergarten zu nächtigen, da seine Unterkunft mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet sei. Sohin habe er nicht mehr vorgehabt, mit dem Auto nach Hause zu fahren. Zum Zeitpunkt dieser Entschlussfassung habe er jedoch darauf vergessen, dass er um sechs Uhr morgens am nächsten Tag seinen Dienst anzutreten habe und seine hierfür notwendige Dienstbekleidung zu Hause verwahrt gewesen sei. Daher habe er notwendigerweise nach Hause fahren müssen. Aufgrund der Hitze und der Nichteinnahme einer festen Nahrung sei es dann zum evidenten Alkoholisierungsgrad gekommen, wobei der Beschwerdeführer niemals gedacht bzw. das Gefühl gehabt habe, fahruntauglich zu sein. Dieser Vorfall tue dem Beschwerdeführer sehr leid, zumal er nicht nur ein korrekter Mensch sei, sondern sich zu derartigen Verhaltensweisen allgemein nicht hinreißen lasse. Der Beschwerdeführer biete dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der am XXXX stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung hierzu nähere Ausführungen an und er werde Dementsprechendes vortragen.Der Beschwerdeführer biete dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der am römisch 40 stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung hierzu nähere Ausführungen an und er werde Dementsprechendes vortragen.
  27. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt als Parteien des Verfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
  28. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt als Parteien des Verfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
  29. Am XXXX langte die Stellungnahme der belangten Behörde aufgrund des gewährten Parteiengehörs ein. Inhaltlich ging sie auf die Vorgaben der Belohnungen im Streitkräftekommando nach ihrem Wissensstand ein und verwies darauf, dass sie keine Einsicht in das Personalinformationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung habe. Daneben erläuterte sie noch die Verjährungsregelungen des HDG
  30. Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde auch der Beschwerdeführer und der Disziplinaranwalt beteilt.
  31. Am römisch 40 langte die Stellungnahme der belangten Behörde aufgrund des gewährten Parteiengehörs ein. Inhaltlich ging sie auf die Vorgaben der Belohnungen im Streitkräftekommando nach ihrem Wissensstand ein und verwies darauf, dass sie keine Einsicht in das Personalinformationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung habe. Daneben erläuterte sie noch die Verjährungsregelungen des HDG
  32. Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde auch der Beschwerdeführer und der Disziplinaranwalt beteilt.
  33. Seitens des Disziplinaranwalts langte keine Stellungnahme zum am XXXX gewährten Parteiengehör ein.
  34. Seitens des Disziplinaranwalts langte keine Stellungnahme zum am römisch 40 gewährten Parteiengehör ein.
  35. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX und am XXXX öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in welchen die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurden. Der Beschwerdeführer war am XXXX trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, jedoch bei der Verhandlung am XXXX anwesend.
  36. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 und am römisch 40 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in welchen die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurden. Der Beschwerdeführer war am römisch 40 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, jedoch bei der Verhandlung am römisch 40 anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  38. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant XXXX in der XXXX der XXXX & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet. Sein Dienstort ist die Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: Verwendungsgruppe M BUO, Funktionsgruppe XXXX , Gehaltsstufe XXXX ( XXXX ). Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt € XXXX . Er hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.Der Beschwerdeführer steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant römisch 40 in der römisch 40 der römisch 40 & Dienstbetrieb des Militärkommandos Steiermark“ verwendet. Sein Dienstort ist die Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: Verwendungsgruppe M BUO, Funktionsgruppe römisch 40 , Gehaltsstufe römisch 40 ( römisch 40 ). Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt € römisch 40 . Er hat keine Funktion in der Personalvertretung inne. Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Sorgepflichten. Seine Lebenspartnerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen. Er hat Schulden in Höhe von € XXXX , die er in monatlichen Raten in Höhe von € XXXX ,- tilgt, leistet zudem einen Gehaltsvorschuss in monatlichen Raten in Höhe von € XXXX ab und verfügt über einen Fond in der (durchschnittlichen) Höhe von € XXXX . Zudem hat er einen Schrebergarten zu erhalten.Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Sorgepflichten. Seine Lebenspartnerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen. Er hat Schulden in Höhe von € römisch 40 , die er in monatlichen Raten in Höhe von € römisch 40 ,- tilgt, leistet zudem einen Gehaltsvorschuss in monatlichen Raten in Höhe von € römisch 40 ab und verfügt über einen Fond in der (durchschnittlichen) Höhe von € römisch 40 . Zudem hat er einen Schrebergarten zu erhalten. Der Beschwerdeführer erhielt am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX und am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX jeweils im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am XXXX auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € XXXX und am XXXX eine Belohnung in der Höhe von € XXXX abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung. Seit dem Jahr XXXX erhielt er weder weitere Belohnungen noch Belobigungen oder Anerkennungen (im weitesten Sinne) seitens des Dienstgebers.Der Beschwerdeführer erhielt am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 und am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 jeweils im Rahmen der Rekrut:innenausbildung, am römisch 40 auf Antrag seines Kommandanten bzw. Vorgesetzten eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 und am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von € römisch 40 abermals im Rahmen der Rekrut:innenausbildung. Seit dem Jahr römisch 40 erhielt er weder weitere Belohnungen noch Belobigungen oder Anerkennungen (im weitesten Sinne) seitens des Dienstgebers. Der Beschwerdeführer hat XXXX das erste Mal bereits gemerkt, dass er schlechter hört und hat sich in den Jahren XXXX und XXXX am Gehör untersuchen lassen, wobei eine eingeschränkte Gehörfunktion festgestellt wurde. Die Notwendigkeit der Verwendung eines Hörgeräts war in diesem Zeitraum angesichts der Untersuchungsergebnisse allerdings noch nicht indiziert. Bei der nächsten Untersuchung im November XXXX wurde hingegen festgestellt, dass die Gehörfunktion des Beschwerdeführers sich inzwischen derart verschlechtert hatte, dass ein Hörgerät für notwendig befunden wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer noch kein Hörgerät verschrieben, jedoch die nächste Kontrolle bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde für Mai XXXX terminisiert.Der Beschwerdeführer hat römisch 40 das erste Mal bereits gemerkt, dass er schlechter hört und hat sich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 am Gehör untersuchen lassen, wobei eine eingeschränkte Gehörfunktion festgestellt wurde. Die Notwendigkeit der Verwendung eines Hörgeräts war in diesem Zeitraum angesichts der Untersuchungsergebnisse allerdings noch nicht indiziert. Bei der nächsten Untersuchung im November römisch 40 wurde hingegen festgestellt, dass die Gehörfunktion des Beschwerdeführers sich inzwischen derart verschlechtert hatte, dass ein Hörgerät für notwendig befunden wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer noch kein Hörgerät verschrieben, jedoch die nächste Kontrolle bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde für Mai römisch 40 terminisiert. Am XXXX erhielt der Beschwerdeführer wegen seine Umgangstons eine Belehrung von seinem Einheitskommandanten. Im Dezember XXXX erhielt der Beschwerdeführer eine weitere Belehrung aufgrund der Beschwerde eines Rekruten bezüglich ungebührlichen Verhaltens. Am XXXX erhielt er nachweislich eine Ermahnung, da er sich in respektloser, herablassender und fremdenfeindlicher Art gegenüber zwei Grundwehrdienern verhalten hatte. Konkret hatte er zu den zwei Grundwehrdienern gesagt, diese würden Menschen töten, weil sie Marihuana geraucht hätten, dass sie Buschmenschen seien und dass der Beschwerdeführer sich von keinem Höheren oder Gleichrangingen etwas sagen lassen müsse bzw. dass die Rekruten einfach Abschaum seien, welchen er am liebsten vernichten würde. Am XXXX wurde die Disziplinarstrafe des Verweises über den Beschwerdeführer verhängt, da er sich am XXXX im Wachlokal der Gablenz-Kaserne gegenüber dem als Fahrer vom Dienst eingeteilten Rekruten als Vorgesetzter ungerecht und nicht rücksichtsvoll verhalten hatte. Konkret hatte er mit dem betreffenden Rekruten zu schreien begonnen und ihn der versuchten Körperverletzung bezichtigt, weil der Rekrut seiner Ansicht nach den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, wobei sein Disziplinarvorgesetzter angemerkt hatte, dass sowohl er als auch der Rekrut eine FFP2-Maske getragen hatten. Der Beschwerdeführer hatte sein Verhalten auch damit bekräftigt, dass seine Tochter Risikopatientin sei, und dem Rekruten die Frage gestellt, ob dieser seine Tochter umbringen wolle. Zudem hatte er dem Rekruten mitgeteilt, dass er ihn niederstechen könne und das eine reine Notwehrmaßnahme sei. Am XXXX wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße über den Beschwerdeführer verhängt, da er den Chargen vom Tag der ABC-Kompanie angewiesen hatte, die Nachtruhe auf einer Matratze am Boden im Gang zu verbringen, da zwei Kanzleien der ABC-Kompanie nicht versperrt gewesen seien und dieser Rekrut diese hätte bewachen sollen. Laut dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätte es jedoch ein Alternativverhalten gegeben, da er als OvT Zugang zum Alarmschlüsselkasten gehabt habe, worin der Schlüssel für die zwei Kanzleien gewesen sei, sodass man diese hätte versperren können. Es wäre somit nicht notwendig gewesen, diesen Rekruten so zu behandeln. Diese Disziplinarstrafen sind disziplinarrechtlich getilgt.Am römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer wegen seine Umgangstons eine Belehrung von seinem Einheitskommandanten. Im Dezember römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer eine weitere Belehrung aufgrund der Beschwerde eines Rekruten bezüglich ungebührlichen Verhaltens. Am römisch 40 erhielt er nachweislich eine Ermahnung, da er sich in respektloser, herablassender und fremdenfeindlicher Art gegenüber zwei Grundwehrdienern verhalten hatte. Konkret hatte er zu den zwei Grundwehrdienern gesagt, diese würden Menschen töten, weil sie Marihuana geraucht hätten, dass sie Buschmenschen seien und dass der Beschwerdeführer sich von keinem Höheren oder Gleichrangingen etwas sagen lassen müsse bzw. dass die Rekruten einfach Abschaum seien, welchen er am liebsten vernichten würde. Am römisch 40 wurde die Disziplinarstrafe des Verweises über den Beschwerdeführer verhängt, da er sich am römisch 40 im Wachlokal der Gablenz-Kaserne gegenüber dem als Fahrer vom Dienst eingeteilten Rekruten als Vorgesetzter ungerecht und nicht rücksichtsvoll verhalten hatte. Konkret hatte er mit dem betreffenden Rekruten zu schreien begonnen und ihn der versuchten Körperverletzung bezichtigt, weil der Rekrut seiner Ansicht nach den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, wobei sein Disziplinarvorgesetzter angemerkt hatte, dass sowohl er als auch der Rekrut eine FFP2-Maske getragen hatten. Der Beschwerdeführer hatte sein Verhalten auch damit bekräftigt, dass seine Tochter Risikopatientin sei, und dem Rekruten die Frage gestellt, ob dieser seine Tochter umbringen wolle. Zudem hatte er dem Rekruten mitgeteilt, dass er ihn niederstechen könne und das eine reine Notwehrmaßnahme sei. Am römisch 40 wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße über den Beschwerdeführer verhängt, da er den Chargen vom Tag der ABC-Kompanie angewiesen hatte, die Nachtruhe auf einer Matratze am Boden im Gang zu verbringen, da zwei Kanzleien der ABC-Kompanie nicht versperrt gewesen seien und dieser Rekrut diese hätte bewachen sollen. Laut dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätte es jedoch ein Alternativverhalten gegeben, da er als OvT Zugang zum Alarmschlüsselkasten gehabt habe, worin der Schlüssel für die zwei Kanzleien gewesen sei, sodass man diese hätte versperren können. Es wäre somit nicht notwendig gewesen, diesen Rekruten so zu behandeln. Diese Disziplinarstrafen sind disziplinarrechtlich getilgt. 1.
  39. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall: Am XXXX versah der Beschwerdeführer seinen Journaldienst als OvT in der Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Er fragte den Grundwehrdiener, der an diesem Tag als FvD seinen Dienst versah, zwecks permanenter Erreichbarkeit nach seiner privaten Telefonnummer. Da er die Antwort des Grundwehrdieners auch nach mehrmaligem Nachfragen akustisch nicht verstand, trat dieser näher an den Beschwerdeführer heran, um sich verständlich zu machen. Daraufhin sagte der Beschwerdeführer zum Grundwehrdiener sinngemäß, er solle ihm nicht näherkommen und er solle an den Vorfall in Wiener Neustadt denken. Am römisch 40 versah der Beschwerdeführer seinen Journaldienst als OvT in der Gablenz-Kaserne in 8054 Graz. Er fragte den Grundwehrdiener, der an diesem Tag als FvD seinen Dienst versah, zwecks permanenter Erreichbarkeit nach seiner privaten Telefonnummer. Da er die Antwort des Grundwehrdieners auch nach mehrmaligem Nachfragen akustisch nicht verstand, trat dieser näher an den Beschwerdeführer heran, um sich verständlich zu machen. Daraufhin sagte der Beschwerdeführer zum Grundwehrdiener sinngemäß, er solle ihm nicht näherkommen und er solle an den Vorfall in Wiener Neustadt denken. Diese Äußerung tätigte der Beschwerdeführer vorsätzlich und er bezog sich damit auf einen Vorfall, bei dem am XXXX in einer Kaserne in Wiener Neustadt ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen hatte, woraufhin dieser vom OvT in Notwehr getötet worden war (siehe Bundesheer - Aktuell - Wachsoldat in Flugfeld-Kaserne getötet (bmlv.gv.at), abgerufen am 07.02.2024). Er hatte seine Hand dabei nicht an seiner Schusswaffe. Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers steht nicht fest. Fest steht jedoch, dass seine Äußerung aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend aufzufassen war, dass er damit implizierte, er würde seine Schusswaffe gegen den Grundwehrdiener einsetzen, sofern dieser den geforderten Abstand nicht einhalte. Der Beschwerdeführer fühlte sich vom Grundwehrdiener allerdings nicht bedroht, da er als OvT aufgrund der üblichen Dienstausübung davon ausging, dass der Rekrut seine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer seine geladene Waffe am Gurt trug. Sohin war seine Reaktion auf eine Geste des Entgegenkommens seitens des betroffenen Grundwehrdieners aufgrund der verminderten Hörfähigkeit des Beschwerdeführers, welche mittlerweile attestiert ist und diesem zum Vorfallszeitpunkt laut seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und laut seiner Rechtsvertretung auch bekannt war, überzogen und sozial inadäquat und sie wirkte in dieser Schärfe bzw. Ausführung auch entsprechend auf den betroffenen Rekruten.Diese Äußerung tätigte der Beschwerdeführer vorsätzlich und er bezog sich damit auf einen Vorfall, bei dem am römisch 40 in einer Kaserne in Wiener Neustadt ein Grundwehrdiener einen OvT lebensbedrohend angegriffen hatte, woraufhin dieser vom OvT in Notwehr getötet worden war (siehe Bundesheer - Aktuell - Wachsoldat in Flugfeld-Kaserne getötet (bmlv.gv.at), abgerufen am 07.02.2024). Er hatte seine Hand dabei nicht an seiner Schusswaffe. Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers steht nicht fest. Fest steht jedoch, dass seine Äußerung aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend aufzufassen war, dass er damit implizierte, er würde seine Schusswaffe gegen den Grundwehrdiener einsetzen, sofern dieser den geforderten Abstand nicht einhalte. Der Beschwerdeführer fühlte sich vom Grundwehrdiener allerdings nicht bedroht, da er als OvT aufgrund der üblichen Dienstausübung davon ausging, dass der Rekrut seine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer seine geladene Waffe am Gurt trug. Sohin war seine Reaktion auf eine Geste des Entgegenkommens seitens des betroffenen Grundwehrdieners aufgrund der verminderten Hörfähigkeit des Beschwerdeführers, welche mittlerweile attestiert ist und diesem zum Vorfallszeitpunkt laut seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und laut seiner Rechtsvertretung auch bekannt war, überzogen und sozial inadäquat und sie wirkte in dieser Schärfe bzw. Ausführung auch entsprechend auf den betroffenen Rekruten. Am Folgetag meldete der Grundwehrdiener den Vorfall bei seinem Zugkommandanten, Vizeleutnant (Vzlt) XXXX . Am XXXX wurde durch den Einheitskommandanten, Hauptmann (Hptm) XXXX , ein Kommandantenverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am XXXX erstattete der Einheitskommandant mangels Geständnis des Beschwerdeführers Meldung an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten. Am XXXX erstattete der Militärkommandant Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bundesdisziplinarbehörde. Mit Bescheid vom XXXX , am XXXX in Rechtskraft erwachsen, leitete die belangte Behörde ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde fand am XXXX statt. Mit Disziplinarerkenntnis vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die im Verfahrensgang dargelegte Disziplinarstrafe verhängt. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Schuld und Strafe.Am Folgetag meldete der Grundwehrdiener den Vorfall bei seinem Zugkommandanten, Vizeleutnant (Vzlt) römisch 40 . Am römisch 40 wurde durch den Einheitskommandanten, Hauptmann (Hptm) römisch 40 , ein Kommandantenverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am römisch 40 erstattete der Einheitskommandant mangels Geständnis des Beschwerdeführers Meldung an den Militärkommandanten als Disziplinarvorgesetzten. Am römisch 40 erstattete der Militärkommandant Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer an die Bundesdisziplinarbehörde. Mit Bescheid vom römisch 40 , am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen, leitete die belangte Behörde ein Senatsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde fand am römisch 40 statt. Mit Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die im Verfahrensgang dargelegte Disziplinarstrafe verhängt. Gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Schuld und Strafe. Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls wurde außerdem eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet. In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Verfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch ein, was der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX , zugestellt am XXXX , mitgeteilt wurde.Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls wurde außerdem eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet. In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Graz das Verfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch ein, was der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , mitgeteilt wurde.
  40. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
  41. Zu den Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen, der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom XXXX bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom XXXX , seiner Stellungnahme vom XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom XXXX (AS XXXX Verhandlungsschrift der Bundesdisziplinarbehörde, XXXX ; VS vom XXXX ; VS vom XXXX ).Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen, der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 bzw. im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 , seiner Stellungnahme vom römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 (AS römisch 40 Verhandlungsschrift der Bundesdisziplinarbehörde, römisch 40 ; VS vom römisch 40 ; VS vom römisch 40 ). Die Feststellungen zu den Belohnungen, Belobigungen und Anerkennungsschreiben stützen sich einerseits auf den Angaben des Disziplinaranwaltes in der mündlichen Verhandlung am XXXX , weiters auf dessen Vorlage vom XXXX , die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom XXXX ).Die Feststellungen zu den Belohnungen, Belobigungen und Anerkennungsschreiben stützen sich einerseits auf den Angaben des Disziplinaranwaltes in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 , weiters auf dessen Vorlage vom römisch 40 , die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom römisch 40 ). Die Feststellungen bezüglich der seit XXXX vom Beschwerdeführer bemerkten Probleme in seiner Gehörfunktion und seiner diesbezüglichen Untersuchungen stützen sich auf die Ausführungen in seiner Beschwerde, auf seine Stellungnahme vom XXXX , auf die der Stellungnahme beigelegten Ergebnisse von Hörmessungen vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX sowie auf die Angaben seiner Rechtsvertretung vor der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX und auf seine eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2024 (AS XXXX ; VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom 01.02.2024: XXXX ).Die Feststellungen bezüglich der seit römisch 40 vom Beschwerdeführer bemerkten Probleme in seiner Gehörfunktion und seiner diesbezüglichen Untersuchungen stützen sich auf die Ausführungen in seiner Beschwerde, auf seine Stellungnahme vom römisch 40 , auf die der Stellungnahme beigelegten Ergebnisse von Hörmessungen vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie auf die Angaben seiner Rechtsvertretung vor der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 und auf seine eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2024 (AS römisch 40 ; VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Die Feststellungen zu den disziplinarrechtlich getilgten Vorstrafen des Beschwerdeführers basieren einerseits auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich insofern entgegentrat, als diese Vorstrafen nicht zu berücksichtigen seien, da sie bereits getilgt seien, andererseits auf der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in der mündlichen Verhandlung am XXXX und auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 ( XXXX ; VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom 01.02.204, XXXX ).Die Feststellungen zu den disziplinarrechtlich getilgten Vorstrafen des Beschwerdeführers basieren einerseits auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich insofern entgegentrat, als diese Vorstrafen nicht zu berücksichtigen seien, da sie bereits getilgt seien, andererseits auf der Aussage seines Disziplinarvorgesetzten in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 und auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 ( römisch 40 ; VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom 01.02.204, römisch 40 ). 2.
  42. Zu den Feststellungen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls: Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und 01.02.2024 ( XXXX ; VS vom 19.12.2023: S XXXX ; VS vom 01.02.2024: XXXX ).Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen im Ermittlungsverfahren und im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und 01.02.2024 ( römisch 40 ; VS vom 19.12.2023: S römisch 40 ; VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, da keiner der bei dem Vorfall Anwesenden den Wortlaut im Zuge des Verfahrens exakt wiedergeben konnte. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen vor allem des betroffenen Grundwehrdieners XXXX , des Zeugen XXXX , welcher zum Zeitpunkt der Aussage neben dem Adressaten der Worte gestanden hatte, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers am XXXX vor der Ermittlungsbehörde, seines Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.24 ergibt sich jedoch unzweifelhaft der sinngemäße Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers. Lediglich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer suggeriert hat, es gebe womöglich „einen Toten“ wie in Wiener Neustadt, gingen die Angaben der beim Vorfall Anwesenden auseinander. So gab der betroffene Grundwehrdieners XXXX an, der Beschwerdeführer habe auf einen Toten Bezug genommen (VS vom 19.12.2023: XXXX ), wohingegen der Beschwerdeführer aussagte, er habe dies nicht getan, könne sich aber auch nicht exakt daran erinnern (VS vom 01.02.2024: XXXX ), während der ebenfalls anwesende Zeuge XXXX angab, er wolle es nicht zu 100 % verneinen, könne sich aber nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer einen Toten erwähnt habe (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Bezüglich der Aussage des Zeugen XXXX ist indes auszuführen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vorausgeschickt hat, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, zumal er einen 24-Stunden-Dienst an einem Feiertag hinter sich gehabt hatte und nur noch ans Heimgehen gedacht habe (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Auch aus seiner Aussage ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer auf den Vorfall in Wiener Neustadt angespielt hatte, wenn auch aus Sicht des Zeugen XXXX nur indirekt, sowie dass er etwas auf belehrende und herabschauende Weise gesagt hatte, dass auch dem Zeugen XXXX unangenehm gewesen sei (VS vom 01.02.2024: XXXX ). Zudem ist auf seine Aussage vom XXXX zu verweisen, in welcher er beim Militärkommando zu Protokoll gegeben hatte, dass „der Vzlt XXXX eine Bemerkung fallen gelassen hatte, die mit dem toten Wachsoldaten in Wr. Neustadt zusammenhing“ ( XXXX ).Der genaue Wortlaut der Äußerung des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, da keiner der bei dem Vorfall Anwesenden den Wortlaut im Zuge des Verfahrens exakt wiedergeben konnte. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen vor allem des betroffenen Grundwehrdieners römisch 40 , des Zeugen römisch 40 , welcher zum Zeitpunkt der Aussage neben dem Adressaten der Worte gestanden hatte, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers am römisch 40 vor der Ermittlungsbehörde, seines Rechtsvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2023 und des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.24 ergibt sich jedoch unzweifelhaft der sinngemäße Inhalt der Aussage des Beschwerdeführers. Lediglich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer suggeriert hat, es gebe womöglich „einen Toten“ wie in Wiener Neustadt, gingen die Angaben der beim Vorfall Anwesenden auseinander. So gab der betroffene Grundwehrdieners römisch 40 an, der Beschwerdeführer habe auf einen Toten Bezug genommen (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ), wohingegen der Beschwerdeführer aussagte, er habe dies nicht getan, könne sich aber auch nicht exakt daran erinnern (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ), während der ebenfalls anwesende Zeuge römisch 40 angab, er wolle es nicht zu 100 % verneinen, könne sich aber nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer einen Toten erwähnt habe (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Bezüglich der Aussage des Zeugen römisch 40 ist indes auszuführen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vorausgeschickt hat, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, zumal er einen 24-Stunden-Dienst an einem Feiertag hinter sich gehabt hatte und nur noch ans Heimgehen gedacht habe (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Auch aus seiner Aussage ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer auf den Vorfall in Wiener Neustadt angespielt hatte, wenn auch aus Sicht des Zeugen römisch 40 nur indirekt, sowie dass er etwas auf belehrende und herabschauende Weise gesagt hatte, dass auch dem Zeugen römisch 40 unangenehm gewesen sei (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Zudem ist auf seine Aussage vom römisch 40 zu verweisen, in welcher er beim Militärkommando zu Protokoll gegeben hatte, dass „der Vzlt römisch 40 eine Bemerkung fallen gelassen hatte, die mit dem toten Wachsoldaten in Wr. Neustadt zusammenhing“ ( römisch 40 ). Dass der bezugnehmende Ort vom Adressaten der Worte, XXXX , vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst mit „Wien“ angegeben wurde (VS vom 19.12.2023: XXXX ), tut nichts zur Sache, da der Beschwerdeführer, aber auch sein Rechtsvertreter und auch die einvernommenen Zeugen mehrmals im Verfahren zu Protokoll gegeben haben, der Beschwerdeführer habe „Wiener Neustadt“ erwähnt ( XXXX .Dass der bezugnehmende Ort vom Adressaten der Worte, römisch 40 , vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst mit „Wien“ angegeben wurde (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ), tut nichts zur Sache, da der Beschwerdeführer, aber auch sein Rechtsvertreter und auch die einvernommenen Zeugen mehrmals im Verfahren zu Protokoll gegeben haben, der Beschwerdeführer habe „Wiener Neustadt“ erwähnt ( römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer die Aussage zumindest vorsätzlich iSd § 5 Abs. 1 StGB (dolus eventualis) tätigte, ist evident, da ihm nicht nur die Über-/Unterordnung zwischen ihm und den Adressaten seiner Worte und somit seine Übermacht bewusst war, sondern er auch ernstlich in Kauf nahm, dass er seinem Gegenüber nicht mit Achtung begegnen und mit seinem Verhalten somit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen würde. Es ist der Bundesdisziplinarbehörde beizupflichten, wenn sie in ihrem Erkenntnis darlegt, dass Grundwehrdiener keine Soldaten seien, die dem österreichischen Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören würden, sowie dass Rekruten einen wertvollen Dienst für ihre Heimat Österreich leisten und einen korrekten und höflichen Umgangston durch die ihnen vorgesetzten Berufssoldaten verdienen würden. In diesem Zusammenhang wird schon vorab nicht nur auf die gesetzliche Vorgabe des BDG 1979 in dessen § 43a, sondern, wenngleich nicht spruchgegenständlich, auf die ADV, auf den ressorteigenen Erlass aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, auf den Bundesverhaltenskodex „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK" aus dem Jahr 2020 und auf den ressorteigenen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 verwiesen, welche unter den Punkten 3.2.
  43. bis 3.2.
  44. zitiert und unter Punkt 3.3.5 näher erläutert werden. Dass der Beschwerdeführer die Aussage zumindest vorsätzlich iSd Paragraph 5, Absatz eins, StGB (dolus eventualis) tätigte, ist evident, da ihm nicht nur die Über-/Unterordnung zwischen ihm und den Adressaten seiner Worte und somit seine Übermacht bewusst war, sondern er auch ernstlich in Kauf nahm, dass er seinem Gegenüber nicht mit Achtung begegnen und mit seinem Verhalten somit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beitragen würde. Es ist der Bundesdisziplinarbehörde beizupflichten, wenn sie in ihrem Erkenntnis darlegt, dass Grundwehrdiener keine Soldaten seien, die dem österreichischen Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören würden, sowie dass Rekruten einen wertvollen Dienst für ihre Heimat Österreich leisten und einen korrekten und höflichen Umgangston durch die ihnen vorgesetzten Berufssoldaten verdienen würden. In diesem Zusammenhang wird schon vorab nicht nur auf die gesetzliche Vorgabe des BDG 1979 in dessen Paragraph 43 a,, sondern, wenngleich nicht spruchgegenständlich, auf die ADV, auf den ressorteigenen Erlass aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, auf den Bundesverhaltenskodex „Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK" aus dem Jahr 2020 und auf den ressorteigenen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 verwiesen, welche unter den Punkten 3.2.
  45. bis 3.2.
  46. zitiert und unter Punkt 3.3.5 näher erläutert werden. Der Beschwerdeführer gab selbst zu Protokoll, er hätte als OvT angenommen, dass der betroffene Rekrut entsprechend den Vorgaben eine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer selbst entsprechend der Dienstanweisung für OvT eine geladene Waffe am Gürtel trug („Pistole 80 mit gefülltem Magazin (17 Stk. S-Patr/P08) – Zustand: GELADEN“, XXXX ), sodass ihm schon aufgrund dieser Tatsache eine Überlegenheit bekannt war bzw. er keine Angst vor dem Grundwehrdiener verspüren musste und auch nicht verspürte, wie sein Rechtsvertreter und er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zugaben, zumal der Adressat der Worte keine Anstalten machte, die (ungeladene) Waffe in irgendeiner Form einzusetzen bzw. dies der Beschwerdeführer auch wusste (VS vom 19.12.2023: XXXX ; VS vom 01.02.2024: XXXX ).Der Beschwerdeführer gab selbst zu Protokoll, er hätte als OvT angenommen, dass der betroffene Rekrut entsprechend den Vorgaben eine ungeladene Waffe am Rücken trug, während der Beschwerdeführer selbst entsprechend der Dienstanweisung für OvT eine geladene Waffe am Gürtel trug („Pistole 80 mit gefülltem Magazin (17 Stk. S-Patr/P08) – Zustand: GELADEN“, römisch 40 ), sodass ihm schon aufgrund dieser Tatsache eine Überlegenheit bekannt war bzw. er keine Angst vor dem Grundwehrdiener verspüren musste und auch nicht verspürte, wie sein Rechtsvertreter und er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zugaben, zumal der Adressat der Worte keine Anstalten machte, die (ungeladene) Waffe in irgendeiner Form einzusetzen bzw. dies der Beschwerdeführer auch wusste (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ; VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). Es hätte jedenfalls nicht des in seiner Dramatik unverhältnismäßigen Vorhalts eines – noch dazu mangels Vorliegen derselben oder zumindest ähnlichen Voraussetzungen unpassenden bzw. fehl gewählten – traurigen Ereignisses in der Geschichte des österreichischen Bundesheeres bedurft, um auf den – in Gesamtschau betrachtet – untergeordnet relevanten Mindestabstand hinzuweisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers diente einzig und allein dazu, dem Grundwehrdiener die eigene Vormachtstellung aufzuzeigen, und keinesfalls dazu, diesem edukatorisch Wertvolles beizubringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Vorfall in Wiener Neustadt, der aufgrund der diesbezüglichen Medienberichterstattung als gerichtsnotorisch anzusehen ist, lediglich als Lehrbeispiel erwähnt, ist folglich als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen, weil die verfahrensgegenständliche Situation in keinem Aspekt der Situation am XXXX in Wiener Neustadt entsprach, da dort ein Grundwehrdiener zunächst auf andere Rekruten und sodann auf einen OvT losgegangen war, wohingegen der Grundwehrdiener im gegenständlichen Fall aufgrunddessen, da der Beschwerdeführer die Antwort auf seine Frage nach der privaten Telefonnummer des Grundwehrdieners nicht verstanden hatte, sich dem Beschwerdeführer näherte, um seine Antwort zu wiederholen. Hier gilt zudem abermals festzuhalten, dass der betroffene Grundwehrdiener sein ungeladenes Sturmgewehr vorschriftmäßig am Rücken trug und keine Anstalten machte, die Waffe zu repetieren bzw. zu verwenden. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anlass, sich als OvT wie in der Situation in Wiener Neustadt bedroht zu fühlen bzw. fühlte sich auch laut seinen eigenen Angaben nicht bedroht. Den Vorhalt einer Extremsituation mit Todesfolge gegenüber einem Rekruten nachträglich als edukatorische Maßnahme darzustellen, ist nicht nur unglaubhaft, sondern kommt – sogar bei Wahrunterstellung einer vermeintlichen „Lehrtätigkeit“ – einem Exzess gleich, welcher in der verfahrensgegenständlichen Situation nicht geboten erschien.Es hätte jedenfalls nicht des in seiner Dramatik unverhältnismäßigen Vorhalts eines – noch dazu mangels Vorliegen derselben oder zumindest ähnlichen Voraussetzungen unpassenden bzw. fehl gewählten – traurigen Ereignisses in der Geschichte des österreichischen Bundesheeres bedurft, um auf den – in Gesamtschau betrachtet – untergeordnet relevanten Mindestabstand hinzuweisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers diente einzig und allein dazu, dem Grundwehrdiener die eigene Vormachtstellung aufzuzeigen, und keinesfalls dazu, diesem edukatorisch Wertvolles beizubringen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Vorfall in Wiener Neustadt, der aufgrund der diesbezüglichen Medienberichterstattung als gerichtsnotorisch anzusehen ist, lediglich als Lehrbeispiel erwähnt, ist folglich als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen, weil die verfahrensgegenständliche Situation in keinem Aspekt der Situation am römisch 40 in Wiener Neustadt entsprach, da dort ein Grundwehrdiener zunächst auf andere Rekruten und sodann auf einen OvT losgegangen war, wohingegen der Grundwehrdiener im gegenständlichen Fall aufgrunddessen, da der Beschwerdeführer die Antwort auf seine Frage nach der privaten Telefonnummer des Grundwehrdieners nicht verstanden hatte, sich dem Beschwerdeführer näherte, um seine Antwort zu wiederholen. Hier gilt zudem abermals festzuhalten, dass der betroffene Grundwehrdiener sein ungeladenes Sturmgewehr vorschriftmäßig am Rücken trug und keine Anstalten machte, die Waffe zu repetieren bzw. zu verwenden. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anlass, sich als OvT wie in der Situation in Wiener Neustadt bedroht zu fühlen bzw. fühlte sich auch laut seinen eigenen Angaben nicht bedroht. Den Vorhalt einer Extremsituation mit Todesfolge gegenüber einem Rekruten nachträglich als edukatorische Maßnahme darzustellen, ist nicht nur unglaubhaft, sondern kommt – sogar bei Wahrunterstellung einer vermeintlichen „Lehrtätigkeit“ – einem Exzess gleich, welcher in der verfahrensgegenständlichen Situation nicht geboten erschien. Unabhängig davon, wie die Aussage aus Sicht des Beschwerdeführers folglich intendiert war, konnte sie aufgrund ihres objektiven Inhalts von den Umstehenden bzw. von einem objektiven Empfänger zweifellos nur so aufgefasst werden, dass der Beschwerdeführer damit suggerierte, er werde seine Waffe gegen den Grundwehrdiener einsetzen, sofern dieser sich nicht von ihm entferne. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vorhatte, seine Waffe tatsächlich gegen den Grundwehrdiener einzusetzen und ihn lediglich belehren wollte, läuft der Sinngehalt seiner Aussage darauf hinaus, dass dieser zufolge sogar eine verhältnismäßig geringfügige Verfehlung wie die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes eine Reaktion mit tödlicher Waffengewalt nach sich ziehen könnte, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anlass zur Annahme hatte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr darstellte. Wenngleich zu konstatieren ist, dass im militärischen Kontext ob der Aufgabenstellung ein etwas „strengerer“ Ton zu gelten hat, gilt es jedoch und vor allem den verwendeten Worten bzw. Wortfolgen in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine geladene Waffe bei sich trug, besonderes Augenmerk zu schenken. Worte bzw. Wortfolgen eines Berufssoldaten gegenüber einem Grundwehrdiener haben in Verbindung mit der Tatsache der Bewaffnung des Berufssoldaten formalrichtig und korrekt zu sein. Die Befragung anderer Berufssoldaten durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeugen, welche sich aufgrund ihres Dienstverhältnisses dauerhaft im militärischen Umfeld bewegen, aber auch der Rekruten, die während der Zeit ihres Präsenzdienstes mehrere Berufssoldaten als Führungskräfte erleben, ergab, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Aussage in Zusammenhang mit einem toten Grundwehrdiener aufgrund dessen persönlichen Unbehagens wegen Unterschreitung eines vermeintlichen Abstandes durch einen Grundwehrdiener überschießend, nicht mehr zeitgerecht und damit deplatziert war (VS vom 19.12.2023: XXXX ), zumal der Beschwerdeführer selbst eine geladene Waffe bei sich hatte, sodass dieser Umstand in Kombination mit dem Sinngehalt seiner Aussage die Grenze des achtungsvollen Umgangs überschritt und bei seinem (unbewaffneten) Gegenüber verständlicherweise Unbehagen bzw. Entsetzen ausgelöst hatte, zumal diesem die Vorschrift des Mindestabstandes nicht bekannt, respektive bewusst war (VS vom 19.12.2023: XXXX ).Wenngleich zu konstatieren ist, dass im militärischen Kontext ob der Aufgabenstellung ein etwas „strengerer“ Ton zu gelten hat, gilt es jedoch und vor allem den verwendeten Worten bzw. Wortfolgen in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine geladene Waffe bei sich trug, besonderes Augenmerk zu schenken. Worte bzw. Wortfolgen eines Berufssoldaten gegenüber einem Grundwehrdiener haben in Verbindung mit der Tatsache der Bewaffnung des Berufssoldaten formalrichtig und korrekt zu sein. Die Befragung anderer Berufssoldaten durch das Bundesverwaltungsgericht als Zeugen, welche sich aufgrund ihres Dienstverhältnisses dauerhaft im militärischen Umfeld bewegen, aber auch der Rekruten, die während der Zeit ihres Präsenzdienstes mehrere Berufssoldaten als Führungskräfte erleben, ergab, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Aussage in Zusammenhang mit einem toten Grundwehrdiener aufgrund dessen persönlichen Unbehagens wegen Unterschreitung eines vermeintlichen Abstandes durch einen Grundwehrdiener überschießend, nicht mehr zeitgerecht und damit deplatziert war (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ), zumal der Beschwerdeführer selbst eine geladene Waffe bei sich hatte, sodass dieser Umstand in Kombination mit dem Sinngehalt seiner Aussage die Grenze des achtungsvollen Umgangs überschritt und bei seinem (unbewaffneten) Gegenüber verständlicherweise Unbehagen bzw. Entsetzen ausgelöst hatte, zumal diesem die Vorschrift des Mindestabstandes nicht bekannt, respektive bewusst war (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ). Auch gaben die befragten Berufsoffiziere vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass es den Mindestabstand bzw. eine Anordnung hierzu „gegenwärtig glaublich nicht mehr gebe“ (VS vom 19.12.2023: XXXX ). Eine amtswegige Nachschau in der „Verordnung der Bundesregierung vom
  47. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ normiert diesbezüglich nichts; in Randziffer 74 der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst“ findet sich folgende Passage: „Vor Meldungen oder Gesprächen nimmt der Soldat drei Schritte vor dem Vorgesetzten bzw. Ranghöheren die Grundstellung ein und salutiert. Nach Beendigung der Meldung oder des Gespräches leistet er erneut den Gruß und tritt mit einer Kehrtwendung und Appellschritt ab.“, was der betroffene Grundwehrdiener auch laut Aussage des Beschwerdeführers eingehalten hatte, da der Rekrut zu Beginn des Vorfalls etwa drei Meter vor dem Beschwerdeführer vorschriftgemäß Stellung bezogen hatte, um sich zu melden und vom OvT (dem Beschwerdeführer) in den Dienst gestellt zu werden (VS vom 01.02.2024: XXXX ). In der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Wachdienst“ wird lediglich auf die Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst verwiesen ( XXXX ) und die Veröffentlichung: „Soldat – Leitfaden für den Dienst im österreichischen Bundesheer“, letzte Version aus 2020/21“, die jedoch nur, wie der Namen schon sagt, ein Leitfaden für Soldaten und mangels Veröffentlichung keine ordentlich kundgemachte Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist, inkludiert die zitierte Information aus der genannten Randziffer der Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst, (siehe XXXX von soldat_2020_21.pdf (jgb18.at), abgerufen am 07.02.2024).Auch gaben die befragten Berufsoffiziere vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass es den Mindestabstand bzw. eine Anordnung hierzu „gegenwärtig glaublich nicht mehr gebe“ (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ). Eine amtswegige Nachschau in der „Verordnung der Bundesregierung vom
  48. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ normiert diesbezüglich nichts; in Randziffer 74 der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst“ findet sich folgende Passage: „Vor Meldungen oder Gesprächen nimmt der Soldat drei Schritte vor dem Vorgesetzten bzw. Ranghöheren die Grundstellung ein und salutiert. Nach Beendigung der Meldung oder des Gespräches leistet er erneut den Gruß und tritt mit einer Kehrtwendung und Appellschritt ab.“, was der betroffene Grundwehrdiener auch laut Aussage des Beschwerdeführers eingehalten hatte, da der Rekrut zu Beginn des Vorfalls etwa drei Meter vor dem Beschwerdeführer vorschriftgemäß Stellung bezogen hatte, um sich zu melden und vom OvT (dem Beschwerdeführer) in den Dienst gestellt zu werden (VS vom 01.02.2024: römisch 40 ). In der „Dienstvorschrift für das Bundesheer – Wachdienst“ wird lediglich auf die Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst verwiesen ( römisch 40 ) und die Veröffentlichung: „Soldat – Leitfaden für den Dienst im österreichischen Bundesheer“, letzte Version aus 2020/21“, die jedoch nur, wie der Namen schon sagt, ein Leitfaden für Soldaten und mangels Veröffentlichung keine ordentlich kundgemachte Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist, inkludiert die zitierte Information aus der genannten Randziffer der Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst, (siehe römisch 40 von soldat_2020_21.pdf (jgb18.at), abgerufen am 07.02.2024). Zudem führte der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, es sei aufgrund der Zeitknappheit im Rahmen der Grundausbildung möglich, dass in gewissen Themen nicht „so intensiv ausgebildet werden könne“; der Adressat des Beschwerdeführers sei zum Vorfallszeitpunkt Kraftfahrer gewesen und habe eine lediglich vierwöchige Grundausbildung absolviert, für die früher elf Wochen veranschlagt worden seien. Es sei eine beachtliche Problematik, dass den Grundwehrdienern somit in kurzer Zeit sehr viel beigebracht werden müsse, sei es in der Handhabung der Waffe, sei es in Bezug auf den Exerzierdienst oder die ABC-Abwehr, aber auch hinsichtlich des Wachdienstes, da unmittelbar nach der Grundausbildung, sohin nach vier Wochen, die Auf- bzw. Zuteilung der Grundwehrdiener stattfände. Die zahlreichen Ausbildungen seien somit extrem komprimiert und die Kraftfahrerausbildung sei eine „etwas lockerere“, da der Fokus auf dem Kraftfahren und nicht auf dem Exerzieren liege, weswegen diese Formalia eher links liegen gelassen würden (VS vom 19.12.2023: XXXX ). Aus diesem Grund ist schlusszufolgern, dass dem betroffenen Grundwehrdiener der vermeintlich einzuhaltende Mindestabstand nicht bekannt bzw. bewusst war.Zudem führte der Disziplinaranwalt in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, es sei aufgrund der Zeitknappheit im Rahmen der Grundausbildung möglich, dass in gewissen Themen nicht „so intensiv ausgebildet werden könne“; der Adressat des Beschwerdeführers sei zum Vorfallszeitpunkt Kraftfahrer gewesen und habe eine lediglich vierwöchige Grundausbildung absolviert, für die früher elf Wochen veranschlagt worden seien. Es sei eine beachtliche Problematik, dass den Grundwehrdienern somit in kurzer Zeit sehr viel beigebracht werden müsse, sei es in der Handhabung der Waffe, sei es in Bezug auf den Exerzierdienst oder die ABC-Abwehr, aber auch hinsichtlich des Wachdienstes, da unmittelbar nach der Grundausbildung, sohin nach vier Wochen, die Auf- bzw. Zuteilung der Grundwehrdiener stattfände. Die zahlreichen Ausbildungen seien somit extrem komprimiert und die Kraftfahrerausbildung sei eine „etwas lockerere“, da der Fokus auf dem Kraftfahren und nicht auf dem Exerzieren liege, weswegen diese Formalia eher links liegen gelassen würden (VS vom 19.12.2023: römisch 40 ). Aus diesem Grund ist schlusszufolgern, dass dem betroffenen Grundwehrdiener der vermeintlich einzuhaltende Mindestabstand nicht bekannt bzw. bewusst war. Die Feststellungen zum Disziplinarverfahren sowie zur Strafanzeige und zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt ( XXXX ). Zur rechtlichen Beurteilung siehe Punkt 3.3.6.1.Die Feststellungen zum Disziplinarverfahren sowie zur Strafanzeige und zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt ( römisch 40 ). Zur rechtlichen Beurteilung siehe Punkt 3.3.6.
  49. Rechtliche Beurteilung: 3.
  50. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 75

HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

Paragraph 75, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat. Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 idgF (WG 2001) lautet wie folgt: „Geltung bestimmter Vorschriften § 46.

(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph 46,
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“ 3.2.
  1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer idgF (ADV) lautet wie folgt: „Geltungsbereich §
  2. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“ Wenn auch mangels Subsidiarität für die gegenständliche Rechtssache nicht maßgeblich, so normiert die ADV weiters: „Pflichten des Vorgesetzten Verhalten gegenüber Untergebenen § 4.
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.Paragraph 4,
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2)Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können. Dienstaufsicht
(3)Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Ausübung der Dienstaufsicht
(4)Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
(5)Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
(6)Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen. Soziale Betreuung
(7)Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.“ 3.2.
  1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeiner Exerzierdienst, gF: S92011/33-Vor/2019, VersNr. 7610-10004-1019 aus Oktober 2019, lautet wie folgt: „74 Vor Meldungen oder Gesprächen nimmt der Soldat drei Schritte vor dem Vorgesetzten bzw. Ranghöheren die Grundstellung ein und salutiert. Nach Beendigung der Meldung oder des Gespräches leistet er erneut den Gruß und tritt mit einer Kehrtwendung und Appellschritt ab.“ 3.2.
  2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) idgF lauten wie folgt: „Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
  1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
  2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen. […]
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. […] Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. […] Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten § 8.
(1)Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhaltenParagraph 8,
(1)Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
  1. die Pflichtverletzung,
  2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
  3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung. Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
(2)Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
  1. eines Jahres oder,
  2. sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
(3)Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren. […] Ordentliche Rechtsmittel § 35.
(1)Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
  1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
  2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.Paragraph 35,
(1)Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle,
  1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und,
  2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2)Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
(3)In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde. […] Kosten und Gebühren § 38.
(1)Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.Paragraph 38,
(1)Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. […] Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen §
  1. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
  2. der Verweis,
  3. die Geldbuße,
  4. die Geldstrafe und
  5. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Geldbuße und Geldstrafe § 52.
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52,
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2)Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
  1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
  2. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
  3. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
  4. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
  5. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz
  6. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten 1. im maßgebenden Monat oder Tag oder, 2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4)Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf
  1. ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder
  2. ein Einsatzmonatsgeld nach Paragraph 3, Absatz 2, HGG 2001 oder
  3. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder
  4. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, oder
  5. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
  6. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz, so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird. […] Durchführung des ordentlichen Verfahrens §
  7. Paragraph 62, […]
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn,
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder,
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. […] Einleitung des Verfahrens § 72.
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.Paragraph 72,
(1)Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
  1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
  2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat,
  1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,,
  2. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. […] Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen §
  3. […]Paragraph 77, […]
(4)Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.“ 3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF (BDG 1979) lauten wie folgt: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. […] Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen,

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