B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer (BF) mi Urteil des Landesgerichts wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt wurde, erhob die zuständige Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung. Nachdem der Beschwerdeführer (BF) mi Urteil des Landesgerichts wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2 und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sechs Jahren verurteilt wurde, erhob die zuständige Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom XXXX wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs. 1 erster und zweiter Fall) StGB die Freiheitsstrafe des BF auf sieben Jahre erhöht. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom römisch 40 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB die Freiheitsstrafe des BF auf sieben Jahre erhöht. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.09.2023 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme zu seinen familiären und finanziellen Verhältnissen sowie seiner Integration im Bundesgebiet abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte dazu nicht. Seit 30.09.2021 verbüßt der BF seine Haftstrafe in der Justizanstalt. Mit dem angefochtenen Bescheid erlies das BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
1 und 3 FPG, erteilte
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit dem angefochtenen Bescheid erlies das BFA gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG, erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Am 31.10.2023 legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 09.11.2023 einlangte. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2023 (GZ: G304 2280848-1/2Z), wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und damit die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Polen, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Polen, der zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Der BF ist verheiratet, sorgepflichtig für zwei Kinder und als Gelegenheitsarbeiter tätig. Der BF weist vier Vorstrafen in Deutschland auf, darunter drei einschlägige wegen (besonders) schweren Diebstahls (12/2014, 2/2017 und 5/2017) sowie eine weitere aus 5/2018 zu einer 33-monatigen Haftstrafe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Von 24.11.2016 bis 21.11.2019 befand sich der BF in Deutschland in Haft.Der BF weist vier Vorstrafen in Deutschland auf, darunter drei einschlägige wegen (besonders) schweren Diebstahls (12 aus 2014,, 2 aus 2017, und 5 aus 2017,) sowie eine weitere aus 5 aus 2018, zu einer 33-monatigen Haftstrafe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Von 24.11.2016 bis 21.11.2019 befand sich der BF in Deutschland in Haft. Mit Urteil des Gerichts XXXX vom 30.12.2021, rk seit
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des polnischen Gerichts vom 30.12.2021, als Zusatzstrafe zu gelten habe und die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre erhöht wurde.Mit Urteil des Oberlandesgerichts (als Berufungsgericht) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB wurde gegen den BF die Strafhöhe mit der Maßgabe abgeändert, dass die Freiheitsstrafe
Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des polnischen Gerichts vom 30.12.2021, als Zusatzstrafe zu gelten habe und die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre erhöht wurde. Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mehrerer Personen einen PKW (teils samt darin befindlicher Wertgegenstände) in einem jeweils EUR 5.000,- und insgesamt EUR 300.000,- übersteigenden Wert durch Eindringen mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, nämlich durch Ziehen der Schlosszylinder, Manipulation der Steuerungsgeräte und (teils) Erstellung von Schlüsselklonen) samt darin befindlicher Wertsachen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung zu bereichern, weggenommen, und zwar in Wien am 13. September 2021 einen Porsche 911 Turbo S im Wert von EUR 129.050,-; in der Nacht auf dem 21.09.2021 einen Porsche Cayenne im Wert von EUR 49.400,-; versucht weggenommen, und zwar am 29.09.2021 in Brunn am Gebirge einen Porsche Carrera S im Wert von EUR 125.000,- sowie habe der BF mit unbekannten Tätern in der Nacht auf 04.10.2020 einer Person bzw. einer Firma einen BMW X3 xDrive 30d und ein IPAD, eine Sonnenbrille und zwei Funkfernbedienungen im Gesamtwert von EUR 23.580,- weggenommen. Zudem habe der BF in der Nacht auf 06.08.2020 einer Person einen Audi A5 im Wert von EUR 18.000,- weggenommen. Das Berufungsgericht wertete den raschen Rückfall, weil er nach der Entlassung aus der Haft am 21.11.2019 bereits am 06.08.2020 neuerlich delinquierte, ebenso als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum (von 06.08.2020 bis 29.09.2021) gewertet. Außerdem wurde der BF nicht nur im Dezember 2014 wegen Diebstahls zu einer (letztlich) widerrufenen und daher in weiterer Folge vollzogenen Freiheitsstrafe verurteilt, sondern auch im Februar sowie Mai 2017 wiederum wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen von 14 und zwölf Monaten (siehe Feststellungen oben). Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF verbüßt seit 30.09.2021 seine siebenjährige Haftstrafe in der Justizanstalt. Familiäre bzw. Private Anknüpfungspunkte in Österreich sind nicht aktenkundig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den darin enthaltenen Strafurteilen (Landesgericht bzw. Oberlandesgericht), sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität des BF folgen den Angaben dazu im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt hier ergeben sich aus den Angaben im angefochtenen Bescheid sowie aus den Strafurteilen. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus dem Strafurteil des Oberlandesgerichts. Die Feststellungen zu den von ihm begangene Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf den vorgelegten Strafurteilen (Landesgericht und Oberlandesgericht) und dem Strafregister. Die Feststellungen zu seinen einschlägigen Vorstrafen im Ausland ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Strafurteilen (siehe Gerichtsurteil des OLG, GZ: XXXX ). Die Feststellungen zu den von ihm begangene Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf den vorgelegten Strafurteilen (Landesgericht und Oberlandesgericht) und dem Strafregister. Die Feststellungen zu seinen einschlägigen Vorstrafen im Ausland ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Strafurteilen (siehe Gerichtsurteil des OLG, GZ: römisch 40 ). Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet nur Wohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten auf. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des oder der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des oder der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234). Der BF beging in Österreich einen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und wurde die verhängte Freiheitsstrafe vom Berufungsgericht auf sieben Jahre erhöht, obwohl er zuvor bereits in Deutschland wegen einschlägiger Delikte zu unbedingten mehreren monatigen Haftstrafen verurteilt wurde. Er reiste ausschließlich zur Begehung von solchen Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet ein und delinquierte – von früheren Sanktionen offenbar völlig unbeeindruckt – nach der Entlassung aus der Haft am 21.11.2019 bereits am 06.08.2020 neuerlich. Durch die neuerliche Delinquenz im raschen Rückfall wird seine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremden Eigentum und des sozialen Störwerts dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten erneut verdeutlicht. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zeigt, dass er eine erhebliche kriminelle Energie ausweist und eine überaus hohe Rückfallgefahr besteht. Obwohl er in Österreich erst einmal strafgerichtlich verurteilt wurde, musste aufgrund seines Vorlebens und der gewichtigen Erschwerungsgründe ausgehend von einer Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eine siebenjährige Haftstrafe verhängt werden. Fallbezogen geht daher von ihm eine überaus schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig macht. Da der BF keine beruflichen, familiären oder andere sozialen Bindungen im Bundesgebiet hat und zur Begehung von Eigentumsdelikten einreiste, greift das Aufenthaltsverbot nicht in sein Privat- oder Familienleben in Österreich ein. Der Eingriff in sein Familienleben, bestehend aus seiner Ehefrau und seinen sorgepflichtigen Kindern ist durch das Aufenthaltsverbot verhältnismäßig, zumal seine Familie auch nicht im Bundesgebiet lebt. Das Aufenthaltsverbot ist nur für das österreichische Bundesgebiet wirksam, andere Staaten sind davon nicht betroffen. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ist daher unumgänglich, um der vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots scheitert an der langen kriminellen Karriere des BF, der Vielzahl an Verstößen gegen fremdes Eigentum, zumal bisher weder gerichtliche Verurteilungen noch der Vollzug von Haftstrafen beim BF einen Sinneswandel bewirken konnten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalles der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 und 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das sich der BF voraussichtlich noch für geraume Zeit in Strafhaft befinden wird, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall jedenfalls noch nicht in Betracht. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform.Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ist daher unumgänglich, um der vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots scheitert an der langen kriminellen Karriere des BF, der Vielzahl an Verstößen gegen fremdes Eigentum, zumal bisher weder gerichtliche Verurteilungen noch der Vollzug von Haftstrafen beim BF einen Sinneswandel bewirken konnten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalles der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 und 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das sich der BF voraussichtlich noch für geraume Zeit in Strafhaft befinden wird, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall jedenfalls noch nicht in Betracht. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2023 (GZ: G304 2280848-1/2Z) wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies führte auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war. Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. waren nicht korrekturbedürftig.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2023 (GZ: G304 2280848-1/2Z) wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies führte auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war. Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. waren nicht korrekturbedürftig. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2280848.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.