6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. 3.1.2. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er seinen vierjährigen Aufenthalt genutzt habe, um hier seinen Lebensmittelpunkt zu etablieren. Er habe hier viele Freunde und verfüge über eine Vielzahl von Kollegen und weiteren Beziehungen am Arbeitsmarkt. Unabhängig von seinen Bemühungen zur Integration und seinen beruflichen und geringen privaten Bindungen müssen diese zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten. Der BF hat in Österreich in mehreren Tathandlungen das Vergehen des gewerbemäßigen schweren Betruges verwirklicht und wurde daher zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. In Deutschland sind mehrere Einträge zu Geldfälschungsdelikten evident und auch in Österreich wurde ein Abschlussbericht gegen den BF wegen des Verdachts eines ähnlich gelagerten Deliktes an die Staatsanwaltschaft erstattet. Der BF sitzt befindet sich derzeit in einer Haftanstalt, der Ausgang des Strafverfahrens ist noch nicht evident. Die Mittellosigkeit in Verbindung mit seiner Arbeitslosigkeit und Schulden in der Höhe von 40.000,00 – 50.000,00 Euro tragen zur Annahme bei, dass die Begehung weiterer Delikte nicht ausgeschlossen ist. Der BF hat wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung eine
EMRK bedeuten würde, und daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung eine
, EMRK bedeuten würde, und daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.