← Österreich

{'item': 'G305 2281910-1'}

Obsah (9)Art 133§ 67§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlG305 2281910-1 Spruch, G305 2281910-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am XXXX 2023 festgenommen und am XXXX 2023 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am römisch 40 2023 festgenommen und am römisch 40 2023 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX 2023 wurde er wegen der geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufgefordert. Der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung kam der BF nicht nach.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch 40 2023 wurde er wegen der geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufgefordert. Der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung kam der BF nicht nach.
  5. Am XXXX 2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
  6. Am römisch 40 2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
  7. Mit Bescheid vom XXXX 2023, XXXX , erließ die belangte Behörde wide ihn

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein vierjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 4. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, römisch 40 , erließ die belangte Behörde wide ihn

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetzt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein vierjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet und seiner Vorstrafenbelastung in Belgien. Weiter heißt es in der Begründung, dass er in Österreich lediglich in Obdachlosenunterkünften gemeldet gewesen sei und stets kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Zwar habe er unbestritten soziale Kontakte in Österreich geknüpft, verfüge jedoch weder über ein aufrechtes Privat- noch Familienleben. Daher sei ein Aufenthaltsverbot verhältnismäßig.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer reduzieren und in eventu, den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen. Er bereue seine Taten und wolle in ein geregeltes Leben zurückkehren. Die belangte Behörde lege im angefochtenen Bescheid nur unzureichend dar, weshalb von ihm auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr ausgehen werde. Er sei während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer Arbeit nachgegangen und sei daher ein Aufenthaltsverbot insgesamt unverhältnismäßig und rechtswidrig. Mit der Beschwerde kam auch ein Verteilvertrag (Werkvertrag) zwischen dem BF und der XXXX , beginnend mit XXXX 2023, zur Vorlage.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer reduzieren und in eventu, den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen. Er bereue seine Taten und wolle in ein geregeltes Leben zurückkehren. Die belangte Behörde lege im angefochtenen Bescheid nur unzureichend dar, weshalb von ihm auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr ausgehen werde. Er sei während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer Arbeit nachgegangen und sei daher ein Aufenthaltsverbot insgesamt unverhältnismäßig und rechtswidrig. Mit der Beschwerde kam auch ein Verteilvertrag (Werkvertrag) zwischen dem BF und der römisch 40 , beginnend mit römisch 40 2023, zur Vorlage.
  3. Am XXXX 2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht, wo sie am XXXX 2023 einlangte.
  4. Am römisch 40 2023 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht, wo sie am römisch 40 2023 einlangte.
  5. Am XXXX 2023 wurde der BF, gegen den ein deutscher Festnahmeauftrag vorliegt, am Grenzübergang XXXX außer Landes gebracht und von Beamten der deutschen Polizei festgenommen.
  6. Am römisch 40 2023 wurde der BF, gegen den ein deutscher Festnahmeauftrag vorliegt, am Grenzübergang römisch 40 außer Landes gebracht und von Beamten der deutschen Polizei festgenommen.
  7. Mit Eingabe vom XXXX 2023 langte beim BVwG die Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung hinsichtlich eines Delikts nach § 27 Abs. 1 SMG ein.
  8. Mit Eingabe vom römisch 40 2023 langte beim BVwG die Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung hinsichtlich eines Delikts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG ein.
  9. Am XXXX 2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, jedoch im Beisein seines Rechtsvertreters statt.
  10. Am römisch 40 2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF, jedoch im Beisein seines Rechtsvertreters statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Tunesien) geboren und ist Staatsangehöriger von Belgien. Er ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern (geboren XXXX und XXXX ), die bei seiner Ex-Ehefrau in Belgien leben. Zuletzt hat er diese vor etwa zwei Jahren gesehen, wenn möglich, sendet er Geld zu deren Unterstützung [AS 181f]. Die Muttersprache des BFA ist Arabisch, er spricht zusätzlich Belgisch, Französisch und Holländisch [AS 175].1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Tunesien) geboren und ist Staatsangehöriger von Belgien. Er ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern (geboren römisch 40 und römisch 40 ), die bei seiner Ex-Ehefrau in Belgien leben. Zuletzt hat er diese vor etwa zwei Jahren gesehen, wenn möglich, sendet er Geld zu deren Unterstützung [AS 181f]. Die Muttersprache des BFA ist Arabisch, er spricht zusätzlich Belgisch, Französisch und Holländisch [AS 175]. Seit kurzem führt er eine Beziehung mit einer in Tunesien lebenden tunesischen Staatsangehörigen [AS 183]. 1.
  14. In seiner Heimat absolvierte er die Grund- und Mittelschule und hat eine Handelsschule mit Diplom abgeschlossen. In Belgien hat er als XXXX gearbeitet und ein dementsprechendes Unternehmen geführt, mit welchem er einen Umsatz von bis zu EUR 5.000 monatlich generieren konnte [AS 185].1.
  15. In seiner Heimat absolvierte er die Grund- und Mittelschule und hat eine Handelsschule mit Diplom abgeschlossen. In Belgien hat er als römisch 40 gearbeitet und ein dementsprechendes Unternehmen geführt, mit welchem er einen Umsatz von bis zu EUR 5.000 monatlich generieren konnte [AS 185]. Die Kinder des BF und dessen Ex-Frau leben in Belgien, die Hauptfamilie des BF, dessen Vater und Geschwister, leben in Tunesien. Zu seinen Familienmitgliedern in Belgien und Tunesien, aber auch zu in Belgien aufhältigen Freunden steht der BF in konstant gutem Kontakt [AS 184]. In Österreich leben Freunde und Bekannte des BF, tiefergehende familiäre Anknüpfungen bestehen nicht [AS 184f]. 1.
  16. Bisher war er im Bundesgebiet nur kurzzeitig erwerbstätig: XXXX 2021 – XXXX 2022 römisch 40 2021 – römisch 40 2022 XXXX römisch 40 geringfügig beschäftigter Arbeiter XXXX 2022 – XXXX 2022 römisch 40 2022 – römisch 40 2022 XXXX römisch 40 Arbeiter XXXX 2022 – XXXX 2022 römisch 40 2022 – römisch 40 2022 XXXX römisch 40 Arbeiter XXXX 2022 – XXXX 2022 römisch 40 2022 – römisch 40 2022 XXXX römisch 40 Arbeiter XXXX 2022 römisch 40 2022 XXXX 2022 – XXXX 2022 römisch 40 2022 – römisch 40 2022 XXXX römisch 40 geringf. beschäftigter Arbeiter Arbeiter XXXX 2022 – XXXX 2022 römisch 40 2022 – römisch 40 2022 XXXX römisch 40 Arbeiter XXXX 2023 – XXXX 2023 römisch 40 2023 – römisch 40 2023 XXXX römisch 40 Arbeiter XXXX 2023 – XXXX 2023 römisch 40 2023 – römisch 40 2023 XXXX römisch 40 Arbeiter Der Beschwerdeführer verfügt weder über nennenswerte Ersparnisse noch über Immobilienbesitz in Österreich. 1.
  17. Am XXXX 2022 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.1.
  18. Am römisch 40 2022 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der BF ist im Besitz eines am XXXX 2023 abgelaufenen belgischen Reisepasses mit der Nummer XXXX sowie eines belgischen Personalausweises mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX 2031 [AS 13].Der BF ist im Besitz eines am römisch 40 2023 abgelaufenen belgischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 sowie eines belgischen Personalausweises mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 2031 [AS 13]. 1.
  19. Vom XXXX 2021 bis XXXX 2023 hielt er sich mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf, wobei er von XXXX 2021 bis XXXX 2022, von XXXX 2022 bis XXXX 2022 und von XXXX 2022.bis XXXX 2023 obdachlos gemeldet war. In diesem Zusammenhang scheint er an der Anschrift XXXX , Unterkunftgeber „ XXXX “, auf. Seit dem XXXX 2023 war er als obdachlos an der Meldeadresse XXXX , Unterkunftgeber „ XXXX “, gemeldet. Von XXXX 2023 bis XXXX 2023 bestand ob der Anhaltung in Haft eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX .1.
  20. Vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2023 hielt er sich mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf, wobei er von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2022.bis römisch 40 2023 obdachlos gemeldet war. In diesem Zusammenhang scheint er an der Anschrift römisch 40 , Unterkunftgeber „ römisch 40 “, auf. Seit dem römisch 40 2023 war er als obdachlos an der Meldeadresse römisch 40 , Unterkunftgeber „ römisch 40 “, gemeldet. Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 bestand ob der Anhaltung in Haft eine Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX 2023 wurde der BF, weil gegen ihn ein deutscher Festnahmeauftrag bestand, an den Grenzübergang XXXX gebracht und dort von Beamten der deutschen Bundespolizei festgenommen.Am römisch 40 2023 wurde der BF, weil gegen ihn ein deutscher Festnahmeauftrag bestand, an den Grenzübergang römisch 40 gebracht und dort von Beamten der deutschen Bundespolizei festgenommen. 1.
  21. In Belgien wurde er zweimal strafgerichtlich verurteilt. Wegen sexueller Nötigung wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX vom Amtsgericht XXXX zu einer Unterbringung in einer Anstalt verurteilt.Wegen sexueller Nötigung wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 vom Amtsgericht römisch 40 zu einer Unterbringung in einer Anstalt verurteilt. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX wurde er vom Amtsgericht XXXX zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Geldwäsche verurteilt. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 wurde er vom Amtsgericht römisch 40 zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Geldwäsche verurteilt. Zudem wurde er in Belgien wegen von ihm begangener Straßenverkehrsdelikten verurteilt. 1.6.
  22. Im Bundesgebiet wurde der BF einmal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des teils räuberischen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1z und Abs. 2 Z 1, 131 StGB) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft von XXXX 2023 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 und von XXXX 2013 bis XXXX 2023 kam auf die verhängte Freiheitsstrafe zur Anrechnung. Zusätzlich wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des teils räuberischen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins z und Absatz 2, Ziffer eins, 131, StGB) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und von römisch 40 2013 bis römisch 40 2023 kam auf die verhängte Freiheitsstrafe zur Anrechnung. Zusätzlich wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Das Gericht begründete die Verurteilung des BF damit, dass er anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte und räuberischen Diebstahl, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern: 1) am XXXX 2023 in XXXX seinem Opfer einen Bargeldbetrag von EUR 200,00,1) am römisch 40 2023 in römisch 40 seinem Opfer einen Bargeldbetrag von EUR 200,00, 2) am XXXX 2023 in XXXX seinem Opfer einen Bargeldbetrag von EUR 240,00,2) am römisch 40 2023 in römisch 40 seinem Opfer einen Bargeldbetrag von EUR 240,00, 3) am XXXX 2023 in XXXX seinen Opfern diverse Armbanduhren, eine Fotokamera und mehrere Sonnenbrillen in einem Gesamtwert von etwa EUR 1.500,00, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er einem Zeugen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, sodass dieser zu Boden fiel, Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.3) am römisch 40 2023 in römisch 40 seinen Opfern diverse Armbanduhren, eine Fotokamera und mehrere Sonnenbrillen in einem Gesamtwert von etwa EUR 1.500,00, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er einem Zeugen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, sodass dieser zu Boden fiel, Gewalt gegen eine Person anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten. Im Zuge der letzten Tathandlung verschaffte er sich ein unbares Zahlungsmittel in Form einer Bankomatkarte seines Opfers, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Von der Anklage, er habe im Rahmen der dritten Tathandlung Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wurde er freigesprochen. Als mildernd berücksichtigte das Gericht die teilweise Geständigkeit des BF und die verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund einer Persönlichkeitsstörung. Als erschwerend wertete das Gericht bei der Strafzumessung eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Tatwiederholung und die Qualifikation des begangenen Delikts als Einbruchsdiebstahl. Da der BF zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als zwei Drittel der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde er am XXXX 2023 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen.Da der BF zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als zwei Drittel der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde er am römisch 40 2023 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. 1.
  23. Der BF leidet an einer bipolaren affektiven Störung, weshalb er Medikamente einnimmt. Diese Erkrankung wurde bereits in Belgien behandelt und kann er dort auch weiterhin medikamentös behandelt werden. Abgesehen von dieser Erkrankung leidet er an keinen weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist daher als arbeitsfähig zu betrachten. 1.
  24. Eine tiefgehende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt, aber auch enge private oder soziale Verbindungen in und zu Österreich bestehen nicht.
  25. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil einhergehen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den niederschriftlich dokumentierten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2023.Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil einhergehen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den niederschriftlich dokumentierten Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40
  26. Sein Reisepass und sein Personalausweis liegen dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 13 f). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF konnten anhand seiner Angaben vor dem BFA getroffen werden und sind ob seiner Herkunft naheliegend. Dass trotz seiner belgischen Staatsangehörigkeit Arabisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 175). Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets folgen den Angaben des BF vor dem BFA (AS 185). Die Konstatierungen zu seinen familiären und freundschaftlichen Verbindungen in Belgien und Tunesien, und zum Fehlen solcher in Österreich folgen den glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA und seiner Rechtsvertretung vor dem BVwG (AS 181 f; VH-Niederschrift vom 29.01.2024, Seite 4). Die Anmeldebescheinigung liegt dem BVwG in Kopie vor (AS 193) und wird durch eine dementsprechende Eintragung im IZR dokumentiert. Die Meldedaten des BF wurden dem ZMR entnommen. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in Österreich - abgesehen von der Zeit in Haft - ausschließlich obdachlos gemeldet war. Die Konstatierungen zu den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gründen auf einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der mit der Beschwerde vorgelegte Verteilvertrag (Werkvertrag) mit einem XXXX wurde laut den vorliegenden Versicherungsdaten nicht erfüllt, zumal der BF einerseits zu keinem Zeitpunkt als selbständig Erwerbstätiger gemeldet war, was für die Erfüllung des Werkvertrages notwendig ist, und er andererseits im Vertragszeitraum kurzfristig für ein anderes Unternehmen als Arbeiter erwerbstätig war.Die Konstatierungen zu den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gründen auf einer Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der mit der Beschwerde vorgelegte Verteilvertrag (Werkvertrag) mit einem römisch 40 wurde laut den vorliegenden Versicherungsdaten nicht erfüllt, zumal der BF einerseits zu keinem Zeitpunkt als selbständig Erwerbstätiger gemeldet war, was für die Erfüllung des Werkvertrages notwendig ist, und er andererseits im Vertragszeitraum kurzfristig für ein anderes Unternehmen als Arbeiter erwerbstätig war. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX (AS 117 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zur Verurteilung des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs sowie die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen konnten anhand der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen werden.Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 (AS 117 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zur Verurteilung des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs sowie die gegen ihn verhängten Verwaltungsstrafen konnten anhand der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF folgen seinen eigenen Angaben vor dem BFA, die sich auch im Urteil des Landesgerichts XXXX wiederspiegeln, wonach er an einer psychischen Störung leide. Die Konstatierung, dass er bereits in Belgien behandelt wurde, ergibt sich aus seinen Angaben. Da er in Österreich und auch Belgien erwerbstätig war und auch vor dem Landesgericht keine Erwachsenenvertretung notwendig war bzw. angeregt wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weitestgehend gesund und arbeitsfähig ist.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF folgen seinen eigenen Angaben vor dem BFA, die sich auch im Urteil des Landesgerichts römisch 40 wiederspiegeln, wonach er an einer psychischen Störung leide. Die Konstatierung, dass er bereits in Belgien behandelt wurde, ergibt sich aus seinen Angaben. Da er in Österreich und auch Belgien erwerbstätig war und auch vor dem Landesgericht keine Erwachsenenvertretung notwendig war bzw. angeregt wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weitestgehend gesund und arbeitsfähig ist. Die Feststellung, dass darüberhinausgehend keine Integration im Bundesgebiet besteht und auch keine tiefergehenden Verbindungen vorliegen, gründet auf den im Verwaltungs- und Gerichtsakt enthaltenen Angaben, aus denen sich keinerlei Verbindungen jenseits seiner im Zeitraum des Aufenthalts geschlossenen Freundschaften ableiten lässt.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  28. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 4 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF und dem Fehlen von sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet.3.1.
  29. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 4 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF und dem Fehlen von sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist belgischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Belgien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist belgischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Belgien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen, rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen, rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Sein persönliches Verhalten stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Sein persönliches Verhalten stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich schwerwiegende Eigentumsdelikte begangen. Aufgrund der bestehenden Vorstrafenbelastung in seinem Herkunftsstaat wurde er deshalb in Österreich zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zum Teil bedingt nachgesehen werden konnte. Zudem wurde er direkt im Rahmen seiner Außerlandesbringung von Beamten der deutschen Polizei übernommen, da gegen ihn ein deutscher Festnahmeauftrag bestand. Das bisherige strafgerichtlich relevante Fehlverhalten des BF geht mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher, welcher zuletzt im Eindringen in fremden Wohnraum mündete, um sich zu bereichern. Auch die in den Strafurteilen erwähnte, einschlägige Vorstrafe, zeichnet ein Bild, welches derzeit keine positive Zukunftsprognose zulässt. Auch die Tatsache, dass er in Österreich über keinen sicheren Wohnort verfügt, sondern ausschließlich in Einrichtungen für obdachlos gemeldete Personen gemeldet war, lässt nicht darauf schließen, dass er eine nachhaltige Integration geplant gehabt hätte. Hinzu kommt weiter, dass das laut Beschwerde angebahnte Vertragsverhältnis mit einem XXXX nie angetreten wurde. Das bisherige strafgerichtlich relevante Fehlverhalten des BF geht mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher, welcher zuletzt im Eindringen in fremden Wohnraum mündete, um sich zu bereichern. Auch die in den Strafurteilen erwähnte, einschlägige Vorstrafe, zeichnet ein Bild, welches derzeit keine positive Zukunftsprognose zulässt. Auch die Tatsache, dass er in Österreich über keinen sicheren Wohnort verfügt, sondern ausschließlich in Einrichtungen für obdachlos gemeldete Personen gemeldet war, lässt nicht darauf schließen, dass er eine nachhaltige Integration geplant gehabt hätte. Hinzu kommt weiter, dass das laut Beschwerde angebahnte Vertragsverhältnis mit einem römisch 40 nie angetreten wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF war im Bundesgebiet meist unsteten Aufenthalts und hat, trotz Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, beruflich bisher nicht Fuß fassen können, sondern meist nur kurzzeitige Arbeitsverhältnisse eingehen. Die Straffälligkeit des BF in Verbindung mit der nicht gelungenen sozialen und beruflichen Integration führen in Verbindung mit der tristen finanziellen Lage dazu, dass derzeit eine positive Zukunftsprognose nicht möglich ist, auch wenn er wegen der Anrechnung der Vorhaft bereits im XXXX aus der über ihn verhängten Freiheitsstrafe entlassen wurde. Der BF war im Bundesgebiet meist unsteten Aufenthalts und hat, trotz Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, beruflich bisher nicht Fuß fassen können, sondern meist nur kurzzeitige Arbeitsverhältnisse eingehen. Die Straffälligkeit des BF in Verbindung mit der nicht gelungenen sozialen und beruflichen Integration führen in Verbindung mit der tristen finanziellen Lage dazu, dass derzeit eine positive Zukunftsprognose nicht möglich ist, auch wenn er wegen der Anrechnung der Vorhaft bereits im römisch 40 aus der über ihn verhängten Freiheitsstrafe entlassen wurde. Der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da er keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich hat und auch weitere Anhaltspunkte, die für eine soziale Integration, jenseits von Freundschaften, sprechen könnten, zur Gänze fehlen. Er hat zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzadresse jenseits von sozialen Einrichtungen, bei welchen er als obdachlos gemeldet war, verfügt. Hingegen befinden sich seine Familienmitglieder in seinem Herkunftsstaat und hier vor allem in seinem ursprünglichen Herkunftsland Tunesien, wo er zudem eine Beziehung zu einer Tunesierin eingegangen ist. In beide Länder kann er uneingeschränkt (das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot gilt lediglich für das österreichische Hoheitsgebiet) zurückkehren. Ob der derzeit insgesamt negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal ob der bisherigen Aktenlage und des kriminellen Verhaltens des BF in Verbindung mit seiner finanziellen Lage davon ausgegangen werden muss, dass hinsichtlich der Eigentumskriminalität mit Wiederholungsgefahr zu rechnen ist. Aus diesen Gründen ist auch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. und III.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die sofortige Ausreise des BF bzw. dessen Außerlandesbringung ist und war im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr und der Tatsache, dass er in Österreich über keine berufliche Integration verfügt, ist die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens (und unter Mitberücksichtigung seiner in Belgien begangenen Straftaten) eine fortgesetzte Straffälligkeit nicht auszuschließen ist. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden bzw. gemacht hätten.Die sofortige Ausreise des BF bzw. dessen Außerlandesbringung ist und war im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF zusammen mit der weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr und der Tatsache, dass er in Österreich über keine berufliche Integration verfügt, ist die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens (und unter Mitberücksichtigung seiner in Belgien begangenen Straftaten) eine fortgesetzte Straffälligkeit nicht auszuschließen ist. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden bzw. gemacht hätten. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2281910.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.