GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide zur Gänze behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.12.2022, durch Hinterlegung am 16.12.2022 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen die BF
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig ist;
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, gewährt sowie
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.12.2022, durch Hinterlegung am 16.12.2022 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Albanien zulässig ist;
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, gewährt sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. 2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.07.2023, GZ G306 2265641-1/2E, G306 2265640-1/2E, G306 2265639-1/2E und G306 2265642-1/2E, wurden die Bescheide zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.07.2023, GZ G306 2265641-1/2E, G306 2265640-1/2E, G306 2265639-1/2E und G306 2265642-1/2E, wurden die Bescheide zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die BF
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, von der BF1 übernommen am 05.12.2023, wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2023, beim BFA eingebracht am 27.12.2023, erhoben die BF Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA an das BVwG. Darin wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen ein Aufenthaltstitel
G erteilt werde, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen, beantragt.Darin wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilt werde, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen, beantragt.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.1.2. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall erneut deutlich missachtet: Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2023 konkret dargelegt, weshalb die vormals ergangenen Bescheide des BFA vom 12.12.2022 aufzuheben gewesen sind und hat folgende konkrete Ermittlungen für das fortgesetzte Verfahren aufgetragen [Anm.: Hervorhebungen nicht im Original]:„[…] Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft und rechtswidrig:Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2023 konkret dargelegt, weshalb die vormals ergangenen Bescheide des BFA vom 12.12.2022 aufzuheben gewesen sind und hat folgende konkrete Ermittlungen für das fortgesetzte Verfahren aufgetragen [Anm.: Hervorhebungen nicht im Original]:, „[…] Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft und rechtswidrig: Die BF halten sich – laut eigenen und Angaben des Bundesamtes seit dem Jahr 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und besuchen die drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet offensichtlich die Pflichtschule. Die Familie lebt also offensichtlich seit 10 Jahren im Bundesgebiet. Am 03.08.2022 wurde der Gatte – XXXX – vom Bundesamt niederschriftlich befragt. Die Mutter bzw. die Kinder wurden keiner Befragung unterzogen.Am 03.08.2022 wurde der Gatte – römisch 40 – vom Bundesamt niederschriftlich befragt. Die Mutter bzw. die Kinder wurden keiner Befragung unterzogen. Am 12.12.2022 wurden die gegenständlichen Bescheide erlassen, ohne dass die belangte Behörde jemals tatsächliche Ermittlungen über das Familienleben der BF in Österreich, den jahrelangen Schulbesuch der minderjährigen Kinder, deren Integration, deren Privatleben usw. anstellte. Die belangte Behörde kann ihre Feststellungen zu den aktuellen privaten.-, familiären.- und sozialen Verhältnissen – der BF, hier vor allem der schulpflichtigen minderjährigen Kinder nicht auf Grundlage einer Stellungnahme der Caritas stützen. Der Behörde ist vorzuwerfen, dass sie keinerlei Ermittlungen bezüglich des Aufenthaltes der BF (minderjährigen Kinder) im Bundesgebiet sowie deren Schulbesuch durchführte. Die Behörde ist in ihrem bekämpften Bescheid nicht auf das Kindeswohl eingegangen und hat keine Feststellungen getroffen, wie es mit den minderjährigen Kindern im Heimatland Albanien weitergeht zumal sich die Kinder hier langjährig aufhalten, die Schule besuchen, in Vereinen tätig sind und sich aufgrund des langen Aufenthaltes hier offensichtlich auch bereits integriert haben. […] Die belangte Behörde wird nunmehr Ermittlungen anstellen müssen, ob die BF – vor allem die minderjährigen Kinder - tatsächlich in Albanien – ihre Schulbildung fortsetzen können und wird sie in diesem Zusammenhang auch den langjährigen Aufenthalt in Österreich beleuchten müssen. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes
GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird den Sachverhalt neuerlich ermitteln müssen und vor allem auch rechtlich zu würdigen zu haben. […]“Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3,
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274)Nach der Rechtsprechung des VwGH sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274) Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/025)Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/025) Die bloße Beschränkung darauf, dass erhebliche psychische und physische Folgen für die Kinder im Falle einer Trennung nicht hätten festgestellt werden können, trägt dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausreichend Rechnung (zur Relevanz des Kindeswohls bei der Interessenabwägung vgl. etwa VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) (VwGH 19.05.2022, Ra 2020/21/0322).Die bloße Beschränkung darauf, dass erhebliche psychische und physische Folgen für die Kinder im Falle einer Trennung nicht hätten festgestellt werden können, trägt dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausreichend Rechnung (zur Relevanz des Kindeswohls bei der Interessenabwägung vergleiche etwa VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) (VwGH 19.05.2022, Ra 2020/21/0322). 3.1.
GVG 2014 vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 06.08.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2016/05/0094, mwN). (VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147)Im Fall einer
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist vergleiche etwa VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 06.08.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2016/05/0094, mwN). (VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147) Die Kassation und Zurückverweisung erfolgt voraussetzungsgemäß wegen Sachverhaltsmängeln. Daher ist die belangte Behörde in der Folge verpflichtet, auf Basis der vom VwG vertretenen Rechtsanschauung jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen und Feststellungen zu treffen, die eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen (vgl. die Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
GVG an die dem Beschluss des BVwG vom 05.07.2023 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden. Das BFA war daher im zweiten Rechtsgang
Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die dem Beschluss des BVwG vom 05.07.2023 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden. 3.1.
GVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Es war daher (erneut)
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtene Bescheide aufzuheben sind.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtene Bescheide aufzuheben sind. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2265641.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.