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{'item': 'G306 2265641-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 9§ 46Art 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlG306 2265641-2 Spruch, G306 2265641-2/3E G306 2265640-2/3E G306 2265639-2/3E G306 2265642-2/3E BESCHLUSS Das Bund

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide zur Gänze behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.12.2022, durch Hinterlegung am 16.12.2022 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen die BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Albanien zulässig ist;

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, gewährt sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.12.2022, durch Hinterlegung am 16.12.2022 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Albanien zulässig ist;

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, gewährt sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. 2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.07.2023, GZ G306 2265641-1/2E, G306 2265640-1/2E, G306 2265639-1/2E und G306 2265642-1/2E, wurden die Bescheide zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 05.07.2023, GZ G306 2265641-1/2E, G306 2265640-1/2E, G306 2265639-1/2E und G306 2265642-1/2E, wurden die Bescheide zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

  1. Am 18.09.2023 wurde die BF1 durch das BFA einvernommen.
  2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, von der BF1 übernommen am 05.12.2023, wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die BF

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, von der BF1 übernommen am 05.12.2023, wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2023, beim BFA eingebracht am 27.12.2023, erhoben die BF Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA an das BVwG. Darin wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt werde, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen, beantragt.Darin wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist und ihnen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt werde, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen, beantragt.

  1. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 09.01.2024 vorgelegt, wo sie am 11.01.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zur Zurückverweisung: 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:  Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.  Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.1.2. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall erneut deutlich missachtet: Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2023 konkret dargelegt, weshalb die vormals ergangenen Bescheide des BFA vom 12.12.2022 aufzuheben gewesen sind und hat folgende konkrete Ermittlungen für das fortgesetzte Verfahren aufgetragen [Anm.: Hervorhebungen nicht im Original]:„[…] Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft und rechtswidrig:Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2023 konkret dargelegt, weshalb die vormals ergangenen Bescheide des BFA vom 12.12.2022 aufzuheben gewesen sind und hat folgende konkrete Ermittlungen für das fortgesetzte Verfahren aufgetragen [Anm.: Hervorhebungen nicht im Original]:, „[…] Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft und rechtswidrig: Die BF halten sich – laut eigenen und Angaben des Bundesamtes seit dem Jahr 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und besuchen die drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet offensichtlich die Pflichtschule. Die Familie lebt also offensichtlich seit 10 Jahren im Bundesgebiet. Am 03.08.2022 wurde der Gatte – XXXX – vom Bundesamt niederschriftlich befragt. Die Mutter bzw. die Kinder wurden keiner Befragung unterzogen.Am 03.08.2022 wurde der Gatte – römisch 40 – vom Bundesamt niederschriftlich befragt. Die Mutter bzw. die Kinder wurden keiner Befragung unterzogen. Am 12.12.2022 wurden die gegenständlichen Bescheide erlassen, ohne dass die belangte Behörde jemals tatsächliche Ermittlungen über das Familienleben der BF in Österreich, den jahrelangen Schulbesuch der minderjährigen Kinder, deren Integration, deren Privatleben usw. anstellte. Die belangte Behörde kann ihre Feststellungen zu den aktuellen privaten.-, familiären.- und sozialen Verhältnissen – der BF, hier vor allem der schulpflichtigen minderjährigen Kinder nicht auf Grundlage einer Stellungnahme der Caritas stützen. Der Behörde ist vorzuwerfen, dass sie keinerlei Ermittlungen bezüglich des Aufenthaltes der BF (minderjährigen Kinder) im Bundesgebiet sowie deren Schulbesuch durchführte. Die Behörde ist in ihrem bekämpften Bescheid nicht auf das Kindeswohl eingegangen und hat keine Feststellungen getroffen, wie es mit den minderjährigen Kindern im Heimatland Albanien weitergeht zumal sich die Kinder hier langjährig aufhalten, die Schule besuchen, in Vereinen tätig sind und sich aufgrund des langen Aufenthaltes hier offensichtlich auch bereits integriert haben. […] Die belangte Behörde wird nunmehr Ermittlungen anstellen müssen, ob die BF – vor allem die minderjährigen Kinder - tatsächlich in Albanien – ihre Schulbildung fortsetzen können und wird sie in diesem Zusammenhang auch den langjährigen Aufenthalt in Österreich beleuchten müssen. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird den Sachverhalt neuerlich ermitteln müssen und vor allem auch rechtlich zu würdigen zu haben. […]“Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird den Sachverhalt neuerlich ermitteln müssen und vor allem auch rechtlich zu würdigen zu haben. […]“ 3.1.
  2. Im zweiten Verfahrensgang setzte das BFA diesbezüglich aber nur – iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG qualifiziert – mangelhafte Ermittlungsschritte.3.1.
  3. Im zweiten Verfahrensgang setzte das BFA diesbezüglich aber nur – iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG qualifiziert – mangelhafte Ermittlungsschritte. So hat das BFA lediglich eine Einvernahme der BF1 – trotz Anwesenheit der mj. BF – durchgeführt. Dem Einvernahmeprotokoll ist hinsichtlich einer „Befragung“ der mj. BF lediglich Folgendes zu entnehmen [Anm.: Fehler im Original]: „[…] Frage an XXXX . XXXX besucht die Sportschule in XXXX (dies wird von XXXX in fliesendem deutsch beantwortet). XXXX geht in eine Pflegeschule am XXXX in XXXX . Auch XXXX spricht perfektes Deutsch. Die Kinder sprechen zu Hause untereinander in deutsch, XXXX mit der Mutter albanisch, für XXXX ist albanisch schwierig aber möglich. XXXX spricht meistens in deutsch. Mit der mama spricht er albanisch. […]“ (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2023, Seite 5).Dem Einvernahmeprotokoll ist hinsichtlich einer „Befragung“ der mj. BF lediglich Folgendes zu entnehmen [Anm.: Fehler im Original]: „[…] Frage an römisch 40 . römisch 40 besucht die Sportschule in römisch 40 (dies wird von römisch 40 in fliesendem deutsch beantwortet). römisch 40 geht in eine Pflegeschule am römisch 40 in römisch 40 . Auch römisch 40 spricht perfektes Deutsch. Die Kinder sprechen zu Hause untereinander in deutsch, römisch 40 mit der Mutter albanisch, für römisch 40 ist albanisch schwierig aber möglich. römisch 40 spricht meistens in deutsch. Mit der mama spricht er albanisch. […]“ vergleiche Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2023, Seite 5). Eine – bereits vom BVwG in seiner Entscheidung vom 05.07.2023 geforderte – Befragung der mj. BF – welche bereits XXXX , XXXX und XXXX Jahre alt sind – hat nicht stattgefunden.Eine – bereits vom BVwG in seiner Entscheidung vom 05.07.2023 geforderte – Befragung der mj. BF – welche bereits römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind – hat nicht stattgefunden. 3.1.
  4. Die weiteren vom BVwG aufgetragenen konkreten Ermittlungsschritte hat das BFA ebenfalls nicht gesetzt bzw. diese begründungslos unterlassen. Diese erweisen sich allerdings nach wie vor als erforderlich. In diesem Zusammenhang hat das BVwG dem BFA aufgetragen, Ermittlungen zum Aufenthalt der mj. BF im Bundesgebiet, deren Schulbesuch, deren Integration und deren Tätigkeit in Vereinen anzustellen und dabei insbesondere auf das Kindeswohl und die Frage, der Rückkehrsituation der mj. BF – insbesondere eines möglichen Schulbesuchs in Albanien – einzugehen. 3.1.
  5. Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass ein Vergleich des Inhaltes der Bescheide des BFA vom 12.12.2022 und der nunmehr angefochtenen Bescheide ergibt, dass diese beinahe ident sind. Es wurden lediglich vereinzelt Absätze ergänzt. So wurde etwa im nunmehr angefochtenen Bescheid der BF1 (u.a.) der Absatz „[…] Ihre drei Kinder waren nur wenig in Albanien, die ersten beiden wurden in Griechenland und das Dritte in Albanien geboren. Die ersten beiden können albanisch nicht schreiben, sondern nur Deutsch. […]“ (vgl. Seite 40 des Bescheides der BF1) eingefügt.So wurde etwa im nunmehr angefochtenen Bescheid der BF1 (u.a.) der Absatz „[…] Ihre drei Kinder waren nur wenig in Albanien, die ersten beiden wurden in Griechenland und das Dritte in Albanien geboren. Die ersten beiden können albanisch nicht schreiben, sondern nur Deutsch. […]“ vergleiche Seite 40 des Bescheides der BF1) eingefügt. Im Bescheid der XXXX -jährigen BF2 wurde (u.a.) nunmehr lediglich „neu“ ausgeführt „[…] Sie waren nur wenig in Albanien, Sie und Ihr erster Bruder wurden in Griechenland und Ihr zweiter Bruder in Albanien geboren. Sie selbst können nur deutsch schreiben. Albanisch können sie zwar sprechen aber nicht schreiben. Sie sprechen sehr gut deutsch. Sie gehen in Österreich zu Schule und wurden hier sozialisiert. Ihre Mutter hat es aber sei Ihrer Geburt verabsäumt, Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Für Ihre Familie besteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da gegen Ihre Mutter eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen wird, würde es zu einer Trennung von Ihrer Mutter kommen, wenn nicht auch gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. […] Sie haben nie in Albanien gelebt. Sie wurden in Griechenland geboren und sind in Österreich seit 2013 aufgewachsen. Ihre Mutter hat nie einen Versuch unternommen, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Sie sprechen hervorragend deutsch und gehen in Österreich zur Schule. Ihre Mutter ist der deutschen Sprache trotz zehn Jahren Aufenthaltes nicht mächtig und wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Wenn gegen Sie keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, käme es zu einer Trennung von Ihrer Mutter, was laut EMRK nicht zulässig ist. […]“ (vgl. Seite 40f des Bescheides der BF2).Im Bescheid der römisch 40 -jährigen BF2 wurde (u.a.) nunmehr lediglich „neu“ ausgeführt „[…] Sie waren nur wenig in Albanien, Sie und Ihr erster Bruder wurden in Griechenland und Ihr zweiter Bruder in Albanien geboren. Sie selbst können nur deutsch schreiben. Albanisch können sie zwar sprechen aber nicht schreiben. Sie sprechen sehr gut deutsch. Sie gehen in Österreich zu Schule und wurden hier sozialisiert. Ihre Mutter hat es aber sei Ihrer Geburt verabsäumt, Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Für Ihre Familie besteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da gegen Ihre Mutter eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen wird, würde es zu einer Trennung von Ihrer Mutter kommen, wenn nicht auch gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. […] Sie haben nie in Albanien gelebt. Sie wurden in Griechenland geboren und sind in Österreich seit 2013 aufgewachsen. Ihre Mutter hat nie einen Versuch unternommen, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Sie sprechen hervorragend deutsch und gehen in Österreich zur Schule. Ihre Mutter ist der deutschen Sprache trotz zehn Jahren Aufenthaltes nicht mächtig und wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Wenn gegen Sie keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, käme es zu einer Trennung von Ihrer Mutter, was laut EMRK nicht zulässig ist. […]“ vergleiche Seite 40f des Bescheides der BF2). Im Bescheid des XXXX -jährigen BF3 wurde (u.a.) nunmehr lediglich „neu“ ausgeführt „[…] Sie waren nur wenig in Albanien, Sie und Ihre Schwester wurden in Griechenland und Ihr Bruder in Albanien geboren. Sie selbst können nur deutsch schreiben. Albanisch können sie zwar sprechen aber nicht schreiben. Sie sprechen sehr gut deutsch. Sie gehen in Österreich zu Schule und wurden hier sozialisiert. Ihre Mutter hat es aber sei Ihrer Geburt verabsäumt, Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Für Ihre Familie besteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da gegen Ihre Mutter eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen wird, würde es zu einer Trennung von Ihrer Mutter kommen, wenn nicht auch gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. […] Sie haben nie in Albanien gelebt. Sie wurden in Griechenland geboren und sind in Österreich seit 2013 aufgewachsen. Ihre Mutter hat nie einen Versuch unternommen, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Sie sprechen hervorragend deutsch und gehen in Österreich zur Schule. Ihre Mutter ist der deutschen Sprache trotz zehn Jahren Aufenthaltes nicht mächtig und wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Wenn gegen Sie keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, käme es zu einer Trennung von Ihrer Mutter, was laut EMRK nicht zulässig ist. […]“ (vgl. Seite 40f des Bescheides des BF3).Im Bescheid des römisch 40 -jährigen BF3 wurde (u.a.) nunmehr lediglich „neu“ ausgeführt „[…] Sie waren nur wenig in Albanien, Sie und Ihre Schwester wurden in Griechenland und Ihr Bruder in Albanien geboren. Sie selbst können nur deutsch schreiben. Albanisch können sie zwar sprechen aber nicht schreiben. Sie sprechen sehr gut deutsch. Sie gehen in Österreich zu Schule und wurden hier sozialisiert. Ihre Mutter hat es aber sei Ihrer Geburt verabsäumt, Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Für Ihre Familie besteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da gegen Ihre Mutter eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen wird, würde es zu einer Trennung von Ihrer Mutter kommen, wenn nicht auch gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. […] Sie haben nie in Albanien gelebt. Sie wurden in Griechenland geboren und sind in Österreich seit 2013 aufgewachsen. Ihre Mutter hat nie einen Versuch unternommen, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Sie sprechen hervorragend deutsch und gehen in Österreich zur Schule. Ihre Mutter ist der deutschen Sprache trotz zehn Jahren Aufenthaltes nicht mächtig und wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Wenn gegen Sie keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, käme es zu einer Trennung von Ihrer Mutter, was laut EMRK nicht zulässig ist. […]“ vergleiche Seite 40f des Bescheides des BF3). Im Bescheid des XXXX -jährigen BF4 wurde (u.a.) nunmehr lediglich „neu“ ausgeführt „[…] Sie waren nur wenig in Albanien, Ihre Geschwister wurden in Griechenland und Sie in Albanien geboren. Sie selbst können nur deutsch schreiben. Albanisch können sie zwar sprechen aber nicht schreiben. Sie sprechen sehr gut deutsch. Sie gehen in Österreich zu Schule und wurden hier sozialisiert. Ihre Mutter hat es aber sei Ihrer Geburt verabsäumt, Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Für Ihre Familie besteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da gegen Ihre Mutter eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen wird, würde es zu einer Trennung von Ihrer Mutter kommen, wenn nicht auch gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. […] Sie haben nie in Albanien gelebt. Sie wurden in Griechenland geboren und sind in Österreich seit 2013 aufgewachsen. Ihre Mutter hat nie einen Versuch unternommen, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Sie sprechen hervorragend deutsch und gehen in Österreich zur Schule. Ihre Mutter ist der deutschen Sprache trotz zehn Jahren Aufenthaltes nicht mächtig und wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Wenn gegen Sie keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, käme es zu einer Trennung von Ihrer Mutter, was laut EMRK nicht zulässig ist. […]“ (vgl. Seite 40f des Bescheides des BF4).Im Bescheid des römisch 40 -jährigen BF4 wurde (u.a.) nunmehr lediglich „neu“ ausgeführt „[…] Sie waren nur wenig in Albanien, Ihre Geschwister wurden in Griechenland und Sie in Albanien geboren. Sie selbst können nur deutsch schreiben. Albanisch können sie zwar sprechen aber nicht schreiben. Sie sprechen sehr gut deutsch. Sie gehen in Österreich zu Schule und wurden hier sozialisiert. Ihre Mutter hat es aber sei Ihrer Geburt verabsäumt, Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Für Ihre Familie besteht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Da gegen Ihre Mutter eine Rückkehrentscheidung nach Albanien erlassen wird, würde es zu einer Trennung von Ihrer Mutter kommen, wenn nicht auch gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. […] Sie haben nie in Albanien gelebt. Sie wurden in Griechenland geboren und sind in Österreich seit 2013 aufgewachsen. Ihre Mutter hat nie einen Versuch unternommen, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Sie sprechen hervorragend deutsch und gehen in Österreich zur Schule. Ihre Mutter ist der deutschen Sprache trotz zehn Jahren Aufenthaltes nicht mächtig und wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Wenn gegen Sie keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, käme es zu einer Trennung von Ihrer Mutter, was laut EMRK nicht zulässig ist. […]“ vergleiche Seite 40f des Bescheides des BF4). 3.1.
  6. Eine vom BVwG geforderte Kindeswohlabwägung hat das BFA begründungslos nicht vorgenommen. Die Ausführungen des BFA, wonach gegen die mj. BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, da bereits gegen ihre Mutter einer Rückkehrentscheidung geboten sei, und es ansonsten zu einer Trennung der Kinder von ihrer Mutter kommen würde, „was laut EMRK nicht zulässig ist“, greifen viel zu kurz. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. (VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041)Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. (VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041) § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  7. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  8. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274)Nach der Rechtsprechung des VwGH sind

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274) Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/025)Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/025) Die bloße Beschränkung darauf, dass erhebliche psychische und physische Folgen für die Kinder im Falle einer Trennung nicht hätten festgestellt werden können, trägt dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausreichend Rechnung (zur Relevanz des Kindeswohls bei der Interessenabwägung vgl. etwa VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) (VwGH 19.05.2022, Ra 2020/21/0322).Die bloße Beschränkung darauf, dass erhebliche psychische und physische Folgen für die Kinder im Falle einer Trennung nicht hätten festgestellt werden können, trägt dem Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausreichend Rechnung (zur Relevanz des Kindeswohls bei der Interessenabwägung vergleiche etwa VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) (VwGH 19.05.2022, Ra 2020/21/0322). 3.1.

  1. Weiters wurden von den BF im fortgesetzten Verfahren diverse Unterstützungsschreiben sowie Schulunterlagen betreffend die mj. BF vorgelegt (AS 391ff der BF1). Diese Unterlagen sowie die bereits vor der Erlassung der Bescheide vom 12.12.2022 vorgelegten Unterlagen wurden vom BFA in seinen erneuten Entscheidungen wiederrum nicht berücksichtigt. So hat das BFA – abgesehen von den allgemein gehaltenen Ausführungen, dass die mj. BF hier zur Schule gehen, sehr gut Deutsch sprechen und kein Albanisch schreiben können – keinerlei vom BVwG geforderten Feststellungen zur Integration und zum Privatleben der mj. Kinder im Bundesgebiet – etwa die Mitgliedschaft in Vereinen, ihre Freizeitgestaltung, soziale Kontakte etc. – getroffen. 3.1.
  2. Auch dem Auftrag des BVwG, wonach das BFA Ermittlungen dahingehend anstellen müsse, wie sich die Rückkehrsituation der mj. BF in Albanien darstelle und insbesondere, ob diese ihre Schulbildung in Albanien fortsetzen können, wurden von der belangten Behörde nunmehr nicht nur nicht gesetzt, sondern begründungslos ignoriert. 3.1.
  3. Dabei ist festzuhalten, dass das BVwG an seine im zurückverweisenden Beschluss vom 05.07.2023 festgehaltene Rechtsansicht selbst gebunden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholt) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG übertragen werden können (vgl. VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholt) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit Paragraph 66, Absatz 2, AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG übertragen werden können vergleiche VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034). Im Fall einer

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG 2014 vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 06.08.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2016/05/0094, mwN). (VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147)Im Fall einer

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung besteht eine Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht, sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist vergleiche etwa VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Diese in Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 angeordnete Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung reicht über die belangte Behörde vor dem VwG hinaus und erstreckt sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gebunden. Diese besondere Bindungswirkung erfasst neben den Verwaltungsbehörden und dem VwG auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VwGH 06.08.2018, Ra 2018/07/0418, mwN) und besteht auch dann, wenn die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht unrichtig war vergleiche VwGH 23.05.2018, Ra 2016/05/0094, mwN). (VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0147) Die Kassation und Zurückverweisung erfolgt voraussetzungsgemäß wegen Sachverhaltsmängeln. Daher ist die belangte Behörde in der Folge verpflichtet, auf Basis der vom VwG vertretenen Rechtsanschauung jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen und Feststellungen zu treffen, die eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen (vgl. die Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd

(2017)§ 28 VwGVG Rz. 134).Die Kassation und Zurückverweisung erfolgt voraussetzungsgemäß wegen Sachverhaltsmängeln. Daher ist die belangte Behörde in der Folge verpflichtet, auf Basis der vom VwG vertretenen Rechtsanschauung jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen und Feststellungen zu treffen, die eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen vergleiche die Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 134). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008; VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. die Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)§ 28 VwGVG Rz. 135; VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/12/0022; vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118).Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht vergleiche VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008; VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren vergleiche die Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 135; VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/12/0022; vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118). Das BFA war daher im zweiten Rechtsgang

§ 28Abs. 3 letzter Satz Vw

GVG an die dem Beschluss des BVwG vom 05.07.2023 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden. Das BFA war daher im zweiten Rechtsgang

Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die dem Beschluss des BVwG vom 05.07.2023 zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall wurde seitens des BFA die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschlusses jedoch nicht beachtet, weshalb eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen war. Das BFA hat es – abgesehen von der Einvernahme der BF1 – unterlassen, die ihm vom BVwG aufgetragenen Ermittlungsschritte, die tragend für die Begründung des Beschlusses des BVwG vom 05.07.2023 waren, zu tätigen. Im zweiten Verfahren führte die Behörde lediglich eine Einvernahme mit der BF1 durch. Das BFA hat sohin abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt. Die verwaltungsbehördlichen Verfahren sind somit nach wie vor mit den aufgezeigten schwerwiegenden Ermittlungsmängeln belastet. All jene in der Vorentscheidung des BVwG vom 05.07.2023 vermerkten Ermittlungsschritte werden vom BFA nunmehr nachzuholen und wird rasch eine tragfähige Entscheidung zu treffen sein. Das BFA wird sich insbesondere mit den Kindeswohl, dem Leben der BF im Bundesgebiet, der Integration und dem Privatleben der mj. BF sowie der Rückkehrsituation der mj. BF in Albanien auseinanderzusetzen haben. 3.1.
  2. Wie ersichtlich wurden im fortgesetzten Verfahren völlig unzureichende Ermittlungsschritte (in offenkundiger Verletzung der Bindungswirkung des hg. Beschlusses vom 05.07.2023) getätigt. Die Vorgehensweise des BFA stellt einen besonders schwerwiegenden Versuch der Verlagerung/Delegation der Ermittlungstätigkeit auf das Verwaltungsgericht dar. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich das den angefochtenen Bescheiden vorangegangenen Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das BFA den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen iSd Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bloß ansatzweise ermittelte. Subsumiere man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies daraus hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen, die sich aus einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes ergeben, unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden – was wiederrum der Judikatur des VwGH widerspräche (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN).Das BVwG verkennt dabei nicht, dass die neuerliche Zurückverweisung der Angelegenheit mit einer weiteren Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verbunden ist und dies dem Interesse der Raschheit des Verfahrens iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG insoweit entgegensteht. Dennoch erweist sich das den angefochtenen Bescheiden vorangegangenen Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft, weil das BFA den Sachverhalt in Bezug auf die angeführten maßgeblichen Fragen iSd Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bloß ansatzweise ermittelte. Subsumiere man den vorliegenden Fall hingegen nicht unter diese Bestimmung, liefe dies daraus hinaus, dass eine Verwaltungsbehörde in Zukunft bewusst (etwa schwierige) Ermittlungen, die sich aus einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes ergeben, unterlassen könnte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden – was wiederrum der Judikatur des VwGH widerspräche vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/20/0146, mwN). Gerade in amtswegig eingeleiteten Verfahren kann erwartet werden, dass die Behörde alle Sachverhaltselemente erhebt, die sie für eine rechtlich fundierte Entscheidung braucht oder die eine Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen durch eine nachprüfende Instanz ermöglichen. Die Behörde ist auch als „Spezialbehörde“ eingerichtet, der es etwa zugemutet werden kann, Fremde einzuvernehmen, Feststellungen zur Ein- und Ausreise zu treffen, Beweisanträge zu behandeln und Unterlagen von anderen Behörden zu beschaffen, anstatt all dies an das Gericht zu delegieren. Zudem sei auch darauf hingewiesen, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG auch nicht im Sinne des Gesetzes liegenkann, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Es war daher (erneut)

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Es war daher (erneut)

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtene Bescheide aufzuheben sind.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtene Bescheide aufzuheben sind. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2265641.2.00

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