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{'item': 'G313 2276370-1'}

Obsah (22)§ 53Art. 133§ 46a§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46§ 52§ 61§ 66§ 67§ 58§ 57§ 2Art. 20§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlG313 2276370-1 Spruch, G313 2276370-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gem. § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise für 14 Tage festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise für 14 Tage festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht vorliegen würden, da keiner der darin genannten Voraussetzungen vorläge. Die Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen würde, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei. Es lege kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF vor. Die Abschiebung nach Serbien sei zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzuglegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei notwendig, da die BF wissentlich die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bei Weitem überschritte habe und sich beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und habe keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung und gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Sie habe im Bundesgebiet derzeit nur einen Nebenwohnsitz und sei kurz nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Verhalten stelle eine massive Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und könne auch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen nur mit der Erlassung eines Einreiseverbotes in besagter Höhe begegnet werden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht vorliegen würden, da keiner der darin genannten Voraussetzungen vorläge. Die Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegen würde, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei. Es lege kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF vor. Die Abschiebung nach Serbien sei zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzuglegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren sei notwendig, da die BF wissentlich die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bei Weitem überschritte habe und sich beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Die BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und habe keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung und gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Sie habe im Bundesgebiet derzeit nur einen Nebenwohnsitz und sei kurz nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Verhalten stelle eine massive Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und könne auch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen nur mit der Erlassung eines Einreiseverbotes in besagter Höhe begegnet werden.
  3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob die BF fristgerecht die Beschwerde am XXXX , einlangend bei der belangten Behörde am XXXX .
  4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhob die BF fristgerecht die Beschwerde am römisch 40 , einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 . Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt I. bis III. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Behörde ihr Verfahren mangelhaft geführt habe, zumal diese kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe und den aktuellen Sachverhalt genauer ermitteln hätte müssen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die BF im Bundesgebiet ein Familienleben habe, da sie hier mit ihrem Lebensgefährten zusammen lebe und sie weiteres eine sehr enge Bindung zur Mutter ihres Lebensgefährten habe. Die belangte Behörde wäre weiters nicht auf die individuelle Gefährlichkeit der BF eingegangen. Die BF wäre durch die Rückkehrentscheidung in ihrem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt und habe dies die belangte Behörde ungenügend berücksichtigt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte der BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Die Verhängung des dreijährigen Einreiseverbotes sei von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden und habe keine Gefährdungsprognose abgegeben. Weiteres stelle die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gem. Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF in Österreich dar.Die BF begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Behörde ihr Verfahren mangelhaft geführt habe, zumal diese kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe und den aktuellen Sachverhalt genauer ermitteln hätte müssen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass die BF im Bundesgebiet ein Familienleben habe, da sie hier mit ihrem Lebensgefährten zusammen lebe und sie weiteres eine sehr enge Bindung zur Mutter ihres Lebensgefährten habe. Die belangte Behörde wäre weiters nicht auf die individuelle Gefährlichkeit der BF eingegangen. Die BF wäre durch die Rückkehrentscheidung in ihrem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt und habe dies die belangte Behörde ungenügend berücksichtigt. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte der BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Die Verhängung des dreijährigen Einreiseverbotes sei von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden und habe keine Gefährdungsprognose abgegeben. Weiteres stelle die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gem. Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der BF in Österreich dar.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am XXXX vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am römisch 40 vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die am XXXX geborene BF ist serbische Staatsangehörige, ihre Identität steht aufgrund ihres Reisepasses mit der Nr. XXXX fest. Sie ist volljährig und weder österreichische Staatsbürgerin noch Unionsbürgerin. Sie hat weder ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die BF spricht serbisch und konnten rudimentäre Deutschkenntnisse festgestellt werden.1.
  9. Die am römisch 40 geborene BF ist serbische Staatsangehörige, ihre Identität steht aufgrund ihres Reisepasses mit der Nr. römisch 40 fest. Sie ist volljährig und weder österreichische Staatsbürgerin noch Unionsbürgerin. Sie hat weder ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die BF spricht serbisch und konnten rudimentäre Deutschkenntnisse festgestellt werden. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Die BF hat im Bundesgebiet einen Lebensgefährten, XXXX , geb. XXXX , welcher österreichischer Staatsangehöriger ist und mit welchem sie seit dem Jahr 2016 eine Beziehung führt. Die BF und ihr Lebensgefährte begründeten von XXXX .2016 bis XXXX .2019 und seit dem XXXX .2022 den gleichen Wohnsitz, wobei die BF diese nur als Nebenwohnsitze angemeldet hat.Die BF hat im Bundesgebiet einen Lebensgefährten, römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher österreichischer Staatsangehöriger ist und mit welchem sie seit dem Jahr 2016 eine Beziehung führt. Die BF und ihr Lebensgefährte begründeten von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 und seit dem römisch 40 .2022 den gleichen Wohnsitz, wobei die BF diese nur als Nebenwohnsitze angemeldet hat. Der Lebensgefährte der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Notstandshilfe. Im Bundesgebiet lebt auch die Schwiegermutter der BF, XXXX , zu welcher diese eine enge Beziehung habe.Im Bundesgebiet lebt auch die Schwiegermutter der BF, römisch 40 , zu welcher diese eine enge Beziehung habe. Die Familienangehörigen der BF leben in Serbien und hat diese im Bundesgebiet keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. 1.
  10. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sind folgende Wohnsitzmeldung der BF ersichtlich:  XXXX .2011 bis XXXX .2011 Nebenwohnsitz XXXX .2011 bis römisch 40 .2011 Nebenwohnsitz  XXXX .2012 bis XXXX .2014 Hauptwohnsitz (behördlich abgemeldet) XXXX .2012 bis römisch 40 .2014 Hauptwohnsitz (behördlich abgemeldet)  XXXX .2016 bis XXXX .2019 Nebenwohnsitz XXXX .2016 bis römisch 40 .2019 Nebenwohnsitz  XXXX .2016 bis XXXX .2016 Hauptwohnsitz XXXX .2016 bis römisch 40 .2016 Hauptwohnsitz  XXXX .2022 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz ( XXXX ) XXXX .2022 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz ( römisch 40 )  XXXX .2022 bis dato Nebenwohnsitz Festgestellt wird, dass sich die BF zumindest seit XXXX .2016 bis XXXX .2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Festgestellt wird, dass sich die BF zumindest seit römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 1.
  11. Die BF reiste bereits erstmalig im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 12.11.2012 bei einer schwerpunktmäßigen Lokalkontrolle in XXXX angehalten und kontrolliert wurde. Da die BF sich weigerte an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, wurde sie vorläufig festgenommen. Bei Kontrolle ihres biometrischen serbischen Reisepasses konnte aufgrund der Ein bzw. Ausreisestempel festgestellt werden, dass die BF den Schengen-Raum zuletzt am XXXX .2012 verlassen hatte und somit die maximale Dauer von drei Monaten deutlich überschritten hatte und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet somit rechtswidrig bzw. illegal war. Mit Straferkenntnis vom XXXX .2012 wurde über die BF eine Verwaltungsstrafe iHv EUR XXXX verhängt.1.
  12. Die BF reiste bereits erstmalig im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 12.11.2012 bei einer schwerpunktmäßigen Lokalkontrolle in römisch 40 angehalten und kontrolliert wurde. Da die BF sich weigerte an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, wurde sie vorläufig festgenommen. Bei Kontrolle ihres biometrischen serbischen Reisepasses konnte aufgrund der Ein bzw. Ausreisestempel festgestellt werden, dass die BF den Schengen-Raum zuletzt am römisch 40 .2012 verlassen hatte und somit die maximale Dauer von drei Monaten deutlich überschritten hatte und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet somit rechtswidrig bzw. illegal war. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2012 wurde über die BF eine Verwaltungsstrafe iHv EUR römisch 40 verhängt. Mit Bescheid der damals zuständigen LPD XXXX vom XXXX .2012 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid der damals zuständigen LPD römisch 40 vom römisch 40 .2012 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Die BF erhob gegen diesen Bescheid die Berufung und wurde der Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Berufungsbescheid vom XXXX 2013 zu GZ: XXXX keine Folge gegeben.Die BF erhob gegen diesen Bescheid die Berufung und wurde der Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) mit Berufungsbescheid vom römisch 40 2013 zu GZ: römisch 40 keine Folge gegeben. Die BF hat das Bundesgebiet am XXXX .2013 verlassen und war das gegen die BF erlassene Einreiseverbot bis zum XXXX .2014 aufrecht. Trotz des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes versuchte die BF zwei Mal einzureisen.Die BF hat das Bundesgebiet am römisch 40 .2013 verlassen und war das gegen die BF erlassene Einreiseverbot bis zum römisch 40 .2014 aufrecht. Trotz des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes versuchte die BF zwei Mal einzureisen. 1.
  13. Am XXXX 2022 wurde die BF an ihrer jetzigen Wohnadresse, an welcher sie mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, betreten. Die BF wies sich mit ihrem serbischen Reisepass aus und konnte festgestellt werden, dass sich die BF seit XXXX .2021 im Bundesgebiet aufhielt. Die BF gab gegenüber den Beamten an, dass sie seit XXXX 2021 in Österreich sei, dass sie nicht gemeldet sei und auf ihr Visum aus der Slowakei warte. 1.
  14. Am römisch 40 2022 wurde die BF an ihrer jetzigen Wohnadresse, an welcher sie mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, betreten. Die BF wies sich mit ihrem serbischen Reisepass aus und konnte festgestellt werden, dass sich die BF seit römisch 40 .2021 im Bundesgebiet aufhielt. Die BF gab gegenüber den Beamten an, dass sie seit römisch 40 2021 in Österreich sei, dass sie nicht gemeldet sei und auf ihr Visum aus der Slowakei warte. Der serbische Reisepass der BF mit der Nr. XXXX wurde sichergestellt. Der serbische Reisepass der BF mit der Nr. römisch 40 wurde sichergestellt. Die BF wurde am XXXX .2022 wegen § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs.1 FPG angezeigt. Es wurde gegen die BF am XXXX .2022 eine Strafverfügung erlassen, welche seit XXXX .2022 rechtskräftig ist.Die BF wurde am römisch 40 .2022 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG angezeigt. Es wurde gegen die BF am römisch 40 .2022 eine Strafverfügung erlassen, welche seit römisch 40 .2022 rechtskräftig ist. Am XXXX .2022 erging seitens der belangten Behörde die Verständigung an die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde dieser eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Am römisch 40 .2022 erging seitens der belangten Behörde die Verständigung an die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde dieser eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Es wird festgestellt, dass die BF keine Stellungnahme abgegeben hat. 1.
  15. Am XXXX 2022 erging folgendes Schreiben an die belangte Behörde durch die Schwiegermutter der BF, XXXX :1.
  16. Am römisch 40 2022 erging folgendes Schreiben an die belangte Behörde durch die Schwiegermutter der BF, römisch 40 : „Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin langjährige Bekannte von XXXX , denn sie ist auch die Lebensgefährtin meines Sohnes seit mehr als 6 Jahren. Sie war mit ihm ca. 5 Jahre auf gleicher Adresse gemeldet. Bei uns im Tierschutz Projekt hat sie ehrenamtlich geholfen und gearbeitet. Unser Verein heißt XXXX . An dem Tag, wo ihr Pass abgenommen wurde, haben wir vorher die Polizei informiert, da mein Sohn durch seine Krankheit 30 Stunden abwesend war. Wir haben gleich bei XXXX gemeldet und um Hilfe zu bitten. [….]“„Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin langjährige Bekannte von römisch 40 , denn sie ist auch die Lebensgefährtin meines Sohnes seit mehr als 6 Jahren. Sie war mit ihm ca. 5 Jahre auf gleicher Adresse gemeldet. Bei uns im Tierschutz Projekt hat sie ehrenamtlich geholfen und gearbeitet. Unser Verein heißt römisch 40 . An dem Tag, wo ihr Pass abgenommen wurde, haben wir vorher die Polizei informiert, da mein Sohn durch seine Krankheit 30 Stunden abwesend war. Wir haben gleich bei römisch 40 gemeldet und um Hilfe zu bitten. [….]“ 1.
  17. Am XXXX .2022 wurde eine Zustellvollmacht übermittelt, wonach die BF ihren Lebensgefährten, XXXX , bevollmächtigte sämtliche Unterlagen, des mit dem angefochtenen Bescheid betreffenden Verfahrens, entgegenzunehmen.1.
  18. Am römisch 40 .2022 wurde eine Zustellvollmacht übermittelt, wonach die BF ihren Lebensgefährten, römisch 40 , bevollmächtigte sämtliche Unterlagen, des mit dem angefochtenen Bescheid betreffenden Verfahrens, entgegenzunehmen. 1.
  19. Am XXXX .2022 erging die erneute Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde der BF wiederrum eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.1.
  20. Am römisch 40 .2022 erging die erneute Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde der BF wiederrum eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde nachweislich am XXXX .2022, übernommen von ihrem Lebensgefährten, zugestellt.Das Parteiengehör wurde nachweislich am römisch 40 .2022, übernommen von ihrem Lebensgefährten, zugestellt. Es wird festgestellt, dass die BF auch nach erneuter Zustellung und Einräumung eines Parteiengehörs, keine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat. 1.
  21. Aus dem Sozialversicherungsauszug der BF ergibt sich keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. 1.
  22. Die BF ist im Bundesgebiet weder kranken- noch sozialversichert und konnte keinerlei finanzielle Mittel nachweisen. 1.
  23. Im Bundesgebiet scheint eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde die BF wegen §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB und § 297 Abs. 1 1 Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 , wurde die BF wegen Paragraphen 288, Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB und Paragraph 297, Absatz eins, 1 Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die BF ist schuldig, sie hat am 12.10.2022: I./ als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen XXXX vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, und zwar, indem sie in ihrer Vernehmung gegenüber dem Bezirksinspektor wahrheitswidrig angab, das XXXX sie im Zuge eines Streites mit einem Messer bedroht hätte, indem er ein Messer in der Hand gehalten und dabei zu ihr gesagt hätte: „Du wirst schon noch sehen was du davon hast. Ich werde dich umbringen.“, wobei sie bewusst verschwieg, dass dieser gerade in der Küche mit dem Messer hantierte, das Messer niemals gegen sie gerichtet hatte und sie ihm zuvor angedroht hatte, eine Dose mit Kokain wegzuschmeißen und sie die Äußerung gar nicht ernst genommen hat.römisch eins./ als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen römisch 40 vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, und zwar, indem sie in ihrer Vernehmung gegenüber dem Bezirksinspektor wahrheitswidrig angab, das römisch 40 sie im Zuge eines Streites mit einem Messer bedroht hätte, indem er ein Messer in der Hand gehalten und dabei zu ihr gesagt hätte: „Du wirst schon noch sehen was du davon hast. Ich werde dich umbringen.“, wobei sie bewusst verschwieg, dass dieser gerade in der Küche mit dem Messer hantierte, das Messer niemals gegen sie gerichtet hatte und sie ihm zuvor angedroht hatte, eine Dose mit Kokain wegzuschmeißen und sie die Äußerung gar nicht ernst genommen hat. II./ durch die zu Pkt. I./ genannte Tat XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, in dem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung falsch verdächtigte, obwohl sie wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.römisch zwei./ durch die zu Pkt. römisch eins./ genannte Tat römisch 40 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, in dem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung falsch verdächtigte, obwohl sie wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war. Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis. Als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. 1.
  24. Es wird festgestellt, dass die BF über keinen slowakischen oder sonstigen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt. Die BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.2.
  27. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. 2.
  28. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  29. Die Identität der BF steht auf Grund des vorliegenden Reisepasses mit der Nr. XXXX fest, dieser ist auch im IZR dokumentiert. Dass die BF nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin ist und über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt, steht aufgrund des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) fest.2.2.
  30. Die Identität der BF steht auf Grund des vorliegenden Reisepasses mit der Nr. römisch 40 fest, dieser ist auch im IZR dokumentiert. Dass die BF nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin ist und über kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt, steht aufgrund des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) fest. Dass die BF über keinen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt, ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion, nach Einsicht in die Akten des XXXX Dass die BF über keinen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt, ergibt sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion, nach Einsicht in die Akten des römisch 40 Die Serbischkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die rudimentären Deutschkenntnisse sind auf ihren jahrelangen Aufenthalt in Österreich zurückzuführen und dass aus dem Akteninhalt ersichtlich war, dass die BF zumindest gebrochenes Deutsch spricht. 2.2.
  31. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web Auskunftsverfahrens. 2.2.
  32. Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass die BF die ihr angelastete Straftat begangen hat, beruht auf der im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). 2.2.
  33. Die Feststellung, dass gegen die BF bereits im Jahr 2012 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein 18-monatiges Einreiseverbot verhängt wurde, zumal sie die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hatte, ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt zum damaligen Beschwerdeverfahren und der Entscheidung des UVS vom XXXX .2013 zu GZ: XXXX .2.2.
  34. Die Feststellung, dass gegen die BF bereits im Jahr 2012 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein 18-monatiges Einreiseverbot verhängt wurde, zumal sie die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten hatte, ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt zum damaligen Beschwerdeverfahren und der Entscheidung des UVS vom römisch 40 .2013 zu GZ: römisch 40 . 2.2.
  35. Dass die BF im Bundesgebiet einen Lebensgefährten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, zumal sie diesem am XXXX 2022 die Zustellvollmacht erteilt hat. Weiters ergibt sich dies aus den Angaben in der vorliegenden Beschwerde und dass die BF mit diesem von XXXX .2016 bis XXXX .2019 und seit XXXX 2022 einen gemeinsamen Nebenwohnsitz begründet.2.2.
  36. Dass die BF im Bundesgebiet einen Lebensgefährten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, zumal sie diesem am römisch 40 2022 die Zustellvollmacht erteilt hat. Weiters ergibt sich dies aus den Angaben in der vorliegenden Beschwerde und dass die BF mit diesem von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 und seit römisch 40 2022 einen gemeinsamen Nebenwohnsitz begründet. Die Angaben zu ihrem Lebensgefährten und zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem Auszug des ZMR sowie des AJ-Web Auskunftsverfahrens. Dass die BF im Bundesgebiet eine enge Beziehung zu ihrer Schwiegermutter, XXXX hat, ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde und aus dem Schreiben der Schwiegermutter an die belangte Behörde vom XXXX .2022 wonach diese angibt, dass diese schon eine langjährige Bekannte der BF sei.Dass die BF im Bundesgebiet eine enge Beziehung zu ihrer Schwiegermutter, römisch 40 hat, ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde und aus dem Schreiben der Schwiegermutter an die belangte Behörde vom römisch 40 .2022 wonach diese angibt, dass diese schon eine langjährige Bekannte der BF sei. 2.2.
  37. Dass die BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich daraus, dass keinerlei Angaben zu gesundheitlichen Problemen seitens der BF dargelegt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Bundesgebiet sozial- oder krankenversichert ist. Auch konnte die BF keine finanziellen Mittel oder sonstigen Ersparnisse vorweisen. 2.2.
  38. Es war feststellbar, dass die BF ihr Recht auf Parteiengehör nicht wahrgenommen hat, zumal die belangte Behörde dieser dieses Recht sogar zwei Mal eingeräumt hat. Die erste Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2022 wurde der BF an ihre aktuelle Wohnadresse, wo sie nach wie vor gemeldet ist und auch die zweite Zustellung erfolgt ist, zugestellt. Die zweite Verständigung vom XXXX .2022, wurde durch den Lebensgefährten der BF am XXXX .2022 übernommen, dies ergibt sich aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.2.2.
  39. Es war feststellbar, dass die BF ihr Recht auf Parteiengehör nicht wahrgenommen hat, zumal die belangte Behörde dieser dieses Recht sogar zwei Mal eingeräumt hat. Die erste Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2022 wurde der BF an ihre aktuelle Wohnadresse, wo sie nach wie vor gemeldet ist und auch die zweite Zustellung erfolgt ist, zugestellt. Die zweite Verständigung vom römisch 40 .2022, wurde durch den Lebensgefährten der BF am römisch 40 .2022 übernommen, dies ergibt sich aus der vorliegenden Übernahmebestätigung. 2.2.
  40. Es war feststellbar, dass die BF am XXXX .2021 in das Bundesgebiet eingereist ist und dieses seither nicht mehr verlassen hat. Dies ergibt sich aus dem Stempel des vorliegenden Reisepasses der BF.2.2.
  41. Es war feststellbar, dass die BF am römisch 40 .2021 in das Bundesgebiet eingereist ist und dieses seither nicht mehr verlassen hat. Dies ergibt sich aus dem Stempel des vorliegenden Reisepasses der BF.
  42. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  43. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  44. Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  45. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:3.1.
  46. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.„§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
  2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.1.
  2. Die BF ist serbische Staatsangehörige und war, zum Zeitpunkt ihrer Einreise am XXXX .2021, im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen, frei zu bewegen.3.1.
  3. Die BF ist serbische Staatsangehörige und war, zum Zeitpunkt ihrer Einreise am römisch 40 .2021, im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen, frei zu bewegen. Wie den getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der BF zu entnehmen ist, hielt sich die BF aufgrund der massiven (wiederholten) Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Die BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Ihr gezeigtes Verhalten stellt – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt werden wird – eine Gefahr für die öffentlichen Interessen Österreichs dar, zumal die BF im Bundesgebiet auch eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erweist sich der Aufenthalt der BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. 3.1.
  4. Die BF hält sich nach wie vor im Bundesgebiet auf. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu prüfen:3.1.
  5. Die BF hält sich nach wie vor im Bundesgebiet auf. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu prüfen: Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs.Gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 EMRK schützt neben dem Privatleben auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihren (auch unehelichen) minderjährigen Kind (vgl. EGMR 13.6.1979, 6833/74, Marckx; vgl VfSlg 16.777/2003). Die Familie iSd Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR 13.2.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.4.1997, 21830/93, X., Y. und Z.).Artikel 8, EMRK schützt neben dem Privatleben auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihren (auch unehelichen) minderjährigen Kind vergleiche EGMR 13.6.1979, 6833/74, Marckx; vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003,). Die Familie iSd Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR 13.2.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.4.1997, 21830/93, römisch zehn., Y. und Z.). Zum Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt es durch staatliche Maßnahmen, durch welche eine familiäre Beziehung behindert oder sonst beeinträchtigt wird. Zu Eingriffen kann es insbesondere auch durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen des Fremdenrechts kommen, wenn Familienmitglieder des Betroffenen rechtmäßig in Österreich leben. Eingriffe in den Schutzbereich sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Ein Eingriff muss gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten öffentlichen Zwecke, nämlich nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und Moral und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat der VfGH die Interessenabwägung unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR durch bestimmte Kriterien präzisiert, die in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind: Maßgeblich sind etwa die Dauer des bisherigen Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in den Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen zeigt, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung; schließlich ist in Betracht zu ziehen, ob das Privat- oder Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Fremde der Unsicherheit seines Aufenthaltsrechts bewusst war (EGMR
  6. 2001, 54273/00, Boultif; VfSlg 18.223/2007). Wenn die Behörde diese Kriterien nicht hinreichend in der Interessenabwägung berücksichtigt, ist ihre Entscheidung verfassungswidrig. Allein der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich rechtfertigt demnach eine Ausweisung noch nicht; es ist unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls darzulegen, aus welchen Gründen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das individuelle Interesse überwiegt (VfSlg 16.182/2001). Zum Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt es durch staatliche Maßnahmen, durch welche eine familiäre Beziehung behindert oder sonst beeinträchtigt wird. Zu Eingriffen kann es insbesondere auch durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen des Fremdenrechts kommen, wenn Familienmitglieder des Betroffenen rechtmäßig in Österreich leben. Eingriffe in den Schutzbereich sind unter den Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig. Ein Eingriff muss gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten öffentlichen Zwecke, nämlich nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und Moral und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat der VfGH die Interessenabwägung unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR durch bestimmte Kriterien präzisiert, die in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind: Maßgeblich sind etwa die Dauer des bisherigen Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in den Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen zeigt, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung; schließlich ist in Betracht zu ziehen, ob das Privat- oder Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Fremde der Unsicherheit seines Aufenthaltsrechts bewusst war (EGMR
  7. 2001, 54273/00, Boultif; VfSlg 18.223 aus 2007,). Wenn die Behörde diese Kriterien nicht hinreichend in der Interessenabwägung berücksichtigt, ist ihre Entscheidung verfassungswidrig. Allein der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich rechtfertigt demnach eine Ausweisung noch nicht; es ist unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls darzulegen, aus welchen Gründen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das individuelle Interesse überwiegt (VfSlg 16.182 aus 2001,). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). 3.1.
  8. Die BF reiste wiederholt, im Wissen dass sie bereits den sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraum massiv überschritten hat, in das Bundesgebiet ein. Gegen die BF wurde bereits sogar im Jahr 2012 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten festgelegt. Trotz diesem Wissen, versuchte die BF in das Bundesgebiet einzureisen. Nach Aufhebung des über die BF verhängten Einreiseverbotes, reiste die BF erneut in das Bundesgebiet ein und überschritt wissentlich massiv die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer. Sie verfügte in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Entgegen ihrer Angaben, verfügte die BF bis dato auch über keinen Aufenthaltstitel in der Slowakei. Es sind keine Bemühungen erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, zumal die BF sogar angab, einen Aufenthaltstitel in der Slowakei anzustreben, was bis dato jedoch nicht erfolgt ist. Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Die BF ist zwar mit einem österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft, die Beziehung wurde jedoch zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die BF nicht davon ausgehen durfte, dass sie in das Bundesgebiet einreisen und hier verbleiben kann. Die BF ging ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten in dem Wissen ein, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gegen die BF schon im Jahr 2012 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen wurde. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Die BF ist zwar mit einem österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft, die Beziehung wurde jedoch zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die BF nicht davon ausgehen durfte, dass sie in das Bundesgebiet einreisen und hier verbleiben kann. Die BF ging ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten in dem Wissen ein, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gegen die BF schon im Jahr 2012 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen wurde. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Die BF und ihr Lebensgefährte mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Ferner verfügte die BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Verankerung in Österreich vorliegen, die BF hat seit ihren Aufenthalten im Bundesgebiet auch keinen einzigen Tag gearbeitet. Wie die BF ihre Aufenthalte im Bundesgebiet finanzierte, konnte seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten der BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und ist die BF ausschließlich von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden). Die BF kann trotz ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur gebrochenes Deutsch und kann kein Zertifikat vorweisen. Im Schreiben der Schwiegermutter der BF vom XXXX .2022 wurde zwar ausgeführt, dass die BF als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem Tierschutz Projekt gearbeitet habe, dies wurde jedoch seitens der BF nicht dargelegt und liegen diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen vor.Ferner verfügte die BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Verankerung in Österreich vorliegen, die BF hat seit ihren Aufenthalten im Bundesgebiet auch keinen einzigen Tag gearbeitet. Wie die BF ihre Aufenthalte im Bundesgebiet finanzierte, konnte seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten der BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und ist die BF ausschließlich von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden). Die BF kann trotz ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur gebrochenes Deutsch und kann kein Zertifikat vorweisen. Im Schreiben der Schwiegermutter der BF vom römisch 40 .2022 wurde zwar ausgeführt, dass die BF als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem Tierschutz Projekt gearbeitet habe, dies wurde jedoch seitens der BF nicht dargelegt und liegen diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen vor. Weiters konnte anhand des ZMR-Auszuges festgestellt werden, dass die BF, bei ihrem Lebensgefährten von XXXX .2016 bis XXXX .2019 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Wie lange die BF tatsächlich in dieser Zeit im Bundesgebiet aufhältig war und ob auch die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten wurde, war nicht mehr feststellbar, zumal die BF zumindest im Jahr 2021 nach Serbien zurückreiste, um einen neuen Reisepass mit XXXX .2021 ausstellen zu lassen. Nachdem der vorherige Reisepass nicht mehr vorhanden war, konnte nicht anhand von Einreise- und Ausreisestempeln festgestellt werden, wann und wie oft die BF aus dem Bundesgebiet aus- und wieder einreiste. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten besteht zumindest seit dem Jahr 2016.Weiters konnte anhand des ZMR-Auszuges festgestellt werden, dass die BF, bei ihrem Lebensgefährten von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2019 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Wie lange die BF tatsächlich in dieser Zeit im Bundesgebiet aufhältig war und ob auch die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten wurde, war nicht mehr feststellbar, zumal die BF zumindest im Jahr 2021 nach Serbien zurückreiste, um einen neuen Reisepass mit römisch 40 .2021 ausstellen zu lassen. Nachdem der vorherige Reisepass nicht mehr vorhanden war, konnte nicht anhand von Einreise- und Ausreisestempeln festgestellt werden, wann und wie oft die BF aus dem Bundesgebiet aus- und wieder einreiste. Die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten besteht zumindest seit dem Jahr
  9. Es bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien, zumal die BF dort geboren und sozialisiert wurde, die Schule besucht hat und Serbisch als Muttersprache spricht. Überdies reiste die BF wiederholt nach Serbien zurück. Weiters leben in Serbien alle Familienangehörigen der BF. In Anbetracht der familiären Verhältnisse, des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sowie den serbischen Sprachkenntnissen der BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade die BF in Serbien keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte. Schon vor diesem Hintergrund, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Schon vor diesem Hintergrund, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die BF ist im Bundesgebiet bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, da sie mit Urteil vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Es ist insbesondere festzuhalten, dass die BF verurteilt wurde, weil sie gegen ihren Lebensgefährten falsch ausgesagt hatte und ihm eine strafbare Handlung unterstellt hatte, welche dieser nicht begangen hatte.Die BF ist im Bundesgebiet bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, da sie mit Urteil vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Es ist insbesondere festzuhalten, dass die BF verurteilt wurde, weil sie gegen ihren Lebensgefährten falsch ausgesagt hatte und ihm eine strafbare Handlung unterstellt hatte, welche dieser nicht begangen hatte. Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde unzureichend ermittelt habe, zumal ihr Recht auf Parteiengehör verletzt wurde. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde der BF sowohl mit Verständigung von XXXX .2022 als auch von XXXX .2022 das Recht auf Parteiengehör eingeräumt hatte, die BF jedoch auf beide Verständigungen nicht reagierte und keine Stellungnahme abgegeben hat. Wurde eine eingeräumte Frist zur Stellungnahme versäumt, so hat die Behörde das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Entscheidung nicht mehr zuwarte, sondern sie fällte (vgl. VwGH 02.10.1987, 87/18/0084).Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde unzureichend ermittelt habe, zumal ihr Recht auf Parteiengehör verletzt wurde. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde der BF sowohl mit Verständigung von römisch 40 .2022 als auch von römisch 40 .2022 das Recht auf Parteiengehör eingeräumt hatte, die BF jedoch auf beide Verständigungen nicht reagierte und keine Stellungnahme abgegeben hat. Wurde eine eingeräumte Frist zur Stellungnahme versäumt, so hat die Behörde das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Entscheidung nicht mehr zuwarte, sondern sie fällte vergleiche VwGH 02.10.1987, 87/18/0084). Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF, das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF, das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG an, dass das BFA einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG 2014 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage, weshalb eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung auch zur Aufhebung der darauf aufbauenden Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG führen muss (vgl. VwGH

  1. 2015, Ra 2014/18/0146).Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG geht, ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG an, dass das BFA einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage, weshalb eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung auch zur Aufhebung der darauf aufbauenden Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG führen muss vergleiche VwGH
  2. 2015, Ra 2014/18/0146). Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Rückkehrhindernisse wurden von der BF auch nicht konkret behauptet.Im Hinblick auf die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Rückkehrhindernisse wurden von der BF auch nicht konkret behauptet. Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.2.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen, dies aufgrund folgender Erwägungen: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gem. Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützt, ohne zu nennen, welche Ziffer des Absatz 2 FPG durch das Verhalten der BF erfüllt wurde. Die belangte Behörde führt aus, dass diese im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestände aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, das durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne zu nennen, welche Ziffer des Absatz 2 FPG durch das Verhalten der BF erfüllt wurde. Die belangte Behörde führt aus, dass diese im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestände aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, das durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet bzw. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die BF wurde am XXXX .2022 gem. § 120 Abs. 1 a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG, angezeigt und aus diesem Grund gegen die BF am XXXX .2022 eine Strafverfügung erlassen, welche seit XXXX .2022 rechtskräftig ist. Sohin erfüllt die BF den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG, wonach ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen ist, wenn man wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Die BF wurde am römisch 40 .2022 gem. Paragraph 120, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG, angezeigt und aus diesem Grund gegen die BF am römisch 40 .2022 eine Strafverfügung erlassen, welche seit römisch 40 .2022 rechtskräftig ist. Sohin erfüllt die BF den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, wonach ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen ist, wenn man wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Das BFA stellte fest, dass sich die BF seit zumindest XXXX 2021, laut Einreisestempel seit XXXX .2021, im Bundesgebiet aufhielt. Die BF habe somit in vollem Bewusstsein und wissentlich bereits die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten und sich beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die BF war zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes nicht in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, verfügte über keine Krankenversicherung und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Bereits 1 Jahr nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet, wurde die BF am XXXX .2022 straffällig und wurde am XXXX .2023 strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Verhalten der BF lasse somit eindeutig erkennen, dass sie weder gewillt ist sich an die in Österreich geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen zu halten, sondern verstößt auch gegen österreichischen Rechtsnormen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens war unter Bedachtnahme ihres Gesamtverhaltens davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.