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{'item': 'G313 2278459-1'}

Obsah (8)Art 133§ 57§ 10§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlG313 2278459-1 Spruch, G313 2265930-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da dieser nicht die Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes nachweisen könne und die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hätte. Erschwerend käme hinzu, dass der BF gem. § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht worden wäre. Er wäre seiner Verpflichtung, das Schreiben (Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr), welches ihm nach der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .2023 übergeben wurde und welches er bei der österreichischen Botschaft in Serbien unterschrieben und sodann an die belangte Behörde retournieren hätte müssen, nicht nachgekommen. Somit konnte seitens des BFA (im Folgenden: belangte Behörde) nicht festgestellt werden, ob der BF das Bundesgebiet sowie den Schengen-Raum verlassen habe. Somit hätte der BF versucht die belangte Behörde mit einem Ausreisewillen zu täuschen, um sich dadurch die Rückgabe des Reisepasses zu erpressen. Der BF wäre somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hätte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgeführt und am Verfahren nicht mitgewirkt. Somit zeige dies die Gleichgültigkeit seitens des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung auf. Es sei weiters davon auszugehen, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und auf illegale Quellen zurückgreifen werde, um sich den Unterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da dieser nicht die Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes nachweisen könne und die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hätte. Erschwerend käme hinzu, dass der BF gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht worden wäre. Er wäre seiner Verpflichtung, das Schreiben (Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr), welches ihm nach der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .2023 übergeben wurde und welches er bei der österreichischen Botschaft in Serbien unterschrieben und sodann an die belangte Behörde retournieren hätte müssen, nicht nachgekommen. Somit konnte seitens des BFA (im Folgenden: belangte Behörde) nicht festgestellt werden, ob der BF das Bundesgebiet sowie den Schengen-Raum verlassen habe. Somit hätte der BF versucht die belangte Behörde mit einem Ausreisewillen zu täuschen, um sich dadurch die Rückgabe des Reisepasses zu erpressen. Der BF wäre somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hätte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgeführt und am Verfahren nicht mitgewirkt. Somit zeige dies die Gleichgültigkeit seitens des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung auf. Es sei weiters davon auszugehen, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und auf illegale Quellen zurückgreifen werde, um sich den Unterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Der BF wurde am XXXX .2023 in XXXX einer Identitätsfeststellung gem. § 35 SPG unterzogen. Im Zuge der Kontrolle der Ein- sowie Ausreisestempel in seinem Reisepass wurde festgestellt, dass der BF länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen gem. Schengener-Grenzkodex aufhältig war. Der BF war zuletzt am XXXX .2023 eingereist, hat jedoch aufgrund summierter Aufenthalte die visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten. Der Reisepass des BF wurde am XXXX .2023 gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt.Der BF wurde am römisch 40 .2023 in römisch 40 einer Identitätsfeststellung gem. Paragraph 35, SPG unterzogen. Im Zuge der Kontrolle der Ein- sowie Ausreisestempel in seinem Reisepass wurde festgestellt, dass der BF länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen gem. Schengener-Grenzkodex aufhältig war. Der BF war zuletzt am römisch 40 .2023 eingereist, hat jedoch aufgrund summierter Aufenthalte die visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten. Der Reisepass des BF wurde am römisch 40 .2023 gem. Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt. Der BF wurde am XXXX .2023 von der belangten Behörde, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, einvernommen.Der BF wurde am römisch 40 .2023 von der belangten Behörde, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, einvernommen. Gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, sodass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Begründend wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde grob mangelhaft gewesen wäre, da diese ihrer nach §§ 37, 37 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die festgestellte Mittellosigkeit sei aktenwidrig, zumal der BF mit EUR XXXX in das Bundesgebiet eingereist wäre und bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch EUR XXXX bis EUR XXXX gehabt hätte. Auch wäre er am XXXX .2023 bereits dabei gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, als er durch die Polizei kontrolliert wurde. In der Beschwerde gesteht der BF die Überschreitung der 90-tägigen Aufenthaltsdauer zu. Dies wäre ihm aber nicht absichtlich passiert und wäre nur geringfügig gewesen. Er hätte sich auch während des ganzen Verfahrens ausreisewillig gezeigt, zumal er und seine Ehefrau in Serbien ihr zweites Kind erwartet hätten und er seiner Ehefrau und dem ersten Kind hätte dringend beistehen wollen. Auch dass der BF seinen Ausreisewillen vorgetäuscht habe, entbehre sich jeglicher Logik, zumal er am XXXX .2023, unmittelbar nach der Einvernahme mit seinem eigenen Pkw aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Auch sei eine Gefährdungsprognose, aufgrund der durchgeführten Einvernahme kaum möglich und die getroffenen Feststellungen falsch. Weiters sei das Recht des BF auf Privat- und Familienleben unberücksichtigt geblieben. Er sei unbescholten und habe auch keine Verwaltungsübertretungen begangen und stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, sodass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Begründend wird ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde grob mangelhaft gewesen wäre, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 37, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die festgestellte Mittellosigkeit sei aktenwidrig, zumal der BF mit EUR römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist wäre und bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 gehabt hätte. Auch wäre er am römisch 40 .2023 bereits dabei gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, als er durch die Polizei kontrolliert wurde. In der Beschwerde gesteht der BF die Überschreitung der 90-tägigen Aufenthaltsdauer zu. Dies wäre ihm aber nicht absichtlich passiert und wäre nur geringfügig gewesen. Er hätte sich auch während des ganzen Verfahrens ausreisewillig gezeigt, zumal er und seine Ehefrau in Serbien ihr zweites Kind erwartet hätten und er seiner Ehefrau und dem ersten Kind hätte dringend beistehen wollen. Auch dass der BF seinen Ausreisewillen vorgetäuscht habe, entbehre sich jeglicher Logik, zumal er am römisch 40 .2023, unmittelbar nach der Einvernahme mit seinem eigenen Pkw aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Auch sei eine Gefährdungsprognose, aufgrund der durchgeführten Einvernahme kaum möglich und die getroffenen Feststellungen falsch. Weiters sei das Recht des BF auf Privat- und Familienleben unberücksichtigt geblieben. Er sei unbescholten und habe auch keine Verwaltungsübertretungen begangen und stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2023 vorgelegt.Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 .2023 vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, spricht serbisch und lebt in Serbien in seinem Elternhaus. Er hat eine Ehefrau und mit dieser, zwei gemeinsame leibliche Kinder. Der BF absolvierte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und eine Lehre zum Automechaniker. Der BF reiste mit seinem serbischen Reisepass immer wieder in den Schengenraum ein, zuletzt am XXXX .2023, um im Bundesgebiet ein Auto abzuholen. In den 180 Tagen vor der Kontrolle am XXXX .2023 hielt er sich mehr als 90 Tage lang im Schengenraum auf. Der BF reiste mit seinem serbischen Reisepass immer wieder in den Schengenraum ein, zuletzt am römisch 40 .2023, um im Bundesgebiet ein Auto abzuholen. In den 180 Tagen vor der Kontrolle am römisch 40 .2023 hielt er sich mehr als 90 Tage lang im Schengenraum auf. Seit XXXX .2022 war der BF im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in XXXX gemeldet. Hier wohnte er laut eigenen Angaben bei einem Mann, welcher aus seinem Dorf in Serbien kommt. Der BF war an der Adresse bis zum XXXX .2023, sohin bis zum Tag seiner Ausreise, gemeldet.Seit römisch 40 .2022 war der BF im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in römisch 40 gemeldet. Hier wohnte er laut eigenen Angaben bei einem Mann, welcher aus seinem Dorf in Serbien kommt. Der BF war an der Adresse bis zum römisch 40 .2023, sohin bis zum Tag seiner Ausreise, gemeldet. Der BF wurde am XXXX .2023 in XXXX bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und wegen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer angezeigt. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023 teilte der BF mit, dass er bei seiner Einreise EUR XXXX an Barmitteln dabei gehabt hätte und nunmehr noch über EUR XXXX bis EUR XXXX verfüge. Er hätte nicht gewusst, dass er die erlaubte visumfreie Zeit überschritten habe. Am Tag der Kontrolle wäre er schon bereit gewesen, in sein Herkunftsland auszureisen, zumal sich seine Ehefrau zu dem Zeitpunkt dort im Krankenhaus befand.Der BF wurde am römisch 40 .2023 in römisch 40 bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und wegen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer angezeigt. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023 teilte der BF mit, dass er bei seiner Einreise EUR römisch 40 an Barmitteln dabei gehabt hätte und nunmehr noch über EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 verfüge. Er hätte nicht gewusst, dass er die erlaubte visumfreie Zeit überschritten habe. Am Tag der Kontrolle wäre er schon bereit gewesen, in sein Herkunftsland auszureisen, zumal sich seine Ehefrau zu dem Zeitpunkt dort im Krankenhaus befand. In Österreich lebe sein Onkel. Er habe weitere Familienangehörige in Deutschland. In seinem Herkunftsstaat lebe sein Vater und seine Schwester sowie seine Ehefrau und sein erstgeborenes Kind, das zweitgeborene Kind ist erst nach der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023 zur Welt gekommen.In seinem Herkunftsstaat lebe sein Vater und seine Schwester sowie seine Ehefrau und sein erstgeborenes Kind, das zweitgeborene Kind ist erst nach der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023 zur Welt gekommen. Am XXXX .2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.Am römisch 40 .2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Auch ist er im Bundesgebiet nicht verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF ist im Bundesgebiet weder beruflich noch gesellschaftlich integriert. Es können keine familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen des BF im Bundesgebiet festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Identität des BF wird durch den vom BFA am XXXX .2023 sichergestellten und am XXXX .2023 wieder ausgefolgten serbischen Reisepass (ausgestellt am XXXX .2022 mit der Nr. XXXX ) belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die Feststellungen zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF und zu seinen Lebensverhältnissen in Serbien folgen seinen grundsätzlichen plausiblen und schlüssigen Angaben vor dem BFA am XXXX .2023 und den Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2023, auch die hier gemachten Angaben zu seinen in Österreich und Serbien lebenden Angehörigen.Die Identität des BF wird durch den vom BFA am römisch 40 .2023 sichergestellten und am römisch 40 .2023 wieder ausgefolgten serbischen Reisepass (ausgestellt am römisch 40 .2022 mit der Nr. römisch 40 ) belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die Feststellungen zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF und zu seinen Lebensverhältnissen in Serbien folgen seinen grundsätzlichen plausiblen und schlüssigen Angaben vor dem BFA am römisch 40 .2023 und den Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2023, auch die hier gemachten Angaben zu seinen in Österreich und Serbien lebenden Angehörigen. Die Feststellungen zur Überschreitung des visumfreien Aufenthaltszeitraumes im Schengenraum beruhen auf der Meldung der LPD XXXX vom XXXX .2023 sowie auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA vom XXXX .2023 und in der Beschwerde, in der er die Überschreitung eingestand. Aus den Kopien des Reispasses ist ersichtlich, dass der BF am XXXX .2022 erstmals in den Schengenraum eingereist ist. Somit wurde seine Aufenthaltsdauer zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 um 82 Tage überschritten. Bis zu seiner Ausreise am XXXX .2023 war die Aufenthaltsdauer um 103 Tage überschritten.Die Feststellungen zur Überschreitung des visumfreien Aufenthaltszeitraumes im Schengenraum beruhen auf der Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023 sowie auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA vom römisch 40 .2023 und in der Beschwerde, in der er die Überschreitung eingestand. Aus den Kopien des Reispasses ist ersichtlich, dass der BF am römisch 40 .2022 erstmals in den Schengenraum eingereist ist. Somit wurde seine Aufenthaltsdauer zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 um 82 Tage überschritten. Bis zu seiner Ausreise am römisch 40 .2023 war die Aufenthaltsdauer um 103 Tage überschritten. Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus dem Fremdenregister der vorgelegten Ausreisebestätigung sowie der Kopie des Reisepasses samt Ausreisestempel vom XXXX .2023.Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus dem Fremdenregister der vorgelegten Ausreisebestätigung sowie der Kopie des Reisepasses samt Ausreisestempel vom römisch 40 .
  3. Die Feststellung, dass der BF von XXXX .2022 bis XXXX .2023 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).Die Feststellung, dass der BF von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und seines Lebensmittelpunkts in Serbien plausibel und waren auch feststellbar, zumal eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde problemlos möglich war. Beweisergebnisse für Deutschkenntnisse liegen nicht vor. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt, insbesondere dem Fremdenregister, ist zu entnehmen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erteilt wurde. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF basieren aus der Einsicht in das Strafregister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Der Spruchpunkt I. bis V. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides.Der Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens, Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens, Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Das BFA hat das Einreiseverbot im Wesentlichen damit begründet, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von 5 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Gem. § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gem. Abs. 1, vorbehaltlich des Absatz 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGem. Absatz 2, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gem. Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  5. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  7. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Der § 52 Abs. 2 FPG legt fest, dass die Dauer des Einreiseverbotes grundsätzlich höchstens fünf Jahre beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder dieser andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentliche Interessen zuwiderläuft (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Der Paragraph 52, Absatz 2, FPG legt fest, dass die Dauer des Einreiseverbotes grundsätzlich höchstens fünf Jahre beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder dieser andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentliche Interessen zuwiderläuft vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Für die Annahme einer Gefährdung und der Erlassung eines Einreiseverbotes ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zur Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 10.04.2014, Ra 2013/22/0310).Für die Annahme einer Gefährdung und der Erlassung eines Einreiseverbotes ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zur Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 10.04.2014, Ra 2013/22/0310). In der Begründung des angefochtenen Bescheides bringt die Behörde vor, dass das Verhängen eines Einreiseverbotes auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich wäre, vorausgesetzt, dass der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Dabei bezieht sich die Behörde auf eine Entscheidung des BVwG (I406 2171055-1, 22.09.2017). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen Staatsangehörigen aus Marokko handelte, welcher wegen Diebstahl und Suchtmitteldelikten zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und sich Vorteile im Asylverfahren durch Angabe von falschem Namen und Geburtsdatum zu verschaffen versuchte. Im vorliegenden Fall stützt die Behörde jedoch ihre Gefährlichkeitsprognose auf eine angebliche Mittellosigkeit des BF und die sichtvermerkfreie Überschreitung der Aufenthaltsdauer von 90 Tagen und die darauffolgende Anzeige sowie auf den Umstand, der BF hätte seine Ausreiseverpflichtung nicht wahrgenommen. Die Sachverhaltskonstellationen sind somit miteinander nicht vergleichbar. Das von der belangten Behörde angeführte Judikat kann daher zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles nicht herangezogen werden. Die belangte Behörde stützt ihre Gefährlichkeitsprognose auf den Umstand, dass der BF mittellos sei. Der BF vermochte den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen und überschritt mutwillig die für serbische Staatsangehörige erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Zu dem Umstand, dass die vom BFA festgestellte Mittellosigkeit mit Aktenwidrigkeit behaftet ist, zumal der BF schon bei seiner Einvernahme vor dem BFA vorbrachte, dass er über ausreichend Barmittel zum Zeitpunkt seine Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte, tritt hinzu, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmungen des damaligen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“ mit dem Erkenntnis G 264/2022-7 vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die belangte Behörde stützt ihre Gefährlichkeitsprognose auf den Umstand, dass der BF mittellos sei. Der BF vermochte den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen und überschritt mutwillig die für serbische Staatsangehörige erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Zu dem Umstand, dass die vom BFA festgestellte Mittellosigkeit mit Aktenwidrigkeit behaftet ist, zumal der BF schon bei seiner Einvernahme vor dem BFA vorbrachte, dass er über ausreichend Barmittel zum Zeitpunkt seine Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügte, tritt hinzu, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Bestimmungen des damaligen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“ mit dem Erkenntnis G 264/2022-7 vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Nach der Entscheidung des VfGH ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass der ehemals § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil ein Drittstaatsangehöriger im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag [….]. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf [….].Nach der Entscheidung des VfGH ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass der ehemals Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil ein Drittstaatsangehöriger im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag [….]. Dem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, ist schon deswegen unsachlich, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf [….]. Als weiteren Grund führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid an, der BF wäre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe mutwillig im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mitgewirkt. Der Aufforderung das Schreiben (Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr) bei der österreichischen Botschaft in Serbien abzugeben, unterzeichnen zu lassen und anschließend an die belangte Behörde zu retournieren, sei er nicht nachgekommen. Somit hätte der BF die Ausreiseverpflichtung verletzt, wäre im Bundesgebiet untergetaucht und hätte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgeführt. Dem ist zu entgegnen, dass der BF nachweislich sofort nach der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023, ausgereist ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters als auch aus dem Stempel im Reisepass sowie der vorgelegten Ausreisebestätigung.Als weiteren Grund führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid an, der BF wäre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe mutwillig im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mitgewirkt. Der Aufforderung das Schreiben (Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr) bei der österreichischen Botschaft in Serbien abzugeben, unterzeichnen zu lassen und anschließend an die belangte Behörde zu retournieren, sei er nicht nachgekommen. Somit hätte der BF die Ausreiseverpflichtung verletzt, wäre im Bundesgebiet untergetaucht und hätte seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgeführt. Dem ist zu entgegnen, dass der BF nachweislich sofort nach der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023, ausgereist ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters als auch aus dem Stempel im Reisepass sowie der vorgelegten Ausreisebestätigung. Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nicht konkret dargelegt, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) „Schwere des Fehlverhaltens“ des BF anzunehmen gewesen wäre, zumal keiner der in § 53 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Vielmehr wurde das Einreiseverbot mit einem unzulässigen Zirkelschluss begründet, indem die belangte Behörde dem BF eine angebliche Mittellosigkeit sowie die Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorwarf und damit die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nicht konkret dargelegt, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) „Schwere des Fehlverhaltens“ des BF anzunehmen gewesen wäre, zumal keiner der in Paragraph 53, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Vielmehr wurde das Einreiseverbot mit einem unzulässigen Zirkelschluss begründet, indem die belangte Behörde dem BF eine angebliche Mittellosigkeit sowie die Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorwarf und damit die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete. Der Annahme des BFA in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, der BF stelle eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ dar, ist entgegenzuhalten, dass keine konkreten Umstände, die für die Annahme einer solchen Gefährdung sprechen würden, ersichtlich sind, zumal der BF im Bundesgebiet unbescholten ist und abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen, der BF über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat und sich kooperativ und ausreisewillig zeigte. Dem BF ist nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last zu legen, dieses beschränkt sich auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Vom BF geht keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, zumal er sofort nach der Einvernahme vor dem BFA und dem Erhalt seines Reisepasses am XXXX .2023 nach Serbien zurückkehrte. Weiters steht auch keine längere Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer fest und kann somit von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden.Dem BF ist nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last zu legen, dieses beschränkt sich auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Vom BF geht keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, zumal er sofort nach der Einvernahme vor dem BFA und dem Erhalt seines Reisepasses am römisch 40 .2023 nach Serbien zurückkehrte. Weiters steht auch keine längere Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer fest und kann somit von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat der BF durch sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss. Daher ist der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.Daher ist der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung kann gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich ist.Eine Beschwerdeverhandlung kann gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht erforderlich ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2278459.1.00

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