G 2005 beim Bundesamt eingebracht. Dem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt (Beschäftigungsbestätigung bei RMS –Gastronomiebetriebe GmbH vom
G 2005 beim Bundesamt eingebracht. Dem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt (Beschäftigungsbestätigung bei RMS –Gastronomiebetriebe GmbH vom
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würde, vorliege, da die letzte Beurteilung lediglich circa 7 Monate zurückliege. Der Beschwerdeführer habe keinerlei neue, als integrativ zu wertenden Tatsachen vorgebracht, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Er habe sich bereits zum Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren in einem Karateclub engagiert und mehrere Deutschkurse besucht. Neue Umstände, welche zu einer Änderung des Sachverhaltes führen hätten können, seien nicht hinzugekommen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würde, vorliege, da die letzte Beurteilung lediglich circa 7 Monate zurückliege. Der Beschwerdeführer habe keinerlei neue, als integrativ zu wertenden Tatsachen vorgebracht, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Er habe sich bereits zum Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren in einem Karateclub engagiert und mehrere Deutschkurse besucht. Neue Umstände, welche zu einer Änderung des Sachverhaltes führen hätten können, seien nicht hinzugekommen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich im Juni 2023 (gemeint wohl 2022) die verbrachte Zeit dazu genutzt habe, sich so gute Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, dass er in der Lage sei, ohne Kommunikationsprobleme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in Österreich teilzunehmen. Der Beschwerdeführer möchte in den nächsten Wochen zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 antreten, mit deren erfolgreichen Ablegung er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne von § 9 IntG erfüllen werde. Er habe sich ebenfalls bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei zudem bei der XXXX auf Grundlage einer seiner Arbeitgeberin erteilten Beschäftigungsbewilligung zur vollsten Zufriedenheit erwerbstätig gewesen. Er verfüge zudem über Einstellungszusage seiner Arbeitgeberin, welche ihn nach Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status wieder in ihrem Betrieb zu beschäftigen beabsichtigt. Das Bundesamt hätte es in ihrer Entscheidungsfindung unterlassen, sich selbst durch die Einvernahme des Beschwerdeführers einen Eindruck von dessen Persönlichkeit zu verschaffen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich im Juni 2023 (gemeint wohl 2022) die verbrachte Zeit dazu genutzt habe, sich so gute Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, dass er in der Lage sei, ohne Kommunikationsprobleme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in Österreich teilzunehmen. Der Beschwerdeführer möchte in den nächsten Wochen zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 antreten, mit deren erfolgreichen Ablegung er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne von Paragraph 9, IntG erfüllen werde. Er habe sich ebenfalls bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei zudem bei der römisch 40 auf Grundlage einer seiner Arbeitgeberin erteilten Beschäftigungsbewilligung zur vollsten Zufriedenheit erwerbstätig gewesen. Er verfüge zudem über Einstellungszusage seiner Arbeitgeberin, welche ihn nach Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status wieder in ihrem Betrieb zu beschäftigen beabsichtigt. Das Bundesamt hätte es in ihrer Entscheidungsfindung unterlassen, sich selbst durch die Einvernahme des Beschwerdeführers einen Eindruck von dessen Persönlichkeit zu verschaffen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2023 vorgelegt und langten am 28.12.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Mit E-Mail vom 11.01.2024 übermittelte das Bundesamt ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, welches die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg am 10.02.2024 beinhaltete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
EMRK erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt.In Bezug auf die auf gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erteilung eines
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 05.04.2023, Zl. XXXX , mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit der ergangenen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 , mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit der ergangenen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.04.2023 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im April 2023 mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 bis hin zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 16.11.2023.Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.04.2023 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im April 2023 mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 bis hin zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 16.11.
EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist somit festzuhalten, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen in Bezug auf den am 05.10.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines
, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der angefochtenen Entscheidung hat sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um ungefähr 7 Monate verlängert. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, an einem Integrationskurs teilgenommen, sein Beschäftigungsverhältnis bei einer GmbH als Arbeiter bis 02.11.2023 aufrechterhalten und ist Mitglied in einem Verein geworden. Die Einstellungszusage bei einer GmbH und die Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge haben – wie bereits oben ausgeführt – gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine maßgebliche Änderung erfahren, ebenso geht aus dem gegenständlichen Verfahren nicht hervor, dass die familiären und privaten Bindungen zum Herkunftsstaat im Hinblick zur rechtskräftigen Vorentscheidung eine Veränderung erfahren hätten. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat und der zur Ausreise verpflichtete Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt. Unter Berücksichtigung des sehr kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2023 und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist auszuschließen, dass nun eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben geboten wäre (vgl. zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines
G zurückgewiesen.Zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der angefochtenen Entscheidung hat sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um ungefähr 7 Monate verlängert. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, an einem Integrationskurs teilgenommen, sein Beschäftigungsverhältnis bei einer GmbH als Arbeiter bis 02.11.2023 aufrechterhalten und ist Mitglied in einem Verein geworden. Die Einstellungszusage bei einer GmbH und die Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge haben – wie bereits oben ausgeführt – gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine maßgebliche Änderung erfahren, ebenso geht aus dem gegenständlichen Verfahren nicht hervor, dass die familiären und privaten Bindungen zum Herkunftsstaat im Hinblick zur rechtskräftigen Vorentscheidung eine Veränderung erfahren hätten. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat und der zur Ausreise verpflichtete Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt. Unter Berücksichtigung des sehr kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2023 und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist auszuschließen, dass nun eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben geboten wäre vergleiche zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines
G zurückgewiesen. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt – sofern es in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides vermeint, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, sodass eine solche im gegenständlichen Verfahren unterbleiben könne – die Rechtslage verkennt. Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Zwar wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, doch bezieht sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 und stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist § 68 AVG nachgebildet und können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze nach Ansicht des VwGH (26.06.2020, Ra 2017/22/0183) herangezogen werden.Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Zwar wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, doch bezieht sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 und stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist Paragraph 68, AVG nachgebildet und können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze nach Ansicht des VwGH (26.06.2020, Ra 2017/22/0183) herangezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“(§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“(Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab. Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 übertragbar:Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 übertragbar: Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt.Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 „zu verbinden“ (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (Paragraph 52 A, b, s, 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich nicht ganz drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und lagen weder weitere strittige Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, noch waren Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich nicht ganz drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und lagen weder weitere strittige Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, noch waren Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2267096.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.