← Österreich

{'item': 'I407 2267096-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlI407 2267096-2 Spruch, I407 2267096-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005 beim Bundesamt eingebracht. Dem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt (Beschäftigungsbestätigung bei RMS –Gastronomiebetriebe GmbH vom

  1. April 2023, Anmeldebestätigung von einem Deutschseminar der Projektegruppe Frauen Niveau A1 vom
  2. April 2023, Kursbestätigung von einem Integrationskurs „Deutsch als Fremdsprache – A1 b von der Projektgruppe Frauen vom
  3. Juni 2023, Mitgliedsbestätigung des Sportvereins XXXX vom
  4. Oktober 2023, Teilnahmebestätigung an den „Sprachcafés“ des Vereins XXXX vom
  5. Oktober und
  6. Dezember 2022, Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom
  7. bis
  8. März 2023, Reisepasskopie, Bescheid des AMS vom
  9. November 2022 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung).Am 05.10.2023 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G 2005 beim Bundesamt eingebracht. Dem Antrag wurden diverse Unterlagen beigelegt (Beschäftigungsbestätigung bei RMS –Gastronomiebetriebe GmbH vom

  1. April 2023, Anmeldebestätigung von einem Deutschseminar der Projektegruppe Frauen Niveau A1 vom
  2. April 2023, Kursbestätigung von einem Integrationskurs „Deutsch als Fremdsprache – A1 b von der Projektgruppe Frauen vom
  3. Juni 2023, Mitgliedsbestätigung des Sportvereins römisch 40 vom
  4. Oktober 2023, Teilnahmebestätigung an den „Sprachcafés“ des Vereins römisch 40 vom
  5. Oktober und
  6. Dezember 2022, Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom
  7. bis
  8. März 2023, Reisepasskopie, Bescheid des AMS vom
  9. November 2022 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würde, vorliege, da die letzte Beurteilung lediglich circa 7 Monate zurückliege. Der Beschwerdeführer habe keinerlei neue, als integrativ zu wertenden Tatsachen vorgebracht, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Er habe sich bereits zum Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren in einem Karateclub engagiert und mehrere Deutschkurse besucht. Neue Umstände, welche zu einer Änderung des Sachverhaltes führen hätten können, seien nicht hinzugekommen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2023 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würde, vorliege, da die letzte Beurteilung lediglich circa 7 Monate zurückliege. Der Beschwerdeführer habe keinerlei neue, als integrativ zu wertenden Tatsachen vorgebracht, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Er habe sich bereits zum Entscheidungszeitpunkt im Vorverfahren in einem Karateclub engagiert und mehrere Deutschkurse besucht. Neue Umstände, welche zu einer Änderung des Sachverhaltes führen hätten können, seien nicht hinzugekommen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich im Juni 2023 (gemeint wohl 2022) die verbrachte Zeit dazu genutzt habe, sich so gute Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, dass er in der Lage sei, ohne Kommunikationsprobleme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in Österreich teilzunehmen. Der Beschwerdeführer möchte in den nächsten Wochen zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 antreten, mit deren erfolgreichen Ablegung er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne von § 9 IntG erfüllen werde. Er habe sich ebenfalls bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei zudem bei der XXXX auf Grundlage einer seiner Arbeitgeberin erteilten Beschäftigungsbewilligung zur vollsten Zufriedenheit erwerbstätig gewesen. Er verfüge zudem über Einstellungszusage seiner Arbeitgeberin, welche ihn nach Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status wieder in ihrem Betrieb zu beschäftigen beabsichtigt. Das Bundesamt hätte es in ihrer Entscheidungsfindung unterlassen, sich selbst durch die Einvernahme des Beschwerdeführers einen Eindruck von dessen Persönlichkeit zu verschaffen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich im Juni 2023 (gemeint wohl 2022) die verbrachte Zeit dazu genutzt habe, sich so gute Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, dass er in der Lage sei, ohne Kommunikationsprobleme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in Österreich teilzunehmen. Der Beschwerdeführer möchte in den nächsten Wochen zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 antreten, mit deren erfolgreichen Ablegung er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne von Paragraph 9, IntG erfüllen werde. Er habe sich ebenfalls bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei zudem bei der römisch 40 auf Grundlage einer seiner Arbeitgeberin erteilten Beschäftigungsbewilligung zur vollsten Zufriedenheit erwerbstätig gewesen. Er verfüge zudem über Einstellungszusage seiner Arbeitgeberin, welche ihn nach Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status wieder in ihrem Betrieb zu beschäftigen beabsichtigt. Das Bundesamt hätte es in ihrer Entscheidungsfindung unterlassen, sich selbst durch die Einvernahme des Beschwerdeführers einen Eindruck von dessen Persönlichkeit zu verschaffen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2023 vorgelegt und langten am 28.12.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Mit E-Mail vom 11.01.2024 übermittelte das Bundesamt ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, welches die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg am 10.02.2024 beinhaltete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest. Er ist seit 23.06.2022 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer war von 09.11.2022 bis 02.11.2023 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Er nahm an Deutschkursen teil, einem Integrationskurs „Deutsch als Fremdspreche A1 b“, er ist Mitglied in einem Sportverein und in einem Verein des interkulturellen Dialoges, er nahm an Veranstaltungen „Sprachcafés“ des Vereins für offene Begegnung und Integration durch Sprache teil, er erhielt am 04.11.2022 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS und er verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX vom 04.12.
  2. Der Beschwerdeführer war von 09.11.2022 bis 02.11.2023 bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Er nahm an Deutschkursen teil, einem Integrationskurs „Deutsch als Fremdspreche A1 b“, er ist Mitglied in einem Sportverein und in einem Verein des interkulturellen Dialoges, er nahm an Veranstaltungen „Sprachcafés“ des Vereins für offene Begegnung und Integration durch Sprache teil, er erhielt am 04.11.2022 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS und er verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 04.12.
  3. Im Zeitraum zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2023, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, haben sich bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz und kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach. Weitere Integrationsbegründende Maßnahmen des Beschwerdeführers sind letztlich auf seine nachhaltige Weigerung zurückzuführen, der Ausweisung Folge zu leisten.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, Zl. XXXX .Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 . Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einsicht in den Akt des Bundesamtes, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, Zl. XXXX und in die dazugehörende Verhandlungsschrift sowie in den Beschwerdeschriftsatz genommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einsicht in den Akt des Bundesamtes, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 und in die dazugehörende Verhandlungsschrift sowie in den Beschwerdeschriftsatz genommen. Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-Web), dem Firmenbuch sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner im Informationsverbund zentrales Fremdenregister dokumentierten Identifizierung durch seinen Reisepass, welcher am 05.04.2021 von den marokkanischen Behörden ausgestellt wurde und eine Gültigkeit bis 05.04.2026 aufweist, fest. Die Feststellungen zu seinem seit 23.06.2022 durchgehenden melderechtlich erfassten Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Nachschau im zentralen Melderegister. Die Feststellung zu seiner Beschäftigungszeit bei der XXXX als Arbeiter ergibt sich aus einem AJ-Web Auszug. Die Feststellung über die Teilnahme an Deutschkursen, einem Integrationskurs, seine Mitgliedschaft in einem Sportverein und in einem Verein des interkulturellen Dialoges, die Teilnahme an Veranstaltungen „Sprachcafés“ des Vereins XXXX , die Beschäftigungsbewilligung von dem AMS und die Einstellungszusage bei der XXXX , ergeben sich aus seinen im gegenständlichen Verfahren zur Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellung zu seiner Beschäftigungszeit bei der römisch 40 als Arbeiter ergibt sich aus einem AJ-Web Auszug. Die Feststellung über die Teilnahme an Deutschkursen, einem Integrationskurs, seine Mitgliedschaft in einem Sportverein und in einem Verein des interkulturellen Dialoges, die Teilnahme an Veranstaltungen „Sprachcafés“ des Vereins römisch 40 , die Beschäftigungsbewilligung von dem AMS und die Einstellungszusage bei der römisch 40 , ergeben sich aus seinen im gegenständlichen Verfahren zur Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellung, dass sich zwischen der zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung und dem angefochtenen Bescheid bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und andererseits aus deren vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren. So ist anfangs zu erwähnen, dass die im gegenständlichen Verfahren zur Vorlage gebrachte Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX an den Veranstaltungen „Sprachcafés“, die Teilnahme an dem Deutschkurs von 06.03.2023 bis 17.03.2023 und die vorgelegte Beschäftigungsbewilligung durch das AMS bereits vor Erlassung der zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung liegen. Bei der Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Sportvereins XXXX vor, welches ihm die Mitgliedschaft in diesem bescheinigte. Zudem legte er in der Beschwerde noch ein Schreiben vor, das ihm die Mitgliedschaft in einem Verein des interkulturellen Dialoges bescheinigt. Zu letzterem ist auszuführen, dass die vorgebrachte Mitgliedschaft– da Beurteilungsmaßstand das Antragsvorbringen bzw. die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist – auf eine unzulässige Erweiterung des Antragsvorbringens im Rechtsmittelverfahren hinausläuft und somit unberücksichtigt zu bleiben hat. Ebenso verhält es sich mit der im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Einstellungszusage der XXXX . Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei dem Sportverein XXXX, der Beschäftigung bei XXXX als Arbeiter 09.11.2022 bis 02.11.2023, der Teilnahme an Deutschkursen und der Teilnahme an einem Integrationskurs ist auszuführen, dass dadurch noch keine maßgeblichen beruflichen, sprachlichen oder kulturellen Verfestigungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen und folgend keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung eingetreten ist. So ging der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung einer Arbeit als Arbeiter bei dem zuvor genannten Unternehmen nach und endete das Beschäftigungsverhältnis vor der gegenständlichen Bescheiderlassung. Eine maßgebliche berufliche Verfestigung kann zumindest nicht erblickt werden, dies alleine schon aufgrund des Umstandes, dass diese fortführende berufliche Integration letztlich auf seine nachhaltige Weigerung zurückzuführen ist, der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten. Ebenso verhält es sich mit der Mitgliedschaft in dem Sportverein, selbst unter Mitberücksichtigung der Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge und der Einstellungszusage bei der bereits genannten GmbH, lasst sich unter dem Gesichtspunkt der Weigerung der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten, keine nennenswerte Integration erblicken. Der Beschwerdeführer konnte zwar den Besuch von Deutschkursen und eine Teilnahme an einem Integrationskurs vorlegen, ein Deutschzertifikat jedoch nicht. Die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers lassen vielleicht auf einen gewissen Freundeskreis schließen, jedoch ist dieser ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausreiseverpflichtung zu relativieren. Dem Antragsvorbringen und der Beschwerde kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 zusätzliche relevante Bekanntschaften geknüpft oder bestehende Bekanntschaften in relevanter Weise vertieft hätte.Die Feststellung, dass sich zwischen der zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung und dem angefochtenen Bescheid bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz und andererseits aus deren vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren. So ist anfangs zu erwähnen, dass die im gegenständlichen Verfahren zur Vorlage gebrachte Teilnahmebestätigung des Vereins römisch 40 an den Veranstaltungen „Sprachcafés“, die Teilnahme an dem Deutschkurs von 06.03.2023 bis 17.03.2023 und die vorgelegte Beschäftigungsbewilligung durch das AMS bereits vor Erlassung der zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung liegen. Bei der Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Sportvereins römisch 40 vor, welches ihm die Mitgliedschaft in diesem bescheinigte. Zudem legte er in der Beschwerde noch ein Schreiben vor, das ihm die Mitgliedschaft in einem Verein des interkulturellen Dialoges bescheinigt. Zu letzterem ist auszuführen, dass die vorgebrachte Mitgliedschaft– da Beurteilungsmaßstand das Antragsvorbringen bzw. die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist – auf eine unzulässige Erweiterung des Antragsvorbringens im Rechtsmittelverfahren hinausläuft und somit unberücksichtigt zu bleiben hat. Ebenso verhält es sich mit der im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Einstellungszusage der römisch 40 . Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei dem Sportverein römisch 40 , der Beschäftigung bei römisch 40 als Arbeiter 09.11.2022 bis 02.11.2023, der Teilnahme an Deutschkursen und der Teilnahme an einem Integrationskurs ist auszuführen, dass dadurch noch keine maßgeblichen beruflichen, sprachlichen oder kulturellen Verfestigungen bei dem Beschwerdeführer vorliegen und folgend keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung eingetreten ist. So ging der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung einer Arbeit als Arbeiter bei dem zuvor genannten Unternehmen nach und endete das Beschäftigungsverhältnis vor der gegenständlichen Bescheiderlassung. Eine maßgebliche berufliche Verfestigung kann zumindest nicht erblickt werden, dies alleine schon aufgrund des Umstandes, dass diese fortführende berufliche Integration letztlich auf seine nachhaltige Weigerung zurückzuführen ist, der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten. Ebenso verhält es sich mit der Mitgliedschaft in dem Sportverein, selbst unter Mitberücksichtigung der Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge und der Einstellungszusage bei der bereits genannten GmbH, lasst sich unter dem Gesichtspunkt der Weigerung der Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten, keine nennenswerte Integration erblicken. Der Beschwerdeführer konnte zwar den Besuch von Deutschkursen und eine Teilnahme an einem Integrationskurs vorlegen, ein Deutschzertifikat jedoch nicht. Die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers lassen vielleicht auf einen gewissen Freundeskreis schließen, jedoch ist dieser ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausreiseverpflichtung zu relativieren. Dem Antragsvorbringen und der Beschwerde kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 zusätzliche relevante Bekanntschaften geknüpft oder bestehende Bekanntschaften in relevanter Weise vertieft hätte. Es wird somit vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass seit der Rückkehrentscheidung vom April 2023 in Bezug auf die familiäre Situation sowie die soziale und berufliche Integration keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten sind.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Rechtslage: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). 3.
  7. In der Sache: Hat das Bundesamt einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden.Hat das Bundesamt einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – als unzulässig zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0301). Zu prüfen ist daher nur, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde. Die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten und einen diesbezüglichen Abspruch des Bundesverwaltungsgerichtes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073 mwN). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht Rechnung getragen werden. In Bezug auf die auf gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt.In Bezug auf die auf gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 05.04.2023, Zl. XXXX , mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit der ergangenen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 , mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der mit der ergangenen Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.04.2023 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im April 2023 mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 bis hin zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 16.11.2023.Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nunmehr vorgenommenen und auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung sind die seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 05.04.2023 eingetreten Umstände maßgeblich. Wesentlich für die Prüfung sind dabei (nur) jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit der Zeitraum beginnend im April 2023 mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 bis hin zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 16.11.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vereint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für den Verwaltungsgerichtshof für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vereint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für den Verwaltungsgerichtshof für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Im konkreten Fall vergingen zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023 und dem gegenständlichen Bescheid vom 16.11.2023 ungefähr sieben Monate. Die zusätzliche Integration des Beschwerdeführers gründet sich auf den Besuch von Deutschkursen, dem Besuch eines Integrationskurses, der Mitgliedschaft in einem Verein und seiner bereits vor Erlassung der zuletzt rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung Beschäftigung als Arbeiter bei einer GmbH. Allein aufgrund des sehr kurzen Zeitraums von sieben Monaten konnte der Beschwerdeführer kaum weitere nennenswerte Integrationsmaßnahmen setzen, weshalb eine integrative Verfestigung nicht angenommen werden kann. Hinsichtlich der beruflichen Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zuletzt noch bis 02.11.2023 bei einer GmbH als Arbeiter beschäftigt gewesen ist. Zudem legte im Beschwerdeschriftsatz noch zusätzlich eine Einstellungszusage vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt und das Vorliegen einer Einstellungszusage bei dem Beschwerdeführer, jedoch lassen sich aus einer Einstellungszusage keinerlei Garantien auf eine Weiterbeschäftigung ableiten. Zudem legte der Beschwerdeführer die Einstellungszusage erst im Beschwerdeschriftsatz vor und wird daher darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  2. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Die vorgelegte Einstellungszusage sowie die Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge sind somit für das gegenständliche Verfahren als unbeachtlich zu betrachten, da sie zu spät vorgebracht wurden.Hinsichtlich der beruflichen Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zuletzt noch bis 02.11.2023 bei einer GmbH als Arbeiter beschäftigt gewesen ist. Zudem legte im Beschwerdeschriftsatz noch zusätzlich eine Einstellungszusage vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt und das Vorliegen einer Einstellungszusage bei dem Beschwerdeführer, jedoch lassen sich aus einer Einstellungszusage keinerlei Garantien auf eine Weiterbeschäftigung ableiten. Zudem legte der Beschwerdeführer die Einstellungszusage erst im Beschwerdeschriftsatz vor und wird daher darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
  3. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §44b Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Die vorgelegte Einstellungszusage sowie die Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge sind somit für das gegenständliche Verfahren als unbeachtlich zu betrachten, da sie zu spät vorgebracht wurden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zudem seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig und ist der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Der gestellte Antrag bewirkt nämlich gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zudem seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig und ist der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Der gestellte Antrag bewirkt nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist somit festzuhalten, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen in Bezug auf den am 05.10.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist somit festzuhalten, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen in Bezug auf den am 05.10.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der angefochtenen Entscheidung hat sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um ungefähr 7 Monate verlängert. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, an einem Integrationskurs teilgenommen, sein Beschäftigungsverhältnis bei einer GmbH als Arbeiter bis 02.11.2023 aufrechterhalten und ist Mitglied in einem Verein geworden. Die Einstellungszusage bei einer GmbH und die Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge haben – wie bereits oben ausgeführt – gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine maßgebliche Änderung erfahren, ebenso geht aus dem gegenständlichen Verfahren nicht hervor, dass die familiären und privaten Bindungen zum Herkunftsstaat im Hinblick zur rechtskräftigen Vorentscheidung eine Veränderung erfahren hätten. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat und der zur Ausreise verpflichtete Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt. Unter Berücksichtigung des sehr kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2023 und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist auszuschließen, dass nun eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben geboten wäre (vgl. zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.Zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der angefochtenen Entscheidung hat sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich um ungefähr 7 Monate verlängert. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, an einem Integrationskurs teilgenommen, sein Beschäftigungsverhältnis bei einer GmbH als Arbeiter bis 02.11.2023 aufrechterhalten und ist Mitglied in einem Verein geworden. Die Einstellungszusage bei einer GmbH und die Mitgliedschaft in einem Verein für interkulturelle Dialoge haben – wie bereits oben ausgeführt – gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben. Die weiteren integrationsbegründenden Umstände haben keine maßgebliche Änderung erfahren, ebenso geht aus dem gegenständlichen Verfahren nicht hervor, dass die familiären und privaten Bindungen zum Herkunftsstaat im Hinblick zur rechtskräftigen Vorentscheidung eine Veränderung erfahren hätten. Es ist zudem aufgrund der hier gebotenen Prognose festzuhalten, dass eine allfällige seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat und der zur Ausreise verpflichtete Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet verfügt. Unter Berücksichtigung des sehr kurzen Zeitraums zwischen der Rechtskraft der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 16.11.2023 und des zu diesem kurzen Zeitraum hinzutretenden Umstandes, dass das Gewicht der seither hinzugetretenen Aufenthaltsdauer sowie der damit einhergegangenen Intensivierung des Privatlebens aufgrund der nunmehr bestehenden Ausreiseverpflichtung relativiert wird, ist auszuschließen, dass nun eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung im Hinblick das Privat- und Familienleben geboten wäre vergleiche zur Maßgeblichkeit der Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts bei noch nicht zehnjährigen Aufenthaltsdauer VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0353; 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist folglich gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt – sofern es in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides vermeint, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, sodass eine solche im gegenständlichen Verfahren unterbleiben könne – die Rechtslage verkennt. Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Zwar wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, doch bezieht sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 und stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist § 68 AVG nachgebildet und können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze nach Ansicht des VwGH (26.06.2020, Ra 2017/22/0183) herangezogen werden.Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2023, allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Zwar wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, doch bezieht sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 und stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist Paragraph 68, AVG nachgebildet und können die diesbezüglich entwickelten Grundsätze nach Ansicht des VwGH (26.06.2020, Ra 2017/22/0183) herangezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“(§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“(Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab. Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 übertragbar:Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 übertragbar: Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt.Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 „zu verbinden“ (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (Paragraph 52 A, b, s, 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich nicht ganz drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und lagen weder weitere strittige Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, noch waren Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich nicht ganz drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungswesentlichen Punkten angeschlossen. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben und lagen weder weitere strittige Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, noch waren Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2267096.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.