RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlI413 2279031-1 SpruchI413 2279031-1/15EI413 2279236-1/15E, I413 2279031-1/15E, I413 2279236-1/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von
(1)XXXX , geb. XXXX ,
(2)XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle XXXX 23.06.2023, Zl. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 und am 24.01.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von
(1)römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(2)römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 23.06.2023, Zl. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 und am 24.01.2024 zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, sodass es in den angefochtenen Bescheiden lautet: " XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide wohnhaft in XXXX , XXXX , schulden als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH, XXXX , XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2013 bis Feber 2014 zuzüglich Verzugszinsen von insgesamt EUR 5.000,
- Dieser Betrag ist bis zum
- Jänner 2024 auf das Konto der belangten Behörde bei der XXXX , XXXX , bei sonstiger Exekution zu bezahlen." " römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , schulden als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2013 bis Feber 2014 zuzüglich Verzugszinsen von insgesamt EUR 5.000,
- Dieser Betrag ist bis zum
- Jänner 2024 auf das Konto der belangten Behörde bei der römisch 40 , römisch 40 , bei sonstiger Exekution zu bezahlen." , B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig..Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2279031.1.00