Obsah (9)
§ 7Art. 133§ 33§ 28§ 31Art. 130§ 32§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlI421 2284090-1 Spruch, I421 2284087-1/2E I421 2284089-1/2E I421 2284090-1/2E I421 2284091-1/2E BESCHLUSS Das Bund
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen. A) Die Beschwerden werden
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind eine Familie und werden nach ihrer Reihung im Spruch im Folgenden BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet. Die BF1 ist die Mutter der drei Beschwerdeführer BF2, BF3 und BF
- Die BF stellten am 09.10.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) wies mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 24.11.2022 die Anträge vom 09.10.2021 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte ihnen jeweils den Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III). Die Bescheide wurden den BF am 01.12.2022 zugestellt.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) wies mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 24.11.2022 die Anträge vom 09.10.2021 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte ihnen jeweils den Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Bescheide wurden den BF am 01.12.2022 zugestellt.
- Gegen die Spruchpunkte I erhoben die BF mit den am 19.01.2022 per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Zulässigkeit der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten sie damit, dass die BF1 den Caritas Betreuer am 12.12.2022 darum gebeten habe, einen Termin bei der BBU auszumachen, am 13.12.2022 habe der Betreuer die BF1 um Übermittlung eines Fotos der letzten Bescheidseite gebeten, am 19.12.2022 habe die BF1 selbst bei der BBU angerufen, aber niemanden erreicht und am 23.12.2022 habe der Caritas Betreuer mit der BBU einen Termin für den 05.01.2023 vereinbart. Die BF1 habe sich innerhalb der Rechtsmittelfrist mehrmals um einen Rechtsberatungstermin bemüht und sei es für sie unvorhersehbar gewesen, dass weder der Caritas Betreuer noch der BBU Geschäftsstellenleiter darauf achten, den Rechtsberatungstermin während offener Rechtsmittelfrist zu vereinbaren. Die BF würden sohin kein Verschulden, jedenfalls kein solches, das über den minderen Grad des Versehens hinausgehe, am Versäumen der Beschwerdefrist treffen. Als sprachunkundige Personen sei es den BF nicht möglich gewesen, selbst ein Rechtsmittel zu verfassen und es sei den vorliegenden Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben. Unter einem wurden die der BBU GmbH erteilten Vollmachten, datiert mit 05.01.2023, übermittelt.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins erhoben die BF mit den am 19.01.2022 per E-Mail übermittelten Schriftsatz Beschwerde und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Zulässigkeit der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten sie damit, dass die BF1 den Caritas Betreuer am 12.12.2022 darum gebeten habe, einen Termin bei der BBU auszumachen, am 13.12.2022 habe der Betreuer die BF1 um Übermittlung eines Fotos der letzten Bescheidseite gebeten, am 19.12.2022 habe die BF1 selbst bei der BBU angerufen, aber niemanden erreicht und am 23.12.2022 habe der Caritas Betreuer mit der BBU einen Termin für den 05.01.2023 vereinbart. Die BF1 habe sich innerhalb der Rechtsmittelfrist mehrmals um einen Rechtsberatungstermin bemüht und sei es für sie unvorhersehbar gewesen, dass weder der Caritas Betreuer noch der BBU Geschäftsstellenleiter darauf achten, den Rechtsberatungstermin während offener Rechtsmittelfrist zu vereinbaren. Die BF würden sohin kein Verschulden, jedenfalls kein solches, das über den minderen Grad des Versehens hinausgehe, am Versäumen der Beschwerdefrist treffen. Als sprachunkundige Personen sei es den BF nicht möglich gewesen, selbst ein Rechtsmittel zu verfassen und es sei den vorliegenden Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher stattzugeben. Unter einem wurden die der BBU GmbH erteilten Vollmachten, datiert mit 05.01.2023, übermittelt.
- Mit den Bescheiden vom 08.01.2024 wies das BFA jeweils den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „20.01.2023“ gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 33Abs. 4 Vw
GVG jeweils die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II). Diese Bescheide wurden der Rechtvertretung am 09.01.2024 zugestellt. 5. Mit den Bescheiden vom 08.01.2024 wies das BFA jeweils den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „20.01.2023“ gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG jeweils die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Bescheide wurden der Rechtvertretung am 09.01.2024 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 12.01.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 19.01.2023 samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgenden Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgenden Feststellungen getroffen: Die Bescheide des BFA vom 24.11.2022 wurden den BF an deren Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet mittels RSa-Schreibens am 01.12.2022 zugestellt und von den BF übernommen. Die Zustellung ist vorschriftsmäßig erfolgt. Die Bescheide enthalten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war der 29.12.
- Die Beschwerden wurden am 19.01.2022 via E-Mail an die belangte Behörde übermittelt und sind somit verspätet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt sind keine Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 08.01.2024 (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags) anhängig.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Die Feststellungen zur Zustellung der Bescheide vom 24.11.2022 ergeben sich aus der im jeweiligen Akt einliegenden Übernahmebestätigung, auf welcher das Datum „01.12.2022“ eingetragen ist. Fernen gaben die BF selbst an, den Bescheid am 01.12.2022 zugestellt bekommen zu haben (vgl. Beschwerde der BF1, S 3). Die Feststellungen zur Zustellung der Bescheide vom 24.11.2022 ergeben sich aus der im jeweiligen Akt einliegenden Übernahmebestätigung, auf welcher das Datum „01.12.2022“ eingetragen ist. Fernen gaben die BF selbst an, den Bescheid am 01.12.2022 zugestellt bekommen zu haben vergleiche Beschwerde der BF1, S 3). Hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist sei auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, daraus ergibt sich auch die Verspätung der am 19.01.2022 erhobenen Beschwerden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerden
§ 7Abs. 4 erster Satz Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die obgenannten Bescheide vom 24.11.2022 wurden den BF am Donnerstag, den 01.12.2022, rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Bescheide des BFA endete damit mit Ablauf des 29.12.2022. Die Beschwerden wurde jedoch unbestritten nach Fristablauf, und zwar am Donnerstag, den 19.01.2023, – und damit verspätet - eingebracht. Die Beschwerden stellen sich daher als verspätet dar und waren somit
§ 7Abs. 4 i
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerden stellen sich daher als verspätet dar und waren somit
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerden der Fall ist, darf eine Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerden der Fall ist, darf eine Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2284090.1.00