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{'item': 'I423 2286124-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlI423 2286124-1 Spruch, I423 2286124-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der tunesische Staatsangehörige stellte am 12.08.2023 nach Zurückweisung an der Grenze zu Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde mehrfach zu einer Einvernahme geladen, hat die Schriftstücke aber nicht behoben bzw. ist trotz Behebung der Ladung zum Termin nicht erschienen. Weitere acht Zustellversuche in drei Tage durch Polizeibeamte blieben erfolglos. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Asylanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte IV., V. und VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde der Asylanträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer versuchte sein Nichterscheinen zu den Einvernahmeterminen in der Beschwerde zu erklären bzw. zu rechtfertigen und führte Furcht vor Verfolgung durch die Familie seiner damaligen Freundin ins Treffen. Er sei unschuldig inhaftiert und gefoltert worden, weil die Familie mächtig sei und Kontakte zu Behörden habe. Der Beschwerde fügte er mehrere Dokumente in arabischer Sprache bei. Gegenständliche Beschwerde langte heute in der Gerichtsabteilung I423 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zu den versäumten Einvernahmeterminen ergeben sich aus den aktenkundigen Rückscheinen bzw. Versandbestätigungen und den retournierten Schriftstücken mit entsprechenden Vermerken „nicht behoben“. Die Feststellung zur Zurückweisung Deutschlands, zum gegenständlichen Antrag und zum Vorbringen ergeben sich aus den Unterlagen der deutschen Bundespolizei, dem angefochtenen Bescheid, dem Protokoll über die Ersteinvernahme und dem Beschwerdeschriftsatz.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) - Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  3. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt;
  4. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  5. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  6. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  7. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  8. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Zu A) - Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  9. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt;
  10. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  11. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  12. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  13. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  14. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Dem BFA ist bei Anwendung der Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG beizupflichten, da es sich zum heutigen Zeitpunkt bei Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, auch wenn aktuell ein Prüfverfahren laufend ist.Dem BFA ist bei Anwendung der Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG beizupflichten, da es sich zum heutigen Zeitpunkt bei Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, auch wenn aktuell ein Prüfverfahren laufend ist. Die Anwendung von Z 4 des § 18 Abs. 1 BFA-VG stellt sich aber als verfehlt dar, da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Ersteinvernahme, wonach er sich vor Verfolgung durch die Familie seiner Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes fürchte, sehrwohl einen Verfolgungsgrund dargelegt hat.Die Anwendung von Ziffer 4, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG stellt sich aber als verfehlt dar, da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Ersteinvernahme, wonach er sich vor Verfolgung durch die Familie seiner Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes fürchte, sehrwohl einen Verfolgungsgrund dargelegt hat. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Dazu führt er zwar erst in der Beschwerde Dokumente tunesischer Gerichte und Behörden an, die eine asylrelevante Verfolgung belegen sollen. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ bzw. „Belege“ handelt. Die Unterlagen sind nicht übersetzt und kann eine weitere Prüfung des Vorbringens erst nach Übersetzungsauftrag erfolgen, was möglicherweise nur im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geschehen kann. Innerhalb der Wochenfrist ist dies nicht möglich. Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  15. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  16. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtvorbringens) durch Vorlage von Beweismitteln nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte VII. ersatzlos zu beheben war.Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtvorbringens) durch Vorlage von Beweismitteln nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte römisch sieben. ersatzlos zu beheben war. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) - Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2286124.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.