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{'item': 'L502 2181352-2'}

Obsah (22)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 18Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlL502 2181352-2 Spruch, L502 2181352-2/18EL502 2181352-2/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.05.2017 dazu vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Er kehrte am 12.06.2017 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
  3. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 16.06.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.07.2017 in Rechtskraft.
  4. Er stellte am 11.10.2017, im Gefolge seiner neuerlichen unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 29.11.2017 wurde er vor dem BFA zu diesem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2017 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).5. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2017 wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 22.12.2017 in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Das Beschwerdeverfahren wurde nach Einlangen der Beschwerdevorlage des BFA der Abteilung G306 des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
  3. Das BVwG führte am 16.01.2019 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der eines Vertreters durch.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
  5. Die Behandlung der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 24.09.2019 abgelehnt.
  6. Am 04.05.2020 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Am selben Tag erfolgte dazu die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  8. Am 08.07.2020 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.11.2020 wurde dieser Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III),

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z.2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.11.2020 wurde dieser Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Gegen den ihm am 17.11.2020 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob er durch seine zugleich bevollmächtigte Vertretung am 01.12.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 04.12.2020 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.2020 in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Unter einem wurde sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) II.).
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.2020 in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.). Unter einem wurde sein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) römisch zwei.).
  5. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhobene Revision des BF wurde von diesem mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom 18.09.2023, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache wandte, zurückgewiesen, im Umfang des Spruchpunkts A) I. wurde der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG aufgehoben.
  6. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhobene Revision des BF wurde von diesem mit Beschluss bzw. Erkenntnis vom 18.09.2023, soweit sie sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache wandte, zurückgewiesen, im Umfang des Spruchpunkts A) römisch eins. wurde der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG aufgehoben.
  7. Mit Stellungnahme vom 30.10.2023 brachte der nunmehrige Vertreter des BF vor, dass sich der BF zwischenzeitig mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich niedergelassenen spanischen Staatsangehörigen, verpartnert habe und bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach §54 NAG beantragt habe, wo nun das Verfahren anhängig sei.
  8. Mit Beschluss vom 06.11.2023 erkannte das BVwG der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis vom 16.12.2020

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.20. Mit Beschluss vom 06.11.2023 erkannte das BVw

G der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis vom 16.12.2020

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

  1. Mit Urkundenvorlage vom 10.01.2024 legte der Vertreter des BF eine Kopie der dem BF am 20.11.2023 ausgestellten Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern vor. Unter einem wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der „Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes“ bzw. gegen den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Unter einem wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der „Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes“ bzw. gegen den Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides zurückgezogen.
  2. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  5. Der erstmals seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2017 – vorerst wieder als Asylwerber - im Bundesgebiet aufhältige BF, dessen Identität und Staatsangehörigkeit feststehen, führt seit 2021 eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt mit einer seit 1999 in Österreich lebenden spanischen Staatsangehörigen. Im November 2022 wurde ihm und seiner Lebensgefährtin eine österr. Partnerschaftsurkunde ausgestellt. Am 20.11.2023 wurde ihm eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers, gültig bis 20.11.2028, ausgestellt, als Nachweis für sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt und die amtswegige Einholung von Auskünften der genannten Datenbanken den BF und seine Partnerin betreffend. 2.
  8. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ist im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF stützen sich auf den bisherigen Verfahrensgang betreffend die Anträge auf internationalen Schutz des BF sowie die Vorlage seines im Juli 2022 ausgestellten irakischen Reisepasses bei der zuständigen Meldebehörde, wie dem jüngsten Auszug aus dem ZMR zu entnehmen war. Die Feststellungen zur Identität der Partnerin des BF, zum gemeinsamen Haushalt der beiden, ihrer Lebensgemeinschaft und ihrer nunmehrigen eingetragenen Partnerschaft stützen sich ebenso auf die eingeholten ZMR-Auszüge in Verbindung mit dem Vorbringen des Vertreters des BF in seiner Eingabe an das BVwG. Die Feststellungen zu seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Österreich und der Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers als Nachweis dafür stützen sich auf den Datenbankauszug aus dem Zentralen Fremdenregister in Verbindung mit der Urkundenvorlage des Vertreters des BF in seiner Eingabe an das BVwG.
  9. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. Der BF hat gegen die Entscheidung des BFA vom 12.11.2020 in seiner Sache Beschwerde erhoben. Im Gefolge des Erkenntnisses des BVwG vom 16.12.2020 und der wiederum dagegen erhobenen Revision an den VwGH hat dieser die Revision hinsichtlich jenes Spruchpunktes, mit dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags des BF die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend vom BVwG abgewiesen wurde, zurückgewiesen. Der Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags des BF die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend wurde aber vom VwGH stattgegeben und dieser Spruchteil aufgehoben und wurde in der Folge das gg. Beschwerdeverfahren in diesem Umfang samt den nachgeordneten Spruchteilen wieder beim BVwG anhängig. 1.2.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.1.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; § 7 VwGVG, Anm. 8, mit Judikaturhinweisen).Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8, mit Judikaturhinweisen). Der im Hinblick auf § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare § 63 Abs. 4 AVG, an dessen Stelle der § 7 Abs. 2 VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb: Kommentar, § 63 AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen).Der im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare Paragraph 63, Absatz 4, AVG, an dessen Stelle der Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb: Kommentar, Paragraph 63, AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen). 1.3. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 10.01.2024 zog der BF die Beschwerde hinsichtlich der „Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes“ bzw. gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des Folgeantrags des BF die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend zurück.1.3. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 10.01.2024 zog der BF die Beschwerde hinsichtlich der „Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes“ bzw. gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des Folgeantrags des BF die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend zurück. In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung des Beschwerdeführers im Sinne einer – unwiderruflichen - Zurückziehung seiner Beschwerde in diesem Umfang auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden. 1.4. Folgerichtig ist das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang einzustellen, womit der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang in formelle Rechtskraft erwächst. 2.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs. 2 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Abs. 9 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Absatz 9, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 55Abs.

1a FPG besteht für den Fall einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht für den Fall einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach § 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH v. 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach Paragraph 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH v. 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). 3. Im gg. bekämpften Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III). 3. Im gg. bekämpften Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Beschwerde des BF richtete sich zwar auch gegen diesen Spruchpunkt, jedoch wurde in der Beschwerde diesbezüglich kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet und fanden sich auch sonst im Akt keine Hinweise darauf, dass dem BF ein solcher Titel zu erteilen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei war daher als unbegründet abzuweisen.

  1. Dem BF kommt aktuell aus oben dargestellten Gründen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Am 20.11.2023 wurde ihm eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers, gültig bis 20.11.2028, als Nachweis dafür ausgestellt. Folgerichtig waren die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG auf ihn nicht mehr anwendbar und die Spruchpunkte IV, V und VI des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.Folgerichtig waren die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf ihn nicht mehr anwendbar und die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2181352.2.00

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