Vm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben.2. Dem Antrag auf Mängelheilung vom 12.07.2021 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben. 3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 4. XXXX wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.4. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z. 3 B VG ein und stellte den Antrag, die belangte Behörde möge
GVG binnen einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden, in eventu die gg. Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorlegen.2. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel eins, 30 Absatz eins, Ziffer 3, B VG ein und stellte den Antrag, die belangte Behörde möge
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG binnen einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden, in eventu die gg. Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorlegen. 3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2016 wurde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
GVG als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2016 wurde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 4. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
G abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei, sowie
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.4. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei, sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2018 verloren habe. Nach fristgerechter Beschwerde des BF hob das BVwG diesen angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 13.07.2022 auf.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018 wurde ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2018 verloren habe. Nach fristgerechter Beschwerde des BF hob das BVwG diesen angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 13.07.2022 auf.
G per Email ein. Als Beilagen wurden dabei mehrere Bestätigungen zum Nachweis der bisherigen Integration im Bundesgebiet übermittelt. 9. Am 24.11.2022 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikel 8, EMRK“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG per Email ein. Als Beilagen wurden dabei mehrere Bestätigungen zum Nachweis der bisherigen Integration im Bundesgebiet übermittelt.
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Mängelheilung vom 12.07.2023 wurde
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt IV).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V).13. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag auf Mängelheilung vom 12.07.2023 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). 14. Mit Information des BFA vom 05.09.2023 wurde dem BF von Amts wegen
Mit Information des BFA vom 05.09.2023 wurde dem BF von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 88/2023, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet: „
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. …
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“„
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ § 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lautet: „Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5 ;,3. Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5 ;, 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).1.2. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück (Spruchpunkt I) und den Antrag auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und
9 festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf). Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründete das Bundesamt damit, dass der BF dem Antrag entgegen seiner Mitwirkungspflicht
G-DV kein gültiges Reisedokument beigelegt habe, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden sei. Mittels Verbesserungsauftrag vom 28.06.023 sei er zur Vorlage eines solchen gültigen Reisedokuments aufgefordert worden, er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, ein Identitätsdokument vorzulegen. Insgesamt habe er somit im gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar und ausreichend mitgewirkt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründete das Bundesamt damit, dass der BF dem Antrag entgegen seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV kein gültiges Reisedokument beigelegt habe, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden sei. Mittels Verbesserungsauftrag vom 28.06.023 sei er zur Vorlage eines solchen gültigen Reisedokuments aufgefordert worden, er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, ein Identitätsdokument vorzulegen. Insgesamt habe er somit im gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar und ausreichend mitgewirkt.
G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulassen.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulassen. Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die – einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG vorgelagerte – Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, zuletzt VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung vom 12.07.2023 ging die belangte Behörde davon aus, dass nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht vorliegen würden. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
1-3 BFA-VG zulässig sei, erließ das BFA
G und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung. Hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung vom 12.07.2023 ging die belangte Behörde davon aus, dass nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG die Voraussetzungen für eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht vorliegen würden. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, erließ das BFA
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung.
Judikatur des VwGH hat das VwG für die gebotene Prüfung des Heilungsantrags
G-DV 2005 gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung
GH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f).
Judikatur des VwGH hat das VwG für die gebotene Prüfung des Heilungsantrags
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen vergleiche VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f). 1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2018 verloren hat, jedoch hob das BVwG den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 13.07.2022 auf und lebte sein Aufenthaltsrecht rückwirkwirkend wieder auf. Der BF ist im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Zeitpunkt der gg. Entscheidung des BVwG hält er sich somit seit achteinhalb Jahren faktisch in Österreich auf. Sein Aufenthalt war nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz von 01.07.2015 bis zu dessen rechtskräftiger Abweisung mit 15.07.2022, somit für sieben Jahre rechtmäßig. Zwar wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2018 ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2018 verloren hat, jedoch hob das BVwG den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 13.07.2022 auf und lebte sein Aufenthaltsrecht rückwirkwirkend wieder auf. Beachtlich war sohin zu Gunsten des BF, dass er sich nun seit achteinhalb Jahren faktisch in Österreich aufhält. Andererseits hat er seinen langjährigen Aufenthalt genutzt um sich in Österreich zu integrieren. So ist es ihm möglich sich auf Deutsch gut zu verständigen. Er absolvierte erfolgreich die Sprach- und Integrationsprüfung A2 und ist er auch gesellschaftlich gut integriert. Er verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes über einen Freundes- und Unterstützerkreis, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben dokumentiert wird. Er war auch bemüht sich in sozialer Hinsicht zu engagieren und ist etwa Mitglied bei einem Boccia-Verein und engagiert sich sehr beim Roten Kreuz. Neben diesen abgeschlossenen Kursen bzw. Ausbildungen beim Roten Kreuz waren außerdem seine gemeinnützigen Leistungen für den Verein „ XXXX “ positiv zu bewerten.Beachtlich war sohin zu Gunsten des BF, dass er sich nun seit achteinhalb Jahren faktisch in Österreich aufhält. Andererseits hat er seinen langjährigen Aufenthalt genutzt um sich in Österreich zu integrieren. So ist es ihm möglich sich auf Deutsch gut zu verständigen. Er absolvierte erfolgreich die Sprach- und Integrationsprüfung A2 und ist er auch gesellschaftlich gut integriert. Er verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes über einen Freundes- und Unterstützerkreis, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben dokumentiert wird. Er war auch bemüht sich in sozialer Hinsicht zu engagieren und ist etwa Mitglied bei einem Boccia-Verein und engagiert sich sehr beim Roten Kreuz. Neben diesen abgeschlossenen Kursen bzw. Ausbildungen beim Roten Kreuz waren außerdem seine gemeinnützigen Leistungen für den Verein „ römisch 40 “ positiv zu bewerten. Vom 20.04.2022 bis zum 23.10.2022 war er in einem Restaurant als Küchenhilfe bzw. Servicekraft beschäftigt. Auch wenn er aktuell – mangels Beschäftigungsbewilligung – nicht erwerbstätig ist, war also eine begonnene berufliche Integration zu konstatieren. Im Hinblick auf seine berufliche Integration galt es weiter zu berücksichtigen, dass er einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage brachte, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung) als auch die in Aussicht genommene Entlohnung (monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX ) hervorgingen, und war aufgrund des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages in Zusammenschau mit der bisherigen einschlägigen Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Vom 20.04.2022 bis zum 23.10.2022 war er in einem Restaurant als Küchenhilfe bzw. Servicekraft beschäftigt. Auch wenn er aktuell – mangels Beschäftigungsbewilligung – nicht erwerbstätig ist, war also eine begonnene berufliche Integration zu konstatieren. Im Hinblick auf seine berufliche Integration galt es weiter zu berücksichtigen, dass er einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage brachte, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung) als auch die in Aussicht genommene Entlohnung (monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR römisch 40 ) hervorgingen, und war aufgrund des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages in Zusammenschau mit der bisherigen einschlägigen Erwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Aus Sicht des BVwG hat er somit die bei einem Aufenthalt von noch unter zehn Jahren als Minimalerfordernis verlangte Integration jedenfalls erreicht bzw. war ein solcher „stärkerer Integrationserfolg“ ersichtlich. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Die Feststellung, wonach er strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Zu beachten waren zwar auch zwei rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach der StVO, jedoch schmälerten diese nach Ansicht des BVwG seine gelungene Integration nicht maßgeblich. Gegenständlich war daher insgesamt ersichtlich geworden, dass er über einen schon hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Das BVwG gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheids stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheids stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 1.5.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.1.5.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom
G 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).1.6. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise: „
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt, 2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, 3.„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
Vm § 8 AsylG stattzugeben war.Wie bereits oben dargelegt wurde, war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AslyG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten, womit auch dem Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG stattzugeben war.
2 wäre somit wieder unerledigt, ist jedoch aufgrund der Gewährung eines Aufenthaltstitels
G an den BF gegenstandslos geworden.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, wäre somit wieder unerledigt, ist jedoch aufgrund der Gewährung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG an den BF gegenstandslos geworden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2192073.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.