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{'item': 'L506 2195932-2'}

Obsah (22)§ 56Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 14a§ 291a§ 13§ 58§ 9§ 60§ 11§ 59§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlL506 2195932-2 Spruch, L506 2195932-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 56Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 56, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag sowie der behördlichen Einvernahme am XXXX führt der BF aus, Pakistan zunächst aus Furcht vor den Taliban Richtung Iran und schließlich Richtung Österreich verlassen zu haben. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan würde dem BF zudem eine durch seinen Cousin organisierte Vermittlung in das Kriegsgebiet um Syrien drohen. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag sowie der behördlichen Einvernahme am römisch 40 führt der BF aus, Pakistan zunächst aus Furcht vor den Taliban Richtung Iran und schließlich Richtung Österreich verlassen zu haben. Im Fall einer Rückkehr nach Pakistan würde dem BF zudem eine durch seinen Cousin organisierte Vermittlung in das Kriegsgebiet um Syrien drohen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55

FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA sprach den Angaben des BF aufgrund dessen emotionslosen, allgemeinen und unsubsantiierten Vorbringens die Glaubhaftigkeit ab.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom XXXX innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom römisch 40 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  4. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: L506 XXXX , wurde die Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Revision wurde

Art. 133Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. 5. Mit Erkenntnis des BVw

G vom römisch 40 , GZ: L506 römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Zusammengefasst wurde dargelegt, dass eine individuelle und konkrete Verfolgung des BF aufgrund widersprüchlicher Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

  1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (nachfolgend: VfGH) vom 29.04.2022, GZ: E 978/2022-5, sprach der VfGH die Ablehnung der Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde und die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof (nachfolgend: VwGH) aus.
  2. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 2 Asyl

G und legte diverse Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen bei.7. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG und legte diverse Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen bei. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt. Der BF wurde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und seiner Geburtsurkunde im Original sowie zur Beantwortung gestellter Fragen in Bezug auf Veränderungen hinsichtlich familiärer und privater Verhältnisse sowie der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgefordert. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt. Der BF wurde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und seiner Geburtsurkunde im Original sowie zur Beantwortung gestellter Fragen in Bezug auf Veränderungen hinsichtlich familiärer und privater Verhältnisse sowie der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgefordert. Am XXXX brachte der BF die geforderten Dokumente bei der belangten Behörde ein. Am römisch 40 brachte der BF die geforderten Dokumente bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab. Im Zuge dessen wurde erwähnt, dass der BF nach wie vor als Paketzusteller arbeitet, selbsterhaltungsfähig sei und keine Schulden beim Finanzamt oder der Sozialversicherung habe. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab. Im Zuge dessen wurde erwähnt, dass der BF nach wie vor als Paketzusteller arbeitet, selbsterhaltungsfähig sei und keine Schulden beim Finanzamt oder der Sozialversicherung habe.

  1. Eine für den XXXX ohne Beiziehung eines Dolmetschers angesetzte Einvernahme musste aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Deutschkenntnisse des BF unterbrochen werden.
  2. Eine für den römisch 40 ohne Beiziehung eines Dolmetschers angesetzte Einvernahme musste aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Deutschkenntnisse des BF unterbrochen werden. Nach Beendigung der Einvernahme wurde dem BF durch die Finanzpolizei ein Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes vorgelegt und eine Taschenpfändung durchgeführt. Am XXXX fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme statt. Nach Beendigung dieser Einvernahme wurde der BF festgenommen und ihm mitgeteilt, dass die Abschiebung nach Pakistan für den XXXX anberaumt sei. Am römisch 40 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme statt. Nach Beendigung dieser Einvernahme wurde der BF festgenommen und ihm mitgeteilt, dass die Abschiebung nach Pakistan für den römisch 40 anberaumt sei.
  3. Am XXXX wurde der BF nach Pakistan abgeschoben.
  4. Am römisch 40 wurde der BF nach Pakistan abgeschoben.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G abgewiesen. 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Das BFA legte zusammengefasst dar, dass der BF über keinen besonders hohen oder auch nur hohen Integrationsgrad besitzt.

  1. Durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF wurde fristgerecht mittels Schriftsatz vom XXXX Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid erhoben.
  2. Durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF wurde fristgerecht mittels Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid erhoben. Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge -) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen; -) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird und die „Aufenthaltsberechtigungskarte“

§ 56Asyl

G ausgestellt wird; -) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird und die „Aufenthaltsberechtigungskarte“

Paragraph 56, AsylG ausgestellt wird; -) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verfahrensmängel beheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim BVwG ein.
  2. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 beim BVwG ein.
  3. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF (BFV) wurde mit hg. Schreiben vom XXXX aufgefordert, allfällige Änderungen im Privat- und Familienleben seit der behördlichen Einvernahme und Abschiebung des BF bekanntzugeben und Unterlagen hinsichtlich der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vorzulegen.
  4. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF (BFV) wurde mit hg. Schreiben vom römisch 40 aufgefordert, allfällige Änderungen im Privat- und Familienleben seit der behördlichen Einvernahme und Abschiebung des BF bekanntzugeben und Unterlagen hinsichtlich der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vorzulegen. Am XXXX langte hg. eine Stellungnahme des BFV ein, wonach seit der Abschiebung des BF keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben eingetreten sei, doch habe der BF in Pakistan geheiratet, wozu eine Heiratsurkunde vorgelegt wurde. In einem wurde der Mietvertrag, der der Wohnrechtsvereinbarung zugrunde liegt, vorgelegt. Am römisch 40 langte hg. eine Stellungnahme des BFV ein, wonach seit der Abschiebung des BF keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben eingetreten sei, doch habe der BF in Pakistan geheiratet, wozu eine Heiratsurkunde vorgelegt wurde. In einem wurde der Mietvertrag, der der Wohnrechtsvereinbarung zugrunde liegt, vorgelegt.
  5. Auf hg. Anfrage teilte das Finanzamt Österreich am XXXX mit, dass aktuell Abgabenschulden des BF in der Höhe von € XXXX offen sind und es Pfändungen Ende XXXX und Anfang Jänner XXXX gegeben habe.
  6. Auf hg. Anfrage teilte das Finanzamt Österreich am römisch 40 mit, dass aktuell Abgabenschulden des BF in der Höhe von € römisch 40 offen sind und es Pfändungen Ende römisch 40 und Anfang Jänner römisch 40 gegeben habe.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und die vorliegenden Gerichtsakten des BVwG unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Verfahrensbestimmungen 1.
  10. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 1.1.

  1. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des BF steht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsangehörigen, der aus Parachinar in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Distrikt Kurram, stammt. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der moslemischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF hat in Pakistan zwölf Jahre lang die Schule besucht. Der BF hat mittlerweile in Pakistan geheiratet und hat keine Kinder. Der BF spricht die Sprachen Paschtu, Urdu, Farsi und ein wenig Deutsch. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter des BF hält sich nach wie vor in Pakistan auf. Zwei Brüder des BF leben in Saudi-Arabien. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: L506 XXXX , wurde die Beschwerde gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des BFA

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: L506 römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Der BF missachtete seine Ausreiseverpflichtung und verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Seit der rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens hält sich der BF illegal in Österreich auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 2 Asyl

G. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung seit über fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , GZ: L506 XXXX , hat sich der BF rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Der BF kann somit jedenfalls einen über drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen. Ab der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung seit über fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , GZ: L506 römisch 40 , hat sich der BF rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Der BF kann somit jedenfalls einen über drei Jahre rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen. Ab der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Mit Schreiben vom XXXX erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Insbesondere sollte der BF ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorlegen und offene Fragen beantworten. Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Insbesondere sollte der BF ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorlegen und offene Fragen beantworten. Der BF brachte ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde am XXXX in Vorlage und erstattete durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme. Der BF brachte ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde am römisch 40 in Vorlage und erstattete durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom römisch 40 eine Stellungnahme. In Österreich hat der BF keine Verwandten oder sonstige nahe Bezugspersonen. Der BF bezog vom XXXX bis zum XXXX verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF bezog vom römisch 40 bis zum römisch 40 verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat in Österreich ein Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt) angemeldet. Ab Juli XXXX war der BF selbständig als Paketzusteller für die XXXX tätig. Ab Juli römisch 40 war der BF selbständig als Paketzusteller für die römisch 40 tätig. Unstrittig steht fest, dass der BF seine selbständige Tätigkeit seit Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des BVwG vom XXXX , GZ: L506 XXXX , illegal ausgeübt hat.Unstrittig steht fest, dass der BF seine selbständige Tätigkeit seit Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 , GZ: L506 römisch 40 , illegal ausgeübt hat. Der BF legte einen an den Erhalt eines gültigen Aufenthaltstitels geknüpften arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom XXXX mit der XXXX vor. Die tägliche Arbeitszeit solle 8 Stunden betragen und als Lohn werden EUR 1700 netto mit Zulagen vereinbart. Der BF legte einen an den Erhalt eines gültigen Aufenthaltstitels geknüpften arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom römisch 40 mit der römisch 40 vor. Die tägliche Arbeitszeit solle 8 Stunden betragen und als Lohn werden EUR 1700 netto mit Zulagen vereinbart. Der BF verfügt über einfache Deutschkenntnisse, die ihm eine alltagstaugliche Unterhaltung erlauben. Er hat in Österreich verschiedene Deutschkurse, zuletzt von März bis Mai 2021 auf dem Sprachniveau A2/1 und A2/2, besucht. Die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 konnte der BF jedoch nicht positiv absolvieren. Der BF hat in Österreich in der Vergangenheit ansonsten keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Er hat in Österreich insbesonders keine Schule oder Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF ist in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Der BF war weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der BF hat in Österreich Freundschaften geschlossen und verbrachte seine Freizeit mit Freunden, denen auch österreichische Staatsangehörige angehören. Der BF verfügt über mehrere Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen von Freunden und Kunden der XXXX , die ihn als hilfsbereiten und fleißigen Mann darstellen.Der BF verfügt über mehrere Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen von Freunden und Kunden der römisch 40 , die ihn als hilfsbereiten und fleißigen Mann darstellen. Der BF hat bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung in einer Mietwohnung gelebt. Er legte dazu eine zeitlich befristete ( XXXX ) Wohnrechtsvereinbarung vor. Lt. dem der betreffenden Wohnrechtsvereinbarung zugrundeliegenden Mietvertrag ist eine Untervermietung des Bestandsobjekts oder dessen sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ausdrücklich verboten. Der BF hat bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung in einer Mietwohnung gelebt. Er legte dazu eine zeitlich befristete ( römisch 40 ) Wohnrechtsvereinbarung vor. Lt. dem der betreffenden Wohnrechtsvereinbarung zugrundeliegenden Mietvertrag ist eine Untervermietung des Bestandsobjekts oder dessen sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ausdrücklich verboten. Eine bindende Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde nicht vorgelegt. Eine bindende Patenschaftserklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG wurde nicht vorgelegt. Von XXXX bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung war der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) versichert.Von römisch 40 bis zum Zeitpunkt seiner Abschiebung war der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) versichert. Der BF war bis zu seiner Abschiebung gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF hat in Verbindung mit der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Rückstände beim Finanzamt in der Höhe von € XXXX In Verbindung mit existenten Abgabenschulden des BF erfolgten auch zuvor Pfändungen Ende XXXX und Anfang Jänner XXXX . Der BF hat in Verbindung mit der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Rückstände beim Finanzamt in der Höhe von € römisch 40 In Verbindung mit existenten Abgabenschulden des BF erfolgten auch zuvor Pfändungen Ende römisch 40 und Anfang Jänner römisch 40 . Der BF wurde am XXXX nach Pakistan abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 nach Pakistan abgeschoben. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 3.2. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität des BF konnte durch Vorlage eines von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses festgestellt werden. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland, ergeben sich aus den in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF diese zuletzt im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX Zl. 1032990704/200431659, vorbrachte.Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF diese zuletzt im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 Zl. 1032990704/200431659, vorbrachte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben zuletzt im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom XXXX , Zl. 1032990704/200431659, wo der BF angab, zwar immer wieder Kopfschmerzen und Fieber aufgrund von Stress zu haben, jedoch keine weitergehende Betreuung zu benötigen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben zuletzt im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom römisch 40 , Zl. 1032990704/200431659, wo der BF angab, zwar immer wieder Kopfschmerzen und Fieber aufgrund von Stress zu haben, jedoch keine weitergehende Betreuung zu benötigen. Dass der BF in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, beruht auf dessen Angaben zuletzt im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom XXXX , Zl. 1032990704/200431659. Zudem ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt seiner Abschiebung auch aus seiner bisherigen Tätigkeit als Paketzusteller sowie den vorgelegten arbeitsrelevanten Unterlagen (Empfehlungsschreiben von Kunden, Bestätigungsschreiben der NA Logistik GmbH, Dienstleistungsvertrag vom 02.11.2019, Rechnungsbelege). Auch der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachte arbeitsrechtliche Vorvertrag mit der XXXX vom XXXX lässt eine Annahme der Arbeitsfähigkeit zu. Dass der BF in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, beruht auf dessen Angaben zuletzt im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom römisch 40 , Zl. 1032990704/200431659. Zudem ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt seiner Abschiebung auch aus seiner bisherigen Tätigkeit als Paketzusteller sowie den vorgelegten arbeitsrelevanten Unterlagen (Empfehlungsschreiben von Kunden, Bestätigungsschreiben der NA Logistik GmbH, Dienstleistungsvertrag vom 02.11.2019, Rechnungsbelege). Auch der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachte arbeitsrechtliche Vorvertrag mit der römisch 40 vom römisch 40 lässt eine Annahme der Arbeitsfähigkeit zu. Die illegale Einreise nach Österreich, die Asylantragstellung und der Verlauf des Asylverfahrens, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G sowie die Dauer des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus letztlich aus den Feststellungen des BVwG vom XXXX , GZ: L506 XXXX , sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten hinsichtlich der Antragsstellung des BF und des Antrages auf Aufenthaltstitels. Zudem lassen auch die in diesem Punkt unwiderlegten gleichbleibenden Angaben des BF sowie ein ZMR-Auszug die diesbezüglichen Feststellungen zu.Die illegale Einreise nach Österreich, die Asylantragstellung und der Verlauf des Asylverfahrens, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG sowie die Dauer des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus letztlich aus den Feststellungen des BVwG vom römisch 40 , GZ: L506 römisch 40 , sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakten hinsichtlich der Antragsstellung des BF und des Antrages auf Aufenthaltstitels. Zudem lassen auch die in diesem Punkt unwiderlegten gleichbleibenden Angaben des BF sowie ein ZMR-Auszug die diesbezüglichen Feststellungen zu. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der BF trotz Vorliegen einer negativen Entscheidung des BVwG über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , GZ: XXXX , bis zum Zeitpunkt der Abschiebung am XXXX im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Bis zum negativen Erkenntnis hat der BF über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verfügt der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der BF trotz Vorliegen einer negativen Entscheidung des BVwG über den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , bis zum Zeitpunkt der Abschiebung am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Bis zum negativen Erkenntnis hat der BF über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verfügt der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrages des BF und dem Verbesserungsauftrag seitens des BFA ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der BF keine Verwandten oder sonstige nahe Bezugspersonen in Österreich hat, lässt sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF zuletzt vor der belangten Behörde am XXXX treffen. Die Feststellung, dass der BF nunmehr geheiratet hat, ergibt sich aus der aktuellen Stellungnahme in Verbindung mit der Vorlage einer Heiratsurkunde. Der Umstand, dass der BF keine Verwandten oder sonstige nahe Bezugspersonen in Österreich hat, lässt sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF zuletzt vor der belangten Behörde am römisch 40 treffen. Die Feststellung, dass der BF nunmehr geheiratet hat, ergibt sich aus der aktuellen Stellungnahme in Verbindung mit der Vorlage einer Heiratsurkunde. Dass der BF im Zeitraum von XXXX bis XXXX verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen hat, ist dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass der BF im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen hat, ist dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Die durchgeführte Gewerbeanmeldung konnte durch Vorlage dieser festgestellt werden. Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des BF konnte durch die arbeitsrelevanten Unterlagen (Dienstleistungsvertrag vom XXXX , Bestätigung der XXXX zahlreiche Rechnungsbelege) sowie durch einen Sozialversicherungsauszug der SVS für Zeiträume ab dem XXXX getroffen werden. Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des BF konnte durch die arbeitsrelevanten Unterlagen (Dienstleistungsvertrag vom römisch 40 , Bestätigung der römisch 40 zahlreiche Rechnungsbelege) sowie durch einen Sozialversicherungsauszug der SVS für Zeiträume ab dem römisch 40 getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Vorvertrages vom XXXX konnten durch Vorlage von diesem getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Vorvertrages vom römisch 40 konnten durch Vorlage von diesem getroffen werden. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen (Teilnahmebestätigungen im Zeitraum XXXX bis XXXX auf Sprachniveau A2/1 bzw. im Zeitraum XXXX bis XXXX auf Sprachniveau A2/2) und dem Umstand, dass in den bisherigen Einvernahmen des BF ein Dolmetscher beizuziehen war. Der erfolglose Antritt bei der Deutschprüfung auf Niveau A2 ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX . Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen (Teilnahmebestätigungen im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf Sprachniveau A2/1 bzw. im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf Sprachniveau A2/2) und dem Umstand, dass in den bisherigen Einvernahmen des BF ein Dolmetscher beizuziehen war. Der erfolglose Antritt bei der Deutschprüfung auf Niveau A2 ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 . Dass der BF weder in Vereinen oder Organisationen aktiv ist noch ehrenamtlich tätig ist und keine Bildungsangebote in Anspruch genommen sowie keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung besucht hat, ist im Lichte der Aussagen des BF nicht zweifelhaft. Das Bestehen von freundschaftlichen und sozialen Kontakten im österreichischen Bundesgebiet ist aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben (Fr. XXXX vom XXXX ) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF im gesamten Verfahren ableitbar. Das Bestehen von freundschaftlichen und sozialen Kontakten im österreichischen Bundesgebiet ist aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben (Fr. römisch 40 vom römisch 40 ) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF im gesamten Verfahren ableitbar. Die Feststellungen zu den beruflichen Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen ergeben sich durch Vorlage ebendieser Unterlagen ( XXXX vom XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX ).Die Feststellungen zu den beruflichen Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen ergeben sich durch Vorlage ebendieser Unterlagen ( römisch 40 vom römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 ). Die ehemaligen Wohnverhältnisse ergeben sich aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom XXXX und einem ZMR-Auszug. Die ehemaligen Wohnverhältnisse ergeben sich aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom römisch 40 und einem ZMR-Auszug. Die Feststellung zu den Versicherungszeiten kann durch eine aktuelle Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem sowie einen Sozialversicherungsauszug getroffen werden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor. Die Rückstände beim Finanzamt sind aus den vorgelegten Unterlagen (Zahlungserleichterungsbescheid vom XXXX über die Bewilligung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschulden) und den betreffenden Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme ersichtlich.Die Rückstände beim Finanzamt sind aus den vorgelegten Unterlagen (Zahlungserleichterungsbescheid vom römisch 40 über die Bewilligung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschulden) und den betreffenden Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme ersichtlich. Die Feststellungen hinsichtlich der offenen Abgabeschulden beim Finanzamt und diesbezüglich bereits erfolgter Pfändungen ergab sich aus einer Anfragebeantwortung des Finanzamtes Österreich vom XXXX Die Feststellung hinsichtlich des Verbotes der Untervermietung des Bestandsobjekts oder dessen sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ergibt sich aus dem in der aktuellen Stellungnahme vorgelegten Mietvertrag vom XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich der offenen Abgabeschulden beim Finanzamt und diesbezüglich bereits erfolgter Pfändungen ergab sich aus einer Anfragebeantwortung des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 Die Feststellung hinsichtlich des Verbotes der Untervermietung des Bestandsobjekts oder dessen sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ergibt sich aus dem in der aktuellen Stellungnahme vorgelegten Mietvertrag vom römisch 40 . In der aktuellen Stellungnahme des BFV vom 16.01.2024 wurden keine Änderungen des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich bekanntgegeben. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 4.1. Zur Abweisung der Beschwerde 4.1.1. § 56 AsylG, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, lautet:„

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“4.1.1. Paragraph 56, AsylG, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, lautet:, „
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.,

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.,
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Gesetzeszweck des § 56 AsylG ist nach dem VwGH die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG ist nach dem VwGH die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.

(1)-
(5)… Paragraph 58,
(1)-
(5)
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)
(10)
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist,
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und2.

die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn, 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und, 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Paragraph 60,

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn, 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder, 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

  1. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  2. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  3. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und,
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn,
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder,
  2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ § 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet: „
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.„

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten: „Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage § 292.

(1)-
(2)…Paragraph 292,
(1)-
(2)
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
(4)– 14 … Anm. 1:

BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 309,93 €Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 309,93 €

BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 327,91 €

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 327,91 € Richtsätze § 293.

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 €,
  2. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 €,
  3. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 1 110,26 €,
  4. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  5. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 €,Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,,
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 €,,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1 110,26 €,,
  4. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 259, 1 110,26 €,,
  5. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:,
  6. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 €, falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 €,
  7. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 €,falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 €,,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 €, falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)-
(3)…“ 4.1.2. Gesetzeszweck des § 56 AsylG ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. unter vielen VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN).4.1.2. Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche unter vielen VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN). Aus der Formulierung des § 56 AsylG ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069)Aus der Formulierung des Paragraph 56, AsylG ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069) Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung".Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung". 4.1.3. Im vorliegenden Fall stellte der BF nach seiner illegalen Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX und dessen Zustellung am selben Tag rechtskräftig abgeschlossen. Am XXXX brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 2 Asyl

G ein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung hielt sich der BF somit mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit erfüllt. 4.1.3. Im vorliegenden Fall stellte der BF nach seiner illegalen Einreise am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 und dessen Zustellung am selben Tag rechtskräftig abgeschlossen. Am römisch 40 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung hielt sich der BF somit mehr als fünf Jahre durchgängig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit erfüllt. Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein.

§ 13Abs. 1 Asyl

G kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu.

§ 58Abs. 13 Asyl

G begründet ein Antrag nach § 56 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der BF verfügte über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der rechtmäßige Aufenthalt beläuft sich auf den Zeitraum während des Asylverfahrens. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung mittels Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2022 – und damit jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren – war der Aufenthalt des BF rechtmäßig, sodass § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt ist. Davon muss mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG kommt einem Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung ein Aufenthaltsrecht zu.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der BF verfügte über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der rechtmäßige Aufenthalt beläuft sich auf den Zeitraum während des Asylverfahrens. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung mittels Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2022 – und damit jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren – war der Aufenthalt des BF rechtmäßig, sodass Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass alleine durch die angeführte Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet, welcher zu Beginn rechtmäßig auf Grund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am XXXX bis zur Rechtskraft des betreffenden hg. Erkenntnisses am XXXX , GZ XXXX ) einzig infolge der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und des unberechtigten weiteren Verbleibens nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens begründet wurde, und durch die in dieser Zeit gesetzten integrativen Anstrengungen insgesamt keine Gründe aufgezeigt werden konnten, aus denen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 56 AsylG zu erteilen wäre. Auch der Beschwerde sind diesbezüglich konkret hierauf bezogene, substantiell begründete ergänzende Ausführungen nicht zu entnehmen.Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass alleine durch die angeführte Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet, welcher zu Beginn rechtmäßig auf Grund der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am römisch 40 bis zur Rechtskraft des betreffenden hg. Erkenntnisses am römisch 40 , GZ römisch 40 ) einzig infolge der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und des unberechtigten weiteren Verbleibens nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens begründet wurde, und durch die in dieser Zeit gesetzten integrativen Anstrengungen insgesamt keine Gründe aufgezeigt werden konnten, aus denen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 56, AsylG zu erteilen wäre. Auch der Beschwerde sind diesbezüglich konkret hierauf bezogene, substantiell begründete ergänzende Ausführungen nicht zu entnehmen. Da lediglich eine Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 2 AsylG beantragt wurde, ist auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht einzugehen und in Anbetracht dieses Umstandes, dem BF daher allenfalls nur eine Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 2 AsylG zu erteilen. Anzumerken ist jedoch, dass der BF die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 AslyG ohnehin nicht erfüllt. So hat der BF keinen Nachweis über eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G vorgelegt. Zudem ging der BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.Da lediglich eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG beantragt wurde, ist auf die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht einzugehen und in Anbetracht dieses Umstandes, dem BF daher allenfalls nur eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz 2, AsylG zu erteilen. Anzumerken ist jedoch, dass der BF die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG ohnehin nicht erfüllt. So hat der BF keinen Nachweis über eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG vorgelegt. Zudem ging der BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. 4.1.4 Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sind darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen des § 60 AsylG zu erfüllen. 4.1.4 Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sind darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG zu erfüllen. Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Abs. 1 Asyl

G sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. Im gegenständlichen Fall besteht gegen den BF keine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG bzw. Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz.Im gegenständlichen Fall besteht gegen den BF keine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG bzw. Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz. § 60 Abs. 2 AsylG normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, einen über alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig und der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Paragraph 60, Absatz 2, AsylG normiert als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, einen über alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig und der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der BF legte eine befristete Wohnrechtsvereinbarung vor, die dem BF für die Dauer von XXXX bis XXXX ein Wohnrecht gegen Bezahlung von € 200 in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m² einräumt. Der genannten Wohnrechtsvereinbarung wurde jedoch weder ein der betreffenden Unterkunft zugrundeliegender Mietvertrag des Unterkunftsgebers noch ein Grundbuchsauszug (bei Eigentum) angeschlossen, sodass der BFV zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert wurde. Der BF legte eine befristete Wohnrechtsvereinbarung vor, die dem BF für die Dauer von römisch 40 bis römisch 40 ein Wohnrecht gegen Bezahlung von € 200 in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m² einräumt. Der genannten Wohnrechtsvereinbarung wurde jedoch weder ein der betreffenden Unterkunft zugrundeliegender Mietvertrag des Unterkunftsgebers noch ein Grundbuchsauszug (bei Eigentum) angeschlossen, sodass der BFV zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert wurde. Der BFV legte in der aktuellen Stellungnahme fristgerecht den betreffenden Mietvertrag vor. Aus diesem ergibt sich jedoch, dass eine gänzliche oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung oder sonstige Überlassung des Objekts ausdrücklich verboten ist, sodass im vorliegenden Fall nicht von einer zulässigen Untervermietung ausgegangen werden kann, aus der der BF seinen befristeten Wohnrechtsanspruch wirksam durchsetzen konnte. Zuvor hatte der BF im Verfahren einen Mietvertrag vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich vier Personen (darunter auch der BF) eine Wohnung von 55m² teilen, worauf lediglich ergänzend verwiesen wird. Der BF konnte daher weder innerhalb der genannten Befristung noch darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Auch fällt auf, dass der BF bereits seit XXXX in der betreffenden Wohnung polizeilich gemeldet war, die Wohnrechtsvereinbarung jedoch erst mit XXXX datiert. Von XXXX bis XXXX war der BF nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Der BF konnte daher weder innerhalb der genannten Befristung noch darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen. Auch fällt auf, dass der BF bereits seit römisch 40 in der betreffenden Wohnung polizeilich gemeldet war, die Wohnrechtsvereinbarung jedoch erst mit römisch 40 datiert. Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG ist anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet kann nach der Rechtsprechung auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032 mwN). Es kann daher vorgelegten Arbeitsvorverträgen und Einstellungszusagen nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet kann nach der Rechtsprechung auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032 mwN). Es kann daher vorgelegten Arbeitsvorverträgen und Einstellungszusagen nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203).

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002) reicht eine hinreichend konkrete Aussicht für eine näher konkretisierte Erwerbstätigkeit aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002) reicht eine hinreichend konkrete Aussicht für eine näher konkretisierte Erwerbstätigkeit aus. Der BF konnte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom XXXX in Vorlage bringen. Der ehemalige Arbeitgeber des BF hat hierin die Bereitschaft beurkundet, den BF neuerlich zu beschäftigen, wenn dieser über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. Aufgrund der darin enthaltenen Angaben (Lohn EUR 1700 mit Zulagen) kann in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF bereits seit Juli XXXX einer – wenn auch ab negativen Erkenntnis des BVwG unrechtmäßigen – Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit des BF angenommen werden. Im Rahmen der potentiellen Erwerbstätigkeit wird der BF der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen, sodass folglich auch der erforderliche Krankenversicherungsschutz

§ 60Abs. 2 Z 2 Asyl

G anzunehmen ist. Der BF konnte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom römisch 40 in Vorlage bringen. Der ehemalige Arbeitgeber des BF hat hierin die Bereitschaft beurkundet, den BF neuerlich zu beschäftigen, wenn dieser über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. Aufgrund der darin enthaltenen Angaben (Lohn EUR 1700 mit Zulagen) kann in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF bereits seit Juli römisch 40 einer – wenn auch ab negativen Erkenntnis des BVwG unrechtmäßigen – Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit des BF angenommen werden. Im Rahmen der potentiellen Erwerbstätigkeit wird der BF der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen, sodass folglich auch der erforderliche Krankenversicherungsschutz

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG anzunehmen ist. Der BF hat in Verbindung mit der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch Rückstände beim Finanzamt in der Höhe von aktuell € XXXX . In Verbindung mit Abgabenschulden erfolgten auch zuvor Pfändungen Ende XXXX und Anfang Jänner XXXX . Der BF hat in Verbindung mit der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch Rückstände beim Finanzamt in der Höhe von aktuell € römisch 40 . In Verbindung mit Abgabenschulden erfolgten auch zuvor Pfändungen Ende römisch 40 und Anfang Jänner römisch 40 . Die vormaligen Abgabenrückstände (die Finanzpolizei legte nach der behördlichen Einvernahme einen Vollstreckungsbescheid über mehr als € XXXX ,- vor und wurde im Zuge der am XXXX durchgeführten Taschenpfändung bekanntgegeben, dass sich die Forderungen des Finanzamtes auf mehr als € XXXX ,- belaufen, AS 181) hat der BF im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht von sich aus angegeben, sondern vielmehr eine nicht aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes vom XXXX vorgelegt, wonach gegen ihn keine vollstreckbaren Abgabenforderungen bestehen (AS 41) . In seiner Stellungnahme vom XXXX gab der BF dezidiert an, keine Schulden beim Finanzamt oder der Sozialversicherung zu haben. Diese Vorgehensweise des BF indiziert, dass er nicht gewillt ist, den Tatsachen entsprechende Angaben im gegenständlichen Verfahren zu machen, was sich nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Die vormaligen Abgabenrückstände (die Finanzpolizei legte nach der behördlichen Einvernahme einen Vollstreckungsbescheid über mehr als € römisch 40 ,- vor und wurde im Zuge der am römisch 40 durchgeführten Taschenpfändung bekanntgegeben, dass sich die Forderungen des Finanzamtes auf mehr als € römisch 40 ,- belaufen, AS 181) hat der BF im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht von sich aus angegeben, sondern vielmehr eine nicht aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes vom römisch 40 vorgelegt, wonach gegen ihn keine vollstreckbaren Abgabenforderungen bestehen (AS 41) . In seiner Stellungnahme vom römisch 40 gab der BF dezidiert an, keine Schulden beim Finanzamt oder der Sozialversicherung zu haben. Diese Vorgehensweise des BF indiziert, dass er nicht gewillt ist, den Tatsachen entsprechende Angaben im gegenständlichen Verfahren zu machen, was sich nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Die Erfüllung der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichten durch den BF ist daher mangelhaft und mindert das die Integration (durch Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit) in erheblichem Ausmaß. Der BF hat weder angegeben, über Ersparnisse, Unterhaltsansprüche oder eine Haftungserklärung zu verfügen. Die konkrete Frage nach Ersparnissen verneinte der BF und verwies darauf, lediglich über ein kaputtes Auto zu verfügen (AS 199). Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Über eine solche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Patenschaftserklärung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer erfüllt im Lichte der obigen Ausführungen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht. 4.1.5. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach § 56 Abs. 3 AsylG 4.1.5. Vorliegen eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt jedoch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).

§ 56Abs. 3 Asyl

G sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung setzt jedoch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG sind bei der Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, zudem der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN).Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten und bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des Antragstellers Auswirkungen haben. Mangels Bedeutung für den Integrationsgrad sind allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032 mwN). Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht erkannt werden, dass die gesetzten Integrationsschritte ein übliches Maß überschreiten: Der BF hat mit Ausnahme einer angegebenen unbelegt gebliebenen Einschulung als Paketzusteller während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung absolviert und keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht. Er verfügt bloß über einfache Deutschkenntnisse, er hat verschiedene Deutschkurse besucht, zuletzt einen Kurs auf dem Niveau A2 von März und Mai XXXX (Gesamtzahl der Stunden jew. 72 Unterrichtseinheiten). Der BF hat keine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert bzw. konnte die Sprachprüfung auf diesem Sprachniveau nicht positiv abschließen und hat nach Mai XXXX auch keine weiteren Kurse besucht – ein Prüfungszertifikat wurde trotz eines in der Verhandlung beim BVwG am XXXX , in der lediglich bescheidene Deutschkenntnisse des BF ersichtlich waren, angekündigten Prüfungsantritts im Jänner XXXX nicht vorgelegt - , sodass im Hinblick auf den Spracherwerb kein besonders bzw. hohes Ausmaß an integrativen Bemühungen gesehen werden kann. Die erste behördliche Einvernahme im gegenständlichen Verfahren, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte, wurde aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des BF nach 20 Minuten abgebrochen. Der BF hat mit Ausnahme einer angegebenen unbelegt gebliebenen Einschulung als Paketzusteller während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung absolviert und keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht. Er verfügt bloß über einfache Deutschkenntnisse, er hat verschiedene Deutschkurse besucht, zuletzt einen Kurs auf dem Niveau A2 von März und Mai römisch 40 (Gesamtzahl der Stunden jew. 72 Unterrichtseinheiten). Der BF hat keine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert bzw. konnte die Sprachprüfung auf diesem Sprachniveau nicht positiv abschließen und hat nach Mai römisch 40 auch keine weiteren Kurse besucht – ein Prüfungszertifikat wurde trotz eines in der Verhandlung beim BVwG am römisch 40 , in der lediglich bescheidene Deutschkenntnisse des BF ersichtlich waren, angekündigten Prüfungsantritts im Jänner römisch 40 nicht vorgelegt - , sodass im Hinblick auf den Spracherwerb kein besonders bzw. hohes Ausmaß an integrativen Bemühungen gesehen werden kann. Die erste behördliche Einvernahme im gegenständlichen Verfahren, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte, wurde aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des BF nach 20 Minuten abgebrochen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin lässt sich daraus kein besonderes Bemühen hinsichtlich des Erlernens der deutschen Sprache des BF, welcher seit dem Jahr XXXX bis zu seiner Abschiebung im Jänner XXXX in Österreich aufhältig war, ableiten, selbst unter Einbeziehung seiner Argumentation, wonach er stressbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten leide, wofür er jedoch keine ärztliche Bestätigung in Vorlage brachte. Nach Ansicht der erkennenden Richterin lässt sich daraus kein besonderes Bemühen hinsichtlich des Erlernens der deutschen Sprache des BF, welcher seit dem Jahr römisch 40 bis zu seiner Abschiebung im Jänner römisch 40 in Österreich aufhältig war, ableiten, selbst unter Einbeziehung seiner Argumentation, wonach er stressbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten leide, wofür er jedoch keine ärztliche Bestätigung in Vorlage brachte. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation in Österreich. Der Beschwerdeführer war zudem weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Schule und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zugutezuhalten ist dem BF zwar seine Arbeitswilligkeit sowie der Umstand, dass er nach Mai XXXX nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung einbezogen war, sondern sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit bemüht hat und eine diesbezügliche Gewerbeanmeldung vorgenommen hat. Während dem aufrechten Asylverfahren war diese Ausübung auch rechtmäßig. Mit Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des BVwG vom XXXX GZ: L506 XXXX , verfügte der BF jedoch über kein Aufenthaltsrecht mehr und führte die Erwerbstätigkeit illegal aus. Die Gewerbeberechtigung wurde lt. aktueller hg. Einsichtnahme in das Gewerbeinformatinssystem Austria bis dato nicht widerrufen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung bereits entzogen hat (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134: Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist […].Zugutezuhalten ist dem BF zwar seine Arbeitswilligkeit sowie der Umstand, dass er nach Mai römisch 40 nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung einbezogen war, sondern sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit bemüht hat und eine diesbezügliche Gewerbeanmeldung vorgenommen hat. Während dem aufrechten Asylverfahren war diese Ausübung auch rechtmäßig. Mit Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 GZ: L506 römisch 40 , verfügte der BF jedoch über kein Aufenthaltsrecht mehr und führte die Erwerbstätigkeit illegal aus. Die Gewerbeberechtigung wurde lt. aktueller hg. Einsichtnahme in das Gewerbeinformatinssystem Austria bis dato nicht widerrufen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung bereits entzogen hat vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134: Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des Paragraph 32, NAG 2005 aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag. Die Behörden werden säumig, wenn es zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994, die in einer solchen Situation zu erfolgen hat, gekommen ist […]. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des § 32 NAG aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig, woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, mwN). Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seinen Antrag auf internationalen Schutz war der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Trotz des rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens setzte er seine selbständige Tätigkeit als Paketzusteller fort, woraus er ein monatliches Einkommen erzielte. Mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wird die selbständige Erwerbstätigkeit des Fremden im Grunde des Paragraph 32, NAG aus fremdenrechtlicher Sicht unrechtmäßig, woran auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, mwN). Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seinen Antrag auf internationalen Schutz war der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Trotz des rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens setzte er seine selbständige Tätigkeit als Paketzusteller fort, woraus er ein monatliches Einkommen erzielte. Die Bestimmung des § 88 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Der Verlust der Gewerbeberechtigung tritt nicht automatisch ein. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet die Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Der Verlust der Gewerbeberechtigung tritt nicht automatisch ein. Jedenfalls vermag die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174). Die Aussage, dass ab dem Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in Ansehung eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts getroffen (vgl. etwa VwGH 21.01.2010, 2009/18/0429). Jedenfalls vermag die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen vergleiche etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162), dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche auch VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174). Die Aussage, dass ab dem Wegfall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz einer ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits in Ansehung eines knapp über zehnjährigen Inlandsaufenthalts getroffen vergleiche etwa VwGH 21.01.2010, 2009/18/0429). Im Lichte der rd. zwei Jahre und 8 Monate dauernden Erwerbstätigkeit (Juli XXXX -März XXXX ) des BF, während des damals noch anhängigen Asylverfahrens (zuvor hatte der BF rd. vier Jahre staatliche Grundversorgung bezogen), muss daher von einer relativ geringen beruflichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen werden, auch wenn das Bemühendes BF, in Österreich beruflich Fuß zu fassen, nicht außer Acht gelassen wird. Im Lichte der rd. zwei Jahre und 8 Monate dauernden Erwerbstätigkeit (Juli römisch 40 -März römisch 40 ) des BF, während des damals noch anhängigen Asylverfahrens (zuvor hatte der BF rd. vier Jahre staatliche Grundversorgung bezogen), muss daher von einer relativ geringen beruflichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen werden, auch wenn das Bemühendes BF, in Österreich beruflich Fuß zu fassen, nicht außer Acht gelassen wird. Aus der vormaligen Erwerbstätigkeit des BF und der vorgelegten Einstellungszusage lässt sich zwar eine mögliche Selbsterhaltungsfähigkeit schließen, die Ausübung der zumindest zeitweilig illegalen Tätigkeit zeigt jedoch auch, dass der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet hat. Der Beschwerdeführer nunmehr in Pakistan verheiratete BF ist kinderlos. Er führte im Bundesgebiet keine Beziehung und verfügt hier über keine Familienangehörigen. Der BF hat in Österreich Freundschaften geschlossen und verfügt über einen Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsbürger angehören; ferner legte er mehrere Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben vor. Im Hinblick auf die soziale Integration des BF im österreichischen Bundesgebiet ist aber festzuhalten, dass diese – gemessen an der Aufenthaltsdauer – das übliche Maß nicht zu überschreiten vermag. Der BF engagiert sich nicht in Vereinen oder Organisationen. Er geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Den vorgelegten Unterstützungsschreiben, welche überwiegend von Personen stammen, denen der BF Pakete zustellte, und den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme ist jedoch nicht entnehmbar, dass zu den betreffenden Personen über ein herkömmliches Freundschafts- bzw. Bekanntenverhältnis hinausgehende Bindungen bestanden hätten. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Gegenständlich ist daher insgesamt ersichtlich, dass der BF über keinen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Sein Integrationsgrad ist für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend. Insgesamt fehlt es damit bereits an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles (vgl. VwGH 11.02.2020, Ra 2019/21/0308).Gegenständlich ist daher insgesamt ersichtlich, dass der BF über keinen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt. Sein Integrationsgrad ist für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nicht ausreichend. Insgesamt fehlt es damit bereits an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles vergleiche VwGH 11.02.2020, Ra 2019/21/0308). Da der Beschwerdeführer weder sämtliche der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 60Asyl

G, noch mangels besonders hohen Integrationsgrad die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G erfüllt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer weder sämtliche der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 60, AsylG, noch mangels besonders hohen Integrationsgrad die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG erfüllt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4.1.6.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.4.1.6.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 59Abs.

5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen.

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

§ 52Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,

Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005 sehr wohl nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt.Gegenständlich besteht gegen den Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 allerdings war diese nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden. Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG 2005 sehr wohl nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt. Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche

§ 52Abs.

3 FPG unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach § 56 AsylG 2005 (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).Da eine Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (bzw. eine solche

Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem zu ergehen hat), führt eine Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN). 4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung 4.2.1 gesetzliche Grundlagen

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]“ 4.2.2 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist aufgrund der fallbezogenen Umstände und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – auch unter Berücksichtigung des erteilten Parteiengehörs und der betreffenden Stellungnahme - immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich klar aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssage zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Eine Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L506.2195932.2.00

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