Obsah (12)
§ 28Art 133Art. 12§ 5§ 61§ 21§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlL515 2232297-2 SpruchL515 2232297-2/21E, L515 2232297-2/21E L515 2276691-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bun
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Es wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt IV stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.römisch zwei. Es wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist. III. XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9 IntG 2017, BGBl I 86/2017 idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, IntG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2017, idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. IV.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 werden die Spruchpunkte V und VI des bekämpften Bescheides behoben.römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des bekämpften Bescheides behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte I – III
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Es wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt IV stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.römisch zwei. Es wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist. III. XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9, 10 IntG 2017, BGBl I 86/2017 idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, IntG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2017, idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. IV.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 werden die Spruchpunkte V und VI des bekämpften Bescheides behoben.römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des bekämpften Bescheides behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 10.01.2018 (bP1) bzw. nunmehr nach der Geburt am 1.8.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 10.01.2018 (bP1) bzw. nunmehr nach der Geburt am 1.8.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Erstverfahren in Bezug auf die bP1 I.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2018 brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben von der armenischen Regierung insofern bedroht worden sei, dass sie Straftaten eingestehen hätte müssen, die sie nicht begangen hätte. Sie fürchte um ihr Leben und um das Leben ihrer Eltern. Der Vater der bP1 sei zweimal von der Behörde, bei der die bP1 gearbeitet hätte, abgeholt und verprügelt worden. römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2018 brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben von der armenischen Regierung insofern bedroht worden sei, dass sie Straftaten eingestehen hätte müssen, die sie nicht begangen hätte. Sie fürchte um ihr Leben und um das Leben ihrer Eltern. Der Vater der bP1 sei zweimal von der Behörde, bei der die bP1 gearbeitet hätte, abgeholt und verprügelt worden. Ferner führte die bP1 aus, dass sie am 02.01.2018 direkt von Jerewan nach Österreich geflogen sei, wobei sie im Besitz eines Visums der deutschen Botschaft in Jerewan, gültig von 25.12.2017 bis 17.01.2018 gewesen sei. Den Pass habe sie verloren. I.
- Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte festgestellt werden, dass das genannte Visum am 23.10.2017 für ‚touristische Zwecke‘ erteilt wurde. römisch eins.
- Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte festgestellt werden, dass das genannte Visum am 23.10.2017 für ‚touristische Zwecke‘ erteilt wurde. I.
- In weiterer Folge stellte die bB am 09.02.2018 ein Aufnahmeersuchen
Art. 12Abs.
4 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 07.03.2018 zu, die bP1 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO zu übernehmen.römisch eins.
- In weiterer Folge stellte die bB am 09.02.2018 ein Aufnahmeersuchen
Artikel 12, Absatz 4, der VO (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 07.03.2018 zu, die bP1 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO zu übernehmen. I.
- Die bP1 wurde am 19.03.2018 im Beisein eines Rechtsberaters vor der bB einver-nommen. Die bP gab dabei an, an Multipler Sklerose (MS) zu leiden und dass eine Abschiebung und der damit verbundene Stress einen neuerlichen Schub auslösen könne. Medizinische Unterlagen wurden vorgelegt.römisch eins.
- Die bP1 wurde am 19.03.2018 im Beisein eines Rechtsberaters vor der bB einver-nommen. Die bP gab dabei an, an Multipler Sklerose (MS) zu leiden und dass eine Abschiebung und der damit verbundene Stress einen neuerlichen Schub auslösen könne. Medizinische Unterlagen wurden vorgelegt. I.
- Mit Bescheid vom 23.04.2018 wurde der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages
Art. 12Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die b
P1
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
§ 61Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 23.04.2018 wurde der Antrag der b
P1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages
Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die b
P1
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das ho. Gericht erhoben. römisch eins.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das ho. Gericht erhoben. I.
- Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 04.06.2018, GZ. W175 2196246-1/6E, wurde der Beschwerde
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 04.06.2018, GZ. W175 2196246-1/6E, wurde der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. I.
- In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.
- In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht): „… LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben! VP: Ich bin in der Region Lori in der Stadt XXXX geboren. Ich habe mich dort auch immer aufgehalten, bis zu meiner Ausreise. Im gemeinsamen Haushalt lebte ich zuletzt mit meinen Eltern und meinen Großeltern väterlicherseits. Ich selbst habe gearbeitet, auch meine Eltern haben gearbeitet. Meine Großmutter hatte eine Pension. Meine Eltern haben zusätzlich auch Invalidenpension bezogen. Ich selbst war Buchhalterin.VP: Ich bin in der Region Lori in der Stadt römisch 40 geboren. Ich habe mich dort auch immer aufgehalten, bis zu meiner Ausreise. Im gemeinsamen Haushalt lebte ich zuletzt mit meinen Eltern und meinen Großeltern väterlicherseits. Ich selbst habe gearbeitet, auch meine Eltern haben gearbeitet. Meine Großmutter hatte eine Pension. Meine Eltern haben zusätzlich auch Invalidenpension bezogen. Ich selbst war Buchhalterin. … LA: Welche Schule besuchten Sie? VP: Ich habe 10 Jahre die Grundschule besucht, 4 Jahre Berufsschule (nun gilt das als Universität) und einen 3monatigen Kurs für die Ausbildung als Buchhalterin. Das war alles in Vanatzor. LA: Wann verließen Sie Ihr Heimatland? VP: In der Nacht von
- Auf den
- Jänner
- … LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret und mit allen Details schildern bitte! VP: Ich arbeitete als Buchhalterin bei der Polizei. Bei dem 4 Tageskrieg im Jahre 2016 sowohl aufgrund des Krieges als auch weil der
- April Polizeitag in Armenien ist, haben wir Angestellten eine Prämie ausbezahlt bekommen. Mein Vorgesetzter hat die Angestellten versammelt und hat uns vorgeschlagen, unsere Prämie an ihn zu bezahlen, damit er die Summe nach Karabagh schicken kann, weil die Lage dort für die Soldaten nicht sehr gut gewesen ist. Obwohl die Prämie an jeden Angestellten bezahlt werden sollte, hatte nur ein Drittel der Angestellten diese erhalten. Die Prämie wurde prozentuell zum Gehalt bezahlt, deswegen waren die Angestellten, die diese Prämien bekommen haben, höhere Angestellte. Ich war bei diesen nicht dabei. Diejenigen, die diese Prämien bekommen hatten, haben das Geld wieder dem stellvertretenden Vorgesetzten zurückbezahlt. Dieser hat die Summe dem Vorsitzenden übergeben. Alle zwei Jahre bekommen wir eine Finanzprüfung, das ist bei uns üblich gewesen. Im Mai 2017 war wieder eine Routine-Finanzkontrolle. Die Prüfer wurden neu bestellt, es war eine neue Gruppe, die mit der Prüfung beauftragt wurde und sie waren sehr streng. Vorgesehen waren 20 Tage zur Prüfung. In der ganzen Region gibt es 8 Polizeidienststellen und diese Prüftruppe sollte die ganzen 8 Dienststellen prüfen. Zeitlich sind sich aber 2 Dienststellen, also meine und eine weitere Dienststelle in der Nachbarstadt nicht ausgegangen. Mein Vorgesetzter hat mich zu sich gerufen, weil er bereits gehört hatte, wie die Finanzprüfung in anderen Dienststellen vor sich gegangen ist. Er hat mich gefragt, ob die Liste der ausbezahlten Angestellten mit der Liste von denen, die Anspruch darauf gehabt hätten, übereinstimmen würde. Ich habe geantwortet, dass bis zur Prämienzahlung die beiden Listen übereinstimmen würden, jedoch nicht bei der letzten Prämienzahlung, weil wir nach seinem Auftrag gehandelt und nur an einen Teil der Angestellten ausbezahlt hatten. Er hat mich auch beauftragt, eine neue Liste vorzubereiten, dass er damit beweisen kann, dass alle, die einen Anspruch auf Prämie gehabt hatten, diese auch bekommen haben. Ich habe zugestimmt und habe auch eine neue Liste aufgestellt mit den Namen von allen Angestellten. Diese Liste mussten ich und er unterschreiben und abgestempelt werden. Ich habe ihm die Liste gebracht. Er sagte zu mir, dass ich seine Unterschrift löschen sollte, nur meine dort lassen sollte und auch dass die Liste nicht abgestempelt werden sollte. Ich habe mich geweigert, das zu tun, weil dann die Liste mit dem ausbezahlten Betrag bzw. mit der Zahlungsliste nicht übereinstimmen würde. Er wollte mich dazu überreden, aber ich wollte das nicht. In den weiteren Monaten musste ich ihm einiges zum Unterschreiben vorlegen, und jedes Mal hat er mich auf die Liste aufmerksam gemacht, dass ich unterschreiben soll. Jedes Mal weigerte ich mich. Als ich die Gehaltslisten Ende Juni 2017 unterschreiben lassen wollte, sprach er wieder von der Prämienliste und sagte er, dass er dann für alles, was mir zustoßen könnte, nicht verantwortlich ist. Ich bin MS krank und sie wussten von meiner Krankheit. Sie wussten auch, dass meine Eltern beide Invaliden sind und dachten nach, was mir zustoßen könnte. An einem Freitag im Juli 2017 kam meine Mutter von ihrer Arbeit zurück, mein Vater nicht. Ich möchte anmerken, dass beide in einer Textilfabrik zusammenarbeiten. Ich fragte meine Mutter, wo mein Vater sei. Sie sagte, dass alle Arbeiter rausgekommen sind und wie sonst üblich ist er nicht in den Bus eingestiegen. Mein Vater kam die ganze Nacht nicht nach Hause, wir hatten alle seine Freunde angerufen und niemand wusste, wo er sich befindet. Am Samstag in der Früh kam er nach Hause. Wir hatten gemerkt, dass er geschlagen wurde, weil er seine Hand auf der linken Körperseite im Bauchbereich gehalten hat. Er hat mir erzählt, dass nach dem Dienstschluss angesprochen und ihn gebeten hatten, mit ihm mitzufahren. Sie haben ihm vorgeschlagen, ihn nach Hause zu fahren,. Mein Vater sagte aber, dass er wie üblich mit dem Bus mit seiner Frau zusammen nach Hause fahren wollte. Die Männer sagten aber, dass er sich mit ihnen unterhalten sollte und ich angeblich irgendwo auf ihn warten würde. Daraufhin ist er mitgefahren. Natürlich war ich aber nicht dort, wo man ihn hingebracht hat. Er sollte dort auf einem Sessel sitzen und warten. Zu dem Zeitpunkt kam ein
- Mann zu ihm in Polizeiuniform und hat begonnen, ihn zu schlagen. Mein Vater hatte dort sein Bewusstsein verloren und als er wieder zu sich kam, war er in dem Fahrzeug, mit dem er dort hingefahren wurde. Er wurde in die Stadt gefahren und er kam dann mit dem Taxi nach Hause. Am Montag in der Arbeit musste ich wieder zu meinem Chef, um einiges unterschreiben zu lassen. Er fragte mich nach meinem Vater. Ich sagte zu ihm, dass er es genau wissen sollte, wie es ihm geht und warum er so etwas getan hat bzw. machen hat lassen. Er sagte mir, dass es wieder um die Unterschrift bei der Liste geht. Er drohte mir dann weiter, dass es meinem Vater schlechter gehen würde, wenn ich mich weiter weigern würde, die Liste zu unterschreiben. Auch im September 2017 kam mein Vater noch einmal nicht nach Hause und dieses Mal waren es 2 Tage, ich hatte panische Angst um ihn. Am
- Tag gegen 19.00 Uhr, er wurde wieder geschlagen, er hatte überall blaue Flecken. Ich hatte große Angst und bei meiner Krankheit darf ich keinen Stress haben. Die Krankheit wirkt bei mir bei den Augen, meine Sehkraft wird weniger. Am Montag ging ich sofort zu meinem Arzt. Ich sollte wieder ein MRT machen, ich sollte Stress vermeiden. Er hat mir eine andere Untersuchung verordnet, dass man von meiner Wirbelsäule eine Flüssigkeit abnimmt und diese untersucht. Er sagte aber, dass es diese Untersuchung in Armenien nicht geben würde und dass ich sie im Ausland machen sollte. Meine ersten Gedanken waren es, dass ich bei der Gelegenheit, wo ich diese Untersuchung brauche, auch aus Armenien zu flüchten, um mit meinem Vorgesetzten keine Probleme mehr zu haben und dadurch auch meine Eltern vor eventuellen Gefahren zu schützen. Am Dienstag ging ich noch arbeiten. Ich hatte ihm versprochen, diese Liste nur mit meiner Unterschrift vorzubereiten. Ich wollte aber Zeit gewinnen und hatte ihn gebeten, mir im Dezember 2017 einen Urlaub von zwei Wochen zu bewilligen. Ich habe ihm auch versprochen, dass ich nach meinem Urlaub nach der durchgeführten Untersuchung die die Liste unterschreiben würde. Er war damit einverstanden. Die Liste sollte ich vorbereiten und er verlangte von mir, dass er die Liste bei sich hat. Zu diesem Zeitpunkt musste mein Vater im Bett bleiben, weil er durch die Schläge Schmerzen hatte. Ich habe mich übers Internet erkundigt, welche Botschaft mir den frühesten Termin geben würde und das wäre im Oktober gewesen. Ich habe einen Antrag auf Visum gestellt, haben diesen auch bewilligt bekommen. Ursprünglich war Österreich nicht mein Zielland, es war rein zufällig, dass ich ein österreichisches Visum beantragt habe. Ich wollte nicht nach Deutschland, weil die Schwiegereltern meines Vorgesetzten in Deutschland leben. Aus diesem Grund habe ich mich für Österreich entschieden und habe auch das Visum bekommen. Am 24.10 habe ich das Visum bekommen. Am 28.
- habe ich mein Flugticket gekauft und am 3.1.2018 bin ich mit dem Flugzeug aus Armenien ausgereist. Meine Schwester ist in Russland verheiratet. Ich wollte, dass meine Eltern zu ihr nach Russland fahren. Mein Chef wusste aber, wo meine Schwester in Russland lebt. Ich habe meine Schwester gebeten, in eine andere Stadt zu ziehen. Das hat sie auch gemacht. Meine Eltern sind zurzeit bei ihr. Sie sind 3 Wochen nach meiner Ausreise nach Russland gefahren. Sie mussten aber aus Armenien illegal ausreisen, weil sie Angst hatten. Meine Großmutter, die sich immer noch in dem Elternhaus aufhält, hat mir am Telefon erzählt, dass immer wieder Männer von meiner Dienststelle, unter anderem auch der stellvertretende Chef zu ihr hingehen und nach mir fragen. Das ist mein Fluchtgrund,. Das Leben in Armenien ist für mich und auch meine Angehörigen sehr gefährlich. LA: Ist das alles, was Sie zu Ihren Fluchtgründen sagen wollen? VP: Ich habe hier in Österreich eine Therapie begonnen. Meine Krankheit wurde mir hier auch diagnostiziert. Im Falle einer Rückkehr in meine Heimat werde ich die entsprechende Therapie nicht bekommen und ich würde mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr laufen oder gehen können. … LA: Welche Behandlungen erfolgten in Armenien? VP: Ich sah damals am rechten Auge gar nichts. Ich bin ins Krankenhaus und sie haben eine MRT Untersuchung gemacht. Dann hat man die Krankheit festgestellt und ich habe 5 Tage eine Cortisontherapie bekommen. Danach sollte ich Tabletten bekommen. In Österreich gibt es diese Tabletten unter dem Namen Arava, 4 bis 5 Monate lang musste ich diese Tabletten einnehmen, es ging mir aber gesundheitlich schlechter. Ich bin noch einmal zur MRT Untersuchung gegangen und ich habe dann 5mal Cortison Spritzen bekommen. Ich hatte normalerweise auch Vitamin D Tropfen bekommen. Ich hatte beschlossen, dieses Medikamente – Arava - nicht mehr einzunehmen. Ich habe nur mehr Vitamin D Tropfen genommen und bis zu meiner Ausreise war das die einzige Therapie, ich habe nur Vitamin D Tropfen genommen. LA: Haben Sie die Arava Tabletten von sich aus abgesetzt? VP: Ja, ich selbstständig. Hier haben die Ärzte diagnostiziert, dass sich meine Krankheit verschlechtert hat. LA: Wie sieht die Behandlung in Österreich aus? VP: (VP legt Befundberichte sowie die Medikation vor sowie eine Stellungnahme des armenischen Gesundheitsministeriums). Ich habe einen Brief an das Gesundheitsministerium in Armenien geschickt. Ich habe diesen Brief aber nicht per Post geschickt, sondern habe diesen Brief einem Mann gegeben, der nach Armenien gefahren ist. Meine Tante väterlicherseits hat diesen Brief von diesem Mann entgegengenommen und hat per Post mit ihrer Wohnungsadresse an das Ministerium geschickt. Auf Nachfrage, ich habe diesen Brief verfasst, als ich bereits in Österreich war, im Juli 2018 und am
- August 2018 hat meine Tante die Antwort per Post erhalten, an meinen Namen gerichtet. … LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Die Drohungen würden weitergehen und mein Gesundheitszustand würde sich verschlechtern. Wenn ich zurückkehren würde, hätte ich auch Angst um meine Familie. LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat? VP: Dass man meinen Vater zum zweiten Mal mitgenommen hat. Ich hatte Angst, dass ich ihn nicht mehr sehen würde, wenn sie ihn zum dritten Mal mitnehmen würden. LA: Haben Sie soziale Bindungen in Österreich? VP: Ich habe keine Verwandten hier. − Am 16.4.2019 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation, deren Ergebnis am 16.4.2019 einlangte. − Am 28.10.2019 fand eine ergänzende Einvernahme im Rahmen eines Parteiengehörs statt … LA: Wie sieht Ihre derzeitige Situation aus? VP: Ich wohne in Bruck an der Leitha, ich wohne bei der anwesenden Vertrauensperson in einer Unterkunft. Es befinden sich noch weitere drei Personen in der Wohnung. LA: Wie sieht Ihr derzeitiger Gesundheitszustand aus? Wie oft gehen Sie zum Arzt? Welche Behandlung erhalten Sie? Welche Tabletten müssen Sie nehmen? VP: Ich nehme Copaxone, Vitamn D3 Tropfen und Cipralex. Das letzte Mal war ich beim Arzt im August, weil mein Gesundheitszustand sich verschlechtert hat. Ich habe deswegen 5 Tage lang Cortison Tabletten eingenommen. Dann wurde bei mir eine MRT Untersuchung gemacht. Dann bin ich wieder zum Arzt gegangen und habe einen Befund vom Arzt bekommen, worin stand, welche Medikamente ich weiter nehmen soll. … LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten aus dem Heimatland? VP: Ja. Auf Nachfrage, täglich mit meinen Eltern. LA: Worüber sprechen Sie mit Ihnen? VP: Über den gesundheitlichen Zustand meiner Eltern und meiner Familie. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Wollen Sie sonst noch etwas zu integrationsfördernden Schritten sagen? VP: Ich habe einen EDV Kurs hier besucht und im Sommer war ich in Salzburg und Graz und habe mich für Geschichte interessiert. Ich habe mein Diplom in Armenien übersetzen lassen. Es wurde mir dann hergebracht. Ich möchte hier an der Universität studieren und später bei einer Bank oder ähnlichen Institution tätig sein. Der VP wird nunmehr die Beantwortung der Staatendokumentation vom 12.4.2019 übersetzt. LA: Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ich habe Copaxone angefragt und in meiner Beantwortung steht, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist. Jetzt wundert mich, wenn eine Einzelperson nachfragt, die Antwort anders ist, als wenn eine Behörde nachfragt. LA: Wann haben Sie nachgefragt? VP: Voriges Jahr wurde mir das Medikament durch den Amtsarzt verschrieben. Ich habe dann eine Anfrage an die armenische Gesundheitsbehörde gemacht (Anmerkung VP legte das Schreiben bereits bei der letzten Einvernahme vor). …“ I.
- Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtliche Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig sei.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt.römisch eins.10. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtliche Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt. I.10.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. römisch eins.10.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. I.10.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Dass die medizinische Behandlung in Armenien gewährleistet ist sowie die entsprechende Medikation, die der bP1 in Österreich verabreicht wird, auch in Armenien verfügbar ist, stellte die bB mit Hilfe einer Anfrage an die Staatendokumentation vom 12.04.2019 fest. römisch eins.10.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Dass die medizinische Behandlung in Armenien gewährleistet ist sowie die entsprechende Medikation, die der bP1 in Österreich verabreicht wird, auch in Armenien verfügbar ist, stellte die bB mit Hilfe einer Anfrage an die Staatendokumentation vom 12.04.2019 fest. I.10.
- Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei.römisch eins.10.
- Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So unterliege die Beweiswürdigung keiner unschlüssigen Begründung, ebenso habe es die bB unterlassen sich mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenen Behandlungs-möglichkeiten zum Krankheitsbild der bP1 in Armenien auseinanderzusetzen und die vorgelegten Beweismittel entsprechend zu würdigen. Daraus resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die bei korrekter Bewertung zum Ergebnis hätte, dass die bP1 einer asylrelevanten Bedrohung aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Jedenfalls hätte der bP1 aber der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der fehlenden medizinischen Behandlung erteilt werden müssen. Aus den oa. Gründen wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor ho. Gericht anzuberaumen, der bP den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung mit einer Aufenthaltsberechtigung (plus) auszusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. I.
- Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.römisch eins.
- Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen. I.
- Das ho. Gericht ordnete für den 11.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP1 und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges (im ho. Gerichtsakt aufliegend), welcher sich in Bezug auf die bP1, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die gesundheitliche Situation, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.
- Das ho. Gericht ordnete für den 11.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP1 und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges (im ho. Gerichtsakt aufliegend), welcher sich in Bezug auf die bP1, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die gesundheitliche Situation, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.13.
- Am 04.10.2021 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme mitsamt den darin aufgezählten Unterlagen hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 sowie der Integration der bP1 im Bundesgebiet ein. Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:römisch eins.13.
- Am 04.10.2021 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme mitsamt den darin aufgezählten Unterlagen hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 sowie der Integration der bP1 im Bundesgebiet ein. Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen: „… Zum Gesundheitszustand möchte ich auf die bisherigen Eingaben verweisen. Der Zustand hat sich nicht gebessert. Die Therapien und Medikamente werden weiterhin eigenommen (siehe beiliegende Arztbriefe). Die verschriebenen Medikamente werden bedarfsweise abgeändert, manche werden kurzzeitig abgesetzt, andere kommen hinzu. Der behandelnde Arzt hat bereits im Arztbrief vom 17.09.2020 daraufhingewiesen, dass ein Absetzen von Copaxone zB durch Abschiebung ist mit dem großen Risiko eines neuerliche Schubgeschehens und einer bleibenden Behinderung verbunden. Die Beendigung oder Unterbrechungen der Therapie oder Veränderungen der Medikation können mit schwerwiegenden, irreversiblen Folgen verbunden sein (neuerlicher Krankheitsschub, Erhöhung des Invaliditätsgrades). In den sehr allgemein gehaltenen Länderberichten zur medizinischen Versorgung heißt es im Wesentlichen, dass das das Gesundheitssystem durch den Staat strak unterfmanzicrt ist. Das führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, Steuerung und Qualität der Versorgung. Der Großteil der Bevölkerung fallt nicht unter ein Krankheitsprogramm oder ist nicht versichert und muss für die Behandlungen bezahlen, (vgl LIB 38f)In den sehr allgemein gehaltenen Länderberichten zur medizinischen Versorgung heißt es im Wesentlichen, dass das das Gesundheitssystem durch den Staat strak unterfmanzicrt ist. Das führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, Steuerung und Qualität der Versorgung. Der Großteil der Bevölkerung fallt nicht unter ein Krankheitsprogramm oder ist nicht versichert und muss für die Behandlungen bezahlen, vergleiche LIB 38f) Im Falle der Rückriese nach Armenien die Behandlung aus finanziellen Gründen sowie aus Mangel an Erfahrung der Therapie vom Medikament unter dieser Patientengruppe nicht fortgesetzt werden kann, ist iSd Gesundheitszustandes die Behandlung von BF in Österreich kontinuierlich fortzusetzen. … Zusammenfassend ist zu befürchten, dass im Falle einer Rückkehr nach Armenien die BF keine angemessene Behandlung erhalten würde und dies zu einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und starkem Leiden sogar bis zum Tode führen würde. Aus Sicht der Rechtsvertretung sind daher die Voraussetzungen des § 8 AsylG, wie sie im Urteil Paposhvili festgesetzt wurden, im konkreten Fall erfüllt: Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen - muss eine Beurteilung der vorhersehbaren Auswirkungen einer Abschiebung auf die betroffene Person vorgenommen werden (dies wird aus der Zusammenschau von ärztlichen Gutachten und Schreiben des Gesundheitsministeriums erfüllt) - indem der Gesundheitszustand vor der Abschiebung damit verglichen wird, wie er sich nach der Überstellung entwickeln würde. Liegen danach - stichhaltige Gründe für die Annahme vor - dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, - wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung - einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, - die zu intensivem Leiden - oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die dazu führen, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen könnte (vgl dazu auch Ra 2017/18/0086, Rz 14 und 15 mwN insbesondere auch zum Urteil Paposhvili).Aus Sicht der Rechtsvertretung sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 8, AsylG, wie sie im Urteil Paposhvili festgesetzt wurden, im konkreten Fall erfüllt: Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen - muss eine Beurteilung der vorhersehbaren Auswirkungen einer Abschiebung auf die betroffene Person vorgenommen werden (dies wird aus der Zusammenschau von ärztlichen Gutachten und Schreiben des Gesundheitsministeriums erfüllt) - indem der Gesundheitszustand vor der Abschiebung damit verglichen wird, wie er sich nach der Überstellung entwickeln würde. Liegen danach - stichhaltige Gründe für die Annahme vor - dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, - wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung - einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, - die zu intensivem Leiden - oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die dazu führen, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen könnte vergleiche dazu auch Ra 2017/18/0086, Rz 14 und 15 mwN insbesondere auch zum Urteil Paposhvili). Im konkreten Fall handelt es sich um ein sehr aggressives, nicht heilbares Krankheitsbild welches wegen fehlender angemessener Behandlung aber auch wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung (aufgrund von finanziellen Möglichkeiten) eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit sich bringt, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. …“ I.13.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2021 wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.13.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2021 wird wie folgt wiedergegeben: … RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Die ganze Zeit in Österreich bekomme ich eine medizinische Behandlung die mir hilft und dass ich gesundheitlich stabil bin und mich bewegen kann. Ich kann alles selbständig machen ohne Hilfe. Ich weiß, dass eine Rückkehr nach Armenien, dass ich nicht alles selbständig durchführen kann und von einer anderen Person abhängig sein werde. Weil ich in Armenien nicht die Medikamente bekommen würde, die ich hier bekomme. RI: Wie hat sich denn Ihr Gesundheitszustand vor der Ausreise dargestellt? P: Ich würde in Armenien ein Jahr lang behandelt. Ich bekam zwei Mal Schübe, Verschlechterung meines Zustandes. Nach dem ersten Schub habe ich Cortison bekommen, und in Form einer Infusion. Danach wurde mir das Medikament LEFLONIA (phonetisch), in Österreich ist es unter dem Namen ARAVA bekannt. Ich habe es den österreichischen Ärzten gezeigt und sie haben gesagt, dass es das falsche Medikament sei und aus diesem Grund bekam ich in Armenien weitere Schübe. Dabei wurde ich jedes Mal nur mit Cortison behandelt. Ich habe eine Bestätigung bei mir, in der die Ärzte angeführt haben, dass ARAVA das falsche Medikament sei. RI: Welchen Wirkstoff bekommen Sie in Österreich, der in Armenien nicht möglich wäre? P: Copaxone. Mein österreichischer Arzt hat mir gesagt, ich soll die Medikamente einnehmen, andernfalls werde ich behindert. Als ich diese Medikamente bekam sagten mir die Ärzte, dass ich behindert werde, wenn ich die Spritzen nicht bekomme. Ich hatte große Angst und habe trotzdem zugestimmt dann besserte sich mein Zustand. … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern in der Früh habe ich Frühstück und dann bin gefahren nach Linz und habe ein Hotel gesucht und 4 Uhr halb 5 bin ich Hotel und habe bisschen meine Papiere angeschaut. RI unterbricht. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich habe in Armenien gearbeitet und habe ca. 200 Euro umgerechnet verdient. Eine Packung mit 12 Spritzen welches ich in Österreich bekomme kostet etwa 1000 Euro. Das ist ein Monatsbedarf und ich werde nicht in der Lage sein das Medikament zu kaufen. Es wird mir sehr schlecht gehen und ich werde behindert werden. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Was meine Arbeit betrifft ich bin mir sicher, dass ich nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug festgenommen werde. Was die Medikamente betrifft werde ich sie nicht in Armenien kriegen und ich werde nicht in der Lage sein zu gehen und mich zu bewegen. … RI: Ihre behaupteten Probleme fanden vor der sog. „Samtenen Revolution“ statt und hat sich die politische Landschaft in Armenien seither grundlegend geändert. Warum sollten Sie in Armenien nach wie vor Probleme haben? P: Nachdem Paschinjan der an der Macht ist werden Korruptionsverfahren tiefer und umfangreicher geprüft und deswegen werden korrupte Amtsträger alles unternehmen, um die Schuld auf mich zu schieben und dass ich die ganze Verantwortung von deren korrupten Handlungen trage. RI: Wissen Sie was der Stand der Dinge ist in diesem Korruptionsverfahren? P: Viele hochranginge Amtsträger wurden festgenommen, beginnend von General Manvel, den Familiennamen weiß ich nicht mehr. RI: Meinen Sie den Manvel Grigorian? P: Ja. RI: General Manvel Grigorian wurde verurteilt und ist auch verstorben. P: Ja. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe den medizinischen Teil gelesen, was die medizinische Behandlung betrifft und kann nur sagen, dass diese diesbezüglichen Dinge nicht stimmen. Ich war selber angestellt und krankenversichert und habe trotz meiner Diagnose keine Medikamente und keine kostenlose Behandlung erhalten. Mir wurde nur ein Krankenbett zur Verfügung gestellt, obwohl ich es gar nicht benutzt habe. Mir sagte der Arzt, dass dort nur Patientin mit Schlaganfällen liegen und ich eine junge Frau sei und jeden Tag nachhause fahre und dann wieder im Spital kommen kann. Ich lebte in der Stadt Vanadzor, ist drei Stunden Fahrzeit von Jerewan entfernt und musste laut Anweisungen des Arztes jeden Tag bis acht Uhr in der Früh im Spital sein um meine Cortison Spritze zu erhalten. Ich musste das Medikament auf eigene Kosten kaufen und bekam vom Spital nur Natriumchlorid (NaCl). Ich war gezwungen mir eine Wohnung in Jerewan anzumieten um rechtzeitig ins Spital anzukommen. Außerdem habe ich die Nebenwirkungen gespürt, und zwar ab der zweiten Einnahme schwillt der Körper an und fördert die Ansammlung von Wasser im Körper. In diesem Zustand musste ich jeden Tag in der Früh zum Spital („ XXXX “).P: Ich habe den medizinischen Teil gelesen, was die medizinische Behandlung betrifft und kann nur sagen, dass diese diesbezüglichen Dinge nicht stimmen. Ich war selber angestellt und krankenversichert und habe trotz meiner Diagnose keine Medikamente und keine kostenlose Behandlung erhalten. Mir wurde nur ein Krankenbett zur Verfügung gestellt, obwohl ich es gar nicht benutzt habe. Mir sagte der Arzt, dass dort nur Patientin mit Schlaganfällen liegen und ich eine junge Frau sei und jeden Tag nachhause fahre und dann wieder im Spital kommen kann. Ich lebte in der Stadt Vanadzor, ist drei Stunden Fahrzeit von Jerewan entfernt und musste laut Anweisungen des Arztes jeden Tag bis acht Uhr in der Früh im Spital sein um meine Cortison Spritze zu erhalten. Ich musste das Medikament auf eigene Kosten kaufen und bekam vom Spital nur Natriumchlorid (NaCl). Ich war gezwungen mir eine Wohnung in Jerewan anzumieten um rechtzeitig ins Spital anzukommen. Außerdem habe ich die Nebenwirkungen gespürt, und zwar ab der zweiten Einnahme schwillt der Körper an und fördert die Ansammlung von Wasser im Körper. In diesem Zustand musste ich jeden Tag in der Früh zum Spital („ römisch 40 “). RI: MS ist nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht heilbar, sondern können nur die Symptome therapiert werden. Laut einer vom BFA eingeholten Auskunft der Staatendokumentation bestehen auch in Armenien Therapiemöglichkeiten. Ebenso bestehen entsprechende erschwingliche Importmöglichkeiten entsprechender Medikamente (vgl. ho. Erk. vom 6.4.2021, L515 2168152-1/30E mwN).RI: MS ist nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht heilbar, sondern können nur die Symptome therapiert werden. Laut einer vom BFA eingeholten Auskunft der Staatendokumentation bestehen auch in Armenien Therapiemöglichkeiten. Ebenso bestehen entsprechende erschwingliche Importmöglichkeiten entsprechender Medikamente vergleiche ho. Erk. vom 6.4.2021, L515 2168152-1/30E mwN). P: Ich habe verstanden was Sie sagen. Ich habe bei meinem österreichischen Arzt gefragt, warum ich genau dieses Medikament nehme und kein anderes. Weil es in Österreich verschiedene Medikamente gibt, es gibt auch Tabletten. Copaxone ist das einzige Medikament, das keine Nebenwirkung hat. Die anderen Medikamente haben Nebenwirkungen und können zu verschiedenen Krankheiten führen. Betaferon wird ausschließlich den Schwerkranken gegeben und ich bin noch nicht in diesem Stadium, dass ich dieses Medikament brauche. Außerdem bin ich noch nicht verheiratet, ich möchte Kinder. Mit allen anderen Medikamenten und Betaferon wird das nicht möglich sein. Ich weiß nicht, ob ich im Falle einer Rückkehr auch einen Job finden werde und so viel verdienen werde wie früher, aber ich bin mir sicher, dass das Medikament Betaferon viel teurer sein wird, als ich verdienen werde. … Ich möchte sagen, dass ich in Armenien keine Hilfe bekommen werde, um Medikament[e] zu kaufen. Meine Eltern sind ebenfalls behindert, sie sind taub und stumm. Meine Eltern haben zwar gearbeitet sie haben aber keine Ersparnisse und ich auch nicht. Wir haben bei meiner Oma gelebt. Meine Oma bekam die Pension, aber es war nicht möglich Ersparnisse zu machen. Ich habe eine Schwester, sie ist verheiratet und sie hat ihre eigene Familie und sie wird nicht in der Lage sein mir zu helfen. …“ I.
- Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 6.12.2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 6.12.2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen. I.14.
- Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der bP1 um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin handelt, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und gegenwärtig arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP1 aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP1 keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.römisch eins.14.
- Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der bP1 um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin handelt, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und gegenwärtig arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP1 aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP1 keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. I.14.
- Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass die bP an Multipler Sklerose und traf zur Krankheit nachfolgende Feststellungen:römisch eins.14.
- Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass die bP an Multipler Sklerose und traf zur Krankheit nachfolgende Feststellungen: Multiple Sklerose ist die häufigste neurologische Erkrankung, die im jungen Erwachsenenalter zu bleibender Behinderung und vorzeitiger Berentung führen kann. Es handelt sich dabei um eine immunvermittelte, chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems. Bei der Multiplen Sklerose betrifft die Autoimmunreaktion vor allem die sogenannten Myelinscheiden, die die Nervenzellen gleichsam als Isolierschicht umgeben. Aber auch die Nervenzellen selbst werden bei der Encephalomyelitis disseminata, wie die MS auch genannt wird, beschädigt. Heilbar ist die Multiple Sklerose derzeit noch nicht. Mit einer optimalen Therapie lässt sich der typische Verlauf der Erkrankung aber bei vielen Patienten verzögern. Weltweit sind mehr als zwei Millionen Menschen an Multipler Sklerose erkrankt. Dabei ist die Krankheitsverteilung regional sehr unterschiedlich. Am häufigsten tritt MS in Europa und Nordamerika auf. Multiple Sklerose beginnt meist im frühen Erwachsenenalter zwischen dem
- und
- Lebensjahr. Sie kann aber auch schon bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen höheren Alters ausbrechen. Von der weitaus häufigsten Verlaufsform - der schubförmig remittierenden MS - sind Frauen zwei- bis dreimal häufiger betroffen als Männer. Das Erscheinungsbild der Multiplen Sklerose ist äußerst vielgestaltig. Zum einen kann sich MS prinzipiell in einer Vielzahl von neurologischen Symptomen äußern, zum anderen unterscheiden sich auch Schweregrad und Verlauf von Patient zu Patient. Zu den häufigsten und oft auch ersten Beschwerden gehören Sehstörungen. Die Betroffenen sehen beispielsweise auf einem Auge ihre Umwelt getrübt wie durch eine Milchglasscheibe oder haben im Zentrum des Blickfelds eine Sehschwäche. Doppelbilder können ebenfalls auftreten. Gefühlsstörungen, Sehstörungen und Muskelschwäche sind zwar typische Symptome der MS, prinzipiell kann aber jede durch das zentrale Nervensystem gesteuerte Funktion betroffen sein. So leiden viele Patienten bereits in einem relativ frühen Stadium an einer Beeinträchtigung der Kontrolle über die Blasenentleerung oder an sexuellen Funktionsstörungen. Als besonders belastend werden oft kognitive Störungen und eine chronische Müdigkeit empfunden. Andere psychische Auffälligkeiten, wie depressive Verstimmung oder in fortgeschrittenen Stadien eine nicht adäquate Euphorie, sind ebenfalls keine Seltenheit bei Multipler Sklerose. Welche Symptome wann auftreten, zu welchen Beeinträchtigungen es kommt und wie ausgeprägt diese sind, ist von Patient zu Patient unterschiedlich. Es werden verschiedene Verlaufsformen unterschieden. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Begriff des "Schubes": Ein Schub ist definiert als ein neues Symptom bzw. eine gravierende Verschlechterung bereits bekannter Symptome. Die Beschwerden müssen darüber hinaus länger als 24 Stunden anhalten. Bei der schubförmig wiederkehrenden MS - auch "relapsing remitting MS" oder kurz RR-MS genannt - verläuft die Erkrankung in klar voneinander abgrenzbaren Schüben. Diese dauern einige Tage bis wenige Wochen an. Nach dem Schub bilden sich die aufgetretenen Symptome wieder zurück, meist binnen sechs bis acht Wochen. Anfangs ist diese Remission oft vollständig, doch je länger die Symptome bestehen und die Erkrankung andauert, desto wahrscheinlicher bleiben Restschäden zurück. Zwischen den Schüben ist der Gesundheitszustand des Patienten stabil, eine Verschlechterung findet nicht statt. Ziel einer Therapie besteht darin, dem Betroffenen eine möglichst hohe Lebensqualität zu erhalten. Durch moderne Therapien ist es inzwischen aber möglich, die Stärke und Häufigkeit von Schüben zu verringern und somit den Verlauf der Erkrankung günstig zu beeinflussen. Die in der MS-Behandlung eingesetzten Medikamente dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Behandlung lassen sich die folgenden drei Bereiche unterscheiden: Schubtherapie Die wichtigsten Medikamente in der Schubtherapie sind Kortikosteroide. Diese synthetischen Abkömmlinge des körpereigenen Hormons Cortisol wirken entzündungshemmend. In hoher Dosis über drei bis fünf Tage verabreicht, mildern und verkürzen diese Medikamente den MS-Schub und beschleunigen die anschließende Rückbildung der Symptome. Langzeittherapie (Basistherapie) Die Dauerbehandlung soll das Fortschreiten der MS verlangsamen oder unterbinden. Je früher mit der Basistherapie begonnen wird, desto größer ist der Behandlungserfolg. Die verabreichten Medikamente verändern den Krankheitsverlauf durch einen abschwächenden Effekt auf fehlgeleitete Immunprozesse (sog. immunmodulatorische oder immunsuppressive Therapie). Symptomatische Therapie Von großer Bedeutung für das Wohlbefinden und die Lebensqualität von MS-Patienten ist die symptomatische Therapie, d.h. die Behandlung von Beschwerden und Beeinträchtigungen, die durch die Erkrankung bedingt sind. Zudem sollte eine Physio- oder Ergotherapie in die Behandlung integriert werden, damit die Körperfunktionen, wie etwa eine Gehbehinderung oder eine Koordinationsstörung, durch gezieltes Training so lange wie möglich intakt bleiben. Bei Schmerzen, depressiver Verstimmung und sexuellen Funktionsstörungen können Medikamente wie Antidepressiva helfen. Auch Blasenfunktionsstörungen lassen sich behandeln - teils mit Medikamenten, teils mit anderen Maßnahmen, wie beispielsweise Beckenbodentraining. (für viele öffentlich zugängliche Quellen vgl. etwa https://www.netdoktor.at/krankheit/ms-7417)Von großer Bedeutung für das Wohlbefinden und die Lebensqualität von MS-Patienten ist die symptomatische Therapie, d.h. die Behandlung von Beschwerden und Beeinträchtigungen, die durch die Erkrankung bedingt sind. Zudem sollte eine Physio- oder Ergotherapie in die Behandlung integriert werden, damit die Körperfunktionen, wie etwa eine Gehbehinderung oder eine Koordinationsstörung, durch gezieltes Training so lange wie möglich intakt bleiben. Bei Schmerzen, depressiver Verstimmung und sexuellen Funktionsstörungen können Medikamente wie Antidepressiva helfen. Auch Blasenfunktionsstörungen lassen sich behandeln - teils mit Medikamenten, teils mit anderen Maßnahmen, wie beispielsweise Beckenbodentraining. (für viele öffentlich zugängliche Quellen vergleiche etwa https://www.netdoktor.at/krankheit/ms-7417) I.14.
- Das Krankheitsbild wurde in Entsprechung der Feststellungen des ho. Gerichts im Jahr 2016 bei der bP in ihrem Herkunftsstaat Armenien festgestellt und die bP1 war deswegen im Herkunftsstaat auch in medizinischer Behandlung. römisch eins.14.
- Das Krankheitsbild wurde in Entsprechung der Feststellungen des ho. Gerichts im Jahr 2016 bei der bP in ihrem Herkunftsstaat Armenien festgestellt und die bP1 war deswegen im Herkunftsstaat auch in medizinischer Behandlung. , Die von der bP1 genannte Erkrankung ist nach Einschätzung des ho. Gerichts im genannten Erkenntnis generell in Armenien in dem Sinne behandelbar, dass ihr entsprechende Therapien bzw. Medikamente zur Verfügung stehen und hat die bP1 auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. In Armenien sind ambulante Leistungen (praktischer Arzt, Spezialisten wie Neurologen, routinemäßige Laboruntersuchungen) für armenische Staatsbürger in Zentren der gesundheitlichen Erstversorgung (Primary Health Centers, PHC oder auch Polikliniken) kostenlos. In Jerewan ist eine stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Neurologen, stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Physiotherapeuten, sowie Untersuchungen mittels Magnetresonanz-tomographie und Computertomographie grundsätzlich verfügbar. In Jerewan existiert ein Zentrum für Neuroimmunologie und Multiple Sklerose, welches die Behandlung von MS anbietet. Bei der bP1 wird gegenwärtig eine Therapie mit Copaxone 40mg 3x/Woche und zusätzlich Trittico 150mg 0-0-0-1/3 empfohlen. Die bP ist aktuell schubfrei. Die bP1 hat sich vom 28.07.2021 bis 25.08.2021 zu einem Rehabilitationsverfahren in der Klinik Judendorf-Straßengel aufgehalten. Die bP1 wurde 2x Covid 19 - am 12.03.2021 und 28.05.2021 - mit Astra Zeneka geimpft. Bei der bP1 besteht eine milde Sehstörung und Schlafstörung. Die bP1 ist aktuell nicht auf fremde Hilfe zur Alltagsbewältigung angewiesen. I.14.
- Die aktuell verschriebenen Präparate sind in Armenien mit dem selben Wirkstoff erhältlich. Der Wirkstoff Glatiramer-Acetat in Copaxone ist in Armenien zwar nicht registriert, kann aber in lizenzierten Apotheken bestellt werden, wobei mit einer Wartezeit von zwei Wochen zu rechnen ist. römisch eins.14.
- Die aktuell verschriebenen Präparate sind in Armenien mit dem selben Wirkstoff erhältlich. Der Wirkstoff Glatiramer-Acetat in Copaxone ist in Armenien zwar nicht registriert, kann aber in lizenzierten Apotheken bestellt werden, wobei mit einer Wartezeit von zwei Wochen zu rechnen ist. Ferner besteht die Möglichkeit Medikamente im Ausland zu bestellen und per Versand nach Armenien zu importieren. Die fachspezifische Behandlung in Form von Fachärzten, Neurologen und Physiotherapeuten ist in Armenien gewährleistet und für die bP zugänglich. MS-Patienten erhalten auf Grundlage ihrer Erkrankung keine besondere Unterstützung in Armenien. Sie können sich nur entweder kommissionell als Behinderte einstufen lassen (was eine der sozial gefährdeten Bevölkerungsgruppen darstellt. Behinderte haben Anspruch auf eine Behindertenzulage von AMD 25.500 monatlich, auf kostenlose stationäre Behandlung (ohne teure Medikamente) und je nach Schwere der Behinderung kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente von der NEDL). Ein zweiter Weg um als MS-Patient Sozialhilfe zu erhalten, ist, wenn man als sozial bedürftig eingestuft wird. Alle armenischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, Rentnerinnen und Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice. Die Medical-Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In deren Aufgabengebiet fällt dabei die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Dauer von Förderungen, aber auch die Freistellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe. I.14.
- Die volljährige bP1 war in Armenien zuletzt als Buchhalterin tätig und hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.römisch eins.14.
- Die volljährige bP1 war in Armenien zuletzt als Buchhalterin tätig und hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP1 Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP1 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP1 daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP1 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP1 daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige nationale oder internationale Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungs-leistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. I.14.
- Die bP1 hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der bP1 wird durch die öffentliche Hand getragen, sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. römisch eins.14.
- Die bP1 hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der bP1 wird durch die öffentliche Hand getragen, sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP1 hält sich zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung knapp 3 Jahren und 11 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die deutsche Botschaft, gültig für 9 Tage im Zeitraum vom 25.12.2017 bis 17.01.2018, in das Bundesgebiet ein. Die bP1 konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Die bP1 möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Familienangehörige, Freunde und Bekannte der bP1 leben nach wie vor in Armenien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und ist sichtlich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten am sozialen Leben teilzunehmen. Die bP1 zeigt sich ferner äußerst bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, absolvierte erfolgreich die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und trat als Dolmetscherin für Freunde und Bekannte in Erscheinung. Die bP stellte ihre guten Deutschkenntnisse auch in der Verhandlung unter Beweis. Die bP1 ist strafrechtlich unbescholten.
den Ermittlungen der bB steht die Identität der bP1 fest. I.14.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien ging das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch eins.14.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien ging das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführend waren, nicht mehr federführend an der Macht.Das Gericht wies auch darauf hin, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführend waren, nicht mehr federführend an der Macht. Das ho. Gericht hielt weiters folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in Armenien fest: Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.6.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.6.2021). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 20.6.2021). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.6.2021). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungs-möglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.6.2021). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.6.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 ● ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 ● EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020 ● IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021 ● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 ● MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA 7075, Zugriff 24.6.2020 Behandlung von MS In Yerevan ist eine stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Neurologen, stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Physiotherapeuten, sowie Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie und Computertomographie grundsätzlich verfügbar. In Armenien sind ambulante Leistungen (praktischer Arzt, Spezialisten wie Neurologen, routinemäßige Laboruntersuchungen) für armenische Staatsbürger in Zentren der gesundheitlichen Erstversorgung (Primary Health Centers, PHC oder auch Polikliniken) kostenlos. Medikamente, die auf der National Essential Drug List (NEDL) stehen, sind in den PHCs für Angehörige einer sozial gefährdeten Bevölkerungsgruppe oder bei bestimmten Erkrankungen ambulant ebenfalls kostenlos oder preisreduziert zu haben. Angehörige dieser Gruppen erhalten im Rahmen des Basic Benefit Package (BBP) auch stationäre Behandlung kostenlos (außer teure Medikamente). Multiple Sklerose (MS) ist nicht unter diesen Erkrankungen. MS-Patienten erhalten auf Grundlage ihrer Erkrankung also keine besondere Unterstützung. Sie können sich nur entweder kommissionell als Behinderte einstufen lassen (Was eine der sozial gefährdeten Bevölkerungsgruppen darstellt. Behinderte haben Anspruch auf eine Behindertenzulage von AMD 25.500 monatlich, auf kostenlose stationäre Behandlung (ohne teure Medikamente) und je nach Schwere der Behinderung kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente von der NEDL). Ein zweiter Weg um als MS-Patient Sozialhilfe zu erhalten ist, wenn man als sozial bedürftig eingestuft wird. Wenn ein bestimmtes Medikament in Armenien nicht registriert ist, darf es zum persönlichen Gebrauch aus dem Ausland bestellt werden (außer Betäubungsmittel und Psychopharmaka) und zwar im Ausmaß von bis zu fünf Medikamenten, je drei Packungen, einmal im Kalenderjahr. Will man mehr importieren, braucht man eine Genehmigung. Die MedCOI-Quelle empfiehlt dazu folgende Website: https://am.globbing.com/en/buy-for-me. Dort findet sich eine schrittweise Anleitung zur Bestellung von Medikamenten. Der Import nicht registrierter Arzneimittel wurde während der COVID-19-Pandemie von der Regierung durch ein vereinfachtes Verfahren erleichtert (vgl. ho. Erk. vom 06.04.2021 GZ. L515 2168152-1/30E ua.; mündl. Beschwerdevhdlg Seite 7).Wenn ein bestimmtes Medikament in Armenien nicht registriert ist, darf es zum persönlichen Gebrauch aus dem Ausland bestellt werden (außer Betäubungsmittel und Psychopharmaka) und zwar im Ausmaß von bis zu fünf Medikamenten, je drei Packungen, einmal im Kalenderjahr. Will man mehr importieren, braucht man eine Genehmigung. Die MedCOI-Quelle empfiehlt dazu folgende Website: https://am.globbing.com/en/buy-for-me. Dort findet sich eine schrittweise Anleitung zur Bestellung von Medikamenten. Der Import nicht registrierter Arzneimittel wurde während der COVID-19-Pandemie von der Regierung durch ein vereinfachtes Verfahren erleichtert vergleiche ho. Erk. vom 06.04.2021 GZ. L515 2168152-1/30E ua.; mündl. Beschwerdevhdlg Seite 7). Laut MedCOI-Berichten sind die Wirkstoffe Escitalopram in Cipralex und Colecalciferol (Vitamin D3) in Olevit verfügbar. Der Wirkstoff Glatiramer-Acetat in Copaxone ist in Armenien nicht registriert. Das Medikament kann nur in lizenzierten Apotheken bestellt werden, wobei mit einer Wartezeit von zwei Wochen zu rechnen ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2019; AS 403). „Multiple Sklerose“ steht auf Beschluss der Regierung der Republik Armenien Nr. 1717-N vom 23.11.2006 nicht in der Liste der Erkrankungen, bei deren Vorhandensein ambulatorische Polikliniken, Fürsorgestellen und weitere krankenhäusliche medizinische Einrichtungen die notwendigen Medikamente kostenlos zur Verfügung stellen. (…) Außerdem wird mitgeteilt, dass das Arzneimittel aus der erwähnten Liste „Kopaxon“ in der Republik Armenien nicht registriert ist. Es sei erwähnt, dass Patienten mit der Diagnose „Multiple Sklerose“ als Menschen mit Invalidität, in der Liste der sozial schwachen und einzelnen (Sonder) Gruppen der Bevölkerung stehen und kostenlose Privilegien und zwar medizinische Hilfeleistungen und auch Sonderbedingungen (darunter Instrumental- und Laboruntersuchungen) genießen (auszugsweise Wiedergabe aus der Beweismittelvorlage der bP, Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vom 01.08.2018‘; AS 443). Das ho. Gericht ging abschließend davon aus, dass die bP1 nicht den von ihr behaupteten Bedrohungen ausgesetzt war bzw. ist sie im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP1 ist im Falle einer Rückkehr nach Armenien keinen Repressalien ausgesetzt und findet sie eine ausreichende Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat vor. Die bP leidet an keiner Erkrankung, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das armenische Gesundheitssystem offen. I.15 Einer gegen das oa. Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit ho. Beschluss vom 19.1.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 21.2.2022, Ra 2022/01/0023 wies der VwGH die Revision unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Relevanz von Erkrankungen im Allgemeinen und von Multipler Sklerose vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zurück.römisch eins.15 Einer gegen das oa. Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit ho. Beschluss vom 19.1.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 21.2.2022, Ra 2022/01/0023 wies der VwGH die Revision unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Relevanz von Erkrankungen im Allgemeinen und von Multipler Sklerose vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zurück. I.16. In weiterer Folge sagte die Republik Armenien mit Schreiben vom 21.4.2022 der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung zu. Mit E-Mail vom 16.5.2022 legte die bP über ihren Vertreter das Schreiben eines Arztes vor, wonach sie aufgrund einer vorliegenden Schwangerschaft fluguntauglich sei.römisch eins.16. In weiterer Folge sagte die Republik Armenien mit Schreiben vom 21.4.2022 der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung zu. Mit E-Mail vom 16.5.2022 legte die bP über ihren Vertreter das Schreiben eines Arztes vor, wonach sie aufgrund einer vorliegenden Schwangerschaft fluguntauglich sei. I.17. Am 21.7.2022 wurde die bP2 geboren. Die bP1 gab an, den Kindesvater namentlich nicht benennen zu können.römisch eins.17. Am 21.7.2022 wurde die bP2 geboren. Die bP1 gab an, den Kindesvater namentlich nicht benennen zu können. Gegenständliches Verfahren I.18. Am 14.9.2022 brachte die bP für sich einen Folgeantrag und für die bP2 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.18. Am 14.9.2022 brachte die bP für sich einen Folgeantrag und für die bP2 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP1 verwies neuerlich auf ihre Erkrankung an MS, die in Österreich durchgeführte Behandlung und die im Vergleich zu Österreich schlechteren Behandlungsmöglichkeiten. An ihrer Erkrankung hätte sich im Vergleich zum Erstverfahren nichts geändert. Eine Auskunft beim armenischen Gesundheitsministerium hätte ergeben, dass das im Erstverfahren genannte Medikament nach wie vor nicht erhältlich und der Import verboten sei. Die Behandlungskosten von Multipler Sklerose würde vom Staat nicht übernommen. In Bezug auf ihre familiären Anknüpfungspunkte ihre materielle Versorgungslage wiederholte die bP1 im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Erstverfahren. Nunmehr sei sie eine alleinerziehende Mutter, welche nicht für ihren und den Unterhalt der bP2 aufkommen könne.In Bezug auf ihre familiären Anknüpfungspunkte ihre materielle Versorgungslage wiederholte die bP1 im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Erstverfahren. Nunmehr sei sie eine alleinerziehende Mutter, welche nicht für ihren und den Unterhalt der bP2 aufkommen könne., Seitens der bB wurde eine Anfrage an ihre Staatendokumentation gerichtet, welche zusammengefasst ergab, dass sich an den Behandlungsmöglichkeiten von Multipler Sklerose, so wie sie im Erstverfahren festgestellt wurden, nichts änderte. Jedenfalls trat keine Verschlechterung ein. In Bezug auf die bP2 wurde vorgebracht, dass diese von der bP1 abhängig ist und ebenso wie die bP2 über keine Existenzgrundlage in Armenien verfügt. I.19 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig sei.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt.römisch eins.19 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt. Begründend führte die bB aus, dass die bP in Armenien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Ebenso spreche die allgemeine Lage in Armenien nicht gegen eine Rückkehr der bP. Der bP1 finde in Armenien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten und eine Existenzugrundlage vor. Die Pflege und Obsorge der bP2 sei durch die bP1 gesichert. Ein unter § 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt kam nicht hervor. Ebenso könne im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen. Die festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise würde sich aus § 55 FPG ergeben.Ein unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierender Sachverhalt kam nicht hervor. Ebenso könne im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen. Die festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise würde sich aus Paragraph 55, FPG ergeben. I.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Die bP gingen resümierend davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.römisch eins.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Die bP gingen resümierend davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. I.20.
- Nach Aktenvorlage richtete das ho. Gericht eine Anfrage an einen in Armenien tätigen Anwalt mit der Frage, ob der Import des von der bP konsumierte und in Armenien nicht erhältliche Medikament tatsächlich verboten ist. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung brachte der Vertrauensanwalt vor, dass zwar der Import ohne Lizenz verboten ist, es aber der bP1 beim Nachweis des entsprechenden Bedarfs frei steht, auch als Privatperson eine solche Lizenz zu erwerben und im Anschluss das Medikament zu importieren.römisch eins.20.
- Nach Aktenvorlage richtete das ho. Gericht eine Anfrage an einen in Armenien tätigen Anwalt mit der Frage, ob der Import des von der bP konsumierte und in Armenien nicht erhältliche Medikament tatsächlich verboten ist. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung brachte der Vertrauensanwalt vor, dass zwar der Import ohne Lizenz verboten ist, es aber der bP1 beim Nachweis des entsprechenden Bedarfs frei steht, auch als Privatperson eine solche Lizenz zu erwerben und im Anschluss das Medikament zu importieren. I.20.
- Das ho. Gericht ordnete für den 29.11.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurde den bP ein Fragenkatalog übermittelt, in welchem im Wesentlichen das bisherige in diesem, sowie im Erstverfahren erstattete Vorbringen wiederholt wurde.römisch eins.20.
- Das ho. Gericht ordnete für den 29.11.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurde den bP ein Fragenkatalog übermittelt, in welchem im Wesentlichen das bisherige in diesem, sowie im Erstverfahren erstattete Vorbringen wiederholt wurde. Am Beginn der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Der weitere wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:Am Beginn der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Der weitere wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P: Ich möchte sagen, dass ich seit meinem ersten Tag in Österreich dem Staat Österreich sehr dankbar bin und ich versuchte immer meine Dankbarkeit durch ehrenamtliche Arbeit auszudrücken. RI: Hat sich an dem Sie betreffenden Sachverhalt, abgesehen vom Umstand, dass Sie nunmehr Mutter sind, etwas im Vergleich zu jenem, den sie im ersten Asylverfahren schilderten, etwas geändert? P: Der Grund warum ich nicht nach Armenien kann, weil ich ein Medikament Namens Copaxone bekomme und ich kann ohne dieses Medikament nicht überleben (nach Rückübersetzung: bzw. ich werde behindert sein) und mein Sohn würde ohne Betreuung bleiben. Auch meine Eltern sind zweites Grades behindert. Meine Schwester hat ihre eigene Familie und würde nicht in der Lage sein, das Kind zu betreuen. Nur ich stehe meinem Sohn bei und wenn ich nicht in der Lage sein werde, das Kind zu pflegen, würde mein Sohn ohne Betreuung bleiben. RI: Unter welchen Umständen lebt ihre Schwester? P: Meine Schwester lebt im Stadt XXXX . Sie hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter ist 7 Jahre alt und der Sohn ist 6 Jahre alt. Beide sind Schulkinder. Meine Schwester arbeitet bei einer Telefongesellschaft. Ich habe Ihnen vorgelegt, eine Bestätigung über die Höhe ihres Gehaltes. (nach Rückübersetzung: Meine Schwester wohnt mit ihrer Familie in einer Zweizimmer-Wohnung, sie sind vier Personen)P: Meine Schwester lebt im Stadt römisch 40 . Sie hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter ist 7 Jahre alt und der Sohn ist 6 Jahre alt. Beide sind Schulkinder. Meine Schwester arbeitet bei einer Telefongesellschaft. Ich habe Ihnen vorgelegt, eine Bestätigung über die Höhe ihres Gehaltes. (nach Rückübersetzung: Meine Schwester wohnt mit ihrer Familie in einer Zweizimmer-Wohnung, sie sind vier Personen) RI: Wie ist das Verhältnis zu ihrer Schwester? P: Wir haben ein gutes Verhältnis. RI: Sie beantragten die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Welches konkrete Vorbringen ihrerseits bedarf dezidiert einer Beschwerdeverhandlung, damit es vorgebracht werden kann? P: Ich möchte Ihnen sagen, dass ich nicht nach Armenien zurückkann, weil ich dort mein Medikament nicht bekommen kann. Ich bin seit 2016 krank. Ich versuchte, die zwei Medikamente Copaxone und Betaferon zu besorgen. Diese gibt es jedoch in Armenien nicht. Ich versuchte, diese über Russland zu kaufen. Diese gibt es auch in Russland nicht und von Griechenland habe ich eine Antwort bekommen und dies ist nur mit einem Rezept aus Griechenland möglich. Ich kann dieses Medikament nicht in Armenien bekommen. Ich habe außerdem auch versucht zu unternommen, über das Internet die Medikamente zu kaufen. Das ist mir nicht gelungen. Ich wollte noch etwas sagen, aber habe es vergessen. Ich habe in Armenien auch das Medikament Lefluonia verschrieben bekommen. Ich habe das Medikament fünf Monate lang eingenommen, aber da ist meine Erkrankung rezidiviert. Ich war gezwungen, fünf Infusionen mit Cortison zu bekommen. Danach ist es mir besser gegangen und ich nahm wieder zahlreiche Versuche das Medikament Copaxone in Armenien zu bekommen. Da ist mir wieder nicht gelungen. Als ich nach Österreich kam und zum ersten Mal beim Arzt war und ihm erzählte, dass ich das Medikament Lefluonia wegen meiner Krankheit genommen habe. Der Arzt meinte, dass dieses Medikament in Österreich Arava heißt und nicht gegen meine Krankheit ist. Daraufhin habe ich eine Anfrage nach Armenien geschickt und gefragt, ob das Medikament Lefluonia gegen meine Erkrankung MS vorgesehen ist. Ich bekam eine bejahende Antwort. Wie kann ich zurück nach Armenien, wenn meine Erkrankung dort mit einem Medikament für eine andere Erkrankung behandelt wird. RI: Woher kannten Sie das Medikament Copaxone in Armenien schon? P: Mein Arzt hat mir ein Rezept verschrieben. Im Rezept standen vier Medikamente, Copaxone, Betaferon, ich kann mich an das dritte nicht erinnern und das vierte war Lefluonia. RI: Wie konnte Ihnen der Arzt Copaxone verschreiben, wenn das in Armenien gar nicht zugelassen ist? P: Dieses Medikament wird bis jetzt verschrieben und es wird gesagt, wenn man es selber besorgen kann, dann kann man es nehmen. In Armenien ist nur Lefluonia zugelassen. Ich habe in Internet auf Facebook eine armenische junge Frau gefunden, die ebenfalls an meiner Krankheit MS erkrankt ist. Ich habe nicht gezielt nach ihr gesucht. Ich habe sie zufällig auf Facebook gefunden. Ich habe auch gesehen, dass ihre Freunde, Geld spenden für sie und für ihre Behandlung sammeln. Es stand auch ihre Telefonnummer auf Facebook, ich habe sie kontaktiert und habe dann erfahren, dass sie bei der gleichen Ärztin in Behandlung ist, bei welcher ich war. Sie hat die ganze Behandlung von Anfang selbstständig und durch Spenden finanziert und hat auch von der Ärztin ein Rezept mit vier Medikamenten verschrieben bekommen. Das habe ich Ihnen auch vorgelegt. Ich habe das Rezept dieser Frau vorgelegt, wo an der ersten Stelle Copaxone steht. Ihr wurde gesagt, wenn sie das Medikament besorgen können, dann soll sie die Behandlung mit Copaxone beginnen, weil es leicht ist und zu weniger Nebenwirkungen führt. RI: Welche konkreten Umstände trafen in Bezug auf Ihren Gesundheitszustand seit der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein? P: Nein, gottseidank ist mein gesundheitlicher Zustand stabil geblieben, dank dem Medikament Copaxone. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor. P: Ich bin XXXX , ich bin geboren am XXXX , ich bin geboren in der armenischen Stadt XXXX . Seit 2018 bin ich in Österreich. P: Ich bin römisch 40 , ich bin geboren am römisch 40 , ich bin geboren in der armenischen Stadt römisch 40 . Seit 2018 bin ich in Österreich. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Habe ich gestern in der Früh mit einer ukrainischen Frau zum Zahnarzt gegangen, sie hat Beschwerde gehabt nach einer Prothese. Wir sind zurück nachhause gegangen dann und haben den Kindern essen gemacht. Dann bin ich mit dem ukrainischen Mann zum Hausarzt gegangen, er brauchte Medikamente. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P: In der Früh 6 Uhr bin ich mit Zug nach Meidling gefahren und von Meidling nach Linz bin ich mit Zug gefahren und dann mit dem Bus hierher. RI: Haben Sie die Integrationsprüfung abgelegt? P: Ja, natürlich die B1 Prüfung und die Integrationsprüfung auch. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Es wurde die Abweisung damit begründet, dass ich das Medikament in Armenien erwerben konnte. Ich bin damit nicht einverstanden, weil erstens ich habe keine ausreichenden finanziellen Mittel um das Medikament zu besorgen. Zweitens ein Erwerb des Medikamentes in Armenien nicht möglich ist, weil es in Armenien nicht zugelassen ist. Drittens wenn ich in Österreich das Medikament in der Apotheke kaufe, muss ich das Medikament in einer Kühltasche nachhause tragen und sofort einkühlen. Ich bezweifele, dass bei einem Kauf in Armenien die Kühlkette ununterbrochen eingehalten wird. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich muss dann entscheiden wo ich hingehe, weil ich keine Unterkunft in Armenien habe. RI: Welche Versuche –schildern Sie bitte auch die erfolglosen- unternahmen Sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich, um in den Besitz eines unbedenklichen nationalen Identitäts-dokuments zu kommen, um ihre Identität nachweisen zu können? P: Ich habe beim zweiten Asylantrag meine ID-Card vorgelegt. Ich habe bei der Wiener Fremdenpolizei meine ID-Card vorgelegt. Die Behörde hat sich die Karte angeschaut und gemeint, diese brauchen wir nicht. Ich habe Österreich nicht verlassen, deswegen habe ich keinen Reisepass beantragt. Die P gibt an, die ID-Card heute nicht bei sich zu haben. Es wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Kopie bzw. ein Scann vorgelegt. RI: Sie stellten bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ebenso wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Warum sind sie damals Ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachgekommen? P: Ich war damals schon schwanger und mein Arzt hat mir gesagt, dass schwangerer Patienten mit MS nicht fliegen dürfen, da sie zu einer Risikogruppe angehören. RI: Wollen Sie etwas zum Antrag Ihres Sohnes vorbringen? P: Das Kind ist bei mir. Nein, deswegen habe ich auch einen Antrag auf Familien-zusammenführung gestellt. RI: Wollen Sie zum Vater Ihres Kindes weitergehende als die bereits getätigten Angaben machen? P: Ich kann über ihn nicht viel sagen, wir haben kurz eine Beziehung geführt. Nachdem wir uns getrennt haben, habe ich versucht ihn zu finden, dies ist mir jedoch nicht gelungen und zwei Wochen später, nachdem er weggegangen ist, habe ich festgestellt, dass ich schwanger bin. Wir haben uns nicht sehr lange gekannt. RI stellt fest, dass aufgrund des geringen Alters der P2 deren Befragung ausscheidet. RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an das BFA gerichtet, welche Maßnahmen mit dem Zielt, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden gesetzt wurden und woran diese scheiterten. Hierauf gab das BFA an, dass ihnen aufgrund der Schwangerschaft iVm MS Flugunfähigkeit attestiert wurde.RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an das BFA gerichtet, welche Maßnahmen mit dem Zielt, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden gesetzt wurden und woran diese scheiterten. Hierauf gab das BFA an, dass ihnen aufgrund der Schwangerschaft in Verbindung mit MS Flugunfähigkeit attestiert wurde. P: Nein, ich möchte nichts hinzufügen. RI: Ebenso wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfragebeantwortung an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt (dessen Qualifikationsprofil wird erörtert) gestellt, ob eine legale Möglichkeit besteht, in Armenien nicht registrierte Medikamente im Allgemeinen und Glatirameracetat im Besonderen besteht. Diese Anfrage ergab, dass ein Import möglich ist (RI erörtert anhand öffentliche zugänglicher Quellen den Preis der importierten Ware) P: Sie haben Konvolut von Unterlagen mir übermittelt und wo auch das Gesetz erwähnt wurde. Ich habe alles gelesen, was sie mir geschickt haben. Ich habe auch das Gesetz auf Armenisch ganz genau studiert. In diesem Gesetz steht, dass bei einer Rückkehr nach Armenien ich höchsten drei Packungen des behandelnden Medikaments mitnehmen darf und danach einen Vertrag mit dem Gesundheitsministerium abschließen soll. Nach der Genehmigung kann ich dann schon selber das Medikament kaufen. Das Problem ist aber, dass ich aus finanziellen Gründen es nicht kaufen kann, da das Medikament Copaxone sehr teuer ist. Auch die Lieferung in einem Kühlcontainer schränkt den Erwerb sehr ein. RI: Wie oft brauchen Sie dieses Medikament? P: Drei Spritzen pro Woche und eine Packung beinhaltet 12 Spritzen. RI reicht die entsprechenden erörterten Unterlagen bei vollständigen Eintreffen zum Parteiengehör nach. Fragen der RV RV: Angenommen Sie dürfen in Österreich bleiben, wie würden Ihr Leben in fünf Jahren ausschauen?Regierungsvorlage, Angenommen Sie dürfen in Österreich bleiben, wie würden Ihr Leben in fünf Jahren ausschauen? P (auf Deutsch): Wenn ich bekomme eine positive Antwort, hätte ich schon eine Arbeit in Kindergarten. Mein Sohn ist zuhause alleine, wir haben eine Nachbarin sie hat auch ein Kind, die Kinder spielen gemeinsam. Ich könnte dann meinen Sohn in den Kindergarten mitnehmen. Ich möchte mich auf die B2 Prüfung vorbereiten und mein Wunsch ist es, dass ich bei der Caritas arbeite und den Leuten, die Flüchtlinge sind zu helfen, dass sie in Österreich ihren richtigen Weg finden können. Stellungnahme der RV: RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV verweist auf das Beschwerdevorbringen und das noch einzuräumende Parteiengehör. Regierungsvorlage verweist auf das Beschwerdevorbringen und das noch einzuräumende Parteiengehör. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. P (auf Deutsch): Ich habe alles gesagt, ich bin Österreich sehr dankbar, ich habe auch in Armenien gearbeitet und Steuern bezahlt, müsste aber meine Behandlung selbst bezahlen. Ich hoffe, dass ich in Österreich arbeiten und Steuern bezahlen kann und so meine Behandlung finanzieren kann. …“ Das Vorbringen in der Beschwerde stellte die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei der bP1 handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und gegenwärtig arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP1 aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP1 leidet an Multipler Sklerose. In Bezug auf den Verlauf und die Behandlung dieser Krankheit wird auf die bereits zitierten Feststellungen in das Erstverfahren beendende ho. Erkenntnis verwiesen. Bei der bP1 besteht eine milde Sehstörung und Schlafstörung. Die bP1 ist aktuell nicht auf fremde Hilfe zur Alltagsbewältigung angewiesen. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten, den Zugang zum armenischen Sozialsystem, sowie ihren in Armenien aufhältigen Familienmitglieder wird ebenfalls auf die bereits zitierten Feststellungen in das Erstverfahren beendende ho. Erkenntnis verwiesen. Die volljährige bP1 war in Armenien zuletzt als Buchhalterin tätig und hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige nationale oder internationale Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungs-leistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des Armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Die genannten Quellen wurden den bP bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht. Bei der Republik Armenien handelt es sich nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit.Bei der Republik Armenien handelt es sich nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit. Die bP2 wurde in Österreich geboren. Ihre Pflege und Obsorge ist durch die bP1 gesichert. Sie verfügt über die selben familiären Anknüpfungspunkte wie die bP1 und gilt das für die bP1 Gesagte sinngemäß. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Die bP haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der bP wird durch die öffentliche Hand getragen, sie leben von der Grundversorgung, und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP1 hält sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die XXXX Botschaft, gültig für 9 Tage im Zeitraum vom XXXX .12.2017 bis XXXX .01.2018, in das Bundesgebiet ein.Die bP1 hält sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die römisch 40 Botschaft, gültig für 9 Tage im Zeitraum vom römisch 40 .12.2017 bis römisch 40 .01.2018, in das Bundesgebiet ein. Die bP2 hält sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Die bP1 konnte ihren Aufenthalt ursprünglich lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Aufgrund der festgestellten Fluguntauglichkeit unterblieb eine Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens. Ebenso wurde der Aufenthalt der bP2 durch die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert. Die bP möchte offensichtlich gemeinsam mit der bP2 ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellungen im Bundesgebiet auf. Familienangehörige, Freunde und Bekannte der bP leben nach wie vor in Armenien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und ist sichtlich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten am sozialen Leben teilzunehmen. Die bP1 zeigt sich ferner äußerst bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, absolvierte erfolgreich die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und trat als Dolmetscherin für Freunde und Bekannte in Erscheinung. Sie bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Vornahme gemeinnützer Tätigkeiten. Die bP stellte ihre guten Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 auch in den Verhandlungen unter Beweis. Insbesondere in der gegenständlichen Verhandlung war sei in der Lage über erhebliche Teile ohne Dolmetscherin zu kommunizieren. Sie möchte in Österreich als Kindergartenassistentin arbeiten. Die bP1 hat die Integrationsprüfung abgelegt. Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
der Einschätzung der bB steht die Identität der bP fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. II.1.
- Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. römisch zwei.1.
- Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass e