RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlL532 1305908-2 SpruchL532 1305908-2/6E, L532 1305908-2/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, etabliert in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 57 AsylG, § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, 52 Abs 9 FPG, § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 5 FPG und § 55 Abs 1 bis 3 FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.01.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, etabliert in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 57, AsylG, Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, 52 Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.01.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am XXXX in Ankara geboren und reiste im Jahr 1986, 1987, 1988 oder 1989 im Rahmen der Familienzusammenführung mit seinem Vater nach Österreich ein.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in Ankara geboren und reiste im Jahr 1986, 1987, 1988 oder 1989 im Rahmen der Familienzusammenführung mit seinem Vater nach Österreich ein.
- Seit dem 16.10.1990 ist der BF im Bundesgebiet gemeldet.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.07.2001, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens gem. § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.07.2001, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens gem. Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.02.2002, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens gem. § 28 Abs 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.02.2002, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens gem. Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.05.2002, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. §§ 142 Abs 1, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.05.2002, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2010, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betruges gem. §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2010, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betruges gem. Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 21.02.2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung gem. § 297 Abs 1 erster Fall zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 21.02.2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung gem. Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.02.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung gem. §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung gem. Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.04.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
- Am 09.06.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche er am Folgetag übernahm.
- Am 09.06.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche er am Folgetag übernahm.
- In seiner mit 23.07.2020 (gemeint ist vermutlich der 23.06.2020) datierten Stellungnahme, bei der bB eingelangt am 25.06.2020, nahm der BF detailliert Stellung zum ihm übermittelten Fragenkatalog.
- Mit neuerlichem Schreiben der bB vom 08.03.2021 wurde dem BF eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dieses behördliche Schriftstück wurde dem BF am 09.03.2021 zugestellt.
- Am 10.03.2021 legte RA Dr. Peter PHILIPP Vollmacht.
- Eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.03.2021 erging nicht.
- Mit 10.02.2022 wurde dem BF – nach erfolgter Rückstufung gem. § 28 NAG - ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ von der MA35 erteilt.
- Mit 10.02.2022 wurde dem BF – nach erfolgter Rückstufung gem. Paragraph 28, NAG - ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ von der MA35 erteilt.
- Mit Schreiben der bB vom 14.05.2023 wurde dem BF eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 21.06.
- Mit 30.06.2023 beantwortete der BF das Parteiengehör und nahm zu den ihm übermittelten Fragen umfassend Stellung.
- Mit 03.07.2023 wurden die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Parteienstellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung zur allfälligen Äußerung übermittelt. Diese nahm davon ausdrücklich Abstand.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. § 46 Abs 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde am 18.07.2023 zugestellt.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde am 18.07.2023 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF vom 10.08.
- Das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) führte am 22.01.2024 die beantragte mündliche Verhandlung durch, welcher neben einer Dolmetscherin für die türkische Sprache auch die rechtsfreundliche Vertretung des BF beiwohnte. Auch wurde der (von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF stellig gemachte) Sohn des BF, XXXX , geb. XXXX , als Zeuge einvernommen. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:„[…]
- Das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) führte am 22.01.2024 die beantragte mündliche Verhandlung durch, welcher neben einer Dolmetscherin für die türkische Sprache auch die rechtsfreundliche Vertretung des BF beiwohnte. Auch wurde der (von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF stellig gemachte) Sohn des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge einvernommen. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:, „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV legt vor: Regierungsvorlage legt vor: • Versicherungsdatenauszug • Meldebestätigung • Obsorgebeschluss • Lohnzettel • Dienstzettel • Gehalts und Arbeitsbestätigung • Schulbesuchsbestätigung des Sohnes • Zeugnis des Sohnes • Meldebestätigung des Sohnes • Geburtsurkunde des Sohnes • Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes • Mietangebot RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Möchten Sie diesbezüglich Stellung beziehen? RV: Nein. Ich müsste noch zum Bundesheere im Rückkehrfall.Regierungsvorlage, Nein. Ich müsste noch zum Bundesheere im Rückkehrfall. RI: Wann waren Sie zuletzt in der Türkei? BF: Das war vor 3 Monaten. RI: Wie regelmäßig sind Sie in der Türkei? BF: Innerhalb von 20 Jahren war ich 3 Mal in der Türkei. RI: Besitzen Sie Vermögen (zB eine Liegenschaft oder Wohnung) in der Türkei? BF: Nein, garnichts. RI: Welche Verwandten haben Sie in der Türkei? BF: Eine Schwester, mit dieser habe ich jedoch seit über 20 Jahren keinen Kontakt. RI: Gibt es noch andere Verwandte in der Türkei? BF: Einen Onkel und meine Mutter, die ich nie gesehen habe. Sie verließ uns als Kleinkind. RI: Wie bestreiten Ihre Verwandten in der Türkei deren Lebensunterhalt? BF: Keine Ahnung. Mein Onkel ist sicher schon in Pension, er ist alt. RI: Wissen Sie irgendwas über Ihre verwandten in der Türkei? BF: Meine Schwester ist verheiratet und hat eine eigene Familie. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Angehörigen in der Türkei einschätzen? BF: Das weiß ich nicht. RI: Was können Sie mir über die Wohnverhältnisse dieser Personen sagen? BF: Das weiß ich nicht. , RI: Wie gut können Sie Türkisch? BF: Es ist meine Muttersprache. RI: Haben sich seit Ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 23.06.2020 und vom 30.06.2023 neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich ergeben? BF: Ich habe eine eigene Wohnung genommen, ich habe das Sorgerecht für das Kind bekommen, ich habe den Führerschein gemacht. Ich habe durchgehend gearbeitet und keine Straftaten begangen. RI: Bitte schildern Sie mir Ihren vollständigen Lebenslauf beginnend mit Ihrer Geburt. BF: Ich bin XXXX in Ankara geboren, als ich 4 oder 5 Jahre alt war hat unser Vater in Österreich gearbeitet. Unsere Mutter verließ uns. Ich glaube 1986 oder 1987 holte unser Vater uns nach Österreich, also meinen älteren Bruder und mich. Wir gingen hier zur Schule, mein Papa hat gearbeitet. Ich habe das letzte Jahr der Volksschule, die komplette Hauptschule sowie die Berufsschule in Österreich gemacht. Im Jahr 2000 war ich erstmals in Haft, es waren 4 Jahre und 10 Monate. 2005 heiratete ich meine Exfrau. 2006 wurde unser Sohn geboren. 2013 war ich 14 Monate in Haft. 2017 bis 2021 war ich wieder in Haft, nach der bedingten Entlassung bekam ich eine Fußfessel, und arbeite seither bei meinem Bruder. BF: Ich bin römisch 40 in Ankara geboren, als ich 4 oder 5 Jahre alt war hat unser Vater in Österreich gearbeitet. Unsere Mutter verließ uns. Ich glaube 1986 oder 1987 holte unser Vater uns nach Österreich, also meinen älteren Bruder und mich. Wir gingen hier zur Schule, mein Papa hat gearbeitet. Ich habe das letzte Jahr der Volksschule, die komplette Hauptschule sowie die Berufsschule in Österreich gemacht. Im Jahr 2000 war ich erstmals in Haft, es waren 4 Jahre und 10 Monate. 2005 heiratete ich meine Exfrau. 2006 wurde unser Sohn geboren. 2013 war ich 14 Monate in Haft. 2017 bis 2021 war ich wieder in Haft, nach der bedingten Entlassung bekam ich eine Fußfessel, und arbeite seither bei meinem Bruder. RI: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf? BF: 1986 oder
- RI: Warum reisten Sie ursprünglich nach Österreich ein? BF: Wegen meines Papas. Wir waren unten ursprünglich alleine, deswegen holte er uns zu sich. RI: Haben Sie in der Türkei auch die Schule besucht? BF: Nur die Volksschule, 2 Jahre lang. , RI: Bitte schildern Sie mir Ihren beruflichen Werdegang. BF: Ja, ich habe eine Lehre gemacht, aber nicht abgeschlossen, es war eine Tapeziererlehre für 3 Jahre. Dann habe ich bei XXXX ungefähr 1 Jahr lang gearbeitet. 2 oder 3 Jahre war ich bei einer Bodenlegerfirma tätig. Dazwischen war ich immer wieder in Haft. Nachgefragt gebe ich an, dass ich jetzt als Automechaniker tätig bin Ich wurde in Hirtenberg in Haft angelernt. Das mache ich jetzt auch. BF: Ja, ich habe eine Lehre gemacht, aber nicht abgeschlossen, es war eine Tapeziererlehre für 3 Jahre. Dann habe ich bei römisch 40 ungefähr 1 Jahr lang gearbeitet. 2 oder 3 Jahre war ich bei einer Bodenlegerfirma tätig. Dazwischen war ich immer wieder in Haft. Nachgefragt gebe ich an, dass ich jetzt als Automechaniker tätig bin Ich wurde in Hirtenberg in Haft angelernt. Das mache ich jetzt auch. RI: Wieviel verdienen Sie monatlich netto? BF: 1680€ netto. Nächstes Monat sollten es 1700€ sein, ich habe eine Erhöhung bekommen. RI: Ist Ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet? BF: Unbefristet. RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach? BF: Wenn ich mit der Fußfessel mitzähle, dann glaube ich seit Mai 2021 durchgehend. RI: Könnte es auf März 2022 sein? BF: Ja, da haben Sie recht. RI: Welche Verwandten haben Sie in Österreich? BF: Mein Papa, Stiefmutter,2 Geschwister und meinen Sohn. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und Ihren in Österreich wohnhaften Angehörigen? BF: Ja, es sind meine Eltern. Ich bin regelmäßig zu Besuch bei meinem Papa, ich habe ständig Kontakt mit ihm, er ist auch behindert. Ich habe auch die Obsorge für meinen Sohn, der bei mir wohnt. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Ja, in Holland, einen Onkel, Tante. In Deutschland gibt es auch noch Verwandte. RI: Kann Ihr Sohn Türkisch? BF: Kein Wort. RI: Können Sie mir erklären, warum Ihr Sohn bei Ihnen wohnt? BF: Er wollte nicht mehr seit der Haftentlassung nicht mehr bei seiner Mutter wohnen, sondern wollte bei mir wohnen. Seine Mutter wollte das nicht, wegen der Alimente und dergleichen. RI: Welche Schwierigkeiten gab es zwischen Ihren Sohn und der Kindesmutter? BF: Sie hat ein 2tes Mal geheiratet und 2 Kinder bekommen. Er wollte nicht bei einem fremden Mann wohnen und dessen Regeln akzeptieren. Es gab dauern Streit. So schätze ich das zumindest ein. RI: Wie stand und wie steht die Kindsmutter dazu, dass Ihr Sohn bei Ihnen wohnt? BF: Sie wollt eigentlich nicht, sie hat auch eine Beschwerde geschrieben. Der Richter meinte, die Kinder können ab 14 selber entscheiden, wo sie wohnen, und akzeptierte die Beschwerde nicht. RI: Seit wann kommt Ihnen die Obsorge zu? BF: Ich habe das Kind am 13.08.2020 zu mir geholt. Ich habe den Obsorgebeschluss dann später stempeln lassen, damit er rechtskräftig wird. RI: Wie war die Obsorge zuvor geregelt? BF: Alle 2 Wochen Freitag bis Sontag Während der Haft hatte ich gar kein Kontakt. Nach der Haft habe ich wieder Besuchszeit bekommen. RI: Lebte Ihr Sohn auch einmal bei der Kindsmutter? BF: Der Sohn lebte zuvor bei der Kindesmutter. RI: Von wann bis wann lebte Ihr Sohn bei der Kindsmutter? BF: Seit der Geburt bis zum Stichtag
- August. RI: Lebt die Kindsmutter noch in derselben Wohnung? BF: Ja. RI: Wie viele Leute leben in der Wohnung der Kindsmutter? BF: Ich weiß nur 2 kleine Kinder und sie. Ob sie einen Mann oder Freund hat, weiß ich nicht. RI: War das schon so als Ihr Sohn bei der Kindsmutter lebte? BF: Ja. RI: Was können Sie mir über die Wohnverhältnisse der Kindsmutter sagen? BF: Das ist im dritten Bezirk, eine Gemeindewohnung, 3 Zimmer Wohnung, Küche, Bad, Toilette. RI: Geht die Kindsmutter einer Arbeit nach, wenn ja, welcher? BF: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass sie nicht in Karenz ist, die Zwillinge sie schon 7 oder 8 Jahre alt, sie arbeitet nicht. RI: Wie oft hat Ihr Sohn Kontakt zu seiner Mutter (egal, ob telefonisch, über elektronische Medien oder persönlich)? BF: Das weiß ich nicht. Er ist alt genug, ich frage auch nicht nach. RI: Wie oft sieht Ihr Sohn die Kindsmutter persönlich? BF: Weiß ich nicht. Die Haftstrafen waren ja auch wegen ihr, wir reden nicht über sie. Er weiß, dass wir Streit haben. RI: Übernachtet Ihr Sohn gelegentlich bei der Kindsmutter? BF: Nein. RI: Kümmert die Kindsmutter sich um Ihren Sohn und interessiert sich für ihn? BF: Keine Ahnung. Sie kümmert sich nicht um das Kind, den Unterhalt bezahle ich, sie zahlt auch keine Alimente. RI: Wie stehen Ihr Sohn und seine Mutter zueinander? BF: Weiß ich nicht. RI: Beteiligt sich die Kindsmutter an der Kindererziehung? BF: Nein. RI: Hätte Ihr Sohn grundsätzlich die Möglichkeit, wieder bei seiner Mutter zu leben? BF: Möglichkeit schon, aber was ich mitbekommen habe, will sie auch gar nicht mehr. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Mein Kind spielt Fußball, ich schaue beim Match zu, ich mache auch selbst Sport, 6 Mal die Woche gehe ich arbeiten. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja, ich habe mehrere Freunde schon aus Schulzeiten. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: Sie sind österreichische Staatsbürgerschaft, haben aber türkische Wurzeln, Ich habe auch eine Freundin, die Rumänin ist. Meine Ex-Nachbarin ist Österreicherin, mit ihr habe ich ständig Kontakt. RI: Nennen Sie mir Ihren Familienstand. BF: Geschieden. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Ja, mit der Rumänin. RI: Wie heißt und wie alt ist die Dame? BF: XXXX Ihr Geburtsdatum kenne ich nicht. Wir sind seit 3 oder 4 Monaten zusammen. BF: römisch 40 Ihr Geburtsdatum kenne ich nicht. Wir sind seit 3 oder 4 Monaten zusammen. RI: Leben Sie zusammen? BF: Nein, sie hat eine eigene Wohnung. RI: Ist sie schwanger von Ihnen? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Nein. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Weiter arbeiten, um mein Kind sorgen, keine weiteren Straftaten begehen. Es steht mir bis hier oben, ich bin müde, glauben Sie mir das. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Nein, überhaupt nicht. RI: Sie wurden im Zeitraum 2001 bis 2019 insgesamt sieben Mal verurteilt. Folgende Verurteilungen scheinen im Strafregister (zusammengefasst) auf: 1) 09.07.2001 LG Straf Wien, § 27 SMG, 2 Monate1) 09.07.2001 LG Straf Wien, Paragraph 27, SMG, 2 Monate 2) 14.02.2002 LG Straf Wien, § 28 SMG, 10 Monate2) 14.02.2002 LG Straf Wien, Paragraph 28, SMG, 10 Monate 3) 29.05.2002 LG Straf Wien, §§ 142, 143 StGB, 4 Jahre und 10 Monate3) 29.05.2002 LG Straf Wien, Paragraphen 142, 143, StGB, 4 Jahre und 10 Monate 4) 16.04.2010 LG Straf Wien, §§ 146, 147 StGB, 15 Monate4) 16.04.2010 LG Straf Wien, Paragraphen 146, 147, StGB, 15 Monate 5) 21.02.2014 BG Liesing, § 297 StGB, Geldstrafe5) 21.02.2014 BG Liesing, Paragraph 297, StGB, Geldstrafe 6) 13.02.2017 LG Straf Wien, §§ 15, 105, 106 StGB, §§ 144, 145 StGB, § 142 StGB, 5 Jahre6) 13.02.2017 LG Straf Wien, Paragraphen 15, 105, 106, StGB, Paragraphen 144, 145, StGB, Paragraph 142, StGB, 5 Jahre 7) 15.04.2019 LG Straf Wien, §§ 15, 269 StGB, §§ 83, 84 StGB, 12 Monate7) 15.04.2019 LG Straf Wien, Paragraphen 15, 269, StGB, Paragraphen 83, 84, StGB, 12 Monate Ist diese Zusammenfassung zutreffend? BF: Richtig. RI: Was sagen Sie zu den Verurteilungen ansich? BF: Schlecht ist es. Ich bin nicht stolz. Man kann es nicht löschen, das ist die Geschichte. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie mit Drogen umgehen und Handel treiben? BF: Damals habe ich es 2000 durch den Freundeskreis konsumiert. Durch den Drogenrausch haben wir einen Raubüberfall gemacht. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie teils schwere Raubstraftaten begehen? BF: Nüchtern habe ich das nie gemacht, das war ich unter Drogenrausch. Das zweite, ich habe meiner Freundin 300€ gegeben, sie hat mich danach 5 Stunden bei der Polizei angezeigt, was aber überhaupt nicht stimmt. Ich war 1 Nacht im Wachzimmer, danach hat sie 3 Monate später ihre Aussage widerrufen. 2 Jahre lang war ich auf freien Fuß angeklagt, dann kam es zu dem Urteil. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie schwere Betrugsstraftaten begehen? BF: Damals vor Gericht habe ich gelogen. Das war kein Autoankauf. Er hat mich wegen des Autoankaufs angezeigt, er hätte mir Geld gegeben, ich hätte ihm das Auto jedoch nicht gegeben. In Wirklichkeit war das aber ein Drogendeal. Er hat mir die Drogen verkauft, ich habe ihn aber nicht bezahlt. Das ist ja auch Betrug. RI: Können Sie mir sagen, warum Sie andere verleumden? BF: Das ist von meiner Exfrau. Ich bin nicht mit ihr befreundet, deswegen sind wir Ex. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie schwere Nötigungsdelikte und schwere Erpressungen begehen? BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie sich körperlich gegen die Vorführung zum Strafantritt gewehrt und dabei einen Beamten verletzt haben? BF: Das war eine Reaktion. Er drückte mich gegen die Wand. Als Reaktion drehte ich mich um und stieß ihn. Er fiel zu Boden und verletzte sich das Knie und den Ellbogen. Ich schlug ihn nicht, es war aber trotzdem ein Widerstand. RI: War Ihnen bewusst, dass Sie durch Ihre Straftaten die körperliche und seelische Unversehrtheit, deren Eigentum und die Freiheit sowie die Gesundheit Ihrer Mitmenschen aufs Spiel setzen und auch den Rechtsstaat durch gegen dessen Organe gerichtetes Auftreten schädigen? BF: Das war mir damals bewusst. Wir waren damals auch im Drogenrausch und haben nicht klar gedacht. RI: Warum haben Sie das dann getan? BF: Ich hätte es sicher nicht gemacht. Nachgefragt, gebe ich an, dass man im Drogenrausch „mutiger“ ist und nicht so viel nachdenkt. RI: Können Sie mir erklären, warum Sie immer wieder straffällig wurden, obwohl Sie schon früh Kontakt mit der Strafjustiz hatten und das Haftübel verspürten? BF: Ich glaube, weil ich damals geschieden war und kein geregeltes Familienleben hatte. RI: Wann wurden Sie geschieden? BF: (nach Einsichtnahme in die Unterlagen) 19.12.
- RI: War Ihnen bewusst, dass Sie durch Ihre Straftaten nicht nur Ihre Freiheit, sondern auch Ihr Aufenthaltsrecht aufs Spiel setzen? BF: Ja. RI: Warum haben Sie es dann gemacht? BF: Ich war jung, naiv und dumm. RI: Das BFA geht davon aus, dass von Ihnen weiter eine Gefahr ausgeht. Wollen Sie dazu etwas sagen? BF: Ja. Seit ich nicht mehr in Haft bin, habe ich ein geregeltes Leben, ich habe eine Wohnung und gehe arbeiten. Ich habe meinen Sohn bekommen. Damit meine ich natürlich die Obsorge. Ich bin schon so lange in Österreich, ich bin 37 Jahre hier und angepasst. Meine ganze Familie ist hier. Ich glaube schon, dass ich eine Chance verdiene. RI: Sind Sie Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution oder Opfer von Gewalt und wurde deshalb eine einstweilige Verfügung erlassen oder hätte erlassen werden können? BF: Nein. RI: Gibt es Fragen des RV? RV: Nur kurz. Regierungsvorlage, Nur kurz. RV: Wie ist jetzt das Familienleben zwischen dem Sohn und Ihnen?Regierungsvorlage, Wie ist jetzt das Familienleben zwischen dem Sohn und Ihnen? BF: Sehr gut, ich bin jetzt jeden Tag zu Hause und koche. Wir haben einen normalen Tagesablauf. Wir machen viel gemeinsam. Deswegen begehe ich auch keine Straftaten, ich muss mich um mein Kind kümmern. RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme des stellig gemachten Sohnes. Regierungsvorlage, Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme des stellig gemachten Sohnes. RI: Gibt es ein Vorbringen des RV? RV: Grundsätzlich verweise ich auf die Beschwerde. Er ist seit seinem Kleinkindalter in Österreich, er hat seine gesamte schulische Ausbildung in Österreich absolviert. Er hat natürlich ein paar Straftaten begangen, die grundsätzlich nicht gut sind, er hat jetzt aber geregeltes Familienleben, eine sehr gute Beziehung zum Sohn, der auch österreichischer Staatsbürger ist. Auch seine restliche Familie, insbesondere sein Bruder, gibt ihm Halt, weil er auch – seit mittlerweile 2 Jahren – bei ihm arbeiten kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr darstellt und er von künftigen Straftaten absehen wird. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er auch regelmäßigen Kontakt zum Vater hat, den er auch bei Arzt- und Behördenwegen unterstützt. Regierungsvorlage, Grundsätzlich verweise ich auf die Beschwerde. Er ist seit seinem Kleinkindalter in Österreich, er hat seine gesamte schulische Ausbildung in Österreich absolviert. Er hat natürlich ein paar Straftaten begangen, die grundsätzlich nicht gut sind, er hat jetzt aber geregeltes Familienleben, eine sehr gute Beziehung zum Sohn, der auch österreichischer Staatsbürger ist. Auch seine restliche Familie, insbesondere sein Bruder, gibt ihm Halt, weil er auch – seit mittlerweile 2 Jahren – bei ihm arbeiten kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr darstellt und er von künftigen Straftaten absehen wird. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er auch regelmäßigen Kontakt zum Vater hat, den er auch bei Arzt- und Behördenwegen unterstützt. RI: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein. Anm.: Festgehalten wird, dass die komplette Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Anmerkung, Festgehalten wird, dass die komplette Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Anm.: VH wird von 13:58 Uhr bis 14:10 Uhr unterbrochen. Anmerkung, VH wird von 13:58 Uhr bis 14:10 Uhr unterbrochen. Um 14:10 Uhr wird der stellig gemachte Zeuge aufgerufen. […] Beginn der Einvernahme des Z um 14:13 Uhr. RI: Sie sind der Sohn des BF? Z: Ja. RI: Wie stehen Sie zu Ihrem Vater? Z: Wir haben ein sehr gutes Verhältnis. RI: Warum leben Sie bei Ihrem Vater und nicht bei Ihrer Mutter? Z: Ich habe mein Leben lang bei meiner Mutter gewohnt. Jetzt wollte ich dann bei meinem Vater wohnen. Bei meiner Mutter war es mir zu viel. RI: Könnten Sie das näher erklären, was Sie mit „zu viel“ meinen? Z: Sie hatte zu viel zu tun, sie hat 2 Kinder. Es war mir einfach alles zu viel. Ich wollte dann zu meinem Vater, er war alleine, ich bin auch sein Sohn. Deswegen wollte ich bei ihm wohnen. , RI: Was denkt Ihre Mutter darüber, dass Sie bei Ihrem Vater leben? Z: Ich weiß es nicht. RI: Wie stehen Sie zu Ihrer Mutter? Z: Es gibt keinen Kontakt. RI: Gab es Probleme zwischen Ihrer Mutter und Ihnen? Z: Nicht wirklich. Es war eigentlich zwischen meinen Eltern. Ich verstand mich nicht mehr mit ihm. Ich hatte dann keinen Kontakt mehr. RI: Haben Sie in irgendeiner Form (persönlich, telefonisch, elektronisch) Kontakt zu Ihrer Mutter? Z: Ganz selten, vielleicht einmal im Monat. Ich besuche vielleicht einmal pro Monat oder so meine Mutter wegen meiner Schwestern. RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Mutter? Z: Das weiß ich nicht genau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich denke, dass wir vor ungefähr zwei Wochen telefoniert haben. RI: Übernachten Sie fallweise bei Ihrer Mutter? Z: Nein. RI: Wie lange lebten Sie bei Ihrer Mutter? Z: Ich glaube 15 Jahre. RI: Lebt Ihre Mutter noch in derselben Wohnung, in der auch Sie lebten? Z: Ja. RI: Wie groß ist die Wohnung? Z: Vielleicht 4 Zimmer, ich weiß es nicht genau. RI: Wie viele Personen leben aktuell in dieser Wohnung? Z: 3 Leute. RI: Lebten bevor Sie auszogen auch so viele Personen in der Wohnung Ihrer Mutter? Z: Ja, mit mir waren es vier. RI: Arbeitet Ihre Mutter? Z: Ich weiß es nicht genau. RI: Hätten Sie theoretisch die Möglichkeit bei Ihrer Mutter zu wohnen? Unabhängig davon, ob dies gewünscht ist. Z: Ich glaube nicht. RI: Warum nicht? Z: Ich habe sehr wenig Kontakt, ich weiß nicht, wie dort die Lage ist. Ich kann es nicht genau sagen. Ich denke wegen des ganzen Stresses könnte ich es auch nicht. RI: Sie erwähnten vorhin fallweise Besuche wegen Ihrer Schwestern. Trifft man sich da in der Wohnung oder woanders? Z: In der Wohnung. RI: Ist Ihre Mutter bei diesen Besuchen auch dabei? Z: Ja. RI: Sie wissen sicher, dass Ihr Vater oftmals verurteilt wurde. Was sagen Sie dazu? Z: Was soll ich sagen? Die Frage ist ja, ob es immer noch so ist. Und das denke ich nicht. Ich denke, mein Vater hat sich verändert, dass er so etwas nicht mehr machen würde. Deswegen lasse ich die Vergangenheit weg. Ich denke, er ist auf einem besseren Weg. Deshalb lasse ich die Vergangenheit ruhen. RI: Gibt es Fragen des RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen? RV: Können Sie sich vorstellen, mit dem Vater in der Türkei zu leben?Regierungsvorlage, Können Sie sich vorstellen, mit dem Vater in der Türkei zu leben? Z: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen. RV: Können Sie Türkisch?Regierungsvorlage, Können Sie Türkisch? Z: Nein. Ende der Befragung um 14:21 Uhr. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Ankara geboren und ist türkischer Staatsbürger. 1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Ankara geboren und ist türkischer Staatsbürger. Der BF hält sich seit 1986, 1987 oder 1988 in Österreich auf, er reiste ursprünglich im Rahmen der Familienzusammenführung mit seinem Vater ein. 1.
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Nr. A XXXX , Gültigkeitszeitraum 10.02.2022 bis 06.07.
- 1.
- Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Nr. A römisch 40 , Gültigkeitszeitraum 10.02.2022 bis 06.07.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 11.10.2022, Zl. XXXX , wurde festgelegt, dass die Obsorge für den Sohn des BF, den österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , der Kindsmutter und dem BF gemeinsam zukommt, der hauptsächliche Aufenthalt des XXXX wurde beim BF festgelegt. Seit 13.08.2020 leben der Sohn des BF und der BF in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX Wien. Zuvor besuchte der Sohn des BF den BF alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag, während der Anhaltung in Haft bestand kein Kontakt. Die am 28.07.2004 eingegangene Ehe zwischen dem BF und der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Kindsmutter wurde mit 19.12.2011 geschieden. Der BF verfügt neben seinem Sohn über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, nämlich seinen Vater, dessen Gattin und zwei Geschwister. Außerdem gibt es entferntere Angehörige in den Niederlanden sowie in Deutschland. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 11.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgelegt, dass die Obsorge für den Sohn des BF, den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , der Kindsmutter und dem BF gemeinsam zukommt, der hauptsächliche Aufenthalt des römisch 40 wurde beim BF festgelegt. Seit 13.08.2020 leben der Sohn des BF und der BF in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 Wien. Zuvor besuchte der Sohn des BF den BF alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag, während der Anhaltung in Haft bestand kein Kontakt. Die am 28.07.2004 eingegangene Ehe zwischen dem BF und der über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Kindsmutter wurde mit 19.12.2011 geschieden. Der BF verfügt neben seinem Sohn über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, nämlich seinen Vater, dessen Gattin und zwei Geschwister. Außerdem gibt es entferntere Angehörige in den Niederlanden sowie in Deutschland. Der BF ging im österreichischen Bundesgebiet folgenden Erwerbstätigkeiten nach: 15.11.1993 bis 11.12.1995 XXXX Arbeiterlehrling15.11.1993 bis 11.12.1995 römisch 40 Arbeiterlehrling 26.02.1996 bis 14.08.1996 XXXX Arbeiter26.02.1996 bis 14.08.1996 römisch 40 Arbeiter 17.10.1996 bis 09.07.1997 XXXX Arbeiter17.10.1996 bis 09.07.1997 römisch 40 Arbeiter 16.09.1997 bis 16.12.1997 XXXX Arbeiter16.09.1997 bis 16.12.1997 römisch 40 Arbeiter 06.02.1998 bis 06.04.1998 XXXX Arbeiter06.02.1998 bis 06.04.1998 römisch 40 Arbeiter 08.04.1998 bis 08.04.1998 XXXX Arbeiter08.04.1998 bis 08.04.1998 römisch 40 Arbeiter 27.04.1998 bis 30.04.1998 XXXX Arbeiter27.04.1998 bis 30.04.1998 römisch 40 Arbeiter 23.11.1998 bis 10.01.1999 XXXX Arbeiter23.11.1998 bis 10.01.1999 römisch 40 Arbeiter 25.01.1999 bis 31.08.1999 XXXX Arbeiter25.01.1999 bis 31.08.1999 römisch 40 Arbeiter 02.11.1999 bis 17.12.1999 XXXX Arbeiter02.11.1999 bis 17.12.1999 römisch 40 Arbeiter 21.03.2000 bis 27.03.2000 XXXX Arbeiter21.03.2000 bis 27.03.2000 römisch 40 Arbeiter 06.04.2000 bis 01.06.2000 XXXX Arbeiter06.04.2000 bis 01.06.2000 römisch 40 Arbeiter 02.04.2007 bis 31.05.2007 XXXX Arbeiter02.04.2007 bis 31.05.2007 römisch 40 Arbeiter 01.06.2007 bis 13.06.2007 XXXX geringfüg. besch. Arbeiter01.06.2007 bis 13.06.2007 römisch 40 geringfüg. besch. Arbeiter 26.07.2007 bis 31.12.2007 XXXX geringfüg. besch. Arbeiter26.07.2007 bis 31.12.2007 römisch 40 geringfüg. besch. Arbeiter 01.01.2008 bis 31.04.2008 XXXX Arbeiter01.01.2008 bis 31.04.2008 römisch 40 Arbeiter 28.04.2015 bis 31.03.2016 XXXX geringfüg. besch. Arbeiter28.04.2015 bis 31.03.2016 römisch 40 geringfüg. besch. Arbeiter 01.04.2016 bis 31.07.2016 XXXX Arbeiter01.04.2016 bis 31.07.2016 römisch 40 Arbeiter 21.11.2016 bis 14.01.2017 XXXX geringfüg. besch. Arbeiter21.11.2016 bis 14.01.2017 römisch 40 geringfüg. besch. Arbeiter 15.03.2022 bis 31.08.2022 XXXX Arbeiter15.03.2022 bis 31.08.2022 römisch 40 Arbeiter 01.09.2022 bis laufend XXXX Arbeiter01.09.2022 bis laufend römisch 40 Arbeiter Der BF verfügt über einen österreichischen Freundeskreis, wobei seine Freunde allesamt einen türkischen Migrationshintergrund aufweisen. In Vereinen oder ehrenamtlich ist der BF nicht engagiert. Der BF führt seit cica September oder Oktober 2023 eine Beziehung mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX . Weder besteht ein gemeinsamer Wohnsitz noch erwartet die Genannte vom BF ein Kind. Der BF verfügt über einen österreichischen Freundeskreis, wobei seine Freunde allesamt einen türkischen Migrationshintergrund aufweisen. In Vereinen oder ehrenamtlich ist der BF nicht engagiert. Der BF führt seit cica September oder Oktober 2023 eine Beziehung mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 . Weder besteht ein gemeinsamer Wohnsitz noch erwartet die Genannte vom BF ein Kind. 1.
- Der BF wurde bis dato sieben Mal strafgerichtlich wegen (teils) schwerer Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung verurteilt. Er verwirklichte die Tatbestände jeweils im Wissen darum, dass er neben seiner Freiheit auch sein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF gewillt ist, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Ein künftiges Wohlverhalten kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht prognostiziert werden. Der weitere Aufenthalt des BF stellt aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich dar. Dieser Gefährdung ist mit einem empfindlichen Einreiseverbot zu begegnen. Das Privat- und Familienleben des BF ist erheblichen Trübungen unterworfen und hat hinter das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung straffälliger Fremder zurückzutreten. Auch bei Berücksichtigung des Wohles des minderjährigen Sohnes des BF ist kein für ihn günstigeres Ergebnis im Sinne eines Überwiegens persönlicher Interessen gegenüber öffentlichen Interessen zu erzielen. 1.
- Der BF sieht sich im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit keinerlei nachteiligen Konsequenzen konfrontiert, die das Maß des Zumutbaren überschreiten würden. Insbesondere wird er weder Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein oder aus anderen Gründen Eingriffe in seine persönlich geschützte Sphäre zu vergegenwärtigen haben noch in eine (wirtschaftlich) auswegslose Lage geraten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: , Wehrdienst Letzte Änderung 2023-06-21 16:07 In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
- Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
- Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
- Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (NL-MFA 11.7.2019). Eine Entbindung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen besteht nicht (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 19). Mit dem Gesetz Nr. 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Selbiges Gesetz sieht nun die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für alle Wehrpflichtigen vor. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden (ÖB 30.11.2022, S. 18). Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlenden Summe wird jedes Jahr im Jänner und Juli entsprechend dem monatlichen Koeffizienten für Beamte neu festgelegt (RN 14.1.2023). Betrug die Summe im Sommer 2022 noch 80.064,72 Lira (ca. 4.400 Euro) (ÖB 30.11.2022, S. 18), wurde diese im Jänner 2023 gemäß dem Rundschreiben des Finanzministeriums für den Zeitraum Jänner bis Juli auf 104.000,84 Lira festgelegt (4.876 Euro - laut Wechselkurs vom 24.4.2023) (RN 14.1.2023). Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind bis zum Ende des
- Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
- Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 30.11.2022, S. 18f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (NL-MFA 11.7.2019). Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, sowie für Wehrpflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 18; vgl. NL-MFA 11.7.2019). Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr.1111/Art. 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (NL-MFA 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (NL-MFA 11.7.2019).Die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei wird nicht anerkannt. Im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind bis zum Ende des
- Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des
- Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Die Aufschiebung wird bei denjenigen annulliert, von denen angenommen wird, dass sie die Bedingungen nicht erfüllen, z. B. mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres in der Türkei verbracht haben und eine Begründung für eine Aufschiebung nicht mehr besteht, sowie denjenigen, die auf ihr Freikaufrecht verzichten. Sie haben wie die in der Türkei Wohnhaften die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren. Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahren im Ausland arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 30.11.2022, S. 18f.). Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun (NL-MFA 11.7.2019). Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke bzw. für Personen, welche geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, den Militärdienst zu absolvieren, sowie für Wehrpflichtige, deren Bruder, während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor (PMRT-OSCE 13.6.2022, S. 18; vergleiche NL-MFA 11.7.2019). Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes Nr.1111/"Art". 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (NL-MFA 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Die Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (NL-MFA 11.7.2019). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteuren (DFAT 10.9.2020) sind u. a. auch jene im Ausland lebenden Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 30.11.2022, S. 19). Einige Wehrpflichtige sind Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber heraus (USDOS 20.3.2023, S. 8). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (İHD 6.11.2022, S. 9) Angehörige sexueller Minderheiten als Wehrpflichtige Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 30.11.2022, S. 38; vgl. EC 6.10.2020, S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) infolge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (NL-MFA 2.3.2022, S. 65). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 30.11.2022, S. 38; vgl. AA 28.7.2022, S. 13). Außerdem kann von der Person erwartet werden, dass sie nachweist, dass sie Mitglied einer LGBTI-Organisation ist, oder dass sie anhand eines Fotos zeigt, dass sie an einem "pride event" teilgenommen hat. Eine andere Vorgangsweise besteht darin, dass der homosexuelle Wehrpflichtige ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringt, der bezeugt, dass er homosexuell ist (NL-MFA 2.3.2022, S. 65).Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (ÖB 30.11.2022, S. 38; vergleiche EC 6.10.2020, S. 40). Will allerdings ein Homosexueller (oder Mitglied einer anderen sexuellen Minderheit) infolge des problemhaften Verhältnisses zwischen Homosexualität und türkischer Armee von sich aus den Wehrdienst nicht ableisten, muss er die Initiative ergreifen und bei einem medizinischen Komitee eine Ausnahmegenehmigung beantragen (NL-MFA 2.3.2022, S. 65). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 30.11.2022, S. 38; vergleiche AA 28.7.2022, S. 13). Außerdem kann von der Person erwartet werden, dass sie nachweist, dass sie Mitglied einer LGBTI-Organisation ist, oder dass sie anhand eines Fotos zeigt, dass sie an einem "pride event" teilgenommen hat. Eine andere Vorgangsweise besteht darin, dass der homosexuelle Wehrpflichtige ein Familienmitglied oder einen Freund mitbringt, der bezeugt, dass er homosexuell ist (NL-MFA 2.3.2022, S. 65). Wenn ein Homosexueller aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält er eine Freistellungsmeldung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, da potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung einen Nachweis über den Wehrdienst verlangen können. Wird festgestellt, dass die betreffende Person vom Wehrdienst befreit wurde, kann der Arbeitgeber nach dem Grund für die Befreiung fragen oder annehmen, dass die betreffende Person homosexuell, bisexuell oder transsexuell ist (NL-MFA 2.3.2022, S. 65). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 24.8.2022 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 22.2.2022 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 22.2.2022 HDN – Hürriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription, making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifies-new-military-service-law-144475, Zugriff 22.2.2022 İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (6.11.2022): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf, Zugriff 22.11.2022 NL-MFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 30.9.2022 NL-MFA – The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 22.2.2022 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 24.4.2023 PMRT-OSCE - The Permanent Mission of the Republic of Türkiye to the OSCE (13.6.2022): Türkiye’s Response to the Questionnaire on the „Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security“ for 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/5/a/523093.pdf, Zugriff 27.1.2023 RN - Railly News (14.1.2023): Military Service Fee Announced! How Much 2023? Is The Paid Military Service Fee? How Much Is It, https://raillynews.com/2023/01/2023-military-service-fee-has-been-determined-how-much-is-the-military-service-fee/, Zugriff 24.4.2023 RN - Railly News (14.1.2023): Military Service Fee Announced! How Much 2023? römisch eins s The Paid Military Service Fee? How Much römisch eins s römisch eins t, https://raillynews.com/2023/01/2023-military-service-fee-has-been-determined-how-much-is-the-military-service-fee/, Zugriff 24.4.2023 USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU%CC%88RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 24.4.2023 Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2023-06-23 08:48 Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 28.7.2022, S. 13, vgl. NL-MFA 11.7.2019, DFAT 10.9.2020), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 28.7.2022, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 30.11.2022, S. 18). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı) (VB 11.10.2022), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (NL-MFA 11.7.2019). In der Türkei werden Wehrdienstverweigerung und Desertion als zwei verschiedene Arten von Straftaten angesehen und als solche bestraft. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren geahndet (NL-MFA 2.3.2022, S. 62). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vgl. DFAT 10.9.2020). Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB 1.3.2023). Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 28.7.2022, S. 13, vergleiche NL-MFA 11.7.2019, DFAT 10.9.2020), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 28.7.2022, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 30.11.2022, S. 18). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçağı) (VB 11.10.2022), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (NL-MFA 11.7.2019). In der Türkei werden Wehrdienstverweigerung und Desertion als zwei verschiedene Arten von Straftaten angesehen und als solche bestraft. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren geahndet (NL-MFA 2.3.2022, S. 62). Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vergleiche DFAT 10.9.2020). Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appellflüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten die sich selbst stellen, werden mit fünf, und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag bestraft. - Werden die Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen werden (VB 1.3.2023). Die türkischen Behörden gehen aktiv gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure vor (NL-MFA 2.3.2022, S. 63). Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (NL-MFA 2.3.2022, S. 63; vgl. AA 28.7.2022, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, zu der die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, Zugang haben. Die Registrierung im GBT schränkt die Bewegungsfreiheit von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren stark ein. So laufen sie beispielsweise Gefahr, bei einer Passkontrolle, einer routinemäßigen Identitätskontrolle auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar durch das Einchecken in einem Hotel (Personalien von Hotelgästen werden obligatorisch an die örtliche Polizei weitergeleitet) festgenommen zu werden. Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (NL-MFA 2.3.2022, S. 63).Die türkischen Behörden gehen aktiv gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure vor (NL-MFA 2.3.2022, S. 63). Das Verteidigungsministerium leitet nach Artikel 26, die Daten der Wehrdienstverweigerer an das Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werden können (NL-MFA 2.3.2022, S. 63; vergleiche AA 28.7.2022, S. 13). Sie werden dann als Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi (Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, zu der die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, Zugang haben. Die Registrierung im GBT schränkt die Bewegungsfreiheit von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren stark ein. So laufen sie beispielsweise Gefahr, bei einer Passkontrolle, einer routinemäßigen Identitätskontrolle auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar durch das Einchecken in einem Hotel (Personalien von Hotelgästen werden obligatorisch an die örtliche Polizei weitergeleitet) festgenommen zu werden. Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer Straftat bei den Behörden (NL-MFA 2.3.2022, S. 63). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 28.7.2022, S. 13). Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (ÖB 30.11.2022, S. 18). Der Europarat, insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierungen von Kriegsdienstverweigerern wegen Verweigerung des Wehrdienstes; das Fehlen eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in der Türkei (CoE 27.9.2021, S. 3). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 24.8.2022 CoE - Council of Europe (Department For The Execution Of Judgments Of The European Court Of Human Rights) (27.9.2021): Turkey - main issues before the Committee of Ministers - ongoing supervision, https://rm.coe.int/mi-turkey-eng/1680a23cae#page=1&zoom=auto,-275,848, Zugriff 22.2.2022 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 22.2.2022 NL-MFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 29.9.2022 NL-MFA - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff 22.2.2022 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 21.4.2023 VB – Verbindungsbeamter des BMI für die Türkei [Österreich] (1.3.2023): Auskunft des Büros des ÖB Militärattachés, Antwort per E-Mail VB – Verbindungsbeamter des BMI für die Türkei [Österreich] (11.10.2022): Auskunft des VB, per Mail Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-06-23 09:42 Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vgl. EC 12.10.2022, S. 6, 30). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 30).Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB 30.11.2022, S. 30; vergleiche EC 12.10.2022, S. 6, 30). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB 30.11.2022, S. 30). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 30). Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 12.10.2022, S. 6, 30). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 12.10.2022, S. 6, 30). Obgleich die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10). Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden für die Grundrechte und die damit zusammenhängenden erlassenen Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Viele der während des Ausnahmezustands eingeführten Maßnahmen bleiben in Kraft und haben weiterhin tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (EC 12.10.2022). Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vgl. AI 28.3.2023, EU 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 30).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vergleiche AI 28.3.2023, EU 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023, S. 1f., 96; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 30). Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament "zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit" und "fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen" (EP 5.5.2022, Pt. 4). Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlaments vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach "die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen" (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 45). Mit Stand 30.11.2022 waren 20.300 Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 26,8 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 12.2022), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Denn mit Jahresende 2021 stammten 15.250 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 21,7 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 21.1.2022). Im Jahr 2022 stellte der EGMR in 73 Fällen (von 80) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 27, betrafen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, gefolgt vom Recht auf Eigentum
(20)und dem Recht auf ein faires Verfahren
(16)(ECHR 1.2023). Das Recht auf Leben Die auf Gewalt basierende Politik der Staatsmacht sowohl im Inland als auch im Ausland ist die Hauptursache für die Verletzung des Rechts auf Leben im Jahr 2021. Die Verletzungen des Rechts auf Leben beschränken sich jedoch nicht auf diejenigen, die von den Sicherheitskräften des Staates begangen werden. Dazu gehören auch Verletzungen, die dadurch entstehen, dass der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, von Dritten begangene Verletzungen zu "verhindern" und seine Bürger vor solchen Vorfällen zu "schützen" (İHD 6.11.2022, S. 9). Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt. Zu einigen der in den Medien berichteten Todesfälle gibt es noch immer keine glaubwürdigen Untersuchungen. Die gemeldeten Tötungen durch die Sicherheitsbehörden im Südosten, insbesondere im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2015, werden nach wie vor nicht effektiv untersucht, beziehungsweise sanktioniert (EC 12.10.2022, S. 33). Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022). Siehe hierzu insbesondere die Kapitel bzw. Subkapitel: Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 25.8.2022 AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089660.html, Zugriff 4.5.2023 CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH
(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 28.2.2022 Duvar (8.7.2022): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https://www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victims-news-61010, Zugriff 11.8.2022 EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
(2022)333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=T%C3%BCrkiye%20Report%202022.pdf, Zugriff 2.11.2022 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 28.2.2022 ECHR – European Court of Human Rights (1.2023): Violations by Article and by State, https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2022_ENG.pdf, Zugriff 4.5.2023 ECHR – European Court of Human Rights (12.2022): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION -REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 30/11/2022, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2022_BIL.PDF, Zugriff 19.1.2023 ECHR – European Court of Human Rights (12.2022): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION -, REQUÊTES PENDANTES DEVANT UNE FORMATION JUDICIAIRE 30/11/2022, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2022_BIL.PDF, Zugriff 19.1.2023 ECHR – European Court of Human Rights (21.1.2022): EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS - APPLICATIONS PENDING BEFORE A JUDICIAL FORMATION 31/12/2021, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2020_BIL.PDF, Zugriff 2.11.2022 EP - Europäisches Parlament (5.5.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
- Mai 2022 zu dem Fall von Osman Kavala in der Türkei (2022/2656(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0199_DE.pdf, Zugriff 6.5.2022 EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
- Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 28.2.2022 EP - European Parliament (21.1.2021): Human rights situation in Turkey, in particular the case of Selahattin Demirtaş and other prisoners of conscience [(2021/2506(RSP)], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_EN.pdf, Zugriff 28.2.2022 EU - European Union (30.3.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD2021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 22.8.2022 EU - European Union (30.3.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD, 2021 COUNTRY UPDATES - Turkey, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 22.8.2022 EU-Rat - Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Schlussfolgerungen des Rates zur Erweiterung sowie zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess [15033/21], https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15033-2021-INIT/de/pdf, Zugriff 21.1.2022 İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (6.11.2022): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf, Zugriff 4.5.2023 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 4.5.2023 USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU%CC%88RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 4.5.2023 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung 2023-06-28 15:35 Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vgl. AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4).Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S. 4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut "Ena Grup" die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vergleiche AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 %
(2021)Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, S. 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung von einer Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Die Armutsgrenze in der Türkei ist im Jänner 2023 auf 28.875 Lira [Anm.: 1 Euro war Ende April 2023 fast 21,5 Lira wert.] ge stiegen, mehr als das Dreifache des Mindestlohns (8.506 Lira), wie Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) zeigen. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag im Jänner 2023 bei 8.864 Lira. Damit lag der Mindestlohn bereits im Jänner 2023 unter der Hungerschwelle für eine vierköpfige Familie (Duvar 30.1.2023). Präsident Erdoğan hat den Mindestlohn ab dem 1.1.2023 auf 8.500 Türkische Lira netto von zuvor 5.500 TL angehoben. Allerdings kritisierten sowohl die Gewerkschaften als auch die Opposition die Anhebung als zu gering, auch weil 60 % aller Arbeitenden nur den Mindestlohn verdienen (FR 23.12.2022). Mit der Steigerung um rund 55 % ist die Mindestlohnerhöhung weit unter der offiziell verkündeten Inflationsrate von rund 84 %. Private Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, eine Lohnerhöhung von 55 % durchzuführen, solange die Löhne nicht unter dem Mindestlohn liegen. Laut inoffiziellen Quellen beträgt die tatsächliche Inflation sogar über 170 %. Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern durchschnittlich 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023). Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der damals 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB 30.11.2022, S. 41). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB 30.11.2022, S. 41). Quellen: AM – Al Monitor (3.11.2022): Turkish inflation hits 85.5% as doubts linger over official data, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/turkish-inflation-hits-855-doubts-linger-over-official-data, Zugriff 7.11.2022 AM – Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inflation.html, Zugriff 24.2.2022 Duvar (30.1.2023): Turkish hunger threshold surpasses minimum wage in first month of 2023, https://www.duvarenglish.com/turkish-hunger-threshold-surpasses-minimum-wage-in-first-month-of-2023-news-61738, Zugriff 25.4.2023 Duvar (23.10.2022): ‘People's inflation’ for basic goods at 177 percent in Turkey, https://www.duvarenglish.com/peoples-inflation-for-basic-goods-at-177-percent-in-turkey-news-61461, Zugriff 25.10.2022 Duvar (7.6.2022): 14.8 million people in Turkey suffer from undernourishment: UN report, https://www.duvarenglish.com/148-million-people-in-turkey-suffer-from-undernourishment-un-report-news-60908, Zugriff 15.6.2022 DW – Deutsche Welle (13.4.2023): Türkei vor der Wahl: Fleisch für viele Menschen unerschwinglich, https://www.dw.com/de/t%C3%Bcrkei-vor-der-wahl-fleisch-f%C3%Bcr-viele-menschen-unerschwinglich/a-65299835, Zugriff 25.4.2023 FP - Foreign Policy (27.1.2023): Erdogan’s Turkey Faces a Growing Exodus Ahead of Elections, https://foreignpolicy.com/2023/01/27/turkey-elections-erdogan-exodus-population-migration/, Zugriff 21.3.2023 FR - Frankfurter Rundschau (23.12.2022): Erdogan hebt Mindestlohn in der Türkei an – Inflation steigt weiter, https://www.fr.de/politik/tuerkei-mindestlohn-erdogan-wirtschafts-krise-inflation-waehrung-91993135.html, Zugriff 29.12.2022 GCT – Greek City Times (8.6.2022): Malnutrition in Turkey explodes as Erdoğan escalates war rhetoric against Greece, https://greekcitytimes.com/2022/06/08/malnutrition-in-turkey-erdogan/, Zugriff 15.6.2022 GTAI – Germany Trade and Invest (30.11.2022): Wirtschaftswachstum ist mit Risiken behaftet, https://www.gtai.de/de/trade/tuerkei/wirtschaftsumfeld/wirtschaftswachstum-ist-mit-risiken-behaftet-247908#toc-anchor--3, Zugriff 21.3.2023 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (15.2.2022): Jugendstudie Türkei 2021, https://www.kas.de/de/web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/jugendstudie-tuerkei-2021-2, Zugriff 24.2.2022 ILO - International Labour Organization
(2023): ILOSTAT explorer – Türkiye, https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer35/?lang=en&segment=indicator&id=UNE_2EAP_SEX_AGE_RT_A, Zugriff 25.4.2023 OECD – Organisation for Economic Cooperation and Development
(2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 24.2.2022 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 21.4.2023 Standard (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect, Zugriff 16.8.2022 TM – Turkish Minute (8.6.2022): 90 percent of Turks struggling to make ends meet amid economic crisis: poll, https://www.turkishminute.com/2022/06/08/rcent-of-turks-struggling-to-make-ends-meet-amid-economic-crisis-poll/, Zugriff 15.6.2022 TM – Turkish Minute (7.6.2022): 14.8 million Turks suffer from insufficient food consumption, UN data show, https://www.turkishminute.com/2022/06/07/illion-turks-suffer-from-insufficient-food-consumption-un-data-show/, Zugriff 15.6.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österrreich (4.2023): AUSSENWIRTSCHAFT WIRTSCHAFTSBERICHT TÜRKEI, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tuerkei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.3.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österrreich (10.3.2023): Mindestlohn ab 1.1.2023 um 55 % höher - Lebenshaltungskosten steigen weiter, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mindestlohn-ab-2023-55-prozent-hoeher.html, Zugriff 21.4.2023 Sozialbeihilfen / -versicherung Letzte Änderung 2023-06-28 15:37 Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme
(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von 24 Monaten über monatlich 150 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 1.416 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 315 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 1.124 TL und 1.687 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 3.340 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2022 monatlich Anspruch auf 875 TL (Auszahlung alle zwei Monate) aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 18.975 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2022, S. 42). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018). , Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 24.2.2022 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.4.2023 SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://web.archive.org/web/20220302125002/http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 11.5.2023 [Der Originallink ist inaktiv] SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 11.5.2023 [Der Originallink ist inaktiv] SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 28.6.2022 Arbeitslosenunterstützung Letzte Änderung 2023-06-28 15:38 Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41). Nach Erhöhung des Mindestlohns im Juli 2022 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 2.568 TL (rund € 141), der Maximalbetrag 5.123 TL (rund € 283) (ÖB 30.11.2022, S. 41). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 41f., İŞKUR 2022).Nach Erhöhung des Mindestlohns im Juli 2022 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 2.568 TL (rund € 141), der Maximalbetrag 5.123 TL (rund € 283) (ÖB 30.11.2022, S. 41). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 41f., İŞKUR 2022). Quellen: IOM – International Organization for Migration (8.2022): Länderinformationsblatt Türkei 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202022%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 16.12.2022 IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 24.2.2022 İŞKUR - Türkiye İş Kurumu
(2022): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/, Zugriff 16.8.2022 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 30.3.2023 Behandlung nach Rückkehr Letzte Änderung 2023-06-29 09:14 Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27). Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2022, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.3.2023). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.3.2023). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.3.2023).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.3.2023). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.3.2023). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.3.2023). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt (AA 24.3.2023). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2022, S. 10). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2022, S. 40). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 40). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB 30.11.2022, S. 45). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2022, S. 40). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 40). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB 30.11.2022, S. 45). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.202