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{'item': 'W109 2266199-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW109 2266199-1 Spruch, W109 2266199-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , stellte die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde auf Antrag des Bürgermeisters von Kapfenstein vom 30.05.2022 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als mitwirkende Baubehörde hin fest, dass für das Vorhaben von XXXX und XXXX , XXXX , „Neubau eines Stallgebäudes mit 39.950 Mastgeflügelplätzen“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Stallgebäude solle als Um- bzw. Zubau eines baurechtlich bewilligten Stallgebäudes mit 24.000 Legehennenplätzen erfolgen. Die Baubewilligung dafür sei noch aufrecht, da die Situierung eines Fundamentteils entsprechend der Baubewilligung erfolgt sei und von einem Baubeginn im Sinne des § 31 Stmk BauG ausgegangen werden könne. Aufgrund des sachlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen dem genehmigten Stallgebäude und dem antragsgegenständlichen Vorhaben sei von einem Änderungsvorhaben auszugehen. Das Vorhaben erreiche den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit.

  1. a)Spalte 2 UVP-G 2000 zu 94 %. Die genehmigte Kapazität betrage 24.000 Legehennenplätze. Das entspreche 50 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 2 Z 43 lit.
  2. a)Spalte 2 UVP-G 2000 und 60 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 43 lit.
  3. b)Spalte 3 UVP-G 2000. Gegenständlich sei der Abzug der baurechtlich genehmigten Kapazität bei der Schwellenwertberechnung zulässig, weil der Konsens für den Legehennenstall bei Errichtung des gegenständlichen Vorhabens nicht mehr konsumierbar sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 28.08.2014, W109 2008471-1) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018). Die Kapazitätserweiterung betrage somit gemäß § 43 lit.
  4. a)Spalte 2 11,46 % und gemäß Z 43 lit.
  5. b)Spalte 3 34 %. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit.
  6. a)Spalte 2 UVP-G 2000 werde daher weder in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 noch in Verbindung mit § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 verwirklicht, die Kapazitätsausweitung liege unter 50 % bzw. unter der Geringfügigkeitsschwelle von 25 %. § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 43 lit.
  7. b)Spalte 3 UVP-G 2000 sei nicht verwirklicht, da keine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolge. Die Geringfügigkeitsschwelle gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 von 25 % des Schwellenwertes werde überschritten. Das Vorhaben überschreite gemeinsam mit den Vorhaben, die bezogen auf das Schutzgut Wasser in einem räumlichen Zusammenhang stünden, den Schwellenwert der Z 43 lit.
  8. b)Spalte 3. Nach der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sei aufgrund einer allfälligen Kumulierung nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde auf Antrag des Bürgermeisters von Kapfenstein vom 30.05.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 als mitwirkende Baubehörde hin fest, dass für das Vorhaben von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , „Neubau eines Stallgebäudes mit 39.950 Mastgeflügelplätzen“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Stallgebäude solle als Um- bzw. Zubau eines baurechtlich bewilligten Stallgebäudes mit 24.000 Legehennenplätzen erfolgen. Die Baubewilligung dafür sei noch aufrecht, da die Situierung eines Fundamentteils entsprechend der Baubewilligung erfolgt sei und von einem Baubeginn im Sinne des Paragraph 31, Stmk BauG ausgegangen werden könne. Aufgrund des sachlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen dem genehmigten Stallgebäude und dem antragsgegenständlichen Vorhaben sei von einem Änderungsvorhaben auszugehen. Das Vorhaben erreiche den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 zu 94 %. Die genehmigte Kapazität betrage 24.000 Legehennenplätze. Das entspreche 50 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 2 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 und 60 % des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000. Gegenständlich sei der Abzug der baurechtlich genehmigten Kapazität bei der Schwellenwertberechnung zulässig, weil der Konsens für den Legehennenstall bei Errichtung des gegenständlichen Vorhabens nicht mehr konsumierbar sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 28.08.2014, W109 2008471-1) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018). Die Kapazitätserweiterung betrage somit gemäß Paragraph 43, Litera a,) Spalte 2 11,46 % und gemäß Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 34 %. Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 werde daher weder in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 noch in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 verwirklicht, die Kapazitätsausweitung liege unter 50 % bzw. unter der Geringfügigkeitsschwelle von 25 %. Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 sei nicht verwirklicht, da keine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes erfolge. Die Geringfügigkeitsschwelle gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 von 25 % des Schwellenwertes werde überschritten. Das Vorhaben überschreite gemeinsam mit den Vorhaben, die bezogen auf das Schutzgut Wasser in einem räumlichen Zusammenhang stünden, den Schwellenwert der Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3. Nach der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sei aufgrund einer allfälligen Kumulierung nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Dagegen langten drei Beschwerden bei der belangten Behörde ein, in denen im Wesentlichen bestritten wird, dass zum Altvorhaben ein Baubeginn stattgefunden habe. Es sei lediglich ein Baubeginn simuliert worden. Es sei zweifelhaft, ob die „Betonbrocken“ tatsächlich ein Fundament darstellen würden, das in weiterer Folge der Herstellung des bewilligten Hühnerstalls diene. Zur Beurteilung müsse ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen werden. Es sei von einer gänzlichen Neubaumaßnahme auszugehen. Es komme zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumkorridors Nr. 183, zu nachhaltig negativen Auswirkungen auf das FFH-Gebiet Nr. 14, zu einer Sperrwirkung für Wildtiere. Die Projektwerbenden replizierten zu den Beschwerden und beantragten deren Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Beisein der mitwirkenden Baubehörde, der Projektwerbenden und des Grundstückseigentümers einen Lokalaugenschein durch. Am 08.11.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die erst- und die drittbeschwerdeführende Partei, eine Vertreterin der belangten Behörde und die mitbeteiligte Partei teilnahmen. Die zweitbeschwerdeführende Partei nahm nicht an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 §§ 3, 3a und 19 und Z 43 Anhang 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweiseParagraphen 3, 3 a und 19 und Ziffer 43, Anhang 1 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.

(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8)[…]
(9)Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(9)Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10)[…]“ „Änderungen § 3a.
(1)Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
(2)[…]
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)[…]“ Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)[…]Paragraph 19,
(1)[…]
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)[…]“ „Anhang 1 […] UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 […] Land- und Forstwirtschaft Z 43Ziffer 43
  1. a)Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 65 000 Mastgeflügelplätze 2 500 Mastschweineplätze 700 Sauenplätze 500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt);
  2. b)Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß § 33f WRG 1959, ab folgender Größe:
  3. b)Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß Paragraph 33 f, WRG 1959, ab folgender Größe: 40000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 42500 Mastgeflügelplätze 1400 Mastschweineplätze 450 Sauenplätze 300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt). Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.“Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der jeweiligen Platzzahlen innerhalb eines Vorhabens bleiben unberücksichtigt.“ 1.2. Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG § 31 Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), StF: LGBl. Nr. 59/1995, idF: LGBl. Nr. 73/2023 lautet:Paragraph 31, Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023, lautet: „§ 31 Erlöschen der Bewilligung Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.“ 2. Feststellungen: Mit Bescheid vom 04.09.2013 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles mit einer Belegdichte von 24.000 Hühnern mit diversen Lager- und Sanitärräumen sowie eines Trockenkotlagers und fünf Futtersilos auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken 392/2 und 392/4, EZ 167, KG 62009 Haselbach, Gemeinde Kapfenstein, nach dem Stmk BauG erteilt. Am 30.08.2018 wurde dem beauftragten Bauführer die Bauplakette ausgestellt, aus der der Baubeginn mit 03.09.2018 hervorgeht. Es wurde ein Unternehmen mit dem Aushub beauftragt und an der südöstlichen Ecke des genehmigten Stallgebäudes ein L-förmiges Teilfundament errichtet, in das auch Anschlussbewährungseisen eingearbeitet sind. Das errichtete Teilfundament ist bewilligungsgemäß situiert. Weitere Arbeiten zur Errichtung des bewilligten Hühnerstalles wurden nicht durchgeführt. Die Projektwerbenden planen nunmehr den Bau eines Masthühnerstalls für 39.950 Stk. mit einem Außenraum und mit dazugehörigen diversen Innenräumen samt Einbau einer modernen Lüftungsanlage auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken 392/2 und 392/4, EZ 167, KG 62009 Haselbach, Gemeinde Kapfenstein, anstelle des mit Bescheid vom 04.09.2013 genehmigten Vorhabens. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Baubewilligung für den Hühnerstall mit einer Belegdichte von 24.000 Hühnern beruht auf dem aktenkundigen Bescheid vom 04.09.2013. In den Akt hierzu wurde im Zuge des Lokalaugenscheins bei der zuständigen Baubehörde Einsicht genommen. Daraus ergibt sich, dass dem beauftragten Bauführer die Bauplakette ausgestellt wurde (Beilage 4 zu OZ 13). Außerdem sind Rechnungen zum beauftragten Aushub (Beilage 5.1. zu OZ 13) und zu Betonarbeiten (Beilage 5.2. zu OZ 13) aktenkundig. Betreffend den fraglichen Baubeginn hat die belangte Behörde die Baubehörde mit sachverständigen Erhebungen beauftragt. Deren Bausachverständiger kommt nach einem Lokalaugenschein am 19.10.2022 zu dem Schluss, dass ein Teil der Fundamente, nämlich die südöstliche Ecke des geplanten Stallgebäudes hergestellt worden sei. Die Fundamente seien augenscheinlich vorhanden, auch Anschlussbewährungseisen seien im bestehenden Fundament eingearbeitet. Er kommt zu dem Schluss, dass die Bauführung begonnen wurde. Dem treten die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar entgegen. So verweisen sie auf Luftbildaufnahmen im GIS und auf Google Maps, auf denen von 2013 bis heute keinerlei Baumaßnahmen erkennbar seien. Die betonierten Fundamentteile wurden jedoch beim Lokalaugenschein am 05.06.2023 mit eingearbeiteten Anschlussbewährungseisen vorgefunden und auch fotographisch dokumentiert (OZ 13). Deren fragliche Erkennbarkeit auf Luftbildaufnahmen ist insofern nicht geeignet, diese unmittelbaren Wahrnehmungen in Frage zu stellen. Im Übrigen ist auch auf den beim Lokalaugenschein aufgenommenen Fotos das betonierte Fundament erkennbar (Beilage zu OZ 17). Der Moos- und Algenbewuchs auf dem Betonfundament lässt darauf schließen, dass das Betonfundament schon über einen längeren Zeitraum besteht. Weiter wandte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu den im Akt zum baurechtlichen Bewilligungsverfahren einliegenden Rechnungen ein, es sei denkunmöglich, mit lediglich 1,25 m2 und einer halben Baggerstunde das Fundament für einen Hühnerstall samt Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von zumindest 2085 m2 herstellen zu wollen, mehr sei offenbar nicht beauftragt worden und sie gehe davon aus, dass keine weiteren Bauarbeiten stattgefunden hätten (OZ 17, S. 7). Hierzu ist anzumerken, im Verfahren nie die Errichtung des gesamten Fundamentes behauptet wurde. Es ging stets bloß um ein Teilfundament, das offensichtlich vom damaligen Eigentümer errichtet wurde, um ein Erlöschen der Bewilligung zu verhindern. Weitere Arbeiten zur Errichtung des genehmigten Hühnerstalles wurden aber tatsächlich nicht geleistet. Zur bewilligungsgemäßen Situierung des Teilfundamentes haben die Beschwerdeführenden bereits der belangten Behörde – in Absprache mit der mit den Erhebungen zum Baubeginn beauftragen Baubehörde – eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen in Vorlage gebracht, der die bewilligungsgemäße Situierung der Teilfundamente bestätigt und auch planlich darstellt (Beilagen 6.1. bis 6.3 zu OZ 13). Die Feststellung zum nunmehr beantragten Vorhaben ergeben sich aus dem Antrag. 4. Rechtliche Beurteilung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in § 3a UVP-G 2000 betreffend Änderungen von Vorhaben von der bestehenden Anlage bzw. von der bisher genehmigten Kapazität gesprochen. Damit könne nur eine entsprechend rechtskräftig bewilligte bestehende Anlage gemeint. Ein Vorhaben im Sinne des § 3a UVP-G 2000 könnte nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erfolgt sei bzw. alle materiengesetzlichen Bewilligungen für das Vorhaben, das geändert werden soll, vorliegen, sodass die Umsetzung des Vorhabens zulässig wäre. Von einer rechtskräftig genehmigten bestehenden Anlage könne schon dann gesprochen werden, wenn es sich um ein rechtskräftig genehmigtes, wenn auch noch nicht durchgeführtes Vorhaben handle (VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in Paragraph 3 a, UVP-G 2000 betreffend Änderungen von Vorhaben von der bestehenden Anlage bzw. von der bisher genehmigten Kapazität gesprochen. Damit könne nur eine entsprechend rechtskräftig bewilligte bestehende Anlage gemeint. Ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 könnte nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erfolgt sei bzw. alle materiengesetzlichen Bewilligungen für das Vorhaben, das geändert werden soll, vorliegen, sodass die Umsetzung des Vorhabens zulässig wäre. Von einer rechtskräftig genehmigten bestehenden Anlage könne schon dann gesprochen werden, wenn es sich um ein rechtskräftig genehmigtes, wenn auch noch nicht durchgeführtes Vorhaben handle (VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066). Gegenständlich wurde mit Bescheid vom 04.09.2013 die Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles mit einer Belegdichte von 24.000 Hühnern nach dem Stmk. BauG erteilt. Weitere materiengesetzliche Bewilligungen etwa nach dem NSchG 2017 oder dem StNSchG 2017, dem WRG, der GewO waren für das ursprünglich geplante Vorhaben nicht erforderlich. Gemäß § 31 Stmk BauG erlischt die Baubewilligung, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.Gemäß Paragraph 31, Stmk BauG erlischt die Baubewilligung, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Die Beschwerdeführenden bestreiten im Wesentlichen, dass ein Baubeginn im Sinne des § 31 Stmk BauG stattgefunden hat.Die Beschwerdeführenden bestreiten im Wesentlichen, dass ein Baubeginn im Sinne des Paragraph 31, Stmk BauG stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Baubeginn“ nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerks gerichtete technische Maßnahme zu verstehen. Bei der Beurteilung des Baubeginns kommt es auf die Art der Arbeiten und somit ausschließlich auf objektive Kriterien an. Dass Arbeiten der Herstellung des Vorhabens dienen, ist nur dann anzunehmen, wenn nicht von vornherein feststeht, dass eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Dass derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können, aber dafür nicht bestimmt waren, würde hingegen nicht genügen, da dann die Erdarbeiten oder Bauarbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten. Unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundaments ist schon als Baubeginn anzusehen. Bloße Vorbereitungshandlungen stellen keinen Baubeginn dar (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/05/0005). Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dem beauftragten Bauführer eine Bauplakette ausgestellt wurde, aus der der Baubeginn mit 03.09.2018 hervorgeht, ein Unternehmen mit dem Aushub beauftragt und an der südöstlichen Ecke des genehmigten Stallgebäudes ein bewilligungsgemäß situiertes L-förmiges Teilfundament errichtet wurde, in das auch Anschlussbewährungseisen eingearbeitet sind. Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, es sei lediglich ein Baubeginn simuliert worden, ist auszuführen, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf objektive Kriterien ankommt und dass auch die Errichtung eines kleinen Teils eines Fundaments schon als Baubeginn anzusehen ist. Im Hinblick darauf, dass ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen werden müsse, ist auszuführen, dass ein solcher bereits von der belangten Behörde beigezogen wurde. Im Ergebnis hat ein Baubeginn stattgefunden und ist die mit Bescheid vom 04.09.2013 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles mit einer Belegdichte von 24.000 Hühnern mit diversen Lager- und Sanitärräumen sowie eines Trockenkotlagers und fünf Futtersilos auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken 392/2 und 392/4, EZ 167, KG 62009 Haselbach, Gemeinde Kapfenstein, nach dem Stmk BauG damit nach wie vor aufrecht und nicht gemäß § 31 Stmk BauG erloschen.Im Ergebnis hat ein Baubeginn stattgefunden und ist die mit Bescheid vom 04.09.2013 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles mit einer Belegdichte von 24.000 Hühnern mit diversen Lager- und Sanitärräumen sowie eines Trockenkotlagers und fünf Futtersilos auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken 392/2 und 392/4, EZ 167, KG 62009 Haselbach, Gemeinde Kapfenstein, nach dem Stmk BauG damit nach wie vor aufrecht und nicht gemäß Paragraph 31, Stmk BauG erloschen. Die belangte Behörde geht daher im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben davon aus, dass es sich aufgrund des sachlichen und räumlichen Zusammenhanges zwischen dem genehmigten Stallgebäude mit Legehennenplätzen und dem antragsgegenständlichen Vorhaben um ein Änderungsvorhaben handelt und die genehmigte Kapazität aufgrund der Standortidentität – das bewilligte Vorhaben kann im Fall der Errichtung des beantragten Vorhabens nicht mehr errichtet werden – in Abzug zu bringen ist. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf VwGH 21.10.2017, Ro 2015/06/0018. Der Verwaltungsgerichtshof führt dort aus, dass ein Abzug der genehmigten Kapazität nicht zulässig sei, wenn die aus der bleibenden Bewilligung resultierende Berechtigung nach wie vor nutzbar ist. Außerdem verweist die belangte Behörde auf BVwG 28.08.2014, W109 2008471-1, wo das Bundesverwaltungsgericht projektgegenständliche Kapazitätsreduktionen in Abzug bringt. Gegen diese Rechtsausführungen der belangten Behörde und deren Schwellenwertberechnungen wenden sich die Beschwerdeführenden nicht. Das übrige Beschwerdevorbringen bezieht sich dagegen auf im Feststellungsverfahren nicht relevante Aspekte. Die Beschwerden waren daher im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen. 5. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt II.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt römisch zwei.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W109.2266199.1.00

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