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{'item': 'W123 2263850-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW123 2263850-1 Spruch, W123 2263850-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch alias Myanmar, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1317876501/222398300, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch alias Myanmar, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2022, Zl. 1317876501/222398300, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 02.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 03.08.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Myanmar zu sein. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es als Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya schwer sei, in Bangladesch zu leben und er deshalb das Land verlassen habe. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr, habe er Angst um sein Leben.
  3. Am 12.10.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Ich spreche nur Bengali. Anm: Die Dolmetscherin gibt an, dass die Partei ein akzentfreies Bengali spricht.Anmerkung, Die Dolmetscherin gibt an, dass die Partei ein akzentfreies Bengali spricht. LA: Können Sie in der Sprache, die Sie gerade sprechen lesen und schreiben? VP: Ja. […] LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Geburtsort. VP: Mein Name ist XXXX . Ich wurde am XXXX in Myanmar geboren. Ich wurde aufgrund der Volksgruppe verfolgt.VP: Mein Name ist römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Myanmar geboren. Ich wurde aufgrund der Volksgruppe verfolgt. LA: Das habe ich nicht gefragt. Nennen Sie mir bitte Ihren Geburtsort: VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Können Sie Ihre Angaben mit einem nationalen Dokument glaubhaft machen? Haben Sie ein Familienbuch? VP: Nein, ich habe nichts. LA: Mit welchem Alter haben Sie Myanmar verlassen? VP: Damals war ich …. 15 oder 16 Jahre alt. LA: In welcher Sprache haben Sie sich mit Ihrer Mutter unterhalten? VP: Jetzt? In Bengali. LA: Sie gaben gerade an, dass Sie im Alter von ca. 15 Jahren Myanmar verlassen hatten. Weshalb haben Sie in Bengali mit Ihrer Mutter gesprochen und nicht in Rohingya? VP: Meine Mutter war Rohingya. LA: Weshalb haben Sie dann nicht in Ihrer Erstsprache mit Ihrer Mutter gesprochen? VP: Bengali und Rohingya ist gleich. LA: Nennen Sie bitte Ihre letzten Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat, bevor Sie nach Österreich gekommen sind? VP: In Bangladesch habe ich in XXXX gelebt. Befragt gebe ich an, dass ich dort nichts gemacht habe.VP: In Bangladesch habe ich in römisch 40 gelebt. Befragt gebe ich an, dass ich dort nichts gemacht habe. LA: Was haben Sie dort gemacht? VP: Ich habe nichts gemacht. Meine Mutter hat gearbeitet. Kurz vor der Ausreise nach Europa habe ich als Schneider gearbeitet. LA: Wann verstarb Ihr Vater? VP: Mein Vater verstarb in Myanmar, ein Jahr vor der Flucht, da war ich 14 Jahre alt. Ich bin dann mit meiner Mutter nach Bangladesch geflüchtet. LA: Welche Erinnerungen haben Sie an Myanmar? VP: Ich kann mich nicht mehr viel erinnern. Ich weiß nur mehr, als mein Vater getötet wurde, bin ich mit meiner Mutter geflüchtet. LA: Besuchten Sie in Myanmar die Schule? VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass wir dafür kein Geld hatten. LA: Muss man in Myanmar für die Schule zahlen? VP: Ja, für die Anmeldung muss man zahlen. LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie sechs Jahre in die Grundschule gingen. Was sagen Sie dazu? VP: Nein, ich war nicht in der Schule. Befragt gebe ich an, dass ich in Bangladesch lesen und schreiben lernte. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Wir hatten kein Geld. LA: Haben Sie in Myanmar bzw. Bangladesch noch Familienangehörige? VP: Meine Mutter ist in Bangladesch. LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihrer Mutter? VP: Nachdem ich hierhergekommen bin? […] LA: Sie haben einen Antrag auf intern. Schutz gestellt. Wann wurden Sie erstmalig verfolgt? VP: Vor ca. einem Jahr. LA: Nennen Sie mir bitte ausführlich Ihren Fluchtgrund. VP: Ich möchte in diesem Land leben. LA: Bitte nennen Sie Ihren Fluchtgrund. VP: Vor meiner Ausreise gab es eine Schlägerei in Bangladesch. Jetzt bin ich hier, ich möchte hierbleiben. In meinem Land habe ich Probleme. LA: Was ist Ihr Land? VP: Mein Land ist Myanmar, aber ich lebe ja in Bangladesch. LA: Weshalb haben Sie Myanmar verlassen? VP: Weil mein Vater getötet wurde. Aus diesem Grund ist meine Mutter geflüchtet. Ich war ja klein und habe nichts verstanden. Befragt gebe ich an, dass ich 14, nein 15 Jahre alt war. LA: Was können Sie mir über den Tod Ihres Vaters sagen? VP: Er wurde getötet, ich weiß nicht wie, meine Mutter sagte mir, er wurde getötet, wir müssen flüchten. LA: Wie wurde Ihr Vater getötet? VP: Er wurde mitgenommen, ich war ja klein. LA: Konnten Sie Ihren Fluchtgrund vorbringen? VP: Ja. Der Fluchtgrund wird nochmals vorgelesen und für richtig erklärt. LA: Rohingya bekommen ein Familienbuch in Bangladesch. Wo haben Sie Ihres? VP: Wir sind ja schon sehr früh geflüchtet, deshalb haben wir keines erhalten. LA: Wie haben Sie in Myanmar Ihr Leben bis zum 15 Lebensjahr verbracht? VP: Ich machte nichts, ich spielte nur. Befragt gebe ich an, dass ich bis zu Alter von sechs Jahren meine Mutter zum Einkaufen begleitete. Danach nicht mehr. LA: Mit welcher Währung wurde bezahlt? VP: Das weiß ich nicht, ich war ja noch sehr klein. LA: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise? VP: Meine Mutter hat sich von jemand Geld ausgeliehen. LA: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Religion oder Volksgruppe verfolgt? VP: Nein, aber die Bengalen sagen mir, ihr seid nicht von diesem Land, geht in euer Land. […] LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Myanmar zurückkehren würden? VP: Ich habe dort niemand, mein Vater wurde dort ermordet. […]“
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Kind aus Myanmar vertrieben worden sei, in der Folge in Bangladesch gelebt habe und Verfolgung aus politischen/ethnischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte. Aufgrund der massiven Verfolgungshandlungen sei der Beschwerdeführer mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der bengalischen Behörden gezwungen, sein Heimatland zu verlassen, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Die belangte Behörde begründe die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei und seine Herkunft aus Myanmar nicht bewiesen habe. Eine nachvollziehbare Erklärung, welche weiteren Angaben die belangte Behörde vom Beschwerdeführer gefordert hätte, um ihm die Glaubwürdigkeit zuzugestehen, gehe aus dem Bescheid jedoch nicht hervor. Im Gegenteil bestehe die Beweiswürdigung nur aus einer Wiederholung seiner Angaben in der Einvernahme, ohne darzulegen, was die belangte Behörde an seinen Angaben auszusetzen habe. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, sei nicht richtig. Die belangte Behörde verabsäume in Betracht zu ziehen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, er könne nicht verfolgt gewesen sein, weil er nicht schon früher geflohen sei, sei festzustellen, dass er in der Einvernahme ausführlich erklärt habe, inwiefern der Verfolgungsdruck so gestiegen sei, dass er zur Flucht gezwungen gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen und sei arbeitsfähig, arbeitswillig, unbescholten sowie selbsterhaltungsfähig.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. OZ 2).
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen vergleiche OZ 2).
  9. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2023, E 479/2023, die Entscheidung vom 03.01.2023 auf, weil das Bundesverwaltungsgericht unterließ, die entscheidungsrelevante Sprache bzw. Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Rohingya etwa im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu klären.
  10. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2023, E 479 aus 2023,, die Entscheidung vom 03.01.2023 auf, weil das Bundesverwaltungsgericht unterließ, die entscheidungsrelevante Sprache bzw. Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Rohingya etwa im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu klären.
  11. Am 17.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben vor seiner Reise nach Europa, seinen Gründen für das Verlassen seiner Heimat sowie zu seinen familiären und privaten Verhältnissen befragt wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei dieser unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz auf die Abgabe einer Stellungnahme dazu verzichtete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, spricht Bengali und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er kann Bengali lesen und schreiben, besuchte 6 Jahre die Schule und arbeitete vor seiner Ausreise nach Europa als Schneider. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Bangladesch lebt seine Mutter. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zu seiner Mutter nicht möglich sein sollte. 1.
  14. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner Antragstellung am 02.08.2021 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienangehörige, noch sonstige enge Bezugspersonen in Österreich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, arbeitet seit November 2022 in einem Restaurant und versucht die deutsche Sprache zu erlernen; ein Deutschzertifikat wurde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya sei. Er konnte außerdem nicht glaubhaft machen, dass er wegen einer Schlägerei vor seiner Ausreise aus Bangladesch einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. , 1.
  16. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bangladesch vom 14.06.2023 (Version 5) Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Bangladesch verfügt über eine große, wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen. Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB New Delhi 11.2022). Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.3.2023). NGOs, die in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). NGOs in diesem Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über Schikanen berichtet (FH 10.3.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.3.2023). NGOs, die in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). NGOs in diesem Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über Schikanen berichtet (FH 10.3.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.3.2023). Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert (ÖB New Delhi 11.2022).Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.3.2023). Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert (ÖB New Delhi 11.2022). Andererseits ist der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung hoch (AA 23.8.2022). NGOs üben so auch oft Selbstzensur. Regierungsbeamte sind selten kooperativ und kaum empfänglich für ihre Berichte. Gelegentlich greifen sie kritische Organisationen und Aktivisten verbal an. Viele NGOs berichten von zunehmender Kontrolle und bürokratischem Aufwand. Das Gesetz sieht außerdem Strafen von NGOs vor, die sich abfällig über die Verfassung oder verfassungsmäßige Institutionen äußern. Alle NGOs müssen sich beim Ministerium für soziale Wohlfahrt registrieren lassen. (USDOS 20.3.2023). Das NGO Affairs Bureau, das für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu (AA 23.8.2022). Die Regierung verfügt außerdem über weitreichende Befugnisse zum Entzug der Genehmigung von NGOs (FH 10.3.2023). Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Menschenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Menschenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, welche die US-Regierung 2021 mit Sanktionen belegt (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorganisationen zugenommen haben (HRW 12.1.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Odhikar war bereits Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.8.2022).Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Menschenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Menschenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, welche die US-Regierung 2021 mit Sanktionen belegt (FH 10.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorganisationen zugenommen haben (HRW 12.1.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Odhikar war bereits Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.8.2022). Einige Beobachter meinen, die Regierung hat die Effektivität und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft durch Restriktionen strategisch geschwächt, was durch die sich verfestigende Vormacht der führenden politischen Partei verstärkt wird. Zusätzlich verschärfen Drohungen von Extremisten die Situation (USDOS 20.3.2023). So schränkt die Einschüchterung durch islamistische Gruppen die Aktivitäten von NGOs zu bestimmten Themen wie LGBQT+ Rechte und Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 10.3.2023). Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung (AA 23.8.2022). Das staatliche Büro für NGO Angelegenheiten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung (AA 23.8.2022). Das staatliche Büro für NGO Angelegenheiten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023). Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen, wodurch Partikularinteressen und Rivalitäten auch im Verhältnis der Menschrechtsverteidiger untereinander eine Rolle spielen (AA 23.8.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-06-07 09:59 Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023). Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023) Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023). Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei andere Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen. Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 98,9 Prozent der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1,1 Prozent auf andere ethnische Gruppen fallen (CIA 14.4.2023). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 20.3.2023). Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert, zum Teil im Nordosten (ÖB New Delhi 11.2022), hauptsächlich jedoch in den Chittagong Hill Tracts im Südosten, dem am dünnsten besiedelten Gebiet des Landes. Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 24.4.2023). In den frühen 2000er-Jahren lebten dementsprechend ca. eine Million Buddhisten in der Region um Chittagong, Chittagong Hill Tracts, Comilla, Noakhali, Cox‘ Bazar und Barisal (ÖB New Delhi 11.2022). Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 24.4.2023). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 250.000 - 300.000 sogenannter Biharis, die ursprünglich aus Indien stammten (AA 23.8.2022). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf (HRW 12.1.2023). Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten (AA 23.8.2022). Religiöse, ethnische und andere Randgruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden nach wie vor unterrepräsentiert (FH 10.3.2023). Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (AA 23.8.2022). So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zerstörung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt (FH 10.3.2023). Auch außerhalb der Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicherheitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. dazu auch Fallbeispiel aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chittagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater Interessen geschützt (AA 23.8.2022). Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (AA 23.8.2022). So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zerstörung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt (FH 10.3.2023). Auch außerhalb der Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicherheitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vergleiche dazu auch Fallbeispiel aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chittagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater Interessen geschützt (AA 23.8.2022). Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Gruppen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäftigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor - wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Gruppen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäftigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor - wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). In einigen Gebieten, wo indigene Völker leben, beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den Chittagong Hill Tracts mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent lag (USDOS 20.3.2023). Auch berichten Hilfsorganisationen, dass die Gesundheitsversorgung der indigenen Bevölkerung weit unter dem Standard liegt, welcher der Mehrheit im Land zur Verfügung steht. Mehrere Hilfsorganisationen berichten auch von schwerer Ernährungsunsicherheit der indigenen Bevölkerung während der Pandemie aufgrund des plötzlichen Einkommensverlustes (USDOS 20.3.2023). Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten des Landes leben verschiedene indigene Gruppen (DFAT 30.11.2022). Sie werden auch als Jumma Bevölkerung bezeichnet (SAC 1.2.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Von den rund ein Dutzend Gruppen sind die größten die Chakma, die Marma (Magh oder Mogh), die Tripura und die Mro (EB 24.4.2023). Die indigenen Gruppen unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der bangladeschischen Mehrheitsbevölkerung (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die meisten sind Buddhisten, aber die Zahl der Christen nimmt zu, und es gibt kleine hinduistische, muslimische und animistische Gemeinschaften. Sie haben ihre eigenen Sprachen, viele beherrschen jedoch auch Bengali (DFAT 30.11.2022). In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten des Landes leben verschiedene indigene Gruppen (DFAT 30.11.2022). Sie werden auch als Jumma Bevölkerung bezeichnet (SAC 1.2.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Von den rund ein Dutzend Gruppen sind die größten die Chakma, die Marma (Magh oder Mogh), die Tripura und die Mro (EB 24.4.2023). Die indigenen Gruppen unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der bangladeschischen Mehrheitsbevölkerung (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die meisten sind Buddhisten, aber die Zahl der Christen nimmt zu, und es gibt kleine hinduistische, muslimische und animistische Gemeinschaften. Sie haben ihre eigenen Sprachen, viele beherrschen jedoch auch Bengali (DFAT 30.11.2022). Die Vorenthaltung grundlegender Rechte, die Ansiedlung von Bengalis, interne Vertreibungen, die Nichtanerkennung in der Verfassung des Landes, die Militarisierung der Chittagong Hill Tracts und andere Probleme (SAC 1.2.2023), führten zu einem bewaffneten Aufstand ab Mitte der 1970er-Jahre. Er endete mit einem Friedensabkommen 1997 (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022), das zwischen der Regierung und der indigenen Partei Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti unterzeichnet wurde (NA 1.12.2022). Die Vorenthaltung grundlegender Rechte, die Ansiedlung von Bengalis, interne Vertreibungen, die Nichtanerkennung in der Verfassung des Landes, die Militarisierung der Chittagong Hill Tracts und andere Probleme (SAC 1.2.2023), führten zu einem bewaffneten Aufstand ab Mitte der 1970er-Jahre. Er endete mit einem Friedensabkommen 1997 (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022), das zwischen der Regierung und der indigenen Partei Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti unterzeichnet wurde (NA 1.12.2022). Allerdings steht die Umsetzung jener Kernpunkte des Friedensabkommens, welche die Lösung von Landstreitigkeiten, die Entmilitarisierung, die Einrichtung eines eigenen Verwaltungssystems sowie die Rehabilitation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen betreffen, immer noch aus (SAC 1.2.2023). Das betrifft auch die Durchführung von Kommunalwahlen (NA 1.12.2022). Die indigenen Völker können keine eigenen Vertreter wählen (DFAT 30.11.2022). Mit der Verabschiedung des Gesetzes über den Regionalrat der Chittagong Hill Tracts und des Gesetzes über die Kommission zur Beilegung von Landstreitigkeiten sind einige wenige Punkte umgesetzt worden (NA 1.12.2022). Damit gilt zwar im Gebiet der Chittagong Hill Tracts eine besondere Verwaltung, die der lokalen indigenen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022), der Regionalrat, der das Zentrum der administrativen Aktivitäten sein sollte, kann allerdings Kritikern zufolge, seine Aufgaben aus Mangel an Personal und finanziellen Mitteln nicht erfüllen. Außerdem werden die Bezirksräte von der Regierung eingesetzt, obwohl sie durch Wahlen bestimmt werden sollten (NA 1.12.2022). Ebenso ist die 2001 eingerichtete Kommission für Landstreitigkeiten nicht arbeitsfähig (NA 1.12.2022). Die Zentralregierung behielt die Autorität über die Landnutzung (USDOS 20.3.2023). Die Landstreitigkeiten bestehen damit fort. Laut der indigenen Bevölkerung eigenen sich bengalische Siedler ihr Land mit physischer Gewalt oder unter Verwendung gefälschter Dokumente an (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Fälle, wo Unternehmen Land von der Regierung pachten, das bereits von indigenen Völkern genutzt wird. Es bleibt als einzige Möglichkeit der Rechtsweg über die Gerichte, die oft korrupt und für Analphabeten unzugänglich sind. Außerdem kann es Jahrzehnte dauern, bis ein Urteil gefällt wird. In einigen Fällen berichten indigene Völker, dass Sicherheitskräfte und andere Regierungsbehörden an Landaneignungen beteiligt waren, wobei es auch zu Gewalt und Todesfällen gekommen sein soll. Es kommt in Folge dessen auch zu Straßenprotesten der Bevölkerung (DFAT 30.11.2022).Ebenso ist die 2001 eingerichtete Kommission für Landstreitigkeiten nicht arbeitsfähig (NA 1.12.2022). Die Zentralregierung behielt die Autorität über die Landnutzung (USDOS 20.3.2023). Die Landstreitigkeiten bestehen damit fort. Laut der indigenen Bevölkerung eigenen sich bengalische Siedler ihr Land mit physischer Gewalt oder unter Verwendung gefälschter Dokumente an (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Fälle, wo Unternehmen Land von der Regierung pachten, das bereits von indigenen Völkern genutzt wird. Es bleibt als einzige Möglichkeit der Rechtsweg über die Gerichte, die oft korrupt und für Analphabeten unzugänglich sind. Außerdem kann es Jahrzehnte dauern, bis ein Urteil gefällt wird. In einigen Fällen berichten indigene Völker, dass Sicherheitskräfte und andere Regierungsbehörden an Landaneignungen beteiligt waren, wobei es auch zu Gewalt und Todesfällen gekommen sein soll. Es kommt in Folge dessen auch zu Straßenprotesten der Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Außerdem gibt es Berichte über Übergriffe der Sicherheitskräfte in den Chittagong Hill Tracts, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, gewaltsames Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt und Landraub (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Vorwürfe wurden auch von der UN und verschiedenen UN-Sonderberichterstattern der Regierung vorgebracht (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit dürften somit auf einem geringeren Niveau als während der Zeit um den Aufstand weitergehen (ÖB New Delhi 11.2022).Außerdem gibt es Berichte über Übergriffe der Sicherheitskräfte in den Chittagong Hill Tracts, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, gewaltsames Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt und Landraub (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Vorwürfe wurden auch von der UN und verschiedenen UN-Sonderberichterstattern der Regierung vorgebracht (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit dürften somit auf einem geringeren Niveau als während der Zeit um den Aufstand weitergehen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Militär unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Siedlern verhindern soll (AA 23.8.2022). Der Zugang zu großen Teilen des Gebietes ist eingeschränkt, militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung im Gebiet. Dies gilt selbst für die lokale Bevölkerung, die damit in ihrem Recht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (DFAT 30.11.2022). Im Mai 2022 gab die Kommission für die Chittagong Hill Tracts eine Pressemitteilung heraus, in der sie die Stationierung neuer Einheiten des bewaffneten Polizeibataillons in leer stehenden Armeelagern als Verletzung des Friedensabkommens kritisierte (AI 27.3.2023b). Trotz der militärischen Präsenz kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und Siedlern um Land, die gewalttätig sein können (DFAT 30.11.2022). Außerdem kommt es auch immer wieder zu Gewalt zwischen verschiedenen indigenen Gemeinschaften, die sich in unterschiedlichen politischen Gruppierungen organisiert haben, wie z.B. Auseinandersetzungen zwischen und innerhalb des United Peoples' Democratic Forum und der Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti. NGOs berichten, dass die Gewalt zwischen den Parteien stark zugenommen hat (USDOS 20.3.2023). Viele Indigene haben die CHT verlassen, um in anderen Teilen des Landes zu leben. Doch kann dies schwierig sein, aufgrund der damit verbundenen Kosten und der Verbindung mit der Gemeinschaft und zum Stammesland (DFAT 30.11.2022). Außerdem hat bereits der Aufstand in den 1970er-Jahren sowohl zu internen als auch zu externen Vertriebenen geführt [vgl. dazu Kapitel IDPs]. Zehntausende flohen über die Grenze nach Indien (DFAT 30.11.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen Kinder Letzte Änderung 2023-06-13 13:53 Durch die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention im August 1990 hat sich Bangladesch verpflichtet, die Rechte der Kinder in Bangladesch zu achten, zu verteidigen und zu fördern (Humanium o.D.; vgl. WV 2.2.2023). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung dienen zahlreiche Gesetze, eine Reihe von nationalen Maßnahmen und verschiedene Entwicklungsprogramme, welche über Ministerien des sozialen Sektors durchgeführt werden (UNICEF 3.2023). Doch werden einer großen Zahl von Kindern aufgrund mangelhafter Gesundheits-, Ernährungs-, Bildungs- und sozialer Bedingungen die grundlegenden Kinderrechte vorenthalten (WV 2.2.2023; vgl. Humanium o.D.) und die bestehenden nationalen Gesetze und politischen Maßnahmen in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern weisen zahlreiche Lücken auf (WV 2.2.2023).Durch die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention im August 1990 hat sich Bangladesch verpflichtet, die Rechte der Kinder in Bangladesch zu achten, zu verteidigen und zu fördern (Humanium o.D.; vergleiche WV 2.2.2023). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung dienen zahlreiche Gesetze, eine Reihe von nationalen Maßnahmen und verschiedene Entwicklungsprogramme, welche über Ministerien des sozialen Sektors durchgeführt werden (UNICEF 3.2023). Doch werden einer großen Zahl von Kindern aufgrund mangelhafter Gesundheits-, Ernährungs-, Bildungs- und sozialer Bedingungen die grundlegenden Kinderrechte vorenthalten (WV 2.2.2023; vergleiche Humanium o.D.) und die bestehenden nationalen Gesetze und politischen Maßnahmen in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern weisen zahlreiche Lücken auf (WV 2.2.2023). Die Unterernährungsrate bei Kindern ist in Bangladesch hoch (Humanium o.D.). Über 30 Prozent der Kinder unter fünf Jahre sind von einer chronischen Unterernährung betroffen (WFP 5.2023). Hinzu kommen die extremen Umweltbedingungen (Überschwemmungen, Naturkatastrophen, etc.), welche die Versorgung der Betroffenen mit ausreichend Nahrungsmitteln beeinträchtigen. Der Zugang zu trinkbarem Wasser ist eingeschränkt, und auch sanitäre Anlagen sind unzureichend. Impfungen werden bei der großen Mehrheit der Kinder zwischen ein und zwei Jahren durchgeführt (Humanium o.D.). Der Erwerb von Schulbildung ist bis zur achten Klasse kostenlos und verpflichtend (USDOS 20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Die Schulabschlussquoten lagen 2021 bei knapp 80 Prozent für die Grundschule, 65 Prozent für die Sekundarunterstufe und rund 20 Prozent für die Sekundaroberstufe (UNICEF 3.2023). Die Kosten für Lehrer, Bücher und Uniformen sind allerdings trotz des kostenlosen Unterrichts für viele Familien unerschwinglich. Die Regierung verteilte Hunderte von Millionen kostenloser Schulbücher, um den Zugang zu Bildung zu verbessern. Die Schulbesuchsrate in der Grundschule ist zwischen Buben und Mädchen relativ gleich, doch sinkt die Abschlussquote bei Mädchen in der Sekundarstufe stärker und mehr Buben als Mädchen schließen diese ab. Um die Zahl der Früh- und Zwangsehen zu verringern, bietet die Regierung Stipendien für die Schulkosten von Mädchen an, die über die Pflichtschulzeit hinausgehen (USDOS 20.3.2023). Viele Kinder in abgelegenen Gebieten haben keinen Zugang zu Schulen oder zu Unterricht in ihren indigenen Sprachen (DFAT 30.11.2022).Der Erwerb von Schulbildung ist bis zur achten Klasse kostenlos und verpflichtend (USDOS 20.3.2023; vergleiche Humanium o.D.). Die Schulabschlussquoten lagen 2021 bei knapp 80 Prozent für die Grundschule, 65 Prozent für die Sekundarunterstufe und rund 20 Prozent für die Sekundaroberstufe (UNICEF 3.2023). Die Kosten für Lehrer, Bücher und Uniformen sind allerdings trotz des kostenlosen Unterrichts für viele Familien unerschwinglich. Die Regierung verteilte Hunderte von Millionen kostenloser Schulbücher, um den Zugang zu Bildung zu verbessern. Die Schulbesuchsrate in der Grundschule ist zwischen Buben und Mädchen relativ gleich, doch sinkt die Abschlussquote bei Mädchen in der Sekundarstufe stärker und mehr Buben als Mädchen schließen diese ab. Um die Zahl der Früh- und Zwangsehen zu verringern, bietet die Regierung Stipendien für die Schulkosten von Mädchen an, die über die Pflichtschulzeit hinausgehen (USDOS 20.3.2023). Viele Kinder in abgelegenen Gebieten haben keinen Zugang zu Schulen oder zu Unterricht in ihren indigenen Sprachen (DFAT 30.11.2022). Für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses ist eine Geburtsregistrierung erforderlich. Jede in Bangladesch geborene Person ist gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 von Geburt an Bürger des Landes. Diese Bestimmung wird Rohingya-Kinder nicht gewährt (USDOS 20.3.2023) Mehr als die Hälfte der Rohingya Flüchtlinge aus Myanmar in Bangladesch sind Kinder (STC 3.2023) [Anm.: Zur Lage der Rohingya Kinder siehe Kapitel Flüchtlinge und IDPs - Rohingya]. Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Sie lässt sich auf kulturelle Normen und traditionelle Praktiken sowie Geschlechternormen und -ungleichheit zurückzuführen. Dazu gehören auch familiäre und gemeinschaftliche "Ehrenkodizes" und Justizmechanismen (WV 2.2.2023). So werden Kinder inhaftiert, gelegentlich zusammen mit ihren Müttern, obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen dies untersagen (USDOS 20.3.2023). Kinder sind auch zu Hause, in der Gemeinde, in der Schule, in Heimen und am Arbeitsplatz von Missbrauch gefährdet. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und -vernachlässigung mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren. Doch wird das Gesetz nicht vollständig umgesetzt, und wie bei anderen Fällen, sind Straffälle gegen Minderjährige oft jahrelang im Justizsystem anhängig. Zur Hilfe für Kinder, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, hat der Staat die "Child Helpline-1098" eingerichtet, einen landesweit erreichbaren, kostenlosen Telefondienst. Er erhält im Durchschnitt etwa 80.000 Anrufe pro Jahr und bietet Dienstleistungen wie Rettung, Weiterleitung und Beratung an (USDOS 20.3.2023).Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Sie lässt sich auf kulturelle Normen und traditionelle Praktiken sowie Geschlechternormen und -ungleichheit zurückzuführen. Dazu gehören auch familiäre und gemeinschaftliche "Ehrenkodizes" und Justizmechanismen (WV 2.2.2023). So werden Kinder inhaftiert, gelegentlich zusammen mit ihren Müttern, obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen dies untersagen (USDOS 20.3.2023). Kinder sind auch zu Hause, in der Gemeinde, in der Schule, in Heimen und am Arbeitsplatz von Missbrauch gefährdet. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und -vernachlässigung mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren. Doch wird das Gesetz nicht vollständig umgesetzt, und wie bei anderen Fällen, sind Straffälle gegen Minderjährige oft jahrelang im Justizsystem anhängig. Zur Hilfe für Kinder, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, hat der Staat die "Child Helpline-1098" eingerichtet, einen landesweit erreichbaren, kostenlosen Telefondienst. Er erhält im Durchschnitt etwa 80.000 Anrufe pro Jahr und bietet Dienstleistungen wie Rettung, Weiterleitung und Beratung an (USDOS 20.3.2023). Die Arbeit von Minderjährigen, z. B. in Textilfabriken oder auf Baustellen und in Teegärten, ist nach wie vor weit verbreitet (AA 23.8.2022). Opfer von Menschenhandel haben neben sexueller Ausbeutung auch Sklavenarbeit und unbezahlte Hausarbeit (oft in Verbindung mit sexuellem Missbrauch) zu erleiden (ÖB 11.2022). Die Strafe für eine Verurteilung wegen sexueller Ausbeutung von Kindern beträgt zehn Jahre bis zu lebenslanger Haft. Kinderpornographie und der Verkauf oder die Verbreitung von derartigem Material sind verboten (USDOS 20.3.2023). Der "Supression of Violence against Women and Children Act 2000" ahndet Vergewaltigung von Frauen und Kindern, die zum Tode oder schweren Verletzungen führen, mit Todesstrafe oder lebenslanger Haft. Im Jahr 2020 wurde die Todesstrafe auf Vergewaltigung ohne Todesfolge bzw. schwere Verletzungen ausgedehnt. Ein Problem ist allerdings die niedrige Verurteilungsrate. Es wird angenommen, dass zahlreiche Opfer aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung nicht den Weg zu den staatlichen Behörden finden. Sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungsfälle werden in Südasien immer noch totgeschwiegen und selten der Polizei gemeldet. Um diesem Problem zu begegnen, ermöglicht der "Women and Children Repression Prevention Act" seit 2000 nicht-öffentliche Gerichtsverfahren "in camera", Nichtveröffentlichung der Identität und finanzielle Kompensation des Opfers. Doch spielt nicht nur das beschämende Gefühl eine Rolle, sondern auch das fehlende Vertrauen in die Polizei (ÖB 11.2022). Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter in Bangladesch beträgt für Frauen 18, für Männer 21 Jahre. Das Gesetz enthält eine Bestimmung für Eheschließungen von Frauen und Männern in jedem Lebensalter unter "besonderen Umständen" (USDOS 20.3.2023). Bangladesch hat nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt (HRW 12.1.2023). Der Prozentsatz der minderjährig verheirateten Mädchen liegt bei über 40 Prozent (CARE o.D; vgl. UNICEF 7.3.2023). Zahlreiche NGOs stellen Zusammenhänge zwischen den verlängerten Schulschließungen aufgrund der COVID-Pandemie und einem erhöhten Risiko von Schulabbrüchen und Kinderheirat her. Die Regierung und NGOs klären Eltern in Workshops und Veranstaltungen über die Wichtigkeit der Erreichung des
  17. Lebensjahres ihrer Töchter vor der Eheschließung auf (USDOS 20.3.2023).Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter in Bangladesch beträgt für Frauen 18, für Männer 21 Jahre. Das Gesetz enthält eine Bestimmung für Eheschließungen von Frauen und Männern in jedem Lebensalter unter "besonderen Umständen" (USDOS 20.3.2023). Bangladesch hat nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt (HRW 12.1.2023). Der Prozentsatz der minderjährig verheirateten Mädchen liegt bei über 40 Prozent (CARE o.D; vergleiche UNICEF 7.3.2023). Zahlreiche NGOs stellen Zusammenhänge zwischen den verlängerten Schulschließungen aufgrund der COVID-Pandemie und einem erhöhten Risiko von Schulabbrüchen und Kinderheirat her. Die Regierung und NGOs klären Eltern in Workshops und Veranstaltungen über die Wichtigkeit der Erreichung des
  18. Lebensjahres ihrer Töchter vor der Eheschließung auf (USDOS 20.3.2023). Immer wieder kommt es auch zu Entführungen - vor allem von Mädchen - die mit Zwangskonvertierung, Vergewaltigung und anderen Formen des Missbrauchs einhergehen. In weiterer Folge werden die Opfer meist auch gezwungen, die Täter zu heiraten. Statistiken über Zwangsehen und Zwangskonvertierungen sind nicht vorhanden. In die Gruppe der verletzlichsten Personen fallen insbesondere Mädchen und minderjährige Frauen (ÖB 11.2022). Schätzungsweise gibt es 1,5 Millionen Straßenkinder (USDOS 20.3.2023). Sie leben unter tristen Bedingungen in Elendsvierteln und/oder behelfsmäßigen Unterkünften und sind anfällig für Missbrauch und Ausbeutung (APON o.D.; vgl. ÖB 11.2022). Für die Verbesserung ihrer Lebensqualität und den Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Unterkunft und sicheren Beschäftigungsmöglichkeiten setzt sich die Regierung mithilfe verschiedener Organisationen ein (USDOS 20.3.2023). Seit Januar 2017 betreibt die APON Foundation eine Unterkunft mit dem Namen "Thikana Shelter" für Straßenkinder in Dhaka City. Die Hauptaktivitäten des Projekts sind die Rettung von Kindern von den Straßen und Busbahnhöfen Dhakas, ihre Wiedereingliederung in Familien, die Überweisung an ein ständiges Heim für langfristige Dienste usw. Von Januar 2017 bis Dezember 2020 wurden etwa 1000 Kinder aus prekären Straßenverhältnissen gerettet (APON o.D). Es gibt staatliche Waisenhäuser (AA 23.8.2022). Bis zu 150 Kinder ohne elterliche Fürsorge finden in 15 SOS-Familien mit speziell geschulten SOS-Müttern ein Zuhause. In der SOS-Hermann-Gmeiner-Schule werden bis zu 1.120 Kinder aus dem SOS-Kinderdorf und der umliegenden Gemeinde in der Primär- und Sekundarstufe unterrichtet (SOS o.D.).Schätzungsweise gibt es 1,5 Millionen Straßenkinder (USDOS 20.3.2023). Sie leben unter tristen Bedingungen in Elendsvierteln und/oder behelfsmäßigen Unterkünften und sind anfällig für Missbrauch und Ausbeutung (APON o.D.; vergleiche ÖB 11.2022). Für die Verbesserung ihrer Lebensqualität und den Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Unterkunft und sicheren Beschäftigungsmöglichkeiten setzt sich die Regierung mithilfe verschiedener Organisationen ein (USDOS 20.3.2023). Seit Januar 2017 betreibt die APON Foundation eine Unterkunft mit dem Namen "Thikana Shelter" für Straßenkinder in Dhaka City. Die Hauptaktivitäten des Projekts sind die Rettung von Kindern von den Straßen und Busbahnhöfen Dhakas, ihre Wiedereingliederung in Familien, die Überweisung an ein ständiges Heim für langfristige Dienste usw. Von Januar 2017 bis Dezember 2020 wurden etwa 1000 Kinder aus prekären Straßenverhältnissen gerettet (APON o.D). Es gibt staatliche Waisenhäuser (AA 23.8.2022). Bis zu 150 Kinder ohne elterliche Fürsorge finden in 15 SOS-Familien mit speziell geschulten SOS-Müttern ein Zuhause. In der SOS-Hermann-Gmeiner-Schule werden bis zu 1.120 Kinder aus dem SOS-Kinderdorf und der umliegenden Gemeinde in der Primär- und Sekundarstufe unterrichtet (SOS o.D.). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-06-13 14:04 Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023). Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022). IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-06-05 09:53 Rohingya Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Bevölkerung Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als "Bengalen". 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als "Bengalen". 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022). Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und systematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flüchtlinge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vgl. AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023].Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und systematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flüchtlinge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023]. Die meisten der Flüchtlinge aus den 90er leben seit Jahrzehnten ohne formelle Registrierung über das Land verteilt (AA 23.8.2022). So lebeten vor der Flüchtlingswelle 2017 mindestens 200.000 in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, denen die Regierung - u. a. mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention - kein Asyl gewährt und die daher als illegale Wirtschaftsflüchtlinge gelten (ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind kaum von einheimischen Bangladeschern zu unterscheiden. Oft sind sie in der Lage, sich in die lokale Gemeinschaft und Wirtschaft zu integrieren. Es gibt einige sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber Rohingya schwächen diese ab, z. B. um eine informelle Beschäftigung zu erhalten. Manchmal verschwinden die kulturellen oder sprachlichen Unterschiede im Laufe der Zeit. Einige Rohingya sind optisch auch einigen indigenen Gruppen in Bangladesch ähnlich (DFAT 30.11.2022). In den Kernzonen der Flüchtlingszuströme fühlt sich die bangladeschische Bevölkerung durch die große Zahl an Rohingyas allerdings zunehmend bedrängt (u. a. Sinken des lokalen Lohnniveaus, Abholzung der Wälder), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung - aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen - führt und das allgemeine soziale Klima verschlechtert (ÖB New Delhi 11.2022). Die Betrachtung der Rohingya als Konkurrenz für Arbeitsplätze und Ressourcen durch die lokalen Bevölkerung hat in der Vergangenheit zu Massendemonstrationen gegen die Rohingya geführt (DFAT 30.11.2022). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingya im gesamten Land zur Folge. Außerdem breitet sich Islamismus über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 23.8.2022). Teilweise werden die Flüchtlingslager nunmehr von den Behörden mit Stacheldraht eingezäunt, um die angestammte Bevölkerung von der lokalen zu trennen und Zusammenstöße zu vermeiden (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemeine Situation in den Lagern Die Grundversorgung in den Lagern wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN-Organisationen und NGOs gesichert (AA 23.8.2022). Die Regierung arbeitet größtenteils mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den Rohingya-Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Neuankömmlinge hat zu einer immensen Belastung der Infrastruktur, der Dienstleistungen, der Umwelt und der Aufnahmebevölkerung geführt. Die Lager sind überfüllt. Rohingya in den Lagern sind in hohem Maße von Armut und Kriminalität betroffen und fast vollständig auf humanitäre Hilfe angewiesen (DFAT 30.11.2022). Rohingya ist es nicht erlaubt zu arbeiten. In der Praxis arbeiten einige zum Beispiel in kleinen Geschäften oder Betrieben in den Lagern oder in der lokalen informellen Wirtschaft (DFAT 30.11.2022; USDOS 20.3.2023). Freiwilligeneinsätze mit geringen Aufwandsentschädigungen und begrenzte Lohnarbeit zur Ausführung von Aufgaben in den Lagern sind ihnen erlaubt (USDOS 20.3.2023). Diese Programme von Hilfsorganisationen sind zwar klein, bieten aber einigen Rohingya begrenzte Einkommensmöglichkeiten (DFAT 30.11.2022). Im August billigte die Nationale Task Force den Entwurf eines Rahmens für die Entwicklung von Qualifikationen. Er umreißt die Ausbildung, die den Flüchtlingen und den Aufnahmegemeinschaften mit Unterstützung der Vereinten Nationen angeboten werden darf ( USDOS 20.3.2023). Während der Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie waren auch die Möglichkeiten der Hilfsorganisationen stark eingeschränkt und die Bedingungen in den Lagern verschlechterten sich. Die Beschränkungen blieben bis September 2021 in Kraft (DFAT 30.11.2022). Sicherheitslage in den Lagern, inkl. Naturkatastrophen Der Distrikt Cox's Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wirbelstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungsbedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausungen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vgl. Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023). Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vgl. UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023).Der Distrikt Cox's Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wirbelstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungsbedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausungen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vergleiche Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023). Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vergleiche UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023). Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichten zufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vgl. BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023).Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichten zufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vergleiche BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023). Gewalt, einschließlich Bandengewalt, Waffenkriminalität und Gewalt gegen Frauen, wie häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe, ist in den Lagern weit verbreitet - auch wenn - so schätzt das australische Innenministerium - das Ausmaß manchmal übertrieben dargestellt zu sein scheint, um eine bestimmte politische Darstellung zu unterstützen. Quellen berichten, dass sich das Problem während der COVID-19-Pandemie verschlimmert hat, als weniger internationale Helfer vor Ort waren, Stressfaktoren auftraten und die Menschen isoliert wurden (DFAT 30.11.2022). Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Menschenhandel und Schmuggel in den Lagern weit verbreitet sind, wobei nur wenige Fälle von der Justiz des Landes verfolgt wurden (USDOS 20.3.2023). Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, sind der Gefahr ausgesetzt, Opfer u. a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit oder Menschenhandel zu werden (AA 23.8.2022). Zusätzlich sind Frauen in den Lagern dem Druck religiös-konservativer Gemeinschaften ausgesetzt, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Arbeitsfähigkeit einschränken. Einige Frauen und Mädchen berichten, dass sie sich in den Lagern unsicher fühlen, vor allem nach Einbruch der Dunkelheit (DFAT 30.11.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist ein Problem. Die Rohingya sind auf die für die einzelnen Lager zuständigen Regierungsbeamten (auch Camps in Charge oder CiC genannt) angewiesen, um Verbrechen zu klären. Die CiCs waren weitgehend autonom und gingen unterschiedlich auf die Bedürfnisse der Lager ein. Nach Angaben internationaler Organisationen waren einige CiCs anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Internationale Organisationen äußern Vorwürfe, dass einige Beamte des Grenzschutzes, des Militärs und der Polizei in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern verwickelt waren, was vom "Wegschauen" über Bestechungsgelder bis hin zur direkten Beteiligung reichte (USDOS 20.3.2023). Militante, die mit der Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), einer Miliz aus dem myanmarischen Bundesstaat Rakhine, in Verbindung gebracht werden, sind in den Lagern aktiv, und einige Männer und Jungen befürchten, von diesen Gruppen entführt zu werden. Im Oktober 2021 griffen ARSA-Kämpfer ein islamisches Seminar in den Lagern an, wobei sieben Menschen getötet wurden (DFAT 30.11.2022) Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit der Rohingya ist eingeschränkt. Gemäß der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem UNHCR ist es registrierten Rohingya-Flüchtlingen nicht gestattet, sich außerhalb der offiziellen Lager zu bewegen. Nach dem Zustrom 2017 errichtete die Polizei Kontrollpunkte an den Straßen, um die Bewegungsfreiheit sowohl der registrierten Flüchtlinge als auch der Neuankömmlinge außerhalb der Unterbezirke Ukhiya und Teknaf einzuschränken (USDOS 20.3.2023). Viele Lagerbehörden führten Ausgangssperren und Polizeipatrouillen ein, insbesondere nachts, als Reaktion auf Berichte über gewalttätige Angriffe oder Entführungen in den Lagern. Um die Lager besser zu sichern, hat die Regierung Wachtürme und Zäune errichtet (USDOS 20.3.2023). 2022 setzen die Behörden laut HRW neue Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit, wie Drohungen, häufige Ausgangssperren und Schikanen an Checkpoints ein (HRW 12.1.2023). Gesundheit Die Regierungsbehörden gestatten registrierten und nicht registrierten Rohingyas regelmäßigen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Rohingya benötigten jedoch eine behördliche Genehmigung, um das Lager zu verlassen. Die Hilfsorganisationen übernehmen die Gesundheitskosten. Den verfügbaren Daten zufolge entsprach die Gesamtversorgung den Mindestanforderungen (USDOS 20.3.2023). Quellen berichten allerdings, dass die Gesundheits- und Sozialdienste in den Lagern unzureichend sind, um den humanitären Bedarf zu decken. Andererseits können aufgrund der Präsenz internationaler Hilfsorganisationen in einigen Umständen die Bedingungen besser als in anderen Teilen Bangladeschs sein. Die Dienste der psychischen Gesundheitsversorgung sind unzureichend (DFAT 30.11.2022). Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch (AA 23.8.2022). Übertragbare Krankheiten wie Masern, akute Diarrhöe, Diphtherie und Krätze sind weit verbreitet (DFAT 30.11.2022). Mit Stand September 2022 hatten 453.160 Rohingya-Flüchtlinge (die Hälfte) in Cox's Bazar zwei Dosen des Impfstoffs COVID-19 erhalten (USDOS 20.3.2023). Das neu eingerichtete Lager auf der Insel Bhasan Char verfügt über Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung, aber nicht über Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung, sodass Patienten für eine weiterführende Behandlung an medizinische Einrichtungen außerhalb der Insel überwiesen werden müssen. Durch die erforderlichen Genehmigungen, die Wetterbedingungen und die Verfügbarkeit von Booten wird dies allerdings erschwert (USDOS 20.3.2023). Bildung UNICEF überwand den früheren Widerstand der Regierung gegen formale Bildung, mit einem Pilotprogramm für den Unterricht nach dem nationalen Lehrplan Myanmars (USDOS 20.3.2023). Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte die Umsetzung erst im Dezember 2021 beginnen. Im März 2022 durften alle Lernzentren in den Rohingya-Lagern geöffnet werden (DFAT 30.11.2022). Die Regierung erlaubte humanitären Akteuren in den Lagern mit dem Unterricht nach dem Lehrplan von Myanmar zu beginnen, eine in Bangladesch anerkannte Bildung wird jedoch verweigert (HRW 12.1.2023). Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohingya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023a; vgl. HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023 FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außerdem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023a).Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohingya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023a; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023 FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außerdem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023a). Insgesamt verbesserte sich der Zugang zu Bildung für Rohingya aufgrund des Pilotprojekts trotz der Rückschläge der Schulschließungen. Allerdings schätzt UNICEF, dass von den mehr als 400.000 Rohingya-Kindern im schulpflichtigen Alter in den Flüchtlingslagern 100.000 keine Lernzentren besuchen (AI 27.3.2023a). Umsiedlungen auf die Insel Bhasan Char Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023a). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox's Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, FH 10.3.2023).Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023a). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox's Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, FH 10.3.2023). Vor den Umsiedlungen sind dort feste Häuser und Wohnungen, inkl. Schulen und Gesundheitseinrichtungen, errichtet worden. Menschenrechtsorganisation kritisieren, dass die Menschen auf der Insel ohne Unterstützung nicht selbstständig leben können, da es an nachhaltigen Einkommensmöglichkeiten mangelt. Das Festland ist mehrere Stunden Bootsfahrt von der Insel entfernt. Die Regierung argumentiert mit der Reduzierung der starken Überbelegung der Lager auf dem Festland und folglich mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen (ÖB New Delhi 11.2022). Human Rights Watch berichtet von Lebensmittel- und Medikamentenknappheit sowie Misshandlungen von Sicherheitskräften auf der Insel. Trotz des Engagements des UNHCR werden viele ohne vollständige und informierte Zustimmung umgesiedelt (HRW 12.1.2023). Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023a; vgl. USDOS 20.3.2023).Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023a; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat schließlich begrenzte Transportmöglichkeiten für diejenigen eingerichtet, die aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Cox's Bazar müssen (DFAT 30.11.2022). Das Katastrophenmanagement sagte zu, mindestens zwei Fahrten pro Monat von der Insel zu den Lagern in Cox's Bazar für Familienbesuche zuzulassen. Regelmäßige und zuverlässige Verbindungen vom und zum Festland für Logistik, Handel, Familienbesuche, medizinische und andere Zwecke gibt es allerdings nicht (USDOS 20.3.2023). Das Memorandum of Understanding (MOU) zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung aus dem Jahr 2021 enthält Bestimmungen zur Verbesserung des Schutzes und der Dienstleistungen für Rohingya-Flüchtlinge in Bhasan Char (USDOS 20.3.2023). Rückführungsbemühungen Die Regierung Bangladeschs will eine dauerhafte Ansiedlung vermeiden. Nach erfolgreichen Verhandlungen um eine Repatriierung nach Myanmar lässt die Umsetzung jedoch auf sich warten und verspricht, insbesondere im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen in Myanmar, wenig Aussicht auf Erfolg (AA 23.8.2022). Die Bedingungen für eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr sind nicht gegeben (HRW 12.1.2023). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar, war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich. Myanmar sagte zwar die Aufnahme von Rückkehrern mehrmals zu, unterband diese am Ende jedoch de facto immer mit zahlreichen Hindernissen, allerdings nicht, ohne öffentlich zu verlautbaren, dass man durchaus eine Rückkehr wolle (ÖB New Delhi 11.2022). Registrierung und Dokumente Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volkszählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen laminierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Displaced Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vgl. CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt "Smart Cards", mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Gesundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021).Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volkszählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen laminierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Displaced Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vergleiche CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt "Smart Cards", mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Gesundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021). Wie alle Menschen in Bangladesch können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen haben (DFAT 30.11.2022). IDPs Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Binnenvertriebene aufgrund von Gewalt Der Aufstand der indigenen Bevölkerung in den Chittagong Hills Tracts von 1973-97 hat sowohl zu internen als auch zu externen Vertriebenen geführt. Auch nach Beilegung des Konflikts berichten Indigene weiterhin, dass sich bengalische Siedler ihr Land aneignen (DFAT 30.11.2022). Menschenrechtsorganisationen sprechen von Vertreibungen und kommunalen Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker]. Die Binnenvertriebenen (IDPs) in den Chittagong Hill Tracts waren in ihrer Sicherheit eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Die Zahl der IDPs in den Chittagong Hills Tracts ist umstritten. NGOs schätzen die Zahl auf über 500.000, darunter sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen. Die Chittagong Hills Tracts Kommission schätzt, dass im Jahr 2020 etwas mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene in dem Gebiet lebten (USDOS 20.3.2023). Das Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) schätzt die Zahl der IDPs in den Chittagong Hill Tracts auf 275.
  19. Die Mehrheit der gewaltbedingten IDPs im Land ist hierher zurückzuführen. Laut Regierung ist ihre Vertriebenensituation gelöst, doch nach anderen Informationen haben sie keinen Zugang zu den grundlegenden staatlichen Dienstleistungen, ökonomische Möglichkeiten oder Aussicht auf Rückkehr oder Umsiedlung (IDMC 15.5.2023). Für ganz Bangladesch schätzt IDMC die Zahl der gewaltbedingten IDPs mit Stand Ende 2022 insgesamt auf 427.
  20. Die meisten sind bereits seit Jahrzehnten in dieser Situation. Die Zahl der IDPs unter den Biharis schätzt es auf 151.000 [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Biharis]. Alle Schätzungen basieren auf älteren Erhebungen, da es keine Organisationen gibt, die Datenerhebungen vornehmen. Politische bzw. gesellschafltiche Gewalt lösen jedes Jahr lokal begrenzte Vertreibungen aus. So wurden im Oktober 2021 Dutzende Häuser bei lokalen Ausschreitungen zwischen Muslimen und Hindus zerstört (IDMC 15.5.2023). Für 2022 gibt IDMC 560 neue aufgrund von Gewalt vertriebene Personen an (IDMC 11.5.2023). Naturkatastrophen, inklusive Zyklon Mocha (
  21. Mai 2023) Aufgrund seiner Lage und der hohen Bevölkerungsdichte ist Bangladesch eines der für Katastrophen anfälligsten Länder der Welt. Naturkatastrophen sind auch der Hauptauslöser für Vertreibungen in dem Land, insbesondere während der Monsunzeit von Juni bis September, wenn Überschwemmungen jedes Jahr durchschnittlich eine Million Menschen vertreiben. Durch Wirbelstürme werden durchschnittlich 110.000 Menschen pro Jahr vertrieben. Die Katastrophen betreffen jedes Jahr dieselben Gebiete (IDMC 15.5.2023). Die Fluten von 2020 gehörten zu den zerstörerischsten in der Landesgeschichte. 1,9 Millionen Menschen mussten ihre Häuser verlassen. Doch zeigten erfolgreiche Vorbereitungen, dass die Folgen für die Vertriebenen reduziert werden können. Die Regierung verabschiedete im Jahr 2021 eine nationale Strategie zum Umgang mit klimabedingten Binnenvertreibungen, die einen wichtigen Schritt zur Bewältigung und Verhinderung von Katastrophenvertreibungen darstellt (IDMC 15.5.2023). 2022 verursachten Monsunfluten mindestens 482.000 Vertreibungen im Land. Im Oktober mussten außerdem 1 Million Menschen aufgrund des Zyklons Sitrang evakuiert werden, alle konnten innerhalb von Tagen zurückkehren. Insgesamt wurden im Jahr 2022 über 1.5 Millionen Menschen durch Naturkatastrophen vertrieben. 8.600 waren am Jahresende weiterhin in der Situation (IDMC 11.5.2023). Im Mai 2023 verursachte der Zyklon Mocha starke Schäden. Am meisten betroffen war das Gebiet Cox’s Bazar, wo um die 930,000 Rohingya Flüchtlinge in 33 Camps leben (IOM 22.5.2023). Laut den ersten Informationen der nationalen Katastrophenschutzbehörde waren 429.337 bangladeschische Staatsangehörige in den 4 Distrikten Cox’s Bazar, Chattogram, Noakhali und Feni betroffen. 2.052 Häuser wurden völlig zerstört und 10.692 teilweise. Rohingya Flüchtlinge in den Camps von Teknaf sowie den benachbarten bangladeschischen Gemeinschaften waren am stärksten betroffen. Sofort nach dem Sturm wurden die Unterstützungsleistungen durch die Regierung und humanitäre Organisationen sowie die Räumung der Straßen durch das Militär und lokale Behörden begonnen. Es dürfte keine Todesopfer gegeben haben (UNHCR 17.5.2023). Laut einem Update des World Food Programm waren 780.000 Menschen in Bangladesch vom Zyklon betroffen. Alle Flüchtlingscamps waren betroffen und dort 536.000 Flüchtlinge. In den umliegenden Gemeinden waren 243.000 Bangladescher betroffen (WFP 24.5.2023). Grundversorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:20 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-06-13 14:23 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022) Rückkehr Letzte Änderung 2023-06-14 15:49 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Be

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