← Österreich

{'item': 'W134 2270201-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW134 2270201-4 Spruch, W134 2270201-4/10E W134 2270201-5/24E W134 2270201-6/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den Antrag von XXXX , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, Zlen. W134 2270201-4/8E, W134 2270201-5/22E und W134 2270201-6/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den Antrag von römisch 40 , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, Zlen. W134 2270201-4/8E, W134 2270201-5/22E und W134 2270201-6/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 01.02.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den im Spruch angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „

  1. Der Revisionswerber hat zunächst an der Handelsschule seine Ausbildung absolviert. Die Handelsschule hat er abgeschlossen. Er ist daran interessiert, eine Lebensstellung als Tabaktrafikant zu erwerben. Er ist auf Arbeitssuche und bewirbt sich für Trafiken. Um selbsterhaltungsfähig zu werden, ist es jedoch wichtig für ihn, so bald wie möglich eine selbstständige Tätigkeit als Trafikant auszuüben. Der Revisionswerber verfügt über kein Vermögen und sehr geringe Ersparnisse. Er lebt bei seinen Eltern und ist dort prekaristisch in seinem Kinderzimmer untergebracht. Er verfügt nicht über ein KFZ oder sonstige Vermögenswerte. Sein aktueller Kontoauszug weist einen Betrag von € 154,97 aus. Beweis: Vermögensverzeichnis des Revisionswerbers vom 1.2.2024 (Beilage ./5);Kontoauszug des Revisionswerbers vom 31.01.2024 (Beilage ./6);Revisionswerber als Partei.Beweis: Vermögensverzeichnis des Revisionswerbers vom 1.2.2024 (Beilage ./5);, Kontoauszug des Revisionswerbers vom 31.01.2024 (Beilage ./6);, Revisionswerber als Partei.
  2. Eine Exekution der vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschriebenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 15.557,00 wäre für den Revisionswerber mit gravierenden faktischen und rechtlichen Nachteilen verbunden, die sein Fortkommen in Zukunft behindern würden. Konkret würde die Exekution der Gebühr zur Zahlungsunfähigkeit des Revisionswerbers führen und eine Insolvenz unausweichlich machen.
  3. Eine Insolvenz ist laut den geltenden und diesbezüglich bestandfesten Ausschreibungsbedingungen der mitbeteiligten Partei, die auf § 44 BVergGKonz 2018 verweisen, ein Ausschlussgrund für die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik (so etwa Angebotsblatt, S 4, Punkt 3.3, „Berufliche Zuverlässigkeit“). Eine Insolvenz stellt im Übrigen auch einen Ausschlussgrund von jedem (anderen) Gewerbe dar (§ 13 Abs. 3 und 4 Gewerbeordnung). Für die Zukunft des Revisionswerbers wäre es verheerend, wenn eine Exekution eingeleitet und vollzogen wird bzw. der Fiskus, vertreten durch die Finanzprokuratur, einen Insolvenzantrag stellt, dem das Insolvenzgericht stattgeben oder den es mangels kostendeckenden Vermögens abweisen müsste.
  4. Eine Insolvenz ist laut den geltenden und diesbezüglich bestandfesten Ausschreibungsbedingungen der mitbeteiligten Partei, die auf Paragraph 44, BVergGKonz 2018 verweisen, ein Ausschlussgrund für die Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik (so etwa Angebotsblatt, S 4, Punkt 3.3, „Berufliche Zuverlässigkeit“). Eine Insolvenz stellt im Übrigen auch einen Ausschlussgrund von jedem (anderen) Gewerbe dar (Paragraph 13, Absatz 3 und 4 Gewerbeordnung). Für die Zukunft des Revisionswerbers wäre es verheerend, wenn eine Exekution eingeleitet und vollzogen wird bzw. der Fiskus, vertreten durch die Finanzprokuratur, einen Insolvenzantrag stellt, dem das Insolvenzgericht stattgeben oder den es mangels kostendeckenden Vermögens abweisen müsste. Der Ausschlussgrund des § 44 Abs. 1 Z 2 BVergGKonz 2018 wirkt zeitlich unbegrenzt und stellt – anders als § 13 GewO – nicht bloß auf den Zeitraum der Veröffentlichung in der Ediktsdatei ab. Eine Nachsicht ist – anders als nach § 26 GewO – im Bereich des Konzessionsvergaberechts nicht vorgesehen.Der Ausschlussgrund des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, BVergGKonz 2018 wirkt zeitlich unbegrenzt und stellt – anders als Paragraph 13, GewO – nicht bloß auf den Zeitraum der Veröffentlichung in der Ediktsdatei ab. Eine Nachsicht ist – anders als nach Paragraph 26, GewO – im Bereich des Konzessionsvergaberechts nicht vorgesehen. Beweis: Angebotsblatt der Ausschreibung 27.4.2023 (Beilage ./7).
  5. Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens und die Zahlungsunfähigkeit des Revisionswerbers, die eine Insolvenz unausweichlich machen, würden dem Revisionswerber die Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer Tabaktrafik verunmöglichen. Das Rechtsschutzziel – die Eliminierung diskriminierender und unfairer Bestimmungen aus den Ausschreibungsunterlagen der mitbeteiligten Partei – würde dadurch unterminiert. Der Revisionswerber würde damit de facto für seinen Beitrag zur Rechtssicherheit und -klarheit im Bereich der Vergabe von Konzessionen durch die mitbeteiligte Partei bestraft. Es wäre auch eine schwere Zäsur im Leben des Revisionswerbers, der – abgesehen von der Pauschalgebührenforderung – schuldenfrei ist und keinerlei finanzielle Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten hat. Der Revisionswerber geht davon aus, dass die Gebührenforderung den Rechtsschutz rechtswidrig einschränkt, absolut unzulässig und rechtswidrig ist, weil Fortführungsanträge gem. § 97 Abs. 4 BVergGKonz 2018 von der Gebührenpflicht befreit sind. Denn sie sind von den §§ 84 Abs. 1 BVergG Konz 2018 iVm. § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 nicht umfasst.Der Revisionswerber geht davon aus, dass die Gebührenforderung den Rechtsschutz rechtswidrig einschränkt, absolut unzulässig und rechtswidrig ist, weil Fortführungsanträge gem. Paragraph 97, Absatz 4, BVergGKonz 2018 von der Gebührenpflicht befreit sind. Denn sie sind von den Paragraphen 84, Absatz eins, BVergG Konz 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 nicht umfasst.
  6. Die Exekution und ein damit einhergehender Exekutionsvollzug wären mit einem schweren und unumkehrbaren Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden. Dieser schwere und unumkehrbare Schaden wird durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten, weil der Revisionswerber dann im Falle einer Exekutionsbewilligung die Aufschiebung der Exekution beantragen kann. Der Revisionswerber ist durch die Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse und das Vorbringen zur Höhe der Gebühr im Verhältnis zu seinem Vermögen – die Ersparnisse des Revisionswerbers in Höhe von EUR 154,97 stehen einer Gebührenforderung in Höhe von EUR 15.557,00, dh dem über Dreißigfachen gegenüber – seiner Konkretisierungspflicht im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen. Ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Vollstreckung des Gebührenbeschlusses ist nicht ersichtlich, eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den Aufschub der Zahlungsverpflichtung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
  7. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 22.12.2023, Ra 2023/04/0256-11, dem vom Revisionswerber eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2023, W134 2270201-2/24E und W134 2270201-3/3E, stattgegeben hat. Die gegenständliche Situation ist mit jener, welche dem Beschluss des VwGH vom 22.12.2023, Ra 2023/04/0256-11, zugrunde liegt, nahezu ident. Beweis: Revision vom 13.11.2023 (Beilage ./3);Beschluss des VwGH vom 22.12.2023, Ra 2023/04/0256-11,über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Beilage ./4).Beweis: Revision vom 13.11.2023 (Beilage ./3);, Beschluss des VwGH vom 22.12.2023, Ra 2023/04/0256-11,, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Beilage ./4). Aus diesen Gründen stellte der Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2024, W134 2270201-4/8E, W134 2270201-5/22E, W134 2270201-6/7E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei möglicherweise ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der VwGH in einem vergleichbaren den Revisionswerber betreffenden Verfahren, nämlich mit Beschluss vom 22.12.2023, Ra 2023/04/0256-11, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, was zu berücksichtigen war. Im Übrigen ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber im gegenständlichen Vergabeverfahren laut Schreiben der Auftraggeberin vom 06.02.2024 eine Bankbestätigung über eine potentielle Finanzierung des benötigten Startkapitals in Höhe von € 1.360.000,--, gültig bis 01.12.2023, nachgewiesen hat (Beilage ./D zum Schreiben vom 06.02.2024). Diese ist jedoch derzeit schon abgelaufen, weshalb sie keinen zweifelsfreien Nachweis für ein aktuelles Vermögen des Revisionswerbers darstellt. Derzeit verfügt der Revisionswerber laut seinen eigenen Angaben lediglich über ein Vermögen iHv. € 154,
  8. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der VwGH in einem vergleichbaren den Revisionswerber betreffenden Verfahren mit Beschluss vom 22.12.2023, Ra 2023/04/0256-11, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, was vom BVwG zu berücksichtigen war. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2270201.4.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.