← Österreich

{'item': 'W135 2274613-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW135 2274613-1 Spruch, W135 2274613-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 19.08.2021 wurde der im vorangegangenen Verfahren gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 31.05.2021 abgewiesen. Diesem Bescheid zugrunde gelegt wurde das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.07.2021, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom, Zustand nach Bandscheibenoperation und Implantat L4/L5“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
  2. „Zustand nach Mastdarmvorfall“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.14 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
  3. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und
  4. „Hypothyreose“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
  5. bis
  6. mit dem führenden Leiden mit 30 v.H. festgestellt.Diesem Bescheid zugrunde gelegt wurde das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.07.2021, in dem die Funktionseinschränkungen
  7. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom, Zustand nach Bandscheibenoperation und Implantat L4/L5“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
  8. „Zustand nach Mastdarmvorfall“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.14 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., ,
  9. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und
  10. „Hypothyreose“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
  11. bis
  12. mit dem führenden Leiden mit 30 v.H. festgestellt. Die Beschwerdeführerin brachte am 06.10.2022 bei der belangten Behörde, den – verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) ein. Dem Antrag schloss sie ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Die Beschwerdeführerin brachte am 06.10.2022 bei der belangten Behörde, den – verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Dem Antrag schloss sie ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheiben-OP und Implantat L4/5, axiale Spondylarthritis“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
  2. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
  3. „Hypothyreose“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
  4. „Multifokales Schmerzsyndrom“, bewertet mit der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und
  5. „Zustand nach Mastdarmvorfall mit Netzimplantation, Rektozele, Intussuszeption ohne Hinweis auf Subileus/Ileusgeschehen, normaler Allgemein/Ernährungszustand“, bewertet mit der Positionsnummer 07.04.14 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden sowie aufgrund der geringen funktionellen Relevanz der Leiden
  6. bis
  7. ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde.Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.01.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
  8. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheiben-OP und Implantat L4/5, axiale Spondylarthritis“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
  9. „Entfernung der Gebärmutter“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
  10. „Hypothyreose“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
  11. „Multifokales Schmerzsyndrom“, bewertet mit der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und ,
  12. „Zustand nach Mastdarmvorfall mit Netzimplantation, Rektozele, Intussuszeption ohne Hinweis auf Subileus/Ileusgeschehen, normaler Allgemein/Ernährungszustand“, bewertet mit der Positionsnummer 07.04.14 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden sowie aufgrund der geringen funktionellen Relevanz der Leiden
  13. bis
  14. ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben das eingeholte Sachverständigengutachten angeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 24.01.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass aufgrund ihrer Wirbelsäulenproblematik und ihrer Knieorthese eine höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung als 40 v.H. vorzunehmen sei. Fünf Kollegen der Beschwerdeführerin hätten aufgrund ihrer Arthritis einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 50 v.H. zugesprochen erhalten. Die Beschwerdeführerin sei zudem seit neun Monaten krankgeschrieben und benötige den Kündigungsschutz. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2023 wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse hervorbrächten. Die subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, das Begutachtungsergebnis zu entkräften. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und sei festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.01.2023 und die Stellungnahme vom 20.02.2023 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2023, eingelangt am 03.04.2023, fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass in dem eingeholten Sachverständigengutachten die – neu hinzugekommenen – psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin noch nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihres chronischen Fatigue-Syndroms und anhaltender Depressionen in laufender psychotherapeutischer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und sei ihr auch eine Psychopharmaka-Therapie verschrieben worden. Da die psychische Erkrankung bisher nicht berücksichtigt worden sei, beantrage die Beschwerdeführerin die Ergänzung des Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des neuen Leidens. Dem der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befund vom 14.03.2023 ist lediglich die Empfehlung für eine Psychotherapie und Psychopharmaka-Therapie zu entnehmen und es wird eine fachärztliche Kontrolle in vier Wochen empfohlen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkung „agitierte Depression / chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. unter laufender Nummer
  15. in die Diagnosenliste aufgenommen wurde. Die übrigen Leiden wurden entsprechend dem Sachverständigengutachten vom 10.01.2023 eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde unverändert mit 40 v.H. festgestellt, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken von Leiden
  16. mit dem führenden Leiden
  17. vorliege und Leiden
  18. bis
  19. den Gesamtgrad wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen würden. Die belangte Behörde legte – aufgrund des Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – am 05.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 01.12.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.06.2023 an. Der vertretenen Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  21. um das führende Leiden handelt:
  22. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheiben OP und Implantat L4/5, axiale Spondylarthritis
  23. Agitierte Depression / chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierung
  24. Entfernung der Gebärmutter
  25. Hypothyreose
  26. Multifokales Schmerzsyndrom
  27. Zustand nach Mastdarmvorfall mit Netzimplantation, Rektozele, Intussuszeption ohne Hinweis auf Subileus/Ileusgeschen, normaler Allgemein/Ernährungszustand Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden
  28. wird durch das Leiden
  29. nicht weiter angehoben, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Die Leiden
  30. bis
  31. erhöhen wegen Geringfügigkeit das Leiden
  32. nicht weiter. Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt daher 40 v.H.
  33. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2023, in welchem die Leiden
  34. und
  35. bis
  36. einschätzt wurden, und dem von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2023, in welchem das das Leiden
  37. neu in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen und erstmalig unter der Einschätzungsverordnung eingestuft wurde. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde das führende Leiden
  38. „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheiben OP und Implantat L4/5, axiale Spondylarthritis“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet (die bezüglich 02.02.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“). Die vorgenommene Zuordnung wurde damit begründet, dass mäßige funktionelle Einschränkungen und ein entzündliches Geschehen mit gutem Ansprechen auf nichtsteroidale Antirheumatika vorliegen, jedoch ohne relevante motorische Defizite und bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit. Eine suspizierte Fibromyalgie wird hierbei bereits mitberücksichtigt. Die in der Stellungnahme vom 24.01.2023 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Einwendungen in dem Sinne, dass fünf ihrer Kollegen gesundheitlich weniger beeinträchtigt seien und dennoch einen höheren Grad der Behinderung aufweisen würden, waren nicht geeignet, die erfolgte Beurteilung betreffend die bei der Beschwerdeführerin konkret vorliegenden Funktionseinschränkungen zu entkräften. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzuführen, dass im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.12.2022 Schmerzen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich mit endlagig mäßigen Einschränkungen objektivierbar waren, die Beschwerdeführerin benützt ein Lendenmieder gegen die Schmerzen. Seit dem letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im Jahr 2021 war sohin eine Verschlechterung der führenden Funktionseinschränkung feststellbar und war der Einzelgrad der Behinderung um eine Stufe anzuheben. Eine weitere Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung ist in Anwendung der Einschätzungsverordnung nicht gerechtfertigt. Betreffend das Leiden
  39. „Entfernung der Gebärmutter“ nahm der beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Urogenitalsystem – Weibliche Geschlechtsorgane – Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. Das Leiden
  40. „Hypothyreose“ wurde vom beigezogenen Sachverständigen ebenfalls korrekt der Position 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Endokrines System – Schilddrüsenerkrankungen – Schilddrüsenerkrankungen mit geringer Beeinträchtigung) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet, da die Beschwerdeführerin substituiert ist. Auch das weitere Leiden
  41. „Multifokales Schmerzsyndrom“ wurde vom herangezogenen Gutachter korrekt der Position 04.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – Leichte Verlaufsform) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Bei der Beschwerdeführerin ist eine Therapie mit Analgetika der WHO Klasse 1 etabliert, eine durchgehende Einnahme schwach opiodhaltiger Analgetika ist jedoch nicht dokumentiert (die bezüglich 04.11.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe, 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe. Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat“). Schließlich ordnete der beigezogene Sachverständige auch das Leiden
  42. „Zustand nach Mastdarmvorfall mit Netzimplantation, Rekozele, Intussuszeption ohne Hinweis auf Subileus/Ileusgeschehen, normaler Allgemein/Ernährungszustand“ rechtsrichtig mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.14 (Verdauungssystem – Magen und Darm – Mastdarmvorfall) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu. Die jeweiligen Einschätzungen der Leiden
  43. und
  44. bis
  45. im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2023 wurden seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beanstandet. In der Beschwerde moniert wurde ausschließlich, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Form einer anhaltenden Depression, begleitet von einem Fatigue-Syndrom seitens des allgemeinmedizinischen Sachverständigen unberücksichtigt geblieben seien. Dazu wurde auf den fachärztlichen Befundbericht vom 14.03.2023 verwiesen, in welchem der Beschwerdeführerin eine Psychotherapie und Psychopharmaka-Therapie sowie eine fachärztliche Kontrolle in vier Wochen empfohlen wird. Die belangte Behörde holte aufgrund dessen im Beschwerdevorverfahren ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten. Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 06.06.2023 wurde nunmehr das Leiden unter laufender Nummer
  46. „agitierte Depression/chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierung“ vom neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen erstmalig rechtsrichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen, Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (die diesbezüglich in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“) eingestuft. Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine durchgehende psychiatrische bzw. psychotherapeutische Betreuung nicht dokumentiert ist, da die fachärztliche Kontrolle nicht eingehalten wurde. Dies deckt sich auch mit den im Rahmen der Untersuchung getätigten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich unter anderem nicht als depressiv empfinde, und den vorgelegten Befunden. Die nunmehr mit der Beschwerde begehrte Einschätzung des psychischen Leidens wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht und blieb ebenso unbestritten. Der seitens der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begründete darüber hinaus auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  47. durch das Leiden
  48. mangels maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens nicht angehoben wird. Die Leiden
  49. bis
  50. erhöhen wegen Geringfügigkeit auch das Leiden
  51. nicht weiter. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Der seitens der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begründete darüber hinaus auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  52. durch das Leiden
  53. mangels maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens nicht angehoben wird. Die Leiden
  54. bis
  55. erhöhen wegen Geringfügigkeit auch das Leiden
  56. nicht weiter. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Im Ergebnis konnte daher im Vergleich zum Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2023, auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen wurde, zwar das Leiden
  57. erstmalig nach der Einschätzungsverordnung eingestuft werden, da es nunmehr objektivierbar ist. Der Gesamtgrad der Behinderung wird dadurch jedoch, wie oben ausgeführt, nicht angehoben, sodass der Gesamtgrad der Behinderung unverändert mit 40 v.H. festzustellen war. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit an dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2023, in welchem die Leiden
  58. und
  59. bis
  60. einschätzt wurden, und dem von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2023, in welchem nunmehr auch – wie in der Beschwerde begehrt – das psychische Leiden ordnungsgemäß eingeschätzt wurde.
  61. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. […] 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität […] 03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 04 Nervensystem […] 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 % 10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat […] 07 Verdauungssystem […] 07.04 Magen und Darm […] 07.04.14 Mastdarmvorfall 10 % […] 08 Urogenitalsystem […] 08.03 Weibliche Geschlechtsorgane Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. […] 08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter 10 % […] 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen. 09.01 Endokrine Störung Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt. Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen. 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 – 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.01.2023, in welchem die Leiden

  1. und
  2. bis
  3. eingeschätzt wurden, und das von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2023, in welchem nunmehr auch – wie in der Beschwerde begehrt – das psychische Leiden ordnungsgemäß eingeschätzt wurde, zugrunde gelegt. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Das neu in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommene und erstmalig eingestufte Leiden
  4. erhöht den Einzelgrad der Behinderung des führenden Leidens
  5. jedoch nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, sodass im Ergebnis derselbe Gesamtgrad der Behinderung wie im angefochtenen Bescheid festzustellen war. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  6. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  7. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte gegen das von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholte nervenfachäztliche Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde, auch keine Stellungnahme mehr ein. Das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte psychische Leiden wurde in diesem Sachverständigengutachten von einem Facharzt berücksichtigt und eingestuft. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte gegen das von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholte nervenfachäztliche Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde, auch keine Stellungnahme mehr ein. Das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte psychische Leiden wurde in diesem Sachverständigengutachten von einem Facharzt berücksichtigt und eingestuft. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2274613.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.