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{'item': 'W135 2279162-1'}

Obsah (14)§§ 2Art. 133§ 3§ 14§ 4§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW135 2279162-1 Spruch, W135 2279162-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 2und 14 Abs. 2 BEinst

G an. römisch 40 gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, BEinstG an. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 27.03.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19.10.2017 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.02.2020 durch eine Fachärztin für Psychiatrie persönlich begutachtet. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung erstellten psychiatrischen Gutachten vom 19.03.2020 wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „Kognitive Leistungseinschränkungen, sozialen Anpassungsstörungen“, bewertet nach der Positionsnummer 03.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., und
  2. „Depressio, soziale Phobie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., eingeschätzt sowie aufgrund des wechselseitigen ungünstigen Zusammenwirkens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für Februar 2023 empfohlen, da eine Besserung für möglich erachtet wurde. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.03.2020 das Beweisergebnis zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass keine Änderung des Grades der Behinderung vorgenommen werde und die Beschwerdeführerin fortlaufend dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre, allerdings eine weitere Nachbegutachtung vorgesehen sei. Am 02.05.2023 leitete die belangte Behörde ein weiteres Nachuntersuchungsverfahren von Amts wegen ein und forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tag zur Übermittlung aktueller Befunde auf. Die Beschwerdeführerin übermittelte ein klinisch-psychologisches Gutachten samt Abschlussbericht vom 14.07.2017, welches im Rahmen der AMS-Maßnahme „Psychosoziale Diagnostik“, Projekt Phoenix erstellt wurde. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.2023, ein. In diesem Sachverständigengutachten wurden das Leiden
  3. „Kognitive Leistungseinschränkung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen“, bewertet nach der Positionsnummer 03.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., und das Leiden
  4. „depressive Störung, soziale Phobie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., eingeschätzt sowie mangels Steigerung wegen Geringfügigkeit der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Mit Schreiben vom 09.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 24.08.2023, eingelangt am 29.08.2023, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, es sei aufgrund der letzten depressiven Schübe eine allgemeine Verschlechterung ihres Krankheitsbildes eingetreten und ersuche die Beschwerdeführerin um eine erneute Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.09.2023 stellte die belangte Behörde

§§ 2und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinst

G von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

§ 2BEinst

G. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.08.2023 angeschlossen.Mit angefochtenem Bescheid vom 04.09.2023 stellte die belangte Behörde

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund

Paragraph 2, BEinstG. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.08.2023 angeschlossen. Gegen den Bescheid vom 04.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin am 04.10.2023 fristgerecht eine – zur Stellungnahme – inhaltsgleiche und nicht eigenhändig unterschriebene Beschwerde ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, ihre letzten Erfahrungen mit depressiven Schüben würden auf eine allgemeine Verschlechterung des Krankheitsbildes und ihres Gesundheitszustandes hinweisen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die am 04.10.2023 eingelangte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung eigenhändig unterschrieben beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Am 30.10.2023, langte die von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin ist laufend im Bezug von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19.10.2017 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgesetzt. In Folge einer im Jahr 2020 amtswegig erfolgten Überprüfung des Grades der Behinderung wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin erneut mit 50 v.H. eingeschätzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin fortlaufend dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Damals wurde bei der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 19.03.2020 unter anderem die Gesundheitsschädigung „Depression, soziale Phobie“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., festgestellt. Der gewählte Rahmensatz wurde damit begründet, dass eine deutliche psychopathologische Einschränkung vorliege und die Therapieoptionen unausgeschöpft seien. Die Beschwerdeführerin stand damals in keiner psychotherapeutischen oder fachärztlich-psychiatrischen Behandlung und erfolgte auch keine Medikation mit Psychopharmaka. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund der Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes für Februar 2023 empfohlen. Die belangte Behörde leitete am 02.05.2023 ein Nachuntersuchungsverfahren von Amts wegen ein. Mit Bescheid vom 04.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten von Amts wegen aberkannt. Gegen diesen Bescheid vom 04.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen vor:
  2. Kognitive Leistungseinschränkung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen
  3. Depressio, soziale Phobie Festgestellt wird, dass in Bezug auf das Leiden
  4. der Beschwerdeführerin gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine Änderung des Zustandsbildes im Sinne einer Besserung eingetreten ist. Das führende Leiden ist daher weiterhin mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und das Leiden
  5. mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. einzuschätzen. Leiden
  6. wird durch das Leiden
  7. um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin und zu ihrer Staatsbürgerschaft ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des laufenden Bezuges der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 06.02.
  9. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegt.Die Feststellung hinsichtlich des laufenden Bezuges der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 06.02.
  10. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin seit 19.10.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2018 (AS 1 f des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zur im Jahr 2020 erfolgten Bestätigung des Grades der Behinderung und zu der damals bei der Beschwerdeführerin vorgelegenen Gesundheitsschädigung basieren auf dem Sachverständigengutachten vom 19.03.2020 (AS 4 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zur Einleitung des beschwerdegegenständlichen Verfahrens von Amts wegen, zum Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2023 und zur Beschwerdeerhebung basieren auf dem Akteninhalt. Die bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.06.
  11. In Bezug auf das Leiden
  12. ist – dem Beschwerdevorbringen folgend – in Abweichung vom gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten allerdings ein höherer Einzelgrad der Behinderung anzusetzen: So wurde im zuletzt – im Rahmen eines nach den Bestimmungen des BEinstG geführten Verfahrens – eingeholten Vorgutachten vom 19.03.2020 das Leiden
  13. der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung „Depressio, soziale Phobie“ nach der Positionsnummer 03.06.01 (Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung –Dysthymie – leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. In Abweichung hiervon unterzog der aktuell beigezogene Facharzt für Psychiatrie das nunmehr als „depressive Störung, soziale Phobie“ bezeichnete Leiden
  14. in seinem Gutachten vom 09.08.2023 einer Einstufung zwar unter derselben Positionsnummer, bewertete dieses aber mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. Durch die Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung dieses Leidens um insgesamt zwei Stufen wurde auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe herabgesetzt, da das Leiden
  15. aufgrund der Geringfügigkeit des Leidens
  16. nicht weiter erhöht wird. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus dem Jahr 2020 – keine Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten ist. Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene psychiatrische Sachverständige begründete die Wahl der Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz mit dem Nichtvorliegen einer Behandlung und Medikation. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits aus dem Vorgutachten aus dem Jahr 2020 hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung und keine psychopharmakologische Medikation vorlagen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes kann daher aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden. Der psychiatrische Sachverständige führte hinsichtlich dem Vergleich zum Vorgutachten aus, dass keine Störung der Antriebslage bei der Beschwerdeführerin mehr vorliege. In dem, im Jahr 2020 aufgenommen Befund zum psychischen Status sind zwar explizit Energielosigkeit, Tagesmüdigkeit sowie Durchschlafstörungen angeführt; eine entscheidungsrelevante Besserung der Antriebslage der Beschwerdeführerin ist aber auch aus der Beschreibung ihres aktuellen Zustandes im Zuge der persönlichen Untersuchung am 23.06.2023 mit „es geht“ und der Schlaf „geht halbwegs“, sie stehe morgens auf, um einen Kurs im Rahmen von berufsintegrativen Maßnahmen zu besuchen, nicht abzuleiten. Der Sachverständige führte weiters aus, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr ein subdepressiver Verstimmungszustand bestehe. Hierzu ist anzumerken, dass aus dem Status Psychicus aus dem Vorgutachten zwar eine depressive Stimmungslage bei negativ getönter Befindlichkeit hervorgeht, dem einzig angeführten Befund jedoch lediglich eine leichte depressive Episode entnommen werden kann. Es wird nicht verkannt, dass das – auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren – einzig vorliegende klinisch psychologische Gutachten samt Abschlussbericht bereits vom 14.07.2017 stammt, doch lag dieses auch bereits bei der erstmaligen Einstufung des Grades der Behinderung (Antrag vom 19.10.2017) vor. Die Beschwerdeführerin führte sowohl im Zuge des Parteiengehörs als auch in der Beschwerde aus, dass sie – zuletzt – mehrere depressive Schübe hatte. Eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Antriebslage und die depressive Stimmung, welche eine Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung – insbesondere um zwei Stufen – rechtfertigen, ist dem aktuellen Gutachten nicht zu entnehmen. Mangels einer objektivierbaren, gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eingetretenen Änderung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin ist das Leiden
  17. daher unverändert nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. einzuschätzen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Einschätzung des führenden Leidens
  18. basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.08.2023, welches diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, und entspricht der Einstufung im Vorgutachten. Es wurde lediglich die Bezeichnung neu formuliert. Die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung entspricht der festgestellten Gesundheitsschädigung und die Wahl der Positionsnummer ist nachvollziehbar. Der herangezogene Rahmensatz ist schlüssig begründet. Die Feststellung, dass das Leiden
  19. durch das Leiden
  20. aufgrund einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Vorgutachten vom 19.03.2020, welche für das Bundeverwaltungsgericht nachvollziehbar sind. Im beschwerdegegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.08.2023 wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass das Leiden
  21. wegen Geringfügigkeit das führende Leiden
  22. nicht erhöht. Da die Einstufung jedoch nunmehr – wie im Vorgutachten – um zwei Stufen höher eingestuft wurde, ist von der dort angeführten ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung weiterhin auszugehen, da Geringfügigkeit des Leidens
  23. nicht mehr gegeben ist. Der Gesamtgrad der Behinderung ist daher weiterhin mit 50 v.H. einzustufen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.08.2023; hinsichtlich der Einschätzung des Leidens
  24. und daraus folgend des Gesamtgrades der Behinderung wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Ergebnis ist bei der Beschwerdeführerin weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „03 Psychische Störungen 03.01 Kognitive Leistungseinschränkung Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursachen (an-geborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leis-tungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen. Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach – und Artikulationsstö-rungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen. […] 03.01.02 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen 30 – 40 %03.01.02 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen , 30 – 40 % Anamnestisch leichte Anpassungsstörung Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben Unabhängigkeit in der Selbstversorgung, im Alltagsleben […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % 10 %: Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung grundsätzlich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.08.2023 zugrunde gelegt. In Bezug auf das Leiden
  1. der Beschwerdeführerin ist – dem Beschwerdevorbringen folgend – in Abweichung vom eingeholten Gutachten allerdings ein höherer Einzelgrad der Behinderung und daraus folgend auch ein höherer Gesamtgrad der Behinderung anzusetzen. So wurde das gegenständliche Leiden
  2. im Vorgutachten vom 19.03.2020, welches der letzten Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung zugrunde gelegt wurde, nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 22.01.2013, 2011/11/0209, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG zugrunde lag, bereits ausgeführt, dass etwa eine Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Grad der Behinderung festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist (vgl. VwGH 22.10.2022, 2001/11/0313).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist vergleiche etwa VwGH 22.01.2013, 2011/11/0209, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung, der die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG zugrunde lag, bereits ausgeführt, dass etwa eine Herabsetzung des Grades der Behinderung gegenüber dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Grad der Behinderung festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes eingetreten ist vergleiche VwGH 22.10.2022, 2001/11/0313). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist ausgehend von den Ermittlungsergebnissen eine Änderung des Sachverhalts im Sinne einer Besserung des Leidens
  3. der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, sondern stellt sich das Leiden im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren im Wesentlichen unverändert dar. Die Einschätzung des gegenständlichen Leidens ist mangels einer eingetreten maßgeblichen Änderung des Leidenszustandes sohin auch keiner Abänderung zugänglich, weshalb für das Leiden
  4. weiterhin ein Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. anzusetzen ist. Aufgrund der vorliegenden wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden
  5. und
  6. ist der Grad der Behinderung des führenden Leidens – entsprechend dem Vorgutachten vom 19.03.2020 – um eine Stufe zu erhöhen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Einstufung des Leidens

  1. erfolgte aufgrund des Vorgutachtens vom 19.03.2020, da die im Sachverständigengutachten vom 09.08.2023 beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Vergleiches mit dem Vorgutachten vom 19.03.2020 nicht nachvollziehbar ist. Das Nichtvorliegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der unter laufender Nummer
  2. angeführten Gesundheitsschädigung ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Einstufung des Leidens
  3. erfolgte aufgrund des Vorgutachtens vom 19.03.2020, da die im Sachverständigengutachten vom 09.08.2023 beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Vergleiches mit dem Vorgutachten vom 19.03.2020 nicht nachvollziehbar ist. Das Nichtvorliegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der unter laufender Nummer
  4. angeführten Gesundheitsschädigung ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes , (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2279162.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.