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{'item': 'W159 2269102-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW159 2269102-1 Spruch, W159 2269102-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 15.11.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.11.2022 wurde er einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Er gab zu seinen Fluchtgründen an, dass nach der Machtübernahme der Taliban sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei. Sein Vater kämpfe nämlich in XXXX gegen die Taliban. Die Taliban hätten auch bei ihnen nach Hause nach ihm gesucht, sie seien jedoch zu diesem Zeitpunkt gerade nicht da gewesen. Wären sie zu Hause gewesen, hätten die Taliban ihn und seine Brüder mitgenommen und umgebracht. Das wisse er deswegen, weil so etwas schon mehrmals passiert sei. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die Rechtsanwälte Embacher und Neugschwendtner mit seiner Vertretung und legte seine Tazkira, eine Passkopie seines Vaters sowie zahlreiche Fotos und Geschäftsunterlagen seines Vaters vor. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 15.11.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.11.2022 wurde er einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 unterzogen. Er gab zu seinen Fluchtgründen an, dass nach der Machtübernahme der Taliban sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei. Sein Vater kämpfe nämlich in römisch 40 gegen die Taliban. Die Taliban hätten auch bei ihnen nach Hause nach ihm gesucht, sie seien jedoch zu diesem Zeitpunkt gerade nicht da gewesen. Wären sie zu Hause gewesen, hätten die Taliban ihn und seine Brüder mitgenommen und umgebracht. Das wisse er deswegen, weil so etwas schon mehrmals passiert sei. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die Rechtsanwälte Embacher und Neugschwendtner mit seiner Vertretung und legte seine Tazkira, eine Passkopie seines Vaters sowie zahlreiche Fotos und Geschäftsunterlagen seines Vaters vor. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 15.02.2023 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab seine Namen und sein Geburtsdatum an und verwies darauf, dass er eine afghanische Tazkira im Original sowie die erwähnten Beweismittel vorgelegt haben. Er sei Tadschike und Moslem-Sunnit. Er habe zwölf Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht, er sei ledig und habe zuletzt in Kabul gewohnt. Drei Brüder würden im Iran leben, sein Bruder XXXX lebe nunmehr als Asylwerber in XXXX , eine Schwester lebe ebenfalls im Iran. Er habe auch noch weitere Verwandte in Österreich, die bereits anerkannte Flüchtlinge seien bzw. noch in einem Asylverfahren. Er lebe derzeit bei seinem Onkel XXXX , welcher ihn auch finanziell unterstütze.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 15.02.2023 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab seine Namen und sein Geburtsdatum an und verwies darauf, dass er eine afghanische Tazkira im Original sowie die erwähnten Beweismittel vorgelegt haben. Er sei Tadschike und Moslem-Sunnit. Er habe zwölf Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht, er sei ledig und habe zuletzt in Kabul gewohnt. Drei Brüder würden im Iran leben, sein Bruder römisch 40 lebe nunmehr als Asylwerber in römisch 40 , eine Schwester lebe ebenfalls im Iran. Er habe auch noch weitere Verwandte in Österreich, die bereits anerkannte Flüchtlinge seien bzw. noch in einem Asylverfahren. Er lebe derzeit bei seinem Onkel römisch 40 , welcher ihn auch finanziell unterstütze. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater ein Arbaki (Dorfpolizist) gewesen sei, er sei auch mehrmals ins Ausland gereist, seine Cousins väterlicherseits seien Taliban. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei er in das XXXX gegangen, um dort Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sie hätten dann bemerkt, dass sie gefährdet wären und Angst gehabt haben, die Taliban würden sie töten. Sein Cousin, dessen Söhne und Enkelkinder seien früher schon bei den Talbian gewesen und hätten die Familie bedroht. Mit seinem Vater habe er, seit er im XXXX aufhältig sei, nicht mehr Kontakt. Er sei mit seiner Familie gemeinsam in den Iran gegangen. Sein Vater sei früher schon bei der XXXX gewesen und hätte Widerstand gegen die Taliban geleistet. Sein Vater sei beruflich Teppichhändler gewesen und sei auch einige Zeit Vorsitzender der Teppichhändler gewesen. Grund für die zahlreiche Reisetätigkeit seines Vaters seien seine geschäftlichen Aktivitäten gewesen, aber habe auch eine Reise in die XXXX unternommen und im XXXX eine Rede gehalten. Seine Mutter und seine Geschwister würden seit August 2021 im Iran leben, seien dort illegal gewesen, sein Bruder und er wären dann zu Fuß weitergeflohen. Auch in der Türkei, wo er sich einige Monate aufgehalten habe, sei er illegal gewesen, er habe dort Angst vor Abschiebung gehabt, ebenso in Serbien und Bulgarien. Er habe in ein sicheres Land in Europa wollen. Sein Onkel XXXX sei in Österreich asylberechtigt und habe einen Lebensmittelgroßhandel. Auf den vorgelegten Fotos sei sein Vater als Arbaki und als Händler zu sehen. Ein weiteres Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nicht. Zu den Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater ein Arbaki (Dorfpolizist) gewesen sei, er sei auch mehrmals ins Ausland gereist, seine Cousins väterlicherseits seien Taliban. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei er in das römisch 40 gegangen, um dort Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sie hätten dann bemerkt, dass sie gefährdet wären und Angst gehabt haben, die Taliban würden sie töten. Sein Cousin, dessen Söhne und Enkelkinder seien früher schon bei den Talbian gewesen und hätten die Familie bedroht. Mit seinem Vater habe er, seit er im römisch 40 aufhältig sei, nicht mehr Kontakt. Er sei mit seiner Familie gemeinsam in den Iran gegangen. Sein Vater sei früher schon bei der römisch 40 gewesen und hätte Widerstand gegen die Taliban geleistet. Sein Vater sei beruflich Teppichhändler gewesen und sei auch einige Zeit Vorsitzender der Teppichhändler gewesen. Grund für die zahlreiche Reisetätigkeit seines Vaters seien seine geschäftlichen Aktivitäten gewesen, aber habe auch eine Reise in die römisch 40 unternommen und im römisch 40 eine Rede gehalten. Seine Mutter und seine Geschwister würden seit August 2021 im Iran leben, seien dort illegal gewesen, sein Bruder und er wären dann zu Fuß weitergeflohen. Auch in der Türkei, wo er sich einige Monate aufgehalten habe, sei er illegal gewesen, er habe dort Angst vor Abschiebung gehabt, ebenso in Serbien und Bulgarien. Er habe in ein sicheres Land in Europa wollen. Sein Onkel römisch 40 sei in Österreich asylberechtigt und habe einen Lebensmittelgroßhandel. Auf den vorgelegten Fotos sei sein Vater als Arbaki und als Händler zu sehen. Ein weiteres Vorbringen hatte der Beschwerdeführer nicht. Die ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers erstatteten unter Hinweis auf Länderdokumente eine Stellungnahme, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, dass der Vater des Antragstellers als Dorfpolizist direkt für die afghanische Regierung gearbeitet habe und sowohl vor als auch nach der Machtübernahme der Taliban gegen diese Widerstand geleistet habe, sodass der Antragsteller als Angehöriger der Gefahr einer aktuellen und individuellen Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023 Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und unter Spruchpunkt III. eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen zu vage sei um Asylrelevanz zu begründen. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Verfolgung in Afghanistan angeführt und sein Vater lebe noch immer in Afghanistan, wobei er die Zugehörigkeit seines Vaters zur afghanischen Dorfpolizei nicht glaubhaft gemacht habe. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht habe und auch sonst nicht zu erkennen sei, dass er bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht habe und auch sonst nicht zu erkennen sei, dass er bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt II. wurde hingegen ausgeführt, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung einer Rückkehr ausgehe und ihm daher subsidiärer Schutz und (unter Spruchpunkt III.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingegen ausgeführt, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung einer Rückkehr ausgehe und ihm daher subsidiärer Schutz und (unter Spruchpunkt römisch drei.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des Beschwerdeführers dargestellt. Kritisiert wurde insbesondere, dass es die Behörde unterlassen habe, Fragen zur Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Arbaki zu stellen und dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit geboten habe, sein Vorbringen entsprechend zu konkretisieren. Im Ergebnis hätte die Behörde erkennen müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers aktuell Mitglied einer gegen die Taliban Widerstand leistetenden Gruppe sei und dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer aktuellen Gefahr individueller Verfolgung ausgesetzt sei. Auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Antragsteller vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des Beschwerdeführers dargestellt. Kritisiert wurde insbesondere, dass es die Behörde unterlassen habe, Fragen zur Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Arbaki zu stellen und dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit geboten habe, sein Vorbringen entsprechend zu konkretisieren. Im Ergebnis hätte die Behörde erkennen müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers aktuell Mitglied einer gegen die Taliban Widerstand leistetenden Gruppe sei und dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer aktuellen Gefahr individueller Verfolgung ausgesetzt sei. Auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht machte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.12.2023 kund. Zu der Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung, während sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigen ließ. Der Rechtsvertreter legte ein Konvolut von Fotos des Vaters des Beschwerdeführers vor und präzisierte das Vorbringen dahingehend, dass sein Vater in seiner Funktion als Widerstandskämpfer politisch tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde aufrecht und blieb bei seinen Angaben, er möchte Asyl. Er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und sunnitischer Moslem. Seine Religion sei ihm aber nicht so wichtig. Er sei am XXXX in XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, sodass der XXXX eingetragen worden sei. Er habe in XXXX von der Geburt bis zur Ausreise gelebt. Als er das Land verlassen habe, sei er in der

  1. Klasse gewesen. Selbst gearbeitet habe er auch nicht, er sei von seiner Familie unterstützt worden. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei aber verschollen. Die Mutter lebe im Iran, der Name seines Vaters sei XXXX (dies stimmt mit der Tazkira des Vaters AS 37 überein). Er habe vier Brüder und eine Schwester, ein Bruder lebe im XXXX , alle anderen im Iran. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und sei auch in der Politik tätig gewesen. Er sei Teppichhändler gewesen. Er habe Kontakt mit den Kämpfern, mit denen er früher tätig gewesen sei. Er sei Mitglied der XXXX gewesen, das war eine Widerstandsgruppe gegen die Taliban bei der ersten Herrschaft. Als die Taliban das erste Mal das Land übernommen hätten, habe er gegen sie gekämpft. Als die Amerikaner das Land befreit hätten, habe er damit aufgehört und habe sich selbständig gemacht. Im Jahr, als die Taliban den Heimatdistrikt eingenommen hatten, habe er wiederum eine bewaffnete Gruppierung von ehemaligen Widerstandskämpfern gegründet und gegen die Taliban gekämpft. Er habe selbst die lokalen Arbaki gegründet und sei der Kommandant gewesen, er habe 200 bis 250 Kämpfer unter seinem Kommando gehabt. Bei den Arbaki sei er von 2018 bis zur Machtübernahme der Taliban 2021 gewesen.Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde aufrecht und blieb bei seinen Angaben, er möchte Asyl. Er sei afghanischer Staatsbürger, Tadschike und sunnitischer Moslem. Seine Religion sei ihm aber nicht so wichtig. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, sodass der römisch 40 eingetragen worden sei. Er habe in römisch 40 von der Geburt bis zur Ausreise gelebt. Als er das Land verlassen habe, sei er in der
  2. Klasse gewesen. Selbst gearbeitet habe er auch nicht, er sei von seiner Familie unterstützt worden. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei aber verschollen. Die Mutter lebe im Iran, der Name seines Vaters sei römisch 40 (dies stimmt mit der Tazkira des Vaters AS 37 überein). Er habe vier Brüder und eine Schwester, ein Bruder lebe im römisch 40 , alle anderen im Iran. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und sei auch in der Politik tätig gewesen. Er sei Teppichhändler gewesen. Er habe Kontakt mit den Kämpfern, mit denen er früher tätig gewesen sei. Er sei Mitglied der römisch 40 gewesen, das war eine Widerstandsgruppe gegen die Taliban bei der ersten Herrschaft. Als die Taliban das erste Mal das Land übernommen hätten, habe er gegen sie gekämpft. Als die Amerikaner das Land befreit hätten, habe er damit aufgehört und habe sich selbständig gemacht. Im Jahr, als die Taliban den Heimatdistrikt eingenommen hatten, habe er wiederum eine bewaffnete Gruppierung von ehemaligen Widerstandskämpfern gegründet und gegen die Taliban gekämpft. Er habe selbst die lokalen Arbaki gegründet und sei der Kommandant gewesen, er habe 200 bis 250 Kämpfer unter seinem Kommando gehabt. Bei den Arbaki sei er von 2018 bis zur Machtübernahme der Taliban 2021 gewesen. In der Folge ging der Dolmetscher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten und im Akt befindlichen Fotos durch und erklärte diese. Es sind zahlreiche Fotos des Vaters des Beschwerdeführers darunter solche, die ihn mit seinen Kämpfern zeigen, enthalten. Sein Vater sei geschäftlich oft im Ausland gewesen, er hab Teppiche verkauft. Über Vorhalt, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt habe, dass sein Vater im XXXX in der XXXX eine Rede gehalten habe (AS 71), führte dieser aus, dass diese Rede im XXXX gewesen sei, er sei als Vertreter der afghanischen Geschäftsleute dort gewesen. Er habe aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern Kontakte gehabt, als er zurückgekehrt sei, sei er von seinen Cousins, die bei den Taliban gewesen seien bedroht, worden, dies sei glaube ich 2010 oder 2012 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt habe, dass die Cousins und ihre Nachkommen früher bei den Taliban gewesen wären, fragte der Vorsitzende Richter, ob diese nunmehr nicht mehr bei den Taliban wären. Darauf antworte der Beschwerdeführer, dass er es nicht genau wisse, aber früher seien sie bei den Taliban gewesen. Sein Vater sei ein bekannter Kommandant in seinem Distrikt gewesen, er habe während des ersten Regimes gegen die Taliban gekämpft und er habe 2018 eine bewaffnete Gruppierung gegen die Taliban aufgestellt, deswegen hätten ihm seine Cousins. aber auch andere Personen aus dem Distrikt, die bei den Taliban gewesen wären, als Gegner gesehen. Ein Tag, bevor das Land an die Taliban gefallen sei, sei sein Vater mit seinen Freunden und Truppen ins XXXX gegangen, um dort Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Ich glaube, dass er dort noch immer kämpfe. Er habe keinen direkten Kontakt zu seinem Vater, aber vor ca. 4 Monaten sei sein ältester Bruder im Iran von seinem Vater kontaktiert worden. Er habe aber nichts über sich gesprochen, sondern sich nur nach dem Schicksal seiner Kinder erkundigt. Die Kämpfer im XXXX hätten keinen Kontakt zur Außenwelt. In der Folge ging der Dolmetscher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten und im Akt befindlichen Fotos durch und erklärte diese. Es sind zahlreiche Fotos des Vaters des Beschwerdeführers darunter solche, die ihn mit seinen Kämpfern zeigen, enthalten. Sein Vater sei geschäftlich oft im Ausland gewesen, er hab Teppiche verkauft. Über Vorhalt, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt habe, dass sein Vater im römisch 40 in der römisch 40 eine Rede gehalten habe (AS 71), führte dieser aus, dass diese Rede im römisch 40 gewesen sei, er sei als Vertreter der afghanischen Geschäftsleute dort gewesen. Er habe aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern Kontakte gehabt, als er zurückgekehrt sei, sei er von seinen Cousins, die bei den Taliban gewesen seien bedroht, worden, dies sei glaube ich 2010 oder 2012 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesagt habe, dass die Cousins und ihre Nachkommen früher bei den Taliban gewesen wären, fragte der Vorsitzende Richter, ob diese nunmehr nicht mehr bei den Taliban wären. Darauf antworte der Beschwerdeführer, dass er es nicht genau wisse, aber früher seien sie bei den Taliban gewesen. Sein Vater sei ein bekannter Kommandant in seinem Distrikt gewesen, er habe während des ersten Regimes gegen die Taliban gekämpft und er habe 2018 eine bewaffnete Gruppierung gegen die Taliban aufgestellt, deswegen hätten ihm seine Cousins. aber auch andere Personen aus dem Distrikt, die bei den Taliban gewesen wären, als Gegner gesehen. Ein Tag, bevor das Land an die Taliban gefallen sei, sei sein Vater mit seinen Freunden und Truppen ins römisch 40 gegangen, um dort Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Ich glaube, dass er dort noch immer kämpfe. Er habe keinen direkten Kontakt zu seinem Vater, aber vor ca. 4 Monaten sei sein ältester Bruder im Iran von seinem Vater kontaktiert worden. Er habe aber nichts über sich gesprochen, sondern sich nur nach dem Schicksal seiner Kinder erkundigt. Die Kämpfer im römisch 40 hätten keinen Kontakt zur Außenwelt. Gefragt, ob der Beschwerdeführer selbst mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen in Afghanistan Probleme gehabt habe, gab er an, dass er aufgrund seines Alters keine persönlichen Probleme gehabt habe, er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass nachdem sein Vater ins XXXX gegangen sei, die Taliban die Familien der Kämpfer gesucht haben. Sie wären dann zu ihrer Tante gegangen und dort fünf bis sechs Tage geblieben. Die Taliban hätten bereits ihr Haus durchsucht, sie hätten Mitkämpfer seines Vaters festgenommen und getötet, deshalb hätte sie das Land verlassen. Die Taliban hätten auch die Firma seines Vaters geschlossen, sein Vater habe seinen Sekretär eingesetzt, um die Firma weiterzuführen, dieser sei aber von den Taliban geschlagen und festgenommen worden und nach seiner Freilassung geflüchtet. Dies habe ihm sein ältester Bruder aus dem Iran erzählt. Die Cousins seines Vaters, hätte deswegen von dem XXXX -Besuch seines Vaters Kenntnis erlangt, weil er Fotos auf Facebook gepostet habe. Vier oder fünf Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban seien sie mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg ausgereist und zwar gemeinsam mit seiner Mutter, mit seinen vier Brüdern und seiner Schwester. Seine Mutter habe entschieden, dass nur er und sein Bruder weiterreisen würden. Er habe zwei Onkel mütterlicherseits in Österreich sowie weitschichtige Verwandte in Deutschland und Belgien. Derzeit wohne er bei seinem Onkel mütterlicherseits, er arbeite bei ihm. Dieser habe eine Lebensmittelfirma, außerdem lerne er die Sprachen und sei Mitglied eines Boxvereins. Der Rechtsvertreter legte ein Arbeitszeugnis und einen Verdienstnachweis vor.Gefragt, ob der Beschwerdeführer selbst mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen in Afghanistan Probleme gehabt habe, gab er an, dass er aufgrund seines Alters keine persönlichen Probleme gehabt habe, er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass nachdem sein Vater ins römisch 40 gegangen sei, die Taliban die Familien der Kämpfer gesucht haben. Sie wären dann zu ihrer Tante gegangen und dort fünf bis sechs Tage geblieben. Die Taliban hätten bereits ihr Haus durchsucht, sie hätten Mitkämpfer seines Vaters festgenommen und getötet, deshalb hätte sie das Land verlassen. Die Taliban hätten auch die Firma seines Vaters geschlossen, sein Vater habe seinen Sekretär eingesetzt, um die Firma weiterzuführen, dieser sei aber von den Taliban geschlagen und festgenommen worden und nach seiner Freilassung geflüchtet. Dies habe ihm sein ältester Bruder aus dem Iran erzählt. Die Cousins seines Vaters, hätte deswegen von dem römisch 40 -Besuch seines Vaters Kenntnis erlangt, weil er Fotos auf Facebook gepostet habe. Vier oder fünf Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban seien sie mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg ausgereist und zwar gemeinsam mit seiner Mutter, mit seinen vier Brüdern und seiner Schwester. Seine Mutter habe entschieden, dass nur er und sein Bruder weiterreisen würden. Er habe zwei Onkel mütterlicherseits in Österreich sowie weitschichtige Verwandte in Deutschland und Belgien. Derzeit wohne er bei seinem Onkel mütterlicherseits, er arbeite bei ihm. Dieser habe eine Lebensmittelfirma, außerdem lerne er die Sprachen und sei Mitglied eines Boxvereins. Der Rechtsvertreter legte ein Arbeitszeugnis und einen Verdienstnachweis vor. Der Beschwerdeführer sei gesund, er habe bis jetzt Vollzeit gearbeitet, möchte aber jetzt auf Teilzeit umsteigen, um einen Deutschkurs zu besuchen. Er boxe im Schwergewicht und bereite sich für Amateurkämpfe vor. Außer wegen der geschilderten Probleme würde er auch als Tadschike Probleme bei der Rückkehr nach Afghanistan haben. Er fühle sich den Widerstandskämpfern unter Ahmad Massoud zugehörig, auch deswegen habe er Angst bei einer Rückkehr nach Afghanistan, er habe sich aber nicht getraut, als dieser in Wien gewesen sei, eine Versammlung zu besuchen. Exilpolitisch betätigt habe er sich bisher auch nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Version 10 vom 28.09.2023 zu Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Die Tazkira des Beschwerdeführers wurde dem Dolmetscher zur Übersetzung gegeben. Trotz Verstreichens der genannten Frist und Zuwartens über diese hinaus ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seines Vertreters eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: Feststellung zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatbürger von Afghanistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde XXXX in XXXX geboren. Dort besuchte er 12 Jahre lang die Schule, gearbeitet hat er in Afghanistan noch nicht. Der Beschwerdeführer ist Staatbürger von Afghanistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde römisch 40 in römisch 40 geboren. Dort besuchte er 12 Jahre lang die Schule, gearbeitet hat er in Afghanistan noch nicht. Sein Vater XXXX hat bereits bei der ersten Talibanherrschaft gegen die Taliban gekämpft und er war dann in der Folge politisch tätig z.B. als Vertreter der afghanischen Teppichhändler. Er arbeitete auch mit den Amerikanern zusammen, was dazu führte, dass er eine Rede vor dem XXXX hielt. 2018 gründete er eine Einheit der Arbaki (Dorfwächter) und kommandierte 200 bis 250 Kämpfer (gegen die Taliban). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban ging er mit einigen Kämpfern ins XXXX , um weiter gegen die Herrschaft der Taliban zu kämpfen, was vermutlich bis heute andauert. Sein Vater wurde schon 2010 oder 2012 von seinen Cousins, die bei den Taliban waren, bedroht. Der Beschwerdeführer selbst ist jedoch von den Taliban nicht bedroht worden. Nach der Machtübernahme der Taliban wurde jedoch das Haus der Familie von den Taliban besucht und andere Kämpfer festgenommen und getötet. Daraufhin floh die Familie (Mutter des Beschwerdeführers und fünf Geschwister) in den Iran. Der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder XXXX flohen unabhängig voneinander nach Österreich. In Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits namens XXXX , bei dem Beschwerdeführer auch wohnt und in dessen Lebensmittelfirma er arbeitet, außerdem ist er in einem österreichischen Boxverein. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten, er ist sympathisiert mit dem afghanischen Widerstand gegen die Taliban. Sein Vater römisch 40 hat bereits bei der ersten Talibanherrschaft gegen die Taliban gekämpft und er war dann in der Folge politisch tätig z.B. als Vertreter der afghanischen Teppichhändler. Er arbeitete auch mit den Amerikanern zusammen, was dazu führte, dass er eine Rede vor dem römisch 40 hielt. 2018 gründete er eine Einheit der Arbaki (Dorfwächter) und kommandierte 200 bis 250 Kämpfer (gegen die Taliban). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban ging er mit einigen Kämpfern ins römisch 40 , um weiter gegen die Herrschaft der Taliban zu kämpfen, was vermutlich bis heute andauert. Sein Vater wurde schon 2010 oder 2012 von seinen Cousins, die bei den Taliban waren, bedroht. Der Beschwerdeführer selbst ist jedoch von den Taliban nicht bedroht worden. Nach der Machtübernahme der Taliban wurde jedoch das Haus der Familie von den Taliban besucht und andere Kämpfer festgenommen und getötet. Daraufhin floh die Familie (Mutter des Beschwerdeführers und fünf Geschwister) in den Iran. Der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder römisch 40 flohen unabhängig voneinander nach Österreich. In Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits namens römisch 40 , bei dem Beschwerdeführer auch wohnt und in dessen Lebensmittelfirma er arbeitet, außerdem ist er in einem österreichischen Boxverein. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten, er ist sympathisiert mit dem afghanischen Widerstand gegen die Taliban. Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen Festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“- Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politschen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“- Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politschen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminis- ter (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminis- ter (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIPSah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP, 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad- hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haiba- tullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäf- tigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haiba- tullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäf- tigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). 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(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023;■ UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023;, ■ UNSC - United Nations Security Council (n.da): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-h anafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023; ■ UNSC - United Nations Security Council (n.db): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securit ycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023; ■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-l ater-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023; ■ VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www. voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023; ■ VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/sout h-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023; ■ VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019. html, Zugriff 4.1.2023; ■ VOA - Voice of America (6.5.2023): China Asks Afghanistan’s Taliban to Address Terrorism Worries, https://www.voanews.com/a/china-asks-afghanistan-s-taliban-to-address-neighbors-terrorism-w orries/7081901.html, Zugriff 23.8.2023; ■ WP - Washington Post, The (5.6.2023): Taliban moving senior officials to Kandahar. Will it mean a harder line?, https://www.washingtonpost.com/world/2023/06/04/kandahar-taliban-akhundzada-a fghanistan/, Zugriff 22.8.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-09-15 15:51 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban)UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023)., Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegen- über dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Teh- reek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen dieHatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban- Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban- Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ■ ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023; ■ ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];//www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];, ■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023; ■ UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023; ■ UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023; ■ UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its impli- cations for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022; ■ UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implica- tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023; ■ UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implica- tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023; ■ UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implica- tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023; ■ UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implica- tions for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023; ■ UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implica- tions for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023; ■ UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/209 5654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023; Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorgani- sation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorgani- sation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Quellen ■ 8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023; ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich]; ■ BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023; ■ DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban- hunting- down- afghans- on- blacklist- report/a- 58914571, Zugriff 31.1.2023; ■ FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https: //www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media -criticism, Zugriff 31.1.2023; ■ Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-210 8-158996.html, Zugriff 31.1.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-a fghans, Zugriff 15.12.2022; ■ Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023; ■ NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023; ■ ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Hu- man Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Hu- man Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;, Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 23.8.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 23.8.2023). Nord-Af- ghanistan West-Af- ghanistan Zentral- Afghanistan Ost-Af- ghanistan Süd-Af- ghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Nord-Af- ghanistan West-Af- ghanistan Zentral- Afghanistan Ost-Af- ghanistan Süd-Af- ghanistan Sar-e Pul Takhar Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen … usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden. Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023; ■ ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-t aliban, Zugriff 20.12.2022; ■ NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023; ■ STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023; Kabul-Stadt Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt- Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 Stadt- Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vergleiche HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022). Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 1.7.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022). Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 3.4.2022).Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 3.4.2022). Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vgl. RFE/RL 29.4.2022).Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vergleiche RFE/RL 29.4.2022). Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022).Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022). Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vergleiche WZ 2.8.2022). Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale“ planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale“ planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022). Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022).Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vgl. ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vgl. VOA 23.9.2022).Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vergleiche ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vergleiche VOA 23.9.2022)., Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vgl. Afintl 3.10.2022).Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vergleiche Afintl 3.10.2022). Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vgl. AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vgl. Anews 8.10.2022).Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vergleiche AJ 5.10.2022). Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vergleiche Anews 8.10.2022). Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022). Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vergleiche AaNe 23.11.2022). Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vgl. AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vgl. VOA 2.12.2022).Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vergleiche AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vergleiche VOA 2.12.2022). Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vergleiche VOA 12.12.2022). 2023 Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023). Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vergleiche BBC 12.1.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023).Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vergleiche KaN 27.2.2023)., Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 22.3.2023). Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023). 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Taliban Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von

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