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{'item': 'W168 2284759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW168 2284759-1 Spruch, W168 2284759-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 2, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen könnte.

Bei einer Grobprüfung der im gegenständlichen Verfahren durch den BF erstatteten Angaben kann fallgegenständlich jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK mit sich bringen könnte.

2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Das im Erstverfahren erstattete Fluchtvorbringen, die Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, sowie die Lage im Herkunftsstaat wurden insbesondere umfassend im Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011 erörtert und abgewogen und es wurde hierüber bereits rechtskräftig entschieden. Die Feststellung, dass dem Vorbringen des BF betreffend der Gründe für die Stellung des Folgeantrages kein glaubwürdiger Kern inneliegt, bzw. kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, beruht zunächst bereits auf dem Vergleich des Vorbringens des BF im Erstverfahren mit den Ausführungen des BF gegenständlichen Verfahren, bzw. dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Das BFA hat hierauf bezogen somit insgesamt zu Recht erkannt, dass aus sämtlichen Vorbringen des BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages ausreichend glaubhaft keine neuen asylrlevanten Bedrohungen, bzw. keine neuen Sachverhalte oder Gründe aufgezeigt worden sind, die eine neue Prüfung eines allfällig asylrlevanten neuen Sachvererhaltes indizieren könnten. Insbesondere hat der BF insgesamt nicht aufzeigen können, dass sich seit seit Rechtskraft der letzten Entscheidung des Vorverfahrens der maßgebliche Sachverhalt asylrelevant geändert hätte. Zu Recht geht das BFA somit diesbezüglich davon aus, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Auch eine für den Antragsteller verfahrensrelevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat, bzw. eine verfahrensrelevante Änderung der rechtlichen Bestimmungen seit der Rechtskraft des Vorbescheides wurde ausreichend konkret nicht dargelegt. Richtig hält das BFA diesbezüglich fest, dass der BF zur Begründung des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz insgesamt keine ausreichenden Gründe für die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz darlegt, bzw. im Wesentlichen insbesondere anführt, dass dieser aufgrund offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Das wesentliche Vorbringen des BF zur Begründung des Folgeantrages ist jedoch insbesondere (auch) auf seine privaten, bzw. familiäre Gründe bezogen. Konkret führt der BF hierzu aus, dass sich seine 3 minderjährigen Kinder in Österreich aufhalten, bzw. er sich bereits für eine lange Zeit durchgehend in Österreich aufhält. Den Unterlagen des gegenständlichen Verfahrens kann entnommen werden, dass der BF bereits als 11 Jähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich bis dato hier aufhält. Ausdrücklich gibt der BF zusammenfassend auch in diesem Verfahren zu Protokoll, dass sich seine Lebensgefährtin nach einer Auseinandersetzung entschieden habe, sich von ihm zu trennen, er jedoch nunmehr versuche, sein Leben zu verändern. Ebenso würden sich weitere Familienmitglieder, Vater und Mutter, bzw. ein Bruder des BF in Österreich aufhalten. Nähere Abklärungen und Ermittlungen in Bezug auf das Vorliegen eines diesbezüglich allfällig zu prüfen schützenswert bestehenden, oder auch in Bezug auf die letzte Einvernahme des BF vor dem BFA, die vor vielen Jahren stattgefunden hat, allfällig verfahrensrelevant veränderten Privat- oder Familienlebens und hinsichtlich des Bestehens von besonderen sozialen Kontakte, die den BF an Österreich binden könnten, wurden insgesamt nicht vorgenommen. Eine Vornahme von im gegenständlichen Verfahren notwendigerweise hierzu erforderlichen und hierauf konkret bezogenen Ermittlungen kann im gegenständlichen Verfahren dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht entnommen werden. Auch befragt, ob der BF nunmehr in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte dieser dies zwar, hielt jedoch auch fest, dass dieser durch diverse Vorfälle mit „Nahtoderfahrungen“ konfrontiert gewesen sei. Weitere Nachfragen, bzw. Abklärungen diesbezüglich wurden nicht vorgenommen. Ob der BF allfällig unter einer möglicherweise verfahrensrelevanten Erkrankung leidet, bzw. eine Rückkehr in die Mongolei diesbezüglich eine Gefährdung darstellen könnte, wurde insgesamt nicht ausreichend abgeklärt. In Hinblick auf sonstige Gründe bzw. eine Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, führte der BF zudem konkret auch aus, dass er seit 20 Jahren in Österreich sei und er insgesamt keinen Kontakt mehr zur Mongolei habe. Auch diesbezüglich sind dem mündlich verkündeten Bescheid ausreichend konkrete weitere Ausführungen, Abklärungen und Ermittlungen in Bezug auf ein allenfalls diesbezüglich bereits aufgrund der qualifizieren Länge des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, welcher – so nicht besondere Gründe vorliegen- das Vorliegen eines zu schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet, bzw. eine Aufenthaltsverfestigung zumindest indizieren kann, nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkretisiert zu entnehmen. Konkrete Ermittlungen bzw. Abklärungen hinsichtlich eines zu jedenfalls diesbezüglich qualifiziert zu überprüfen allenfalls schützenswerten aktuellen Privat – oder Familienlebens des BF in Österreich können dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Ebenso können dem gegenständlichen Bescheid auch keine weiteren, bzw. ausreichenden Erörterungen in Bezug auf die Vornahme einer Rückkehrentscheidung dahingehend entnommen werden können, dass der BF auch konkret ausgeführt hat, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Mongolei zu haben. Aufgrund dieser Angaben des BF kann bei der im gegenständlichen Verfahren durch das BVwG vorzunehmenden allgemeinen Grobprüfung in Bezug auf eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht ohne weitere konkrete Prüfung und ausreichende Erörterung des fallspezifisch konkreten Sachverhaltes ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK mit sich bringen würde.

Aufgrund dieser Angaben des BF kann bei der im gegenständlichen Verfahren durch das BVwG vorzunehmenden allgemeinen Grobprüfung in Bezug auf eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht ohne weitere konkrete Prüfung und ausreichende Erörterung des fallspezifisch konkreten Sachverhaltes ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK mit sich bringen würde.

Dass im gegennständlichen Verfahren somit insgesamt keine potentiell wesentlichen Veränderungen, bzw. weiter konkret abzuklärenden und zu würdigenden Umstände in Bezug auf mögliche Verletzungen von besonders durch die EMRK geschützten Rechte aufgezeigt worden wären, kann somit fallbezogen nicht angenommen werden, bzw. sieht das BVwG den maßgeblichen Sachverhalt insbesondere hinsichtich möglicher Verletzungen des Art. 2, 3, und 8 EMRK insgesamt als gegenwärtig nicht ausreichend durch das BFA abgeklärt an.Dass im gegennständlichen Verfahren somit insgesamt keine potentiell wesentlichen Veränderungen, bzw. weiter konkret abzuklärenden und zu würdigenden Umstände in Bezug auf mögliche Verletzungen von besonders durch die EMRK geschützten Rechte aufgezeigt worden wären, kann somit fallbezogen nicht angenommen werden, bzw. sieht das BVwG den maßgeblichen Sachverhalt insbesondere hinsichtich möglicher Verletzungen des Artikel 2, 3,, und 8 EMRK insgesamt als gegenwärtig nicht ausreichend durch das BFA abgeklärt an. Das BFA wird dem BF somit im Zuge einer ergänzenden persönlichen Befragung vor dem BFA ausreichend Gelegenheit einzuräumen haben seine persönliche Situation in Österreich, bzw. seine konkreten Rückkehrbefürchtungen umfassend und konkret dazulegen. Erst aufgrund einer solchen weiteren Abklärung des verfahrensgegenständlich konkreten, bzw. akutellen Sachverhaltes kann eine abschließende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorgenomen werden, kann die Gefahr einer realen Verletzung von insbesondere Art. 2, 3 oder 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen werden, bzw. kann auch das BVwG nur aufgrund eines solchen Entscheidungssubstrates im Beschwerdefall entscheiden. Das BFA wird dem BF somit im Zuge einer ergänzenden persönlichen Befragung vor dem BFA ausreichend Gelegenheit einzuräumen haben seine persönliche Situation in Österreich, bzw. seine konkreten Rückkehrbefürchtungen umfassend und konkret dazulegen. Erst aufgrund einer solchen weiteren Abklärung des verfahrensgegenständlich konkreten, bzw. akutellen Sachverhaltes kann eine abschließende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vorgenomen werden, kann die Gefahr einer realen Verletzung von insbesondere Artikel 2, 3, oder 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen werden, bzw. kann auch das BVwG nur aufgrund eines solchen Entscheidungssubstrates im Beschwerdefall entscheiden. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. §12a AsylG ist damit in casu nicht zu Recht durch das BFA erfolgt.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005: Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005: Im Einzelnen bedeutet dies: 1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005): Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  2. Gegen den Antragsteller liegt ein aufrechtes, negatives Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E vor, das am 27.04.2011 rechtskräftig wurde. 2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005): Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegig Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684). Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und steht das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und steht das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011, Zl. C12 257.555-0/2008/9E einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen. Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, war sämtlichen Ausführungen zur Begründung des Folgeantrages des BF kein neuer, asylrelevanter glaubhafter Kern zu entnehmen. Nach den obigen Feststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung kann damit der Einschätzung des BFA gefolgt werden, dass aufgrund der durch den BF erstatteten Ausführungen nachvollziehbar begründet davon auszugehen ist, der der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. 3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005): Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine

Art 2

, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine

Artikel 2

, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRKEingriff in die Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann - nach der Prüfung der Unterlagen des vorliegenden Verwaltungsaktes im hier erforderlichen Ausmaß und der Vornahme einer Grobprüfung- aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn eine

Art 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen könnte, beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt wäre.Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann - nach der Prüfung der Unterlagen des vorliegenden Verwaltungsaktes im hier erforderlichen Ausmaß und der Vornahme einer Grobprüfung- aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn eine

Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen könnte, beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt wäre. Das Vorliegen sämtlicher notwendiger Voraussetzungen, die für eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG 2005 erforderlich sind, ist somit im gegenständlichen Einzelfall nicht erfüllt.Das Vorliegen sämtlicher notwendiger Voraussetzungen, die für eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erforderlich sind, ist somit im gegenständlichen Einzelfall nicht erfüllt. 4.) Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit fallbezogen ein ergänzendes Ermittlungsverfahren insbesondere in Bezug auf die Abklärung von allfälligen Verletzungen des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005) sein, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.4.) Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird somit fallbezogen ein ergänzendes Ermittlungsverfahren insbesondere in Bezug auf die Abklärung von allfälligen Verletzungen des Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005) sein, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Gemäß § 22 Abs 1

  1. Satz BFA-VG war die gegenständliche Entscheidung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
  2. Satz BFA-VG war die gegenständliche Entscheidung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W168.2284759.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.