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{'item': 'W196 1414451-4'}

Obsah (21)§§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15b§ 34§ 42§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW196 1414451-4 Spruch, W196 1414451-4/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 i.Vm. § 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. A), römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, i.Vm. Paragraph 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 22.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Neffe zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Seit dieser Zeit werde sie von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen. Am 12.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass sie selber eigentlich nicht die Heimat verlassen habe wollen. Der Neffe ihres Mannes sei im Frühjahr 2009 in den Wald zu den Kämpfern gegangen. Seither seien die Verwandten von ihm, also auch sie immer wieder befragt worden. Die Familie des Bruders ihres Mannes sei zur Gänze nach Polen ausgewandert. Als diese Familie ausgereist sei, seien sie dann zu ihr nach Hause gekommen. Als sie dann begonnen hätten auch die Kinder der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, habe diese Angst um ihren jüngeren Sohn bekommen. Ihr Mann habe jenen Sohn deshalb von zu Hause weggebracht. Die Beschwerdeführerin habe dann Anfang September 2009 eine Ladung zur Staatsanwaltschaft des Rayons bekommen. Sie hätte erklären sollen, wo sich ihr Mann und ihr Sohn befinde. Sie sei dann zu ihrer Schwester nach Grosny gezogen und habe dort warten wollen bis ihr Mann zurückkomme. Im November 2009 sei dann der Bruder des Mannes zu ihnen gekommen und habe die Flucht der Beschwerdeführerin vorbereitet. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Z.: XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die BF wurde

§ 10Absatz 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Z.: römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die BF wurde

Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein, beziehungsweise künftig ausgesetzt wäre, könne ihr in Österreich aus den angeführten Gründen kein Asyl gewährt werden. Weiters habe sie während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätte können, dass die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein, beziehungsweise künftig ausgesetzt wäre, könne ihr in Österreich aus den angeführten Gründen kein Asyl gewährt werden. Weiters habe sie während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätte können, dass die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.07.2010 vollumfänglich Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 Zahl: XXXX wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl. I 135/2009, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 Zahl: römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Am 24.02.2011 kehrte die BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihren Heimatstaat zurück. 2. Gegenständliches Verfahren: Am 04.11.2019 stellte die in das Bundesgebiet illegal eingereiste Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Sie gab zusammengefasst an, sie habe Österreich infolge des rechtskräftigen Abschlusses ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz ungefähr im Jahr 2010 verlassen und sich seither in der Teilrepublik Tschetschenien aufgehalten. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung verwies die Beschwerdeführerin auf den Aufenthalt ihres Ehemannes in Österreich, welcher krank sei. Ihre gesamte Familie, auch ihr jüngster Sohn, seien hier. Gefragt nach ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation, erklärte die Beschwerdeführerin, sie persönlich habe nichts zu befürchten, aber ihre Familie. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe seien keine Änderung eingetreten, sie wolle nur zu ihrer Familie. Sichergestellt wurde der russische Inlandspass der Beschwerdeführerin. Am 12.11.2019 wurde sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab eingangs zu ihrem Gesundheitszustand an, sie habe Probleme mit der Wirbelsäule, den Blutgefäßen, den Nieren und den Augen. Weiters habe sie im Kopf eine Zyste und leide an psychischen Problemen. In Österreich sei sie noch bei keinem Arzt gewesen, sie hätte von zuhause Medikamente gegen zu hohen Blutdruck bekommen. Die genannten Beschwerden seien allesamt bereits im Herkunftsstaat behandelt worden. Befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung erklärte die Beschwerdeführerin abermals, zu Hause niemanden gehabt zu haben und ganz alleine gewesen zu sein, ihr Sohn und ihr Mann seien hier in Österreich. Ihre Asylgründe aus dem Erstverfahren halte sie weiterhin aufrecht. Sie sei persönlich davon nicht direkt betroffen. Ihr Sohn und ihr Mann hätten diese Probleme gehabt. Sie werde zu Hause des Öfteren nach ihrem Mann gefragt. Sie habe schon früher kommen wollen, sie wolle zu Hause nicht in ständiger Angst weiterleben. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe mit der als ihren Ehemann genannten Person nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation noch ca. zwei bis drei Jahre eine Beziehung geführt. Ab dem Jahr 2013 sei der Kontakt telefonisch und über Whatsapp aufrechterhalten worden. Auf Vorhalt, der von ihr genannte Ehemann hätte anlässlich seiner Einvernahme am 06.10.2015 angegeben, von der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 geschieden zu sein, erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten sich deshalb zum Schein scheiden lassen, damit sie nicht wegen ihm Probleme bekommen würde. Sie hätten sich nur getrennt, es gebe keine Scheidungsurkunde. Sie hätte ihren Mann zuletzt in Moskau vor ca. zwei bis drei Jahren gesehen. Die Beschwerdeführerin legte eine russische Heiratsurkunde in Kopie samt beglaubigter Übersetzung sowie einen Konventionsreisepass und Behindertenpass ihres Ehegatten vor. Anlässlich einer ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2019 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin an, dass Ihre bisherigen Angaben richtig gewesen seien, sie wolle jedoch berichtigen, dass sie ihren Mann nicht vor zwei bis drei Jahren in Moskau getroffen hätte, sondern bevor dieser nach Europa gereist wäre. Auf die Frage, wen sie dann im Jahr 2017 in Moskau getroffen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dort bei ihrem Neffen gelebt zu haben. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Mann infolge seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr persönlich getroffen. Zu der ihr zur Kenntnis gebrachten beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes im Sinne einer Zurückweisung ihres Antrages

§ 68

AVG und Erlassung eines Einreiseverbotes, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre gesamte Familie seien hier. Außerdem sei es für sie gefährlich in der Heimat, wöchentlich klopfe jemand an ihre Tür und frage nach ihrem Mann und ihrem Sohn. Sie habe denen gesagt, ihr Mann sei in ärztlicher Behandlung und ihr Sohn studiere irgendwo. Mit wem solle sie alleine wohnen, auch ihre Töchter seien in Europa, die eine in Frankreich, die andere in Deutschland. Anlässlich einer ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2019 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin an, dass Ihre bisherigen Angaben richtig gewesen seien, sie wolle jedoch berichtigen, dass sie ihren Mann nicht vor zwei bis drei Jahren in Moskau getroffen hätte, sondern bevor dieser nach Europa gereist wäre. Auf die Frage, wen sie dann im Jahr 2017 in Moskau getroffen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dort bei ihrem Neffen gelebt zu haben. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Mann infolge seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht mehr persönlich getroffen. Zu der ihr zur Kenntnis gebrachten beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes im Sinne einer Zurückweisung ihres Antrages

Paragraph 68, AVG und Erlassung eines Einreiseverbotes, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre gesamte Familie seien hier. Außerdem sei es für sie gefährlich in der Heimat, wöchentlich klopfe jemand an ihre Tür und frage nach ihrem Mann und ihrem Sohn. Sie habe denen gesagt, ihr Mann sei in ärztlicher Behandlung und ihr Sohn studiere irgendwo. Mit wem solle sie alleine wohnen, auch ihre Töchter seien in Europa, die eine in Frankreich, die andere in Deutschland. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2019 Zl. XXXX wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz der BF vom 04.11.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.) Weites wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt VII.) und

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 der BF aufgetragen vom 04.11.2019 durchgehend in einem näher angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2019 Zl. römisch 40 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz der BF vom 04.11.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.) Weites wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 der BF aufgetragen vom 04.11.2019 durchgehend in einem näher angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung relevante Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Im nunmehrigen Verfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Heimatstaat nichts zu befürchten zu haben. Die Beschwerdeführerin würde an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leiden und könne die vorliegenden gesundheitlichen Probleme im Herkunftsstaat weiterbehandeln lassen. Die Beschwerdeführerin habe laut eigenen Angaben bezüglich der vorgebrachten Beschwerden bereits Zugang zu ärztlicher Behandlung im Herkunftsstaat gehabt. Ein aufrechtes Eheverhältnis mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Ehemann könne nicht festgestellt werden. Dies wurde mit näher ausgeführten Widersprüchen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Gatten in Bezug auf die Beziehung gestützt. Unter Berücksichtigung der Länderberichte sei die Echtheit der von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten russischen Heiratsurkunde anzuzweifeln. Selbst wenn eine standesamtliche Eheschließung im Jahr 1982 tatsächlich stattgefunden habe, sei festzuhalten, dass zumindest ab dem Jahr 2009 kein über telefonischer Kontakt hinausgehendes Familienleben mehr bestanden habe. Zu ihrem Vorbringen, wonach sie sich hier um ihren Mann kümmern wolle, sei festzuhalten, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, zumal sich bislang ihr Sohn um diesen gekümmert habe und dies auch weiterhin möglich sein würde. Die Beschwerdeführerin habe in der Russischen Föderation eigenen Angaben zufolge Rente und Unterstützung durch ihre Familie erhalten und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich ihre Situation nach einer Rückkehr anders darstellen solle. Eine für das gegenständliche Verfahren relevante geänderte Sachlage in der Russischen Föderation sei ebenfalls nicht festzustellen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien daher nicht geeignet gewesen, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorverfahren weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert habe und sich das Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.12.2019 eine vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde stelle zu Unrecht fest, dass sie mit ihrem Ehegatten nicht verheiratet sei, nur, weil er dies vor Jahren so angegeben habe und nunmehr berichtigt worden wäre, dass man nur getrennt gewesen sei. Eine Scheidung sei jedoch durch ein Scheidungsurteil festzustellen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich und die Beschwerdeführerin in Russland gewesen seien, könne es theoretisch nur ein österreichisches Scheidungsurteil geben, das den Kriterien eines fairen Verfahrens entsprochen hätte und damit gültig sei. Eine entsprechende Anfrage bei österreichischen Gerichten habe ergeben, dass die Ehe aufrecht sei. Bezüglich Russland sei eine derartige Anfrage bei der russischen Botschaft wohl auch möglich, da jedoch der Ehegatte seitdem er in Österreich sei, nie mehr in Russland gewesen sei, hätte eine wirksame Scheidung mangels rechtlichen Gehörs nicht stattfinden können. Deshalb hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht sei und ihr Verfahren im Familienverfahren als Angehörige führen müssen. Wenn ihr Asylantrag abgelehnt, aber letztlich dem Ehegatten Asyl zuerkannt worden sei, erweise sich das abweisende Erkenntnis aus dem Jahr 2011 als unzutreffend und sei daher ebenfalls im einzuleitenden Hauptverfahren zu berichtigen. Zudem habe die Behörde aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin der offenbar in ihrer Heimat mittlerweile jegliche familiäre Beziehung fehle, aussprechen müssen, dass ihre Abschiebung nach Russland aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.12.2019 eine vollumfängliche Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde stelle zu Unrecht fest, dass sie mit ihrem Ehegatten nicht verheiratet sei, nur, weil er dies vor Jahren so angegeben habe und nunmehr berichtigt worden wäre, dass man nur getrennt gewesen sei. Eine Scheidung sei jedoch durch ein Scheidungsurteil festzustellen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich und die Beschwerdeführerin in Russland gewesen seien, könne es theoretisch nur ein österreichisches Scheidungsurteil geben, das den Kriterien eines fairen Verfahrens entsprochen hätte und damit gültig sei. Eine entsprechende Anfrage bei österreichischen Gerichten habe ergeben, dass die Ehe aufrecht sei. Bezüglich Russland sei eine derartige Anfrage bei der russischen Botschaft wohl auch möglich, da jedoch der Ehegatte seitdem er in Österreich sei, nie mehr in Russland gewesen sei, hätte eine wirksame Scheidung mangels rechtlichen Gehörs nicht stattfinden können. Deshalb hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht sei und ihr Verfahren im Familienverfahren als Angehörige führen müssen. Wenn ihr Asylantrag abgelehnt, aber letztlich dem Ehegatten Asyl zuerkannt worden sei, erweise sich das abweisende Erkenntnis aus dem Jahr 2011 als unzutreffend und sei daher ebenfalls im einzuleitenden Hauptverfahren zu berichtigen. Zudem habe die Behörde aufgrund des Alters und Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin der offenbar in ihrer Heimat mittlerweile jegliche familiäre Beziehung fehle, aussprechen müssen, dass ihre Abschiebung nach Russland aus Gründen des Artikel 8, EMRK dauerhaft unzulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren keine potentiell asylrelevanten Sachverhalte vorgebracht habe, sondern den Antrag erkennbar mit der Absicht eines gemeinsamen Familienlebens mit den hier lebenden Angehörigen gestellt habe. Da eine aufrechte Ehe der Beschwerdeführerin zu einer in Österreich asylberechtigten Person, nicht festgestellt werden habe können und ihre beiden Söhne volljährig seien, habe die belangte Behörde im Ergebnis auch zutreffend von der Führung eines Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 mit den in Österreich asylberechtigten Angehörigen abgesehen. Somit liege - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt habe - entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren keine potentiell asylrelevanten Sachverhalte vorgebracht habe, sondern den Antrag erkennbar mit der Absicht eines gemeinsamen Familienlebens mit den hier lebenden Angehörigen gestellt habe. Da eine aufrechte Ehe der Beschwerdeführerin zu einer in Österreich asylberechtigten Person, nicht festgestellt werden habe können und ihre beiden Söhne volljährig seien, habe die belangte Behörde im Ergebnis auch zutreffend von der Führung eines Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 mit den in Österreich asylberechtigten Angehörigen abgesehen. Somit liege - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt habe - entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2022, Zl. XXXX , stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2022, Zl. römisch 40 , stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2011 habe sich dieser im Verfahren über den ersten Antrag der Revisionswerberin insbesondere auf die Überlegung gestützt, dass die Revisionswerberin und ihre Familie in ihrem Herkunftsland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Dies könne insbesondere darin gesehen werden, dass der Ehemann der Revisionswerberin nach wie vor in Tschetschenien lebe. Ihren Folgeantrag vom 4. November 2019 habe die Revisionswerberin insbesondere damit begründet, dass sich ihr Ehemann nunmehr in Österreich befinde und asylberechtigt sei. Das BVwG habe im angefochtenen Erkenntnis die Asylberechtigung des Ehemannes in Österreich seit dem Jahr 2016 auch festgestellt. Schon darin sei eine wesentliche (nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgte) Sachverhaltsänderung zu erblicken, die einer Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache grundsätzlich entgegenstehe. Die behauptete Sachverhaltsänderung sei auch asylrelevant, weil der Revisionswerberin als Ehefrau und somit als dessen Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 im Familienverfahren

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sein könnte.Die behauptete Sachverhaltsänderung sei auch asylrelevant, weil der Revisionswerberin als Ehefrau und somit als dessen Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 im Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sein könnte. Wenn das BVwG dem neuen Sachverhalt ungeachtet dessen keine Relevanz beigemessen habe, so nur deshalb, weil es anders als im ersten Asylverfahren die Ehe der Revisionswerberin in Zweifel gezogen habe. Dazu habe das BVwG eine umfangreiche beweiswürdigende Beurteilung der entscheidungswesentlichen Tatsachen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommen, die sich nicht bloß auf eine Prüfung des „glaubhaften Kerns“ der behaupteten Sachverhaltsänderung beschränkt habe. Derartige Erwägungen hätten nicht im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrags stattfinden dürfen, sondern sie hätten ein inhaltliches Asylverfahren vorausgesetzt, in dem die Beweisaufnahme unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahrensgarantien (etwa durch Einvernahme der Revisionswerberin und ihres potentiellen Ehemanns) erfolge und die widersprechenden Beweisergebnisse zu würdigen seien. Die angefochtene Entscheidung, mit der somit zu Unrecht die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgewiesen worden sei, sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben gewesen.Die angefochtene Entscheidung, mit der somit zu Unrecht die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgewiesen worden sei, sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Am 09.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich durch das BFA, im Beisein Dolmetscherin in der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie fünf Mal versucht habe hier her zu kommen. Das sei alles ein großer Stress für sie gewesen. Sie verstehe nicht warum sie immer wieder befragt werde. Die Beschwerdeführerinund Herr XXXX seien verheiratet und sie seien eine Familie. Das Standesamt habe ihnen die Urkunde ausgestellt, als sie geheiratet hätten. Das sei eine standesamtliche Trauung gewesen. Sie hätten sich auch nie scheiden lassen. Ihr Mann habe gesagt, dass sie nur fiktiv geschieden seien, damit er sie schütze. Er habe nicht gewollt, dass sie wegen seinen Schwierigkeiten Probleme bekomme. Die Scheidung habe nie stattgefunden und es gebe auch keine Urkunde darüber. Es gebe nur die Heiratsurkunde und die sei noch aufrecht und gültig.Am 09.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich durch das BFA, im Beisein Dolmetscherin in der Sprache Russisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie fünf Mal versucht habe hier her zu kommen. Das sei alles ein großer Stress für sie gewesen. Sie verstehe nicht warum sie immer wieder befragt werde. Die Beschwerdeführerinund Herr römisch 40 seien verheiratet und sie seien eine Familie. Das Standesamt habe ihnen die Urkunde ausgestellt, als sie geheiratet hätten. Das sei eine standesamtliche Trauung gewesen. Sie hätten sich auch nie scheiden lassen. Ihr Mann habe gesagt, dass sie nur fiktiv geschieden seien, damit er sie schütze. Er habe nicht gewollt, dass sie wegen seinen Schwierigkeiten Probleme bekomme. Die Scheidung habe nie stattgefunden und es gebe auch keine Urkunde darüber. Es gebe nur die Heiratsurkunde und die sei noch aufrecht und gültig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.02.2023 wurde der - von der Beschwerdeführerin gestellte - Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

(Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.02.2023 wurde der - von der Beschwerdeführerin gestellte - Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusammenfassend brachte das Bundesamt vor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit XXXX verheiratet zu sein nicht glaubwürdig seien. Zu der vorgelegten Heiratsurkunde sei zu sagen, dass diese ebenfalls keinen tauglichen Beweis dafür darstelle, dass die Beschwerdeführerin aktuell verheiratet sei, da man solche Urkunden in Russland sehr leicht fälschen könne. Zusammenfassend brachte das Bundesamt vor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit römisch 40 verheiratet zu sein nicht glaubwürdig seien. Zu der vorgelegten Heiratsurkunde sei zu sagen, dass diese ebenfalls keinen tauglichen Beweis dafür darstelle, dass die Beschwerdeführerin aktuell verheiratet sei, da man solche Urkunden in Russland sehr leicht fälschen könne. Die Beschwerdeführerin erhob am 20.03.2023 vollumfänglich fristgerecht Beschwerde in welcher dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammenfassend wurde darin vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes grob unrichtig sei, da die Beschwerdeführerin eindeutig die Vorlage einer Originalurkunde nachweisen habe können, aus der hervorgehe, dass sie mit XXXX am XXXX die Ehe geschlossen habe. Letztlich habe die Beschwerdeführerin auch erklären können, dass sie sich im Jahr 2011 nicht von ihrem Ehemann scheiden habe lassen. Die Beschwerdeführerin habe auch nachvollziehbar darlegen können, dass dies nur ausgeführt worden sei, da der Ehemann nicht habe wollen, dass sie wegen ihm in Schwierigkeiten gerate. Das Bundesamt hätte sich nicht bloß auf die Aussagen des Ehemannes stützen dürfen, sondern hätte diesen nochmals als Zeugen einzuvernehmen gehabt. Es handle sich somit bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit b AsylG und wäre ihr daher

§ 34Abs. 2 Asyl

G in einem Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zusammenfassend wurde darin vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes grob unrichtig sei, da die Beschwerdeführerin eindeutig die Vorlage einer Originalurkunde nachweisen habe können, aus der hervorgehe, dass sie mit römisch 40 am römisch 40 die Ehe geschlossen habe. Letztlich habe die Beschwerdeführerin auch erklären können, dass sie sich im Jahr 2011 nicht von ihrem Ehemann scheiden habe lassen. Die Beschwerdeführerin habe auch nachvollziehbar darlegen können, dass dies nur ausgeführt worden sei, da der Ehemann nicht habe wollen, dass sie wegen ihm in Schwierigkeiten gerate. Das Bundesamt hätte sich nicht bloß auf die Aussagen des Ehemannes stützen dürfen, sondern hätte diesen nochmals als Zeugen einzuvernehmen gehabt. Es handle sich somit bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG und wäre ihr daher

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in einem Familienverfahren der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Selbst ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls ein humanitärer Aufenthaltstitel zuerkannt werden müssen. Am 21.03.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 08.01.2024 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Reisepässe von der Beschwerdeführerin und XXXX als Beweismittel vorgelegt würden, in welchen die Eheschließung vermerkt sei.Am 08.01.2024 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Reisepässe von der Beschwerdeführerin und römisch 40 als Beweismittel vorgelegt würden, in welchen die Eheschließung vermerkt sei. Am 15.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung, der Zeuge XXXX und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer Beziehung bzw. zur Ehe mit XXXX befragt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.Am 15.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung, der Zeuge römisch 40 und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer Beziehung bzw. zur Ehe mit römisch 40 befragt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , und XXXX (in Folge: Ehemann), geboren am XXXX , sind seit dem XXXX verheiratet und haben vier Kinder. Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , und römisch 40 (in Folge: Ehemann), geboren am römisch 40 , sind seit dem römisch 40 verheiratet und haben vier Kinder. Im Mai 2013 stellte der Ehemann einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchem mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im August 2016 stattgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete ihre Einreise, dass ihr Ehemann und ihre zwei volljährigen Söhne in Österreich leben und sie mit ihrer Familie zusammenleben möchte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und gegen ihren Ehemann liegt kein Aberkennungsverfahren vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahmen. Ihre Identität konnte aufgrund der im Akt befindlichen Kopie des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die Feststellungen über die Identität vom Ehemann, den gemeinsamen Kindern mit der Beschwerdeführerinergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und XXXX miteinander verheiratet sind stützt sich auf folgenden Ausführungen: Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 miteinander verheiratet sind stützt sich auf folgenden Ausführungen: Das Bundesamt bringt im bekämpften Bescheid vom 21.02.2023 in der Beweiswürdigung vor, dass der Ehemann in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.10.2015 eine standesamtliche Eheschließung sowie das Vorhandensein einer Heiratsurkunde verneint habe. Somit sei die Authentizität der vorgelegten Heiratsurkunde fragwürdig. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.08.2018 habe er mehrmals von seiner „Ex-Gattin“ gesprochen. Auch hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihren Einvernahmen unterschiedliche Daten bezüglich ihrer Eheschließung genannt. Selbst wenn die Heiratsurkunde echt sein sollte, hätte die Beschwerdeführerin und der Ehemann bei ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt behauptet, dass eine Scheidung im Jahr 2011 erfolgte. Dem ist jedoch insofern entgegenzutreten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren - in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2019 - niemals vorbrachte, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden habe lassen. Sie stellte im Gegenteil klar, dass ihr Ehemann eine solche Aussage damals nur tätigte, damit sie bei ihrer Rückkehr im Jahr 2011 nach Tschetschenien nicht wegen ihm in Schwierigkeiten gerät. Sie trennten sich aufgrund der gegebenen Umstände nur physisch aber nicht im rechtlichen Sinne. In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin auch die Heiratsurkunde als Beweis vor. In der Einvernahme am 09.01.2023, in welcher der Beschwerdeführerin nochmals vorgehalten wurde, dass ihr Ehemann in der Einvernahme angegeben habe, dass sie seit 2011 geschieden seien, brachte die Beschwerdeführerin gleichbleibend vor, dass ihr Mann dies nur zu ihrem Schutz gesagt habe. Eine Scheidung habe nie stattgefunden und es gebe auch keine Urkunde darüber. Am selben Tag wurde auch der Ehemann vor dem Bundesamt einvernommen. Auch dieser stellte richtig, was die Intention gewesen sei, warum er auch von den österreichischen Behörden solche Aussagen tätigte: Ich war Direktor einer Mittelschule und habe einen Infostand über die gefallenen Widerstandskämpfer im Krieg geführt. 2010 sind die Sicherheitskräfte an mich herangetreten und wollten Listen haben. Um die Gefahr von meiner Familie abzuwenden habe ich behauptet, dass ich nicht mehr mit meiner Familie zusammenlebe. Ich nehme an, dass dies der Grund ist, warum die Übersetzung falsch angekommen sei.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2024 konnte zum einen die Beschwerdeführerin und auch der Ehemann als Zeuge zum Bestand der Ehe befragt werden. Dabei schilderten beide glaubwürdig wie sie den Bund der Ehe damals schlossen. Des Weiteren gab der Ehemann glaubhaft an, dass er zwar den Grund seiner Flucht aus Tschetschenen in den damaligen Einvernahmen schildern konnte (welcher schlussendlich auch als ein asylrelevanter Grund vom Bundesamt festgestellt wurde), jedoch aufgrund der Drohung des Geheimdienstes und da sich seine Frau noch in Tschetschenien befand, brachte er dann vor, dass er sich von seiner Frau scheiden habe lassen und alle seine Kinder ausgereist seien um seine Familie zu schützen. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem XXXX standesamtlich verheiratet sind, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus der standesamtlichen Heiratsurkunde in Original. Aufgrund der glaubwürdigen und einheitlichen Aussagen der Beschwerdeführerin im gesamt gegenständlichen Verfahren und dem glaubwürdigen Vorbringen ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung wurde dem Bundesamt nicht gefolgt, dass es sich um eine gekaufte oder gefälschte Urkunde handle. Diesbezügliche Behauptungen konnten durch das Bundesamt auch nicht festgestellt werden. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem römisch 40 standesamtlich verheiratet sind, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus der standesamtlichen Heiratsurkunde in Original. Aufgrund der glaubwürdigen und einheitlichen Aussagen der Beschwerdeführerin im gesamt gegenständlichen Verfahren und dem glaubwürdigen Vorbringen ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung wurde dem Bundesamt nicht gefolgt, dass es sich um eine gekaufte oder gefälschte Urkunde handle. Diesbezügliche Behauptungen konnten durch das Bundesamt auch nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise des Ehemannes, zur Asylantragstellung und zur Gewährung von Asyl ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere des im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnisses vom 23.12.2019, Zl.: XXXX und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellungen zur Einreise des Ehemannes, zur Asylantragstellung und zur Gewährung von Asyl ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere des im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnisses vom 23.12.2019, Zl.: römisch 40 und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Niederschrift der Erstbefragung vom 04.11.
  3. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und gegen den Ehemann kein Aberkennungsverfahren vorliegt ergibt sich aus dem - im Akt befindlichen - Strafregister und der Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Zu Spruchteil A) Stattgabe der BeschwerdeGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.3.1.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuletzt etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, m.w.N.).

§ 34Abs. 2 Asyl

G ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG). Familienangehöriger ist

§ 2Abs. 1 Z 22 lit b Asyl

G der Ehegatte des Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG). Familienangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG der Ehegatte des Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Für den Fall der Beschwerdeführerin bedeutet dies Folgendes: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie mit XXXX verheiratet ist. Letzterem wurde durch das Bundesamt im August 2016 unbefristet Asyl zugesprochen.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie mit römisch 40 verheiratet ist. Letzterem wurde durch das Bundesamt im August 2016 unbefristet Asyl zugesprochen. Wie bereits festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin von XXXX , deren Ehe bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestand. Dem Ehemann wurde im August 2016 der Status des Asylberechtigten zugesprochen, somit ist dieser Status

§ 34Asyl

G i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 22 lit b AsylG auch der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Wie bereits oben festgestellt ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten und gegen ihren Ehemann liegt kein Aberkennungsverfahren vor.Wie bereits festgestellt ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin von römisch 40 , deren Ehe bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestand. Dem Ehemann wurde im August 2016 der Status des Asylberechtigten zugesprochen, somit ist dieser Status

Paragraph 34, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG auch der Beschwerdeführerin zuzuerkennen. Wie bereits oben festgestellt ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten und gegen ihren Ehemann liegt kein Aberkennungsverfahren vor.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W196.1414451.4.01

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