RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW252 2208946-2 Spruch, W252 2208946-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Am 21.06.2022 wurde der BF wegen eines Verbrechens verurteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) vom 16.05.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI. und VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) vom 16.05.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.).
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt I., II., IV. und VII. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde aufgrund der unterlassenen persönlichen Einvernahme des BF nicht berücksichtigt habe, dass der BF bereits am österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, er einen Freundes-/Bekanntenkreis habe, sehr gut Deutsch spreche und seine Straftaten sehr bereue. Der BF stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft dar und seine Zukunftsprognose sei positiv.
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch sieben. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde aufgrund der unterlassenen persönlichen Einvernahme des BF nicht berücksichtigt habe, dass der BF bereits am österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, er einen Freundes-/Bekanntenkreis habe, sehr gut Deutsch spreche und seine Straftaten sehr bereue. Der BF stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft dar und seine Zukunftsprognose sei positiv.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde den Parteien das einschlägige Länderberichtsmaterial vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF, das Urteil des LG XXXX vom 21.06.2022, GZ XXXX sowie insbesondere durch die mündliche Einvernahme des BF.Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF, das Urteil des LG römisch 40 vom 21.06.2022, GZ römisch 40 sowie insbesondere durch die mündliche Einvernahme des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und spricht Arabisch als Muttersprache. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 17, AS 75; OZ 9, S 6).Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und spricht Arabisch als Muttersprache. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 17, AS 75; OZ 9, S 6). Der BF wuchs in XXXX auf, verließ seinen Heimatstaat im März 2017 und stellte am 24.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 16.05.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF lebt seit seiner Antragstellung in Österreich (AS 19 ff; AS 241; Aberkennungsbescheid vom 16.05.2023; OZ 8; OZ 9, S 7).Der BF wuchs in römisch 40 auf, verließ seinen Heimatstaat im März 2017 und stellte am 24.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 16.05.2023 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF lebt seit seiner Antragstellung in Österreich (AS 19 ff; AS 241; Aberkennungsbescheid vom 16.05.2023; OZ 8; OZ 9, S 7). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.06.2022, GZ XXXX , wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit im Ausmaß von zwei Jahren teilweise bedingt nachgesehen wurde. Den Straftaten liegt im Wesentlichen eine Auseinandersetzung bzw Schlägerei mehrerer Personen zu Grunde, an der sich der BF gewalttätig beteiligte. Dabei hat der BF versucht eine näher bezeichnete Person durch die sinngemäße Äußerung „Lass ihn los! Wenn du ihn nicht loslässt, dann steche ich dich ab!“, wobei er einen spitzen messerförmigen Wetzstahl gegen diesen richtete, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, dazu zu nötigen, eine weitere am Boden fixierten Person los zu lassen; sowie durch mehrere Stiche mit einem spitzen messerförmigen Wetzstahl gegen dessen Arm- und Oberkörperbereich, wodurch dieser Prellungen sowie je eine Stichwunde am linken Unterarm und am Rücken erlitt, absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Die Verletzungen stellen sich als eine 3cm aufklaffende Wunde sowie Prellungen dar. Das Opfer konnte einen Stich des BF mit seinem Mobiltelefon abwehren, welches dabei durchbohrt wurde; und eine weitere Person durch Schläge mit einem in der Hand verkeilten Schlüssel am Körper zu verletzen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, dass es beim Versuch blieb und schlussendlich die kurz vor Ende des Beweisverfahrens geständige Verantwortung, erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und dass die Tathandlung unter Einsatz einer Waffe im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 6 StGB erfolgte, gewertet. Der BF wurde am 26.11.2023 aus der Freiheitsstrafe entlassen. (OZ 8; OZ 9, S 7 f; OZ 11).Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.06.2022, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit im Ausmaß von zwei Jahren teilweise bedingt nachgesehen wurde. Den Straftaten liegt im Wesentlichen eine Auseinandersetzung bzw Schlägerei mehrerer Personen zu Grunde, an der sich der BF gewalttätig beteiligte. Dabei hat der BF versucht eine näher bezeichnete Person durch die sinngemäße Äußerung „Lass ihn los! Wenn du ihn nicht loslässt, dann steche ich dich ab!“, wobei er einen spitzen messerförmigen Wetzstahl gegen diesen richtete, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, dazu zu nötigen, eine weitere am Boden fixierten Person los zu lassen; sowie durch mehrere Stiche mit einem spitzen messerförmigen Wetzstahl gegen dessen Arm- und Oberkörperbereich, wodurch dieser Prellungen sowie je eine Stichwunde am linken Unterarm und am Rücken erlitt, absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Die Verletzungen stellen sich als eine 3cm aufklaffende Wunde sowie Prellungen dar. Das Opfer konnte einen Stich des BF mit seinem Mobiltelefon abwehren, welches dabei durchbohrt wurde; und eine weitere Person durch Schläge mit einem in der Hand verkeilten Schlüssel am Körper zu verletzen. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, dass es beim Versuch blieb und schlussendlich die kurz vor Ende des Beweisverfahrens geständige Verantwortung, erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und dass die Tathandlung unter Einsatz einer Waffe im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB erfolgte, gewertet. Der BF wurde am 26.11.2023 aus der Freiheitsstrafe entlassen. (OZ 8; OZ 9, S 7 f; OZ 11). Der BF zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten durchaus einsichtig, tut sich aber schwer, persönlich die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen (OZ 9, S 8). 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF und einer Rückkehr: XXXX steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. römisch 40 steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF ist im wehrdienstfähigen Alter, hat diesen noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Er hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr droht dem BF eine Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, den er ablehnt. Dem BF ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 ergibt sich Folgendes: Sicherheitslage XXXX Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage]. römisch 40 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage]. […] Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte (WI 4.9.2020). […] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023). Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022). Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen". Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Männer mit deutlich sichtbaren medizinischen Problemen, die nicht wehrdiensttauglich sind, weiterhin freigestellt. Die medizinischen Ausschüsse, welche die Personen untersuchen, sind jedoch eher streng in ihren Urteilen. In einigen Fällen wurden Männer mit einem bestimmten Gesundheitszustand dennoch in die Armee einberufen, um militärische Tätigkeiten außerhalb des Feldes auszuüben (EUAA 9.2022). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel "Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts". Bzgl. Konfiszierungsmöglichkeiten im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes siehe Kapitel "Grundversorgung und Wirtschaft". Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023). "Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021). Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zum Namen des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten gegenständlichen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Familienstand des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 17, AS 75; OZ 9, S 6). Die Angaben des BF zu seinem Heimatort, zum Datum seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat, die gegenständlichen Antragstellung sowie die Gewährung von Asyl ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF sowie dem Akteninhalt. Die Angaben des BF zu seinem Heimatort waren stets gleichbleibend. Die Asylgewährung ist – ebenso wie die Aberkennung – aus dem Akteninhalt ersichtlich, dem das entsprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der Aberkennungsbescheid beiliegt. Dass der BF seit seiner Antragstellung in Österreich lebt, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR Auszug (AS 19 ff; AS 241; Aberkennungsbescheid vom 16.05.2023; OZ 8; OZ 9, S 7). Die Feststellungen zum Leumund und der Inhaftierung des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug, dem entsprechenden Urteil des LG XXXX sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der schweren Nötigung ergibt sich insbesondere aus der Urteilsbegründung, dass die Worte des BF, sowie seine drohenden Gebärden mit einem spitzenförmigen Wetzstahl ohne Erfolg (und somit beim Versuch) blieben, da die bedrohte Person die am Boden fixierte Person nicht losließ (siehe ua OZ 11, S 7). Hinsichtlich der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ist aus der Urteilsbegründung ersichtlich, dass der BF mit besonderer Wucht gezielte Stiche mit dem Wetzstahl gegen sein Opfer richtete. Das Opfer habe mit Glück einen Stich mit seinem Mobiltelefon abwehren können, wobei der Wetzstahl das Display durchstach. Die Details zu den Verletzungen ergeben sich ebenso aus der Urteilsbegründung (OZ 11, S 7 f).Die Feststellungen zum Leumund und der Inhaftierung des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug, dem entsprechenden Urteil des LG römisch 40 sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der schweren Nötigung ergibt sich insbesondere aus der Urteilsbegründung, dass die Worte des BF, sowie seine drohenden Gebärden mit einem spitzenförmigen Wetzstahl ohne Erfolg (und somit beim Versuch) blieben, da die bedrohte Person die am Boden fixierte Person nicht losließ (siehe ua OZ 11, S 7). Hinsichtlich der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung ist aus der Urteilsbegründung ersichtlich, dass der BF mit besonderer Wucht gezielte Stiche mit dem Wetzstahl gegen sein Opfer richtete. Das Opfer habe mit Glück einen Stich mit seinem Mobiltelefon abwehren können, wobei der Wetzstahl das Display durchstach. Die Details zu den Verletzungen ergeben sich ebenso aus der Urteilsbegründung (OZ 11, S 7 f). Die Verantwortung des BF vor dem LG deckt sich im Wesentlichen mit jener in der mündlichen Verhandlung. Vor dem LG zeigte er sich erst kurz vor Ende des Beweisverfahrens geständig, was auf eine späte Einsicht des BF hindeutet. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zwar an seine Straftaten zu bedauern, übernahm jedoch nur teilweise die Verantwortung für diese. Nach seinen Verurteilungen gefragt, versuchte der BF die Verantwortung auf einen Arbeitskollegen abzuschieben, der eine Schlägerei begonnen habe. Darüber hinaus rechtfertigte er sein Verhalten mit Alkohol- und Suchtmittelkonsum (OZ 8; OZ 9, S 7 f; OZ 11). Auf der anderen Seite gab er reumütig an, dass er aus seiner Haft gelernt habe, nicht mit jedem befreundet sein zu müssen und, dass Gewalt keine Lösung sei. Er müsse arbeiten und eine Lehre machen. Er bedauere es sehr (OZ 9, S 8). Dies zeigt klar, dass der BF versucht Verantwortung zu übernehmen, sich aber weiterhin schwertut, ein von ihm ausgehendes Fehlverhalten einzugestehen. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Zum Wehrdienst und zum Erhalt eines Einberufungsbefehls: Dass sich die Heimatregion des BF unter der Kontrolle des syrischen Regimes befinden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der eingebrachten Länderinformationen und den damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF, wonach Unterstützer des Regimes an der Macht seien (OZ 9, S 7). Zwar sind Teile des Gouvernement XXXX unter Kontrolle der kurdischen Milizen, allerdings ist das Stadtgebiet von XXXX – und somit der Herkunftsort des BF – eindeutig unter Regimekontrolle.Dass sich die Heimatregion des BF unter der Kontrolle des syrischen Regimes befinden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der eingebrachten Länderinformationen und den damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF, wonach Unterstützer des Regimes an der Macht seien (OZ 9, S 7). Zwar sind Teile des Gouvernement römisch 40 unter Kontrolle der kurdischen Milizen, allerdings ist das Stadtgebiet von römisch 40 – und somit der Herkunftsort des BF – eindeutig unter Regimekontrolle. Die Feststellungen zur Wehrdienstfähigkeit des BF ergibt sich aus einer Zusammenschau des Alters des BF mit den Länderberichten, wonach männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist. Eine Befreiung des BF bzw starke gesundheitliche Beeinträchtigungen kamen im Verfahren, sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht hervor. Dem BF wurde zwar laut eigenen Angaben ein Knochenimplantat im Kopf eingesetzt, dieses schränke ihn aber in keiner Weise ein (OZ 9, S 8). Die Feststellung zur Wehrdienstfähigkeit steht auch im Einklang mit den Länderberichten, wonach medizinische Befreiungen selten bzw sehr streng beurteilt, oder sogar häufig ignoriert werden. Eine Befreiung des BF kann daher nicht angenommen werden. Dass der BF keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage. Da derartige „Wehrdienstbescheide“ in der Regel von der Regierung an wehrpflichtige Personen gesendet werden, würde sich der BF an ein solches Schreiben erinnern (OZ 9, S 8). Darüber hinaus fällt die Rückeroberung der Heimatstadt des BF im Jahr 2017 mit seiner Ausreise zusammen, wodurch das Unterbleiben einer damaligen Rekrutierung ebenso plausibel ist (vgl das LIB, Kapitel Sicherheitslage, XXXX ).Dass der BF keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage. Da derartige „Wehrdienstbescheide“ in der Regel von der Regierung an wehrpflichtige Personen gesendet werden, würde sich der BF an ein solches Schreiben erinnern (OZ 9, S 8). Darüber hinaus fällt die Rückeroberung der Heimatstadt des BF im Jahr 2017 mit seiner Ausreise zusammen, wodurch das Unterbleiben einer damaligen Rekrutierung ebenso plausibel ist vergleiche das LIB, Kapitel Sicherheitslage, römisch 40 ). Zur Gefahr der Einziehung: Die Gefahr der Einziehung ergibt sich aus den Länderberichten, wonach der BF im Wehrpflichtigen Alter ist. Dabei ziehen die Behörden bevorzugt Männer bis zum Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Der 24 Jahre und 11 Monate alte BF ist genau in jener Altersgruppe, die besonders von den Einberufungen betroffen ist. Außerdem ergibt sich aus den Länderberichten, dass zahlreiche stationäre und mobile Checkpoints existieren, an denen Personen für den Wehrdienst rekrutiert werden. Insofern ist der Umstand, dass der BF keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten hat hierbei nicht ausschlaggebend. Der BF stammt aus einem Gebiet, dass unter Kontrolle des Regimes steht, wodurch er Gefahr läuft, in eine derartige Kontrolle hineinzugeraten. Dass der BF den Wehrdienst ablehnt, ergibt sich bereits aus den Gründen seiner Ausreise. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, ausgereist zu sein, um nicht zum Militär zu müssen (OZ 9, S 8). Diese Ablehnung war anhand der glaubhaften Schilderungen des Todes seiner Mutter und der eigenen Verletzung, die zu einer schweren Kopfverletzung führte, überzeugend und nachvollziehbar (OZ 9, S 8). Darüber hinaus fällt der Zeitpunkt seiner Ausreise mit dem Erreichen des wehrdienstfähigen Alters sowie mit der Eroberung seines Heimatortes durch das Regime zusammen. Der BF verließ seinen Heimatstaat kurz nach dem Erreichen des wehrdienstfähigen Alters, obwohl Männern im wehrpflichtigen Alter die Ausreise verboten ist. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. (vgl LIB, Kapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion). Es war daher in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zu treffen, dass dem BF weiterhin (wie bereits im Erkenntnis XXXX vom 11.12.2018 festgestellt) eine erhebliche Gefahr im Zusammenhang mit dem syrischen Wehrdienst droht.Dass der BF den Wehrdienst ablehnt, ergibt sich bereits aus den Gründen seiner Ausreise. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, ausgereist zu sein, um nicht zum Militär zu müssen (OZ 9, S 8). Diese Ablehnung war anhand der glaubhaften Schilderungen des Todes seiner Mutter und der eigenen Verletzung, die zu einer schweren Kopfverletzung führte, überzeugend und nachvollziehbar (OZ 9, S 8). Darüber hinaus fällt der Zeitpunkt seiner Ausreise mit dem Erreichen des wehrdienstfähigen Alters sowie mit der Eroberung seines Heimatortes durch das Regime zusammen. Der BF verließ seinen Heimatstaat kurz nach dem Erreichen des wehrdienstfähigen Alters, obwohl Männern im wehrpflichtigen Alter die Ausreise verboten ist. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. vergleiche LIB, Kapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion). Es war daher in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zu treffen, dass dem BF weiterhin (wie bereits im Erkenntnis römisch 40 vom 11.12.2018 festgestellt) eine erhebliche Gefahr im Zusammenhang mit dem syrischen Wehrdienst droht. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
- und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt;
- und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. 3.
- Der Verwaltungsgerichthof sprach in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, betreffend die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 (auszugsweise) aus: 3.
- Der Verwaltungsgerichthof sprach in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, betreffend die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (auszugsweise) aus: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. 3.
- Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).3.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52). In Ra 2021/20/0246 sprach der Verwaltungsgerichtshof ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). In Ra 2021/20/0246 sprach der Verwaltungsgerichtshof ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). 3.
- Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Aberkennung im Spruch auf § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und führte aus, der Beschwerdeführer habe ein sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schweres Verbrechen begangen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden. Es liege daher der in § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 genannte Ausschlussgrund vor.3.
- Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Aberkennung im Spruch auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und führte aus, der Beschwerdeführer habe ein sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schweres Verbrechen begangen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden. Es liege daher der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genannte Ausschlussgrund vor. Wie ausgeführt ist eine Kumulierung verschiedener Straftaten nicht mehr zulässig. Insofern kommen als Verbrechen nur die versuchte schwere Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB sowie die versuchte absichtlich schwere Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB in Frage.Wie ausgeführt ist eine Kumulierung verschiedener Straftaten nicht mehr zulässig. Insofern kommen als Verbrechen nur die versuchte schwere Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB sowie die versuchte absichtlich schwere Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB in Frage. 3.4.
- Zur versuchten schweren Nötigung: Ohne das vom BF verübte Verbrechen zu verharmlosen, ist die schwere Nötigung bereits aufgrund des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nicht unbedingt als „besonders schweres Verbrechen“ einzustufen. Das geschützte Rechtsgut der „Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung in eine bestimmte Richtung hin“ (vgl hierzu RIS-Justiz RS0093438) befindet sich nicht im Bereich jener Rechtsgüter, die in der Rechtsprechung des VwGH demonstrativ aufgezählt werden (vgl das zitierte Erkenntnis des VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall ist insbesondere auch das Ausmaß der verursachten Schäden gering, da das Opfer sich nicht von den Worten und Gestiken des BF mit einem Wetzstahl beeindrucken ließ, womit es (nur) beim Versuch blieb. Ein besonders schweres Verbrechen liegt – trotz der Verwendung einer Waffe iSd § 33 Abs 2 Z 6 StGB – daher nicht vor.Ohne das vom BF verübte Verbrechen zu verharmlosen, ist die schwere Nötigung bereits aufgrund des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nicht unbedingt als „besonders schweres Verbrechen“ einzustufen. Das geschützte Rechtsgut der „Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung in eine bestimmte Richtung hin“ vergleiche hierzu RIS-Justiz RS0093438) befindet sich nicht im Bereich jener Rechtsgüter, die in der Rechtsprechung des VwGH demonstrativ aufgezählt werden vergleiche das zitierte Erkenntnis des VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall ist insbesondere auch das Ausmaß der verursachten Schäden gering, da das Opfer sich nicht von den Worten und Gestiken des BF mit einem Wetzstahl beeindrucken ließ, womit es (nur) beim Versuch blieb. Ein besonders schweres Verbrechen liegt – trotz der Verwendung einer Waffe iSd Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB – daher nicht vor. 3.4.
- Zur versuchten absichtlich schweren Körperverletzung: Der Strafrahmen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung befindet sich mit einem bis zu zehn Jahren bereits im Bereich jener Straftaten, die der VwGH in seiner Rechtsprechung aufzählt. Dem geschützten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist ebenso ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen, womit das Delikt des BF als objektiv besonders schwerwiegend in Betracht kommt. (vgl hierzu VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456 hinsichtlich der Qualifikation eines Körperverletzungsdeliktes als besonders schwerwiegend; die Rechtsprechung hinsichtlich der objektiven und subjektiven besonderen Schwere wurde weiterhin aufrechterhalten, vgl VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 73). Allerdings entspricht das Verfahren zur Ahndung der vom BF gesetzten Tat (Schöffengericht) nicht jenem Verfahren, welches für die schwersten Straftaten vorgesehen ist (Geschworenengericht). Zwar ist die Behandlung durch ein Geschworenengericht für die Qualifizierung als besonders schweres Verbrechen nicht zwingend notwendig, in der hier zu treffenden Abwägung aber dennoch zu berücksichtigen.Der Strafrahmen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung befindet sich mit einem bis zu zehn Jahren bereits im Bereich jener Straftaten, die der VwGH in seiner Rechtsprechung aufzählt. Dem geschützten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ist ebenso ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen, womit das Delikt des BF als objektiv besonders schwerwiegend in Betracht kommt. vergleiche hierzu VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456 hinsichtlich der Qualifikation eines Körperverletzungsdeliktes als besonders schwerwiegend; die Rechtsprechung hinsichtlich der objektiven und subjektiven besonderen Schwere wurde weiterhin aufrechterhalten, vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 73). Allerdings entspricht das Verfahren zur Ahndung der vom BF gesetzten Tat (Schöffengericht) nicht jenem Verfahren, welches für die schwersten Straftaten vorgesehen ist (Geschworenengericht). Zwar ist die Behandlung durch ein Geschworenengericht für die Qualifizierung als besonders schweres Verbrechen nicht zwingend notwendig, in der hier zu treffenden Abwägung aber dennoch zu berücksichtigen. Die erschwerend gewertete Verwendung einer Waffe iSd § 33 Abs 2 Z 6 StGB, gegenständlich eines spitzen messerförmigen Wetzstahls, ist ebenso besonders verwerflich. Das vom Strafgericht erschwerend gewertete Zusammentreffen mehrerer Straftaten spricht im vorliegenden Fall eher (wenn auch nur in geringem Maße) für den BF, da es die für alle drei abgeurteilten Straftaten verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren, im Hinblick auf die absichtlich schwere Körperverletzung, im Einzelfall (etwas) relativiert. Im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der verhängten Strafe, konnte gegenständlich mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, das Auslangen gefunden werden. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde somit knapp unter einem Drittel des möglichen Strafrahmens angesetzt und großteils bedingt nachgesehen. Auch die verursachten Schäden sind dank glücklicher Umstände (vgl OZ 11, S 7) mit einer 3cm Stichwunde und Prellungen zwar nicht zu unterschätzen, aber nicht als besonders schwer anzusehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es beim Versuch geblieben ist.Die erschwerend gewertete Verwendung einer Waffe iSd Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB, gegenständlich eines spitzen messerförmigen Wetzstahls, ist ebenso besonders verwerflich. Das vom Strafgericht erschwerend gewertete Zusammentreffen mehrerer Straftaten spricht im vorliegenden Fall eher (wenn auch nur in geringem Maße) für den BF, da es die für alle drei abgeurteilten Straftaten verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren, im Hinblick auf die absichtlich schwere Körperverletzung, im Einzelfall (etwas) relativiert. Im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der verhängten Strafe, konnte gegenständlich mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, das Auslangen gefunden werden. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde somit knapp unter einem Drittel des möglichen Strafrahmens angesetzt und großteils bedingt nachgesehen. Auch die verursachten Schäden sind dank glücklicher Umstände vergleiche OZ 11, S 7) mit einer 3cm Stichwunde und Prellungen zwar nicht zu unterschätzen, aber nicht als besonders schwer anzusehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es beim Versuch geblieben ist. In einer Gesamtbetrachtung gibt es zwar einige Gründe, die die Schwere der Straftat des BF unterstreichen (siehe die Verwendung einer Waffe, die enorme Gewaltanwendung des BF, der mit dem Wetzstahl das Handydisplay seines Opfers durchstach), allerdings sprechen gerade die Umstände des Einzelfalls gegen die Einordnung als besonders schweres Verbrechen. So blieb es gegenständlich (dank glücklicher Umstände) beim Versuch. Der bis dahin unbescholtene BF übernahm (wenn auch erst gegen Ende des Beweisverfahrens) Verantwortung und es wurde mit einer großteils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Gegenständlich liegt somit kein „besonders schweres Verbrechen“ vor. Der Asylausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist nicht erfüllt.Der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nicht erfüllt. 3.
- Weitere Aberkennungstatbestände: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruchs, nicht jedoch der Grund, warum es zum Inhalt des Spruchs gekommen ist. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (vgl VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungsgrund tatsächlich vorgelegen ist, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt des Spruchs, nicht jedoch der Grund, warum es zum Inhalt des Spruchs gekommen ist. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungsgrund tatsächlich vorgelegen ist, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382). Zu prüfen sind daher auch die anderen in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe:Zu prüfen sind daher auch die anderen in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe: 3.5.
- Der BF gehört weder zu einer geschützten Personengruppe iSd Art 1 Abschnitt D GFK, noch gibt es Hinweise darauf, dass der BF Kriegsverbrechen bzw politische Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 begangen hat. Das Verhalten des BF ist auch nicht unter § 6 Abs 1 Z 3 (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bzw für die Allgemeinheit) zu subsumieren. Gegenständlich liegen daher keine Hinweise vor, dass ein anderer der in § 7 Abs 1 AsylG 2005 genannten Aberkennungsgründe vorliegt.3.5.
- Der BF gehört weder zu einer geschützten Personengruppe iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK, noch gibt es Hinweise darauf, dass der BF Kriegsverbrechen bzw politische Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 begangen hat. Das Verhalten des BF ist auch nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, (Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bzw für die Allgemeinheit) zu subsumieren. Gegenständlich liegen daher keine Hinweise vor, dass ein anderer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Aberkennungsgründe vorliegt. 3.5.
- Im Verfahren gab es keine Anzeichen, die darauf hindeuten, dass der BF sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, zurückreiste, staatenlos ist, oder eine Staatsbürgerschaft wieder bzw neu erlangt hat (vgl die Endigungsgründe des Art 1 Abschnitt C Z 1-4 und 6 GFK).3.5.
- Im Verfahren gab es keine Anzeichen, die darauf hindeuten, dass der BF sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, zurückreiste, staatenlos ist, oder eine Staatsbürgerschaft wieder bzw neu erlangt hat vergleiche die Endigungsgründe des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins -, 4 und 6 GFK). 3.5.
- Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).3.5.
- Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Bei den „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Bei den „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Die Umstände, aufgrund derer dem BF 2019 in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor. Der BF ist weiterhin im wehrpflichtigen Alter und die Lage in Syrien im Hinblick auf wehrpflichtige junge Männer aus Regimegebieten hat sich seither nicht nachhaltig geändert. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der BF glaubhaft machen, dass für weiterhin die Gefahr besteht, dass er vom Regime zwangsrekrutiert bzw in diesem Zusammenhang Menschenrechtsverletzungen (ua Folter im Rahmen von Inhaftierungen), welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, ausgesetzt wird. Ein Aberkennungstatbestand des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 liegt somit nicht vor.Die Umstände, aufgrund derer dem BF 2019 in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor. Der BF ist weiterhin im wehrpflichtigen Alter und die Lage in Syrien im Hinblick auf wehrpflichtige junge Männer aus Regimegebieten hat sich seither nicht nachhaltig geändert. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der BF glaubhaft machen, dass für weiterhin die Gefahr besteht, dass er vom Regime zwangsrekrutiert bzw in diesem Zusammenhang Menschenrechtsverletzungen (ua Folter im Rahmen von Inhaftierungen), welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, ausgesetzt wird. Ein Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 liegt somit nicht vor. 3.5.
- Der BF lebt seit seiner Antragstellung in Österreich, womit auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 3 nicht in Frage kommt.3.5.
- Der BF lebt seit seiner Antragstellung in Österreich, womit auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, nicht in Frage kommt. 3.
- Unter Berücksichtigung der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht (mehr) begründbar. 3.
- Da kein Aberkennungstatbestand vorliegt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben. Den darauf aufbauenden Spruchpunkten II., IV. und VII. mangelt es in weiterer Folge an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren.3.
- Da kein Aberkennungstatbestand vorliegt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben. Den darauf aufbauenden Spruchpunkten römisch zwei., römisch vier. und römisch sieben. mangelt es in weiterer Folge an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren. 3.
- Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2208946.2.00