RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW252 2273755-1 Spruch, W252 2273755-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 12.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am darauf folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er nicht zum Militär einberufen werden wolle.
- Am 17.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er im Wesentlichen das Gleiche an wie bei der Erstbefragung und, dass er einen schriftlichen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe, diesen jedoch nicht persönlich übernommen habe. Er sei diesem Befehl auch nicht nachgekommen. Zudem sei er gezielt nach Österreich gekommen, um in weiterer Folge seine Familie nachzuholen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF als unwahr angesehen würden und die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Die Ableistung eines nationalen Wehrdienstes sei kein asylrelevanter Fluchtgrund. Von einer tatsächlichen Verwicklung in Kampfhandlungen sowie einer tatsächlichen Gefahr durch das syrische Regime wegen einer oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden, könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei kein Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass der BF sich in Syrien oder in Österreich regimekritisch geäußert habe. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF als unwahr angesehen würden und die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Die Ableistung eines nationalen Wehrdienstes sei kein asylrelevanter Fluchtgrund. Von einer tatsächlichen Verwicklung in Kampfhandlungen sowie einer tatsächlichen Gefahr durch das syrische Regime wegen einer oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden, könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei kein Vorbringen dahingehend erstattet worden, dass der BF sich in Syrien oder in Österreich regimekritisch geäußert habe.
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass ihm eine Einberufung als Reservist drohe, sollte er wieder in Syrien einreisen. Darüber hinaus werde dem BF seit seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass ihm eine Einberufung als Reservist drohe, sollte er wieder in Syrien einreisen. Darüber hinaus werde dem BF seit seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung sowie über Parteiengehör vom 08.01.2024 wurde den Parteien das einschlägige Länderberichtsmaterial vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF sowie insbesondere durch die mündliche Einvernahme des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und spricht Arabisch als Muttersprache. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (AS 5 ff; AS 48 f, OZ 6, S 7 f).Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und spricht Arabisch als Muttersprache. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 . Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (AS 5 ff; AS 48 f, OZ 6, S 7 f). Der BF lebte in Syrien zuletzt in XXXX . Er absolvierte in Syrien die Volksschule und arbeitete später als Maler, Streicher und Dekorateur. Der BF konnte seinen Lebensunterhalt aus dieser Arbeit bestreiten. (AS 49; OZ 6, S 6 f).Der BF lebte in Syrien zuletzt in römisch 40 . Er absolvierte in Syrien die Volksschule und arbeitete später als Maler, Streicher und Dekorateur. Der BF konnte seinen Lebensunterhalt aus dieser Arbeit bestreiten. (AS 49; OZ 6, S 6 f). Die Familie des BF lebt in Syrien im Heimatort des BF. Der Ort liegt in einem Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle („Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“) steht. (AS 50; OZ 6, S 7). Der BF verließ Syrien im September 2021, hielt sich dann knapp zwei Monate in der Türkei auf und stellte am 12.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 9; AS 50; OZ 6, S 8). Der BF ist gesund (AS 48; OZ 6, S 5). Der BF ist strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom 27.11.2023, OZ 5). 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF hat seinen Wehrdienst von 2008 bis 2010 abgeleistet und wird als Reservist geführt. Der BF erhielt im Rahmen seines Wehrdienstes eine Spezialausbildung zum Artilleriespezialisten (Mörser). Der BF hat in den Jahren 2017 und 2018 Einberufungsbefehle des syrischen Militärs erhalten hat. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Der BF war in Syrien nicht politisch tätig und er hat zu Beginn des Bürgerkriegs nicht an Demonstrationen teilgenommen. Dem BF wird in Syrien aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Handlungen keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der BF wurde in Syrien individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn. Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht dem BF keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität, weder durch das syrische Regime, den syrischen Staat noch durch kurdische Kräfte. Eine Rückkehr des BF in seine Heimatregion ist möglich. Hinsichtlich seiner Ausreise bzw Asylantragstellung droht dem BF keine Verfolgung in seiner Heimatregion. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 9 vom 19.07.2023 sowie weiterer in das Verfahren eingeführter Erkenntnisquellen: ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], 06.05.
- ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188], vom 18.08.
- ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2] vom
- Mai
- ● Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1], vom 27.01.
- ● ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a‑12132-1], vom 02.06.2023 ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: Zugriff der Zentralregierung auf Wehrdienstverweigerer und auf Wehrpflichtige; Einsatz eines Wehrpflichtigen nach seiner Rekrutierung; Beteiligung an Kriegsverbrechen [a-11061], vom 14.08.
- ● UNHCR Richtlinien ● EUAA (EASO) Leitlinien ● EUAA – Country Guidance: Syria 2023 – 02.2023 ● Auszug der Syria-Live-Map ergibt sich Folgendes: Der Personalbedarf der syrischen Armee – insbesondere an Reservisten – ist aktuell niedrig. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). […] SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023). Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). […] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (
- Mai 2022) Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] […] Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien Ein Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz Al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat, gibt an, dass es nur Syrer·innen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet sei, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Dies bedeute, dass eine Person innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein müsse, um von außerhalb einreisen zu können. Selbst wenn eine Person zum Beispiel 50 Jahre in Al-Hasaka gelebt habe, jedoch ihr Personenstandsregister in Deir Ezzor registriert sei, gelte die Person nicht als aus Al-Hasaka stammend (Syrienexperte,
- April 2022). Die Expat-Karte Al-Monitor beschreibt in einem Artikel vom Jänner 2022, dass intern vertriebene Araber·innen in von den SDF kontrollierten Gebieten um eine sogenannten Expat-Karte ansuchen müssten, um in die Gebiete einreisen oder dort bleiben zu dürfen. Die Anforderungen seien von Region zu Region unterschiedlich, jedoch müsse in allen Fällen ein lokal wohnhafter Bürge vorhanden sein und der Personalausweis sowie ein Mietvertrag vorgelegt werden. Die Expat-Karte sei für sechs Monate gültig (Al-Monitor,
- Jänner 2022). JFL (Justice for Life Organization) präzisiert im Februar 2022, dass auch Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten unter Kontrolle der Regierung gemeldet seien, um eine Expat-Karte ansuchen müssten (JFL, Februar 2022, S. 5). Laut des genannten Syrienexperten müssten Antragsteller·innen bei der Antragstellung der Expat-Karte persönlich anwesend sein. Es sei aus diesem Grund nicht möglich, dass Syrer·innen von außerhalb der SDF-Gebiete mit syrischen Reisedokumenten aus Europa direkt in die SDF-Gebiete einreisen würden, da es ihnen nicht möglich sei, außerhalb des Landes eine Bewilligung zu erhalten. Es sei ihnen folglich nicht gestattet, den Semalka-Grenzübergang zu überqueren. Von ihm kontaktierte Fahrer hätten angegeben, dass Personen aus Damaskus und Homs aus diesem Grund die Einreise am Grenzübergang Semalka verweigert worden sei. Der Syrienexperte wisse auch von Fällen, in denen sich potenzielle Bürgen an die kurdischen Sicherheitsbehörden (Asayish) gewandt hätten, um in Abwesenheit des Expats die Beantragung der Expat-Karte einzuleiten. Die Anträge seien abgelehnt worden. In andere Fällen hätten die Bürgen, um ein Dokument vom Komin (die Person, die die Angelegenheiten der Nachbarschaft organisiert, wie ein Mukhtar) angesucht, in dem stehe, dass eine Person aus dem Ausland zu Besuch nach Al-Hasaka käme. Der Bürge habe in Semalka auf den Expat gewartet und das Dokument den Grenzbeamten übergeben. In einigen Fällen hätte der Expat einreisen können, in anderen sei die Person an der Grenze abgelehnt und die Einreise verweigert worden. Laut des Syrienexperten seien Korruption und Bestechung gang und gäbe an der Grenze (Syrienexperte,
- April 2022). Legale Einreise aus der Türkei ANHA (Hawar News Agency) schreibt in einem Artikel vom April 2021, dass die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 für Personen- und Güterverkehr geschlossen habe (ANHA,
- April 2021). Legale Einreise aus dem Irak Der genannte Syrienexperte gibt an, dass es keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete gebe. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur zu fahren. Syrer·innen, die mit syrischen Reisedokumenten reisen, müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten (Syrienexperte,
- April 2022). Einreise in den Irak für syrische Staatsbürger·innen Die Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Österreich schreibt auf ihrer Webseite, dass alle Staatsbürger·innen, die keine Staatsbürgerschaft eines europäischen Landes oder der Länder Australien, Brasilien, China, Iran, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Neuseeland, Südkorea, Türkei, USA oder den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, vor Reiseantritt ein Visum beantragen müssten, welches 110.000 irakische Dinar (68 Euro[1]) koste und für 90 Tage gültig sei (Regionalregierung Kurdistan-Irak - Vertretung in Österreich,
- April 2019). Laut der Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Großbritannien müssten Antragsteller·innen einen Reisepass vorlegen, dessen Gültigkeit nicht weniger als sechs Monate betrage. Weiters werde eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments benötigt, ein Passfoto, das ausgefüllte Visumsformular, Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten werde, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller·in bei einer Privatperson übernachten werde, sowie die Antragstellungsgebühr (Kurdistan Regional Government - Representation in the United Kingdom, ohne Datum). Grenzübergänge Irak-Nordostsyrien und ihre Verwaltung Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom März 2022, dass sich die Grenze der Autonomen Verwaltung von Nordostsyrien zum Irak über 150 Kilometer erstrecke. Es gebe vier Grenzübergänge und Einreisepunkte: Rabia-Yarubiyah, Semalka- Faysh Khabur, Al-Waleed und Al-Faw. Der Rabia-Yarubiyah-Grenzübergang sei 2020 durch ein russisches Veto im UN-Sicherheitsrat geschlossen worden (Enab Baladi,
- März 2022). CEIP (Carnegie Endowment for International Peace) erklärt, dass von den vier Grenzübergängen nur Rabia-Yarubiyah von der irakischen und syrischen Regierung als formeller Grenzübergang anerkannt sei. Beide Regierungen hätten jedoch den Zugang dazu verloren und er sei seit 2013 geschlossen (CEIP,
- März 2021). Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur liege zwischen der Stadt Faysh Khabur am Ostufer des Tigris in der Provinz Duhok auf irakischer Seite und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya auf syrischer Seite. Der Übergang sei zwischen er irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten, und die Regierung in Bagdad erkenne ihn nicht offiziell an. Derzeit verwalte die Demokratische Partei Kurdistan (KDP) die irakische Seite und die SDF würden die syrische Seite kontrollieren (CEIP,
- März 2021). Laut Enab Baladi hänge die Öffnung beziehungsweiße Schließung des Grenzüberganges von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab (Enab Baladi,
- März 2022). Der Al-Waleed-Übergang befinde sich im umstrittenen Unterbezirk Zummar in der Nähe der Provinz Duhok im Irak. Er werde von der Regionalregierung Kurdistans (KRG) auf irakischer Seite und der Autonomen Verwaltung auf syrischer Seite kontrolliert. Im Jahr 2013 habe die KRG den Übergang vorübergehend geöffnet, nachdem der Semalka-Faysh Khabur-Grenzübergang geschlossen worden sei. Die Benutzung des Grenzübergangs sei auf Personen beschränkt gewesen, die vom Irak nach Syrien hätten ziehen wollen. 2017 sei der Grenzübergang für Handel genützt worden. 2019 hätten die US-Truppen den Grenzübergang bei ihrem Abzug aus Syrien genützt (CEIP,
- März 2021). Al-Faw sei ein informeller Übergang, der laut lokalen Quellen vor allem von der PKK genützt werde (CEIP,
- März 2021). Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur Der kontaktierte Syrienexperte erklärt gegenüber ACCORD den Ablauf ab Einreise in der Region Kurdistan bis zur Ankunft in Syrien für Personen, die im Gebiet der Autonomen Verwaltung gemeldet sind: Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur, welcher der einzige offene Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien sei. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt·innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden. Der Grenzübergang sei momentan montags, freitags und samstags geöffnet. Laut dem Syrienexperten seien logistische Hürden, um die Grenze passieren zu können, ein Problem. Der Grenzübergang sei häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern (Syrienexperte,
- April 2022). Schließungen des Semalka - Faysh Khabur Grenzübergangs NPA (North Press Agency) berichtet am
- Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (NPA,
- Dezember 2021). Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (VOA,
- Dezember 2021). NPA schreibt am
- Jänner 2022, dass der Grenzübergang nach über einem Monat wieder teilweise geöffnet worden sei. Güterverkehr sei wieder gestattet sowie limitierter Personenverkehr bestimmter Gruppen (NPA,
- Jänner 2022). Laut dem irakisch-kurdischen Nachrichtensender Kurdistan 24 sei der Grenzübergang am
- Jänner 2022 wieder vollständig geöffnet worden. Laut irakischer Seite habe es während der Zeit der Schließung Ausnahmen für bestimmte Personen gegeben, denen das Passieren erlaubt gewesen sei (Kurdistan 24,
- Jänner 2022). Enab Baladi beschreibt die Schließung des Grenzübergangs im Dezember/Jänner, als schwerwiegend, da der Grenzübergang für Privatpersonen, wie auch Handel geschlossen worden sei und auch der zehn Kilometer südlich gelegene Al-Waleed Grenzübergang nicht geöffnet worden sei. Dies habe zu einer Wirtschaftskrise in den von der SDF-kontrollierten Gebieten in Nordostsyrien geführt, die stark von der Autonomen Region Kurdistan im Irak abhängig seien, insbesondere im Hinblick auf den Handel und die Sicherung von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen (Enab Baladi,
- März 2022). ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor) Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] […] Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug) Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020). Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70). Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62). Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte,
- August 2023). Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa,
- September 2023). Konsequenzen für Angehörige Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen („they will […] never take family members“) (DIS, Juni 2022, S. 64). Im Gegensatz dazu habe der syrisch-kurdische Journalist erklärt, dass Familienmitglieder durch Hausdurchsuchungen und Fragen über den Wehrdienstverweigerer von der Militärpolizei psychologisch unter Druck gesetzt würden. Sollte die Militärpolizei mit den Antworten der Familienmitglieder unzufrieden sein, würden sie versuchen, eine andere Art von Druck auszuüben. Der Journalist habe jedoch nicht spezifiziert, um welche Art von Druck es sich dabei handle (DIS, Juni 2022, S. 59). Situation von Arabern Ein Universitätsprofessor in Erbil habe gegenüber DIS im Jänner 2022 ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen hätten, nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden (DIS, Juni 2022, S. 66). Fabrice Balanche erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, vor dem Gesetz gleichbehandelt würden. Es gebe eine Verhaftung und Zwangsbeitritt in die Selbstverteidigungskräfte. Laut Balanche zeige man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken (Balanche,
- August 2023). Laut dem Syrienexperten seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete würden unter derselben Art von Kontrolle stehen. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (Syrienexperte,
- August 2023). Auf die Frage, ob arabische Wehrdienstverweigerer anders behandelt werden als kurdische, antwortet Al-Mustafa im September 2023, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Es sei anzumerken, so Al-Mustafa, dass sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig bei den SDF [Syrian Democratic Forces, Demokratische Kräfte Syriens] melden würden und daher von der Selbstverteidigungspflicht befreit seien (Al-Mustafa,
- September 2023). Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle) Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden Fabrice Balanche schreibt in seiner E-Mail an ACCORD, dass Kurden Arabern im Allgemeinen nicht vertrauen und annehmen würden, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (Balanche,
- August 2023). Laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen (Syrienexperte,
- August 2023). Al-Mustafa erklärt in seiner E-Mail-Auskunft vom September 2023, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten, die ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es könne ihnen vorgeworfen werden, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen. Eine Quelle vor Ort habe Al-Mustafa berichtet, dass einige Personen während ihrer Verhaftung (weil sie der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes nicht nachgekommen seien) ihr Leben verloren hätten. Laut einer anderen Quelle gebe es in manchen Gebieten mit Stammeseinfluss mehr Flexibilität bei der Anwendung der Selbstverteidigungspflicht. SDF-Beamte würden jedoch bei jedem Meeting an die Notwendigkeit erinnert werden, dass alle, und insbesondere Araber, sich dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen hätten. Araber würden die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ablehnen und die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ betrachten (Al-Mustafa,
- September 2023). Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020). Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA,
- Februar 2022). Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63). Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche,
- August 2023). Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte,
- August 2023). Laut Al-Mustafa könnten Rekruten an die Front geschickt werden. Einige von ihnen seien beim Einsatz an der Front getötet worden (Al-Mustafa,
- September 2023). ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor) Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2] […] Sicherheitslage in Nordostsyrien Ein im Februar 2022 veröffentlichter Bericht des Center for Strategic and International Studies (CSIS) beschreibt die Sicherheitslage im Nordosten des Landes im Vergleich zum Nordwesten als „relativ ruhig“ (CSIS Middle East Program,
- Februar 2022, S. 9), ein Bericht des Protection Cluster spricht jedoch von einer fragilen Sicherheitslage im Jahr 2021 (Protection Cluster,
- April 2022, S. 3). Ein Bericht der US-amerikanischen Denkfabrik Center for American Progress (CAP) führt aus, dass die Türkei und ihre syrischen Stellvertretermilizen in der von ihr kontrollierten Region zwischen Tall Abyad und Ras Al-Ayn ihre Position ausgenützt hätten, um Druck auf die kurdische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien auszuüben. Dafür hätten sie Städte an der strategisch sensiblen Straße M4 beschossen, um die Position der SDF gegenüber Russland und der syrischen Regierung zu schwächen (CAP,
- Mai 2021, S. 33). Im April 2022 berichtet North Press Agency, dass laut Angaben der SDF die Türkei und verbündete Oppositionsgruppen seit Beginn des Monats etwa 48 Granaten auf Dörfer in der der Nähe des Ortes Ain Issa und in der Umgebung der Schnellstraße M4 abgeworfen hätten. Weitere 63 Granaten und Artilleriebeschuss sei in anderen Dörfern der Region dokumentiert worden. Ein Zivilist sei bei Granatenbeschuss verletzt und sein Haus beschädigt worden (North Press Agency,
- April 2022). Im Zeitraum von 2021 bis Anfang 2022 hätten die SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten östlich des Euphrat Razzien durchgeführt, um mutmaßliche Mitglieder der Gruppe Islamischer Staat (IS) aufzuspüren; dabei seien einige dieser Razzien durch Luftangriffe der von den USA angeführten globalen Koalition gegen den IS unterstützt worden (SHRC,
- Jänner 2022; S. 50; Rudaw,
- Dezember 2021; North Press Agency,
- Mai 2021; USDOD,
- Februar 2022, S. 72-73). Während Al-Monitor im Juni 2021 feststellt, dass die SDF die Lage in der Provinz Raqqa „stärker im Griff“ hätten und die Bewegung von IS-Zellen dort eingeschränkt sei (Al-Monitor,
- Juni 2021), habe ein SDF-Militärführer in der Provinz Deir Ezzor im Oktober 2021 erklärt, dass Anti-Terror-Einheiten jeden Tag mindestens eine Operation gegen IS-Mitglieder in nahe gelegenen Städten durchführen würden (The Guardian,
- Oktober 2021). Deir Ezzor wird als die Region unter der kurdisch geführten Autonomieverwaltung mit einer arabischen Mehrheit beschrieben, in der 2021 die meisten IS-Angriffe stattfanden und in der noch viele IS-Mitglieder leben sollen (RIC, Februar 2022, S. 2). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) der University of Sussex[1] dokumentierte im Zeitraum von Oktober 2021 bis Ende April 2022 die Gruppe IS als verantwortlich für 20 sicherheitsrelevante Vorfälle in Deir Ezzor, darunter Anschläge mit improvisierten Spreng- und Brandvorrichtungen, zumeist auf Sicherheitskräfte (Asayish) und Militärkräfte (SDF), aber auch gezielte Tötungen (ACLED,
- April 2022). Lokale Quellen berichteten, dass der IS Entführungen und Ermordungen durchgeführt habe, die sich gegen SDF-Mitglieder, Personen, die für die kurdische Autonomieverwaltung arbeiten würden, Stammesführer sowie Zivilisten gerichtet hätten, vor allem in ländlichen Gegenden der Provinz Deir Ezzor (North Press Agency,
- Dezember 2021; North Press Agency,
- Jänner 2022; North Press Agency,
- Februar 2022; Syria TV,
- März 2022; North Press Agency,
- April 2022). Zu Beginn des Jahres 2022 habe sich Berichten zufolge die Sicherheitslage in dem von den SDF kontrollierten Gebiet aufgrund verstärkter IS-Aktivitäten verschlechtert (Asharq Al-Awsat,
- Februar 2022). Am
- Jänner 2022 hätten IS-Kämpfer einen Angriff auf das Al-Sina'a-Gefängnis in der Stadt Hasaka begonnen, in dem Personen, die einer IS-Mitgliedschaft verdächtigt würden, festgehalten würden (HRW,
- Februar 2022; MEI,
- Februar 2022). Einige Tage später hätten die SDF die Rückeroberung des Gefängnisses und die Kapitulation der verbliebenen IS-Kämpfer im Gefängnis verkündet, die Kämpfe in der Umgebung des Gefängnisses hätten jedoch bis zum
- Jänner angedauert (USAID,
- Februar 2022, S. 3). Bei dem Angriff auf das Gefängnis habe es sich um den größten Angriff der Gruppe IS seit dem Verlust ihres Territoriums in Syrien im Jahr 2019 gehandelt (OHCHR,
- Jänner 2022). Die Zusammenstöße zwischen IS-Kämpfern und SDF hätten dabei zu einer unbestimmten Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung und zur vorübergehenden Vertreibung von bis zu 45.000 Einwohner·innen aus dem südlichen Teil der Stadt geführt (UNOCHA,
- Jänner 2022, S. 1). Nach dem Angriff auf das Gefängnis berichtete eine lokale Medienquelle von Dutzenden willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen arabische Anwohner·innen gerichtet hätten. Ihnen sei vorgeworfen worden, Mitglieder des IS zu sein (Euphrates Appeal Media Network,
- Februar 2022). Anfang Februar 2022 sei die Mehrheit der Vertriebenen Berichten zufolge in ihre Häuser zurückgekehrt, während etwa 100 Menschen weiterhin in einer Sammelunterkunft untergebracht gewesen seien (USAID,
- März 2022, S. 2). Im Februar 2022 sei die Zahl der IS-Aktivitäten in der Provinz Deir Ezzor auf ihren niedrigsten Stand zurückgefallen, wobei sie im März wieder leicht angestiegen sei (CEP,
- April 2022). Im April 2022 habe der IS offiziell 23 Angriffe in von SDF kontrollierten Gebieten in Deir Ezzor für sich reklamiert, im Vormonat seien es lediglich neun Angriffe gewesen (CEP,
- Mai 2022). Sicherheitslage insbesondere in der Grenzregion um Semalka Laut Carnegie Endowment for International Peace befinde sich der Nordosten Syriens seit 2012 unter Kontrolle der Partei der Demokratischen Union (PYD, die im Gebiet unter kurdischer Selbstverwaltung dominante Partei, Anm. ACCORD). Zu diesem Gebiet gehöre auch der Grenzübergang Semalka (CEIP,
- März 2021).Laut Carnegie Endowment for International Peace befinde sich der Nordosten Syriens seit 2012 unter Kontrolle der Partei der Demokratischen Union (PYD, die im Gebiet unter kurdischer Selbstverwaltung dominante Partei, Anmerkung ACCORD). Zu diesem Gebiet gehöre auch der Grenzübergang Semalka (CEIP,
- März 2021). ACLED registriert im Zeitraum vom Oktober 2021 bis zum
- April 2022 für den Distrikt Al-Malikiya (Derek), der auch die Grenzregion um Semalka umfasst, 29 sicherheitsrelevante Vorfälle (Gewalt gegen Zivilist·innen, Explosionen und Fernangriffe, Unruhen), darunter zwölf gegen den IS gerichtete Operationen der SDF sowie elf Artillerie- oder Drohnenangriffe der Türkei. Insgesamt seien bei den sicherheitsrelevanten Vorfällen 15 Personen getötet worden, darunter mehrheitlich Mitglieder der SDF (ACLED,
- April 2022). Voice of America (VOA) berichtet im Dezember 2021, dass es am Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur zu Zusammenstößen zwischen Demonstrant·innen der Partei der Demokratischen Union (PYD), der de facto regierenden Partei im Nordosten Syriens, und Sicherheitskräften der Regionalregierung Kurdistans (KRG) gekommen sei. Der Vorfall habe die irakisch-kurdischen Behörden dazu veranlasst, den Grenzübergang auf unbestimmte Zeit zu schließen (VOA,
- Dezember 2021). Im Jänner 2022 sei der Grenzübergang nach einem Monat wieder geöffnet worden (North Press Agency,
- Jänner 2022). Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung; Auswirkung von Regierungsstützpunkten Die Justice for Life Organization (JFL) schreibt in einem Bericht vom Februar 2022, dass Personen, die in Gebieten registriert seien, die nicht unter Kontrolle der Autonomen Selbstverwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) stehen würden, eine sogenannte Expat-Karte benötigen würden, um das AANES-Gebiet zu besuchen bzw. um durch dieses Gebiet zu reisen oder sich dort niederzulassen. Die Verordnung zur Expat-Karte verlange den Besitz der Karte nicht nur von Einreisenden in die Gebiete der Autonomieverwaltung, sondern auch von Einwohner·innen der Region, die in Gebieten unter Regierungskontrolle gemeldet seien. Die von den Sicherheits- und Militärkontrollpunkten der kontrollierenden Kräfte im Nordosten Syriens auferlegten Beschränkungen würden laut JLF die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung beeinträchtigen. Ein Mann aus der Provinz Deir Ezzor habe für eine medizinische Behandlung in das AANES-Gebiet einreisen wollen, sei jedoch an einem Checkpoint vor der Stadt Hasaka von den SDF an der Weiterreise gehindert worden. Ein Bauer sei eigenen Angaben zufolge auf der Straße von Hasaka nach Qamischli an einem Checkpoint angehalten worden und man habe von ihm das Vorlegen der Expat-Karte verlangt, da er eigentlich in Deir Ezzor registriert sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass man ihn beim nächsten Mal nicht durchlassen werde. (JFL, Februar 2022, S. 2-5) Die syrische Nachrichtenagentur North Press Agency berichtet im Jänner 2021, dass die Schnellstraße M4, die die Orte Tall Tamer mit Ain Issa verbinde, nach einer einmonatigen Sperrung wieder für Zivilist·innen und Handelskonvois freigegeben worden sei. Die Straße sei zuvor gesperrt worden, da die türkische Armee und verbündete Oppositionsgruppen anhaltende Angriffe in der Umgebung von Ain Issa durchgeführt hätten. Sie sei zuvor erst im Mai 2020 nach langen Gesprächen zwischen der türkischen und der russischen Seite wieder geöffnet worden, um Zivilist·innen den Weg von Tall Tamer nach Ain Issa mit russischen Garantien zu ermöglichen. Lokalansässige hätten zu der Zeit die Straße von Tall Abyad als Alternative zur M4 genutzt, seit die bewaffneten Gruppen im Oktober 2019 Teile der M4 unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Die M4-Schnellstraße sei die wichtigste Wirtschaftsroute im Nordosten Syriens (North Press Agency,
- Jänner 2021). Im Jahr 2019 hätten die Türkei und mit ihr verbündete Oppositionsgruppen während der türkischen Invasion in Sere Kaniye (Ras Al-Ain) und Tall Abyad Teile der M4 unter ihre Kontrolle gebracht und hätten Zivilist·innen, die auf der Straße unterwegs gewesen seien, angegriffen (North Press Agency,
- September 2020). Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet im April 2021 folgendes über Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den mit der syrischen Regierung verbündeten Nationalen Verteidigungskräften (NDF) in der Stadt Qamischli, die teils von der Autonomen Selbstverwaltung, teils von der syrischen Zentralregierung kontrolliert wird: „Die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) berichteten am
- 04.21 von einem Angriff der sogenannten Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) auf einen Checkpoint in der Stadt. Die NDF ist eine Miliz, die auf der Seite der Zentralregierung in Damaskus steht und in die Organisationsstruktur der syrischen Streitkräfte mit aufgenommen wurde. Ein Angehöriger der kurdischen Sicherheitskräfte, bekannt als Asayîş oder Asayesch, kam bei anschließenden Kämpfen mit der NDF-Miliz ums Leben. Qamischli steht mehrheitlich unter der Kontrolle der SDF. In einzelnen Stadtteilen und um den Flughafen sind jedoch Sicherheitskräfte der Regierung aus Damaskus für die öffentliche Sicherheit verantwortlich. Was zum Ausbruch der jüngsten Kämpfe geführt hat, ist nicht bekannt.“ (BAMF,
- April 2021, S. 9) In einem Artikel des Middle East Institute vom Juli 2021 wird detailliert beschrieben, welche Teile der Stadt Qamischli sich unter Kontrolle der Regierung befinden würden, wie unter anderem der Grenzübergang zur Türkei sowie das Zunud-Viertel. Südlich der Schnellstraße M4 kontrolliere die Regierung mehr als 20 Dörfer, die sich die sich 20 Kilometer südlich der Stadt über ein 10 Kilometer weites Gebiet erstrecken würden. Dort seien NDF-Formationen zusammen mit einigen Checkpoints und Sicherheitstrupps stationiert (MEI,
- Juli 2021) Auf Twitter veröffentlicht das Rojava Information Center im April 2022 eine Karte, auf der die Kontrollverhältnisse in Qamischli eingezeichnet sind. Die Karte ist unter folgendem Link abrufbar: Rojava Information Center: Tweet,
- April 2022 (verfügbar auf Twitter)https://twitter.com/RojavaIC/status/1520289774879268866Rojava Information Center: Tweet,
- April 2022 (verfügbar auf Twitter), https://twitter.com/RojavaIC/status/1520289774879268866 Es konnten keine Informationen zu Passierscheinen gefunden oder ähnlichen Voraussetzungen für Reisen innerhalb Nordostsyriens gefunden werden. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor) Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] […] Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter (speziell außerhalb Syriens) Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Norwegischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzung Ungenauigkeiten enthält. Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erklärt in einem Bericht über syrische Identitätsdokumente vom September 2022 (basierend auf Gesprächen mit Repräsentant·innen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe sowie des syrischen Außenministeriums von 2015 und 2016), dass viele syrische Botschaften im Ausland Pässe ausstellen würden. Botschaften ohne Ausrüstung zur Ausstellung von Pässen könnten Anträge entgegennehmen, die sie nach Damaskus weiterleiten würden. Alle Passanträge müssten von der Direktion für Migration und Reisepässen genehmigt werden. Die Gültigkeitsdauer von Pässen für Männer zwischen 18 und 42 Jahren, die keinen Wehrdienst geleistet hätten, betrage zwei Jahre. Jungen, die das Wehrpflichtalter noch nicht erreicht hätten, könnten Pässe erhalten, die bis zu ihrem
- Lebensjahr gültig seien. Pässe, die von Botschaften im Ausland oder für Regierungsangestellte ausgestellt werden, seien für zweieinhalb Jahre gültig (Landinfo,
- September 2022, S. 23). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte hat im Jänner 2023 folgende Informationen per E-Mail als aktuell gültig bestätigt, die er bereits im Mai 2022 mit ACCORD geteilt hatte: Wehrdienstverweigerern sei es möglich, sich einen Pass direkt beim syrischen Konsulat im Ausland oder über eine/n Verwandte/n innerhalb Syriens ausstellen zu lassen. Die Gültigkeit des Reisepasses betrage entweder 2 oder 2,5 Jahre. Der Antragsteller müsse nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland ansässig sei. Videoanrufe in Anwesenheit eines zuständigen Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin von der Botschaft seien eine Methode, den Nachweis zu erbringen. Es sei auch Deserteuren möglich, entweder direkt bei einem syrischen Konsulat oder über ihre Verwandten im Land einen Pass zu beantragen. Syrische Kontakte des Experten hätten von solchen Fällen gehört (Syrienexperte,
- Jänner 2023). Das Außenministerium der Niederlande zitiert in seinem Syrienbericht vom Juni 2021 eine vertrauliche Quelle. Laut der Quelle könnten Wehrpflichtige mit Wohnsitz außerhalb Syriens einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, auch wenn sie ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten (BZ, Juni 2021, S. 42). Laut der Webseite des syrischen Außenministeriums sei es notwendig, dass jeder wehrpflichtige Bürger (zwischen 17 und 42 Jahren) ein Dokument des Rekrutierungszentrums vorlege, um einen Reisepass zu erhalten (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum). Laut dem kontaktierten Syrienexperten gelte diese Richtlinie nur für in Syrien befindliche Wehrpflichtige (Syrienexperte,
- Mai 2022), jedoch wird dies auf der Webseite des Außenministeriums nicht spezifiziert (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum). Die Webseite des syrischen Konsulats in Istanbul enthält folgende Informationen über die Antragstellung für einen Reisepass: Erforderliche Dokumente seien der Originalpass mit Einreisestempel in die Türkei oder ein Nachweis über die rechtmäße Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt in der Türkei, Identitätsnachweis, Wehrdienstbuch, Fotos sowie ein schriftlicher Antrag. Die Konsulargebühr betrage 325 US-Dollar für einen normalen Antrag und 825 US-Dollar für einen Expressantrag. Im Falle eines verlorenen oder beschädigten Reisepasses sei eine Gebühr von 50 US-Dollar zu bezahlen. Pässe würden generell mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Mit einer Genehmigung der Migrations- und Passbehörde sei auch eine Gültigkeit von sechs Jahren möglich (Syrisches Konsulat Istanbul, ohne Datum). Die Webseite enthält keine spezifischen Informationen über die Situation von Antragstellern im wehrdienstfähigen Alter. Informationen über die Passantragstellung am syrischen Konsulat in Istanbul Der oben genannte Experte erklärt gegenüber ACCORD, dass alle Syrer·innen, die in der Türkei einen Pass erhalten möchten, sich an das syrische Konsulat in Istanbul wenden müssten. Seit Juni 2022 müssten Antragsteller·innen für einen Termin eine WhatsApp-Nachricht an das Konsulat schicken, die ihren vollständigen Namen, ein Foto eines Dokuments, das ihre Identität nachweise, sowie die Art des gewünschten Antrags enthalte. Es gebe Berichte, dass Syrer·innen auf Vermittler zurückgreifen würden, die Kontakte zu Konsulatsangestellten hätten (Syrienexperte,
- Jänner 2023). Al Araby Al Jadeed (The New Arab), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, veröffentlicht im September 2021 einen Artikel über Probleme am syrischen Konsulat in Istanbul. Laut einem Antragsteller stelle das syrische Konsulat seit mehreren Monaten keine Pässe aus, weil es keine leeren Pässe zum Bedrucken gebe. Hunderte von Syrer·innen würden vor dem Konsulat Schlange stehen, nur um in Folge ohne Pass nach Hause geschickt zu werden. Syrische Quellen hätten gegenüber Al Araby Al Jadeed bestätigt, dass seit Mitte Juli 2021 keine Pässe ausgestellt würden. Anträge seien drei Monate zuvor eingereicht worden und es habe keine Reaktion gegeben. Die Notwendigkeit Pässe zu erneuern, um ihren Aufenthalt in der Türkei nicht zu gefährden, würde Syrer·innen dazu verleiten, stundenlang vor dem Konsulat zu warten und Bestechungsgelder zu bezahlen (Al-Araby Al-Jadeed,
- September 2021). Gleichsam heißt es in einem Artikel der regierungskritischen syrischen Medienorganisation Enab Baladi vom Juni 2022, dass sich dutzende Syrer·innen vor dem syrischen Konsulat in Istanbul versammelt hätten, nachdem ihre regulären Termine abgesagt worden seien. Die türkischen Sicherheitskräfte seien eingeschritten, um die Versammlung aufzulösen. Wenig später habe das Konsulat bekannt gegeben, dass es seine Dienste aufgrund einer technischen Störung einstelle. Der Artikel erklärt weiters, dass Syrer·innen Vermittler in Anspruch nehmen müssten, um einen Termin am Konsulat und einen Pass zu erhalten (Enab Baladi,
- Juni 2022). Irfaa Sawtak (Erhebe deine Stimme), eine Medienplattform, die es sich laut eigenen Angaben zum Ziel gesetzt hat, junge Menschen im Nahen Osten zu ermutigen, über Demokratie, Menschenrechte und Extremismus zu diskutieren, zitiert in einem Artikel vom Oktober 2022 einen syrischen Antragsteller, der seit vier Monaten versuche, seinen Pass zu erneuern. Nachdem das Konsulat ihm keinen Termin für eine Passerneuerung gegeben habe, habe er Kontakt mit einem Vermittler aufgenommen, der 1.000 US-Dollar verlangt habe, nur um einen Termin zu buchen. Zusammen mit den 800 US-Dollar für den Pass seien diese Kosten zu hoch gewesen. Er sehe sich gezwungen, einen Vermittler innerhalb Syriens zu suchen, um seinen Pass in Syrien erneuern zu lassen und damit seine Kosten zu senken. Laut dem Artikel sei es seit der Umstellung von Terminbuchung über die Webseite auf Terminbuchung über WhatsApp unmöglich, einen Termin direkt beim Konsulat zu erhalten. Antragsteller·innen seien gezwungen, auf Vermittler zurückzugreifen. Ein von Irfaa Sawtak interviewter Vermittler erklärt, dass in der Vergangenheit die Vermittlergebühren für die Buchung eines Termins zur Ausstellung eines Reisepasses (ohne Berücksichtigung der Kosten für die Ausstellung des Passes) etwa 250 US-Dollar betragen hätten. Zur Zeit des Interviews habe der Preis für die Buchung eines Termins zum Erhalt eines Passes zwischen 800 und 1000 US-Dollar gelegen (Irfaa Sawtak,
- Oktober 2022). Mögliches Sicherheitsrisiko für syrische Männer im wehrdienstfähigen Alter, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen Der bereits oben genannte Syrienexperte habe von keinen Fällen gehört, in denen syrische Staatsbürger spezifisch gefährdet gewesen seien, weil sie das syrische Konsulat in Istanbul aufgesucht hätten. Es gebe jedoch von Zeit zu Zeit Spannungen zwischen Antragsteller·innen und Sicherheitskräften sowie Mitarbeiter·innen des Konsulats außerhalb des Gebäudes. In einigen Fällen seien die Spannungen zwischen der Menschenmenge vor dem Konsulat und Sicherheitskräften eskaliert, sodass die türkische Polizei habe eingreifen müssen (Syrienexperte,
- Jänner 2023). Mültecilerle Dayanışma Derneği, ein türkischer Verein zur Unterstützung von Flüchtlingen, gibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2023 an, dass Syrer·innen in der Türkei von türkischer Seite dazu gezwungen seien, die Botschaft oder das Konsulat im Falle von Veränderungen ihres Familienstandes oder für einen neuen Pass aufzusuchen. Es sei Syrer·innen nicht möglich, einfach einen Termin zu vereinbaren. Sie müssten dafür exorbitante Preise zahlen. Diese Umstände würden nicht notwendigerweise einem Sicherheitsrisiko gleichkommen, jedoch sei zu bedenken, dass die syrischen Behörden durch einen Antrag beim Konsulat wüssten, welche Personen sich in der Türkei aufhalten und sie hätten in Folge Informationen über die Antragsteller·innen sowie deren Familienmitglieder. Laut dem Verein würden syrische Botschaften die Rolle von Geheimdienstzentren übernehmen (Mültecilerle Dayanışma Derneği,
- Jänner 2023). Ein türkischer Experte mit Fachwissen zur Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei teilt ACCORD in einem Telefoninterview vom Jänner 2023 mit, dass er noch nicht von Sicherheitsvorfällen innerhalb des syrischen Konsulats in Istanbul gehört habe. Er gibt jedoch zu bedenken, dass nicht genug über die Situation der Antragsteller·innen (bzw. ihrer Familienangehörigen) bekannt sei, sobald sie das Konsulat verlassen hätten. Er erklärt, dass selbst wenn sich während des Besuchs syrischer Staatsbürger·innen im Konsulat kein Vorfall ereignet habe, der Besuch selbst dazu führen könnte, dass der Name der Person hinter verschlossenen Türen gekennzeichnet werde, sobald der Besuch abgeschlossen sei. Der Experte kennt Beispiele, wo Syrer im Konsulat von Konsulatsmitarbeiter·innen belästigt und geschlagen worden seien, weil sie Symbole der syrischen Revolution getragen hätten. Diese Personen hätten zwar das Konsulat wieder verlassen können, es sei jedoch nicht weiterverfolgt worden, ob ihnen später etwas zugestoßen sei. Zusammenfassend ließe sich festhalten, dass zwar keine Beispiele für unmittelbare Sicherheitsvorfälle im Konsulat bekannt seien, dies aber nicht zwangsläufig zu dem Schluss führen könne, dass der Besuch im weiteren Verlauf keine Konsequenzen haben könnte. Es würden zu wenige Informationen über dieses Thema vorliegen (Türkischer Experte,
- Jänner 2023). Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Syrien im Jahr 2021, dass die syrische Regierung es im Ausland lebenden Syrer·innen generell erlaube, ihre Pässe zu erneuern. Viele, die geflohen seien, hätten jedoch Bedenken, sich bei der Regierung zu melden, gegen die sie möglicherweise protestiert hätten, oder würden befürchten, dass die Regierung Repressalien gegen noch im Land befindliche Familienmitglieder richten könnte (USDOS,
- April 2022, Section 2d). Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) interviewte für ihren Syrienbericht zur sozioökonomischen Situation in Damaskus vom August 2022 einen syrischen Akademiker. Laut dem Akademiker würde bei einer Beantragung eines Reisepasses der Name der Antragstellerin / des Antragstellers eine Sicherheitsprüfung durchlaufen (EUAA, August 2022, S. 31). Amnesty International (AI) berichtet im September 2021 von der Verhaftung von sechs Syrern durch libanesische Sicherheitskräfte vor der syrischen Botschaft in Baabda im Libanon Ende August, nachdem sie Anrufe von der Botschaft erhalten hätten und dazu aufgefordert worden seien, ihre Pässe abzuholen. Den Männern sei vorgeworden worden, illegal ins Land eingereist zu sein. Es sei ihnen nach ihrer Verhaftung nicht erlaubt worden, ihre Anwälte oder Familienmitglieder zu kontaktieren. Laut den Anwälten sei mindestens einer der Männer gefoltert worden. Am
- September habe der Leiter des Allgemeinen Sicherheitsbüros Libanons bekannt gegeben, dass die sechs Männer doch nicht abgeschoben würden (AI,
- September 2021). ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor) Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1] […] Bedarf an einer Einberufung von registrierten Reservisten Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärt in einer E-Mail Auskunft an ACCORD vom Mai 2023, dass im Jahr 2023 bereits mehrere Tausend Reservisten zum Militärdienst in der syrischen Armee (Syrian Arab Army, SAA) einberufen worden seien. Eine genaue Schätzung der Zahl sei schwierig, da die Rekrutierungsbüros keine Listen der zum Reservedienst einberufenen Personen veröffentlichen würden (SNHR,
- Mai 2023). Das Danish Immigration Service (DIS) schreibt in einem Bericht über Rekrutierung in der Provinz Hasaka vom Juni 2022, dass die syrischen Behörden in den meisten von ihnen kontrollierten Gebieten sowohl Wehrpflichtige wie auch Reservisten rekrutieren würden (DIS, Juni 2022, S. 29). Auch das niederländische Außenministerium bestätigt im Mai 2022 mit Verweis auf vertrauliche Quellen, dass die Behörden weiterhin Reservisten zum Dienst einziehen würden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). Eine in Syrien tätige internationale humanitäre Organisation, die 2021 von EASO [European Asylum Support Office, heute: EUAA] interviewt wurde, habe angegeben, dass die syrische Armee regelmäßig auch Reservisten einberufe (EUAA, April 2021, S. 15) Ein westlicher Diplomat, der in Syrien arbeite, habe gegenüber DIS im Februar 2020 erklärt, dass der Bedarf an Wehrpflichtigen und Reservisten ungebrochen hoch sei (DIS, Mai 2020, S. 82). Im Gegensatz dazu habe eine humanitäre Organisation ebenfalls im Februar 2020 die Ansicht geäußert, dass der Bedarf an Kämpfern in den beiden vorangegangenen Jahren zurückgegangen sei und daher auch weniger Reservisten rekrutiert würden (DIS, Mai 2020, S. 85). Profil der einberufenen Reservisten SNHR teilte ACCORD im Mai 2023 mit, dass alle Arten von Reservisten zum Reservedienst einberufen würden. Dazu würden unerfahrene Rekruten, Unteroffiziere, sowie Offiziere gehören. Es gebe jedoch Unterschiede in der Art und Dauer ihres Dienstes (SNHR,
- Mai 2023). Eine vertrauliche Quelle habe dem niederländischen Außenministerium im Jänner 2021 mitgeteilt, dass keine spezifischen Merkmale, wie Alter, früherer militärischer Dienstgrad oder Wohnort einen Einfluss auf die Entscheidung der syrischen Regierung darüber hätten, wer als Reservist einberufen werde. Alle geeigneten Personen würden in Betracht gezogen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38). Der unabhängige Syrienforscher Suhail Al-Ghazi habe gegenüber EUAA im Februar 2021 erklärt, dass Reservisten zum aktiven Dienst einberufen würden, wenn es der Armee an Personal mangle, aber auch, um die Bevölkerung zu kontrollieren. Bestimmte Qualifikationen des Reservisten, wie Panzerführer oder Mechaniker, sowie ein früherer Einsatz im Anschluss an die militärische Ausbildung, hätten Einfluss darauf, ob die syrische Armee einen Reservisten in den aktiven Dienst einberufe (EUAA, April 2021, S. 13). Al-Ghazi habe gegenüber DIS im Februar 2020 berichtet, dass die syrische Armee ab 2018 keine Reservisten mehr aus Gebieten, die die Regierung unterstützen würden, einberufen habe. Es sei jedoch eine große Zahl von Reservisten aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten einberufen worden. Zweck der Einberufung von Reservisten sei, laut Al-Ghazi, unter anderem, Männer im wehrfähigen Alter im Auge zu behalten, um zu verhindern, dass sie sich der Opposition anschließen (DIS, Mai 2020, S. 77). Laut Quellen der schwedischen Einwanderungsbehörde, Migrationsverket, aus dem Jahr 2017, würden zunächst Reservisten einberufen, die den Grundwehrdienst bis zu fünf Jahre zuvor abgeleistet hätten. In weiterer Folge würden Reservisten einberufen, deren Wehrdienstzeit fünf bis zehn Jahre zurückliege, und schließlich Reservisten, die ihren Wehrdienst zehn bis fünfzehn Jahre zuvor abgeleistet hätten. Ein Interviewpartner habe Migrationsverket 2021 mitgeteilt, dass in der Praxis nicht alle Reservisten zum aktiven Dienst einberufen würden. (Migrationsverket,
- Juni 2021, S. 13). Laut einem 2021 interviewten ehemaligen Offizier der syrischen Armee sei der Bedarf an bestimmten Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Rekrutierung von Reservisten. Dieser Bedarf variiere in den unterschiedlichen Phasen des Konflikts (Migrationsverket,
- Juni 2021, S. 14). Es konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob Personen, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren, in Bezug auf den Reservedienst anders behandelt werden als Männer, die Syrien nicht verlassen haben. Dienstgrad (Rang) eines Wehrdienstpflichtigen bei Beendigung der Wehrpflicht Laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten beende nicht jeder Wehrdienstpflichtige seinen Wehrdienst mit dem gleichen Dienstgrad. Der nach Abschluss des Militärdienstes erreichte Rang hänge vom Bildungsniveau des Einzelnen ab. Das Bildungsniveau der Wehrdienstpflichtigen bestimme den anfänglichen Rang, dem dann Beförderungen folgen könnten (Syrienexperte,
- Mai 2023). Altersgrenze für die Einberufung von Reservisten EUAA schreibt im Bericht über den syrischen Militärdienst vom April 2021 mit Verweis auf eine Zusammenfassung des Wehrpflichtgesetzes, dass Reservisten bis zu einem Alter von 42 Jahren für den Reservedienst einberufen werden könnten. Christopher Kozak vom Institute for the Study of War (ISW) habe in einem Interview mit UNHCR 2017 angegeben, dass die Altersgrenze für den Reservedienst angehoben werden könne, wenn eine Person über bestimmte Qualifikationen verfüge, beispielsweise Arzt, Panzerfahrer, Luftwaffenangehöriger, Artilleriespezialist oder Kampfausrüstungsingenieur sei (EUAA, April 2021, S. 13). Laut dem Außenministerium der Niederlande habe die syrische Regierung hunderttausenden Männern im Alter zwischen 25 und 42 Jahren Reservedienst auferlegt. Teilweise seien auch Männer über 42 Jahren betroffen. Das Alter, bis zu dem eine Person im Militärdienst bleibe, hänge unter anderem vom Dienstgrad ab. Es konnte vom Niederländischen Außenministerium nicht in Erfahrung gebracht werden, ob Reservisten über 42 Jahren noch im Kampf eingesetzt werden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38). Im Jänner und Juni 2022 interviewte vertrauliche Quellen hätten dem niederländischen Außenministerium mitgeteilt, dass auch Männern über 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet hätten, Verhaftung drohe, um sie zum Reservedienst einzuziehen. Laut einer der Quellen würden vor allem in Gebieten, die zuvor längere Zeit nicht unter staatlicher Kontrolle gestanden hätten, Männer, auch solche über 42 Jahren, als Reservisten eingezogen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). Eine von Migrationsverket im Mai 2021 interviewte Quelle habe angegeben, dass die Altersgrenze von 42 Jahren in der Praxis nicht in Stein gemeißelt sei. Es sei von zentraler Bedeutung in welcher Einheit und an welchen Waffen die Person ausgebildet worden sei und in welchen Bereichen die Armee Unterstützung benötige. Das Alter sei zweitrangig. Laut Migrationsverket habe die Berichterstattung 2021 jedoch darauf hingedeutet, dass ältere Menschen nur in sehr geringem Umfang zum aktiven Dienst einberufen würden. Laut einem ehemaligen Offizier der syrischen Armee versuche die Armee die Rekrutierung von Männern, die knapp 42 Jahre alt seien, zu vermeiden. Dies sei jedoch schwer möglich, wenn der Bedarf an Männern für das Militär groß sei (Migrationsverket,
- Juni 2021, S. 13-14). DIS berichtet von zwei Anfang 2019 erlassenen Anordnungen, denen zufolge Personen, die zum damaligen Zeitpunkt über 42 Jahre (erste Anordnung) beziehungsweise über 38 Jahre (zweite Anordnung) gewesen seien, nicht mehr zum Reservedienst einberufen worden seien. Die erste Anordnung habe Ausnahmen für medizinisches Personal und Personen, die sich für mehr als 30 Tage einer Einberufung entzogen hätten, enthalten. Laut Suhail Al-Ghazi und einer humanitären Organisation seien gemäß der Anordnung seit Februar 2019 keine Männer über 38 Jahren mehr zum Reservedienst eingezogen worden. Im Gegensatz dazu habe die in der Türkei ansässige WATAN Foundation erklärt, dass auch Reservisten bis zum Alter von 40 Jahren zum Reservedienst einberufen worden seien. Auch Elizabeth Tsurkov vom Foreign Policy Research Institute habe vom Fall eines 40-jährigen Mannes gewusst, der Ende 2019 verhaftet und eingezogen worden sei (DIS, Mai 2020, S. 19). Laut SNHR und Jusoor for Studies seien einige Reservisten, die das
- Lebensjahr überschritten hätten, weiterhin im aktiven Reservedienst tätig. SNHR habe außerdem angegeben, dass es sich um Männer bis zum Alter von 48 Jahren gehandelt habe (DIS, Mai 2020, S. 19-20). Mehrfache Einberufung von Reservisten Laut vom niederländischen Außenministerium interviewten vertraulichen Quellen dürften Personen, die nicht älter als 42 Jahre seien und ihren Wehrdienst abgeleistet hätten, mehrfach als Reservisten einberufen werden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). SNHR fügt im Mai 2023 hinzu, dass dem Netzwerk keine Fälle bekannt seien, in denen Reservisten aus dem Reservedienst entlassen und in weiterer Folge ein zweites Mal eingezogen worden seien (SNHR,
- Mai 2023). Maximaldauer für die Einberufung als Reservist Das niederländische Außenministerium erklärt im Mai 2022, dass seit März 2011 eine Demobilisierung ausschließlich auf Grundlage einer Anordnung des Präsidenten erfolge. Eine solche Anordnung gelte für bestimmte Kategorien, die zur Demobilisierung berechtigt seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55). SNHR habe gegenüber DIS Anfang 2020 angegeben, dass keine reguläre endgültige Entlassung von Reservisten stattgefunden habe (DIS, Mai 2020, S. 16). Laut Jusoor for Studies habe die syrische Armee einige Jahre zuvor angekündigt, langjährig dienende Reservisten aus dem Dienst zu entlassen. Tatsächlich seien jedoch nur einige Offiziere und keine regulären Soldaten aus dem Dienst entlassen worden (DIS, Mai 2020, S. 17). Suhail Al-Ghazi habe gegenüber DIS im Februar 2020 erklärt, dass Reservisten seit 2012 jeweils für einige Monate rekrutiert und danach wieder demobilisiert würden (DIS, Mai 2020, S. 78). Laut Al-Ghazi würden Reservisten im Infanterie- und Logistikdienst kontinuierlich vom Dienst entlassen. Reservisten, die in Panzerdivisionen dienen würden, würden jedoch wahrscheinlich ein bis zwei Jahre im aktiven Reservedienst gehalten. Die meisten der aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten rekrutierten Reservisten würden nach einigen Monaten demobilisiert (DIS, Mai 2020, S. 78-79). Laut Al-Ghazi seien Reservisten 2019 und 2020 schrittweise demobilisiert worden seien. Die Entlassung aus dem Dienst habe sich auf Reservisten mit einer Dienstzeit von mehr als fünf Jahren konzentriert (EUAA, April 2021, S. 26). Laut DIS sei im März 2020 eine Anordnung erlassen worden, dass alle Reservisten, die seit 2013 durchgehend in der Armee gedient hätten, wie auch Offiziere, die seit mehr als drei Jahren als Reservisten in der Armee gedient hätten, zu demobilisieren seien (DIS, Mai 2020, S. 17). Im November 2020 seien laut dem niederländischen Außenministerium zwei weitere Anordnungen von der syrischen Regierung erlassen worden, die die Demobilisierung von Reservisten, die zwei Jahre oder mehr gedient hätten, angeordnet hätten. Gleichzeitig seien Tausende anderer Zivilisten zum Reservedienst einberufen worden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38-39). Das niederländische Außenministerium schreibt im Juni 2021, dass seit 2011 die meisten Reservisten auf unbestimmte Zeit gedient hätten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 39). Eine vertrauliche Quelle habe dem niederländischen Außenministerium im Jänner 2021 mitgeteilt, dass Männer, die 1983 oder später geboren worden seien, sieben Jahre lang als Reservisten dienen müssten. Männer, die im Jahr 1982 geboren worden seien, müssten zwei Jahre dienen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38). Im Oktober 2021 habe Präsident Assad einen weiteren Demobilisierungsbefehl erlassen. Dieser habe alle Offiziere eingeschlossen, die mit
- Dezember 2021 mindestens zwei Jahre als Reservisten gedient hätten, sowie eine bestimmte Gruppe von Ärzten, sofern sie nicht von der Armee gebraucht würden und bereits zwei Jahre als Reservisten gedient hätten, und Reservisten, die mit
- Dezember 2021 mindestens sechseinhalb Jahre im Dienst gewesen seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55). Im August 2022 veröffentlicht die staatliche Syrian Arab News Agency (SANA) eine weitere Anordnung zur Demobilisierung, unter anderem von Reservisten, die bereits seit mindestens sechseinhalb ihren Dienst abgeleistet hätten. Reservisten, die in den Jahren 1982-1983 geboren worden seien und die mit Ende August 2022 mindestens zwei Jahre im Dienst gewesen seien, würden ebenfalls demobilisiert, wie auch Reserveoffiziere, die seit mindestens einem Jahr ihren Dienst abgeleistet hätten (SANA,
- August 2022). Einsatz aktuell in welchen Bereichen und Gebieten SNHR erklärt gegenüber ACCORD im Mai 2023, dass sich die Einsatzgebiete der Reservisten je nach Spezialisierung der einzelnen Reservestreitkräfte unterscheiden würden. In der Regel würden Reservisten mit derselben Spezialisierung gemeinsam an denselben Orten eingesetzt, wo sie bereits während ihres Wehrdienstes stationiert gewesen seien. Das Einsatzgebiet richte sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Einheiten und deren militärischen Aufgaben. Die Entscheidung darüber werde von den Rekrutierungsbüros getroffen und ändere sich stetig (SNHR,
- Mai 2023). Migrationsverket zitiert im Juni 2021 eine in Damaskus ansässige Quelle mit guten Kenntnissen in militärischen Angelegenheiten. Laut der Quelle bestimmten die Situation im Land und der Bedarf die Verteilung, nicht die Herkunft der Person. Es gebe keine klaren Vorgaben oder Richtlinien, wer an die Front geschickt werde, und rund um die Zeit der Befragung sei die Zahl der Reservisten, die an die Front geschickt worden seien, angestiegen. Es gebe große lokale Unterschiede, wie Reservisten eingesetzt würden (Migrationsverket,
- Juni 2021, S. 10). Suhail Al-Ghazi habe im Jänner 2021 gegenüber EUAA angegeben, dass der Einsatz von Reservisten vom Bedarf der Armee und den Qualifikationen des Reservisten abhänge und davon, ob Reservisten von der Regierung als loyal angesehen würden. Laut Al-Ghazi verlasse sich die syrische Armee bei den Konflikten im Nordwesten Syriens und gegen den Islamischen Staat nicht auf Reservisten (EUAA, April 2021, S. 25). Von DIS im Jahr 2020 interviewte Experten hätten angegeben, dass Reservisten wie auch Wehrpflichtige an der Front eingesetzt würden (DIS, Mai 2020, S. 14). Laut Aymenn Jawad Al-Tamimi, Forscher und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Doktorand an der Universität Swansea, entsende die syrische Armee auch viele Wehrpflichtige und Reservisten, um unsichere Gebiete, wie die Wüste von Homs und Deir Ezzor, zu bewachen. Es gebe keine Garantie dafür, dass Wehrpflichtige oder Reservisten, die nicht aktiv an der Front kämpften, in ihrer [sicheren] Position und ihrem Einsatzgebiet bleiben könnten (DIS, Mai 2020, S. 49-50). Möglichkeit des Freikaufens vom Reservedienst Laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 vom
- Mai 2007 und