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{'item': 'W260 2235263-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW260 2235263-1 Spruch, W260 2235263-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Wien (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.08.2020 wurde der Antrag der XXXX (in weiterer Folge „Beschwerdeführerin“) auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX , für den Zeitraum von 04.06.2020 bis 30.06.2020 abgewiesen.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Wien (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.08.2020 wurde der Antrag der römisch 40 (in weiterer Folge „Beschwerdeführerin“) auf Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 , für den Zeitraum von 04.06.2020 bis 30.06.2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mangels eigener Rechtspersönlichkeit der XXXX als juristische Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sei. Diese sei hingegen als juristische Person öffentlichen Rechts von der Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 Satz 2 ASVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mangels eigener Rechtspersönlichkeit der römisch 40 als juristische Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sei. Diese sei hingegen als juristische Person öffentlichen Rechts von der Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, Satz 2 ASVG ausgeschlossen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 735 Abs. 4 ASVG am Wirtschaftsleben teilnehme. Selbst wenn die Beschwerdeführerin der XXXX zur Gänze zuzurechnen wäre, sei sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer Leistung rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Da das Gesetz keine näheren Ausführungen gebe, was unter dem Begriff „wesentliche Teile“ zu verstehen sei, könne dieser Begriff sich ebenso auf bestimmte Bereiche einer einzelnen Unternehmung einer juristischen Person öffentlichen Rechts beziehen. Würde § 735 Abs. 4 ASVG unterstellen, dass die Frage, wie die Leistungen der juristischen Personen öffentlichen Rechts konkret finanziert werden, irrelevant sei, wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG am Wirtschaftsleben teilnehme. Selbst wenn die Beschwerdeführerin der römisch 40 zur Gänze zuzurechnen wäre, sei sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer Leistung rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Da das Gesetz keine näheren Ausführungen gebe, was unter dem Begriff „wesentliche Teile“ zu verstehen sei, könne dieser Begriff sich ebenso auf bestimmte Bereiche einer einzelnen Unternehmung einer juristischen Person öffentlichen Rechts beziehen. Würde Paragraph 735, Absatz 4, ASVG unterstellen, dass die Frage, wie die Leistungen der juristischen Personen öffentlichen Rechts konkret finanziert werden, irrelevant sei, wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegeben.
  5. Der Verwaltungsakt samt Äußerung der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das gegenständliche Verfahren einen ähnlichen Sachverhalt betreffe wie das zu W156 2235264-1 protokollierte Verfahren, in dem am 13.08.2021 ein abweisendes Erkenntnis gegen die auch in gegenständlichem Verfahren beteiligte Beschwerdeführerin ergangen sei. Die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis vom 13.08.2021, Zl. W156 2235264-1/13E sei seitens des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) mit Beschluss vom 18.09.2023 abgelehnt, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkannt worden seien, und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten worden. Eine Revision an den VwGH wurde seitens der Beschwerdeführerin folglich nicht erhoben. Sofern die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren aufrecht erhalten bleibe, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen geeignete Nachweise zum Beweis ihres Vorbringens zu übermitteln.
  7. Mit Schreiben vom 12.01.2024 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin verweise auf das beigelegte „Statut der Unternehmung XXXX “ wonach das Vermögen von XXXX gesondert vom Vermögen der Gemeinde verwaltet werde. § 12 des Statuts ordne die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung an. Die Erträge würden sich aus Einnahmen durch Bewirtschaftung und Verwaltung von Gemeindewohnung, Geschäftslokalen sowie Garagen- und Abstellplätzen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre große Anzahl der von ihr verwalteten Wohnungen ökonomische Relevanz für den Wirtschaftsraum Wien. Auch aus der Wiener Stadtverfassung ergebe sich, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin gesondert von der Gemeinde zu verwalten sei. Unternehmungen der XXXX würden als Einrichtungen des Sondervermögens der XXXX ihre eigenen Wirtschaftspläne aufstellen und hätten gesonderte Jahresabschlüsse. Die Beschwerdeführerin nehme am Wirtschaftsleben teil, indem sie Wohnungen und Geschäftslokale vermiete und verwalte. Sie trage daher vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen und beschäftige, um diese erfüllen zu können, privatrechtliche Hausbesorgerinnen und beauftrage externe Unternehmen für die Durchführung einzelner Leistungen. Die Beschwerdeführerin lege die von ihr im Sinne des § 21 Abs. 1 MRG getätigten Aufwendungen vor. Diese Aufwendungen würden von den Mieterinnen der Wohnhausanlage getragen werden. Die Verweigerung der Erstattung betreffe im wirtschaftlichen Ergebnis diese Mieterinnen. Sofern aus dem bisherigen Vorbringen die Beschwerdeführerin dennoch nicht als eigenständige Person im Sinne des § 735 Abs. 4 ASVG betrachtet werde, so sei die Bestimmung des § 735 ASVG zumindest verfassungskonform so auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren, sodass die Beschwerdeführerin in den Kreis der Anspruchsberechtigten falle. Zu guter Letzt beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Zeugen XXXX .Die Beschwerdeführerin verweise auf das beigelegte „Statut der Unternehmung römisch 40 “ wonach das Vermögen von römisch 40 gesondert vom Vermögen der Gemeinde verwaltet werde. Paragraph 12, des Statuts ordne die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung an. Die Erträge würden sich aus Einnahmen durch Bewirtschaftung und Verwaltung von Gemeindewohnung, Geschäftslokalen sowie Garagen- und Abstellplätzen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre große Anzahl der von ihr verwalteten Wohnungen ökonomische Relevanz für den Wirtschaftsraum Wien. Auch aus der Wiener Stadtverfassung ergebe sich, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin gesondert von der Gemeinde zu verwalten sei. Unternehmungen der römisch 40 würden als Einrichtungen des Sondervermögens der römisch 40 ihre eigenen Wirtschaftspläne aufstellen und hätten gesonderte Jahresabschlüsse. Die Beschwerdeführerin nehme am Wirtschaftsleben teil, indem sie Wohnungen und Geschäftslokale vermiete und verwalte. Sie trage daher vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen und beschäftige, um diese erfüllen zu können, privatrechtliche Hausbesorgerinnen und beauftrage externe Unternehmen für die Durchführung einzelner Leistungen. Die Beschwerdeführerin lege die von ihr im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG getätigten Aufwendungen vor. Diese Aufwendungen würden von den Mieterinnen der Wohnhausanlage getragen werden. Die Verweigerung der Erstattung betreffe im wirtschaftlichen Ergebnis diese Mieterinnen. Sofern aus dem bisherigen Vorbringen die Beschwerdeführerin dennoch nicht als eigenständige Person im Sinne des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betrachtet werde, so sei die Bestimmung des Paragraph 735, ASVG zumindest verfassungskonform so auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren, sodass die Beschwerdeführerin in den Kreis der Anspruchsberechtigten falle. Zu guter Letzt beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Zeugen römisch 40 .
  8. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Beilagen wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2023 zum Parteiengehör übermittelt.
  9. Mit Schreiben vom 19.01.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde bim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich bereits aus dem vorgelegten „Statut der Unternehmung XXXX “ ergebe, dass die Beschwerdeführerin keine eigene Rechtspersönlichkeit habe. Ihr Vermögen werde von der XXXX gesondert verwaltet. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei ein Teil des Vermögens der XXXX . Dienstgeber könne im vorliegenden Fall nur die XXXX sein, da nur sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Es könne nur ein Dienstgeber die Erstattung gemäß § 735 ASVG beantragen. Dass die Beschwerdeführerin sich über Leistungsentgelte finanziere, werde nicht bestritten. Wenn die (gesamte) XXXX aufgrund des Umstandes, dass sie Unternehmungen betreibe, welche am Wirtschaftsleben teilnehmen würden, Anspruch auf Erstattung hätte, würde dies die gesamte Ausnahme juristischer Person des öffentlichen Rechts von der Erstattung ad absurdum führen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin von Anfang an der XXXX zugerechnet worden sei, daher keine Zurückweisung mangels eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt sei.
  10. Mit Schreiben vom 19.01.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde bim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich bereits aus dem vorgelegten „Statut der Unternehmung römisch 40 “ ergebe, dass die Beschwerdeführerin keine eigene Rechtspersönlichkeit habe. Ihr Vermögen werde von der römisch 40 gesondert verwaltet. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei ein Teil des Vermögens der römisch 40 . Dienstgeber könne im vorliegenden Fall nur die römisch 40 sein, da nur sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Es könne nur ein Dienstgeber die Erstattung gemäß Paragraph 735, ASVG beantragen. Dass die Beschwerdeführerin sich über Leistungsentgelte finanziere, werde nicht bestritten. Wenn die (gesamte) römisch 40 aufgrund des Umstandes, dass sie Unternehmungen betreibe, welche am Wirtschaftsleben teilnehmen würden, Anspruch auf Erstattung hätte, würde dies die gesamte Ausnahme juristischer Person des öffentlichen Rechts von der Erstattung ad absurdum führen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin von Anfang an der römisch 40 zugerechnet worden sei, daher keine Zurückweisung mangels eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: XXXX ist Hausbetreuerin der XXXX . römisch 40 ist Hausbetreuerin der römisch 40 . Mit Covid-19-Risikoattest von XXXX (Fachärztin für Innere Medizin) vom 13.05.2020 wurde XXXX , die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt. Mit Covid-19-Risikoattest von römisch 40 (Fachärztin für Innere Medizin) vom 13.05.2020 wurde römisch 40 , die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt. Die Dienstnehmerin wurde von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 04.06.2020 bis 30.06.2020 von ihrer Arbeitsleistung zu 100% freigestellt. Im Zeitraum von 04.06.2020 bis 30.06.2020 leistete die Beschwerdeführerin der oben genannten Hausbetreuerin eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe. Mit Antrag vom 30.06.2020 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß § 735 Abs. 4 ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die belangte Behörde betreffend die Freistellung der oben genannten Dienstnehmerin für den Zeitraum 04.06.2020 bis 30.06.
  12. Mit Antrag vom 30.06.2020 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die belangte Behörde betreffend die Freistellung der oben genannten Dienstnehmerin für den Zeitraum 04.06.2020 bis 30.06.
  13. Die Beschwerdeführerin ist eine Unternehmung der XXXX und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die Beschwerdeführerin ist eine Unternehmung der römisch 40 und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Das gegenständliche Verfahren betrifft einen ähnlichen Sachverhalt wie das zu W156 2235264-1 protokollierte Verfahren, in dem am 13.08.2021 ein abweisendes Erkenntnis gegen die auch in gegenständlichem Verfahren beteiligte Beschwerdeführerin erging. Die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis vom 13.08.2021 wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes mit Beschluss vom 18.09.2023 abgelehnt, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkannt wurden. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und seitens der Beschwerdeführerin keine Revision erhoben.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes, den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen und vorgelegten Urkunden, darunter insbesondere dem „Statut der Unternehmung XXXX “.Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes, den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen und vorgelegten Urkunden, darunter insbesondere dem „Statut der Unternehmung römisch 40 “. Die Feststellungen zum Erkenntnis vom 13.08.2021, Zl. W156 2235264-1/13E basieren auf der Einsichtnahme in den Gerichtsakt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 735 ASVG idF BGBl. I Nr. 54/2020, lauten: 3.
  17. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 735, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, lauten: COVID-19-Risiko-Attest § 735.

(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Paragraph 735,
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. [...]
(4)Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. 3.
  1. Zu prüfen ist, wer Dienstgeber der oben genannten Hausbetreuerin ist und ob dem Dienstgeber eine Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG zusteht.3.
  2. Zu prüfen ist, wer Dienstgeber der oben genannten Hausbetreuerin ist und ob dem Dienstgeber eine Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG zusteht. 3.2.
  3. In der E-Mail vom 30.07.2020 und auch in der Antragstellung vom 03.08.2020 ist als Dienstgeberin die Beschwerdeführerin angeführt. Im Bescheid ging die belangte Behörde von keiner eigenen Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, weshalb sie die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verneinte und den Antrag der XXXX zurechnete.3.2.
  4. In der E-Mail vom 30.07.2020 und auch in der Antragstellung vom 03.08.2020 ist als Dienstgeberin die Beschwerdeführerin angeführt. Im Bescheid ging die belangte Behörde von keiner eigenen Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, weshalb sie die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verneinte und den Antrag der römisch 40 zurechnete. Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der XXXX ist die XXXX eine „Unternehmung der XXXX “. Es hat daher die Prüfung der rechtlichen Qualifikation einer „Unternehmung der XXXX “ zu erfolgen. Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der römisch 40 ist die römisch 40 eine „Unternehmung der römisch 40 “. Es hat daher die Prüfung der rechtlichen Qualifikation einer „Unternehmung der römisch 40 “ zu erfolgen. Gemäß § 71 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung (WStV) sind Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Gemäß Abs. 2 Satz 1 WStV besitzen Unternehmungen keine Rechtspersönlichkeit. Gemäß Abs. 2 Satz 2 WStV wird ihr Vermögen vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung (WStV) sind Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Gemäß Absatz 2, Satz 1 WStV besitzen Unternehmungen keine Rechtspersönlichkeit. Gemäß Absatz 2, Satz 2 WStV wird ihr Vermögen vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Von dieser Grundlage ging auch der Rechnungshof in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2018, GZ 004.326/008–1B1/18 auf Seite 22 aus. Die rechtliche Qualifikation einer Unternehmung ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Statut der Unternehmung XXXX “. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 besitzt die Unternehmung „ XXXX “ keine Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 wird das Vermögen der Unternehmung vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet.Die rechtliche Qualifikation einer Unternehmung ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Statut der Unternehmung römisch 40 “. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 besitzt die Unternehmung „ römisch 40 “ keine Rechtspersönlichkeit. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Satz 2 wird das Vermögen der Unternehmung vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2008, 2005/12/0056 ist der Umstand einer Beschäftigung in einem "Unternehmen" für sich allein nicht aussagekräftig, vielmehr kommt es (auch abgesehen von der Möglichkeit einer Zuweisung öffentlich Bediensteter zur Dienstleistung an andere Rechtsträger) darauf an, in welcher Rechtsform dieses Unternehmen betrieben wird, und wer daher Eigentümer dieses Unternehmens und Dienstgeber der dort angestellten Bediensteten ist. Handelt es sich um "Eigenunternehmen" einer (inländischen) Gebietskörperschaft, stehen die Bediensteten dieses Unternehmens dennoch in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft. Dies gilt nicht nur, wenn das Eigenunternehmen in Form eines "Regiebetriebes" durch die allgemeinen Einrichtungen der betreffenden Gebietskörperschaft geführt wird, sondern auch für "selbständige Wirtschaftskörper", die - ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufzuweisen - eine organisatorische Verselbständigung aufweisen und im Geschäftsleben unter Umständen unter einem eigenen Namen (Firma) auftreten (vgl. zu diesen Unterscheidungen etwa Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  5. Auflage, 1987, S. 206ff). Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2008, 2005/12/0056 ist der Umstand einer Beschäftigung in einem "Unternehmen" für sich allein nicht aussagekräftig, vielmehr kommt es (auch abgesehen von der Möglichkeit einer Zuweisung öffentlich Bediensteter zur Dienstleistung an andere Rechtsträger) darauf an, in welcher Rechtsform dieses Unternehmen betrieben wird, und wer daher Eigentümer dieses Unternehmens und Dienstgeber der dort angestellten Bediensteten ist. Handelt es sich um "Eigenunternehmen" einer (inländischen) Gebietskörperschaft, stehen die Bediensteten dieses Unternehmens dennoch in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft. Dies gilt nicht nur, wenn das Eigenunternehmen in Form eines "Regiebetriebes" durch die allgemeinen Einrichtungen der betreffenden Gebietskörperschaft geführt wird, sondern auch für "selbständige Wirtschaftskörper", die - ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufzuweisen - eine organisatorische Verselbständigung aufweisen und im Geschäftsleben unter Umständen unter einem eigenen Namen (Firma) auftreten vergleiche zu diesen Unterscheidungen etwa Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  6. Auflage, 1987, S. 206ff). Nur dann, wenn das öffentliche Unternehmen durch einen (privaten oder öffentlichen) Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt wird, stehen dessen Bedienstete nicht in einem Dienstverhältnis zu einer (inländischen) Gebietskörperschaft. Da die Beschwerdeführerin keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, ist das Dienstverhältnis der XXXX als Gebietskörperschaft zuzurechnen.Da die Beschwerdeführerin keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, ist das Dienstverhältnis der römisch 40 als Gebietskörperschaft zuzurechnen. 3.2.
  7. Strittig ist, ob die XXXX als Dienstgeberin der Hausbetreuerin im Sinne des § 735 Abs. 4 ASVG als juristische Person öffentlichen Rechts, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziert und am Wirtschaftsleben teilnimmt, zu qualifizieren ist, weshalb sie Anspruch auf den Erstattungsanspruch hätte.3.2.
  8. Strittig ist, ob die römisch 40 als Dienstgeberin der Hausbetreuerin im Sinne des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG als juristische Person öffentlichen Rechts, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziert und am Wirtschaftsleben teilnimmt, zu qualifizieren ist, weshalb sie Anspruch auf den Erstattungsanspruch hätte. Das Bundesverwaltungsgericht bestreitet die ökonomische Relevanz der Beschwerdeführerin für den XXXX nicht. Das Bundesverwaltungsgericht bestreitet die ökonomische Relevanz der Beschwerdeführerin für den römisch 40 nicht. Ebenso wird auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin über Leistungsentgelte finanziert, nicht in Frage gestellt. Dass die XXXX als Ganzes wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziere und am Wirtschaftsleben teilnehme, ist hingegen nicht ersichtlich.Dass die römisch 40 als Ganzes wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziere und am Wirtschaftsleben teilnehme, ist hingegen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Formulierung „wesentliche Teile“ auch dahingehend auszulegen sei, dass sie sich auf bestimmte Bereiche einzelner Unternehmung einer juristischen Person öffentlichen Rechts beziehen könne. Diese Auslegung widerspricht jedoch dem Wortlaut der Bestimmung, da explizit Erstattungsfähigkeit einzelner Dienstgeber zur Gänze ausgeschlossen wird. Das erkennende Gericht schließt sich der Argumentation der belangten Behörde an, dass der Umstand, dass die XXXX einzelne Unternehmungen betreibt, welche am Wirtschaftsleben teilnehmen, dazu führen würde, dass die gesamte XXXX Anspruch auf Erstattung im Sinne des § 735 ASVG hätte. Dadurch würde es zu einer Aushöhlung der Ausnahmebestimmung kommen, da beinahe jede juristische Person öffentlichen Rechts einzelne Unternehmungen führt, die am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine Ausnahmebestimmung geschaffen zu haben, die keinen Anwendungsfall findet.Das erkennende Gericht schließt sich der Argumentation der belangten Behörde an, dass der Umstand, dass die römisch 40 einzelne Unternehmungen betreibt, welche am Wirtschaftsleben teilnehmen, dazu führen würde, dass die gesamte römisch 40 Anspruch auf Erstattung im Sinne des Paragraph 735, ASVG hätte. Dadurch würde es zu einer Aushöhlung der Ausnahmebestimmung kommen, da beinahe jede juristische Person öffentlichen Rechts einzelne Unternehmungen führt, die am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, eine Ausnahmebestimmung geschaffen zu haben, die keinen Anwendungsfall findet. Dass die selbst XXXX sonst wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziert wurde nicht vorgebracht, zumal sich eine österreichische Gebietskörperschaft auch in der Regel überwiegend aus eigenen Steuern und dem Finanzausgleich finanziert. Dass die selbst römisch 40 sonst wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziert wurde nicht vorgebracht, zumal sich eine österreichische Gebietskörperschaft auch in der Regel überwiegend aus eigenen Steuern und dem Finanzausgleich finanziert. Die XXXX ist demnach eine juristische Person öffentlichen Rechts, welche vom Erstattungsanspruch des § 735 Abs. 4 ASVG ausgeschlossen ist.Die römisch 40 ist demnach eine juristische Person öffentlichen Rechts, welche vom Erstattungsanspruch des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ausgeschlossen ist. Der Erstattungsanspruch ist daher zu verneinen. 3.2.
  9. Ein Grund für eine teleologische Reduktion des § 735 Abs. 4 ASVG wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt. 3.2.
  10. Ein Grund für eine teleologische Reduktion des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt. Eine mit dem § 735 Abs. 4 ASVG idente Ausnahmeregelung hinsichtlich förderbarer Arbeitgeber enthält die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe, GZ: BGS/AMF/0722/9985/2021, im Punkt 6.
  11. Dazu führte der Österreichische Gemeindebund in einem Schreiben vom 26.03.2020, GZ: 520/260320/HA, aus, dass mangels rechtlicher Selbständigkeit Gemeinden hinsichtlich ihrer kommunalen Eigenbetriebe nicht von der Kurzarbeitshilfe umfasst seien, sehr wohl aber ausgegliederte Einheiten der Gemeinden (GmbH, AG). In den nachfolgenden Bundesrichtlinien (so GZ: BGS/AMF/0722/9984/2023) zur Kurzarbeitsbeihilfe wurde der Kreis nicht förderbarer Arbeitgeber zusätzlich erweitert, sodass politischen Parteien, Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristischen Personen öffentlichen Rechts (ganz allgemein und ohne weitere Voraussetzungen) sowie Privatzimmervermieterinnen und Privathaushalte nicht förderbar sind.Eine mit dem Paragraph 735, Absatz 4, ASVG idente Ausnahmeregelung hinsichtlich förderbarer Arbeitgeber enthält die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe, GZ: BGS/AMF/0722/9985/2021, im Punkt 6.
  12. Dazu führte der Österreichische Gemeindebund in einem Schreiben vom 26.03.2020, GZ: 520/260320/HA, aus, dass mangels rechtlicher Selbständigkeit Gemeinden hinsichtlich ihrer kommunalen Eigenbetriebe nicht von der Kurzarbeitshilfe umfasst seien, sehr wohl aber ausgegliederte Einheiten der Gemeinden (GmbH, AG). In den nachfolgenden Bundesrichtlinien (so GZ: BGS/AMF/0722/9984/2023) zur Kurzarbeitsbeihilfe wurde der Kreis nicht förderbarer Arbeitgeber zusätzlich erweitert, sodass politischen Parteien, Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristischen Personen öffentlichen Rechts (ganz allgemein und ohne weitere Voraussetzungen) sowie Privatzimmervermieterinnen und Privathaushalte nicht förderbar sind. 3.
  13. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erging in einem Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt gegen die auch in gegenständlichem Verfahren beteiligte Beschwerdeführerin ein abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2021, Zl. W156 2235264-1/13E mit Beschluss vom 18.09.2023 abgelehnt, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkannt wurden. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Für das Bundesverwaltungsgericht haben sich auch im vorliegenden Fall mit im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). In einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, die nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, und die dort dargestellte Judikatur des EGMR). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). In einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, die nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, und die dort dargestellte Judikatur des EGMR). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihre Rechtsansicht jedoch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt und die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde ausreichend Gelegenheit den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides entgegenzutreten. Aus diesen Umständen ist nach Ansicht des Gerichts eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht erforderlich und eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, zumal es sich wie ausgeführt um eine Rechtstfrage handelt. Dem Entfall der Verhandlung stehen damit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).Dem Entfall der Verhandlung stehen damit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmungen des § 735 Abs. 4 ASVG wurde erst mit dem

  1. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt. Zur Auslegung der Ausnahmeregelung des § 735 Abs. 4 ASVG und insbesondere ob eine Unternehmung einer juristischen Person öffentlichen Rechts, die sich zur Gänze selbst finanziert unter die Ausnahmeregelung dieser Bestimmung zu subsumieren oder gesondert von der juristischen Person öffentlichen Rechts zu beurteilen wäre, fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Der Auslegungsfrage kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179). Zwar wurde § 735 ASVG durch BGBl. I Nr. 69/2023 aufgehoben, jedoch sind beim Bundesverwaltungsgericht Verfahren des XXXX bis dato anhängig, die ebenso auf Anträgen auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG beruhen.Die Bestimmungen des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG wurde erst mit dem
  2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, eingefügt. Zur Auslegung der Ausnahmeregelung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG und insbesondere ob eine Unternehmung einer juristischen Person öffentlichen Rechts, die sich zur Gänze selbst finanziert unter die Ausnahmeregelung dieser Bestimmung zu subsumieren oder gesondert von der juristischen Person öffentlichen Rechts zu beurteilen wäre, fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Der Auslegungsfrage kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179). Zwar wurde Paragraph 735, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, aufgehoben, jedoch sind beim Bundesverwaltungsgericht Verfahren des römisch 40 bis dato anhängig, die ebenso auf Anträgen auf Erstattung gemäß Paragraph 735, Absatz 4, ASVG beruhen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2235263.1.00

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