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{'item': 'W294 2228935-2'}

Obsah (5)§ 34§ 39§ 40§ 22a§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2024 GeschäftszahlW294 2228935-2 Spruch, W294 2228935-2/13E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 34

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“

Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser,
  1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
  2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“

§ 39

BFA-VG lautet:Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“

Paragraph 39, BFA-VG lautet: § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
(3)Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Der mit „Festnahme“

§ 40

BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“

Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,,
  2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
  3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  4. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  5. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  7. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  4. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  5. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  7. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“

§ 22a

BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“

Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Abschiebung“

§ 46

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Am 19.09.2023 langte beim BVwG zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der oben im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. Beantragt wurde, festzustellen: „1.) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft, 2.) Die Rechtswidrigkeit der Festnahme. 3.) Die Rechtswidrigkeit des Vollzugs und der dauer der Schubhaft.“ Am 26.09.2023 langte beim BVwG folgendes Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein: „wegen: Festnahme und Abschiebung, – Berichtigung der Beschwerde – In oben bezeichneter Sache wird die als Schubhaftbeschwerde bezeichnete Beschwerde dahingehend berichtigt, dass sie eine Maßnahmebeschwerde – Ist, die sich gegen die sich gegen die Festnahme, Abnahme des Reisedokumente, Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach XXXX und die folgend durchgeführte Abschiebung nach Marokko richtet, …“ Am 19.09.2023 langte beim BVwG zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der oben im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. Beantragt wurde, festzustellen: „1.) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft, 2.) Die Rechtswidrigkeit der Festnahme. 3.) Die Rechtswidrigkeit des Vollzugs und der dauer der Schubhaft.“ Am 26.09.2023 langte beim BVwG folgendes Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein: „wegen: Festnahme und Abschiebung, – Berichtigung der Beschwerde – In oben bezeichneter Sache wird die als Schubhaftbeschwerde bezeichnete Beschwerde dahingehend berichtigt, dass sie eine Maßnahmebeschwerde – Ist, die sich gegen die sich gegen die Festnahme, Abnahme des Reisedokumente, Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach römisch 40 und die folgend durchgeführte Abschiebung nach Marokko richtet, …“ Wie oben ausgeführt, befand sich der BF gegenständlich nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Rechtsvertretung brachte zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein, und erstattete in der Folge eine „Berichtigung der Beschwerde“, wonach sich die Beschwerde gegen die näher bezeichneten Maßnahmen richtet. Es ist anzunehmen, dass es einem Beschwerdeführer offensteht, eine einmal eingebrachte Beschwerde noch zu modifizieren. Dadurch kann das zunächst unvollständige Rechtsmittel von der Partei jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt und dadurch in ein (auch ohne Verbesserung) zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden. Darüber hinaus sind danach dann, wenn innerhalb offener Rechtsmittelfrist mehrere Schriftsätze gegen denselben Bescheid eingebracht werden, diese als ein Rechtsmittel anzusehen, über das unter einem abzusprechen ist. Hingegen ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Erweiterung oder Änderung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens nicht mehr zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG Rz 7 f, Stand 15.2.2017, rdb.at).Wie oben ausgeführt, befand sich der BF gegenständlich nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Rechtsvertretung brachte zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein, und erstattete in der Folge eine „Berichtigung der Beschwerde“, wonach sich die Beschwerde gegen die näher bezeichneten Maßnahmen richtet. Es ist anzunehmen, dass es einem Beschwerdeführer offensteht, eine einmal eingebrachte Beschwerde noch zu modifizieren. Dadurch kann das zunächst unvollständige Rechtsmittel von der Partei jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt und dadurch in ein (auch ohne Verbesserung) zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden. Darüber hinaus sind danach dann, wenn innerhalb offener Rechtsmittelfrist mehrere Schriftsätze gegen denselben Bescheid eingebracht werden, diese als ein Rechtsmittel anzusehen, über das unter einem abzusprechen ist. Hingegen ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Erweiterung oder Änderung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens nicht mehr zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 9, VwGVG Rz 7 f, Stand 15.2.2017, rdb.at). Im vorliegenden Fall langten beide oben genannten Schreiben der Rechtsvertretung des BF beim BVwG noch innerhalb der Beschwerdefrist ein. Das BVwG betrachtet die „Berichtigung der Beschwerde“ als zulässige Modifikation bzw. Ergänzung/Änderung des Rechtsmittels und unterzieht in der Folge die tatsächlich durchgeführten bzw. in der Beschwerdeberichtigung genannten Verwaltungsakte einer näheren Prüfung. Die beiden Schreiben werden als eine Beschwerde behandelt, über die unter einem abgesprochen wird. 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde Vorbemerkungen zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet Der BF machte in der ersten Beschwerdeschrift eine Verletzung in seinem Recht geltend, sich als in Italien aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in Österreich drei Monate visumfrei aufzuhalten, und wandte sich in der zweiten Beschwerdeschrift u.a. gegen seine Festnahme und Abschiebung, trotz aufrechten Aufenthaltstitels in Italien (Permesso di Soggiorno) und Aufenthalt von weniger als drei Monaten in Österreich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Familienangehöriger seiner Ehegattin). Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, Z 1, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben, und Z 3, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, Ziffer eins,, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben, und Ziffer 3,, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2)Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3)Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22. Die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ erwähnte Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben.Die in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ erwähnte Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben. Nach Art. 44 iVm Anhang X SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Abs. 1 SGK zu lesen.Nach Artikel 44, in Verbindung mit Anhang römisch zehn SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5 Absatz eins, des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Absatz eins, SGK zu lesen. Art. 6 SGK (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) lautet auszugsweise:Artikel 6, SGK (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) lautet auszugsweise:
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(1)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(1)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der Aufenthalt eines Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043).Der Aufenthalt eines Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043). Der BF ist Drittstaatsangehöriger und verfügte tatsächlich über einen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , der in Kopie im Akt aufliegt. Er verfügte auch über einen marokkanischen Reisepass. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würde, und war auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er war, wie festgestellt, nicht selbsterhaltungsfähig und besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Vor allem aber bestand gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wie oben ausgeführt rechtskräftig seit 15.01.2020. Die entsprechende Eintragung im Zentralen Fremdenregister wurde vom BFA am 15.01.2020 vorgenommen, vgl. die Eintragung unter „BFA Entscheidung, Gültig ab 15.01.2020“ und „Einreiseverbot, Gültig ab 15.01.2020“. Somit wurde vom BFA eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich im Sommer 2023 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (in diesem Sinne VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009). Für den BF bestand, wie vom BFA in der Stellungnahme vom 20.09.2023 zutreffend ausgeführt, kein Aufenthaltsrecht aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und verfügte tatsächlich über einen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , der in Kopie im Akt aufliegt. Er verfügte auch über einen marokkanischen Reisepass. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würde, und war auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er war, wie festgestellt, nicht selbsterhaltungsfähig und besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Vor allem aber bestand gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wie oben ausgeführt rechtskräftig seit 15.01.2020. Die entsprechende Eintragung im Zentralen Fremdenregister wurde vom BFA am 15.01.2020 vorgenommen, vergleiche die Eintragung unter „BFA Entscheidung, Gültig ab 15.01.2020“ und „Einreiseverbot, Gültig ab 15.01.2020“. Somit wurde vom BFA eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich im Sommer 2023 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (in diesem Sinne VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009). Für den BF bestand, wie vom BFA in der Stellungnahme vom 20.09.2023 zutreffend ausgeführt, kein Aufenthaltsrecht aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels. Der BF brachte auch in den Beschwerdeschriftsätzen vor, er habe sich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Familienangehöriger seiner Ehegattin) nach Österreich begeben. Wie ebenfalls vom BFA in der Stellungnahme vom 20.09.2023 dargelegt, erfüllte der BF aber auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Zuallererst dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG besteht. Oben wurde schon mehrfach ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht. Zuallererst dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG besteht. Oben wurde schon mehrfach ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht. Zudem sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der BF hat angegeben, einen Aufenthaltstitel erlangen zu wollen, hatte sich jedoch bereits nach Österreich begeben. An dieser Stelle ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF laut einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister im Zuge seiner Wiedereinreise nach Österreich (bzw. auch sonst) keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Zudem sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der BF hat angegeben, einen Aufenthaltstitel erlangen zu wollen, hatte sich jedoch bereits nach Österreich begeben. An dieser Stelle ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF laut einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister im Zuge seiner Wiedereinreise nach Österreich (bzw. auch sonst) keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Abweichend von Abs. 1 sind gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 NAG zur Antragstellung im Inland berechtigt: Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Die Ehefrau des BF hat, wie festgestellt, seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt und hat sich nach eigener Aussage immer nur zu Besuch beim BF in Italien aufgehalten, sie hat also ihre Freizügigkeit als EWR-Bürgerin nicht in Anspruch genommen. Beim BF lagen aber, wie oben ausgeführt, aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes keine rechtmäßige Einreise und kein rechtmäßiger Aufenthalt vor, weshalb er auch nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Abweichend von Absatz eins, sind gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zur Antragstellung im Inland berechtigt: Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Die Ehefrau des BF hat, wie festgestellt, seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt und hat sich nach eigener Aussage immer nur zu Besuch beim BF in Italien aufgehalten, sie hat also ihre Freizügigkeit als EWR-Bürgerin nicht in Anspruch genommen. Beim BF lagen aber, wie oben ausgeführt, aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes keine rechtmäßige Einreise und kein rechtmäßiger Aufenthalt vor, weshalb er auch nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Die einzige Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise während eines bestehenden Einreiseverbotes ist die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG, über die der BF nicht verfügt hat.Die einzige Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise während eines bestehenden Einreiseverbotes ist die besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG, über die der BF nicht verfügt hat. Somit ist festzuhalten, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich im Sommer 2023 nicht rechtmäßig waren und er auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfüllte. Zur Festnahme und Anhaltung des BF Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die

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