RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlG304 2262444-1 Spruch, , Geschäftszahl (GZ):(bitte bei allen Eingaben anführen)Geschäftszahl (GZ):, , (bitte bei allen Eingaben anführen) G304 2262444-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Frau Maria HIERZER als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX , geb. am XXXX , StA: Österreich, wonach der Grad der Behinderung 50 von Hundert beträgt, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , OB: XXXX , vom XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Frau Maria HIERZER als Beisitzer in der Beschwerdesache der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Österreich, wonach der Grad der Behinderung 50 von Hundert beträgt, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , OB: römisch 40 , vom römisch 40 und römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde dahingehend geändert, dass der Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgesetzt wird.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde dahingehend geändert, dass der Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2262444.1.00
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