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{'item': 'G305 2283523-1'}

Obsah (5)Art 133§ 57§ 53§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlG305 2283523-1 Spruch, G305 2283523-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder: BF) wurde am XXXX .2023 wegen des Verdachts der Unterschlagung und am XXXX .2023 wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen und verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Mandatsbescheid vom XXXX .2023 die Schubhaft über sie.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder: BF) wurde am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts der Unterschlagung und am römisch 40 .2023 wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen und verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2023 die Schubhaft über sie.
  3. Am XXXX .2023 wurde sie vor der belangten Behörde zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
  4. Am römisch 40 .2023 wurde sie vor der belangten Behörde zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
  5. Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , sprach die belangte Behörde der BF gegenüber aus, dass dieser ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.) werde und stellte fest, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiter sprach das BFA aus, dass der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) werde und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot wider die BF (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde der BF gegenüber aus, dass dieser ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) werde und stellte fest, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter sprach das BFA aus, dass der BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) werde und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot wider die BF (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF negativ aufgefallen sei, da sie bereits fünf Tage nach ihrer Einreise im XXXX 2023 strafbare Handlungen begangen habe und bereits im XXXX 2023 wegen einer ähnlichen Handlung angezeigt worden sei. Sie halte sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf und wolle ihren rechtswidrigen Aufenthalt prolongieren. Ihren Aufenthalt finanziere sie über die Begehung von Eigentumsdelikten. In Ermangelung eines Privat- und Familienlebens in Österreich seien die verhängte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot verhältnismäßig.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF negativ aufgefallen sei, da sie bereits fünf Tage nach ihrer Einreise im römisch 40 2023 strafbare Handlungen begangen habe und bereits im römisch 40 2023 wegen einer ähnlichen Handlung angezeigt worden sei. Sie halte sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf und wolle ihren rechtswidrigen Aufenthalt prolongieren. Ihren Aufenthalt finanziere sie über die Begehung von Eigentumsdelikten. In Ermangelung eines Privat- und Familienlebens in Österreich seien die verhängte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot verhältnismäßig.

  1. Am XXXX .2023 wurde die BF außer Landes gebracht.
  2. Am römisch 40 .2023 wurde die BF außer Landes gebracht.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. fristgerecht Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und Spruchpunkt VI. ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückverweisen sowie festzustellen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. fristgerecht Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen, in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und an das BFA zurückverweisen sowie festzustellen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.
  5. Am XXXX 2023 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
  6. Am römisch 40 2023 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
  7. Am 31.01.2024 wurde in Abwesenheit der BF jedoch im Beisein ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die am XXXX in XXXX (Serbien, vormals: Jugoslawien) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch.1.
  10. Die am römisch 40 in römisch 40 (Serbien, vormals: Jugoslawien) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Sie hat keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Sie hat einen Bruder, der in Frankreich aufhältig ist. Die BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auch über keine Meldeadresse in Österreich. Zuletzt reiste sie am XXXX .2023 über Ungarn in das Gebiet der Schengen-Staaten ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Während ihres Aufenthalts will sie in XXXX bei einer Freundin namens XXXX gewohnt haben, deren genaue Adresse, Nachname und auch Telefonnummer ihr jedoch nicht bekannt ist.Zuletzt reiste sie am römisch 40 .2023 über Ungarn in das Gebiet der Schengen-Staaten ein und hielt sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Während ihres Aufenthalts will sie in römisch 40 bei einer Freundin namens römisch 40 gewohnt haben, deren genaue Adresse, Nachname und auch Telefonnummer ihr jedoch nicht bekannt ist. Sie ist im Besitz eines bis XXXX .2031 gültigen serbischen Reisepasses mit der Nummer: XXXX sowie eines serbischen Personalausweises mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX .2030.Sie ist im Besitz eines bis römisch 40 .2031 gültigen serbischen Reisepasses mit der Nummer: römisch 40 sowie eines serbischen Personalausweises mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40 .
  11. Die BF war im Bundesgebiet bisher noch nie erwerbstätig. 1.
  12. Die BF hat in Serbien vier Jahren lang die Volksschule besucht und sich zuletzt in ihrer Heimat als XXXX und XXXX verdingt. 1.
  13. Die BF hat in Serbien vier Jahren lang die Volksschule besucht und sich zuletzt in ihrer Heimat als römisch 40 und römisch 40 verdingt. Abgesehen von ihrem in Frankreich aufhältigen Bruder lebt der Rest ihrer Familie im Herkunftsstaat. Sie selbst lebt zusammen mit ihren Kindern (wobei zwei bereits volljährig sind) in einem Miethaus an der Anschrift XXXX (Serbien).Abgesehen von ihrem in Frankreich aufhältigen Bruder lebt der Rest ihrer Familie im Herkunftsstaat. Sie selbst lebt zusammen mit ihren Kindern (wobei zwei bereits volljährig sind) in einem Miethaus an der Anschrift römisch 40 (Serbien). In Serbien lebt zudem der Ex-Ehegatte der BF. 1.
  14. Die BF verfügt weder über nennenswerte Ersparnisse oder finanzielle Rücklagen, noch Immobilienvermögen in Österreich oder Serbien. 1.
  15. Sie ist als körperlich gesund und arbeitsfähig einzustufen. 1.
  16. Am XXXX 2023 wurde sie in Österreich wegen des Verdachts der Unterschlagung vernommen, nachdem ihr vorgeworfen wurde, ein von einer anderen Person an einer Raststation vergessenes Smartphone unterschlagen zu haben. 1.
  17. Am römisch 40 2023 wurde sie in Österreich wegen des Verdachts der Unterschlagung vernommen, nachdem ihr vorgeworfen wurde, ein von einer anderen Person an einer Raststation vergessenes Smartphone unterschlagen zu haben. Am XXXX .2023 wurde sie ebenfalls in Österreich wegen des Verdachts des Diebstahls eines Smartphones zum Nachteil eines Mitarbeiters eines Drogeriemarktes angezeigt, von ihrer Schwägerin, die den Diebstahl durchführte, jedoch dahingehend entlastet, als diese angab, die BF hätte mit alldem nichts zu tun gehabt und wüsste nichts von dem Diebstahl. Am römisch 40 .2023 wurde sie ebenfalls in Österreich wegen des Verdachts des Diebstahls eines Smartphones zum Nachteil eines Mitarbeiters eines Drogeriemarktes angezeigt, von ihrer Schwägerin, die den Diebstahl durchführte, jedoch dahingehend entlastet, als diese angab, die BF hätte mit alldem nichts zu tun gehabt und wüsste nichts von dem Diebstahl. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und liegen keine Hinweise über Verwaltungsübertretungen vor. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA wurde sie gegenüber dem sie einvernehmenden Beamten ausfällig und drohte ihm auf die im Zusammenhang gestellten Fragen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Aussage: „Ich werde Sie finden. Sie werden schon sehen.“ Weder im Hinblick auf die im XXXX und XXXX 2023 erfolgten Handlungen, noch hinsichtlich der Aussagen gegenüber dem einvernehmenden Beamten kam es zu weiteren Verfolgungshandlungen von Seiten der Polizei oder Staatsanwaltschaft.Weder im Hinblick auf die im römisch 40 und römisch 40 2023 erfolgten Handlungen, noch hinsichtlich der Aussagen gegenüber dem einvernehmenden Beamten kam es zu weiteren Verfolgungshandlungen von Seiten der Polizei oder Staatsanwaltschaft. 1.
  18. Nachdem am XXXX .2023 die Schubhaft angeordnet worden war, wurde die BF am XXXX .2023 außer Landes gebracht. 1.
  19. Nachdem am römisch 40 .2023 die Schubhaft angeordnet worden war, wurde die BF am römisch 40 .2023 außer Landes gebracht.
  20. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Nachdem die BF zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, gründen die getroffenen Feststellungen im Kern auf den Angaben, die die BF anlässlich ihrer Einvernahme durch das BFA getätigt hat, andererseits auf den im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Urkunden und auf den ergänzenden Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Rechtsvertreters der BF. Der Reisepass der BF und ihr serbischer Personalausweis liegen als Datenblattkopie vor (AS 37 ff). Aus dem Reisepass und ihren Angaben vor dem BFA gehen die Adresse in Serbien und ihre Wohnsituation hervor. Anhand des Reisepasses und der darin eingetragenen Sichtvermerke erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass die BF zuletzt am XXXX .2023 in das Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten eingereist ist. Dass sie bisher über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem negativen ZMR-Auszug zu ihrer Person in Verbindung mit ihren eigenen Angaben, wonach sie über keinen solchen verfügt. Dass sie in Österreich bei einer Freundin namens XXXX Unterkunft nahm, ohne sich dementsprechend mit Wohnsitz anzumelden, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA.Anhand des Reisepasses und der darin eingetragenen Sichtvermerke erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass die BF zuletzt am römisch 40 .2023 in das Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten eingereist ist. Dass sie bisher über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem negativen ZMR-Auszug zu ihrer Person in Verbindung mit ihren eigenen Angaben, wonach sie über keinen solchen verfügt. Dass sie in Österreich bei einer Freundin namens römisch 40 Unterkunft nahm, ohne sich dementsprechend mit Wohnsitz anzumelden, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA. Die Feststellungen, dass ihre gesamte Familie in Serbien und Frankreich lebt, konnten anhand der Angaben der BF vor dem BFA getroffen werden. Serbisch als Muttersprache ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt und der Tatsache, dass vor dem BFA eine Dolmetscherin für Serbisch für die Kommunikation herangezogen werden musste. Die Feststellungen zur Schulbildung der BF und ihrer Erwerbstätigkeit folgen ihren Angaben vor dem BFA, dass sie in Österreich bisher nicht erwerbstätig war folgt ebenso ihren Angaben in Zusammenschau mit der Tatsache, dass sie erst kurze Zeit in Österreich aufhältig war und keine Eintragungen im System der Sozialversicherungsträger besteht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird in der Beschwerde weder behauptet noch lässt sich ein Hinweis in diese Richtung den Verwaltungsakten oder dem IZR entnehmen. Die Polizeiberichte zu den Vorfällen im XXXX und XXXX 2023 liegen dem Verwaltungsakt ein. Dass die Vergehen der BF in Verfolgungshandlungen durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt hätten, ist nicht ersichtlich.Die Polizeiberichte zu den Vorfällen im römisch 40 und römisch 40 2023 liegen dem Verwaltungsakt ein. Dass die Vergehen der BF in Verfolgungshandlungen durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch ihren Strafregisterauszug, der keine Eintragungen enthält, belegt. Die Aussagen gegenüber der vernehmenden Beamten sind im niederschriftlichen Protokoll dokumentiert. Weitere Verfolgungshandlungen von Strafverfolgungsbehörden sind nicht aktenkundig, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden konnten.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte I.) bis III.) ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV.) bis VI.).Die Beschwerde richtet sich nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte römisch eins.) bis römisch drei.) ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier.) bis römisch sechs.). Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) mangels Beschwerde und einem abgegebenen Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG (Spruchpunkt V.) nicht in Betracht. Da die BF zudem das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist eine Entscheidung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) nicht opportun, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut. Die gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheide gerichtete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Da die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) mangels Beschwerde und einem abgegebenen Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf.) nicht in Betracht. Da die BF zudem das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist eine Entscheidung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) nicht opportun, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Rückehrentscheidung aufbaut. Die gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheide gerichtete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Sohin richtet sich die Beschwerde nach der Zurückweisung des gegen die Spruchpunkte IV.) und V.) gerichteten Teils nur noch gegen das in Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot bzw. dessen Dauer.Sohin richtet sich die Beschwerde nach der Zurückweisung des gegen die Spruchpunkte römisch vier.) und römisch fünf.) gerichteten Teils nur noch gegen das in Spruchpunkt römisch sechs.) des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot bzw. dessen Dauer.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten der Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihr ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf ihre privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Hier ist zu berücksichtigen, dass die BF trotz der ihr vorgeworfenen Tathandlungen, die ihr Verhalten in ein ungünstiges Licht rücken, im Bundesgebiet unbescholten ist. Die ihr im XXXX 2023 vorgeworfene Tat führte nach dem vorliegenden Akteninhalt zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden, der Vorfall im XXXX 2023 wurde durch ihre Schwägerin dahingehend abgeschwächt, als diese angab, die BF wüsste nichts von dem versuchten Diebstahl (das Handy wurde sichergestellt und wieder übergeben) und sei daran nicht beteiligt gewesen. Auch hier folgten bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei StrafverfolgungshandlungenHier ist zu berücksichtigen, dass die BF trotz der ihr vorgeworfenen Tathandlungen, die ihr Verhalten in ein ungünstiges Licht rücken, im Bundesgebiet unbescholten ist. Die ihr im römisch 40 2023 vorgeworfene Tat führte nach dem vorliegenden Akteninhalt zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden, der Vorfall im römisch 40 2023 wurde durch ihre Schwägerin dahingehend abgeschwächt, als diese angab, die BF wüsste nichts von dem versuchten Diebstahl (das Handy wurde sichergestellt und wieder übergeben) und sei daran nicht beteiligt gewesen. Auch hier folgten bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Strafverfolgungshandlungen Lediglich die Tatsache, dass sie während ihres Aufenthalts melderechtliche Bestimmungen verletzt hat, gereicht ihr zum Vorwurf, genauso wie die von ihr ausgesprochenen Drohungen gegenüber der vernehmenden Beamten des BFA. Die von ihr ausgesprochenen Drohungen beides hatten jedoch keine weiteren Folgen für sie im Sinne von Verwaltungsstrafen oder von strafrechtlichen Konsequenzen. All dies reicht bei weitem nicht aus, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu erkennen, die ein Einreiseverbot rechtfertigen würde. In Anbetracht dessen, dass die BF im Bundesgebiet unbescholten ist und ihr Aufenthalt im XXXX XXXX mangels strafgerichtlich relevanter Handlungen rechtmäßig, erweist sich das gegen sie ausgesprochene Einreiseverbot als nicht rechtmäßig, weshalb Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde zu beheben war. In Anbetracht dessen, dass die BF im Bundesgebiet unbescholten ist und ihr Aufenthalt im römisch 40 römisch 40 mangels strafgerichtlich relevanter Handlungen rechtmäßig, erweist sich das gegen sie ausgesprochene Einreiseverbot als nicht rechtmäßig, weshalb Spruchpunkt römisch sechs.) des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde zu beheben war. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2283523.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.