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{'item': 'L502 2181315-3'}

Obsah (26)§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 13Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 61§ 66§ 67§ 9§ 58§ 5§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlL502 2181315-3 SpruchL502 2181315-3/31E, L502 2181315-3/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.

§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl

G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Spruchpunkt V und Spruchpunkt VI des Bescheides werden ersatzlos behoben.
  2. Spruchpunkt römisch fünf und Spruchpunkt römisch sechs des Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 04.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Am 01.08.2017 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i Asyl

G abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Irak zulässig ist, sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, i AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist, sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit am 27.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  2. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2018 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Z. 2 Asyl

G ab dem 12.12.2018 verloren hat. 5. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2018 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab dem 12.12.2018 verloren hat. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2019 als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 15.01.2019 wurde am BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durchgeführt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2017 als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 27.09.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde er dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  4. Am 19.12.2022 erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). 11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.02.2023 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.11. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.02.2023 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den mittels Hinterlegung am 10.02.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 06.03.2023 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 13.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L531 zugewiesen.
  3. Mit Eingabe vom 22.06.2023 gab eine weitere Vertretung die Vollmachtserteilung durch den BF bekannt.
  4. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 23.06.2023 wurden mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.
  5. Am 05.07.2023 holte das BVwG schriftliche Urteilsausfertigungen sowie Auszüge aus den verwaltungspolizeilichen Vormerkungen des BF ein.
  6. Das BVwG führte am 30.06.2023 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch.
  7. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 05.07.2023 wurden dem BVwG weitere Unterlagen übermittelt.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L531 abgenommen und der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  9. Am 17.01.2024 führte das BVwG eine weitere mündliche Verhandlung in der Sache des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit sowie der seiner Vertretung durch.
  10. Mit Eingabe vom 19.01.2024 reichte der BF weitere Beweismittel nach.
  11. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- und des Strafregisters sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er wurde in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte in Bagdad die Grund- und Mittelschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise als KFZ-Mechaniker bzw. war er zuletzt Inhaber einer KFZ-Werkstätte. Er ist geschieden und leiblicher Vater von zwei volljährigen Kindern. Diese leben mit der Mutter und der Schwester des BF in der Türkei und erhalten dort Unterstützung vom türkischen Staat. Außerdem lebt ein Bruder des BF in der Türkei und ist dort erwerbstätig. Eine Schwester des BF ist in den Niederlanden, eine weitere in Deutschland und ein Bruder in Griechenland aufhältig. Eine Schwester des BF lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann – einem Landwirt – in der Nähe von Bagdad. Der BF hat mit seinen Kindern und mit seiner im Irak aufhältigen Schwester regelmäßig Kontakt. 1.
  14. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.02.2019 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 60 Tagen verurteilt. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, erschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt. 1.
  15. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.02.2019 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 60 Tagen verurteilt. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, erschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.10.2020 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 40 Tagen verurteilt. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis und die Schadensgutmachung. Erschwerende Tatumstände lagen nicht vor.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.10.2020 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 40 Tagen verurteilt. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis und die Schadensgutmachung. Erschwerende Tatumstände lagen nicht vor. Er weist 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, überwiegend nach dem Kraftfahrgesetz und dem Führerscheingesetz, auf. Er bezog seit seiner Antragstellung bis zum 01.07.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er meldete am 04.11.2021 das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von unter 3.500 Kilogramm und am 19.10.2021 das freie Gewerbe der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ bei der Gewerbebehörde der Stadt XXXX an. Im Jahr 2023 erwirtschaftete er Betriebseinnahmen von insgesamt XXXX Euro, wovon er XXXX Euro als Gewinn auswies. Seit 19.10.2021 bis dato ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Im Jahr 2022 tätigte er als Geschäftsführer seines Transportunternehmens monatlich Privatentnahmen in Höhe von XXXX Euro.Er meldete am 04.11.2021 das freie Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von unter 3.500 Kilogramm und am 19.10.2021 das freie Gewerbe der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ bei der Gewerbebehörde der Stadt römisch 40 an. Im Jahr 2023 erwirtschaftete er Betriebseinnahmen von insgesamt römisch 40 Euro, wovon er römisch 40 Euro als Gewinn auswies. Seit 19.10.2021 bis dato ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Im Jahr 2022 tätigte er als Geschäftsführer seines Transportunternehmens monatlich Privatentnahmen in Höhe von römisch 40 Euro., Er spricht als Muttersprache Arabisch und kann sich gebrochen auf Deutsch verständigen. Er besuchte in Österreich einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A1, einen Alphabetisierungskurs sowie einen Werte- und Orientierungskurs und ist für den 02.02.2024 für eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 angemeldet. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er steht in aufrechter Beziehung mit einer irakischen Staatsangehörigen und ist mit dieser seit 05.07.2016 nach islamischen Ritus verheiratet. Seine Lebensgefährtin bzw. Gattin ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt, er lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er nimmt in seiner Beziehung zu den zwei Kindern seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Ehe eine faktische Vaterrolle ein.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, der vom BF vorgelegten Beweismittel sowie die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, die Einsichtnahme in die Erkenntnisse des BVwG vom 12.06.2019 und vom 25.06.2019, in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF und seine Lebensgefährtin betreffend. 2.
  18. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  19. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volkgruppenzugehörigkeit und Religionsangehörigkeit stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG in den vorhergehenden Verfahrensgängen. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinen familiären Anknüpfungspunkten und seinen Lebensumständen im Irak ergaben sich aus seinen persönlichen Angaben im Vorverfahren und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Dass er am 05.07.2016 eine irakische Staatsangehörige nach islamischen Ritus geheiratet hat, war anhand der vorgelegten Urkunde jener Moschee, in der die Eheschließung stattfand, festzustellen (OZ 19, Beilage zu OZ 29). Dass seiner Lebensgefährtin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden ist, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz gründen sich auf die Angaben des BF in der Verhandlung sowie den Melderegisterauszügen den BF und seine Lebensgefährtin betreffend. Dass der BF im Umgang mit den beiden Kindern seiner Lebensgefährtin eine faktische Vaterrolle einnimmt, war aus der Darstellung des Verhältnisses in der zweiten mündlichen Verhandlung und aus den dazu vorgelegten persönlichen Schreiben erkennbar. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf den vom erkennenden Gericht angeforderten Ausfertigungen der Strafurteile. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF ergeben sich aus dem Registerauszug der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.07.2023 (OZ 18). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf den vom erkennenden Gericht angeforderten Ausfertigungen der Strafurteile. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF ergeben sich aus dem Registerauszug der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.07.2023 (OZ 18). Die Feststellungen zu seinen bisher ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen gründen sich auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Von den Kenntnissen der deutschen Sprache des BF konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der Verhandlung einen persönlichen Eindruck machen. Zum Nachweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit legte der BF ein Konvolut an Beweismittel vor. Darunter befanden sich unter anderem Rechnungen, ausgestellt an das Unternehmen „ XXXX “, zwei Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie ein Jahresabschluss seines Transportunternehmens für das Jahr
  20. Dass der Beschwerdeführer seit 19.10.2021 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert ist, war aus dem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web ersichtlich. Dass der BF im Jahr 2022 als Geschäftsführer seines Transportunternehmens monatlich Privatentnahmen in Höhe von EUR XXXX tätigte, war der vorgelegten Einkommensbestätigung seiner Steuerberatung vom 22.07.2022 zu entnehmen (Beilage zu OZ 29). Zum Nachweis seiner Selbsterhaltungsfähigkeit legte der BF ein Konvolut an Beweismittel vor. Darunter befanden sich unter anderem Rechnungen, ausgestellt an das Unternehmen „ römisch 40 “, zwei Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie ein Jahresabschluss seines Transportunternehmens für das Jahr
  21. Dass der Beschwerdeführer seit 19.10.2021 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert ist, war aus dem eingeholten Auszug aus dem AJ-Web ersichtlich. Dass der BF im Jahr 2022 als Geschäftsführer seines Transportunternehmens monatlich Privatentnahmen in Höhe von EUR römisch 40 tätigte, war der vorgelegten Einkommensbestätigung seiner Steuerberatung vom 22.07.2022 zu entnehmen (Beilage zu OZ 29).
  22. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 88/2023, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.1.1.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; § 7 VwGVG, Anm. 8, mit Judikaturhinweisen).Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8, mit Judikaturhinweisen). Der im Hinblick auf § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare § 63 Abs. 4 AVG, an dessen Stelle der § 7 Abs. 2 VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb: Kommentar, § 63 AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen).Der im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare Paragraph 63, Absatz 4, AVG, an dessen Stelle der Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb: Kommentar, Paragraph 63, AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen). 1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17.01.2024 zog die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des bekämpften Bescheids des BFA, nach vorheriger Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, ausdrücklich zurück.1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17.01.2024 zog die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des bekämpften Bescheids des BFA, nach vorheriger Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, ausdrücklich zurück. In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung des Beschwerdeführers im Sinne einer – unwiderruflichen - Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des erstinstanzlichen Bescheids auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden.In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung des Beschwerdeführers im Sinne einer – unwiderruflichen - Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des erstinstanzlichen Bescheids auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden. 1.3. Folgerichtig war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang einzustellen, womit der bekämpfte Bescheid auch in diesem Umfang in formelle Rechtskraft erwächst. 2.1. § 10 AsylG lautet:2.1. Paragraph 10, AsylG lautet: „

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. …“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn „

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …“ § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: „

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …“ § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. …“ Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet: „

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. …“ 2.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF zurückgezogen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Sein Aufenthalt stützte sich seit der Einreise auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.2.2. Der gg. Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF zurückgezogen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Sein Aufenthalt stützte sich seit der Einreise auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es lagen keine Umstände vor, dass ihm allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde die Beschwerde gegen den diesbezüglich abweisenden Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides vom BF zurückgezogen. Es lagen keine Umstände vor, dass ihm allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde die Beschwerde gegen den diesbezüglich abweisenden Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides vom BF zurückgezogen. Daher war die behördliche Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Daher war die behördliche Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 2.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.2.
  3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.
  6. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin bzw. Gattin, die er 2016 nach islamischen Ritus geheiratet hat und die in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, im gemeinsamen Haushalt. Auch wenn dies keiner Ehe nach österreichischem Recht entspricht wurde die enge Verbundenheit des BF mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern durch das persönliche Auftreten in der zweiten mündlichen Verhandlung und die vorgelegten persönlichen Schreiben bestätigt und ist daher vom Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK auszugehen. 2.
  7. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin bzw. Gattin, die er 2016 nach islamischen Ritus geheiratet hat und die in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, im gemeinsamen Haushalt. Auch wenn dies keiner Ehe nach österreichischem Recht entspricht wurde die enge Verbundenheit des BF mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern durch das persönliche Auftreten in der zweiten mündlichen Verhandlung und die vorgelegten persönlichen Schreiben bestätigt und ist daher vom Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auszugehen. Er hält sich seit der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im April 2015, sohin seit etwa achteinhalb Jahren, faktisch im Bundesgebiet auf. Er war seit der Antragstellung im Gefolge der Einreise in Österreich zwar im Rahmen der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend aufenthaltsberechtigt, er verblieb aber nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz entgegen seiner Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet. Dadurch war das Gewicht seines bisherigen Aufenthalts in Österreich abgeschwächt und konnte er alleine durch die Stellung dieser Anträge nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Er bezog seit seiner Antragstellung bis zum 01.07.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Seit mehreren Jahren bestreitet er seinen hiesigen Lebensunterhalt in erster Linie durch selbständige Erwerbstätigkeit. Er meldete am 04.11.2021 das freie Gewerbe der Güterbeförderung und am 19.10.2021 das freie Gewerbe der Hausbetreuung an und erwirtschaftete im Jahr 2023 einen Gewinn von XXXX Euro. Seit 19.10.2021 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Angesichts dessen war von einer erfolgreichen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen und ist daher auch in Zukunft zu erwarten, dass er seinen hiesigen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit und nicht durch den Bezug von staatlichen Sozialleistungen bestreiten wird und sohin selbsterhaltungsfähig ist.Er bezog seit seiner Antragstellung bis zum 01.07.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Seit mehreren Jahren bestreitet er seinen hiesigen Lebensunterhalt in erster Linie durch selbständige Erwerbstätigkeit. Er meldete am 04.11.2021 das freie Gewerbe der Güterbeförderung und am 19.10.2021 das freie Gewerbe der Hausbetreuung an und erwirtschaftete im Jahr 2023 einen Gewinn von römisch 40 Euro. Seit 19.10.2021 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Angesichts dessen war von einer erfolgreichen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen und ist daher auch in Zukunft zu erwarten, dass er seinen hiesigen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit und nicht durch den Bezug von staatlichen Sozialleistungen bestreiten wird und sohin selbsterhaltungsfähig ist. In sprachlicher Hinsicht ist es ihm zwar nur gelungen sich grundlegende Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch anzueignen und hat er einen Sprachkurs A1 erfolgreich absolviert. Angesichts seiner weiterhin andauernden Berufstätigkeit ist aber auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er seine Deutschkenntnisse künftig weiter verbessert. 2.
  8. Im Hinblick auf diese Ausgangslage das Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet betreffend war vor allem zu konstatieren, dass sich der langjährige Aufenthalt des BF zum einen durch seine erfolgreiche berufliche Integration auszeichnet. Er ist seit Oktober 2021 selbständig erwerbstätig und kann auch auf seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat er seit Juli 2019 bis dato auch keine staatlichen Sozialleistungen mehr in Anspruch genommen. Zum anderen steht er in einer schon mehrjährigen familiären Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. nach islamischem Ritus angetrauten Gattin und deren beiden Kindern, welche subsidiär schutzberechtigt sind. Eine Trennung von diesen wäre für beide Seiten ein gravierender Eingriff in ihr Interesse an der Fortsetzung dieser Familiengemeinschaft, zumal auch von den drei subsidiär schutzberechtigten Personen nicht erwartet werden kann, dass sie angesichts ihres Schutzstatus und ihrer nachhaltigen Integration in Österreich den BF in dessen Heimat begleiten würden. Dass der BF nach Abweisung seines ersten Schutzbegehrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wog zwar zu seinen Ungunsten, dies wird jedoch von seiner schon erheblich langen faktischen Aufenthaltsdauer, die ihrerseits auf der Grundlage des AsylG auch größtenteils rechtmäßig war, aufgewogen. Den privaten Interessen des BF in Österreich stehen wiederum die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es wird nicht verkannt, dass der BF im Bundesgebiet zweimal straffällig geworden ist und eine Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen seine Person betreffend aufscheinen. So wurde er wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber Polizeibeamten einen als gefälscht qualifizierten irakischen Führerschein vorwies, was sich auf eine urkundentechnische Untersuchung stützte. Er lenkt seitdem keinen PKW mehr, sondern ist er als Fahrradbote und Zeitungszusteller tätig. Zudem wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls von Bargeldbeträgen in einem Gesamtwert von nur € 62,80 ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei neben dem Geständnis die Schadensgutmachung mildernd berücksichtig wurde. Die von ihm begangenen strafbaren Handlungen weisen sohin nicht jenen Unrechtsgehalt auf um eine mit seinem weiteren Aufenthalt einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu prognostizieren. Auch ist seit der Begehung dieser Straftaten ein mehrjähriger Zeitraum vergangen, in den er keine Straftaten mehr begangen hat. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen basieren seiner Darstellung nach großteils darauf, dass er als Zulassungsbesitzer eines PKW zur Rechenschaft gezogen wurde, nachdem das Fahrzeug von anderen Lenkern gelenkt wurde. 2.
  9. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der faktischen Aufenthaltsdauer von achteinhalb Jahren, seinen engen familiären Anbindung im Bundesgebiet und der von ihm erzielten Integrationsleistungen in beruflicher Hinsicht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin

§ 9Abs.

1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 2.6. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gelangte das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der faktischen Aufenthaltsdauer von achteinhalb Jahren, seinen engen familiären Anbindung im Bundesgebiet und der von ihm erzielten Integrationsleistungen in beruflicher Hinsicht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt und sohin

Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.1.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.1.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

§ 5Abs.

2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt.

§ 9Abs. 4 Z. 1 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt.

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt.

§ 11Abs. 1 Int

G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt und

Abs. 2 leg. cit. umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt und

Absatz 2, leg. cit. umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. 3.

  1. Der BF geht seit 2021 einer legalen selbständigen Erwerbstätig nach. Im Jahr 2023 erwirtschaftete er Betriebseinnahmen von insgesamt XXXX Euro, wovon er XXXX Euro als Gewinn auswies. Im Jahr 2022 tätigte er als Geschäftsführer seines Transportunternehmens monatlich Privatentnahmen in Höhe von XXXX Euro. Aus den vorgelegten Beweismitteln zu seiner Erwerbstätigkeit geht also hervor, dass mit seinem Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls erreicht wird.3.
  2. Der BF geht seit 2021 einer legalen selbständigen Erwerbstätig nach. Im Jahr 2023 erwirtschaftete er Betriebseinnahmen von insgesamt römisch 40 Euro, wovon er römisch 40 Euro als Gewinn auswies. Im Jahr 2022 tätigte er als Geschäftsführer seines Transportunternehmens monatlich Privatentnahmen in Höhe von römisch 40 Euro. Aus den vorgelegten Beweismitteln zu seiner Erwerbstätigkeit geht also hervor, dass mit seinem Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls erreicht wird. Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl

G vor.Es lagen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG vor. 4. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und war ihm

§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.4. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und war ihm

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 5. Spruchpunkt V, mit dem

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist, und Spruchpunkt VI, mit dem

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.5. Spruchpunkt römisch fünf, mit dem

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist, und Spruchpunkt römisch sechs, mit dem

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben. 6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2181315.3.00

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