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{'item': 'L503 2276258-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlL503 2276258-1 Spruch, L503 2276258-1/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.6.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.6.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 8.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2022 an, dass in Syrien Krieg herrsche und er von den Terroristen bedroht werden würde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, den Militärdienst leisten zu müssen.
  2. Am 17.3.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe zwölf Jahre in Syrien die Schule besucht und zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Ehefrau und die Tochter wären ebenso wie die Eltern und Geschwister des BF in einem Flüchtlingslager an der türkischen Grenze aufhältig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er von der syrischen Armee aufgefordert worden sei, seinen Wehrdienst abzuleisten. Er sei weder persönlich noch schriftlich aufgefordert worden, jedoch befände er sich im entsprechenden Alter. Wäre er in Syrien geblieben, so wäre er auch von anderen Kriegsparteien rekrutiert worden. Weiters habe er einmal im Jahr 2013 an einer Demonstration teilgenommen und würde er auch als Regimegegner verfolgt werden. Der BF brachte seinen syrischen Personalausweis im Original sowie ein Schulzeugnis in Kopie in Vorlage; der Personalausweis wurde in der Folge einer Dokumentenüberprüfung unterzogen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Der BF habe Syrien wegen des vorherrschenden Bürgerkrieges verlassen. In Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass der BF aufgrund des derzeit herrschenden Bürgerkrieges in Syrien bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.
  5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 27.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
  6. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 27.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und führte der BF aus, dass er Syrien im Oktober 2021 wegen der anhaltenden Kriegssituation und seiner diesbezüglichen Angst, zukünftig als Wehrpflichtiger in die syrische Armee eingezogen beziehungsweise zwangsweise rekrutiert zu werden oder im Falle einer Rekrutierungsverweigerung Haft, schwere Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit beziehungsweise seine eigenen Tod hinnehmen zu müssen, verlassen habe. Er befürchte zudem, von HTS zwangsrekrutiert zu werden, zumal diese Gruppierung in der Herkunftsprovinz an der Macht gewesen wäre bzw. nach wie vor sei. Der angefochtene Bescheid habe sich zudem weder mit der Gefahr asylrelevanter Verfolgung aufgrund Asylantragstellung im Ausland, noch mit unterstellter oppositioneller Gesinnung aufgrund der Herkunft des BF aus einem ehemals von regierungsfeindlichen Kräften gehaltenen Gebiet auseinandergesetzt. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  7. Am 7.8.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  8. Mit Schreiben vom 4.9.2023 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Übermittlung der im Akt genannten, aber nicht übermittelten Urkunden.
  9. In Beantwortung des Ersuchens teilte die belangte Behörde am 11.9.2023 mit, dass dem BF der Personalausweis zurückgegeben wurde; die Kopien der weiteren Urkunden wären nicht mehr auffindbar.
  10. Am 18.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde der aktuelle Länderbericht der Staatendokumentation in das Verfahren eingebracht und dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  11. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme und brachte ergänzend und mit Verweis auf ein Themendossier der Staatendokumentation vom 25.10.2023 vor, dass laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Verfolgung am Weg der Rückkehr in die Heimatregion asylrelevant und daher zu prüfen sei. Aufgrund der Berichtslage sei von keiner sicheren oder legalen Einreisemöglichkeit über die Türkei auszugehen und sei dem BF somit auch etwa keine Rückkehr zu seiner Familie im Flüchtlingscamp möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und war als selbständiger LKW-Fahrer beruflich tätig. Die wirtschaftliche Situation des BF vor Ausbruch des Krieges war gut; er besaß einen LKW; der Vater besitzt im Herkunftsort Grundstücke und Häuser. Der BF ist verheiratet und hat eine Tochter (geb. 2019). Er hat zwei jüngere Brüder (ca. 16 und 17 Jahre alt) sowie mehrere Schwestern. Eine Schwester lebt mit den beiden Brüdern bei den Eltern; die anderen Schwestern sind verheiratet. Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie leben in einem IDP-Camp in XXXX . Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt.Der BF ist verheiratet und hat eine Tochter (geb. 2019). Er hat zwei jüngere Brüder (ca. 16 und 17 Jahre alt) sowie mehrere Schwestern. Eine Schwester lebt mit den beiden Brüdern bei den Eltern; die anderen Schwestern sind verheiratet. Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie leben in einem IDP-Camp in römisch 40 . Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX im Bezirk Maarat an-Numan, etwa 45 km südöstlich der Stadt bzw. des gleichnamigen Gouvernements XXXX . Der Bezirk befand sich spätestens ab Sommer 2015 im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS); im Zuge der Rückeroberung des Gouvernements durch das syrische Regime verließ der BF gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Mitte oder Ende 2019 und lebte bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingscamp in XXXX an der türkisch-syrischen Grenze.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 im Bezirk Maarat an-Numan, etwa 45 km südöstlich der Stadt bzw. des gleichnamigen Gouvernements römisch 40 . Der Bezirk befand sich spätestens ab Sommer 2015 im Einflussgebiet der syrischen Opposition, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS); im Zuge der Rückeroberung des Gouvernements durch das syrische Regime verließ der BF gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Mitte oder Ende 2019 und lebte bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 an der türkisch-syrischen Grenze. Das Gouvernement XXXX – wie etwa auch XXXX - liegt im Nordwesten im Einflussgebiet der syrischen Opposition; der Südosten des Gouvernements – wie etwa der Herkunftsort des BF - im Einflussgebiet der syrischen Regierung.Das Gouvernement römisch 40 – wie etwa auch römisch 40 - liegt im Nordwesten im Einflussgebiet der syrischen Opposition; der Südosten des Gouvernements – wie etwa der Herkunftsort des BF - im Einflussgebiet der syrischen Regierung. Der BF verließ Syrien etwa im Sommer 2021; lebte sodann circa ein Jahr in der Türkei und reiste sodann schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 8.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF verfügt über seinen syrischen Personalausweis in Original. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF verließ Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Für männliche syrische Staatsbürger ist die Ableistung eines Wehrdienstes beim syrischen Militär von zwei Jahren im Alter von 18 bis 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Er hat weder ein Militärdienstbuch erhalten noch wurde der BF bislang vom syrischen Regime zum Wehrdienst einberufen oder einer Musterung unterzogen. Eine Verfolgung des BF durch die Regierung wegen der Nichtableistung des Militärdienstes kann nicht festgestellt werden. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf. Der BF kann sich durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freikaufen. Dem BF droht keine Zwangsrekrutierung durch die Hay'at Tahrir ash-Sham oder eine andere oppositionelle Gruppierung. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
  15. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2023 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Ferner wird auf die in der Stellungnahme des BF vom 20.12.2023 eingeführten Themendossiers verwiesen. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 20.12.2023 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wird vor allem darauf verwiesen, dass sich der BF im wehrfähigen Alter befinden würde und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätte. Weiters wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Rechtsprechung des VwGH eine Verfolgung am Weg der Rückkehr in die Heimatregion asylrelevant sein könne und entsprechend dem Themendossier der Staatendokumentation vom 25.10.2023 von keiner sicheren und legalen Einreisemöglichkeit über die Türkei in die Herkunftsregion des BF ausgegangen werden könne. Auch über einen an den Irak angrenzenden Grenzübergang sei dies nicht möglich, da der BF das vom syrischen Regime besetzte Gebiet durchqueren müsste. Wie beweiswürdigend noch auszuführen sein wird, konnte der BF mit seiner Stellungnahme den im Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten nicht entgegentreten.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere seinem Personalausweis in Original, welcher bereits seitens der belangten Behörde einer Dokumentenüberprüfung zugeführt wurde (AS 19, 23). Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 25 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Im Hinblick auf die Anzahl der Geschwister haben sich im Laufe des Verfahrens Divergenzen in den Aussagen des BF ergeben, so gab er etwa in der Erstbefragung an, 6 Schwestern zu haben; vor dem BFA zählte er sodann lediglich 5 Schwestern auf und wurde die entsprechende Feststellungen getroffen, dass sich „mehrere Schwestern“ in Syrien befinden, da die konkrete Anzahl für die weitere Beweiswürdigung auch nicht von Relevanz ist. Gleichlautend gab der BF jedoch an, zwei jüngere Brüder zu haben; deren geschätztes Alter ergibt sich aus dem Verfahrensverlauf. Der Aufenthalt der gesamten Familie – somit auch der Ehemänner der bereits verheirateten vier oder fünf Schwestern des BF – in einem Flüchtlingscamp an der türkisch-syrischen Grenze wurde ebenfalls gleichlautend geschildert. Der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus Syrien konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung, die entsprechend § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, verortete der BF seine Ausreise im Mai 2021, allerdings war er nicht in der Lage, den Tag bzw. die Woche konsistent anzugeben (vgl. AS 9 und 11); vor dem BFA behauptete der BF sodann, exakt am „08.10.2021“ ausgereist zu sein (AS 31); und revidierte diese Angabe erneut in der Beschwerdeverhandlung, wonach er im August 2021 ausgereist sei (VS 5). Hinzuweisen sei auch darauf, dass der BF bei der Erstbefragung angab, sein Personalausweis befände sich in der Türkei, wiewohl er diesen dann vor dem BFA in Vorlage brachte. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF.Der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus Syrien konnte aufgrund der widersprüchlichen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden. In der Erstbefragung, die entsprechend Paragraph 19, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, verortete der BF seine Ausreise im Mai 2021, allerdings war er nicht in der Lage, den Tag bzw. die Woche konsistent anzugeben vergleiche AS 9 und 11); vor dem BFA behauptete der BF sodann, exakt am „08.10.2021“ ausgereist zu sein (AS 31); und revidierte diese Angabe erneut in der Beschwerdeverhandlung, wonach er im August 2021 ausgereist sei (VS 5). Hinzuweisen sei auch darauf, dass der BF bei der Erstbefragung angab, sein Personalausweis befände sich in der Türkei, wiewohl er diesen dann vor dem BFA in Vorlage brachte. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  18. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  19. Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation auch die Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org herangezogen wurden. Die Machtverhältnisse im Gouvernement Idlib sind aktuell geteilt. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht; das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt. Das Gouvernement war aufgrund seiner strategisch wichtigen Lage bereits seit 2011 Schauplatz schwer Kämpfe und Ziel zahlreicher Luftangriffe. Nachdem der IS zurückgedrängt wurde, beherrschte die HTS sodann etwa ab dem Jahr 2015 (spätestens ab dem Sommer) weite Teile des Gouvernements. Ab dem Jahr 2018 kam es jedoch vermehrt zu Rückeroberungen durch Regime-Kräfte, dabei wurde etwa auch das Heimatdorf des BF schwer getroffen, vgl. etwa https://www.middleeasteye.net/news/destitution-and-despair-100000-flee-assad-onslaught-idlib (abgerufen am 7.2.2024). Im dritten Quartal 2019 gelang es Regierungstruppen und deren Alliierten, die Kontrolle über mehrere Unterbezirke im nördlichen Teil der Provinz Hama und im südlichen Teil der Provinz Idlib zu erlangen. Bombardements und Luftangriffe wurden im Herbst weiter gesteigert und gelangte der Heimatbezirk des BF letztlich um den Jahreswechsel 2019 auf 2020 wieder komplett unter die Kontrolle des syrischen Regimes, wie der BF selbst in der mündlichen Verhandlung angab.Das Gouvernement war aufgrund seiner strategisch wichtigen Lage bereits seit 2011 Schauplatz schwer Kämpfe und Ziel zahlreicher Luftangriffe. Nachdem der IS zurückgedrängt wurde, beherrschte die HTS sodann etwa ab dem Jahr 2015 (spätestens ab dem Sommer) weite Teile des Gouvernements. Ab dem Jahr 2018 kam es jedoch vermehrt zu Rückeroberungen durch Regime-Kräfte, dabei wurde etwa auch das Heimatdorf des BF schwer getroffen, vergleiche etwa https://www.middleeasteye.net/news/destitution-and-despair-100000-flee-assad-onslaught-idlib (abgerufen am 7.2.2024). Im dritten Quartal 2019 gelang es Regierungstruppen und deren Alliierten, die Kontrolle über mehrere Unterbezirke im nördlichen Teil der Provinz Hama und im südlichen Teil der Provinz Idlib zu erlangen. Bombardements und Luftangriffe wurden im Herbst weiter gesteigert und gelangte der Heimatbezirk des BF letztlich um den Jahreswechsel 2019 auf 2020 wieder komplett unter die Kontrolle des syrischen Regimes, wie der BF selbst in der mündlichen Verhandlung angab. Diesbezüglich ist es grundsätzlich glaubhaft, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie in das Flüchtlingslager bei XXXX bzw. in einen von der HTS kontrollierten Landesteil geflüchtet war, wobei der Bericht über die Zerstörung von XXXX eher für das Jahr 2018 sprechen. Das IDP-Camp bzw. der Ort XXXX befindet sich – wie auch der BF in der Verhandlung bestätigte – an der Grenze zur Türkei (Kusakli liegt etwa nicht einmal 20 km entfernt). Der BF verblieb dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021; die restlichen Familienmitglieder, etwa auch die Ehemänner der Schwestern, befinden sich nach wie vor in dem IDP-Camp. Diesbezüglich ist es grundsätzlich glaubhaft, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie in das Flüchtlingslager bei römisch 40 bzw. in einen von der HTS kontrollierten Landesteil geflüchtet war, wobei der Bericht über die Zerstörung von römisch 40 eher für das Jahr 2018 sprechen. Das IDP-Camp bzw. der Ort römisch 40 befindet sich – wie auch der BF in der Verhandlung bestätigte – an der Grenze zur Türkei (Kusakli liegt etwa nicht einmal 20 km entfernt). Der BF verblieb dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021; die restlichen Familienmitglieder, etwa auch die Ehemänner der Schwestern, befinden sich nach wie vor in dem IDP-Camp. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen; vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2021/19/0024, VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/
  20. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht; vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/
  21. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen; vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2021/19/0024, VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/
  22. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht; vergleiche VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/
  23. Gegenständlich handelt es sich bei der Ortschaft XXXX um den Herkunftsort des BF. Er ist dort geboren und aufgewachsen, auch die Schule befand sich in dieser gut 12 km östlich von XXXX gelegenen Ortschaft (AS 29, VS 4). Es ist auch der Ort, wo die Familie des BF über Liegenschaftseigentum verfügt und der BF seine Berufstätigkeit ausübte. Dass sich der Heimatort des BF in einem Gebiet befindet, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergründet sich sowohl aus der diesbezüglichen Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung (VS 5), als auch aus den oben angeführten Quellen. Gegenständlich handelt es sich bei der Ortschaft römisch 40 um den Herkunftsort des BF. Er ist dort geboren und aufgewachsen, auch die Schule befand sich in dieser gut 12 km östlich von römisch 40 gelegenen Ortschaft (AS 29, VS 4). Es ist auch der Ort, wo die Familie des BF über Liegenschaftseigentum verfügt und der BF seine Berufstätigkeit ausübte. Dass sich der Heimatort des BF in einem Gebiet befindet, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergründet sich sowohl aus der diesbezüglichen Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung (VS 5), als auch aus den oben angeführten Quellen. Den weiteren Ausführungen des BF, wonach das syrische Regime dem IDP-Camp immer nähergekommen wäre und der BF deswegen im Jahr 2021 ausgereist sei, ist ob der aktualisierten Karten bzw. Daten nicht nachvollziehbar. Der Konflikt in Syrien bzw. die Frontlinien gelten seit Jahren als eingefroren. Zudem hätte es nicht der Flucht des BF bedurft, vielmehr hätte der BF mit seiner Familie weiter nach Norden, etwa in eines der IDP-Camps in Manbij oder bei Azaz weiterreisen können. 2.2.
  24. Die Aussagen des BF im Laufe des Verfahren zeigen klar, dass er seine Herkunftsregion und in weiterer Folge Syrien wegen der dortigen Kriegssituation und der daraus resultierenden schlechten Sicherheitslage verlassen hat; etwa auf VS 4: „Ich habe seit meiner Geburt in XXXX gelebt. Jedoch nach dem Angriff Mitte oder Ende 2019 musste ich meine Gegend verlassen...“ und ähnlich bereits vor dem BFA auf AS 35 „Nachdem ich gesehen habe, dass mein Leben in Gefahr ist durch die Explosionen, wurde ich traumatisiert. Aus Angst konnte ich nicht mehr in Syrien bleiben.“ Somit hat der BF seine Heimat gerade nicht verlassen, weil er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte oder sonst aufgefordert worden wäre, sich an militärischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Wenn der BF in der Erstbefragung bei der Frage nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes angibt, in Syrien herrsche Krieg und werde er von Terroristen bedroht, und lediglich bei den Rückkehrbefürchtungen vage und oberflächlich angibt, er müsse den Militärdienst leisten, so stützt dies die vorherige Annahme.2.2.
  25. Die Aussagen des BF im Laufe des Verfahren zeigen klar, dass er seine Herkunftsregion und in weiterer Folge Syrien wegen der dortigen Kriegssituation und der daraus resultierenden schlechten Sicherheitslage verlassen hat; etwa auf VS 4: „Ich habe seit meiner Geburt in römisch 40 gelebt. Jedoch nach dem Angriff Mitte oder Ende 2019 musste ich meine Gegend verlassen...“ und ähnlich bereits vor dem BFA auf AS 35 „Nachdem ich gesehen habe, dass mein Leben in Gefahr ist durch die Explosionen, wurde ich traumatisiert. Aus Angst konnte ich nicht mehr in Syrien bleiben.“ Somit hat der BF seine Heimat gerade nicht verlassen, weil er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte oder sonst aufgefordert worden wäre, sich an militärischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Wenn der BF in der Erstbefragung bei der Frage nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes angibt, in Syrien herrsche Krieg und werde er von Terroristen bedroht, und lediglich bei den Rückkehrbefürchtungen vage und oberflächlich angibt, er müsse den Militärdienst leisten, so stützt dies die vorherige Annahme. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des BF beachtlich, wenn er sich lediglich auf die allgemeine Kriegssituation stützte. Spätere Einwände des BF, er sei etwa nicht nach Demonstrationsteilnahmen befragt worden und hätte diese deswegen erst später im Verfahren vorgebracht, sind nicht nachvollziehbar. Der erwachsene und gesunde BF wurde eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten etwa im Sinne des § 15 AsylG entsprechend aufgeklärt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des BF beachtlich, wenn er sich lediglich auf die allgemeine Kriegssituation stützte. Spätere Einwände des BF, er sei etwa nicht nach Demonstrationsteilnahmen befragt worden und hätte diese deswegen erst später im Verfahren vorgebracht, sind nicht nachvollziehbar. Der erwachsene und gesunde BF wurde eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten etwa im Sinne des Paragraph 15, AsylG entsprechend aufgeklärt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF, befragt nach seinen Fluchtgründen sodann an, dass er von der syrischen Armee „aufgefordert“ worden wäre, seinen Wehrdienst zu leisten. Gleich im darauffolgenden Satz revidierte er jedoch und sagte „Ich wurde nicht persönlich und nicht schriftlich aufgefordert“, jedoch müsse man in seinem Alter bzw. „wenn ich in SYRIEN geblieben wäre“ zum Militär (AS 35). Ausgehend von den Länderinformationen ist angesichts des Profils des BF (Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Brüder etc.) davon auszugehen, dass dieser grundsätzlich der Wehrpflicht der Arabischen Republik Syrien unterliegt und von keinem generellen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand erfasst ist. Dass er den Wehrdienst bereits geleistet, ein Wehrdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten hätte oder überhaupt einer Musterung unterzogen worden wäre, ist nicht hervorgekommen. Das BVwG gibt insbesondere zu bedenken, dass sich der BF bereits seit dem Jahr 2014 im wehrdienstfähigen Alter befindet und etwa den letzten Behördenkontakt im Jahr 2009 verortete (AS 35, bestätigt VS 5-6). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der BF weiter vor, dass er auch von anderen Kriegsparteien hätte rekrutiert werden können (Pkt. 2.2.4.); er habe zudem einmal an einer Demonstration teilgenommen und gelte damit als Regimegegner (Pkt. 2.2.5.). Lediglich in der Beschwerde wird geltend gemacht, dass dem BF aufgrund Asylantragstellung im Ausland sowie aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemals von regierungsfeindlichen Kräften gehaltenen Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (Pkt. 2.2.6.). 2.2.
  26. Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.3.
  27. Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  28. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).[...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. [...] Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. [...] Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der [...]Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der [...] Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). [...]Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). [...] Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...]Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). [...] Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. [...] Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] BEFREIUNG, AUFSCHUB, BEFREIUNGSGEBÜHREN, STRAFEN BEI ERREICHUNG DES
  29. LEBENSJAHRS OHNE ABLEISTUNG DES WEHRDIENSTS Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel [...] Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. [...] Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020). [...] Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023). [...] Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).[...] Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). Strafen bei Erreichung des
  30. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017). Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das
  31. Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022). [...] WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION [...] In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). [...] Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. [...] Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  32. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  33. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). [...] Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). [...] "Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021). Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).“ 2.2.3.
  34. Zum gegenständlichen Verfahren: 2.2.3.
  35. Aus den Länderberichten und insbesondere auch aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021 sowie dem EUAA Country Guidance Bericht zu Syrien vom Februar 2023, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0347, mwN), geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist und befindet sich der BF mit 28 Jahren sohin grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter. Wie sich aus dem Fluchtvorbringen des BF ergibt, hat dieser den Wehrdienst in der syrischen Armee bislang noch nicht abgeleistet.2.2.3.
  36. Aus den Länderberichten und insbesondere auch aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021 sowie dem EUAA Country Guidance Bericht zu Syrien vom Februar 2023, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0347, mwN), geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist und befindet sich der BF mit 28 Jahren sohin grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter. Wie sich aus dem Fluchtvorbringen des BF ergibt, hat dieser den Wehrdienst in der syrischen Armee bislang noch nicht abgeleistet. Wie bereits festgehalten wurde, hatte der BF in den letzten fünfzehn Jahren vor seiner Ausreise keinen Behördenkontakt und wurde auch nicht aufgefordert, den Militärdienst zu absolvieren. Die Aussage, das syrische Regime hätte im Jahr 2013, sprich im Zeitpunkt, in dem der BF 17 Jahre alt war, keine Kontrolle über den Herkunftsbezirk des BF gehabt, ist ob der Berichtslage in dieser Form nicht korrekt, da sich Oppositionsgruppen und das syrische Regime bis in das Jahr 2015 Gefechte um das Gouvernement lieferten und gerade zu diesem Zeitpunkt viele Rekruten benötigt wurden. Seinerzeit war das syrische Regime auf jeden einzelnen Soldaten angewiesen, was etwa in Verlängerungen des Wehrdienstes mündete und bedeutete Wehrdienstverweigerung nicht nur rechtlich die Vorenthaltung einer Staatsbürgerpflicht, sondern gefährdete die Existenz des Regimes. Die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin erforderte damit eine harte Reaktion auf Wehrdienstentziehung. Nachdem sich die Lage zugunsten des syrischen Staates stabilisiert hatte, stellt Wehrdienstentziehung für das Regime keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar, sondern erschöpft sich in der Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung und damit der Erschwerung der Entlassung länger dienender Rekruten. Damit rückt auch die Abschreckung durch Bestrafung in den Hintergrund. Letztere ist in den Artikeln 98-99 Militärstrafgesetzbuch geregelt und sehen diese eine Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten vor. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen, die Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen bzw. diesen verweigern, bei einem Aufgriff drohen können, stellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung dar, die unter Art 3 EMKR einzustufen wäre.Letztere ist in den Artikeln 98-99 Militärstrafgesetzbuch geregelt und sehen diese eine Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten vor. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen, die Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen bzw. diesen verweigern, bei einem Aufgriff drohen können, stellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung dar, die unter Artikel 3, EMKR einzustufen wäre. Es ist richtig, dass es immer noch im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem von zahlreichen Checkpoints zum „Herausfiltern“ von Militärpflichtigen kommt und ist die Berichtslage über Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen nicht einheitlich. Manche Quellen gehen davon aus, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, während andere Quellen davon berichten, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Auch ist der Informationsstand zu Amnestieregelungen udgl. diffus. Grundsätzlich bestünde daher beim BF die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion entweder schon bei seiner Einreise an einem Grenzübergang des syrischen Regimes oder bei einem Checkpoint in seinem Herkunftsort einer Kontrolle durch syrische Behörden unterworfen ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der bisherigen Nicht-Ableistung seines Grundwehrdienstes führen würde. Nun stellt aber die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Das Recht, den Militärdienst zu verweigern, kann jedoch etwa aus Art 9 EMRK abgeleitet werden, wenn die Weigerung auf religiös, moralisch, ethisch, humanitär oder ähnlich motivierten Grundsätzen und Gewissensgründen sowie auch tief empfundenen Überzeugungen gründet. Wie sich vor allem aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF jedoch keine glaubhafte, verinnerlichte, politische Überzeugung gegen den Militärdienst oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf; so gibt er lediglich oberflächlich an, dass er „Im normalen Fall“ kein Problem hätte, den Wehrdienst zu absolvieren, „aber mit so einem verbrecherischen Regime kann ich das nicht machen. In dem Fall einer Rekrutierung hätte ich Zivilisten und unschuldige Menschen getötet“ (VS 5). Auch vor dem BFA erreichen die diesbezüglichen Aussagen des BF keine inhaltliche Tiefe (AS 35). Das BVwG konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck vom BF verschaffen, doch vermochte dieser weder eine persönliche Furcht glaubhaft vermitteln, noch, dass er etwa Pazifist sei oder gar aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnen würde. Gegenständlich ist auch zu bedenken, dass der BF erst im Zuge von Kämpfen seinen Herkunftsort verließ, und gerade nicht, weil er eine direkte Aufforderung zum Wehrdienst erhalten hätte. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass der BF politisch aktiv gewesen wäre bzw. sich aufgrund einer inneren Einstellung politisch gegen das Regime in einer auch für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat (siehe noch unten Pkt. 2.2.5.). In der Erstbefragung gab er an, Syrien in erster Linie wegen des Krieges verlassen zu haben. Nun stellt aber die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Das Recht, den Militärdienst zu verweigern, kann jedoch etwa aus Artikel 9, EMRK abgeleitet werden, wenn die Weigerung auf religiös, moralisch, ethisch, humanitär oder ähnlich motivierten Grundsätzen und Gewissensgründen sowie auch tief empfundenen Überzeugungen gründet. Wie sich vor allem aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF jedoch keine glaubhafte, verinnerlichte, politische Überzeugung gegen den Militärdienst oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf; so gibt er lediglich oberflächlich an, dass er „Im normalen Fall“ kein Problem hätte, den Wehrdienst zu absolvieren, „aber mit so einem verbrecherischen Regime kann ich das nicht machen. In dem Fall einer Rekrutierung hätte ich Zivilisten und unschuldige Menschen getötet“ (VS 5). Auch vor dem BFA erreichen die diesbezüglichen Aussagen des BF keine inhaltliche Tiefe (AS 35). Das BVwG konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck vom BF verschaffen, doch vermochte dieser weder eine persönliche Furcht glaubhaft vermitteln, noch, dass er etwa Pazifist sei oder gar aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnen würde. Gegenständlich ist auch zu bedenken, dass der BF erst im Zuge von Kämpfen seinen Herkunftsort verließ, und gerade nicht, weil er eine direkte Aufforderung zum Wehrdienst erhalten hätte. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass der BF politisch aktiv gewesen wäre bzw. sich aufgrund einer inneren Einstellung politisch gegen das Regime in einer auch für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat (siehe noch unten Pkt. 2.2.5.). In der Erstbefragung gab er an, Syrien in erster Linie wegen des Krieges verlassen zu haben. Der BF hatte laut eigenen Aussagen nach dem Eintritt in das wehrpflichtfähige Alter überhaupt keinen Kontakt zum syrischen Regime und hat diesem gegenüber auch keine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst kommuniziert; auch im Hinblick auf die anderen Mitglieder der Familie wurde derartiges nicht vorgebracht. Die Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten ist durchaus verständlich. Weder darin, noch in den lapidaren Aussagen, er wolle nicht für ein „verbrecherisches Regime“ tätig werden bzw. er wolle „keine Waffen tragen und Zivilisten töten“ bzw. „Entweder man wird getötet oder man muss töten“, „prinzipiell“ wäre die Ableistung des Militärdienstes aber kein Problem für ihn (VH S 5, 7), kann eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF erblickt werden, dies insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF seine nunmehr vorgebrachte Motivation für die Wehrdienstverweigerung eingangs des Verfahrens nicht hervorgehoben hat, dass er nicht einberufen worden war und dass weder der BF selbst, noch seine Angehörigen sonstige persönliche „Berührungspunkte“ oder sonstige persönliche „Erfahrungen“ mit dem syrischen Regime hatten. Aufgrund der Kumulation dieser Aspekte im konkreten Fall ist – im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung – von einer mangelnden Asylrelevanz auszugehen. Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden (VwGH 27.7.2023, Ra 2023/18/0108). Gegenständlich ist eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. Dies ergibt sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Länderberichten bzw. den aktuellen Berichten von EuAA und UNHCR:Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden (VwGH 27.7.2023, Ra 2023/18/0108). Gegenständlich ist eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. Dies ergibt sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Länderberichten bzw. den aktuellen Berichten von EuAA und UNHCR: Entsprechend den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, benötigen „personswho evaded conscription into compulsory or reserve military service for reasons of conscience (“conscientious objection”)“ wahrscheinlich internationalen Schutz. Je nach den Umständen des Einzelfalls sei gegebenenfalls eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder der Religion anzunehmen. Dass der BF den Wehrdienst aus Gewissensgründen bzw. aus politischen Gründen nicht antreten wolle, insbesondere, weil er als Rekrut gegen seinen Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen. Entsprechend den Länderberichten ergibt sich zudem eindeutig, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, abgenommen hat. Die Kriegslage hat sich in Syrien in den letzten Jahren beruhigt, die Frontlinien sind zum Erliegen gekommen. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Dass gerade der BF - sollte er dazu verhalten werden, den Wehrdienst zu leisten - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Aktivitäten teilnehmen müsste, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen, ist folglich nicht anzunehmen. Der BF war zuletzt als LKW-Fahrer bzw. Transporteur tätig und wäre wohl davon auszugehen, dass man ihn auch in diesem Bereich einsetzen würde. Die Berichtslage weist weiter darauf hin, dass der der syrische Staat Personen wie den BF auch nicht per se als politische Oppositionelle ansieht, sondern realistisch als Personen, die Furcht vor einem Kriegseinsatz haben und entspricht dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine flächendeckende, systematische Verfolgung von Personen bzw. Rückkehrern, die den Wehrdienst noch nicht absolviert haben, als „Oppositionelle“, ist nicht feststellbar. 2.2.3.
  37. Mangels Hinweisen auf das Bestehen von Befreiungsgründen kann von der Wehrpflicht des BF ausgegangen werden, allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Wehrdienst zu erhalten: Im Ausland aufhältigen, syrischen männlichen wehrpflichtigen Staatsbürgern steht es offen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst freizukaufen (vgl. EUAA Country Guidance Bericht zu Syrien vom Februar 2023). Hierzu bedarf es zunächst der Voraussetzung, dass sich der entsprechende, männliche, wehrpflichtige Staatsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Ausland aufgehalten hat. Dies erfüllt der BF, da er laut eigenen Angaben Syrien bereits 2021 verlassen hatte und sich etwa ein Jahr in der Türkei aufgehalten hat. Weiters ist das Wehrersatzgeld nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts gestaffelt und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (AA 29.3.2023). 2.2.3.
  38. Mangels Hinweisen auf das Bestehen von Befreiungsgründen kann von der Wehrpflicht des BF ausgegangen werden, allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Wehrdienst zu erhalten: Im Ausland aufhältigen, syrischen männlichen wehrpflichtigen Staatsbürgern steht es offen, sich durch Zahlung einer Gebühr vom Wehrdienst freizukaufen vergleiche EUAA Country Guidance Bericht zu Syrien vom Februar 2023). Hierzu bedarf es zunächst der Voraussetzung, dass sich der entsprechende, männliche, wehrpflichtige Staatsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Ausland aufgehalten hat. Dies erfüllt der BF, da er laut eigenen Angaben Syrien bereits 2021 verlassen hatte und sich etwa ein Jahr in der Türkei aufgehalten hat. Weiters ist das Wehrersatzgeld nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts gestaffelt und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (AA 29.3.2023). Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede (VS 7), argumentierte lediglich, dass er das „verbrecherische Regime“ nicht unterstützen wolle und das Geld nicht hätte. Es haben sich entgegen dem Vorbringen des BF keine Hinweise ergeben, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, zumal er in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er seitens der Familie (der BF hat laut eigenen Aussagen auch Angehörige in Österreich) keine monetäre Unterstützung erhalten würde. Es ist dem BF aus Sicht des BVwG möglich und zumutbar, mittels eigenem Schaffen bzw. Unterstützung seiner Familie die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. 2.2.3.
  39. Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.12.2023 sei noch ergänzend festgehalten, dass das BVwG die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, nicht übersieht. Im gegenständlichen Fall kann allerdings dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich (frühestens) bei einem Grenzübertritt oder (spätestens) beim Passieren von Checkpoints zu einem Kontakt zwischen dem BF und Vertretern bzw. Verbündeten der Arabischen Republik Syrien kommt und ihm eine – aufgrund der Intensität – als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Behandlung wegen einer etwaigen Wehrdienstverweigerung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit b, c und/oder e der Statusrichtlinie droht. Denn es fehlt - wie bereits ausgeführt wurde - jedenfalls an dem für eine asylrelevante Verfolgung erforderlichen Konnex zu einem der fünf Konventionsgründe nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK. 2.2.3.
  40. Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.12.2023 sei noch ergänzend festgehalten, dass das BVwG die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, nicht übersieht. Im gegenständlichen Fall kann allerdings dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich (frühestens) bei einem Grenzübertritt oder (spätestens) beim Passieren von Checkpoints zu einem Kontakt zwischen dem BF und Vertretern bzw. Verbündeten der Arabischen Republik Syrien kommt und ihm eine – aufgrund der Intensität – als Verfolgungshandlung zu qualifizierende Behandlung wegen einer etwaigen Wehrdienstverweigerung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c, und/oder e der Statusrichtlinie droht. Denn es fehlt - wie bereits ausgeführt wurde - jedenfalls an dem für eine asylrelevante Verfolgung erforderlichen Konnex zu einem der fünf Konventionsgründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. 2.2.
  41. Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch die HTS und/oder andere Gruppierungen 2.2.4.
  42. Zu Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023, auszugsweise wie folgt: „NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) [...] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“ 2.2.4.
  43. Zum gegenständlichen Verfahren: Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass es vor der Ausreise des BF im Jahr 2021 Versuche einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen gegeben hätte, obwohl sich dieser in den letzten Jahren in einem Ort befand, der unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS, ehemals an-Nusra-Front) steht. Aus den Länderberichten zur allgemeinen Lage in Syrien geht auch nicht hervor, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung seitens einer nichtstaatlichen Gruppierung ausgesetzt wäre. Es herrscht in der Herkunftsregion Idlib, in welcher es zahlreiche regierungsfeindliche Gruppierungen gibt, zwar ein großer sozialer Druck, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten jedoch keine Wehrdienstpflicht auf; vielmehr spielen ideologische oder wirtschaftliche Anreize eine Motivation, sich den Gruppen anzuschließen. Angesichts der Berichtslage ist daher nicht zu verkennen, dass es zwar zu Zwangsrekrutierungen durch oppositionelle Kräfte in der Herkunftsregion des BF kommen kann, jedoch kann unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsangehörige in den von oppositionellen Rebellengruppen kontrollierten Gebieten in Nordwestsyrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, zwangsrekrutiert zu werden. 2.2.
  44. Zum Vorbringen, dass der BF an einer Demonstration gegen das syrische Regime am 15.3.2013 teilgenommen hat und zur Frage etwaigen exilpolitischen Engagements: Dass der BF überhaupt an einer Demonstration gegen das Regime vor mehr als zehn Jahren teilgenommen haben soll, brachte dieser erstmals vor dem BFA vor und konnte dort nicht überzeugend argumentierten, warum er dies in der Erstbefragung nicht erwähnt hatte. Entgegen gegenwärtigerer Zeitangaben, wie etwa dem Ausreisezeitpunkt und der Flucht der gesamten Familie in den Nordwesten des Landes, nennt der BF vor dem BFA ein präzises Datum, was sein Vorbringen in diesem Fall nicht glaubwürdiger darstellt. Fragen nach Problemen mit der Polizei oder staatlichen Stellen verneinte der BF ebenso wie die Frage nach einer Mitgliedschaft in einer Partei. Im Übrigen sei es auch im Zuge der behaupteten Demonstrationsteilnahme im Jahr 2013 zu keinem Behördenkontakt gekommen. Auf die Frage, woher die syrischen Behörden von seiner Teilnahme hätten erfahren sollen, antwortete der BF völlig unplausibel „Viele wurden getötet, viele wurden inhaftiert, ich bin davon gekommen.“ (AS 37). Auch auf die Wiederholung der Frage konnte der BF letztlich keine überzeugende, nachvollziehbare Antwort geben: „Ich wurde nicht erwischt, weil das syrische Regime nicht die Kontrolle meiner Region hatte. Als es näherkam, habe ich die die Flucht ergriffen“. (AS 39). Zwei Sätze zuvor hatte der BF noch argumentiert, er habe wegen der Gewalteskalation nicht mehr teilnehmen wollen und würde er wegen dieser Demonstrationsteilnahme als Regimegegner verfolgt. Von einer etwaigen Demonstrationsteilnahme im Jahr 2013 berichtete der BF in der Beschwerdeverhandlung von sich aus überhaupt nicht mehr. Selbst unter Wahrunterstellung der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration vor mehr als zehn Jahre kann der BF mangels Behördenkontakt - dem syrischen Regime war seine Teilnahme nicht bekannt - keinerlei asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Dies gelang dem BF im Übrigen auch nicht mit der substanzlosen Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach er in Österreich zweimal gegen das Regime demonstriert hätte. Der BF nannte weder Zeitpunkt noch Ort der beiden Demonstrationen und ließ auch jegliche lebensnahe Schilderung vermissen. Entsprechende Bescheinigungsmittel, etwa Fotos oder Videoaufnahmen wurden nicht in Vorlage gebracht. Mit der oberflächlichen und detailarmen Aussage, es hätte einmal ein Massaker in Syrien gegeben und an diesem Tag sei der BF demonstrieren gegangen, konnte ein etwaiges exilpolitisches Engagement nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht werden. Mit dem in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins „Die freie syrische Gemeinde Österreichs“, welcher sich etwa der Förderung der syrischen Kultur und Geschichte verschrieben hat, konnte der BF schließlich ebensowenig politische Aktivitäten in Österreich bescheinigen, wenngleich das Schreiben, sprich die Vereinsmitgliedschaft nach Abgleich mit dem Vereinsregister als echt eingestuft wird. Selbst unter Wahrunterstellung der Teilnahme des BF an Aktivitäten des Vereins und/oder an vereinzelten Demonstrationen ist nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime von der Teilnahme des BF als normaler Demonstrant ohne Innehabung einer führenden Rolle bei denselben erfahren hat. Der BF ist in Österreich kein führendes Mitglied einer ausgewiesen regimekritischen Organisation. Die bloße Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland stellt noch keine Aktivität von einer derart exponierten Art dar, dass sie geeignet wäre, um tatsächlich in das Visier des syrischen Regimes zu geraten. Hinweise darauf, dass die Kundgebungen vom syrischen Geheimdienst überwacht oder registriert worden wären, hat selbst der BF nicht vorgebracht. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine oppositionelle Gesinnung des BF ergeben und auch nicht darauf, dass ihm eine solche von der syrischen Regierung unterstellt werden würde (siehe dazu auch sogleich Pkt. 2.2.6.). 2.2.
  45. Zur illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich bzw. Fragen rund um eine Rückkehr und etwaigen unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen des nicht geleisteten Wehrdienstes: 2.2.6.
  46. Zur Bewegungsfreiheit und Rückkehr sowie Grenzübergängen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.7.2023, sowie einem entsprechenden Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023, auszugsweise wie folgt: „Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...] Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, [...] Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). [...] Rückkehr Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (CNN 10.5.2023). [...] Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. [...] Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. [...] Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Raqqa, Deir Ez-Zor). [...] Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
  47. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr]. [...] Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023). Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023). Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: ● Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. ● Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). [...] Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 29.3.2023). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022). [...] Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann (AA 29.3.2023), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann (AA 29.3.2023), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: zum Informantenwesen siehe auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen]. Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur, weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vergleiche Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur, weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023). [...] Weitere im Fall einer Rückkehr benötigte behördliche Genehmigungen Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politike

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