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{'item': 'L515 2286036-1'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlL515 2286036-1 SpruchL515 2286036-1/4Z, L515 2286036-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorerst vor, sie wolle ihre in Österreich legal aufhältige und totkranke Gattin betreuen. Im Rahmen der Einvernahme bei der bB brachte sie zusätzlich vor, an einer Krankheit bzw. an Krankheiten zu leiden und behandlungsbedürftig zu sein. In Bezug auf den Familienstand der bP und deren Gattin bzw. Lebensgefährtin tätigten diese und die in Österreich aufhältige Tochter widersprüchliche Ausführungen. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die b

B aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der b

P auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bB aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde allgemeine Feststellungen. In Bezug auf den Gesundheitszustand der bP beschränkte sich die bB im angefochtenen Bescheid, in welchem die Elemente der Feststellung, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung vermengt wurden, auf allgemein gehaltene Ausführungen, welchen der konkrete Lebenssachverhalt, von dem die bP ausgeht, nicht entnommen werden kann. Dem angefochtenen Bescheid fehlen nachvollziehbare und konkrete Feststellungen, an welcher konkreten Erkrankung die bP leidet bzw. nicht leidet, welche konkrete Behandlung sie benötigt bzw. nicht benötigt und im Falle der Behandlungsbedürftigkeit, welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten ihr in Armenien offen stehen bzw. im Falle des (teilweise) Fehlens von Behandlungsmöglichkeiten welche Auswirkungen dieser Umstand auf den Gesundheitszustand der bP hätte. Die bB ging –für das ho. Gericht zweifelhaft- davon aus, dass die bP und ihre Gattin bzw. Lebensgefährtin (nach wie vor) verheiratet sind. Soweit Feststellungen im oa. Umfang fehlen, kann der maßgebliche Sachverhalt, von dem die bB ausgeht, auch nicht aus den beweiswürdigenden Erwägungen erschlossen werden, weil sich diese über weite Strecken im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Vorbringens der bP und derer Familienmitglieder in der indirekten Rede beschränken. Umgekehrt ist festzuhalten, dass das Vorbringen der bP und deren befragter Gattin bzw. Lebensgefährtin und Tochter von einer Reihe von behaupteten Zufälligkeiten und Widersprüchen durchzogen ist, dass das ho. Gericht grundsätzlich auf Basis der aktuellen Beweislage davon ausgeht, dass sich das diesbezüglich erstattete Vorbringen als äußerst zweifelhaft darstellt.

  1. Die bP erhob gegen den genannten Bescheid der bB fristgerecht Beschwerde. Sie ging davon aus, dass die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und folglich rechts- und tatsachenirrig vorging. Sie verwies neuerlich auf die Pflegebedürftigkeit der Gattin bzw. Lebensgefährtin, auf ihren eigenen Gesundheitszustand, legte weitere Befunde vor und verwies auf einen anstehenden Untersuchungstermin. Ebenso brachte sie nunmehr vor, in Armenien über keine Existenzgrundlage zu verfügen.
  2. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte am selben Tage eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage geht das ho. Gericht in Überein-stimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso bestehen Rückkehrhilfen, welch ua. Beratung und materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer nach der Ankunft in Armenien bietet. Einzelfallspezifisch kann im gegenständlichen Fall trotz der oa. Ausführungen zur allgemeinen Lage das individuelle Gefährdungsszenario der bP auf Basis ihres Gesundheitszustandes, sowie zum Familienstand der bP im Lichte der seitens der bB durchgeführten Ermittlungen bzw. der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht abschließend abgeschätzt werden und bedarf es ergänzender Ermittlungen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. römisch eins.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Mit Spruchpunkt IV. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab. Die bP besitzt die StA der Republik Armenien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) iVm § 19 BFA-VG. Die bP besitzt die StA der Republik Armenien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) in Verbindung mit Paragraph 19, BFA-VG. Trotz des Umstandes, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, sind in Bezug auf das individuelle Gefährdungsszenario der bP weitere Ermittlungen erforderlich, weshalb die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes nicht innerhalb der dort genannten Frist getroffen werden kann und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Trotz des Umstandes, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, sind in Bezug auf das individuelle Gefährdungsszenario der bP weitere Ermittlungen erforderlich, weshalb die Prognoseentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes nicht innerhalb der dort genannten Frist getroffen werden kann und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2286036.1.00

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