RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW140 2276078-2 Spruch, W140 2276078-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 40Abs.
1 Z 1 FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem XXXX .2023, ab XXXX Uhr. Ebenso am 25.07.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag, gültig für den XXXX .2023, XXXX , betreffend die BF. Mit 25.07.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem römisch 40 .2023, ab römisch 40 Uhr. Ebenso am 25.07.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag, gültig für den römisch 40 .2023, römisch 40 , betreffend die BF. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde die BF am XXXX .2023, um XXXX Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Die BF, welche auch die deutsche Sprache gut versteht, wurde über ihre Rechte und die Gründe der Festnahme belehrt und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Auch wurde sie über die bevorstehende Abschiebung in die Slowakei informiert.Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde die BF am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Die BF, welche auch die deutsche Sprache gut versteht, wurde über ihre Rechte und die Gründe der Festnahme belehrt und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Auch wurde sie über die bevorstehende Abschiebung in die Slowakei informiert. Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen.Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Nachdem die BF nach ihrer Festnahme ins PAZ überstellt wurde, wurde sie am XXXX .2023, XXXX Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Nachdem die BF nach ihrer Festnahme ins PAZ überstellt wurde, wurde sie am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Die BF befand sich nach ihrer Festnahme am XXXX .2023, XXXX Uhr, bis zum XXXX .2023, XXXX , in Verwaltungsverwahrungshaft. Die BF befand sich nach ihrer Festnahme am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, bis zum römisch 40 .2023, römisch 40 , in Verwaltungsverwahrungshaft. Am XXXX .2023, XXXX Uhr, wurde die BF auf dem Landweg in die Slowakei überstellt.Am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, wurde die BF auf dem Landweg in die Slowakei überstellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX .2023, XXXX Uhr und Anhaltung von XXXX Uhr bis XXXX Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Beschwerde gegen die Anhaltung von XXXX .2023 ( XXXX Uhr) bis XXXX .2023 ( XXXX Uhr) wurde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr und Anhaltung von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Beschwerde gegen die Anhaltung von römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) bis römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). In diesem Erkenntnis wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „(…) Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA am 25.07.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen Festnahmeauftrag, im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am XXXX .2023) vorlagen, da gegen die BF mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023 und nach Ablauf der siebentägigen Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG nach Vorlage der hiegegen erhobenen Beschwerde (die Beschwerdevorlage zu dem zur Zl. XXXX geführten Verfahren langte am 14.07.2023 beim BVwG ein) eine durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG) vorlag und ihre Abschiebung in die Slowakei mit diesem Bescheid für zulässig erklärt wurde.„(…) Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA am 25.07.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen Festnahmeauftrag, im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 .2023) vorlagen, da gegen die BF mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023 und nach Ablauf der siebentägigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nach Vorlage der hiegegen erhobenen Beschwerde (die Beschwerdevorlage zu dem zur Zl. römisch 40 geführten Verfahren langte am 14.07.2023 beim BVwG ein) eine durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG) vorlag und ihre Abschiebung in die Slowakei mit diesem Bescheid für zulässig erklärt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weder kam dem Bescheid des BFA vom 21.06.2023 gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde vom BVwG gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG – gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.Weder kam dem Bescheid des BFA vom 21.06.2023 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde vom BVwG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG – gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Soweit daher mit der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die (damals noch nicht vollzogene) Abschiebung der BF rechtswidrig sei, da sie über das Hoheitsgebiet der Ukraine in die EU eingereist sei und die Bestimmungen der Dublin III-VO mit Beschluss der EU-Organe für derartige Fälle außer Kraft gesetzt worden seien, weshalb die Dublin III-VO keine Anwendung hätte finden dürfen, war schon aus diesem Grund nicht näher darauf einzugehen. Ungeachtet dessen hat das BFA im Bescheid vom 21.06.2023 auch hinreichend dargelegt, weshalb im Falle der BF eine Zuständigkeit der Slowakei für das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO als gegeben zu erachten ist und bestätigte auch das BVwG mit Erkenntnis vom 04.08.2023 die Zuständigkeit der Slowakei in Anwendung der Dublin III-VO. Wenngleich aus der weiteren Beschwerde der BF – welche durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde – nicht hervorgeht, dass eine Anfechtung der (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht vollzogenen) Abschiebung erfolgen hätte sollen, sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass einer solchen Anfechtung gerade auch der Umstand entgegenstünde, dass die Abschiebung der BF noch nicht erfolgt war. Eine Maßnahmenbeschwerde setzt nämlich voraus, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Beschwerdeerhebung entweder noch andauert oder vor einer Beschwerdeerhebung bereits stattgefunden hat. Dies erschließt sich implizit bereits aus § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG. Folglich kann eine Beschwerde, die die Abschiebung als Gegenstand hat, noch nicht erhoben werden, wenn sich die BF – wie im hiergegenständlichen Fall – vor dem Stattfinden der Abschiebung bloß in Verwaltungsverwahrungshaft befunden hat. Eine Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“, um einem Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen, wäre unzulässig.Wenngleich aus der weiteren Beschwerde der BF – welche durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde – nicht hervorgeht, dass eine Anfechtung der (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht vollzogenen) Abschiebung erfolgen hätte sollen, sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass einer solchen Anfechtung gerade auch der Umstand entgegenstünde, dass die Abschiebung der BF noch nicht erfolgt war. Eine Maßnahmenbeschwerde setzt nämlich voraus, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Beschwerdeerhebung entweder noch andauert oder vor einer Beschwerdeerhebung bereits stattgefunden hat. Dies erschließt sich implizit bereits aus Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG. Folglich kann eine Beschwerde, die die Abschiebung als Gegenstand hat, noch nicht erhoben werden, wenn sich die BF – wie im hiergegenständlichen Fall – vor dem Stattfinden der Abschiebung bloß in Verwaltungsverwahrungshaft befunden hat. Eine Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“, um einem Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen, wäre unzulässig. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von der Slowakei bereits am 28.02.2022 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Übernahme der BF und der aus der Aktenlage klar erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von der Slowakei bereits am 28.02.2022 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Übernahme der BF und der aus der Aktenlage klar erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorlag.Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorlag. Dahingehend ist weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. Die Festnahme und die Anhaltung der BF war dabei auch notwendig. Dass die BF ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2023, bei welcher sie erklärte lieber sterben zu wollen, als in die Slowakei rückzukehren, anzunehmen. Die BF hielten sich seit Ablauf der siebentägigen Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Ein kooperatives Verhalten der BF ist darin nicht zu erblicken und vermag allein der Umstand, dass die BF ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass der Behörde beizupflichten ist, dass die BF nicht zur freiwilligen Ausreise zu verhalten war. Die BF hat – wie dargelegt – ausreichend klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht freiwillig in die Slowakei zurückkehren wird.Die Festnahme und die Anhaltung der BF war dabei auch notwendig. Dass die BF ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2023, bei welcher sie erklärte lieber sterben zu wollen, als in die Slowakei rückzukehren, anzunehmen. Die BF hielten sich seit Ablauf der siebentägigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Ein kooperatives Verhalten der BF ist darin nicht zu erblicken und vermag allein der Umstand, dass die BF ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass der Behörde beizupflichten ist, dass die BF nicht zur freiwilligen Ausreise zu verhalten war. Die BF hat – wie dargelegt – ausreichend klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht freiwillig in die Slowakei zurückkehren wird. Soweit in der Beschwerde und Stellungnahme der BF in diesem Zusammenhang im Übrigen angeführt wurde, dass bei der BF keine Fluchtgefahr vorgelegen habe, ist festzuhalten, dass Gegenstand des hg. Verfahrens die Überprüfung der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (nicht Schubhaft) ist. Aus der Aktenlage ist weiterhin klar erkennbar, dass die BF hinsichtlich ihrer Rechte und den Gründen ihrer Festnahme belehrt, ihr ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt und sie über ihre bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde. Hierbei erfolgten die Informationen an die BF – wie in der Beweiswürdigung offengelegt – auch in einer für die BF verständlichen Sprache. Den Informationspflichten gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG bzw. Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG wurde daher entsprochen und gehen die dahingehenden Einwendungen in der Beschwerde folglich ins Leere.Aus der Aktenlage ist weiterhin klar erkennbar, dass die BF hinsichtlich ihrer Rechte und den Gründen ihrer Festnahme belehrt, ihr ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt und sie über ihre bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde. Hierbei erfolgten die Informationen an die BF – wie in der Beweiswürdigung offengelegt – auch in einer für die BF verständlichen Sprache. Den Informationspflichten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG bzw. Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG wurde daher entsprochen und gehen die dahingehenden Einwendungen in der Beschwerde folglich ins Leere. Die Festnahme der BF am XXXX .2023, XXXX Uhr, und die (zunächst vollzogene) Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX .2023, XXXX Uhr bis 10:16 Uhr, zur Effektuierung ihrer geplanten Abschiebung, sind daher nicht zu beanstanden.Die Festnahme der BF am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, und die (zunächst vollzogene) Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis 10:16 Uhr, zur Effektuierung ihrer geplanten Abschiebung, sind daher nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich ihrer Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ab dem XXXX .2023, XXXX Uhr.Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich ihrer Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ab dem römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr. Nachdem die BF ins PAZ überstellt wurde, wurde sie am XXXX .2023, XXXX Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Zwar ist im dazu erstellten Gutachten die Haftfähigkeit der BF vermerkt, weitere Informationen sind in diesem jedoch nicht vorhanden. Eine Anamnese oder Untersuchung der BF konnte nicht erfolgen. Die BF hatte einen psychischen Ausnahmezustand, hyperventilierte und wurde sie in der Folge mit einem Beruhigungsmittel behandelt. In § 7 Abs. 3 AnhO wird zwar bestimmt, dass bei Häftlingen, welche die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung verweigern, so lange von der Haftfähigkeit auszugehen ist, als diese weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln, doch liegen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall – in welchem eine medizinische Intervention bereits im Untersuchungszeitpunkt notwendig wurde, sodass nicht von einer bloßen Verweigerung auszugehen ist – gerade nicht vor. Dem vorliegenden Akt ist dabei nicht zu entnehmen, dass die BF hernach einer weiteren ärztlichen Untersuchung, bei welcher etwa auch bestehende Erkrankungen (die BF gab schon bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2023 an, an Asthma zu leiden) mitberücksichtigt worden wären, zugeführt wurde. Nachdem die BF ins PAZ überstellt wurde, wurde sie am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Zwar ist im dazu erstellten Gutachten die Haftfähigkeit der BF vermerkt, weitere Informationen sind in diesem jedoch nicht vorhanden. Eine Anamnese oder Untersuchung der BF konnte nicht erfolgen. Die BF hatte einen psychischen Ausnahmezustand, hyperventilierte und wurde sie in der Folge mit einem Beruhigungsmittel behandelt. In Paragraph 7, Absatz 3, AnhO wird zwar bestimmt, dass bei Häftlingen, welche die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung verweigern, so lange von der Haftfähigkeit auszugehen ist, als diese weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln, doch liegen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall – in welchem eine medizinische Intervention bereits im Untersuchungszeitpunkt notwendig wurde, sodass nicht von einer bloßen Verweigerung auszugehen ist – gerade nicht vor. Dem vorliegenden Akt ist dabei nicht zu entnehmen, dass die BF hernach einer weiteren ärztlichen Untersuchung, bei welcher etwa auch bestehende Erkrankungen (die BF gab schon bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2023 an, an Asthma zu leiden) mitberücksichtigt worden wären, zugeführt wurde. Die Anhaltung der BF ab dem XXXX .2023, XXXX Uhr, erweist sich für das erkennende Gericht daher nicht weiter als verhältnismäßig.Die Anhaltung der BF ab dem römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, erweist sich für das erkennende Gericht daher nicht weiter als verhältnismäßig. Im Ergebnis war die Beschwerde der BF gegen ihre Festnahme am XXXX .2023, XXXX Uhr und ihre Anhaltung imRahmen der Festnahme im Zeitraum von XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX Uhr, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.); der Beschwerde der BF gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme im Zeitraum vom XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX .2023, XXXX Uhr, war hingegen stattzugeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt II.). (…)“Im Ergebnis war die Beschwerde der BF gegen ihre Festnahme am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr und ihre Anhaltung imRahmen der Festnahme im Zeitraum von römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.); der Beschwerde der BF gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme im Zeitraum vom römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, war hingegen stattzugeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt römisch zwei.). (…)“ Die BF stellte durch ihre Vertretung am 20.09.2023 (datiert mit 18.09.2023) beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Diesem wurde mit Beschluss vom 13.11.2023 nicht stattgegeben. Am 11.08.2023 brachte die BF im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung beim BVwG die verfahrensgegenständliche „Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG“ ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF am XXXX .2023 um ca. XXXX Uhr während der bereits als rechtswidrig festgestellten Anhaltung in die Slowakei überstellt wurde. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Überstellung in die Slowakei am XXXX .2023 sowie dem Erleiden rechtswidriger Maßnahmen während ihrer Anhaltung im PAZ XXXX erhebe die BF Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wäre erkannt worden, dass die Anhaltung der BF von XXXX .2023 ( XXXX Uhr) bis XXXX .2023 ( XXXX Uhr) rechtswidrig wäre, die BF sei aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig gewesen. Die BF leide unter Asthma und ihr seien Beruhigungsmittel verabreicht worden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die BF am XXXX .2023 auch nicht abschiebefähig gewesen wäre. Nach der Überstellung in die Slowakei wäre die BF am 04.08.2023 in ein Spital in der Stadt XXXX eingeliefert worden. Nachdem das Mobiltelefon der BF wieder funktioniert hätte, hätte die BF über WhatsApp einem Mitarbeiter ihres Vertreters über die Ereignisse im PAZ XXXX am XXXX .2023 berichtet. Das BVwG hätte - wie erwähnt - die Haftunfähigkeit aufgrund Krankheit festgestellt, ausgehend davon sei eine grobe Behandlung durch die Polizei - wie von der BF beschrieben - grob rechtswidrig. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in dieser Zeugen zu ihren Wahrnehmungen zu befragen sowie der BF den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Vertreters zuzusprechen.Am 11.08.2023 brachte die BF im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung beim BVwG die verfahrensgegenständliche „Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF am römisch 40 .2023 um ca. römisch 40 Uhr während der bereits als rechtswidrig festgestellten Anhaltung in die Slowakei überstellt wurde. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Überstellung in die Slowakei am römisch 40 .2023 sowie dem Erleiden rechtswidriger Maßnahmen während ihrer Anhaltung im PAZ römisch 40 erhebe die BF Beschwerde an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wäre erkannt worden, dass die Anhaltung der BF von römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) bis römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) rechtswidrig wäre, die BF sei aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig gewesen. Die BF leide unter Asthma und ihr seien Beruhigungsmittel verabreicht worden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die BF am römisch 40 .2023 auch nicht abschiebefähig gewesen wäre. Nach der Überstellung in die Slowakei wäre die BF am 04.08.2023 in ein Spital in der Stadt römisch 40 eingeliefert worden. Nachdem das Mobiltelefon der BF wieder funktioniert hätte, hätte die BF über WhatsApp einem Mitarbeiter ihres Vertreters über die Ereignisse im PAZ römisch 40 am römisch 40 .2023 berichtet. Das BVwG hätte - wie erwähnt - die Haftunfähigkeit aufgrund Krankheit festgestellt, ausgehend davon sei eine grobe Behandlung durch die Polizei - wie von der BF beschrieben - grob rechtswidrig. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in dieser Zeugen zu ihren Wahrnehmungen zu befragen sowie der BF den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Vertreters zuzusprechen. In weiterer Folge forderte das BVwG das BFA zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Am 24.08.2023 übermittelte das BFA sodann den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in der u. a. Folgendes ausgeführt wurde: „(…)Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensablaufes bzw. zur Stellungnahme zu der mit Schriftsatz vom XXXX .2023 erhobenen Maßnahmenbeschwerde wird auf die Stellungnahme vom XXXX .2023 des Bundesamtes verwiesen (Anlage1).„(…)Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensablaufes bzw. zur Stellungnahme zu der mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 erhobenen Maßnahmenbeschwerde wird auf die Stellungnahme vom römisch 40 .2023 des Bundesamtes verwiesen (Anlage1). 1. Fortgesetzter Verfahrensgang Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023, Zl. XXXX , der Rechtsvertretung der BF zugestellt am 27.06.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei zuständig ist. Gegen die BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung in die Slowakei für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 14.07.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren sodann zur Zl. XXXX geführt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG) nicht zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 , der Rechtsvertretung der BF zugestellt am 27.06.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei zuständig ist. Gegen die BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung in die Slowakei für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 14.07.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren sodann zur Zl. römisch 40 geführt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) nicht zuerkannt. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch im Weiteren nicht nach. Mit 24.07.2023 wurde ein Laissez Passer für die BF ausgestellt. Mit 25.07.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem XXXX .2023, ab XXXX Uhr. Ebenso am 25.07.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag, gültig für den XXXX .2023, XXXX Uhr, betreffend die BF.Mit 25.07.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem römisch 40 .2023, ab römisch 40 Uhr. Ebenso am 25.07.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag, gültig für den römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, betreffend die BF. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde die BF am XXXX .2023, um XXXX Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ überstellt. Die BF, welche auch die deutsche Sprache gut versteht, wurde über ihre Rechte und die Gründe der Festnahme belehrt und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Auch wurde sie über die bevorstehende Abschiebung in die Slowakei informiert. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde die BF am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ überstellt. Die BF, welche auch die deutsche Sprache gut versteht, wurde über ihre Rechte und die Gründe der Festnahme belehrt und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Auch wurde sie über die bevorstehende Abschiebung in die Slowakei informiert. Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023, Zl. XXXX wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist nunmehr auch rechtskräftig.Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023, Zl. römisch 40 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist nunmehr auch rechtskräftig. Nachdem die BF nach ihrer Festnahme ins PAZ überstellt wurde, wurde Sie am XXXX .2023, XXXX Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Nachdem die BF nach ihrer Festnahme ins PAZ überstellt wurde, wurde Sie am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Am XXXX .2023 wurde die BF via XXXX ohne Vorkommnisse in die Slowakei überstellt.Am römisch 40 .2023 wurde die BF via römisch 40 ohne Vorkommnisse in die Slowakei überstellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX 2023, XXXX Uhr und Anhaltung von XXXX Uhr bis XXXX Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX .2023, XXXX Uhr, wurde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt. Die Kostenanträge sowohl der Beschwerdeführerin und des Bundesamtes wurden abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr und Anhaltung von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt. Die Kostenanträge sowohl der Beschwerdeführerin und des Bundesamtes wurden abgewiesen. Ausgeführt wurde seitens des BVwG ua: „Die Festnahme der BF am XXXX .2023, XXXX Uhr, und die (zunächst vollzogene) Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX Uhr, zur Effektuierung ihrer geplanten Abschiebung, sind daher nicht zu beanstanden“.„Die Festnahme der BF am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, und die (zunächst vollzogene) Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, zur Effektuierung ihrer geplanten Abschiebung, sind daher nicht zu beanstanden“.
- Stellungnahme zu den Beschwerdegründen Die BF moniert im nunmehr gegenständlich verfahrenseinleitenden Schriftsatz, dass eine rechtswidrige Überstellung in die Slowakei vorlag. Diesem Vorbringen wird seitens der Behörde ausdrücklich entgegengetreten: Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023, Zl. XXXX , wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist nunmehr auch rechtskräftig. Vielmehr war eine Festnahme, welche ja bereits durch Rechtsakt des BVwG bereits bestätigt wurde, sowie eine Überstellung geboten. Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist nunmehr auch rechtskräftig. Vielmehr war eine Festnahme, welche ja bereits durch Rechtsakt des BVwG bereits bestätigt wurde, sowie eine Überstellung geboten. Soweit die BF bzw. vielmehr die rechtsfreundliche Vertretung weiters moniert, dass keine Abschiebefähigkeit in die Slowakei vorlag wird ausgeführt, dass die BF mittels Landschub via XXXX , wie sich aus dem übermittelten Überstellungsmeldung der LPD XXXX , AfA XXXX vom XXXX .2023 etgibt, ohne Vorfälle überstellt wurde. Sohin ergibt sich zweifelsfrei das Momentum, dass die BF Abschiebefähig war, da ja ansonsten die Überstellung mit Vorkommnissen behaftet gewesen wäre. Die Umstände der Einlieferung in ein Spital in der Stadt XXXX erfolgten nach Angaben der BF ja erst am 04.08.2023 und sohin fehlt jedenfalls der Kausalzusammenhang zu der von der BF bzw. vielmehr der rechtsfreundlichen Vertretung aufgeworfenen Nichtabschiebefähigkeit am XXXX .2023.Soweit die BF bzw. vielmehr die rechtsfreundliche Vertretung weiters moniert, dass keine Abschiebefähigkeit in die Slowakei vorlag wird ausgeführt, dass die BF mittels Landschub via römisch 40 , wie sich aus dem übermittelten Überstellungsmeldung der LPD römisch 40 , AfA römisch 40 vom römisch 40 .2023 etgibt, ohne Vorfälle überstellt wurde. Sohin ergibt sich zweifelsfrei das Momentum, dass die BF Abschiebefähig war, da ja ansonsten die Überstellung mit Vorkommnissen behaftet gewesen wäre. Die Umstände der Einlieferung in ein Spital in der Stadt römisch 40 erfolgten nach Angaben der BF ja erst am 04.08.2023 und sohin fehlt jedenfalls der Kausalzusammenhang zu der von der BF bzw. vielmehr der rechtsfreundlichen Vertretung aufgeworfenen Nichtabschiebefähigkeit am römisch 40 .
- Hinsichtlich der schweren Misshandlungsvorwürfen vom XXXX .2023 durch Angehörige des Exekutivkorps des PAZ XXXX , die mittels „WhatsApp“ Mitteilung übermittelt worden sind, kann seitens des Bundesamtes keine Stellungnahme abgegeben werden. Jedenfalls erscheinen diese schweren Vorwürfe für das Bundesamt konstruiert, zumal seitens des langjährigen Zusammenarbeitens mit dem PAZ XXXX dies nicht vorstellbar ist. Hinsichtlich der schweren Misshandlungsvorwürfen vom römisch 40 .2023 durch Angehörige des Exekutivkorps des PAZ römisch 40 , die mittels „WhatsApp“ Mitteilung übermittelt worden sind, kann seitens des Bundesamtes keine Stellungnahme abgegeben werden. Jedenfalls erscheinen diese schweren Vorwürfe für das Bundesamt konstruiert, zumal seitens des langjährigen Zusammenarbeitens mit dem PAZ römisch 40 dies nicht vorstellbar ist. Hierzu wurde die Maßnahmenbeschwerde der LPD XXXX übermittelt.Hierzu wurde die Maßnahmenbeschwerde der LPD römisch 40 übermittelt. Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge
- die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abweisen
- dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollen Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand gem. VwG-Aufwandersatzverordnung zusprechen.“ Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 wurde eine Gegenschrift der Landespolizeidirektion XXXX eingebracht. In dieser wurde u. a. Folgendes ausgeführt:Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 wurde eine Gegenschrift der Landespolizeidirektion römisch 40 eingebracht. In dieser wurde u. a. Folgendes ausgeführt: „Die Landespolizeidirektion XXXX legt den von ihrer Abteilung XXXX elektronisch geführten Akt XXXX samt Haftunterlagen in Originalausfertigung vor und erstattet nachfolgende GEGENSCHRIFT.„Die Landespolizeidirektion römisch 40 legt den von ihrer Abteilung römisch 40 elektronisch geführten Akt römisch 40 samt Haftunterlagen in Originalausfertigung vor und erstattet nachfolgende GEGENSCHRIFT. I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .2023 um XXXX Uhr in der XXXX , welche sie freiwillig aufsuchte, von Organen der LPD XXXX aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, festgenommen. In weitere Folge wurde die BF in das XXXX überstellt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr in der römisch 40 , welche sie freiwillig aufsuchte, von Organen der LPD römisch 40 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, festgenommen. In weitere Folge wurde die BF in das römisch 40 überstellt. Nach der Aufnahme im PAZ wurde die BF in den
- Stock des Gebäudes, in den dortigen Damentrakt, verlegt. Die für die Visitierung zuständige Beamtin XXXX .(…) begab sich um ca. 10 Uhr zur sogenannten Anhaltezelle in den Aufnahmetrakt, in der sich die BF befand und fand diese weinend am Boden liegend vor. Die Beamtin forderte die BF auf, sie zur Visitierstelle zu begleiten. Die BF reagierte nicht darauf, sondern blieb weiterhin in Embryostellung am Boden liegen. Die Beamtin versuchte beruhigend auf die BF einzureden und fragte diese nach dem Grund ihres Verhaltens. Die BF deutete an, schwer Luft zu bekommen. In weiterer Folge kam die diensthabende Sanitäterin XXXX . (…), die den Vorfall bereits selbst wahrgenommen hatte, zur Anhaltezelle.Nach der Aufnahme im PAZ wurde die BF in den
- Stock des Gebäudes, in den dortigen Damentrakt, verlegt. Die für die Visitierung zuständige Beamtin römisch 40 .(…) begab sich um ca. 10 Uhr zur sogenannten Anhaltezelle in den Aufnahmetrakt, in der sich die BF befand und fand diese weinend am Boden liegend vor. Die Beamtin forderte die BF auf, sie zur Visitierstelle zu begleiten. Die BF reagierte nicht darauf, sondern blieb weiterhin in Embryostellung am Boden liegen. Die Beamtin versuchte beruhigend auf die BF einzureden und fragte diese nach dem Grund ihres Verhaltens. Die BF deutete an, schwer Luft zu bekommen. In weiterer Folge kam die diensthabende Sanitäterin römisch 40 . (…), die den Vorfall bereits selbst wahrgenommen hatte, zur Anhaltezelle. XXXX . (…) versuchte ebenfalls, den Grund des Verhaltens der BF zu eruieren. Die BF wurde immer lauter und es wurde wieder versucht sie zu beruhigen, was aber nur durch wiederholtes Zureden der Beamtinnen gelang und letztlich konnten die beiden Beamtinnen diese zur Sanitätsstelle begleiten. römisch 40 . (…) versuchte ebenfalls, den Grund des Verhaltens der BF zu eruieren. Die BF wurde immer lauter und es wurde wieder versucht sie zu beruhigen, was aber nur durch wiederholtes Zureden der Beamtinnen gelang und letztlich konnten die beiden Beamtinnen diese zur Sanitätsstelle begleiten. In der Sanitätsstelle war die BF bei der medizinischen Untersuchung abermals unkooperativ, weinte und begann wieder herumzuschreien. Durch die diensthabende Amtsärztin XXXX (…) wurde in Anwesenheit von XXXX . (…) ein guter Allgemeinzustand der BF festgestellt. Ob ihrer psychischen Verfassung wurde ihr ein Beruhigungsmittel verabreicht. Die BF wurde zwecks Verabreichung der medizinisch notwenigen Injektion bereits auf der hier zur Verfügung stehenden Liege befindlich,vorsichtig bei der Einnahme der stabilen Seitenlage unterstützt. Die Kleidung der BF wurde weder zerrissen noch entfernt, jedoch zur Gabe der erforderlichen Medikation nur für diesen Zeitraum im Bereich der linken Gesäßhälfte leicht verschoben.In der Sanitätsstelle war die BF bei der medizinischen Untersuchung abermals unkooperativ, weinte und begann wieder herumzuschreien. Durch die diensthabende Amtsärztin römisch 40 (…) wurde in Anwesenheit von römisch 40 . (…) ein guter Allgemeinzustand der BF festgestellt. Ob ihrer psychischen Verfassung wurde ihr ein Beruhigungsmittel verabreicht. Die BF wurde zwecks Verabreichung der medizinisch notwenigen Injektion bereits auf der hier zur Verfügung stehenden Liege befindlich,vorsichtig bei der Einnahme der stabilen Seitenlage unterstützt. Die Kleidung der BF wurde weder zerrissen noch entfernt, jedoch zur Gabe der erforderlichen Medikation nur für diesen Zeitraum im Bereich der linken Gesäßhälfte leicht verschoben. Die BF äußerte gegenüber den Beamten zu keiner Zeit an Asthma oder Ähnlichem zu leiden und einen Asthmaspray zu benötigen. Unter den Effekten fand sich auch kein Asthmaspray. Zum Ausspucken wurde ihr ein Eimer überreicht. Nach Beendigung der Behandlung wurde die BF mittels Rollstuhls wiederum in den fünften Stock (Frauenstock) als Neuzugang in eine Einzelzelle verlegt. In dieser Zelle kam es zu keinen weiteren Vorfällen, die BF verhielt sich vermutlich ob der vorangegangenen Medikation ruhig. Am XXXX .2023 erfolgte die Landabschiebung in die Slowakei über das PKZ XXXX . Die BF wurde um XXXX Uhr in XXXX der slowakischen Polizei übergeben.Am römisch 40 .2023 erfolgte die Landabschiebung in die Slowakei über das PKZ römisch 40 . Die BF wurde um römisch 40 Uhr in römisch 40 der slowakischen Polizei übergeben. II. RECHTSLAGE:römisch zwei. RECHTSLAGE: Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen
- Die BF erachtet die Gewaltausübung der Polizei durch das „am Boden werfen" und „die Kleidung zerreißen", schlagen und „mit kaltem Wasser übergießen" am XXXX .2023 als rechtswidrig.
- Die BF erachtet die Gewaltausübung der Polizei durch das „am Boden werfen" und „die Kleidung zerreißen", schlagen und „mit kaltem Wasser übergießen" am römisch 40 .2023 als rechtswidrig.
- Die BF erachtet die Verletzung des Gesundheits- und Sittlichkeitsschutzes durch Wegnehmen des Inhalators und des Ausgesetzt sein von Blicken der Männer in unbekleidetem Zustand am XXXX .2023 als rechtwidrig.
- Die BF erachtet die Verletzung des Gesundheits- und Sittlichkeitsschutzes durch Wegnehmen des Inhalators und des Ausgesetzt sein von Blicken der Männer in unbekleidetem Zustand am römisch 40 .2023 als rechtwidrig. In rechtlicher Hinsicht ist zu diesen beiden Beschwerdepunkten auszuführen: Am XXXX .2023 brachte die BF, Staatsangehörige von Togo, im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. In der Beschwerde wurde - laut Erkenntnis - im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF am XXXX .2023 von Polizeibeamten im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und ins XXXX überstellt worden sei.Am römisch 40 .2023 brachte die BF, Staatsangehörige von Togo, im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein. In der Beschwerde wurde - laut Erkenntnis - im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF am römisch 40 .2023 von Polizeibeamten im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und ins römisch 40 überstellt worden sei. - Während der Festnahme seien ihr keine Gründe für die Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt worden und sei sie nicht über den Grund der Festnahme aufgeklärt, über Art und Dauer der Anhaltung bzw. Haft mündlich belehrt und ihr auch kein „Informationsblatt für Festgenommene" ausgehändigt worden. Nach wie vor sei ihr die Grundlage ihrer Festnahme und die Art der Haft, in welcher sie sich derzeit befinde, nicht bekannt. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass sie am XXXX .2023, ca. XXXX Uhr, an die slowakische Grenze gefahren werde. Die Festnahme sei auf eine rechtswidrige Art erfolgt und verletze sie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Information über die Haftgründe.- Während der Festnahme seien ihr keine Gründe für die Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt worden und sei sie nicht über den Grund der Festnahme aufgeklärt, über Art und Dauer der Anhaltung bzw. Haft mündlich belehrt und ihr auch kein „Informationsblatt für Festgenommene" ausgehändigt worden. Nach wie vor sei ihr die Grundlage ihrer Festnahme und die Art der Haft, in welcher sie sich derzeit befinde, nicht bekannt. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass sie am römisch 40 .2023, ca. römisch 40 Uhr, an die slowakische Grenze gefahren werde. Die Festnahme sei auf eine rechtswidrige Art erfolgt und verletze sie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Information über die Haftgründe. - Die Abschiebung sei zudem illegal und nicht durchsetzbar, zumal sie über das Hoheitsgebiet der Ukraine in die EU eingereist sei und die Bestimmungen der Dublin lll-VO mit Beschluss der EU-Organe für derartige Fälle außer Kraft gesetzt worden sei, weshalb die Dublin lll-VO keine Anwendung hätte finden dürfen. Die drohende Überstellung in die Slowakei sei daher jedenfalls rechtswidrig. - Es bestehe keine Fluchtgefahr, sei sie immer mit aufrechtem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und sei gegenüber sämtlichen Behörden immer kooperativ gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde sie über den Überstellungstermin (gemeint wohl: nicht) informierte und ihr (gemeint wohl: nicht) die Möglichkeit gewährte Österreich freiwillig zu verlassen. Die Festnahme und Haft stellen somit einen unverhältnismäßig großen Eingriff in das Recht ihrer persönlichen Freiheit dar. - Zudem sei sie derzeit nicht haftfähig. Sie nehme verschreibungspflichtige Medikamente wegen Asthma und seien ihr im PAZ vom Arzt Beruhigungsmittel verabreicht worden, was eindeutig darauf hinweise, dass der anwesende Arzt die BF nicht für haftfähig halte. Schließlich wurden mit der Beschwerde die Anträge gestellt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, ihre Festnahme am XXXX .2023 für rechtswidrig erklären, die Anhaltung in Haft ab dem XXXX .2023 für rechtswidrig erklären und ihr den Ersatz für den durch die Beschwerde entstanden Aufwand für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Händen ihres Vertreters zuzusprechen.Schließlich wurden mit der Beschwerde die Anträge gestellt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, ihre Festnahme am römisch 40 .2023 für rechtswidrig erklären, die Anhaltung in Haft ab dem römisch 40 .2023 für rechtswidrig erklären und ihr den Ersatz für den durch die Beschwerde entstanden Aufwand für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Händen ihres Vertreters zuzusprechen. - Wenn nun in der der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde wiederum die Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Zeitraum XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX .2023, XXXX Uhr durch die dargestellten Modalitäten der Haft behauptetet wird, so ist dieser entgegenzuhalten, dass über den in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt - die Anhaltung - bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vorliegt. Die Anhaltung wurde ab dem XXXX .2023fab XXXX Uhr als rechtswidrig erklärt.- Wenn nun in der der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde wiederum die Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Zeitraum römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr durch die dargestellten Modalitäten der Haft behauptetet wird, so ist dieser entgegenzuhalten, dass über den in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt - die Anhaltung - bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vorliegt. Die Anhaltung wurde ab dem römisch 40 .2023fab römisch 40 Uhr als rechtswidrig erklärt. Im Falle der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme sind alle übrigen Teile der Maßnahme ebenfalls als rechtswidrig zu beurteilen. Die Modalitäten bilden eine Einheit mit der Anhaltung und können daher keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen (in diesem Sinne VwGH vom 15.11.2000, 99/01/0067). Durch die ergangene Entscheidung, die entschiedene Sache, fehlt der BF die Beschwerdelegitimation. - Was den Zeitraum der Anhaltung bis zum XXXX .2023, XXXX Uhr,betrifft, welcher als rechtmäßig festgestellt wurde, ist festzustellen, dass nun - wie auch schon in der ursprünglichen Beschwerde - die Modalitäten der Anhaltung in Beschwerde gezogen werden. Wobei festzuhalten ist, dass aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich die Behauptungen beziehen.- Was den Zeitraum der Anhaltung bis zum römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr,betrifft, welcher als rechtmäßig festgestellt wurde, ist festzustellen, dass nun - wie auch schon in der ursprünglichen Beschwerde - die Modalitäten der Anhaltung in Beschwerde gezogen werden. Wobei festzuhalten ist, dass aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich die Behauptungen beziehen. Diese nun behaupteten Umstände waren der BF schon ab dem XXXX .2023 bekannt und hätten bereits im ersten Maßnahmenbeschwerdeverfahren vorgebracht werden können, dies selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass diese - wie in der Beschwerde behauptet - erst am 04.
- 2023 hervorgekommen sind, denn das Erkenntnis wurde erst am 08.08.2023 erlassen.Diese nun behaupteten Umstände waren der BF schon ab dem römisch 40 .2023 bekannt und hätten bereits im ersten Maßnahmenbeschwerdeverfahren vorgebracht werden können, dies selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass diese - wie in der Beschwerde behauptet - erst am 04.
- 2023 hervorgekommen sind, denn das Erkenntnis wurde erst am 08.08.2023 erlassen. Es handelt sich nicht um keinen anderen Sachverhalt, kein zeitlich und örtlich differenziertes Geschehen, sondern lediglich um eine neue Deutung des bereits beurteilten Geschehens insb. um auch um keinen später entstandenen Sachverhalt, sodass dieselbe Verwaltungssache, über die bereits abgesprochen wurde, vorliegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass keine Möglichkeit bestanden habe, das nunmehrige Vorbringen zeitgerecht vor der gerichtlichen Entscheidung geltend zu machen, handelt es sich um Umstände, die bereits vor der Entscheidung bestanden und später bekannt wurden, also um nova reperta, die lediglich einen Grund für eine Wiederaufnahme des bereits entschiedenen Verfahrens hätten darstellen können. Der Umstand, dass sie nunmehr geltend gemacht werden, zeigt vielmehr, dass die BF diese Umstände bei der ersten Maßnahmenbeschwerde nicht als relevant und beachtenswert angesehen hat, wohl weil diese jeder Glaubwürdigkeit entbehren. Die Maßnahmenbeschwerde ist in diesen beiden Beschwerdepunkten da eine entschiedene Sache vorliegt als unzulässig zurückzuweisen. In eventu wird vorgebracht: Das Beschwerdevorbringen zu den beiden Beschwerdepunkten, die die Modalitäten der Haft betreffend, auf das Heftigste bestritten! Vielmehr hat sich der Vorfall so ereignet wie unter Punkt I dargestellt.(…)“Vielmehr hat sich der Vorfall so ereignet wie unter Punkt römisch eins dargestellt.(…)“ Die Stellungnahme des BFA vom 24.08.2023 sowie die Gegenschrift der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.09.2023 wurden in weiterer Folge der Rechtsvertretung der BF zum Parteiengehör übermittelt.Die Stellungnahme des BFA vom 24.08.2023 sowie die Gegenschrift der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.09.2023 wurden in weiterer Folge der Rechtsvertretung der BF zum Parteiengehör übermittelt. Am 25.09.2023 übermittelte die Vertretung der BF eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Zur Beschwerdevorlage des BFA sowie der Gegenschrift der LPD XXXX wird wie folgt Stellung genommen:„Zur Beschwerdevorlage des BFA sowie der Gegenschrift der LPD römisch 40 wird wie folgt Stellung genommen: 1) Das BFA verweist zutreffend auf das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 (GZ: XXXX ), wonach die Anhaltung in Haft ab dem XXXX .2023, XXXX Uhr bis XXXX .2023, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt wurde. Die BF war zu dieser Zeit nicht haftfähig. Dennoch verweist die Behörde darauf, dass die BF ab dem XXXX .2023 um ca XXXX Uhr abschiebefähig gewesen wäre. Diese Feststellung widerspricht allerdings dem erwähnten Erkenntnis des BVwG. Es wurde festgestellt, dass die BF am XXXX .2023 um XXXX Uhr nicht haftfähig war. Es erscheint daher lebensfremd, dass sie wenige Minuten danach abschiebefähig gewesen wäre. Da die Abschiebung in Begleitung der Beamten der LPD vollzogen wurde, ist diese die Fortsetzung der Haft. Die Einlieferung ins Spital in der Stadt XXXX am 04.08.2023 steht jedenfalls im kausalen Zusammenhang mit der Anhaltung im PAZ und der Abschiebung.1) Das BFA verweist zutreffend auf das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 (GZ: römisch 40 ), wonach die Anhaltung in Haft ab dem römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr für rechtswidrig erklärt wurde. Die BF war zu dieser Zeit nicht haftfähig. Dennoch verweist die Behörde darauf, dass die BF ab dem römisch 40 .2023 um ca römisch 40 Uhr abschiebefähig gewesen wäre. Diese Feststellung widerspricht allerdings dem erwähnten Erkenntnis des BVwG. Es wurde festgestellt, dass die BF am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr nicht haftfähig war. Es erscheint daher lebensfremd, dass sie wenige Minuten danach abschiebefähig gewesen wäre. Da die Abschiebung in Begleitung der Beamten der LPD vollzogen wurde, ist diese die Fortsetzung der Haft. Die Einlieferung ins Spital in der Stadt römisch 40 am 04.08.2023 steht jedenfalls im kausalen Zusammenhang mit der Anhaltung im PAZ und der Abschiebung. 3) Aufgrund ihres Asthmas wurde ihr vom Sanitätsdienst im PAZ ein Ventolin-Spray ausgehändigt. Bedauerlicherweise wurde sie nicht um Zustimmung zur Verabreichung eines Beruhigungsmittels gefragt, sie wurde während der Verabreichung der Spritze festgehalten, es erscheint unzulässig, dass sich eine rechtswidrig Inhaftierte, die sich auch zurecht über die Nichtberücksichtigung ihrer Asthmarerkrankung beschwert, aufgrund ihre als unkooperativ eingestuften Verhaltens gegen ihren Willen ruhig gestellt wird. Sie hat nicht einmal erfahren um welchen Wirkstoff es sich gehandelt hat. 4) Es wird um Stattgabe der Beschwerde ersucht.“ Das PAZ übermittelte - nach Anforderung durch das BVwG - am 11.09.2023 die Gesundheitsunterlagen der BF. Übermittelt wurde das Anhalteprotokoll III Neuzugang Polizeiamtsärztliches Gutachten vom XXXX .2023 ( XXXX Uhr), in der Rubrik § 7 AnhO-Beurteilung wurde lediglich haftfähig angekreuzt. Weiters wurde ein Befund und Gutachten des Amtsarztes (BF untersucht am XXXX .2023 / XXXX Uhr) übermittelt, aus dem hervorgeht, dass, da die BF nicht zu beruhigen war, weder eine Anamnese erhoben, noch eine Untersuchung durchgeführt werden konnte, augenscheinlich wäre die BF in einem guten Allgemeinzustand. Weiters wurde Folgendes ausgeführt: „Das Toben steigerte sich zu einem hysterischen Anfall - schlug um sich, schrie herum, hyperventilierte....was eine Verabreichung einer Ampulle Gewacalm iM nötig machte. Danach wurde sie in einem Rollstuhl von Beamten in ihre Zelle gebracht und beruhigte sich allmählich. Für den Rest des Tages und der Nacht kam es,-meines Wissens-, auch zu keinen weiteren Zwischenfällen.“ Dieser Befund und Gutachten wurde mit 04.08.2023 (11:52 Uhr) datiert. Unter dem Titel Anamnese wurde ein Vordruck Gesundheitsbefragung übermittelt, welcher mit XXXX .2023 datiert ist (ohne Uhrzeit), die vorgedruckten Felder unter der Überschrift Gesundheitsbefragung sind nicht angekreuzt. Im Kopf des Formulars befinden sich lediglich Name, Geburtsdatum, Haftstatus, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie der Zeitpunkt der Festnahme der BF. Aus der übermittelten Krankenkartei geht aus dem Eintrag vom XXXX .2023 hervor, dass eine Anamnese und Untersuchung nicht durchführbar war, die BF einen „psychischen Ausnahmezustand“ hatte, „hyperventilierte, war nicht zu beruhigen - 1 A Gewacalm im verabr….morgen Schub, augenscheinl guter AZ und EZ Landschub ausgestellt.“ Mit Eintrag vom 04.08.2023 wurde Befund und Gutachten vermerkt.Das PAZ übermittelte - nach Anforderung durch das BVwG - am 11.09.2023 die Gesundheitsunterlagen der BF. Übermittelt wurde das Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang Polizeiamtsärztliches Gutachten vom römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr), in der Rubrik Paragraph 7, AnhO-Beurteilung wurde lediglich haftfähig angekreuzt. Weiters wurde ein Befund und Gutachten des Amtsarztes (BF untersucht am römisch 40 .2023 / römisch 40 Uhr) übermittelt, aus dem hervorgeht, dass, da die BF nicht zu beruhigen war, weder eine Anamnese erhoben, noch eine Untersuchung durchgeführt werden konnte, augenscheinlich wäre die BF in einem guten Allgemeinzustand. Weiters wurde Folgendes ausgeführt: „Das Toben steigerte sich zu einem hysterischen Anfall - schlug um sich, schrie herum, hyperventilierte....was eine Verabreichung einer Ampulle Gewacalm iM nötig machte. Danach wurde sie in einem Rollstuhl von Beamten in ihre Zelle gebracht und beruhigte sich allmählich. Für den Rest des Tages und der Nacht kam es,-meines Wissens-, auch zu keinen weiteren Zwischenfällen.“ Dieser Befund und Gutachten wurde mit 04.08.2023 (11:52 Uhr) datiert. Unter dem Titel Anamnese wurde ein Vordruck Gesundheitsbefragung übermittelt, welcher mit römisch 40 .2023 datiert ist (ohne Uhrzeit), die vorgedruckten Felder unter der Überschrift Gesundheitsbefragung sind nicht angekreuzt. Im Kopf des Formulars befinden sich lediglich Name, Geburtsdatum, Haftstatus, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie der Zeitpunkt der Festnahme der BF. Aus der übermittelten Krankenkartei geht aus dem Eintrag vom römisch 40 .2023 hervor, dass eine Anamnese und Untersuchung nicht durchführbar war, die BF einen „psychischen Ausnahmezustand“ hatte, „hyperventilierte, war nicht zu beruhigen - 1 A Gewacalm im verabr….morgen Schub, augenscheinl guter AZ und EZ Landschub ausgestellt.“ Mit Eintrag vom 04.08.2023 wurde Befund und Gutachten vermerkt. Weiters wurde der Abschiebeauftrag - Landweg des BFA vom 25.07.2023 übermittelt. Unter der Rubrik Ergänzungen durch das Anhaltezentrum (Arzt, bzw. Sanitäter); medizinische Informationen: wurde durch das Polizeianhaltezentrum - Amtsarzt mit Datum XXXX .2023 „keine medizinisch relevanten Hinweise“ angekreuzt.Weiters wurde der Abschiebeauftrag - Landweg des BFA vom 25.07.2023 übermittelt. Unter der Rubrik Ergänzungen durch das Anhaltezentrum (Arzt, bzw. Sanitäter); medizinische Informationen: wurde durch das Polizeianhaltezentrum - Amtsarzt mit Datum römisch 40 .2023 „keine medizinisch relevanten Hinweise“ angekreuzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im September 2022 stellte die BF, eine Staatsangehörige der Republik Togo, am 07.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erkennungsdienstliche Behandlung der BF ergab dabei, dass ihr von der der slowakischen Vertretungsbehörde in XXXX am 22.08.2022 ein Schengenvisum für den Gültigkeitszeitraum von 22.08.2022 bis 30.10.2022 ausgestellt wurde. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im September 2022 stellte die BF, eine Staatsangehörige der Republik Togo, am 07.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erkennungsdienstliche Behandlung der BF ergab dabei, dass ihr von der der slowakischen Vertretungsbehörde in römisch 40 am 22.08.2022 ein Schengenvisum für den Gültigkeitszeitraum von 22.08.2022 bis 30.10.2022 ausgestellt wurde. Bereits am 25.10.2023 hatte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt. Dieser Antrag wurde späterhin mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ( XXXX ) vom 23.06.2023, rechtskräftig zurückgewiesen.Bereits am 25.10.2023 hatte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt. Dieser Antrag wurde späterhin mit Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ( römisch 40 ) vom 23.06.2023, rechtskräftig zurückgewiesen. Am 19.12.2022 richtete das BFA betreffend die BF ein Übernahmeersuchen gemäß Dublin III-VO („Request of taking charge“) an die Slowakei. Mit Schreiben der Slowakei vom 16.02.2023 stimmte die Slowakei dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zu. Am 28.04.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt. Die BF erklärte, nicht in die Slowakei rückkehren zu wollen. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023, der Rechtsvertretung der BF zugestellt am 27.06.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei zuständig ist. Gegen die BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung in die Slowakei für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 14.07.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren sodann geführt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG) nicht zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023, der Rechtsvertretung der BF zugestellt am 27.06.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei zuständig ist. Gegen die BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung in die Slowakei für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 14.07.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren sodann geführt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) nicht zuerkannt. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch im Weiteren nicht nach. Mit 24.07.2023 wurde ein Laissez Passer für die BF ausgestellt. Mit 25.07.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem XXXX .2023, ab XXXX Uhr. Ebenso am 25.07.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag, gültig für den XXXX .2023, XXXX Uhr, betreffend die BF. Mit 25.07.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem römisch 40 .2023, ab römisch 40 Uhr. Ebenso am 25.07.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag, gültig für den römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, betreffend die BF. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde die BF am XXXX .2023, um XXXX Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ überstellt. Die BF, welche auch die deutsche Sprache gut versteht, wurde über ihre Rechte und die Gründe der Festnahme belehrt und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Auch wurde sie über die bevorstehende Abschiebung in die Slowakei informiert.Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde die BF am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ überstellt. Die BF, welche auch die deutsche Sprache gut versteht, wurde über ihre Rechte und die Gründe der Festnahme belehrt und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Auch wurde sie über die bevorstehende Abschiebung in die Slowakei informiert. Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen.Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) vor. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen. Die BF befand sich nach ihrer Festnahme am XXXX .2023, XXXX Uhr, bis zum XXXX .2023, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die BF befand sich nach ihrer Festnahme am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, bis zum römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX .2023, XXXX Uhr und Anhaltung von 08:30 Uhr bis 10:16 Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Beschwerde gegen die Anhaltung von XXXX .2023 ( XXXX Uhr) bis XXXX .2023 ( XXXX Uhr) wurde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt II). Einem Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.11.2023 nicht stattgegeben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 wurde die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr und Anhaltung von 08:30 Uhr bis 10:16 Uhr gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Beschwerde gegen die Anhaltung von römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) bis römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Einem Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.11.2023 nicht stattgegeben. Am XXXX .2023 ( XXXX Uhr) wurde die BF auf dem Landweg in die Slowakei überstellt. Nachdem die BF ins PAZ überstellt wurde, wurde sie am XXXX .2023, ca. um XXXX Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Vor der Überstellung der BF in die Slowakei am XXXX .2023 ( XXXX Uhr) wurde keine weitere ärztliche Untersuchung der BF durchgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF zum Zeitpunkt der Überstellung am XXXX .2023 ( XXXX Uhr) abschiebefähig war oder bei ihr nicht die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen. Am römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) wurde die BF auf dem Landweg in die Slowakei überstellt. Nachdem die BF ins PAZ überstellt wurde, wurde sie am römisch 40 .2023, ca. um römisch 40 Uhr, einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt. Vor der Überstellung der BF in die Slowakei am römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) wurde keine weitere ärztliche Untersuchung der BF durchgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF zum Zeitpunkt der Überstellung am römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) abschiebefähig war oder bei ihr nicht die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, die Stellungnahme des BFA vom 24.08.2023, die Gegenschrift der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.09.2023 sowie die Gerichtsakten des BVwG die BF betreffend, insbesondere in das Verfahren XXXX . Weiters wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und das GVS-Informationssystem.Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, die Stellungnahme des BFA vom 24.08.2023, die Gegenschrift der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.09.2023 sowie die Gerichtsakten des BVwG die BF betreffend, insbesondere in das Verfahren römisch 40 . Weiters wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und das GVS-Informationssystem. Die Feststellungen zur Asylantragstellung der BF nach Einreise ins Bundesgebiet sowie dazu, dass die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung der BF zu einem von der slowakischen Vertretungsbehörde in XXXX ausgestellten Schengenvisum mit einer Gültigkeit von 22.08.2022 bis 30.10.2022 führte, ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren der BF samt dem dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll und Abfrageergebnissen aus den amtlichen Datenbanken in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Aufgrund der Angaben der BF in ihrem Asylverfahren und den dort vorgelegten Unterlagen waren auch die Feststellungen zu ihrer Identität, insb. zu ihrer Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit, zu treffen.Die Feststellungen zur Asylantragstellung der BF nach Einreise ins Bundesgebiet sowie dazu, dass die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung der BF zu einem von der slowakischen Vertretungsbehörde in römisch 40 ausgestellten Schengenvisum mit einer Gültigkeit von 22.08.2022 bis 30.10.2022 führte, ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren der BF samt dem dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll und Abfrageergebnissen aus den amtlichen Datenbanken in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Aufgrund der Angaben der BF in ihrem Asylverfahren und den dort vorgelegten Unterlagen waren auch die Feststellungen zu ihrer Identität, insb. zu ihrer Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit, zu treffen. Die Feststellungen zur Antragstellung der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Student“ sowie zu dem diesen Antrag rechtskräftig zurückweisenden Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 23.06.2023, ergeben sich aus der Einsicht in den vorgelegten Bescheid selbst. Dass das BFA am 19.12.2022 ein Übernahmeersuchen gemäß der Dublin III-VO an die Slowakei richtete und die Slowakei mit 16.02.2023 der Übernahme der BF ausdrücklich zustimmte, ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren der BF, dem dort einliegenden „Request of taking charge“ vom 19.12.2022 und dem in diesem Akt sowie im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben der slowakischen Behörden zur Übernahme der BF vom 16.02.
- Die von der BF im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz klar geäußerte mangelnde Rückkehrwilligkeit, ergibt sich aus der im Gerichtsakt zu ihrem Asylverfahren einliegenden Niederschrift dieser Einvernahme vom 28.04.
- Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 21.06.2023, mit welchem der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in den im Gerichtsakt dieses Verfahrens samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid vom 21.06.2023 selbst in Zusammenschau mit den Eintragungen im IZR. Dass die BF gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, die Beschwerdevorlage am 14.07.2023 beim BVwG einlangte und das Verfahren sodann beim BVwG geführt wurde, ergibt sich ebenso aus Einsicht in den zu diesem Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakt. Aus dieser Einsicht ergibt sich auch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom BVwG – innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG – nicht zuerkannt wurde.Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 21.06.2023, mit welchem der Antrag der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in den im Gerichtsakt dieses Verfahrens samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid vom 21.06.2023 selbst in Zusammenschau mit den Eintragungen im IZR. Dass die BF gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, die Beschwerdevorlage am 14.07.2023 beim BVwG einlangte und das Verfahren sodann beim BVwG geführt wurde, ergibt sich ebenso aus Einsicht in den zu diesem Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakt. Aus dieser Einsicht ergibt sich auch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom BVwG – innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG – nicht zuerkannt wurde. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass sie selbst nach Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist und sich – wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt – auch nicht um eine freiwillige Ausreise bemühte. Dass für die BF mit 24.07.2023 bereits ein Laissez Passer ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu dem mit 25.07.2023 gegen die BF zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag und die darin getroffene Anordnung die Festnahme (erst) ab dem XXXX .2023, ab XXXX Uhr, zu vollziehen sowie zu dem ebenso mit 25.07.2023 ergangenen Abschiebeauftrag, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Die Feststellungen zu dem mit 25.07.2023 gegen die BF zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag und die darin getroffene Anordnung die Festnahme (erst) ab dem römisch 40 .2023, ab römisch 40 Uhr, zu vollziehen sowie zu dem ebenso mit 25.07.2023 ergangenen Abschiebeauftrag, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die BF am XXXX .2023, um XXXX Uhr, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ überstellt wurde, die BF über ihre Rechte und Gründe der Festnahme belehrt, ihr ein Informationsblatt für Festgenommene (in englischer Sprache) ausgefolgt und sie von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD anlässlich ihrer Festnahme in Zusammenschau mit dem vorliegenden Anhalteprotokoll vom XXXX .
- Dass die BF am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ überstellt wurde, die BF über ihre Rechte und Gründe der Festnahme belehrt, ihr ein Informationsblatt für Festgenommene (in englischer Sprache) ausgefolgt und sie von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der LPD anlässlich ihrer Festnahme in Zusammenschau mit dem vorliegenden Anhalteprotokoll vom römisch 40 .
- Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme bereits eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren der BF. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Bescheid des BFA vom 21.06.2023 und zur gesetzlichen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG verwiesen werden. Aus der Einsicht in den Gerichtsakt geht hervor, dass die Beschwerdevorlage an das BVwG am 14.07.2023 erfolgte und innerhalb der in § 16 Abs. 4 BFA-VG gesetzlich festgelegten Frist vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Dass mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023 die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, womit auch die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig wurde, ergibt sich aus der Einsicht in den dazu geführten Gerichtsakt.Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme bereits eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren der BF. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Bescheid des BFA vom 21.06.2023 und zur gesetzlichen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verwiesen werden. Aus der Einsicht in den Gerichtsakt geht hervor, dass die Beschwerdevorlage an das BVwG am 14.07.2023 erfolgte und innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gesetzlich festgelegten Frist vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Dass mit Erkenntnis des BVwG vom 04.08.2023 die gegen den Bescheid des BFA vom 21.06.2023 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, womit auch die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig wurde, ergibt sich aus der Einsicht in den dazu geführten Gerichtsakt. Die Feststellung, dass die BF von XXXX .2023 ( XXXX Uhr) bis zu ihrer Überstellung in die Slowakei am XXXX .2023 ( XXXX Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, lässt sich der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem Bericht der LPD zur Festnahme der BF sowie dem Bericht zur Außerlandesbringung entnehmen. Der Abschiebeauftrag - Landweg des BFA vom 25.07.2023 liegt im Akt ein.Die Feststellung, dass die BF von römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) bis zu ihrer Überstellung in die Slowakei am römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, lässt sich der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem Bericht der LPD zur Festnahme der BF sowie dem Bericht zur Außerlandesbringung entnehmen. Der Abschiebeauftrag - Landweg des BFA vom 25.07.2023 liegt im Akt ein. Das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 mit welchem die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX .2023, XXXX Uhr und Anhaltung von 08:30 Uhr bis 10:16 Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I) sowie der Beschwerde gegen die Anhaltung von XXXX .2023 ( XXXX Uhr) bis XXXX .2023 ( XXXX Uhr) gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG stattgegeben wurde und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt wurde (Spruchpunkt II) liegt im Akt ein. Dass einem diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben wurde, ergibt sich aus der Auskunft des Verfassungsgerichtshofes und einem diesbezüglichen Aktenvermerk.Das Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 mit welchem die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr und Anhaltung von 08:30 Uhr bis 10:16 Uhr gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins) sowie der Beschwerde gegen die Anhaltung von römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) bis römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG stattgegeben wurde und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei) liegt im Akt ein. Dass einem diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben wurde, ergibt sich aus der Auskunft des Verfassungsgerichtshofes und einem diesbezüglichen Aktenvermerk. Dass die BF nach ihrer Überstellung ins PAZ im Rahmen der Festnahme am XXXX .2023, um ca. XXXX Uhr einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 sowie den am 11.09.2023 übermittelten Gesundheitsunterlagen der BF. Im Anhalteprotokoll III Neuzugang Polizeiamtsärztliches Gutachten vom XXXX .2023 ( XXXX Uhr) ist zwar die Haftfähigkeit der BF vermerkt, darüber hinausgehende Informationen erschließen sich daraus jedoch nicht. Vielmehr erschließt sich erst aus den weiteren Gesundheitsunterlagen, insbesondere dem Befund und Gutachten des Amtsarztes (BF untersucht am XXXX .2023 / XXXX Uhr) sowie der Einsicht in die Krankenkartei, dass eine Untersuchung und Anamnese der BF nicht durchführbar war und sie aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes, bzw. weil sie hyperventilierte und nicht zu beruhigen war mit einem Beruhigungsmittel behandelt wurde. Darüber hinausgehende Informationen - insbesondere, dass die BF zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich untersucht worden wäre oder auf ihre bestehende Asthma-Erkrankung (diese gab die BF bereits bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2023 an; vgl. XXXX , AS 115ff) - lassen sich weder den Gesundheitsunterlagen noch dem übrigen Akteninhalt entnehmen, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF zum Zeitpunkt der Überstellung am XXXX .2023 ( XXXX Uhr) abschiebefähig war oder bei ihr nicht die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen. Dass die BF nach ihrer Überstellung ins PAZ im Rahmen der Festnahme am römisch 40 .2023, um ca. römisch 40 Uhr einer amtsärztlichen Zugangsuntersuchung zugeführt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2023 sowie den am 11.09.2023 übermittelten Gesundheitsunterlagen der BF. Im Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang Polizeiamtsärztliches Gutachten vom römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) ist zwar die Haftfähigkeit der BF vermerkt, darüber hinausgehende Informationen erschließen sich daraus jedoch nicht. Vielmehr erschließt sich erst aus den weiteren Gesundheitsunterlagen, insbesondere dem Befund und Gutachten des Amtsarztes (BF untersucht am römisch 40 .2023 / römisch 40 Uhr) sowie der Einsicht in die Krankenkartei, dass eine Untersuchung und Anamnese der BF nicht durchführbar war und sie aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes, bzw. weil sie hyperventilierte und nicht zu beruhigen war mit einem Beruhigungsmittel behandelt wurde. Darüber hinausgehende Informationen - insbesondere, dass die BF zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich untersucht worden wäre oder auf ihre bestehende Asthma-Erkrankung (diese gab die BF bereits bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2023 an; vergleiche römisch 40 , AS 115ff) - lassen sich weder den Gesundheitsunterlagen noch dem übrigen Akteninhalt entnehmen, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF zum Zeitpunkt der Überstellung am römisch 40 .2023 ( römisch 40 Uhr) abschiebefähig war oder bei ihr nicht die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
- gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132 Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am XXXX .2023 lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG zum Zeitpunkt der Abschiebung am römisch 40 .2023 lautet: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(…) § 13 FPG lautet wie folgt:Paragraph 13, FPG lautet wie folgt: Grundsätze bei der Vollziehung § 13.
(1)Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
- bis
- und
- bis
- Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.Paragraph 13,
(1)Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
- bis
- und
- bis
- Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem
- bis
- und
- bis
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4)Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
(6)Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
(6)Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
(7)Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (§ 3 Abs. 6) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt sinngemäß.
(7)Die Befugnisse der Paragraphen 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Paragraph 3, Absatz 6,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, BFA-VG gilt sinngemäß. § 61 FPG mit der Überschrift „Anordnung zur Außerlandesbringung“ lautet:Paragraph 61, FPG mit der Überschrift „Anordnung zur Außerlandesbringung“ lautet: § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
- ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.Paragraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,,
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder,
- ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Gemäß Art. 29 Abs. 1
- Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.Gemäß Artikel 29, Absatz eins,
- Unterabschnitt der Dublin-III-VO stellt der Mitgliedstaat sicher, dass Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat sofern diese in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. 3.
- Judikatur Nach der (seit
- Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089).Nach der (seit
- Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Folgendes aus: „Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Art. 8 MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG 2014 ergibt.“ In seiner Entscheidung vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, legte der Verwaltungsgerichtshof auch dar: „§ 46 FrPolG 2005 sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (vgl. E
- Oktober 2008, 2007/21/0335; E
- August 2011, 2008/21/0020).“Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Folgendes aus: „Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FrPolG 2005 vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Artikel 8, MRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus Paragraph 14, BFA-VG 2014 ergibt.“ In seiner Entscheidung vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, legte der Verwaltungsgerichtshof auch dar: „§ 46 FrPolG 2005 sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen vergleiche E
- Oktober 2008, 2007/21/0335; E
- August 2011, 2008/21/0020).“ 3.
- Zu Spruchteil A.I.: Abschiebung in die Slowakei am XXXX .20233.
- Zu Spruchteil A.I.: Abschiebung in die Slowakei am römisch 40 .2023 Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023, der Rechtsvertretung der BF zugestellt am 27.06.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei zuständig ist. Gegen die BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung in die Slowakei für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 14.07.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren sodann geführt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG) nicht zuerkannt. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch im Weiteren nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2023, der Rechtsvertretung der BF zugestellt am 27.06.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei zuständig ist. Gegen die BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung in die Slowakei für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 14.07.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren sodann geführt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) nicht zuerkannt. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch im Weiteren nicht nach. Mit 24.07.2023 wurde ein Laissez Passer für die BF ausgestellt. Mit 25.07.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.
§ 40Abs.
1 Z 1 FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem XXXX .2023, ab XXXX Uhr. Ebenso am 25.07.2023 erging zudem ein Abschiebeau