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{'item': 'W150 2285830-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW150 2285830-1 Spruch, W150 2285830-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 27(1,3) Z 1 8. Fall SMG § 15 St

GB und §§ 27 (1,2) Z 1

  1. Fall, 27
  2. Fall SMG (teils versuchtes teils vollendetes Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil des LG für Strafrechtsachen Wien vom 28.10.2015, 162 HV 92/2015k,

Paragraph 27, (1,3) Ziffer eins,

  1. Fall SMG Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, (1,2) Ziffer eins,
  2. Fall, 27
  3. Fall SMG (teils versuchtes teils vollendetes Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  4. Mit des LG Wiener Neustadt vom 26.11.2015, 048 HV 102/2015k,

§§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB und § 27

(1)Z 1 1.
  1. Fall SMG (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch und des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  2. Mit des LG Wiener Neustadt vom 26.11.2015, 048 HV 102/2015k,

Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 27,

(1)Ziffer eins, 1.
  1. Fall SMG (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch und des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.01.2016, 151 HV 103/2015x,

§§ 27(1) Z 1 8.

Fall, 27

(3)SMG und §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG (Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.01.2016, 151 HV 103/2015x,

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG (Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  2. Am 28.04.2016 wurde das Asylverfahren des BF vom BFA ein weiteres Mal eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch leicht feststellbar war und er die Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.
  3. Am 09.05.2016 wurde der BF in 1020 Wien durch Polizeibeamte einer Personenkontrolle unterzogen, dabei wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt und er für die Vorführung vor das BFA festgenommen. Er wurde danach wieder auf freien Fuß entlassen.
  4. Am 14.05.2016,

des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung fest- und in Untersuchungshaft genommen.

  1. Das BFA stellte mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2016 die Volljährigkeit des BF fest.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.05.2015, ohne in die Sache einzutreten, zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Bulgarien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet und die Abschiebung dorthin für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs am 12.07.2016 in
  3. Instanz in Rechtskraft.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.07.2016, 162 HV 64/2016v,

§ 15StGB § 27

(1)Z 1 8. Fall SMG, §§ 83
(2), 84
(2)StGB, § 127 StGB, § 83
(1)StGB und § 15 StGB § 269
(1)
  1. Fall StGB (versuchtes Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, Vergehen des Diebstahls, Vergehen der schweren Körperverletzung, Vergehen der Körperverletzung und Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.07.2016, 162 HV 64/2016v,

Paragraph 15, StGB Paragraph 27,

(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 83,
(2), 84
(2)StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)
  1. Fall StGB (versuchtes Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, Vergehen des Diebstahls, Vergehen der schweren Körperverletzung, Vergehen der Körperverletzung und Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).
  2. Am 13.10.2016 stellte der BF in Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz; dieses Verfahren wurde durch das BFA zugelassen.
  3. Mit Urteil des BG Leopoldstadt vom 11.11.2016, 039 U 134/2015t,

§§ 27(1) Z 1 1.2.

Fall, 27

(2)SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) rechtskräftig verurteilt, wobei unter Zugrundelegung der vorangegangenen Verurteilung keine Zusatzstrafe verhängt wurde (Jugendstraftat).13. Mit Urteil des BG Leopoldstadt vom 11.11.2016, 039 U 134/2015t,

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) rechtskräftig verurteilt, wobei unter Zugrundelegung der vorangegangenen Verurteilung keine Zusatzstrafe verhängt wurde (Jugendstraftat).
  1. Am 13.04.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.
  2. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 04.08.2017, 317 HR 195/17d wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2017, 061 HV 118/2017y,

§ 27Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 2a, Abs. 3 SMG, 15 St

GB (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. 16. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2017, 061 HV 118/2017y,

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, 15 StGB (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen, weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist, gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 und Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen, weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins und Ziffer 5, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  4. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“), welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.02.2019 (rechtskräftig mit 05.02.2019) als unbegründet abwies.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2019, Zl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 76 Absatz 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Beendigung seiner Strafhaft verhängt. Er befand sich während seiner Schubhaftanhaltung von 11.04.2019 – 02.05.2019 in Hungerstreik; er wurde am 02.05.2019 wegen Haftunfähigkeit entlassen.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2019, Zl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Beendigung seiner Strafhaft verhängt. Er befand sich während seiner Schubhaftanhaltung von 11.04.2019 – 02.05.2019 in Hungerstreik; er wurde am 02.05.2019 wegen Haftunfähigkeit entlassen.
  7. Der BF wurde am 03.06.2019 anlässlich einer melderechtlichen Kontrolle in einer Wohnung in1170 Wien von Polizeibeamten beim Portionieren von Cannabisblüten mit einer Waage angetroffen, dabei wurde auch sein illegaler Aufenthalt festgestellt.
  8. Am 04.07.2019 wurde der BF in 1020 Wien von Polizeibeamten einer Personenüberprüfung unterzogen. Es wurde auch eine Wohnsitzüberprüfung durch die Polizei durchgeführt, da er Wohnungsschlüssel mit sich führte, dabei wurde festgestellt, dass er sich in einer Wohnung in 1150 Wien aufhielt.
  9. Am 09.07.2019 wurde der BF von der Polizei abermals nach einer Kontrolle wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt. Er wurde am 10.07.2019 von einem Organ des Bundesamts zur Verhängung der Schubhaft einvernommen, dabei wurde auch eine neuerliche Wohnsitzüberprüfung durch die Landespolizeidirektion Wien durchgeführt, wo festgestellt wurde, dass er weiterhin in 1150 Wien ohne Meldung wohnhaft war. Der BF wurde daraufhin hingewiesen, dass er der Meldeverpflichtung unterliegt und sich demnach an der Adresse behördlich anmelden müsse, damit er für die Behörde greifbar sei. Der BF wurde anschließend aus der Anhaltung auf freien Fuß entlassen mit der Information, dass seine Außerlandesbringung durch das Bundesamt weiter betrieben wird.
  10. Der BF wurde mit Urteil des BG St. Pölten vom 05.11.2018, GZ 9 U 114/2018h, rk. 27.01.2020, wegen § 83 Abs 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
  11. Der BF wurde mit Urteil des BG St. Pölten vom 05.11.2018, GZ 9 U 114/2018h, rk. 27.01.2020, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
  12. Am 21.03.2019 wurde der BF aus der Strafhaft heraus durch das BFA im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel einer algerischen Delegation zwecks Identitätsprüfung vorgeführt, dabei wurde von dieser die algerische Staatsangehörigkeit des BF, nicht aber seine Identität bestätigt. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
  13. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.02.2020, GZ 152 Hv 13/2020a, rk. 19.02.2020, wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden), §§ 27 Abs. 1 Z 1
  14. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  15. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  16. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  17. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.02.2020, GZ 152 Hv 13/2020a, rk. 19.02.2020, wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  20. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  21. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2021, GZ XXXX , wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Beendigung seiner Strafhaft verhängt. Dem BF wurde die Verpflichtung auferlegt, sich ab 20.10.2021 jeden Tag auf einer Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF in weiterer Folge nicht nach.
  22. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2021, GZ römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Beendigung seiner Strafhaft verhängt. Dem BF wurde die Verpflichtung auferlegt, sich ab 20.10.2021 jeden Tag auf einer Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF in weiterer Folge nicht nach.
  23. Der BF wurde am 26.01.2022 von der Polizei anlässlich einer Personenkontrolle wegen illegalen Aufenthaltes betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl vom 27.01.2022, Zl XXXX , wurde über ihn gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dem BF wurde die Verpflichtung auferlegt, sich ab 28.01.2022 alle 2 Tage auf einer Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF in weiterer Folge nicht nach.
  24. Der BF wurde am 26.01.2022 von der Polizei anlässlich einer Personenkontrolle wegen illegalen Aufenthaltes betreten und festgenommen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl vom 27.01.2022, Zl römisch 40 , wurde über ihn gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dem BF wurde die Verpflichtung auferlegt, sich ab 28.01.2022 alle 2 Tage auf einer Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF in weiterer Folge nicht nach.
  25. Der BF wurde am 01.02.2022, neuerlich wegen des Verdachts von Straftaten festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt. Am 03.02.2023 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
  26. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.06.2022, GZ 84 Hv 47/22d, rk. 14.06.2022,

§§ 15, 83 Abs 1 St

GB, (Vergehen der versuchten Körperverletzung), §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB (Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt) und §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB (Vergehen der teilweise versuchten schweren Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt verurteilt. 29. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.06.2022, GZ 84 Hv 47/22d, rk. 14.06.2022,

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, (Vergehen der versuchten Körperverletzung), Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt) und Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB (Vergehen der teilweise versuchten schweren Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt verurteilt.

  1. Am 27.01.2023 wurde der BF aus der Strafhaft heraus durch das BFA im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel einer algerischen Delegation zwecks Identitätsprüfung vorgeführt, dabei wurde von dieser die algerische Staatsangehörigkeit des BF, nicht aber seine Identität bestätigt. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
  2. Am 24.11.2023 wurde der BF aus der Strafhaft heraus durch das BFA zwecks Identitätsprüfung einer algerischen Delegation vorgeführt, dabei wurde von dieser weder die algerische Staatsangehörigkeit des BF noch dessen Identität bestätigt. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet. Am 30.11.2023 wurden durch das BFA weitere Beweismittel an die Behörden in Algerien weitergeleitet.
  3. Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.12.2023 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung von Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung seiner Abschiebung (Verhängung der Schubhaft in eventu Verhängung gelinderer Mittel) verständigt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Der BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  6. Am 31.01.2024 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Am selben Tage trat der BF in Hungerstreik.
  7. In der am 02.02.2024 vom BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung erhobenen Beschwerde führte dieser im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt habe, insbesondere sei der BF nicht einvernommen worden. Weiters sei keine Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig, da der BF im Rahmen des laufenden HRZ-Verfahrens insgesamt drei Mal zur Identitätsprüfung vorgeführt worden sei, zuletzt am 24.11.
  8. Bei dieser Vorführung habe die algerische Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei festgelegt werden können. Während sich der BF knapp zwei Jahre in Strafhaft befand seien keine Fortschritte zur Vollziehung seiner Abschiebung nach Algerien erreicht worden, die Verhängung der Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig.
  9. Am 05.02.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor.
  10. Am 07.02.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom 06.02.2024 demzufolge der BF haft- und prozesssfähig sei.
  11. Am 08.02.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter und einer allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt; ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Dabei führte der BF v.a. im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen wie in seiner Beschwerde aus. Seit 31.01.2024 befindet sich der BF im Hungerstreik, seine Haftfähigkeit ist jedoch gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  12. Feststellungen:
  13. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  14. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  15. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  16. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF gibt an ledig und kinderlos zu sein. 1.2.
  17. Der BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist wahrscheinlich algerischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  18. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.2.
  19. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  20. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  21. Der BF spricht Deutsch auf A2 Level. 1.3.
  22. Der BF weist in Österreich neun strafgerichtliche Verurteilungen auf. 1.3.
  23. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er verfügt über keine Berufsausbildung. 1.3.
  24. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, was seine Straftaten, die gegen mehrere Rechtsgüter gerichtet waren, sowie seine zahlreichen Meldevergehen, deutlich zeigen. 1.3.
  25. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. 1.3.
  26. Die belangte Behörde hat rechtzeitig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) bei den algerischen Behörden beantragt, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Erstmalig wurde eine Identifizierung des BF durch Vorführung einer algerischen Delegation am 21.03.2019 versucht. Das aktuelle HRZ-Verfahren dauert mittlerweile über ein Jahr und es wurden keine Fortschritte hinsichtlich der Identifizierung des BF gemacht. Zuletzt, am 24.11.2023 konnte seitens der algerischen Delegation nicht einmal mehr die Staatsangehörigkeit des BF positiv bestätigt werden. 1.3.
  27. Der BF befindet sich zwar erst kurz, nämlich seit dem 31.01.2024 in Schubhaft, jedoch bereits seit 01.02.2022 in durchgehender Haftanhaltung. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, ob der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer noch positiv durch die algerischen Behörden identifiziert und in weiterer Folge ein HRZ ausgestellt werden kann.
  28. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Beilagen, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  29. Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
  30. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  31. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
  32. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, insbesondere dem Fehlen von Identitätsdokumenten und den vielfachen Aliasidentitäten unter denen der BF bislang in Europa in Erscheinung getreten ist. Weiters den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 2.3.
  33. Dass der BF seit 31.01.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
  34. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, dem persönlichen Eindruck, den der BF in der Beschwerdeverhandlung vermittelte und vor allem aus der Stellungnahme der Sanitätsstelle vom gleichen Tage derzufolge der BF haft- und verhandlungsfähig sei. 2.
  35. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
  36. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, ergibt sich aus den zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und Meldevergehen. 2.4.
  37. Dass der BF Deutsch spricht ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Richter gegenüber erweckt hat. 2.4.
  38. Dass sich die belangte Behörde zeitgerecht um die Erlangung eines HRZ bemüht hat, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.02.
  39. Dieser zufolge hat sich die belangte Behörde erstmals bereits am 21.03.2019 um die Identifizierung bei den algerischen Behörden zwecks Ausstellung eines HRZ bemüht. In Anbetracht des Umstandes, dass innerhalb dieser nunmehr fast fünf Jahre keinerlei Fortschritte bei der Identifizierung des BF erzielt werden konnten, zuletzt die algerischen Behörden erstmals sogar die Staatsangehörigkeit des BF anzweifelten, ist nicht absehbar, ob der BF überhaupt positiv identifiziert werden kann, bzw. wie lange es bis zur Ausstellung eines HRZ noch dauern könnte. Somit stellt sich bereits aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung als unverhältnismäßig dar. 2.4.
  40. Der BF verfügt über € 1.120,- Bargeld laut Anhaltedatei, er ist daher nicht als gänzlich vermögenslos anzusehen. 2.4.
  41. Die Feststellungen zur den Vorstrafen des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister. 2.4.
  42. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  44. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.
  45. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ Gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Der VwGH hat – auch – in seinem Erkenntnis vom 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, darauf hingewiesen, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf: „Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E
  2. April 2014, 2013/21/0209).“Der VwGH hat – auch – in seinem Erkenntnis vom 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, darauf hingewiesen, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf: „Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E
  3. April 2014, 2013/21/0209).“ 3.1.
  4. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, Verhängung der Schubhaft und deren Fortsetzung für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenzuspruch der Barauslagen. 3.1.
  5. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
  6. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  7. Im vorliegenden Fall liegt sogar eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, eine solche ist auch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.
  8. Im vorliegenden Fall liegt sogar eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, eine solche ist auch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
  9. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich das BFA zwar rechtzeitig um die Erlangung eines HRZ für den in Strafhaft befindlichen BF bemüht hat, doch ist es den Behörden innerhalb eines Zeitraumes von mittlerweile fast fünf Jahren bislang nicht einmal gelungen, die Identifizierung des BF zu erlangen. Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF durch die Verwendung zahlreicher Alias-Identitäten und unterschiedliche Angaben über seinen Geburtsort seine Identifizierung erschwert hat. Zuletzt wurde aber von den algerischen Behördenvertretern unter Hinweis auf dessen Akzent sogar angezweifelt, dass der BF überhaupt algerischer Staatsangehöriger sei. Daher mangelt es dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde an der Verhältnismäßigkeit. Anderes, insbesondere besondere Umstände des Einzelfalles, kam im Verfahren nicht hervor, in dem sich das BFA durch sein Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben hat, Fragen zu stellen und seinen Standpunkt darzustellen. Auf die Beurteilung der weiteren Voraussetzungen für die Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft ist daher nicht weiter einzugehen. All dies gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung. Die bisherige Rechtswidrigkeit der Anhaltung würde sich bei einer Fortsetzung nur prolongieren; andere Umstände, die für die weitere Anhaltung sprechen, sind nicht hervorgekommen. 3.1.
  10. Ungeachtet dieser Umstände wird jedoch seitens des Gerichtes ein gewisser Sicherungsbedarf erblickt und daher die Verhängung eines gelinderen Mittels anempfohlen. 3.
  11. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher Kostenaufwand im Ausmaße wie von diesem beantragt gemäß der im Spruche genannten gesetzlichen Bestimmung.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher Kostenaufwand im Ausmaße wie von diesem beantragt gemäß der im Spruche genannten gesetzlichen Bestimmung. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BFA gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.
  12. Zur Verhandlung in Abwesenheit der Parteien Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit der belangten Behörde verhandelt. Die Parteien wurden vom Gericht ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte (§ 18 VwGVG) freigestellt.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abwesenheit der belangten Behörde verhandelt. Die Parteien wurden vom Gericht ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde die Teilnahme eines informierten Vertreters zur Wahrung der Parteienrechte (Paragraph 18, VwGVG) freigestellt. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Durch das Fernbleiben von der Verhandlung hat sich die belangte Behörde ihrer Gelegenheit begeben, ihren Standpunkt im Verfahren zu vertreten, sich zur Berichtslage zu äußern, Fragen an die jeweils andere Seite und an allfällige Zeugen zu richten sowie Beweisanträge zu stellen. Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters § 45 Abs. 2 VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist".Versäumt die Partei die Verhandlung, so kann sie in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 291; weiters Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG sowie die auch für das Administrativverfahren darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des VwGH 18.06.2015, Ra 2015/20/0110; 10.11.2015, Ra 2014/19/0166). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, "wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist". Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.).Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079; 29.04.2004, 2001/09/0068, uva.). Seitens der belangten Behörde wurden keine triftigen Gründe für ihr Nichterscheinen dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher in Abwesenheit der belangten Behörde verhandeln. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W150.2285830.1.00

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