← Österreich

{'item': 'W164 2263109-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW164 2263109-1 Spruch, W164 2263109-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 30

und 31 des Austrittabkommens ist die Verordnung (EG) 883/2004 auf Unionsbürger, die sich am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich befanden, weiter anzuwenden, solange sich diese Personen in einer der erfassten Situationen befinden. (vgl. dazu ausführlich: Bernhard Spiegel, Der Brexit und die Auswirkungen auf die Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit, ZAS 2021/32, Manz, 12.07.2021).

Artikel 30

und 31 des Austrittabkommens ist die Verordnung (EG) 883 aus 2004, auf Unionsbürger, die sich am Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich befanden, weiter anzuwenden, solange sich diese Personen in einer der erfassten Situationen befinden. vergleiche dazu ausführlich: Bernhard Spiegel, Der Brexit und die Auswirkungen auf die Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit, ZAS 2021/32, Manz, 12.07.2021). Der BF ist Unionsbürger; er befand sich zum Ende des Übergangszeitraumes, 31.12.2020, in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich. Er erwarb unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen in Österreich erfolgten Antragstellung zuletzt Versicherungszeiten durch seine in Groß Britannien von 01.05.2019 bis 30.09.2022 ausgeübte Erwerbstätigkeit, somit befand er sich auch im verfahrensrelevanten Zeitraum weiterhin in der erfassten Situation. Für die vorliegende Entscheidung ist daher die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) 883/2004:Der BF ist Unionsbürger; er befand sich zum Ende des Übergangszeitraumes, 31.12.2020, in einer grenzüberschreitenden Situation mit dem Vereinigten Königreich. Er erwarb unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen in Österreich erfolgten Antragstellung zuletzt Versicherungszeiten durch seine in Groß Britannien von 01.05.2019 bis 30.09.2022 ausgeübte Erwerbstätigkeit, somit befand er sich auch im verfahrensrelevanten Zeitraum weiterhin in der erfassten Situation. Für die vorliegende Entscheidung ist daher die Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwenden., Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) 883/2004:

Artikel 11

(1)und
(3)der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 11

(1)und
(3)der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 61

(2)Verordnung (EG) 883/2004 gilt außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Artikel 61

(2)Verordnung (EG) 883 aus 2004, gilt außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: − Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, − Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder − Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Artikel 65 erfasst Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben („echte“ und „unechte“ Grenzgänger, somit Personen, bei denen Wohnmitgliedstaat und Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfallen) und sieht für diese einen Statutenwechsel zugunsten des Wohnsitzstaates vor. Zur Ermittlung des Wohnortes ordnet Artikel 11 der VO (EG)987/9009, der Durchführungsverordnung der VO (EG) 883/2004 sinngemäß folgendes an:Zur Ermittlung des Wohnortes ordnet Artikel 11 der VO (EG)987/9009, der Durchführungsverordnung der VO (EG) 883 aus 2004, sinngemäß folgendes an: Zu ermitteln ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Es ist eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten vorzunehmen. Dazu können gehören:Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates, die Situation, einschließlich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübter Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrages, die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, die Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, im Fall von Studierenden deren dauerhafte Einkommensquelle, die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, der steuerliche Wohnsitz. In Zweifelsfällen gilt auch der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, als ausschlaggebend.Zu ermitteln ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Es ist eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten vorzunehmen. Dazu können gehören:, Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates, die Situation, einschließlich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübter Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrages, die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, die Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, im Fall von Studierenden deren dauerhafte Einkommensquelle, die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, der steuerliche Wohnsitz. In Zweifelsfällen gilt auch der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, als ausschlaggebend. Der BF ist im Jahr 2017 in der Absicht nach Großbritannien gezogen, dort mehrere Jahre zu leben und zu arbeiten. Tatsächlich hat er in der Folge durchgehend etwa fünf Jahre in Groß Britannien gelebt und hat dort von 15.12.2016 bis 14.12.2018 und von 01.05.2019 bis 30.09.2022, somit im Rahmen länger dauernder Erwerbstätigkeiten Versicherungszeiten erworben. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine privaten Beziehungen zu Eltern und Jugendfreunden in Österreich hat er während seines Aufenthalts in Groß Britannien nur lose aufrecht erhalten. Im Oktober 2022 ist der BF in der Absicht, nun wieder in Österreich zu leben, zurück nach Österreich gezogen. Daraus ist für den vorliegenden Fall zu schließen, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen von Jänner 2017 durchgehend bis Oktober 2022 in Großbritannien hatte. Somit befand sich sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – ebenso wie sein Beschäftigungsort während des genannten Zeitraums –in Großbritannien. Der BF war kein (echter oder unechter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f dieser Verordnung und findet somit auch die Bestimmung des Art. 65 leg.cit. – betreffend Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben – keine Anwendung.Daraus ist für den vorliegenden Fall zu schließen, dass der BF den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen von Jänner 2017 durchgehend bis Oktober 2022 in Großbritannien hatte. Somit befand sich sein Wohnort iSd Artikel eins, Litera j, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, – ebenso wie sein Beschäftigungsort während des genannten Zeitraums –in Großbritannien. Der BF war kein (echter oder unechter) Grenzgänger im Sinne des Artikel eins, Litera f, dieser Verordnung und findet somit auch die Bestimmung des Artikel 65, leg.cit. – betreffend Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben – keine Anwendung. Auf den vorliegenden Fall ist somit Art 61 der Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.Auf den vorliegenden Fall ist somit Artikel 61, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, anzuwenden. Da der BF unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung zuletzt Versicherungszeiten durch seine in Groß Britannien von 01.05.2019 bis 30.09.2022 ausgeübte Beschäftigung erwarb, ist

Art 61

(2)Verordnung (EG) 883/2004 für den gegenständlichen Antrag des BF auf Arbeitslosengeld Groß Britannien zuständig.Da der BF unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung zuletzt Versicherungszeiten durch seine in Groß Britannien von 01.05.2019 bis 30.09.2022 ausgeübte Beschäftigung erwarb, ist

Artikel 61,

(2)Verordnung (EG) 883 aus 2004, für den gegenständlichen Antrag des BF auf Arbeitslosengeld Groß Britannien zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2263109.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.