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{'item': 'W164 2278187-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW164 2278187-1 Spruch, W164 2278187-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Mit Bescheid vom 19.04.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 01.04.2023 bis 26.05.2023 eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG mit der Begründung, dass die BF eine zugewiesene zumutbare Stelle vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde wurde die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum vorläufig ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2023 hat das AMS diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF laut Rückschein am 07.06.2023 nachweislich durch Hinterlegung an die im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse XXXX Wien zugestellt. Die BF hat diese Sendung nicht behoben. Sie hat ferner binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen diese Entscheidung vorgebracht.Mit Bescheid vom 19.04.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 01.04.2023 bis 26.05.2023 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG mit der Begründung, dass die BF eine zugewiesene zumutbare Stelle vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde wurde die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum vorläufig ausgezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2023 hat das AMS diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF laut Rückschein am 07.06.2023 nachweislich durch Hinterlegung an die im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse römisch 40 Wien zugestellt. Die BF hat diese Sendung nicht behoben. Sie hat ferner binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen diese Entscheidung vorgebracht. Zum gegenständlichen Verfahren Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.07.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 868,56 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 02.06.2023.Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.07.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 868,56 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 02.06.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin er erneut das Vorliegen einer Vereitelungshandlung bestritt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2023 WF 2023-0566-9-028110 wies das AMS diese Beschwerde als unbegründet ab, berief sich zur Begründung auf die Rechtskraft des oben genannten Bescheides vom 02.06.2023 und legte den Rückforderungsbetrag rechnerisch dar. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, bestritt darin erneut die Vereitelungshandlung und wendete ein, sie könne das Geld nicht zurückzahlen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 15.11.2023, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 20.11.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die BF darauf hin, dass aufgrund ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Redergasse vom 19.4.2023 (betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.04.2023 bis 26.05.2023) bereits am 02.06.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, mit der das AMS die Beschwerde abgewiesen hatte. Die BF wurde ferner unter Beilage der wesentlichen Dokumente darüber informiert, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2023 nachweislich zugestellt wurde und dass sie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2023 kein Rechtsmittel erhoben habe, sodass diese rechtskräftig wurde. Der BF wurde mitgeteilt, dass der nun von ihr bekämpfte Bescheid vom 10.07.2023 lediglich die Rückforderungssumme ausspreche, die sich aus dem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergebe. Die BF erhielt die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen bzw. alternativ die Möglichkeit zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Die BF behob diese Sendung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte daraufhin die Zustelladresse durch erneute Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und durch Kontaktaufnahme mit dem AMS. Dies ergab, dass die Zustelladresse der ausgewiesenen Wohnadresse der BF entsprach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Übermittlung und Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2023 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des diesbezüglichen Rückscheines. Die BF hat von der ihr im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachweislich gewährten Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. der ihr gewährten Möglichkeit, die Erörterung der Sache dieses Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 01.04.2023 bis 26.05.2023 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war.Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 01.04.2023 bis 26.05.2023 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Die Verpflichtung der BF zum Rückersatz der vorläufig ausbezahlten Notstandshilfe iHv insgesamt EUR 868,56 (entsprechend 56-mal den Tagessatz von EUR 15,51) erfolgte daher zu Recht. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2278187.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.