RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW164 2282454-1 Spruch, W164 2282454-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Mit Bescheid vom 26.04.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 27.06.2023 bis 07.08.2023 eine Ausschlussfrist gem. § 10 iVm § 38 AlVG; Nachsicht wurde nicht gewährt. Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde vom 09.08.2023, war der BF das Arbeitslosengeld iHv EUR 35,84 (Tagsatz), in Summe EUR 1.505,28 vorläufig weiter ausbezahlt worden.Mit Bescheid vom 26.04.2023 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) für den Zeitraum 27.06.2023 bis 07.08.2023 eine Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG; Nachsicht wurde nicht gewährt. Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen fristgerechten Beschwerde vom 09.08.2023, war der BF das Arbeitslosengeld iHv EUR 35,84 (Tagsatz), in Summe EUR 1.505,28 vorläufig weiter ausbezahlt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 hat das AMS die genannte Beschwerde abgewiesen. Die BF brachte gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr ein. Zum gegenständlichen Verfahren Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.11.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.505,28 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die rechtskräftige Entscheidung vom 13.10.2023.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.11.2023 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv EUR 1.505,28 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die rechtskräftige Entscheidung vom 13.10.
- Die BF brachte am 4.12.2023 gegen diesen Bescheid vom 29.11.2023 eine Beschwerde ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 13.12.2023, nachweislich zugestellt am 21.12.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht die BF darauf hin, dass aufgrund ihrer Beschwerde vom 09.08.2023 gegen den Bescheid des AMS Krems vom 26.07.2023 (betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.06.2023 bis 07.08.2023) bereits am 13.10.2023 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, mit der das AMS die Beschwerde vom 09.08.2023 abgewiesen hatte. Die BF wurde ferner unter Beilage der wesentlichen Dokumente darüber informiert, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 nachweislich zugestellt wurde und dass sie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 kein Rechtsmittel erhoben habe, sodass diese rechtskräftig wurde. Der BF wurde mitgeteilt, dass der nun von ihr bekämpfte Bescheid vom 04.12.2023 lediglich die Rückforderungssumme ausspreche, die sich aus dem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergebe. Die BF erhielt die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen bzw. alternativ die Möglichkeit zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Die BF machte von keiner dieser ihr eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I., Verfahrensgang verwiesen.Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt römisch eins., Verfahrensgang verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die BF hat von der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bzw. der ihr gewährten Möglichkeit, die Erörterung der Sache dieses Verfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 27.06.2023 bis 07.08.2023 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war.Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 27.06.2023 bis 07.08.2023 keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war. Die der BF vorläufig für den genannten Zeitraum ausgezahlte Notstandshilfe wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid daher zu Recht zurückgefordert. Die im angefochtenen Bescheid zurückgeforderte Gesamtsumme des Rückforderungsbetrages entspricht rechnerisch dem vorläufig ausgezahlten Betrag. Die Verpflichtung der BF zum Rückersatz iHv EUR € 1.505,28 (entsprechend 42-mal EUR 35,84) erfolgte daher zu Recht. Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2282454.1.00