F wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte ursprünglich am 19.07.2015 in Ungarn und am 13.10.2015 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in Deutschland viermal strafrechtlich verurteilt. Am 18.02.2021 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich. Am 06.07.2021 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Er reiste spätestens und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 27.07.2023 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er befürchte, nach der Machtübernahme der Taliban, eine Verfolgung durch die Taliban, weil er Dorfpolizist und sein Schwager Polizeikommandant gewesen wären. Am 16.08.2022 wurde das gegenständliche Verfahren gem. § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer untergetaucht gewesen sei. Da Konsultationsverfahren mit der Schweiz und Deutschland in Rückstellungen endetet, wurde der Beschwerdeführer mit 27.11.2022 zum Verfahren zugelassen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gem. § 13 Abs 1. und Abs. 2 AsylG kein legales Aufenthaltsrecht zukomme.Am 16.08.2022 wurde das gegenständliche Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer untergetaucht gewesen sei. Da Konsultationsverfahren mit der Schweiz und Deutschland in Rückstellungen endetet, wurde der Beschwerdeführer mit 27.11.2022 zum Verfahren zugelassen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gem. Paragraph 13, Absatz eins, und Absatz 2, AsylG kein legales Aufenthaltsrecht zukomme. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan im Jahr 2015 verlassen habe, weil die Taliban den LKW seines Onkels zerstört hätten und er den Onkel bei Öltransporten immer begleitet habe sowie er Dorfpolizist gewesen sei. 2021 habe er Afghanistan verlassen, weil die Taliban die Macht übernommen hätten, wodurch er aufgrund seiner Fluchtgründe aus 2015 einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Mit Urteil des XXXX vom 08.08.2023 wurde der BF zur XXXX wegen § 15 StGB, § 87 Ans. 1StGB, § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB; § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 08.08.2023 wurde der BF zur römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 87, Ans. 1StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 31.08.2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX gem. § 207b Abs. 3 StGB Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Dieser befindet aktuell in Haft.Am 31.08.2023 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 gem. Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Dieser befindet aktuell in Haft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.03. 2023 verloren (Spruchpunkt VI.).
1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VIII.).
Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) wurde über den Antragsteller ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.03. 2023 verloren (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) wurde über den Antragsteller ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun). In seiner Begründung zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtliche Verurteilung und seines bisherigen Lebenswandels (strafrechtliche Verurteilungen in Deutschland), eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtliche Verurteilung und seines bisherigen Lebenswandels (strafrechtliche Verurteilungen in Deutschland), eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Vorbringen getätigt habe und die Versorgungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dermaßen prekär wäre, dass dies einen Verstoß gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK darstelle würde. Insbesondere wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 (eingelangt am 06.02.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des BFA-VG idgF lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
5 leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, leg.cit. könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. wenden. Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei – als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)
Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, leg.cit. sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.
5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels vorliegendem Teilerkenntnis ersatzlos zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
7 BFA-VG entfallen.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2285958.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.