← Österreich

W207 2278010-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW207 2278010-1 Spruch, W207 2278010-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei, darunter einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 02.11.2018, einen Befundbericht Koronarangiographie vom 19.10.2018 sowie einen Herzkatheterbericht vom 03.01.2023, aus denen eine Koronare 2-Gefäßerkrankung samt Stenting hervorgehen. Darüber hinaus legte er einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 25.08.2022 vor, aus dem eine periphere Pulmonalembolie links und eine Pneumonie rechts sowie eine arterielle Hypertonie hervorgeht sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht desselben Landesklinikums vom 03.01.2023 (Aufnahmegrund: Belastungsdyspnoe) und 05.01.2023, aus denen u.a. die Diagnosen „Zustand nach Lungenembolie 8/2022“ und „Zustand nach Pneumonie 8/2022“ sowie gleichfalls eine „arterielle Hypertonie“ hervorgeht. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und , 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei, darunter einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 02.11.2018, einen Befundbericht Koronarangiographie vom 19.10.2018 sowie einen Herzkatheterbericht vom 03.01.2023, aus denen eine Koronare 2-Gefäßerkrankung samt Stenting hervorgehen. Darüber hinaus legte er einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 25.08.2022 vor, aus dem eine periphere Pulmonalembolie links und eine Pneumonie rechts sowie eine arterielle Hypertonie hervorgeht sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht desselben Landesklinikums vom 03.01.2023 (Aufnahmegrund: Belastungsdyspnoe) und 05.01.2023, aus denen u.a. die Diagnosen „Zustand nach Lungenembolie 8/2022“ und „Zustand nach Pneumonie 8/2022“ sowie gleichfalls eine „arterielle Hypertonie“ hervorgeht. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 26.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.06.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: st.p. Arbeitsunfall 11.7.2022 mit Trümmerfraktur Aussenknöchel rechts chronisches Zervikalsyndrom - Diskopathie C5/6, C6/7, Ödem an den Wirbelkörpern C6/7 alte Deckplattenimpressionen TH5 und TH6 st.p. Lungeninfarkt 18.8.2022 links mit Begleitpneumonie rechts st.p. Herzinfarkt 2018, 31.12.2022 mit Stents versorgt KHK arterielle Hypertonie PHS bds Derzeitige Beschwerden: anhaltende Schmerzen des rechten Fusses nach einem Arbeitsunfall voriges Jahr, wobei die Füsse beidseits eingeklemmt waren. Schmerzen vor allem bei Belastung bereits nach 10min Gehzeit. Im Verlauf der Gipsbefristung erlitt er eine Lungenembolie im August 2022. Es bestehen weiters chronische Schmerzen der Halswirbelsäule bis in die linke OE ziehend. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Daumermedikation Novalgin bei Bedarf Acetan 5mg 1-0-1 Amlodipin 1-0-1 Ezetimib 10 0-0-1 Atorvastatin Plavix 75mg 1-0-0 T-Ass 100 0-1-0 Pantoloc 1-0-0 Reha: 16.3-6.4.2023 Rehazentrum XReha: 16.3-6.4.2023 Rehazentrum römisch zehn Sozialanamnese: im Schienenbau beschäftigt, arbeitet wieder Vollzeit auf ausdrücklichen Wunsch seit Nov 2022 geschieden, lebt alleine, 2 Kinder- in Deutschland lebend. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 8.1.2010 Dr. S. Röntgen Schulter rechts: Schulter rechts. Weichteilsonographie rechtes Schultergelenk: Keine relevante Omarthrose oder AC-Gelenksarthrose. Tendinosis calcarea der Infraspinatussehne mit ausgeprägtem Kalkdepot. Unauffälliges AC-Gelenk. Sonographie: Ausgeprägtes Kalkdepot in der Sehne des Musculus infraspinatus. Aufgrund von Bewegungseinschränkung eingeschränkte Beurteilbarkeit der Supraspinatussehne. Kein sicherer Hinweis für Läsion in der Supraspinatussehne oder Subscapularissehne. Kein relevanter Gelenkserguss. Impingement nicht beurteilbar. Ergebnis: Ausgeprägtes Kalkdepot in der Infraspinatussehne mit Bewegungseinschränkung. 24.2.2011: Röntgen Dr. S.: HWS und Funktionsaufnahmen: Die physiologische HWS-Lordose ist etwas abgeschwächt. Der Dens mittelständig. Das Bandscheibenfach C5/C6 ventral betont höhengemindert mit kleinen spondylogenen Randzuspitzungen bei C5 und C6 betont. An den kleinen Intervertebralgelenken keine signifikanten degenerativen Veränderungen. Die HWS-Beweglichkeit insbesonders bei der Reklination ist eingeschränkt; kein pathologisches Wirbelgleiten. NNH: Die Nasennebenhöhlen sind gut ausgebildet. Polypoid begrenzte Verschattung am Recessus alveolaris der rechten Kieferhöhle. Keine Spiegelbildungen. Das knöcherne Nasenseptum weitgehend zentrisch stehend. An der vorderen Schädelbasis einschließlich der Sella turcica keine Auffälligkeiten. NB: Zustand nach Schädeltrepanation. Schulterröntgen bds: Regelrechte Knochenstruktur. Die Humerusköpfe bds. regulär gerundet und zentriert. Der glenohumerale Gelenkspalt imponiert beidseits normwertig breit. Kein höhergradiges knöchernes subacromiales Impingement bei intakten AC-Gelenken. Ausgedehntes Kalkdepot am Tuberculum majus links. Mehrfach zarte lineare bis tubuläre Verkalkungen am Tuberculum majus rechts. 26.9.2016 Röntgen Dr. S. HWS: Der Dens ist zentral. Streckfehlhaltung. Mäßige Spondylosen bei ventralen Spondylophytenbildungen. Normale Höhe der Wirbelkörper. Bandscheibenhöhenminderung mit Zeichen einer Diskopathie C5/C6 und C6/C7. Mäßige Uncovertebral sowie gering bis mäßige Facettenarthrosen. 26.7.2016 MRT HWS BWS Dr. W.: MR HWS BWS (nativ) Deutliche Streckhaltung der HWS. Beträchtliche Osteochondrose C3/C4 und auch von C5-C7. An der BWS bis TH7 die Bandscheiben unauffällig. Minimale Deckplattenimpression bzw. leichte Höhenminderung von TH5 und TH6 (alt). Endplattenparalleles Ödem der Wirbelkörper C6 und C7 minimal auch C3/C4. Im Segment C3/C4 eine mäßige Protrusion mit beidseitigen Foramenstenosen. Protrusion mit leichter Retrospondylose und Foramenstenosen auch C5/C6 und linksbetonte Protrusion C6/7. Leichte Foramenstenose links. Keine Wirbelkanalstenose. Das Myelon regulär. Umschriebene Signalanhebung im Bereich der Querfortsätze bzw. Pedikel teilweise auch der kleinen Wirbelgelenke auf Höhe C7/TH1 und auch TH1/TH2. Das Myelon regulär 20.10.2018 Entlassungsbrief LKH Y. Kardio: Stationär: 18.10.2018 - 20.10.2018 Diagnosen: Akutes Koronarsyndrom, KHK, 2VD mit hochgr. Stenose der mittl. LAD sowie signifikanter Stenose der distalen RCA -jeweils erfolgreiche Stent-Intervention Arterielle Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus Medikation: Brilique, T-ASS, Concor, Sortis Weitere empfohlene Maßnahmen Wir empfehlen dringlich einen REHA-Aufenthalt. Optimale Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren, Kontrolle beim niedergelassenen Internisten mit Ergometrie in 5 Monaten. 22.7.2022 Vorläufiger Entlassungsbrief Abteilung Ortho/Trauma LKH X.22.7.2022 Vorläufiger Entlassungsbrief Abteilung Ortho/Trauma LKH römisch zehn. stationär: 11.7.2022-22.7.2022 Aufnahmegrund: Am 11.07.2022 sei während der Arbeit eine Schiene gegen den rechten Unterschenkel von Herrn XXXX geschlagen. Im Röntgen konnte die angeführte Verletzung festgestellt werden und die notfallmäßige operative Versorgung wurde indiziert. Herr XXXX wurde im Vorfeld über den Eingriff aufgeklärt und willigte schriftlich in diesen ein.Am 11.07.2022 sei während der Arbeit eine Schiene gegen den rechten Unterschenkel von Herrn römisch 40 geschlagen. Im Röntgen konnte die angeführte Verletzung festgestellt werden und die notfallmäßige operative Versorgung wurde indiziert. Herr römisch 40 wurde im Vorfeld über den Eingriff aufgeklärt und willigte schriftlich in diesen ein. Diagnose: Fract. mall. lat. dext. cum rupt. syndesmosis tibiofib. dext. (Typ Weber C) Durchgeführte Maßnahmen: Am 11.07.2022 offene Reposition und Plattenosteosynthese mit einer 9-Loch-Drittelrohrplatte, Stellschraube. regelrechter Verlauf, Stellschraubenentfernung in 6 Wochen im Heimatkrankenhaus geplant 25.7.2022 Ambulanzkarte LKH Z. Ortho/Trauma Wundkontrolle, Nahtentfernung, Stellschraubenentfernung geplant für 24.8.2022 25.8.2022 LKH Z. Entlassungsbrief Interne stationär: 18.8.2022-25.8.2022 Diagnosen: periphere Pulmonalembolie links Pneumonie rechts 2. akutes Koronarsyndrom, KHK, 2VD mit hochgr. Stenose der mittl. LAD sowie signifikanter Stenose der distalen RCA -jeweils erfolgreiche Stent-Intervention 3. arterielle Hypertonie 4. Adipositas, Hypercholesterinämie Nikotinabusus Therapie: Eliquis etabliert Im Rahmen des Internen Aufenthaltes erfolgte die unfallchirurgische Stellschraubenentfernung CT Thorax vom 19.08.2022 Periphere Pulmonalembolie links. Ausgedehntes Infiltrat im rechten Unter- und Mittellappen. Kleines keilförmiges Konsolidierungsareal in der basalen Lingula (DD Infiltrat, Infarkt). In erster Linie reaktive hiläre und mediastinale Lymphadenopathie. Mäßige axilläre Lymphadenopathie. Kleiner Schilddrüsenknoten links. 3.1.2023 Herzkatheterbericht LKH Y. Diagnose: NSTEMI, koronare 2Gefäss Erkrankung INTERVENTION: Erfolgreiches komplikationsloses PTCA Stenting (DES 3,5/ 12mm) der proximalen RCA ohne nennenswerte Reststenose. Erfolgreiche komplikationslose PTCA/Stenting (DES 3,0/15
  2. mm)der distalen RCA ohne nennenswerte Reststenose. 3.1.2023 Entlassungsbrief LKH Y. Diagnosen: NSTEMI 4.4.2023 PVA Rehazentrum F. (Befund nicht vollständig) Dg: KHK-2 Gefäßerkrankung, NSTEMI Z.n. PTCA und DES/ prox und dist RCA 03.01.2023 LK Y. Z.n PTCA und 1x DES/mLAD und 1x DES d RCA bei ACS 2018 chron Zervikalyndrom 3/2023 Bescheid AUVA:3 aus 2023, Bescheid AUVA: Arbeitunfall, vorübergehende MdE von 20% vom 7.11.2022-30.9.2022 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 178,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf und HWS: unauffällig: alte Narbe am Schädel links über dem linken Ohr, Brillenträger, Kopfbeweglichkeit 60-0-45 (links) mit Schmerzen im Bereich der HWS bzw. der paravertebralen Muskulatur, KJA 0cm, Reklination deutlich eingeschränkt ab 2cm Schmerzen in der linksseitigen HWS Schulter: Schulterheben unauffällig, AC Gelenk frei, GHG frei ohne DS, Abduktion und Elevation der Schultern frei, Nacken- und Schürzengriff frei, Aussenrotation an beiden Schultern bis max 45 Grad möglich, IR frei. Ellenbogen bds: 135-0-0, regelrechter Anschlag, Bizeps seitengleich kräftig HGL und Hand bds: unauff, Nervus ulnaris und Nervus medianus unauffällig, Fingerspreizen kräftig, Faustschluss kräftig BWS und LWS: kein Klopfschmerz der Dornfortsätze, ISG bds frei, FBA 0cm, keine Dypnoe, VA Vermehrte Atemgeräusche bei Raucheranamnese, Hüfte rechts: 110-0-0, kein Stauchungsschmerz, Rot 30-0-10, Abd bis 5cm an die Unterlage Hüfte links: 120-0-0, kein Stauchungsschmerz, Rot 30-0-10, DS links über Tractus iliotibialis und Trochanter major ohne Ausstrahlung Knie rechts: bandstabil, DS im Bereich des äusseren Gelenkspaltes und im Bereich des Lig collat lat, Mensikuszeichen indifferent, Knie links: äusserlich unauffällig, DS Innerer Gelenkspalt, Meniskuszeichen medial leicht positiv, Bandstabil BLD -1cm links Der voroperierte Fuss re verplumpte Verhältnisse, die Narbe der Aussenknöchelplatte bland, subkutan noch etwas Weichteilverschwellung die Schmerzen strahlen hier entlang nach distal aus, die periph SZ intakt, OSG ROM S 10-0-15, Pro/Sup aufgehoben, im Bereich des anderen OSG schlankere Weichteilverhältnisse, 20-0-40, Pro- und Supination auffällig, Trophik unauffällig, an den beiden USCH Zeichen einer venösen Insuffizienz, Einbeinstand links mit Schmerzen in der Hüfte links, Einbeinstand rechts noch deutlich erschwert, Fussgewölbe unauff. Gesamtmobilität – Gangbild: vollbelastend mobil, keine Gehbehelfe Status Psychicus: gut, motiviert, regelrechter Ductus, freundlich, kooperativ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diskopathie C5/C6, nicht rezente Deckplattenimpressionen an der BWS unterer Rahmensatz da keine Dauermedikation 02.01.02 30 2 Zustand nach Trümmerfraktur des Sprunggelenkes 1 Stufe unter oberem Rahmensatz da erhebliche Bewegungseinschränkung, keine dauerhafte Schmerzmedikation 02.05.32 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht verändert, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: In diesem Gutachten können nur die orthopädisch/unfallchirurgischen Leiden bewertet werden. Die vorhanden Leiden anderer Fachgebiete müssen gesondert ausgewertet werden. Sehnenverkalkung beider Schultern - keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radiologischen Veränderungen vorhanden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr X kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter ZuhilfenahmeHerr römisch zehn kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA  NEINrömisch zehn JA NEIN […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 26.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 22.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.06.2023 wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 03.09.2023, eingelangt am 04.09.2023, brachte der Beschwerdeführer dien gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2023 ein. Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits Krebs gehabt habe, zudem an einem Lungeninfarkt mit Lungenentzündung gelitten, auch zweimal Herzinfarkte gehabt habe sowie seit einem Arbeitsunfall an schweren Schäden an den Füßen leide. Er ersuche, den Fall noch einmal zu prüfen. Die belangte Behörde machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch und legte am 14.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet: Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ …“ Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2023, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt, erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen: Zur Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 26.06.2023 eingeholt. Darin wurden – lediglich - die in den vorgelegten Befunden dokumentierten orthopädischen bzw. unfallchirurgischen Leiden des Beschwerdeführers unter der Bezeichnung „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diskopathie C5/C6, nicht rezente Deckplattenimpressionen an der BWS“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und „Zustand nach Trümmerfraktur des Sprunggelenkes“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. gemäß der Positionsnummer 02.05.32, sowie der Gesamtgrad der Behinderung mangels wechselseitiger Leindesbeeinflussung mit 30 v.H. eingestuft. Zur Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 26.06.2023 eingeholt. Darin wurden – lediglich - die in den vorgelegten Befunden dokumentierten orthopädischen bzw. unfallchirurgischen Leiden des Beschwerdeführers unter der Bezeichnung „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diskopathie C5/C6, nicht rezente Deckplattenimpressionen an der BWS“ mit einem Grad der Behinderung von , 30 v.H. unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und „Zustand nach Trümmerfraktur des Sprunggelenkes“ mit einem Grad der Behinderung von , 30 v.H. gemäß der Positionsnummer 02.05.32, sowie der Gesamtgrad der Behinderung mangels wechselseitiger Leindesbeeinflussung mit 30 v.H. eingestuft. Weitere Funktionseinschränkungen wurde von der beigezogenen Fachärztin für Orthopädie nicht in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen und nicht nach den Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft. Die orthopädische Sachverständige führte in diesem Zusammenhang selbst in ihrem Gutachten aus, dass sie lediglich die orthopädischen/unfallchirurgischen Leiden beurteilt habe und dass für die beim Beschwerdeführer weiters vorliegenden Leiden betreffend andere Fachrichtungen eine gesonderte Einstufung vorzunehmen sei. Bereits im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer weitere – von der orthopädischen Sachverständigen – nicht berücksichtige Funktionseinschränkungen vorliegen. Hierzu legte er einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 02.11.2018, einen Befundbericht Koronarangiographie vom 19.10.2018 sowie einen Herzkatheterbericht vom 03.01.2023 vor, aus denen eine Koronare 2-Gefäßerkrankung samt Stenting hervorgehen. Darüber hinaus legte er einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom 25.08.2022 vor, dem eine periphere Pulmonalembolie links und eine Pneumonie rechts sowie eine arterielle Hypertonie zu entnehmen ist, sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht desselben Landesklinikums vom 03.01.2023 (Aufnahmegrund: Belastungsdyspnoe) und vom 05.01.2023, aus denen u.a. die Diagnosen „Zustand nach Lungenembolie 8/2022“ und „Zustand nach Pneumonie 8/2022“ sowie eine „arterielle Hypertonie“ hervorgehen. Der Diagnoseliste des – unvollständig im Verwaltungsakt aufliegenden – ärztlichen Entlassungsberichtes vom 04.04.2023 sind zudem ein „Z.n. Excision eines Hirn-TU (anamn. Gutartig) 2002“ sowie ein „Diabetes mellitus Typ 2: de novo 03/23: HbA1c 6,7“ zu entnehmen. Beide Gesundheitseinschränkungen finden keine Erwähnung im eingeholten Sachverständigengutachten. Obwohl sich aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden sohin konkrete Hinweise auf das Vorliegen mehrerer, dem internistischen bzw. lungenfachärztlichen Fachgebiet zuzuordnender Leiden ergeben, beschränkte sich die belangte Behörde zur Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie und auf die Einstufung der Funktionseinschränkungen aus diesem Fachbereich. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie zur Gesamtbeurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht geeignet, was diese auch selbst darlegt: Die beigezogene Fachärztin für Orthopädie führte in der – im Verfahrensgang vollständig wiedergegebenen – Anamnese weitere Leiden an, welche in der Liste der Funktionseinschränkungen nicht berücksichtigt wurden. Hierbei sind insbesondere „st.p. Lungeninfarkt 18.8.2022 links mit Begleitpneumonie rechts“, „st.p. Herzinfarkt 2018, 31.12.2022 mit Stents versorgt“, „KHK“ und „arterielle Hypertonie“ zu erwähnen. Darüber hinaus führte die beigezogene Sachverständige auch eine – im Verfahrensgang vollständig wiedergegebene – Liste an Medikamenten an, aus denen Blutdrucksenker (Acetan, Amlodipin), Medikamente für Koronare Herzerkrankungen (Amlodopin), Cholesterinsenker (Ezetimib, Atorvastatin), Blutverdünner (Plavix) sowie das Medikament Thrombo ASS zur Vorbeugung von Herz-/Kreislauferkrankungen hervorgeht. Die orthopädische Sachverständige führte zudem selbst in ihrem Gutachten aus, dass sie lediglich die orthopädischen/unfallchirurgischen Leiden beurteilt habe und für die beim Beschwerdeführer weiters vorliegenden Leiden betreffend andere Fachrichtungen eine gesonderte Einstufung vorzunehmen sei. Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ist sohin ausdrücklich zu entnehmen, dass die beigezogene Sachverständige lediglich eine Einstufung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen betreffend ihr Fachgebiet vorgenommen und die Einholung eines oder mehrerer weiterer medizinischer Sachverständigengutachten für erforderlich erachtet hat. Die belangte Behörde hat jedoch kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, sondern auf Grundlage des orthopädischen Sachverständigengutachtens den angefochtenen Bescheid erlassen und die weiteren Funktionseinschränkungen, für deren Vorliegen die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen konkrete Hinweise bieten, völlig unberücksichtigt gelassen bzw. diese schlichtweg ignoriert. Nun mag es zwar nicht völlig ausgeschlossen sein, dass die sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebenden Funktionseinschränkungen bzw. deren Auswirkungen aktuell keine Leiden in einschätzungsrelevanter Intensität darstellen mögen, jedoch wäre auch dies im Rahmen einer sachverständigen Überprüfung und Aussage sachgerecht zu klären und zu erklären. Das von der belangten Behörde eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten ist jedenfalls im gegenständlichen Fall für sich alleine nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den wesentlichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in einer entscheidungswesentlichen Frage – bzw. in mehreren entscheidungswesentlichen Fragen -an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Der Sachverhalt ist daher im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend ermittelt, um zur rechtsrichtigen rechtlichen Beurteilung beitragen zu können. Es ist daher zusätzlich zur bereits erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie die Einholung (wenigstens) eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung der genannten koronaren und pulmonalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowie des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 und des Zustandes nach gutartigem Hirntumor (auch im Hinblick auf eine allfällige mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen), die allesamt bisher unberücksichtigt geblieben sind, zu gewährleisten. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2278010.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.