Obsah (22)
§§ 4Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 8§ 58§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art 8§ 50§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW235 2272542-1 Spruch, W235 2272542-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 4Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der 23-jährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit türkischer Muttersprache, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der 23-jährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit türkischer Muttersprache, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, gesund zu sein. Sein Vater und zwei jüngere Brüder befänden sich noch im Iran. Seine Mutter sei in Österreich asylberechtigt. Er habe den Iran im Jahr 2017 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er etwa ein Jahr gewesen sei. Von dort sei er als Minderjähriger nach England gebracht worden, wo er fünf Jahre verbracht und seine Schulausbildung abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer sei dort auch asylberechtigt; die Dokumente habe er nicht mehr. Er sei über Deutschland nach Österreich gereist, weil er erfahren habe, dass seine asylberechtigte Mutter hier lebe und wolle bei ihr bleiben. Seine Mutter habe den Iran verlassen, bevor der Beschwerdeführer volljährig gewesen sei, und nun habe er sie wiedergefunden. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführe vor, er habe den Iran verlassen, weil er Musiker (Rap) sei und sich damit gegen das iranische Regime ausspreche. Der Beschwerdeführer sei auch inhaftiert und von der Schule verwiesen worden. Außerdem sei er Anhänger des Schahs und sohin gegen das [derzeitige] iranische Regime. Seine Mutter habe er verloren, weil sie geheiratet und den Iran verlassen habe, bevor er volljährig gewesen sei; nun habe er sie wiedergefunden. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst zu sterben. 1.
- Am 27.02.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Seine Mutter lebe in Österreich, seine vierjährige Halbschwester sei hier geboren und sein Stiefvater lebe ebenfalls hier. Seit seiner Ankunft in Österreich lebe der Beschwerdeführer bei seiner Mutter. Seine Mutter sei seit dem Jahr 2017 in Österreich; davor sei sie in der Türkei und in Griechenland gewesen. Er habe sie zuletzt im Iran gesehen und sei ihr als Minderjähriger nach Griechenland gefolgt. Damals sei es ihm sehr schlecht gegangen, weil er seine Mutter verloren habe. Auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland sei „alles“ ins Wasser gefallen und er habe „alles“ verloren. Im Rahmen des „DAP“-Programmes sei der Beschwerdeführer von Griechenland nach Großbritannien geschickt worden. Seine Mutter habe er via Instagram gefunden. Nunmehr lebe er bei seiner Mutter; in Großbritannien habe er eine Freundin gehabt. Da er derzeit keine E-Card besitze, könne er nicht arbeiten oder einen Deutschkurs besuchen. Der Beschwerdeführer sei Friseur und Rapper. Weiters wolle er gerne einen Deutschkurs besuchen und arbeiten. Auch besuche er ein Fitnessstudio. In Großbritannien sei der Beschwerdeführer asylberechtigt. Er habe dort einen blauen Konventionsreisepass. Da er für Österreich ein Visum benötigt hätte, habe er diesen zerrissen und weggeworfen. Zum Vorhalt über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Großbritannien fahre; er lasse seine Mutter nicht allein. Er wisse ganz genau, dass Großbritannien nicht mehr in der Europäischen Union sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nichts gesagt hätte, wenn er „es“ hätte verheimlichen wollen, da er genau wisse, dass seine Fingerabdrücke nicht im Computer erfasst seien. Er habe ehrlich sein wollen. Er hätte auch vorbringen können, dass er direkt aus dem Iran hierhergekommen sei und Asyl beantragen können. Er habe aber nicht gelogen, sondern die Wahrheit gesagt. Er habe nach sieben oder acht Jahren endlich seine Mutter gefunden; in England habe er niemanden. Bei der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2015/2016 habe er bei seinem Vater bleiben müssen. Nach langer Suche habe er seine Mutter endlich gefunden. Der Beschwerdeführer habe in Großbritannien Bescheid gegeben, dass er daher nicht zurück(kehren)wolle, worauf er die Auskunft bekommen habe, dass er machen könne, was er wolle. Damit sei sein Asyl in Großbritannien aberkannt worden. Seiner Ausweisung nach Großbritannien stehe entgegen, dass er dort große Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei dort ganz allein und sei dort geschlagen worden. Daher habe er eine Narbe hinter dem linken Ohr. Sein Leben sei dort nicht sicher; er sei auf Instagram politisch aktiv. Der Beschwerdeführer habe [in Großbritannien] Polizeischutz gehabt, weil er Angst gehabt habe, dass er dort von Mitarbeitern des iranischen Staates angegriffen werde. Der Beschwerdeführer sei auf der Seite des Schahs; die Familie habe seine Beiträge „geliked“. Er habe immer Angst, seinen Standort mit dem Mobiltelefon bekannt zu geben. Auf Rückfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ein Gerät gehabt habe, das er habe drücken müssen und dann sei die Polizei gekommen. Es sei richtig, dass die Polizei bei seinem Notruf gekommen sei, aber er habe trotzdem Angst. Zum Vorhalt, dass er einige Jahre dort allein gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in Großbritannien und sogar in Griechenland wegen Depressionen behandelt worden zu sein. Aus seinem Reisepass ergebe sich, dass er überall in Deutschland nach seiner Mutter gesucht habe. Sie sei seit sechs Jahren hier, habe Depressionen, könne nicht Deutsch und könne nicht arbeiten. Sie weine ständig und wolle, dass der Beschwerdeführer bei ihr bleibe. Es gehe allein um seine Mutter.Zum Vorhalt über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Großbritannien fahre; er lasse seine Mutter nicht allein. Er wisse ganz genau, dass Großbritannien nicht mehr in der Europäischen Union sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nichts gesagt hätte, wenn er „es“ hätte verheimlichen wollen, da er genau wisse, dass seine Fingerabdrücke nicht im Computer erfasst seien. Er habe ehrlich sein wollen. Er hätte auch vorbringen können, dass er direkt aus dem Iran hierhergekommen sei und Asyl beantragen können. Er habe aber nicht gelogen, sondern die Wahrheit gesagt. Er habe nach sieben oder acht Jahren endlich seine Mutter gefunden; in England habe er niemanden. Bei der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2015 aus 2016, habe er bei seinem Vater bleiben müssen. Nach langer Suche habe er seine Mutter endlich gefunden. Der Beschwerdeführer habe in Großbritannien Bescheid gegeben, dass er daher nicht zurück(kehren)wolle, worauf er die Auskunft bekommen habe, dass er machen könne, was er wolle. Damit sei sein Asyl in Großbritannien aberkannt worden. Seiner Ausweisung nach Großbritannien stehe entgegen, dass er dort große Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei dort ganz allein und sei dort geschlagen worden. Daher habe er eine Narbe hinter dem linken Ohr. Sein Leben sei dort nicht sicher; er sei auf Instagram politisch aktiv. Der Beschwerdeführer habe [in Großbritannien] Polizeischutz gehabt, weil er Angst gehabt habe, dass er dort von Mitarbeitern des iranischen Staates angegriffen werde. Der Beschwerdeführer sei auf der Seite des Schahs; die Familie habe seine Beiträge „geliked“. Er habe immer Angst, seinen Standort mit dem Mobiltelefon bekannt zu geben. Auf Rückfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ein Gerät gehabt habe, das er habe drücken müssen und dann sei die Polizei gekommen. Es sei richtig, dass die Polizei bei seinem Notruf gekommen sei, aber er habe trotzdem Angst. Zum Vorhalt, dass er einige Jahre dort allein gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in Großbritannien und sogar in Griechenland wegen Depressionen behandelt worden zu sein. Aus seinem Reisepass ergebe sich, dass er überall in Deutschland nach seiner Mutter gesucht habe. Sie sei seit sechs Jahren hier, habe Depressionen, könne nicht Deutsch und könne nicht arbeiten. Sie weine ständig und wolle, dass der Beschwerdeführer bei ihr bleibe. Es gehe allein um seine Mutter. Zu seiner Narbe hinter dem Ohr befragt, gab der Beschwerdeführer an, auf die Straße gegangen und von hinten angegriffen worden zu sein. Er sei drei Tage im Koma gewesen, habe einen Nasenbeinbruch erlitten und ein Zahn sei gebrochen. Danach habe er Angst gehabt und bei jedem Geräusch auf den Alarmknopf gedrückt. Auch habe er ein Antidepressivum einnehmen müssen. Der Beschwerdeführer wiederholte, bei seiner Mutter bleiben zu wollen. Aber wenn er ausreisen müsse, würde er es bevorzugen, in die Türkei zu reisen, als nach Großbritannien. Im Fall einer negativen Entscheidung werde er Beschwerde erheben, in ein anderes Land fahren und es bei Ablehnung noch einmal versuchen. Er wolle bei seiner Mutter bleiben. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Vorlage etwaiger Beweismittel für die behauptete Asylaberkennung durch die britischen Behörden eingeräumt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt sind keine Unterlagen eingelangt. 1.
- Der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Großbritannien vom 29.03.2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Asylberechtigte in Großbritannien bei einer Auslandsreise – ausgenommen in den Herkunftsstaat - grundsätzlich keine Konsequenzen zu erwarten haben. Schutzberechtigte haben ferner in Großbritannien die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte wie britische Staatsangehörige bzw. können im Fall von Bedürftigkeit durch eine NGO unterstützt werden oder eine Sozialwohnung bekommen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 1 FPG erlassen und unter Spruchpunkt IV. festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Großbritannien zulässig ist.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen und unter Spruchpunkt römisch vier. festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Großbritannien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei nach der Behandlung von Depressionen in Großbritannien gesund. Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen - wie sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten - hätten nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien Schutz finden könne und Drittstaatssicherheit vorliege. In Großbritannien bestehe weder eine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6, 11 und 13 zur EMRK. In Österreich seien seine subsidiär schutzberechtigte Mutter sowie seine im Bundesgebiet geborene und ebenfalls subsidiär schutzberechtigte Halbschwester aufhältig, mit welchen der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. Davor habe er seine Mutter zuletzt im Jahr 2017 gesehen und mehrere Jahre keinen Kontakt zu ihr gehabt. Weitere Angehörige habe er in Österreich nicht. Seit seiner Einreise am XXXX 01.2023 sei er hier aufhältig; eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können.Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei nach der Behandlung von Depressionen in Großbritannien gesund. Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen - wie sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten - hätten nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Großbritannien Schutz finden könne und Drittstaatssicherheit vorliege. In Großbritannien bestehe weder eine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie der Protokolle Nr. 6, 11 und 13 zur EMRK. In Österreich seien seine subsidiär schutzberechtigte Mutter sowie seine im Bundesgebiet geborene und ebenfalls subsidiär schutzberechtigte Halbschwester aufhältig, mit welchen der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe. Davor habe er seine Mutter zuletzt im Jahr 2017 gesehen und mehrere Jahre keinen Kontakt zu ihr gehabt. Weitere Angehörige habe er in Österreich nicht. Seit seiner Einreise am römisch 40 01.2023 sei er hier aufhältig; eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Dokumenten nicht feststehe und sich sein Gesundheitszustand aus seinen eigenen Angaben ergebe. Seine Angaben über seine Asylberechtigung in Großbritannien seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden, jedoch sei eine Aberkennung dieses Status wegen einer Ausreise mittels blauem Konventionsreisepass auch mangels beigebrachten Beweismitteln nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer in Großbritannien in eine existenzielle Notlage geraten würde, sei angesichts seiner dort abgeschlossenen Schulausbildung und Berufstätigkeit während seines mehrjährigen Aufenthaltes nicht erkennbar. Zudem gebe es keine Hinweise, dass die britischen Behörden nicht fähig oder willens wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren, selbst wenn ein lückenloser Schutz - so wie in keinem Staat - nicht möglich sei. Zudem sei darauf zu verweisen, dass es sich bei Großbritannien um einen sicheren Herkunftsstaat handle und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die britischen Polizeibehörden zu wenden. Dass der Beschwerdeführer umfangreichen Schutz erhalten habe, ergebe sich aus seinem eigenen Vorbringen und (dies) sei ihm auch zumutbar. Außerdem sei medizinische Versorgung in Großbritannien vorhanden, was sich auch daraus ergebe, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Depressionen behandelt worden seien. Hinzuweisen sei darauf, dass für Asylwerber/Schutzberechtigte eine ausreichende medizinische Versorgung jedenfalls bereits mit dem Zugang zu medizinischer Notversorgung gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass in Großbritannien ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei. Da sich weitere Gründe für eine inhaltliche Prüfung seines Asylantrages in Österreich nicht ergeben hätten, stehe die Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Zurückweisung nicht entgegen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass in Großbritannien ein gesetzliches Asylverfahren nach den Grundsätzen der GFK und der EMRK eingerichtet sei und die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Widerlegung der in § 4 Abs. 3 AsylG vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G sei nicht zu erteilen. Ferner wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer lebe erst wenige Monaten nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und seit mehreren Jahren nach seinem letzten Kontakt im Jahr 2017 erstmals wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und nun auch mit seiner Halbschwester, wobei Abhängigkeiten (finanzielle oder sonstige) nicht bestünden, sodass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unrechtmäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Es sei ihm nicht verwehrt, bei Erfüllung der gesetzlichen Regelungen des FPG bzw. NAG ins Bundesgebiet zurückzukehren. Angesichts des erst viermonatigen und unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Asylwerber im Bundesgebiet ohne Integrationsverfestigung in Österreich stelle eine Außerlandesbringung auch keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK dar und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG daher nicht in Betracht, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Weiters wurde zu Spruchpunkt IV. festgehalten, dass sich im Fall des Beschwerdeführers selbst unter Bedachtnahme auf die aktuelle Covid-19-Pandemie keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe, ein Abschiebungshindernis nach § 50 Abs. 2 FPG bereits verneint worden, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden und sohin die Abschiebung nach Großbritannien
§ 46FPG zulässig sei.
Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass keine besonderen Gründe im Sinne des § 55 FPG festgestellt hätten werden können, weshalb der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass in Großbritannien ein gesetzliches Asylverfahren nach den Grundsätzen der GFK und der EMRK eingerichtet sei und die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Widerlegung der in Paragraph 4, Absatz 3, AsylG vermuteten Sicherheit dieses Staates sei nicht gelungen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Ferner wurde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer lebe erst wenige Monaten nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und seit mehreren Jahren nach seinem letzten Kontakt im Jahr 2017 erstmals wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und nun auch mit seiner Halbschwester, wobei Abhängigkeiten (finanzielle oder sonstige) nicht bestünden, sodass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unrechtmäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Es sei ihm nicht verwehrt, bei Erfüllung der gesetzlichen Regelungen des FPG bzw. NAG ins Bundesgebiet zurückzukehren. Angesichts des erst viermonatigen und unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Asylwerber im Bundesgebiet ohne Integrationsverfestigung in Österreich stelle eine Außerlandesbringung auch keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK dar und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG daher nicht in Betracht, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch vier. festgehalten, dass sich im Fall des Beschwerdeführers selbst unter Bedachtnahme auf die aktuelle Covid-19-Pandemie keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergebe, ein Abschiebungshindernis nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits verneint worden, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden und sohin die Abschiebung nach Großbritannien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass keine besonderen Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG festgestellt hätten werden können, weshalb der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen durch den iranischen Staat in England angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei ungerechtfertigten und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, habe sich nicht wehren können und in England ständig unter Angst allein leben müssen. Auch gehe die Behörde auf die massiven Mängel im britischen Asylverfahren, in der Betreuung von Flüchtlingen sowie auf die konkreten Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Abschiebung sowie sein in Österreich stark verfestigtes Familienleben nicht ein. Dem Bescheid sei auch eine aktuelle Prüfung der Unterbringungs- und Versorgungslage in Großbritannien konkret auf den Einzelfall bezogen nicht zu entnehmen. Es seien unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Italien (sic) glaubhaft gemacht worden. Eine konkrete Zusicherung Großbritanniens über die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers sei von der Behörde nicht eingefordert worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Die Behörde beziehe sich außerdem nur auf staatliche Quellen zur Lage von Asylwerbern in Großbritannien ohne die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich zu beurteilen und auf die aktuelle Lage einzugehen. Im Bescheid fänden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Italien (sic). Es werde übersehen, dass stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und bezogen auf Italien (sic) besonders sensibel vorzugehen sei, auch im Hinblick auf §
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen durch den iranischen Staat in England angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei ungerechtfertigten und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, habe sich nicht wehren können und in England ständig unter Angst allein leben müssen. Auch gehe die Behörde auf die massiven Mängel im britischen Asylverfahren, in der Betreuung von Flüchtlingen sowie auf die konkreten Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Abschiebung sowie sein in Österreich stark verfestigtes Familienleben nicht ein. Dem Bescheid sei auch eine aktuelle Prüfung der Unterbringungs- und Versorgungslage in Großbritannien konkret auf den Einzelfall bezogen nicht zu entnehmen. Es seien unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Italien (sic) glaubhaft gemacht worden. Eine konkrete Zusicherung Großbritanniens über die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers sei von der Behörde nicht eingefordert worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Die Behörde beziehe sich außerdem nur auf staatliche Quellen zur Lage von Asylwerbern in Großbritannien ohne die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken inhaltlich zu beurteilen und auf die aktuelle Lage einzugehen. Im Bescheid fänden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Italien (sic). Es werde übersehen, dass stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen und bezogen auf Italien (sic) besonders sensibel vorzugehen sei, auch im Hinblick auf Paragraph 4, Die Behörde hätte sich durch weitere Befragung und Auswertung der Beweismittel mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Großbritannien auseinandersetzen müssen. Es seien demnach Gründe vorhanden, die auf fehlenden Schutz vor Verfolgung und unmenschlicher Situation für den Beschwerdeführer in Großbritannien schließen ließen oder dass zumindest ein relevanter Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien (sic) verletze Art. 2 sowie Art. 3 EMRK und insbesondere Art. 8 EMRK. Die alleinige Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer infolge gelungener Flucht in Großbritannien nicht in Gefahr sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht zutreffend, dass die Polizei in Großbritannien funktionsfähig sei. Zu einem Angriff von hinten, wodurch der Beschwerdeführer schwer verletzt und bewusstlos geworden sei, sei er von der Polizei lediglich befragt worden, ohne ihm weitere Sicherungsmaßnahmen anzubieten. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehender Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte angesichts seines Vorbringens, dass er keinen Schutz der britischen Behörden habe erhalten können, daher inhaltlich geprüft werden müssen. Auch in Bezug auf subsidiären Schutz seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr. In Großbritannien verfüge der Beschwerdeführer über kein Auffangnetz, da sich seine Familienangehörigen (Mutter, Schwester) in Österreich befänden. Auch das Privat- und Familienleben sei nur unzureichend behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich schon intensiv um seine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht und die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, sei unbescholten und sei durchaus selbsterhaltungsfähig. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Bei Nichtgewährung von aufschiebender Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei unverständlich. Dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Großbritannien auseinander zu setzen, stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.Die Behörde hätte sich durch weitere Befragung und Auswertung der Beweismittel mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Großbritannien auseinandersetzen müssen. Es seien demnach Gründe vorhanden, die auf fehlenden Schutz vor Verfolgung und unmenschlicher Situation für den Beschwerdeführer in Großbritannien schließen ließen oder dass zumindest ein relevanter Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien (sic) verletze Artikel 2, sowie Artikel 3, EMRK und insbesondere Artikel 8, EMRK. Die alleinige Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer infolge gelungener Flucht in Großbritannien nicht in Gefahr sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht zutreffend, dass die Polizei in Großbritannien funktionsfähig sei. Zu einem Angriff von hinten, wodurch der Beschwerdeführer schwer verletzt und bewusstlos geworden sei, sei er von der Polizei lediglich befragt worden, ohne ihm weitere Sicherungsmaßnahmen anzubieten. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehender Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte angesichts seines Vorbringens, dass er keinen Schutz der britischen Behörden habe erhalten können, daher inhaltlich geprüft werden müssen. Auch in Bezug auf subsidiären Schutz seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz der Fluchtgründe sei ebenso falsch wie die Bewertung der Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr. In Großbritannien verfüge der Beschwerdeführer über kein Auffangnetz, da sich seine Familienangehörigen (Mutter, Schwester) in Österreich befänden. Auch das Privat- und Familienleben sei nur unzureichend behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich schon intensiv um seine Anpassung an das Leben in Österreich bemüht und die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, sei unbescholten und sei durchaus selbsterhaltungsfähig. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Bei Nichtgewährung von aufschiebender Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei unverständlich. Dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Großbritannien auseinander zu setzen, stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der 23-jährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit türkischer Muttersprache, verließ Syrien nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2015/2016 als Minderjähriger und gelangte über die Türkei nach Griechenland, von wo er nach einem einjährigen Aufenthalt nach Großbritannien gebracht und ihm dort Asyl zuerkannt wurde. Während seines fünfjährigem Aufenthaltes in Großbritannien hat der Beschwerdeführer seine Schulausbildung abgeschlossen und als Friseur gearbeitet. Er hatte dort auch eine Freundin. Der 23-jährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger mit türkischer Muttersprache, verließ Syrien nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 2015 aus 2016, als Minderjähriger und gelangte über die Türkei nach Griechenland, von wo er nach einem einjährigen Aufenthalt nach Großbritannien gebracht und ihm dort Asyl zuerkannt wurde. Während seines fünfjährigem Aufenthaltes in Großbritannien hat der Beschwerdeführer seine Schulausbildung abgeschlossen und als Friseur gearbeitet. Er hatte dort auch eine Freundin. Der Vater und zwei jüngere Brüder des Beschwerdeführers leben noch im Iran. Seine Mutter lebt mit ihrem nunmehrigen Ehemann und seiner im Bundesgebiet geborenen Halbschwester als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt im Jahr 2017 im Iran mit seiner Mutter Kontakt und lebt seit seiner unrechtmäßigen Einreise am XXXX 01.2023 mit dieser, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater (= Ehegatte seiner Mutter) im gemeinsamen Haushalt in Österreich, wobei eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur nicht festgestellt wird. Seine Halbschwester hat er erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt.Der Vater und zwei jüngere Brüder des Beschwerdeführers leben noch im Iran. Seine Mutter lebt mit ihrem nunmehrigen Ehemann und seiner im Bundesgebiet geborenen Halbschwester als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt im Jahr 2017 im Iran mit seiner Mutter Kontakt und lebt seit seiner unrechtmäßigen Einreise am römisch 40 01.2023 mit dieser, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater (= Ehegatte seiner Mutter) im gemeinsamen Haushalt in Österreich, wobei eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur nicht festgestellt wird. Seine Halbschwester hat er erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kennengelernt. Der Beschwerdeführer ist nach der Behandlung seiner Depression in Großbritannien gesund. Er bezieht in Österreich die staatliche Grundversorgung und besucht in seiner Freizeit ein Fitnesscenter. Er ist arbeitsfähig, geht jedoch im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Weiters ist er strafrechtlich unbescholten. Dem Beschwerdeführer kommt in Großbritannien der Status eines Asylberechtigten samt Aufenthaltserlaubnis zu, womit er britischen Staatsbürgern in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gleichgestellt ist. Dennoch reiste er nach Vernichtung seines britischen Konventionsreisepasses unrechtmäßig am XXXX 01.2023 in Österreich ein und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, welchen er vornehmlich damit begründete, dass er bei seiner Mutter bleiben und sie nicht allein lassen wolle. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihm durch seine Ausreise der Asylstatus in Großbritannien aberkannt worden sei. Schließlich brachte er erstmals in der Beschwerde vor, in Großbritannien nicht ausreichend vor Übergriffen Dritter bzw. vor Verfolgung im Herkunftsstaat geschützt zu sein.Dem Beschwerdeführer kommt in Großbritannien der Status eines Asylberechtigten samt Aufenthaltserlaubnis zu, womit er britischen Staatsbürgern in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gleichgestellt ist. Dennoch reiste er nach Vernichtung seines britischen Konventionsreisepasses unrechtmäßig am römisch 40 01.2023 in Österreich ein und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, welchen er vornehmlich damit begründete, dass er bei seiner Mutter bleiben und sie nicht allein lassen wolle. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihm durch seine Ausreise der Asylstatus in Großbritannien aberkannt worden sei. Schließlich brachte er erstmals in der Beschwerde vor, in Großbritannien nicht ausreichend vor Übergriffen Dritter bzw. vor Verfolgung im Herkunftsstaat geschützt zu sein. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Großbritannien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Großbritannien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Großbritannien entgegensteht. Der Beschwerdeführer lebt seit der Antragstellung am XXXX 01.2023 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt seit der Antragstellung am römisch 40 01.2023 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Großbritannien hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und hat gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch der Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt. Es wird festgestellt, dass in Großbritannien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Alter, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache, zur Ausreise aus Syrien in die Türkei sowie zu seiner Weiterreise nach Griechenland und der folgenden Verbringung nach Großbritannien samt der jeweiligen Aufenthaltsdauer, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Großbritannien sowie zu seinen dortigen Lebensumständen, zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Seine Angaben zu den in Österreich aufhältigen Verwandten und seinen Lebensumständen in Österreich (einschließlich das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalt mit Mutter, Halbschwester und Stiefvater sowie zum Nichtvorliegen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit zu den genannten Angehörigen) bzw. zum Aufenthaltsort seines Vaters und seiner Brüder werden ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt bzw. ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und sonstigen Bezug habenden Registern. Jedoch steht seine Identität mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest, insbesondere da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, seine iranischen Dokumente auf der Flucht nach Griechenland verloren zu haben und, dass er seinen britischen Konventionsreisepass vernichtet und weggeworfen habe. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Großbritannien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht bzw. ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er befürchte bei einer Rückkehr nach Großbritannien keinen ausreichenden Schutz vor Übergriffen Dritter bzw. vor Verfolgung im Herkunftsstaat und, dass er dort mangels Angehöriger auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen könne, nicht glaubhaft. Hierzu ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen, wo er angab, dass er in Großbritannien mit einem Notfallalarm ausgestattet gewesen sei, um jederzeit Polizeischutz anfordern zu können. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerdevorbringen in Großbritannien sogar ein erhöhter behördlicher Schutz zukommt, weshalb das zudem in nicht glaubhafter Weise gesteigerte Vorbringen in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer in Großbritannien kein ausreichender Schutz vor Übergriffen Dritter bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat zukomme, nicht schlüssig nachvollziehbar bzw. nicht glaubhaft ist. Anzumerken ist außerdem, dass in keinem Staat der Welt ein lückenloser Schutz vor Übergriffen Dritter gewährleistet werden kann (vgl. VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177). Dass der Beschwerdeführer in Großbritannien nach einem zumindest fünfjährigen Aufenthalt und Schulbesuch nicht auf ein soziales Netz (Schulfreunde, Arbeitskollegen, Freunde) zurückgreifen kann, ist ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Abgesehen davon handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nun gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann mit Schulausbildung und Berufserfahrung in Großbritannien samt entsprechenden Sprach- und Ortskenntnissen, welcher seinen Lebensunterhalt dort aus Eigenem zu bestreiten wieder in der Lage sein wird bzw. sich der Hilfe von NGOs bedienen oder auch um eine Sozialunterkunft ansuchen könnte. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, in Großbritannien über den Status eines Asylberechtigten verfügt zu haben. Damit ist er britischen Staatsbürgern in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gleichgestellt. Hingegen findet sein weiteres Vorbringen, dass ihm dieser Status infolge seiner nunmehrigen Ausreise nach Österreich aberkannt worden sei, in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides keine Deckung und ist daher nicht glaubhaft. Insbesondere der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung vom 29.03.2023 ist zu entnehmen, dass es bei Personen (wie dem Beschwerdeführer), die einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine Konsequenzen gibt, wenn diese ins Ausland reisen (außer sie reisen nachgewiesenermaßen in das Land, das sie für die Zuerkennung des Schutzstatus angegeben haben, was beim Beschwerdeführer selbstverständlich nicht der Fall ist) (vgl. Seite 8 der Anfragebeantwortung vom 29.03.2023). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Großbritannien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht bzw. ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er befürchte bei einer Rückkehr nach Großbritannien keinen ausreichenden Schutz vor Übergriffen Dritter bzw. vor Verfolgung im Herkunftsstaat und, dass er dort mangels Angehöriger auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen könne, nicht glaubhaft. Hierzu ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen, wo er angab, dass er in Großbritannien mit einem Notfallalarm ausgestattet gewesen sei, um jederzeit Polizeischutz anfordern zu können. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerdevorbringen in Großbritannien sogar ein erhöhter behördlicher Schutz zukommt, weshalb das zudem in nicht glaubhafter Weise gesteigerte Vorbringen in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer in Großbritannien kein ausreichender Schutz vor Übergriffen Dritter bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat zukomme, nicht schlüssig nachvollziehbar bzw. nicht glaubhaft ist. Anzumerken ist außerdem, dass in keinem Staat der Welt ein lückenloser Schutz vor Übergriffen Dritter gewährleistet werden kann vergleiche VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177). Dass der Beschwerdeführer in Großbritannien nach einem zumindest fünfjährigen Aufenthalt und Schulbesuch nicht auf ein soziales Netz (Schulfreunde, Arbeitskollegen, Freunde) zurückgreifen kann, ist ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Abgesehen davon handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nun gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann mit Schulausbildung und Berufserfahrung in Großbritannien samt entsprechenden Sprach- und Ortskenntnissen, welcher seinen Lebensunterhalt dort aus Eigenem zu bestreiten wieder in der Lage sein wird bzw. sich der Hilfe von NGOs bedienen oder auch um eine Sozialunterkunft ansuchen könnte. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, in Großbritannien über den Status eines Asylberechtigten verfügt zu haben. Damit ist er britischen Staatsbürgern in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gleichgestellt. Hingegen findet sein weiteres Vorbringen, dass ihm dieser Status infolge seiner nunmehrigen Ausreise nach Österreich aberkannt worden sei, in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides keine Deckung und ist daher nicht glaubhaft. Insbesondere der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung vom 29.03.2023 ist zu entnehmen, dass es bei Personen (wie dem Beschwerdeführer), die einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine Konsequenzen gibt, wenn diese ins Ausland reisen (außer sie reisen nachgewiesenermaßen in das Land, das sie für die Zuerkennung des Schutzstatus angegeben haben, was beim Beschwerdeführer selbstverständlich nicht der Fall ist) vergleiche Seite 8 der Anfragebeantwortung vom 29.03.2023). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Vorbringen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass er in Österreich in Behandlung wäre, hat er weder behauptet noch durch entsprechende Unterlagen belegt. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. In Ermangelung bezughabender Nachweise war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bislang im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Großbritannien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zu Großbritannien sind dem angefochtenen Bescheid entnommen. Diesen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet und/oder alternative Berichte in das Verfahren eingeführt. Zudem ist notorisch, dass Großbritannien die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert hat und sein Asylverfahren die Grundsätze der GFK und EMRK erfüllt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die britischen Behörden bzw. die britische Polizei vorgebracht noch Kritik an seiner dortigen Unterbringungs- und/oder Versorgungssituation geübt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der wiederholte Verweis in der Beschwerde auf die Lage in Italien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz: 3.2.1.1.
§ 4Abs. 1 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin – Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). 3.2.1.1.
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin – Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Schutz im sicheren Drittstaat besteht nach Abs. 2 leg. cit., wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht
§ 8Abs.
1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem
§ 8Abs.
1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben. Schutz im sicheren Drittstaat besteht nach Absatz 2, leg. cit., wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht
Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem
Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Abs. 3 leg. cit. sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Absatz 3, leg. cit. sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat. Nach § 4 Abs. 4 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Nach Paragraph 4, Absatz 4, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monate nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft (§ 4 Abs. 5 AsylG). Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monate nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft (Paragraph 4, Absatz 5, AsylG).
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zum AsylG 1997 bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahingehend lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (vgl. hierzu VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist – mangels Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften – auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten (vgl. VwGH vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483). 3.2.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zum AsylG 1997 bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahingehend lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein vergleiche hierzu VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist – mangels Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften – auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten vergleiche VwGH vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und auf das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen, muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen (vgl. VfGH vom 08.10.2008, U 5/08). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 25, EMRK und auf das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen, muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen vergleiche VfGH vom 08.10.2008, U 5/08). Nach der zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 4 AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hier insbesondere VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284) bedeutet diese für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potenziellen Drittstaat – das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa aufgrund eines Schubabkommens, verbracht werden kann – zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 leg. cit. vor, gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen sind entbehrlich, wenn keine begründeten Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als „sicher“ erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substanziierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, aufgrund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen, da in einem solchen Fall eben nicht feststünde, dass der betreffende Staat „gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet“ hat. Nach der zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hier insbesondere VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0284) bedeutet diese für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potenziellen Drittstaat – das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa aufgrund eines Schubabkommens, verbracht werden kann – zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. vor, gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen sind entbehrlich, wenn keine begründeten Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als „sicher“ erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substanziierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, aufgrund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen, da in einem solchen Fall eben nicht feststünde, dass der betreffende Staat „gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet“ hat. Nach der (bereits zu § 8 AsylG 1997 ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Nach der (bereits zu Paragraph 8, AsylG 1997 ergangenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst: Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515 mwN). Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK garantierten Rechte eines Fremden bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515 mwN). 3.2.1.
- Im vorliegenden Fall ist aus den Feststellungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Konventionsflüchtling über eine Aufenthaltsberechtigung in Großbritannien verfügt. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass Großbritannien die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie auch die Protokolle Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention erfüllt. Sohin kommt dem Beschwerdeführer in Großbritannien die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu; er ist dort aufenthaltsberechtigt und hat daher auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat. Die behauptete Aberkennung des Asylstatus konnte der Beschwerdeführer nicht belegen. Sie ist den beweiswürdigenden Ausführungen zufolge aber auch nicht glaubwürdig, zumal dieses Vorbringen keine Deckung in den Länderfeststellungen findet. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht einmal ansatzweise vorgebracht oder angedeutet, dass es in Großbritannien zu relevanten Rechtsverletzungen gegen anerkannte Flüchtlinge kommt und hat auch keine diesbezüglichen Länderberichte vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich wiederholt auf die hier nicht relevante Situation von Asylwerbern/Schutzberechtigten in Italien und geht somit ins Leere. Der Beschwerdeführer ist der Feststellung des Bundesamtes, dass in Großbritannien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht stattfindet, nicht entgegengetreten. Auch liegt für den Beschwerdeführer in Großbritannien keine Bedrohung
§ 8Abs. 1 Asyl
G vor. Diesbezüglich wurde kein (glaubhaftes) Vorbringen erstattet. Selbst bei künftigen Übergriffen Dritter hat er die Möglichkeit, sich wie schon bisher – mittels Notfallalarm - an die britischen Sicherheitsbehörden zu wenden, deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit angesichts dieser Vorkehrungen nicht in Frage gestellt wird. Auch liegt für den Beschwerdeführer in Großbritannien keine Bedrohung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Diesbezüglich wurde kein (glaubhaftes) Vorbringen erstattet. Selbst bei künftigen Übergriffen Dritter hat er die Möglichkeit, sich wie schon bisher – mittels Notfallalarm - an die britischen Sicherheitsbehörden zu wenden, deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit angesichts dieser Vorkehrungen nicht in Frage gestellt wird. Für den Beschwerdeführer besteht daher in Großbritannien Schutz im sicheren Drittstaat. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.2.2.
- Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. 3.2.2.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. 3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.3.1.
§ 52Abs. 2 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.3.1.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.2.3.2. § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG lautet:3.2.3.2. Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein uni onsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein uni onsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51 f, f, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.3.3.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.3.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012, und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 3.2.3.
- Da zwischen dem erwachsenen bzw. volljährigen Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen (Mutter, minderjährige Halbschwester, Stiefvater) nach der unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet am XXXX 01.2023 nunmehr ein gemeinsamer Haushalt besteht und zwar nachdem seit dem Jahr 2017 kein Kontakt (mehr) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestanden hat, ist von einem in Österreich wieder begründeten Familienleben auszugehen. Allerdings wurde eine Abhängigkeit zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer, welcher sich in der staatlichen Grundversorgung als Asylwerber befindet, und seiner wiederverheirateten Mutter, welche nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Depressionen leiden soll, weder belegt noch näher dargelegt und ist angesichts des Umstandes, dass auch der Stiefvater des Beschwerdeführers, also der nunmehrige Ehemann, sich schon bisher um seine Ehefrau (= Mutter des erwachsenen Beschwerdeführers) gekümmert hat, auch nicht ersichtlich. Seine minderjährige Halbschwester wird offenbar so wie bisher von ihren Eltern versorgt und ist nicht erkennbar, inwiefern diesbezüglich eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer gegeben wäre.3.2.3.
- Da zwischen dem erwachsenen bzw. volljährigen Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen (Mutter, minderjährige Halbschwester, Stiefvater) nach der unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet am römisch 40 01.2023 nunmehr ein gemeinsamer Haushalt besteht und zwar nachdem seit dem Jahr 2017 kein Kontakt (mehr) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestanden hat, ist von einem in Österreich wieder begründeten Familienleben auszugehen. Allerdings wurde eine Abhängigkeit zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer, welcher sich in der staatlichen Grundversorgung als Asylwerber befindet, und seiner wiederverheirateten Mutter, welche nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Depressionen leiden soll, weder belegt noch näher dargelegt und ist angesichts des Umstandes, dass auch der Stiefvater des Beschwerdeführers, also der nunmehrige Ehemann, sich schon bisher um seine Ehefrau (= Mutter des erwachsenen Beschwerdeführers) gekümmert hat, auch nicht ersichtlich. Seine minderjährige Halbschwester wird offenbar so wie bisher von ihren Eltern versorgt und ist nicht erkennbar, inwiefern diesbezüglich eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer gegeben wäre. Insofern stellt die den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK – insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes – zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Insofern stellt die den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK – insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes – zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Weiters ist der Beschwerdeführer nach Vernichtung seines britischen Konventionspasses – offenbar um eine Ausweisung bzw. Abschiebung nach Großbritannien zu vermeiden - im Wissen, dass er keinen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich hat, unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat am XXXX 01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun wieder bei seiner Mutter lebt, darf nicht übersehen werden, dass der nun erwachsene Beschwerdeführer zu dieser seit dem Jahr 2017 keinen Kontakt mehr hatte. Das (erneut) begründete Familienleben in Österreich besteht demnach erst seit XXXX 01.2023 und ist sohin von kurzer Dauer. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Der Beschwerdeführer konnte somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens mit seiner Mutter in Österreich rechnen. Spätestens seit der Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bzw. der erstinstanzlichen Entscheidung kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben zu können. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt des erwachsenen Beschwerdeführers in Großbritannien zu seiner Mutter in Österreich – etwa durch gegenseitige Besuche und telefonische Kontakte oder soziale Medien - nicht aufrechterhalten werden kann. Weiters ist der Beschwerdeführer nach Vernichtung seines britischen Konventionspasses – offenbar um eine Ausweisung bzw. Abschiebung nach Großbritannien zu vermeiden - im Wissen, dass er keinen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich hat, unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat am römisch 40 01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun wieder bei seiner Mutter lebt, darf nicht übersehen werden, dass der nun erwachsene Beschwerdeführer zu dieser seit dem Jahr 2017 keinen Kontakt mehr hatte. Das (erneut) begründete Familienleben in Österreich besteht demnach erst seit römisch 40 01.2023 und ist sohin von kurzer Dauer. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Der Beschwerdeführer konnte somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens mit seiner Mutter in Österreich rechnen. Spätestens seit der Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bzw. der erstinstanzlichen Entscheidung kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben zu können. Es ist im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, dass der Kontakt des erwachsenen Beschwerdeführers in Großbritannien zu seiner Mutter in Österreich – etwa durch gegenseitige Besuche und telefonische Kontakte oder soziale Medien - nicht aufrechterhalten werden kann. Zum Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung eines Fremden dann nicht als verletzt erachtet, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der EGMR eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, wenn der Kontakt des Fremden zu den Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (vgl. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ein geringer Stellenwert zukommt, als einer Bewilligung zur Niederlassung. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR im Fall Useinov gegen die Niederlande (EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00) zu verweisen, wo im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.Zum Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung eines Fremden dann nicht als verletzt erachtet, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der EGMR eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, wenn der Kontakt des Fremden zu den Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann vergleiche VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, ausgesprochen, dass ein bloß aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Fall der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt nicht mit einem aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen ist. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ein geringer Stellenwert zukommt, als einer Bewilligung zur Niederlassung. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR im Fall Useinov gegen die Niederlande (EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00) zu verweisen, wo im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Der Beschwerdeführer, der seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2017 verlassen hat, verbrachte ein Jahr in Griechenland und die folgenden fünf Jahre in Großbritannien, wo ihm der Status eines Konventionsflüchtlings zuerkannt wurde. Wie erwähnt lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus in Österreich vor, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am XXXX 01.2023 lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht er in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt die staatliche Grundversorgung als Asylwerber in Anspruch. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache erlernt haben soll, was jedoch – in Ermangelung entsprechender Nachweise – nicht glaubhaft ist. Der Besuch eines Fitnesscenters und das Knüpfen sozialer Kontakte sind nicht als außergewöhnliche Integrationsmaßnahmen zu werten, zumal auch dahingehend keine Nachweise erbracht wurden. Die Ergreifung weiterer Integrationsmaßnahmen wurde nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration nicht gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer, der seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2017 verlassen hat, verbrachte ein Jahr in Griechenland und die folgenden fünf Jahre in Großbritannien, wo ihm der Status eines Konventionsflüchtlings zuerkannt wurde. Wie erwähnt lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus in Österreich vor, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am römisch 40 01.2023 lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht er in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt die staatliche Grundversorgung als Asylwerber in Anspruch. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache erlernt haben soll, was jedoch – in Ermangelung entsprechender Nachweise – nicht glaubhaft ist. Der Besuch eines Fitnesscenters und das Knüpfen sozialer Kontakte sind nicht als außergewöhnliche Integrationsmaßnahmen zu werten, zumal auch dahingehend keine Nachweise erbracht wurden. Die Ergreifung weiterer Integrationsmaßnahmen wurde nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. ein Jahr, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ca. ein Jahr, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. 3.2.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.4.1.
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.4.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 46Abs.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.2.4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Großbritannien zulässig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführer Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
§ 50Abs.
2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde von dem Beschwerdeführer nicht schlüssig nachvollziehbar bzw. glaubhaft vorgebracht - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Großbritannien zurecht für zulässig erklärt hat.3.2.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Großbritannien zulässig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführer Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, - ein solches wurde von dem Beschwerdeführer nicht schlüssig nachvollziehbar bzw. glaubhaft vorgebracht - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Großbritannien zurecht für zulässig erklärt hat. 3.2.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52leg.
cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben haben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden. 3.2.6.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.6.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 6a leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 6 a, leg.cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging von einem in Österreich erneut begründeten Familienleben sowie von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus bzw. legte das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mutter der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid jedoch auch von einer Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des britischen Staates bzw. der britischen Sicherheitsbehörden aus. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit dem Beschwerdeführer zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging von einem in Österreich erneut begründeten Familienleben sowie von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus bzw. legte das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mutter der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid jedoch auch von einer Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit des britischen Staates bzw. der britischen Sicherheitsbehörden aus. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit dem Beschwerdeführer zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.2.7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im sicheren Drittstaat, die sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten wurde, sowie im Gesundheitszustand und in der Bewe