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{'item': 'W260 2273194-2'}

Obsah (6)§ 2Art. 133§ 74§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW260 2273194-2 Spruch, W260 2273194-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 2Abs.

1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Wien (SVS) vom 11.05.2023, VSNR: römisch 40 , wegen Feststellung der Nicht-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Zeitraum von 17.10.1980 bis 31.12.1993

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit nicht beschwerdegegenständlichem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 04.02.2022 wurde der Anspruch des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Alterspension ab 01.10.2021 in Höhe von € 995,74 und ab 01.01.2022 in Höhe von € 998,73 festgestellt.
  2. Mit nicht beschwerdegegenständlichem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 04.02.2022 wurde der Anspruch des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Alterspension ab 01.10.2021 in Höhe von € 995,74 und ab 01.01.2022 in Höhe von € 998,73 festgestellt.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Klage (an das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeit- und Sozialgericht) mit dem Vorbringen, dass er mit der Pensionshöhe nicht einverstanden sei, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Pension vorliegen würden. Der Beschwerdeführer hätte ungefähr in den Jahren 1979 bis Ende 1993 anrechenbare Dienstzeiten erworben, die nicht als Versicherungszeiten berücksichtigt worden seien. Er wäre als selbständig Erwerbstätiger sozial- und pensionsversichert gewesen und zwar als Tankstellenpächter und dann als „Airbrusher“ bzw. in der Tätigkeit „Figurale Bemalung in Sachen Luftpinseltätigkeit“.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.04.2023 zu 59 Cgs 116/22f -19, wurde das Verfahrens zur Feststellung von Versicherungszeiten im Zeitraum 1979 bis 1993 unterbrochen. Begründend wurde ausgeführt, dass Versicherungszeiten des Beschwerdeführers

§ 74Abs.

1 ASGG strittig seien, wobei es sich um Versicherungszeiten nach dem GSVG als Selbständiger handeln müsste, oder allenfalls um eine freiwillige Weiterversicherung zum Erwerb von Versicherungszeiten. Das Sozialversicherungsverfahren sei daher

§ 74Abs.

1 ASGG zu unterbrechen und die Versicherungsträger im Hinblick auf die allfällige Einleitung eines Verfahrens zu informieren.Begründend wurde ausgeführt, dass Versicherungszeiten des Beschwerdeführers

Paragraph 74, Absatz eins, ASGG strittig seien, wobei es sich um Versicherungszeiten nach dem GSVG als Selbständiger handeln müsste, oder allenfalls um eine freiwillige Weiterversicherung zum Erwerb von Versicherungszeiten. Das Sozialversicherungsverfahren sei daher

Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen und die Versicherungsträger im Hinblick auf die allfällige Einleitung eines Verfahrens zu informieren.

  1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich (im Folgenden: „SVS“ bzw. „belangte Behörde“) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2023 das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme mit. Darin wurde ausgeführt, dass auf Anfrage der belangten Behörde zum Thema Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers, die BH XXXX mit E-Mail vom 27.04.2023 der belangten Behörde bekannt gab, dass für den Beschwerdeführer das Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit“ von 15.02.2007 bis 13.01.2015 bestanden habe. Weitere Gewerbeberechtigungen würden nicht aufscheinen.
  2. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich (im Folgenden: „SVS“ bzw. „belangte Behörde“) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2023 das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme mit. Darin wurde ausgeführt, dass auf Anfrage der belangten Behörde zum Thema Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers, die BH römisch 40 mit E-Mail vom 27.04.2023 der belangten Behörde bekannt gab, dass für den Beschwerdeführer das Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit“ von 15.02.2007 bis 13.01.2015 bestanden habe. Weitere Gewerbeberechtigungen würden nicht aufscheinen.
  3. Der Beschwerdeführer gab am 03.05.2023 eine Stellungnahme ab.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von 17.10.1980 bis 31.12.1993 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer von 17.10.1980 bis 31.12.1993 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (= Inhaber einer Gewerbeberechtigung)

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung unterliegen. Der Beschwerdeführer wäre in dem im Spruch genannten Zeitraum jedoch nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung gewesen.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (= Inhaber einer Gewerbeberechtigung)

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung unterliegen. Der Beschwerdeführer wäre in dem im Spruch genannten Zeitraum jedoch nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2023 zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Die belangte Behörde gab im Vorlagebericht eine Stellungnahme ab.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 18.08.2023 den Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme.
  4. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 06.09.2023 eine Stellungnahme ab.
  5. Mit E-Mail vom 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Verfahrensbeschleunigung“, da er seit über zwei Jahren von ca. € 1.000,-- monatlicher Pension leben müsse und ihm keine Ausgleichzulage gewährt werde, da das Verfahren offen sei. Er gerate unschuldig in eine finanzielle Notlage und wiederholte den Antrag auf Verfahrensbeschleunigung mit E-Mail vom 01.02.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2021 bis laufend eine Alterspension. Auszahlende Stelle ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Der Beschwerdeführer war von 15.07.1978 bis 27.07.1979 als Arbeiter bei „ XXXX “, von 01.10.1979 bis 31.10.1980 als Arbeiter bei „ XXXX “ und von 01.07.1982 bis 11.02.1983 als Arbeiter bei „ XXXX “ beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 15.07.1978 bis 27.07.1979 als Arbeiter bei „ römisch 40 “, von 01.10.1979 bis 31.10.1980 als Arbeiter bei „ römisch 40 “ und von 01.07.1982 bis 11.02.1983 als Arbeiter bei „ römisch 40 “ beschäftigt. Er war von 01.04.1994 bis 30.09.2012, von 14.05.2014 bis 26.0.2014 und von 01.06.2015 bis 07.07.2015 als Arbeiter bei XXXX beschäftigt.Er war von 01.04.1994 bis 30.09.2012, von 14.05.2014 bis 26.0.2014 und von 01.06.2015 bis 07.07.2015 als Arbeiter bei römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer war von 15.02.2007 bis 31.01.2015 Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels Bachblüten, Biofeedback oder Bioresonanz, Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen, Musik, kinesiologischer Methoden, Aura-Interpretation, Edelsteinen, Musik“. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Er war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Tankstellengewerbe. Er war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Airbrush“ oder das Gewerbe „Figurale Bemalung in Sachen Luftpinsel Tätigkeit“.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der Angaben und Beweismittel des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 06.09.
  10. 2.
  11. Die Feststellung zum Bezug der Alterspension ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 12.01.2024 (OZ 6) und ist zudem unstrittig. 2.
  12. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter in den Jahren 1978 bis 2015 ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt inliegenden Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 12.01.2024 (OZ 6). 2.
  13. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 15.02.2007 bis 31.01.2015 Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels Bachblüten, Biofeedback oder Bioresonanz, Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen, Musik, kinesiologischer Methoden, Aura-Interpretation, Edelsteinen, Musik“ war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Gewerbeberechtigung (AS 5). 2.
  14. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1979 bis 1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen ist. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen und den vorgebrachten Beweismitteln jedoch nicht darlegen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Versicherungszeiten als selbständig Erwerbstätiger erworben hat und wird dazu ausgeführt wie folgt: 2.5.
  15. Der Beschwerdeführer gab zunächst zusammengefasst an, dass er als „Tankstellenpächter“ und als „Airbrusher“ Versicherungszeiten erworben hat. Zum vorgebrachten Tankstellengewerbe hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass aus einer im Akt inliegenden Niederschrift der BH XXXX vom 17.10.1980 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Tankstellengewerbe angemeldet hat. Da die Gewerbeanmeldung der belangten Behörde nicht übermittelt wurde, hat sich die belangte Behörde bei der BH XXXX telefonisch am 15.05.2015 erkundigt. Es wurde mitgeteilt (AS 15), dass der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis nicht erbringen habe können und am 23.01.1981 eine Verzichtserklärung unterschrieben habe. Die Gewerbeanmeldung vom 17.10.1980 kam daher nicht zustande. An den Ausführungen der belangten Behörde bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel.2.5.
  16. Der Beschwerdeführer gab zunächst zusammengefasst an, dass er als „Tankstellenpächter“ und als „Airbrusher“ Versicherungszeiten erworben hat. Zum vorgebrachten Tankstellengewerbe hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass aus einer im Akt inliegenden Niederschrift der BH römisch 40 vom 17.10.1980 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Tankstellengewerbe angemeldet hat. Da die Gewerbeanmeldung der belangten Behörde nicht übermittelt wurde, hat sich die belangte Behörde bei der BH römisch 40 telefonisch am 15.05.2015 erkundigt. Es wurde mitgeteilt (AS 15), dass der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis nicht erbringen habe können und am 23.01.1981 eine Verzichtserklärung unterschrieben habe. Die Gewerbeanmeldung vom 17.10.1980 kam daher nicht zustande. An den Ausführungen der belangten Behörde bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel. 2.5.
  17. Mit der an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahme vom 03.05.2023 argumentierte der Beschwerdeführer, dass er bei Antritt des Gewerbes im November 1980 laut seinem Steuerberater um ein „Gewerbe auf Nachsicht“ bei der BH XXXX angesucht habe. Im Jänner 1981 hätte er laut seinem Steuerberater die Gewerbeanmeldung „Gewerbe auf Nachsicht“ zurücknehmen müssen, da dies nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Es wäre nicht möglich, eine Tankstelle ohne die entsprechenden Auflagen zu führen, da man bei der Ölgesellschaft unterschreiben habe müssen, dass sie jederzeit Einsicht in die Buchhaltung nehmen könne und dies auch jeden Monat kontrolliert werde. Des Weiteren würde es auch Zeugen geben, die bestätigen können, dass er die Tankstelle in XXXX betrieben habe. Außerdem gäbe es vom Nachpächter die Übernahmebestätigung.2.5.
  18. Mit der an das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Stellungnahme vom 03.05.2023 argumentierte der Beschwerdeführer, dass er bei Antritt des Gewerbes im November 1980 laut seinem Steuerberater um ein „Gewerbe auf Nachsicht“ bei der BH römisch 40 angesucht habe. Im Jänner 1981 hätte er laut seinem Steuerberater die Gewerbeanmeldung „Gewerbe auf Nachsicht“ zurücknehmen müssen, da dies nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Es wäre nicht möglich, eine Tankstelle ohne die entsprechenden Auflagen zu führen, da man bei der Ölgesellschaft unterschreiben habe müssen, dass sie jederzeit Einsicht in die Buchhaltung nehmen könne und dies auch jeden Monat kontrolliert werde. Des Weiteren würde es auch Zeugen geben, die bestätigen können, dass er die Tankstelle in römisch 40 betrieben habe. Außerdem gäbe es vom Nachpächter die Übernahmebestätigung. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, die angekündigten Beweismittel auch vorzulegen. Weder legte er eine Übernahmebestätigung vom Nachpächter vor, noch machte er tatsächlich Zeugen namhaft. Der Beschwerdeführer legte auch keine von ihm genannten Unterlagen der Buchhaltung, die der Ölgesellschaft zur Einsicht vorzulegen wären, vor. In der Beschwerde selbst grenzte er den Zeitraum, in dem er Tankstellenpächter gewesen sein will, auf November 1980 bis März 1981 ein, legte aber wiederum keine Beweismittel vor. Zusammenfassend ist daher zum angeblichen Gewerbe des Beschwerdeführers als Tankstellenpächter beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Gewerbeberechtigung vorlegen konnte. Der im Akt befindlichen Niederschrift bei der BH XXXX vom 17.10.1980 ist zwar – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Antritt des Tankstellengewerbes gemeldet hat und gleichzeitig um Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises gebeten hat. Nachweise, dass die Nachsicht tatsächlich gewährt worden wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Der im Akt befindlichen Niederschrift bei der BH römisch 40 vom 17.10.1980 ist zwar – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Antritt des Tankstellengewerbes gemeldet hat und gleichzeitig um Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises gebeten hat. Nachweise, dass die Nachsicht tatsächlich gewährt worden wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. 2.5.
  19. Vielmehr legte er mit Stellungnahme vom 06.09.2023 eine Kopie eines Gutachtens der Handelskammer Niederösterreich vom 16.12.1980 vor, das – laut Stempel – am 18.12.1980 bei der BH XXXX eingelangt ist. 2.5.
  20. Vielmehr legte er mit Stellungnahme vom 06.09.2023 eine Kopie eines Gutachtens der Handelskammer Niederösterreich vom 16.12.1980 vor, das – laut Stempel – am 18.12.1980 bei der BH römisch 40 eingelangt ist. Dem Gutachten zum Ansuchen auf Ausstellung eines Gewerbescheines für das Tankstellengewerbe ist zu entnehmen, dass er seit September 1979 als Tankwart tätig war. Das vorgelegte Beweismittel ist jedoch unvollständig, da Schwärzungen vorgenommen wurden und somit untauglich. Der Vollständigkeit halber wird dazu ausgeführt: Folgende Sätze im Gutachten sind schwarz durchgestrichen jedoch leserlich: „Nach Ansicht der Fachgruppe erfüllt er damit nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis, der in Form einer zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit nachzuweisen ist. Die Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis kann vorerst nicht befürwortet werden, da der Antragsteller keine wichtigen Gründe im Sinne des § 28 GewO 1973 vorgebracht hat. Sollte der Antragsteller in der Lage sein, derartige Nachweise vorzubringen, würde die Fachgruppe gegen eine positive Erledigung des gegenständlichen“. Nicht schwarz durchgestrichen ist lediglich der letzte Teil des zuvor genannten Satzes „Ansuchens keine Bedenken erheben“. Folgende Sätze im Gutachten sind schwarz durchgestrichen jedoch leserlich: „Nach Ansicht der Fachgruppe erfüllt er damit nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis, der in Form einer zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit nachzuweisen ist. Die Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis kann vorerst nicht befürwortet werden, da der Antragsteller keine wichtigen Gründe im Sinne des Paragraph 28, GewO 1973 vorgebracht hat. Sollte der Antragsteller in der Lage sein, derartige Nachweise vorzubringen, würde die Fachgruppe gegen eine positive Erledigung des gegenständlichen“. Nicht schwarz durchgestrichen ist lediglich der letzte Teil des zuvor genannten Satzes „Ansuchens keine Bedenken erheben“. 2.5.
  21. Aus einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Verwaltungsakt erliegenden Beweismittel ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Gewerbeschein vorlegen konnte und ist den telefonischen Angaben der BH XXXX vom 15.05.2015, wonach der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis nicht erbringen konnte, am 23.01.1981 eine Verzichtserklärung unterschrieben hat und die Gewerbeanmeldung vom 17.10.1980 daher nicht zustande gekommen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Glauben zu schenken und waren aus beweiswürdigender Sicht die zuvor genannten angebotenen, jedoch nicht vorgelegten Beweismittel nicht geeignet das behauptete Vorliegen eines Gewerbes ohne Gewerbeschein zu bekräftigen.2.5.
  22. Aus einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Verwaltungsakt erliegenden Beweismittel ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Gewerbeschein vorlegen konnte und ist den telefonischen Angaben der BH römisch 40 vom 15.05.2015, wonach der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis nicht erbringen konnte, am 23.01.1981 eine Verzichtserklärung unterschrieben hat und die Gewerbeanmeldung vom 17.10.1980 daher nicht zustande gekommen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Glauben zu schenken und waren aus beweiswürdigender Sicht die zuvor genannten angebotenen, jedoch nicht vorgelegten Beweismittel nicht geeignet das behauptete Vorliegen eines Gewerbes ohne Gewerbeschein zu bekräftigen. 2.5.
  23. Zum Gewerbe „Airbrusher“ und zum Zeitraum April 1981 bis Dezember 1993 gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass er mit April 1981 das Gewerbe „Airbrush“ angemeldet habe. Dieses Gewerbe wäre zum damaligen Zeitpunkt ein Künstlergewerbe gewesen und wäre der Verordnung der freiwilligen Weiterversicherung unterlegen. In diesem Zeitraum, April 1981 bis Dezember 1993, hätte er die Abgaben, die sich nach seinem Verdienst gerichtet haben und die der Steuerberater vorgeschrieben haben, getrennt an die damalige Niederösterreichische GKK, das Finanzamt und die PVA bezahlt. 1989 hätte er das Gewerbe auf „Figurale Bemalung in Sachen Luftpinsel Tätigkeit“ umbenennen müssen, um weiter im Künstlergewerbe tätig zu sein. Als Beweis für die Einzahlungen habe er den Bescheid für „formlose Weiterversicherung“ der PVA der Angestellten an die PVA der Arbeiter, der am 22.06.1989 gesendet worden sei. Unterzeichnet und abgestempelt wäre er von der PVA der Angestellten in Wien
  24. Als Beweis für die Einzahlungen in die damalige Niederösterreichische GKK führe er die Bestätigung eines Krankenhausaufenthaltes, sowie eine Bestätigung des Gemeindearztes an. Die Kosten für die Behandlung im Krankenhaus XXXX

(1984)und die Arztbesuche (1986 bis 1994) wären, aufgrund seiner Versicherung, von der damaligen Niederösterreichische GKK übernommen worden. Als Beweis für die Abgaben an das Finanzamt übermittle er unter anderen eine Lohnsteuerkarte (1983/84/85) und ein Schriftstück vom Finanzamt XXXX über eine neu vergebene Steuer- und Referatsnummer im März 1989.2.5.
  1. Zum Gewerbe „Airbrusher“ und zum Zeitraum April 1981 bis Dezember 1993 gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass er mit April 1981 das Gewerbe „Airbrush“ angemeldet habe. Dieses Gewerbe wäre zum damaligen Zeitpunkt ein Künstlergewerbe gewesen und wäre der Verordnung der freiwilligen Weiterversicherung unterlegen. In diesem Zeitraum, April 1981 bis Dezember 1993, hätte er die Abgaben, die sich nach seinem Verdienst gerichtet haben und die der Steuerberater vorgeschrieben haben, getrennt an die damalige Niederösterreichische GKK, das Finanzamt und die PVA bezahlt. 1989 hätte er das Gewerbe auf „Figurale Bemalung in Sachen Luftpinsel Tätigkeit“ umbenennen müssen, um weiter im Künstlergewerbe tätig zu sein. Als Beweis für die Einzahlungen habe er den Bescheid für „formlose Weiterversicherung“ der PVA der Angestellten an die PVA der Arbeiter, der am 22.06.1989 gesendet worden sei. Unterzeichnet und abgestempelt wäre er von der PVA der Angestellten in Wien
  2. Als Beweis für die Einzahlungen in die damalige Niederösterreichische GKK führe er die Bestätigung eines Krankenhausaufenthaltes, sowie eine Bestätigung des Gemeindearztes an. Die Kosten für die Behandlung im Krankenhaus römisch 40
(1984)und die Arztbesuche (1986 bis 1994) wären, aufgrund seiner Versicherung, von der damaligen Niederösterreichische GKK übernommen worden. Als Beweis für die Abgaben an das Finanzamt übermittle er unter anderen eine Lohnsteuerkarte (1983/84/85) und ein Schriftstück vom Finanzamt römisch 40 über eine neu vergebene Steuer- und Referatsnummer im März 1989. Dazu hat belangte Behörde im Vorlagebericht zu Recht angeführt, dass freiberuflich tätige bildende Künstler

§ 3Abs.

3 Z 4 GSVG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen seien, aber nur dann, wenn die künstlerische Tätigkeit als Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle bilde. Dazu hat belangte Behörde im Vorlagebericht zu Recht angeführt, dass freiberuflich tätige bildende Künstler

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen seien, aber nur dann, wenn die künstlerische Tätigkeit als Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle bilde. Eine künstlerische Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer bei der Aufstellung über die Tätigkeiten (ON 13) nicht angeführt worden und sei der belangten Behörde auch nicht bekannt. In der Beschwerde sei auch nicht behauptet worden, dass der Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung bei der SVS versichert gewesen sei. Dazu ist aus beweiswürdigender Sicht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel keine Hinweise darauf geben, dass der Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung bei der SVS versichert gewesen sei. Vielmehr deuten die Beweise darauf hin, dass eine Versicherung bei der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und somit ein Dienstnehmerverhältnis vorlag. Der Beschwerdeführer sprach selbst von „Beweis für die Einzahlungen in die damalige Niederösterreichische GKK“ und bezog sich auf die Bestätigung eines Krankenhausaufenthaltes im Jahr 1984 und die Bestätigung des Gemeindearztes für die Jahre 1986 bis

  1. Die Kosten wären „aufgrund seiner Versicherung, von der damaligen Niederösterreichische GKK“ übernommen worden. Auch die vorgelegte Lohnsteuerkarte (1983/84/85) und ein Schriftstück vom Finanzamt XXXX über eine neu vergebene Steuer- und Referatsnummer im März 1989 belegen nicht, dass der Beschwerdeführer selbständig tätig war, jedenfalls auch nicht, dass er ein Gewerbe im künstlerischen Bereich angemeldet hat bzw. sich freiwillig weiterversichert hat.Der Beschwerdeführer sprach selbst von „Beweis für die Einzahlungen in die damalige Niederösterreichische GKK“ und bezog sich auf die Bestätigung eines Krankenhausaufenthaltes im Jahr 1984 und die Bestätigung des Gemeindearztes für die Jahre 1986 bis
  2. Die Kosten wären „aufgrund seiner Versicherung, von der damaligen Niederösterreichische GKK“ übernommen worden. Auch die vorgelegte Lohnsteuerkarte (1983/84/85) und ein Schriftstück vom Finanzamt römisch 40 über eine neu vergebene Steuer- und Referatsnummer im März 1989 belegen nicht, dass der Beschwerdeführer selbständig tätig war, jedenfalls auch nicht, dass er ein Gewerbe im künstlerischen Bereich angemeldet hat bzw. sich freiwillig weiterversichert hat. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass eine allfällige Versicherung bei der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (und nunmehriger ÖGK) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 2.5.
  3. In seiner Stellungnahme vom 06.09.2023 monierte er, dass „der Dezember 1979 in seinem Pensionskonto fehle“. Als Beweis, dass er zu diesem Zeitpunkt pflichtversichert gewesen sei, legte er ein Zeugnis seines Arbeitsgebers bei der XXXX , Hr. XXXX , vor sowie ein Gutachten der BH XXXX -Gewerbereferat vor. Darin werde auch bestätigt, dass er seit September 1979 als Tankwart beschäftigt gewesen sei. Obwohl in dem Gutachten der BH XXXX stehe, dass er seit September 1979 als Tankwart tätig gewesen sei, liege der September 1979 nicht bei der PVA auf. Laut Auskunft der BH XXXX habe das Gewerbereferat seine Daten von der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bezogen. Hinsichtlich der Tankstelle XXXX im Zeitraum von November 1980 bis März 1981 wäre er daher pflichtversichert.2.5.
  4. In seiner Stellungnahme vom 06.09.2023 monierte er, dass „der Dezember 1979 in seinem Pensionskonto fehle“. Als Beweis, dass er zu diesem Zeitpunkt pflichtversichert gewesen sei, legte er ein Zeugnis seines Arbeitsgebers bei der römisch 40 , Hr. römisch 40 , vor sowie ein Gutachten der BH römisch 40 -Gewerbereferat vor. Darin werde auch bestätigt, dass er seit September 1979 als Tankwart beschäftigt gewesen sei. Obwohl in dem Gutachten der BH römisch 40 stehe, dass er seit September 1979 als Tankwart tätig gewesen sei, liege der September 1979 nicht bei der PVA auf. Laut Auskunft der BH römisch 40 habe das Gewerbereferat seine Daten von der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bezogen. Hinsichtlich der Tankstelle römisch 40 im Zeitraum von November 1980 bis März 1981 wäre er daher pflichtversichert. Dazu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass mit dem diesbezüglichen Vorbringen wiederum keine Selbständigkeit und Versicherungspflicht bei der belangten Behörde nachgewiesen wurde, sondern ist dies unter Umständen für eine Versicherung bei der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse relevant, jedoch nicht verfahrensgegenständlich und wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 06.09.2023 hinsichtlich „Airbrush von April 1981 bis Dezember 1993“ eine „Freiwillige Weiterversicherung“ angibt, so ist eine allfällige Weiterversicherung nicht nachgewiesen und bleibt somit ebenso unsubstantiiert. 2.5.
  5. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters ein Schreiben des Unternehmens „ XXXX “ vom 10.12.
  6. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 16.01.1982 bis Ende Dezember 1993 „immer im selbständigen Bereich beim Unternehmen gearbeitet“ hat. Auch dieses Schreiben beweist aber keine Versicherung bei der belangten Behörde im fraglichen Zeitraum und lag auch wie festgestellt keine Gewerbeberechtigung vor.2.5.
  7. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters ein Schreiben des Unternehmens „ römisch 40 “ vom 10.12.
  8. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer von 16.01.1982 bis Ende Dezember 1993 „immer im selbständigen Bereich beim Unternehmen gearbeitet“ hat. Auch dieses Schreiben beweist aber keine Versicherung bei der belangten Behörde im fraglichen Zeitraum und lag auch wie festgestellt keine Gewerbeberechtigung vor.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Die relevante Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsrechtes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF lauten:3.
  11. Die relevante Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsrechtes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF lauten: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)GSVG: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)GSVG: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; (…). 3.
  2. Zum Beschwerdegegenstand ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid über die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Zeit von 17.10.1980 bis 31.12.1993 abgesprochen wurde. 3.
  3. Zum Beschwerdegegenstand ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid über die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Zeit von 17.10.1980 bis 31.12.1993 abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer war im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung und somit nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2Abs.

1 Z. 1 GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen) sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen) sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt vergleiche VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein. (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025)Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein. (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025) Der Beschwerdeführer erfüllt damit – wie festgestellt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die einzige Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG. Der Beschwerdeführer erfüllt damit – wie festgestellt – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht die einzige Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. 3.3.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, pflichtversichert in der Pensionsversicherung (Neue Selbständige). 3.3.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, pflichtversichert in der Pensionsversicherung (Neue Selbständige). Die genannte Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSGV trat erst am 01.01.1998 (BGBl. I Nr. 139/1998) in Kraft und war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar.Die genannte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSGV trat erst am 01.01.1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) in Kraft und war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar. Eine Prüfung, ob eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorlag, ist daher nicht möglich.Eine Prüfung, ob eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorlag, ist daher nicht möglich. 3.4.

§ 3Abs.

3 Z 4 GSVG, der bis 31.12.1999 in Kraft war (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997), waren in der Pensionsversicherung überdies die freiberuflich tätigen bildenden Künstler pflichtversichert, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.3.4.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, der bis 31.12.1999 in Kraft war (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,), waren in der Pensionsversicherung überdies die freiberuflich tätigen bildenden Künstler pflichtversichert, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. Wie die belangte Behörde im Vorlagebericht zu Recht ausführte, hat der Beschwerdeführer eine künstlerische Tätigkeit bei der Aufstellung über die Tätigkeiten (ON 13 im Verwaltungsakt) jedoch nicht angeführt und ist eine solche Tätigkeit der belangten Behörde auch nicht bekannt gewesen. In der Beschwerde wurde überdies auch nicht behauptet, in der Pensionsversicherung bei der SVS versichert gewesen zu sein. 3.

  1. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der äußerste Rahmen seiner Prüfbefugnis nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 30.09.2021, Ro 2017/08/0006 mit Verweis auf VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011). 3.
  2. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der äußerste Rahmen seiner Prüfbefugnis nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 30.09.2021, Ro 2017/08/0006 mit Verweis auf VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011). Der angefochtene Bescheid hat ausschließlich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG zum Gegenstand. Der angefochtene Bescheid hat ausschließlich die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zum Gegenstand. Insofern der Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung als (echter) Dienstnehmer nach dem ASVG und eine damit zusammenhängende Pflichtversicherung (bei der ÖGK bzw. damaligen NÖ GKK) geltend macht, überschreitet dies den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sein diesbezügliches Vorbringen ist daher nicht entscheidungserheblich und waren daher auch keine Feststellungen betreffend eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 ASVG zu treffen.Sein diesbezügliches Vorbringen ist daher nicht entscheidungserheblich und waren daher auch keine Feststellungen betreffend eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4, ASVG zu treffen. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid nicht über die Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, sondern lediglich über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG abgesprochen wurde. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid nicht über die Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, sondern lediglich über das Vorliegen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG abgesprochen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor und wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gegeben zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde angeführt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2273194.2.00

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