RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW269 2276080-1 Spruch, W269 2276080-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 17.04.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 24.03.2023 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich arbeitsfähig zu erklären. Im Zuge der Niederschrift vom 29.03.2023 sei er neuerlich über die Rechtsfolgen aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich geweigert, sich arbeitsfähig zu erklären bzw. der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 17.04.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 24.03.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich arbeitsfähig zu erklären. Im Zuge der Niederschrift vom 29.03.2023 sei er neuerlich über die Rechtsfolgen aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich geweigert, sich arbeitsfähig zu erklären bzw. der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.
- In der dagegen gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unterstellungen zu beheben und ihm Notstandshilfe zuzuerkennen sei. Er habe am 02.03.2023 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und seither kein Gutachten erhalten. In einer Niederschrift vom 24.03.2023 sei festgehalten worden, dass er für drei Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen müsse. In der Niederschrift bzw. in zwei Niederschriften vom 29.03.2023 seien widersprüchliche Angaben vermerkt worden. Schließlich sei er von seiner Betreuerin zwecks Antragstellung zu einem anderen Berater des AMS geschickt worden, wobei ihm gesagt worden sei, dass dann alles in Ordnung wäre. Er werde bereits zum dritten Mal vom AMS schikaniert.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2023 ab. Begründend führte das AMS aus, am 26.09.2022 hätten sich im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers Zweifel über dessen Arbeitsfähigkeit ergeben, weshalb er zu einem Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zugewiesen worden sei. Das Gutachten habe ergeben, dass Berufsschutz nicht vorliege und das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Das Gutachten sei dem Beschwerdeführer übermittelt und zudem im Zuge eines Kontrollmeldetermins zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich weder für arbeitsfähig noch für nicht arbeitsfähig erklären zu wollen, zudem habe er die Unterfertigung der Niederschrift verweigert. Die belangte Behörde erläuterte weiters, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.02.2023 die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 10.01.2023 eingestellt worden sei. Am 24.03.2023 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache sodann bekannt gegeben, dass er am 02.03.2023 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe. Am 29.03.2023 sei der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen worden, dass laut Gutachten Arbeitsfähigkeit gegeben sei und die im Zuge der Untersuchung festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen bei der Arbeitsvermittlung Berücksichtigung finden würden. Nachdem der Beschwerdeführer erneut die Unterfertigung der Niederschrift verweigert habe, sei in einer weiteren Niederschrift festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, er die Untersuchung abwarte und sich daher weder arbeitsfähig noch nicht arbeitsfähig erklären könne. In den rechtlichen Erwägungen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Veränderung seines Gesundheitszustandes vorgebracht habe und daher Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich trotz des vorliegenden Gutachtens nicht arbeitsfähig erklärt, weshalb er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 02.08.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 20.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen betreffend seinen Leistungsbezug bzw. vergangene Leistungseinstellungen beim AMS und seine dagegen erhobenen Maßnahmen.
- Am 25.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin des AMS durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die ehemalige AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht seit 04.10.2013 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Anlässlich einer am 26.09.2022 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass sich Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben und er sich daher einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Am 27.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des AMS im Kompetenzzentrum der PVA einer Begutachtung gemäß § 8 AlVG unterzogen. Laut Gutachten der untersuchenden Ärztin, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2022, sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen gemäß dem Leistungskalkül zumutbar. So sind dem Beschwerdeführer körperliche Tätigkeiten im ständigen Sitzen, ständigen Stehen oder ständigen Gehen sowie Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr zumutbar.Am 27.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des AMS im Kompetenzzentrum der PVA einer Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG unterzogen. Laut Gutachten der untersuchenden Ärztin, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2022, sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen gemäß dem Leistungskalkül zumutbar. So sind dem Beschwerdeführer körperliche Tätigkeiten im ständigen Sitzen, ständigen Stehen oder ständigen Gehen sowie Bildschirmarbeit und Publikumsverkehr zumutbar. Laut chefärztlicher Stellungnahme gemäß § 8 AlVG vom 16.11.2022 liegt Berufsschutz nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.Laut chefärztlicher Stellungnahme gemäß Paragraph 8, AlVG vom 16.11.2022 liegt Berufsschutz nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Am 10.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 27.10.2022 postalisch zugestellt. Im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 20.01.2023 wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS mit dem Gutachten vom 27.10.2022 konfrontiert. Der Beschwerdeführer erklärte, mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein und dagegen vorgehen zu wollen. Es wurde zudem am 20.01.2023 eine Niederschrift erstellt, auf der das Feld „Ich erkläre mich für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.“ angekreuzt wurde. Am Ende der Niederschrift wurde Folgendes handschriftlich vermerkt: „KD möchte sich weder arbeitsfähig noch nicht arbeitsfähig erklären und verweigert daher eine Unterschrift. Über Rechtsfolgen wurde KD informiert.“ Der Beschwerdeführer unterfertigte die Niederschrift vom 20.01.2023 nicht. Mit Bescheid des AMS vom 01.02.2023 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 20.01.2023 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei das ärztliche Gutachten inklusive Leistungskalkül gemäß § 8 AlVG der PVA übermittelt worden. Am 20.01.2023 habe sich der Beschwerdeführer nach persönlicher Aufklärung über die Rechtsfolgen und Besprechung des Gutachtens der PVA vom 27.10.2022 ausdrücklich geweigert, sich arbeitsfähig zu erklären bzw. der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Mit Bescheid des AMS vom 01.02.2023 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab dem 20.01.2023 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei das ärztliche Gutachten inklusive Leistungskalkül gemäß Paragraph 8, AlVG der PVA übermittelt worden. Am 20.01.2023 habe sich der Beschwerdeführer nach persönlicher Aufklärung über die Rechtsfolgen und Besprechung des Gutachtens der PVA vom 27.10.2022 ausdrücklich geweigert, sich arbeitsfähig zu erklären bzw. der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben vom 23.03.2023 zurück. Der Bescheid vom 01.02.2023 erwuchs in Rechtskraft. Am 02.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der PVA. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der gemäß § 8 AlVG durchgeführten Begutachtung vom 27.10.2022 im Kompetenzzentrum der PVA nicht verschlechtert. Am 02.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der PVA. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der gemäß Paragraph 8, AlVG durchgeführten Begutachtung vom 27.10.2022 im Kompetenzzentrum der PVA nicht verschlechtert. Am 24.03.2023 wurde in einer Niederschrift beim AMS – auszugsweise – festgehalten: „Ich habe am 02.03.2023 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Einen diesbezüglichen Nachweis habe ich bereits vorgelegt. Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice unverzüglich – jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen – bekannt geben muss. Ein Gutachten der Untersuchung liegt nicht vor. Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers. […]“ Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Am 29.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Seinem Antrag legte er keinerlei Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand bei. Am 29.03.2023, um 11:31 Uhr, wurde eine Niederschrift erstellt, auf der das Feld: „Ich erkläre mich für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.“ angekreuzt wurde. Am Ende der Niederschrift wurde handschriftlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer sich weder arbeitsfähig noch nicht arbeitsfähig erklären möchte. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet. Am 29.03.2023, um 11:32 Uhr, wurde eine weitere Niederschrift erstellt, in der festgehalten wurde: „Ich […] erkläre dass ich mich weder arbeitsfähig noch nicht arbeitsfähig erklären kann. Ich habe am 02.03.2023 einen Antrag auf I-Pension bei der PVA gestellt. Ich warte auf die Untersuchung ab.“ Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet; er wurde hierbei nicht zur Unterschrift gedrängt. Dem Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Unterfertigung der Niederschrift bewusst, dass er für einen Leistungsbezug einerseits der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und sich andererseits für arbeitsfähig erklären muss. Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitswillig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe keine Folge gegeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.
- Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Niederschrift vom 26.09.2022 liegt dem Akt ein und ist dieser zu entnehmen, dass sich seitens des AMS Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben und er daher zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG zugewiesen wurde.Die Niederschrift vom 26.09.2022 liegt dem Akt ein und ist dieser zu entnehmen, dass sich seitens des AMS Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben und er daher zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zugewiesen wurde. Die Feststellungen zur Begutachtung des Beschwerdeführers im Kompetenzzentrum der PVA gründen auf dem im Akt einliegenden Gutachten gemäß § 8 AlVG einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.10.2022 und der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 16.11.2022, in welcher auf Grundlage des Gutachtens nachvollziehbar festgestellt wurde, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.Die Feststellungen zur Begutachtung des Beschwerdeführers im Kompetenzzentrum der PVA gründen auf dem im Akt einliegenden Gutachten gemäß Paragraph 8, AlVG einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.10.2022 und der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 16.11.2022, in welcher auf Grundlage des Gutachtens nachvollziehbar festgestellt wurde, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Dass dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 27.10.2022 zunächst postalisch am 10.01.2023 zugestellt und in weiterer Folge am 20.01.2023 persönlich zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus einem Aktenvermerk über das persönliche Gespräch am 20.01.
- Die Niederschrift vom 20.01.2023, der Bescheid vom 01.02.2023, die Zurückziehung der dagegen gerichteten Beschwerde vom 23.03.2023, die Niederschrift vom 24.03.2023, der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe sowie die beiden Niederschriften vom 29.03.2023 liegen dem Akt ein und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Notstandshilfe keinerlei medizinische Unterlagen betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand beilegte, gründet auf dem Akteninhalt und auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers (VH-Protokoll, Seite 13). Dass der Beschwerdeführer am 02.03.2023 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der PVA stellte, gründet auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung gemäß § 8 AlVG vom 27.10.2022 im Kompetenzzentrum der PVA nicht verschlechtert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattete. So beantwortete der Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, warum er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, lediglich mit einem Verweis auf sein seit dem Jahr 2014 bestehendes Burnout-Syndrom (VH-Protokoll, Seite 3). Im weiteren Verlauf führte er an, dass es ihm nun psychisch noch schlechter ginge, insbesondere durch den Stress (VH-Protokoll, Seite 4). Ein detaillierteres Vorbringen zu seiner gesundheitlichen Situation wurde jedoch nicht erstattet. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen, welche eine Veränderung bzw. Verschlechterung seines Gesundheitszustands belegen würden, in Vorlage brachte.Dass der Beschwerdeführer am 02.03.2023 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der PVA stellte, gründet auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG vom 27.10.2022 im Kompetenzzentrum der PVA nicht verschlechtert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattete. So beantwortete der Beschwerdeführer die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, warum er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, lediglich mit einem Verweis auf sein seit dem Jahr 2014 bestehendes Burnout-Syndrom (VH-Protokoll, Seite 3). Im weiteren Verlauf führte er an, dass es ihm nun psychisch noch schlechter ginge, insbesondere durch den Stress (VH-Protokoll, Seite 4). Ein detaillierteres Vorbringen zu seiner gesundheitlichen Situation wurde jedoch nicht erstattet. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen, welche eine Veränderung bzw. Verschlechterung seines Gesundheitszustands belegen würden, in Vorlage brachte. Der Beschwerdeführer wendete im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, er sei dazu gedrängt worden, die Niederschrift vom 29.03.2023 um 11:32 Uhr zu unterschreiben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift bereits bei vorausgegangenen Niederschriften verweigerte, erscheint es wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer gerade diese Niederschrift unterfertigen würde, sollte sie nicht seinem Willen entsprechen. Demgegenüber brachte die als Zeugin einvernommene damalige Betreuerin des Beschwerdeführers vor, dass diese Niederschrift auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Dies erscheint durchaus glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer die unmittelbar davor aufgenommene Niederschrift nicht unterzeichnete und laut Inhalt der unterzeichneten Niederschrift der Beschwerdeführer die entsprechende Untersuchung hinsichtlich seines gestellten Antrages auf Zuerkennung der Invaliditätspension bei der PVA abwarten möchte. Es ist durchaus schlüssig und deshalb anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich während des laufenden Verfahrens bei der PVA nicht dezidiert für arbeitsfähig erklären wollte, da dies seinem Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension zuwiderlaufen könnte. Es war daher festzustellen, dass die Niederschrift vom 29.03.2023 um 11:32 Uhr den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend erstellt wurde und die Unterschrift des Beschwerdeführers freiwillig erfolgte. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei Unterfertigung der Niederschrift vom 29.03.2023 um 11:32 Uhr bewusst war, dass er für einen Leistungsbezug einerseits der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und sich andererseits für arbeitsfähig erklären muss, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. So wurde er seitens der vorsitzenden Richterin gefragt, ob er vom AMS darüber informiert worden sei, was passiere, wenn er sich nicht für arbeitsfähig erkläre. Er antwortete: „Natürlich, dass der Bezug gesperrt wird. Bereits voriges Jahr wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt. […]“ Vor diesem Hintergrund erscheint daher das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des in der Niederschrift vom 24.03.2022 enthaltenen Satzes, dass er „während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen“ müsse, verwirrt gewesen sei, als nicht glaubhaft. Zum einen wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jänner 2023 auseinandergesetzt, dass er nach ärztlicher Untersuchung im Herbst 2022 für arbeitsfähig erachtet wurde und er demnach der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse. Zum anderen fand eine ausführliche Belehrung am 29.03.2023 statt, die der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge – wie oben dargelegt – auch verstand. Die als Zeugin einvernommene AMS-Betreuerin hatte ebenfalls den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung verstand (VH-Protokoll, Seite 11). Es war ihm sohin klar, dass er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne, wenn er sich nicht für arbeitsfähig erkläre (VH-Protokoll, Seite 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig ist, ergibt sich daraus, dass er nicht bereit ist, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Seine in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen, wonach er sich aktuell für arbeitsfähig erkläre, waren vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens, nämlich der zu mehreren Zeitpunkten fehlenden Bereitschaft, sich vor dem AMS für arbeitsfähig zu erklären, nicht glaubhaft. Allein durch seine diesbezügliche Mitteilung, sich aktuell für arbeitsfähig zu befinden, konnte er das Gericht nicht von seiner Arbeitswilligkeit überzeugen. Es wird diesbezüglich auch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)(…) Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(5)(…) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)–
(8)(…) Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung § 23.
(1)Arbeitslosen, die die ZuerkennungParagraph 23,
(1)Arbeitslosen, die die Zuerkennung
- einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
- einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
- abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
- abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
- im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
- im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
- im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4)–
(8)(…) Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)–
(4)(…) Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers wurde bereits in der Vergangenheit mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.02.2023 mangels Arbeitswilligkeit ab dem 20.01.2023 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Ergebnis des ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 AlVG vom 27.10.2022 arbeitsfähig sei und ihm mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen gemäß dem Leistungskalkül zumutbar seien. Jedoch habe er sich ausdrücklich geweigert, sich arbeitsfähig zu erklären bzw. der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.3.
- Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers wurde bereits in der Vergangenheit mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.02.2023 mangels Arbeitswilligkeit ab dem 20.01.2023 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Ergebnis des ärztlichen Gutachtens gemäß Paragraph 8, AlVG vom 27.10.2022 arbeitsfähig sei und ihm mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen gemäß dem Leistungskalkül zumutbar seien. Jedoch habe er sich ausdrücklich geweigert, sich arbeitsfähig zu erklären bzw. der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Am 29.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe und wurde diesem Antrag keine Folge gegeben, weil beim Beschwerdeführer aufgrund seiner abermaligen Erklärung, dass er sich weder arbeitsfähig noch nicht arbeitsfähig erkläre, keine Arbeitswilligkeit vorliege. Festzuhalten ist, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ein aktuelles Gutachten über die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorlag: Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2022 im Auftrag des AMS im Kompetenzzentrum der PVA einer ärztlichen Begutachtung gemäß § 8 AlVG unterzogen. Laut Gutachten der untersuchenden Ärztin, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2022 und chefärztlicher Stellungnahme vom 16.11.2022 reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Das AMS ging sohin bei der Beurteilung des Notstandshilfeantrages vom 29.03.2023 zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Aufgrund seiner Weigerung, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben, kam es zur Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe.Festzuhalten ist, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ein aktuelles Gutachten über die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorlag: Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2022 im Auftrag des AMS im Kompetenzzentrum der PVA einer ärztlichen Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG unterzogen. Laut Gutachten der untersuchenden Ärztin, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2022 und chefärztlicher Stellungnahme vom 16.11.2022 reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Das AMS ging sohin bei der Beurteilung des Notstandshilfeantrages vom 29.03.2023 zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Aufgrund seiner Weigerung, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben, kam es zur Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit wenden möchte, wäre es ihm unbenommen gewesen, ein gleichwertiges Gegengutachten einzuholen oder zumindest aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen, um auf gleicher Augenhöhe dem ärztlichen Gutachten vom 27.10.2022 entgegenzutreten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte jedoch weder bei der Beantragung der Notstandshilfe derartige Unterlagen in Vorlage noch legte er anlässlich der mündlichen Verhandlung entsprechende medizinische Befunde vor. Es war daher davon auszugehen, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nichts geändert hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er arbeitsfähig sei, solange nichts Gegenteiliges von der PVA bestätigt werde, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Arbeitswilligkeit nur dann festgestellt werden kann, wenn der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung unternimmt (vgl. VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033). Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren daher für sich genommen nicht dazu geeignet, seine Arbeitswilligkeit – auch für die Vergangenheit – glaubhaft zu begründen. Dieses Vorbringen steht vielmehr in Widerspruch zum bisher dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er sich weder arbeitsfähig noch nicht arbeitsfähig erklären möchte. Arbeitswilligkeit konnte sohin aus dem gesamten Verhalten und den Äußerungen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet und festgestellt werden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er arbeitsfähig sei, solange nichts Gegenteiliges von der PVA bestätigt werde, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Arbeitswilligkeit nur dann festgestellt werden kann, wenn der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung unternimmt vergleiche VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0033). Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren daher für sich genommen nicht dazu geeignet, seine Arbeitswilligkeit – auch für die Vergangenheit – glaubhaft zu begründen. Dieses Vorbringen steht vielmehr in Widerspruch zum bisher dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er sich weder arbeitsfähig noch nicht arbeitsfähig erklären möchte. Arbeitswilligkeit konnte sohin aus dem gesamten Verhalten und den Äußerungen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet und festgestellt werden. 3.
- Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, in der Niederschrift vom 24.03.2023 sei festgehalten worden, dass er für drei Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen müsse. Es trifft zunächst zu, dass in der Niederschrift vom 24.03.2023 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss. Jedoch kann aufgrund dieser Textpassage in der Niederschrift vom 24.03.2023 nicht auf einen verbindlichen Leistungsanspruch für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Diesbezüglich gilt es vorweg festzuhalten, dass das AMS aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Invaliditätspension von einem Anwendungsfall des § 23 AlVG (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ausging. Nach § 23 AlVG gebührt im Falle der Beantragung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zum Vorliegen des Gutachtens die Grundleistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) weiter, wobei bis dahin (längstens für drei Monate) bestimmte Anspruchsvoraussetzungen (zB Arbeitswilligkeit) nicht gegeben sein müssen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 498 zu § 23 AlVG).Diesbezüglich gilt es vorweg festzuhalten, dass das AMS aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Invaliditätspension von einem Anwendungsfall des Paragraph 23, AlVG (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ausging. Nach Paragraph 23, AlVG gebührt im Falle der Beantragung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zum Vorliegen des Gutachtens die Grundleistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) weiter, wobei bis dahin (längstens für drei Monate) bestimmte Anspruchsvoraussetzungen (zB Arbeitswilligkeit) nicht gegeben sein müssen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 498 zu Paragraph 23, AlVG). Dieser Anspruch auf Pensionsvorschuss besteht allerdings nur dann, wenn im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (§ 23 Abs. 2 Z 2 AlVG). Gemäß § 23 Abs. 3 AlVG ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und aufgrund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Dieser Anspruch auf Pensionsvorschuss besteht allerdings nur dann, wenn im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG). Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AlVG ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und aufgrund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erst am 27.10.2022 im Kompetenzzentrum der PVA einer Begutachtung gemäß § 8 AlVG unterzogen wurde und dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Gutachten vom 27.10.2022 die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen gemäß dem Leistungskalkül attestiert wurde, war gegenständlich nicht davon auszugehen, dass er nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der PVA erfüllt. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit derart verschlechtert hätte, sodass es zu einem anderslautenden Gutachten der PVA hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kommen würde, da der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer Verschlechterung seines Zustandes erstattete, geschweige denn medizinische Unterlagen als Nachweis dafür in Vorlage brachte. Demnach war hinsichtlich des gesetzlich normierten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes als Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung des Pensionsvorschusses nicht mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen.Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erst am 27.10.2022 im Kompetenzzentrum der PVA einer Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG unterzogen wurde und dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Gutachten vom 27.10.2022 die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen gemäß dem Leistungskalkül attestiert wurde, war gegenständlich nicht davon auszugehen, dass er nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der PVA erfüllt. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit derart verschlechtert hätte, sodass es zu einem anderslautenden Gutachten der PVA hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kommen würde, da der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer Verschlechterung seines Zustandes erstattete, geschweige denn medizinische Unterlagen als Nachweis dafür in Vorlage brachte. Demnach war hinsichtlich des gesetzlich normierten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes als Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung des Pensionsvorschusses nicht mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen. Der Umstand, dass in der Niederschrift vom 24.03.2023 der besagte Absatz aufgenommen wurde, wonach der Beschwerdeführer während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch im gegenständlichen Fall nicht gegeben waren. Wie beweiswürdigend dargelegt, war der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Textpassage auch nicht in einem Irrtum über seine Erklärungen befangen, zumal er wiederholt und ausführlich auf die Konsequenzen seines Handelns hingewiesen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2276080.1.00