RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW269 2277805-1 Spruch, W269 2277805-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 07.08.2023 an das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Verlängerung der Notstandshilfe bekommen habe. Die Mitarbeiter vom AMS hätten gesagt, dass er es per Mail oder über sein eAMS-Konto bekommen habe, jedoch nutze er beides nicht, was dem AMS bekannt sei. Postalisch habe er keinen Brief erhalten. Nun verliere er für 10 Tage die Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 07.08.2023 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Verlängerung der Notstandshilfe bekommen habe. Die Mitarbeiter vom AMS hätten gesagt, dass er es per Mail oder über sein eAMS-Konto bekommen habe, jedoch nutze er beides nicht, was dem AMS bekannt sei. Postalisch habe er keinen Brief erhalten. Nun verliere er für 10 Tage die Notstandshilfe.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 04.08.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe am 04.08.2023 geltend gemacht.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.08.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 04.08.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe am 04.08.2023 geltend gemacht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023 wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.08.2023 gegen den Bescheid vom 08.08.2023 ab. Begründend führte das AMS aus, es seien mehrmals – zuletzt am 24.10.2022 – Mitteilungen über den Leistungsanspruch an den Beschwerdeführer versandt worden, in welchen das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruchs angeführt gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer am 14.07.2023 eine Höchstausmaßmitteilung erhalten, worin er über das aktuelle Ende seines Notstandshilfebezuges und eine erforderliche Antragstellung informiert worden sei. Die Mitteilung vom 24.10.2022 sowie die Mitteilung vom 14.07.2023 seien über das eAMS-Konto zugestellt worden, jedoch habe der Beschwerdeführer diese nicht gelesen. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers habe am 26.07.2023 geendet. Die rechtzeitige Antragstellung liege in der Eigenverantwortung des Leistungsbeziehers und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich eine postalische Mitteilung erhalten. Dass der Beschwerdeführer sein eAMS-Konto nicht genutzt habe, liege alleine in seiner Sphäre. Am 04.08.2023 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, weshalb die Notstandshilfe ab diesem Tag wieder zuzuerkennen sei.
- Der Beschwerdeführer brachte einen mit 16.08.2023 datierten Vorlageantrag ein, welcher am 17.08.2023 beim AMS einlangte.
- In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2023 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sowohl die Mitteilung vom 24.10.2022 als auch die Mitteilung vom 14.07.2023 nicht gelesen habe. Er habe das eAMS-Konto nie verwendet und auch dem AMS immer gesagt, dass er dieses nicht verwenden könne. Im gegenständlichen Fall sei daher eindeutig der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 AlVG eröffnet.
- In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2023 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sowohl die Mitteilung vom 24.10.2022 als auch die Mitteilung vom 14.07.2023 nicht gelesen habe. Er habe das eAMS-Konto nie verwendet und auch dem AMS immer gesagt, dass er dieses nicht verwenden könne. Im gegenständlichen Fall sei daher eindeutig der Anwendungsbereich des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG eröffnet.
- Am 08.09.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 23.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin des AMS durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die ehemalige AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Behördenvertreterin vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich am 25.05.2023 eine „Bezugsbestätigung“ abgeholt, auf der das Ende des Leistungsanspruchs ersichtlich gewesen sei. Es erging daher die Aufforderung an die Behördenvertreterin, binnen einer Woche jene Bezugsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, welche dem Beschwerdeführer ausgestellt worden sei.
- Mit Stellungnahme vom 28.11.2023 gab das AMS bekannt, dass es technisch nicht möglich sei, die Bezugsbestätigung vom 25.05.2023 nachzudrucken. Jedoch werde eine tagesaktuelle Bezugsbestätigung vorgelegt, aus der das Ende des Leistungsanspruches ersichtlich sei.
- Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Eingabe der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Im Wege seiner Rechtsvertretung wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Bezugsbestätigung vom 25.05.2023 nicht vorgelegt worden sei und daher unklar bleibe, ob eine solche tatsächlich ausgestellt worden sei und was aus einer solchen gegebenenfalls ableitbar wäre. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.11.2023 trage zur Sachverhaltsklärung nichts bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.05.2020 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Am 23.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm daraufhin Notstandhilfe für die Zeit vom 23.06.2022 bis 21.06.2023 zuerkannt. Über diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilung vom 06.07.2022 informiert. Die Leistungsmitteilung vom 06.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer postalisch zugesandt. Der Beschwerdeführer hat diese Leistungsmitteilung auch erhalten. Diese Leistungsmitteilung enthielt zudem folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 07.07.2022 über ein eAMS-Konto. Zur Aktivierung eines eAMS-Kontos werden seitens des AMS ein Benutzername und ein einmaliges Passwort per RSa-Brief an den Betreffenden gesendet. Nach Eingabe des Benutzernamens und des einmaligen Passwortes ist das eAMS-Konto aktiv. Der Beschwerdeführer wurde in technischen Angelegenheiten stets von seinem Sohn unterstützt. Der Beschwerdeführer nutzte sein eAMS-Konto nicht, er las keine der Nachrichten, die auf sein eAMS-Konto zugestellt wurden. Dies teilte er seiner Betreuerin nicht mit. Im Zeitraum vom 17.09.2022 bis 21.10.2022 war der Bezug der Notstandshilfe wegen eines Krankengeldbezuges unterbrochen. Mit Leistungsmitteilung vom 24.10.2022 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sich wegen der Bezugsunterbrechung das Ende des Notstandshilfebezuges auf den 26.07.2023 verschoben hat. Diese Leitungsmitteilung wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto zugestellt. Der Beschwerdeführer hat diese Leistungsmitteilung nicht gelesen. Mit Schreiben vom 14.07.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe mit 26.07.2023 endet. Zudem wurde auf das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht gelesen. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers endete am 26.07.
- Am 04.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Am 04.08.2023 wurde das eAMS-Konto des Beschwerdeführers über sein Ersuchen deaktiviert. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 04.08.2023 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde am 08.08.2023 edv-technisch generiert und approbiert. Jenes Schreiben des Beschwerdeführers, das am 07.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte, wertete das AMS als Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.
- Am 30.08.2023 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Schreiben richtet sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen den Bescheid vom 08.08.2023 und legte dar, weshalb er den angefochtenen Bescheid für nicht richtig erachte. Schließlich stellte er den Antrag, dass ihm Notstandshilfe ab 27.07.2023 gewährt werde.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung vom 23.06.2022 und der darauffolgenden Zuerkennung der Notstandhilfe für die Zeit vom 23.06.2022 bis 21.06.2023 ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Dass der Beschwerdeführer per Leistungsmitteilung vom 06.07.2022 über das Ende des Bezuges mit 21.06.2023 informiert wurde und ihm diese Leistungsmitteilung auch per Post zugestellt wurde, ergibt sich aus den Aufzeichnungen des AMS. Darüber hinaus bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Leistungsmitteilung vom 06.07.2022 per Post erhalten hat (VH-Protokoll, Seite 8). Dass der Beschwerdeführer seit dem 07.07.2022 über ein eAMS-Konto verfügt, gründet auf den Angaben der belangten Behörde, wonach das eAMS-Konto am 07.07.2022 aktiviert wurde. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Aktivierung eines eAMS-Kontos gründen auf den detaillierten Angaben der als Zeugin einvernommenen AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers. So führte diese aus, dass einer Aktivierung eines eAMS-Kontos ein Gespräch vorangeht. Erst, wenn der Kunde sich dahingehend äußert, dass er ein solches Konto nutzen möchte, werden Zugangsdaten per RSa-Brief verschickt. Mit der Aktivierung des Kontos stimmt der Betreffende der Nutzung des eAMS-Kontos als Kommunikationsmittel zwischen ihm und dem AMS zu. In der Betreuungsvereinbarung findet sich ein Hinweis darauf, dass es wichtig ist, das eAMS-Konto täglich auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Im Fall des Beschwerdeführers wurde das Gespräch über das eAMS-Konto nicht mit der als Zeugin einvernommenen AMS-Betreuerin geführt, sondern bereits mit ihrer Vorgängerin/ihrem Vorgänger (vgl. VH-Protokoll, Seite 10, 13). An dem Umstand, dass das eAMS-Konto des Beschwerdeführers seit 07.07.2022 aktiv ist, ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er sich nicht an ein Gespräch über die Nutzung des eAMS-Kontos erinnern könne und er auch nicht persönlich die an ihn versendeten Zugangsdaten auf der website des AMS eingegeben habe, sondern dies womöglich durch seinen Sohn, der ihn nach seinem eigenen Vorbringen stets in technischen Angelegenheiten unterstützt, vorgenommen wurde.Dass der Beschwerdeführer seit dem 07.07.2022 über ein eAMS-Konto verfügt, gründet auf den Angaben der belangten Behörde, wonach das eAMS-Konto am 07.07.2022 aktiviert wurde. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Aktivierung eines eAMS-Kontos gründen auf den detaillierten Angaben der als Zeugin einvernommenen AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers. So führte diese aus, dass einer Aktivierung eines eAMS-Kontos ein Gespräch vorangeht. Erst, wenn der Kunde sich dahingehend äußert, dass er ein solches Konto nutzen möchte, werden Zugangsdaten per RSa-Brief verschickt. Mit der Aktivierung des Kontos stimmt der Betreffende der Nutzung des eAMS-Kontos als Kommunikationsmittel zwischen ihm und dem AMS zu. In der Betreuungsvereinbarung findet sich ein Hinweis darauf, dass es wichtig ist, das eAMS-Konto täglich auf eingehende Nachrichten zu überprüfen. Im Fall des Beschwerdeführers wurde das Gespräch über das eAMS-Konto nicht mit der als Zeugin einvernommenen AMS-Betreuerin geführt, sondern bereits mit ihrer Vorgängerin/ihrem Vorgänger vergleiche VH-Protokoll, Seite 10, 13). An dem Umstand, dass das eAMS-Konto des Beschwerdeführers seit 07.07.2022 aktiv ist, ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er sich nicht an ein Gespräch über die Nutzung des eAMS-Kontos erinnern könne und er auch nicht persönlich die an ihn versendeten Zugangsdaten auf der website des AMS eingegeben habe, sondern dies womöglich durch seinen Sohn, der ihn nach seinem eigenen Vorbringen stets in technischen Angelegenheiten unterstützt, vorgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer keine der über sein eAMS-Konto zugestellten Nachrichten las, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den Angaben der belangten Behörde, die in der mündlichen Verhandlung mitteilte, dass die an den Beschwerdeführer gesendeten Nachrichten ungelesen blieben. Die Feststellung, dass er seiner Betreuerin nicht mitteilte, dass er sein eAMS-Konto nicht nutze, beruht auf den chronologischen Aufzeichnungen des AMS und den Angaben der Zeugin. So findet sich in der gesamten Dokumentation kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätte, dass er sein eAMS-Konto nicht verwende oder dieses gelöscht werden solle. Die Zeugin führte dazu nachvollziehbar aus, dass sie das Konto deaktiviert hätte, wenn der Beschwerdeführer jemals erwähnt hätte, dass er das Konto nicht nutze oder damit nichts anfangen könne (VH-Protokoll, Seite 10). Zu berücksichtigen ist, dass die Zeugin einen sehr engagierten Eindruck auf den Senat machte, zumal sie AMS-Kunden bei wichtigen Terminen sogar telefonisch verständigt, damit diese ihren Termin nicht versäumen (VH-Protokoll, Seite 11). Für das Gericht erscheint es demnach nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin auf die – wie vom Beschwerdeführer angegeben – mehrfachen Aufforderungen, keine Nachrichten mehr über das eAMS-Konto zu übermitteln, nicht reagiert habe. Auch die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung, dass er mehrfach darum ersucht habe, ihm Nachrichten lieber per Whatsapp zukommen zu lassen, war der Zeugin nicht bekannt. Angesichts des Umstandes, dass ein Ersuchen dahingehend, man möge dem Beschwerdeführer keine Nachrichten über sein eAMS-Konto senden, weder dokumentiert ist noch die Zeugin eine Wahrnehmung dazu hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht dahingehend gegenüber seiner Betreuerin geäußert hat. Dass der Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum vom 17.09.2022 bis 21.10.2022 wegen eines Krankengeldbezuges unterbrochen war, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer mit Leistungsmitteilung vom 24.10.2022 und mit Schreiben vom 14.07.2023 über das Ende des Notstandshilfebezuges mit 26.07.2023 und das Erfordernis einer neuen Antragstellung informiert wurde, er diese beiden, über das eAMS-Konto zugestellten Schreiben jedoch nicht gelesen hat, gründet auf dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass das eAMS-Konto des Beschwerdeführers am 04.08.2023 über sein Ersuchen deaktiviert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 04.08.2023 beim AMS eingebracht hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 08.08.2023 edv-technisch generiert und approbiert wurde, ist durch die digitale Signatur ersichtlich. Dass das AMS jenes Schreiben des Beschwerdeführers, das am 07.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte, als Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2023 wertete, ergibt sich aus der Formulierung des Kopfes der Beschwerdevorentscheidung. Am 30.08.2023 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Mit diesem Schreiben richtet sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen den Bescheid vom 08.08.2023 und legte dar, weshalb er den angefochtenen Bescheid für nicht richtig erachte. Schließlich stellte er den Antrag, dass ihm Notstandshilfe ab 27.07.2023 gewährt werde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Zu den Spruchpunkten I. (Zurückweisung der Beschwerde vom 07.08.2023), II. (Zurückweisung des Vorlageantrages vom 16.08.2023) und III. (Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023):Zu den Spruchpunkten römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde vom 07.08.2023), römisch zwei. (Zurückweisung des Vorlageantrages vom 16.08.2023) und römisch drei. (Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023): 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)–
(3)…Paragraph 7,
(1)–
(3)…
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- –
- … Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)–
(5)… Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)… Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 3.3. Zulässig ist eine Beschwerde erst, wenn ein anfechtbarer Akt gesetzt oder ein Bescheid erlassen wurde. Beschwerden gegen noch nicht erlassene Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 7 Rz 11 (Stand 31.03.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).3.3. Zulässig ist eine Beschwerde erst, wenn ein anfechtbarer Akt gesetzt oder ein Bescheid erlassen wurde. Beschwerden gegen noch nicht erlassene Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 7, Rz 11 (Stand 31.03.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Hat aber im Einparteienverfahren der Bescheidadressat gegen einen (z.B. wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Berufung (im gegenständlichen Fall: Beschwerde) erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde) nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa auch durch Heilung des Zustellmangels) wirksam vollzogen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 (Stand 1.7.2007, rdb.
- at)Rz 63).Hat aber im Einparteienverfahren der Bescheidadressat gegen einen (z.B. wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Berufung (im gegenständlichen Fall: Beschwerde) erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde) nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa auch durch Heilung des Zustellmangels) wirksam vollzogen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, (Stand 1.7.2007, rdb.
- at)Rz 63). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde, die vor wirksamer Erlassung des Bescheides erhoben wurde, dann nicht zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und von dessen rechtswirksamer Zustellung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen war (vgl. VwGH 04.12.1990, 90/11/0150; 04.06.1987, 86/02/0198).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde, die vor wirksamer Erlassung des Bescheides erhoben wurde, dann nicht zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und von dessen rechtswirksamer Zustellung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen war vergleiche VwGH 04.12.1990, 90/11/0150; 04.06.1987, 86/02/0198). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein Schreiben verfasst, welches am 07.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser als Beschwerde gewertet wurde. Der gegenständliche Bescheid wurde jedoch erst am 08.08.2023 edv-technisch generiert und daher frühestens erst an diesem Tag erlassen. Die Beschwerde wurde daher gegen einen noch nicht wirksam erlassenen Bescheid erhoben. Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Schreiben auch nicht Bezug auf einen Bescheid, sondern moniert generell den Verlust der Notstandshilfe für die Zeit von 10 Tagen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den konkreten Inhalt des Bescheides zum Zeitpunkt des Einbringens des Schreibens vom 07.08.2023 noch nicht kannte, zumal der Bescheid erst am 08.08.2023 erstellt wurde. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich daher von den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes insofern, als in jenen Fällen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Bescheide bereits formuliert und physisch im Akt vorhanden und den Beschwerdeführern bereits bekannt waren, jedoch diesen gegenüber noch nicht wirksam erlassen worden waren. Gegenständlich war dem Beschwerdeführer zwar bekannt, dass er für den Zeitraum bis zur neuerlichen Antragstellung keine Notstandshilfe erhalte, den konkreten Bescheid vom 08.08.2023 bzw. dessen Inhalt kannte er zum Zeitpunkt der Eingabe seines Schreibens vom 07.08.2023 jedoch nicht. Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt (VwGH 25.03.1997, 96/05/0263). Angesichts dessen war die Beschwerde vom 07.08.2023 als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist nur und immer dann – sofern sie der Gesetzgeber nicht ausgeschlossen hat (vgl. zB § 351h Abs. 3 ASVG) – zulässig, wenn gegen einen Bescheid der Behörde Beschwerde erhoben wurde. Das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nach § 14 Abs. 1 VwGVG die alleinige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, VwGVG § 14 (Stand 1.3.2022, rdb.
- at)Rz 6).3.4. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist nur und immer dann – sofern sie der Gesetzgeber nicht ausgeschlossen hat vergleiche zB Paragraph 351 h, Absatz 3, ASVG) – zulässig, wenn gegen einen Bescheid der Behörde Beschwerde erhoben wurde. Das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die alleinige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, VwGVG Paragraph 14, (Stand 1.3.2022, rdb.
- at)Rz 6). Im gegenständlichen Fall wurde der Ausgangsbescheid am 08.08.2023 erlassen und erfolgte bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 10.08.2023 keine Eingabe des Beschwerdeführers, welche als Beschwerde anzusehen wäre. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023 ist daher ersatzlos zu beheben. 3.5. Da der Vorlageantrag das ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen darstellt, ist infolge der Behebung der Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag vom 16.08.2023 als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. (Abweisung der Beschwerde vom 30.08.2023):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Abweisung der Beschwerde vom 30.08.2023): 3.6. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)(…) Dauer §
- Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7)(…) § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2)(…) Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
- Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 30.08.2023 eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, welche inhaltlich gegen den Ausgangsbescheid vom 08.08.2023 gerichtet war. Da diese Eingabe die Merkmale einer Beschwerde gemäß § 9 VwGVG aufweist und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist dieses Schreiben als fristgerecht eingebrachte Beschwerde zu werten.3.
- Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 30.08.2023 eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, welche inhaltlich gegen den Ausgangsbescheid vom 08.08.2023 gerichtet war. Da diese Eingabe die Merkmale einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG aufweist und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist dieses Schreiben als fristgerecht eingebrachte Beschwerde zu werten. 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791). 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330). Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, Rz 1). 3.
- Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner letzten Antragstellung vom 23.06.2022 Notstandshilfe für die Zeit vom 23.06.2022 bis 21.06.2023 zuerkannt. Die entsprechende Leistungsmitteilung vom 06.07.2022 mit der Information über das voraussichtliche Ende des Bezuges am 21.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer postalisch zugesandt und hat der Beschwerdeführer diese auch erhalten. Aufgrund des Krankengeldbezugs vom 17.09.2022 bis 21.10.2022 ruhte der Leistungsbezug in diesem Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, weshalb sich das Ende der Bezugsdauer nach hinten auf den 26.07.2023 verschob. Der Notstandshilfeanspruch war daher am 26.07.2023 erschöpft und hätte der Beschwerdeführer für einen durchgehenden Leistungsbezug spätestens am 27.07.2023 einen Notstandshilfeantrag stellen müssen.3.
- Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner letzten Antragstellung vom 23.06.2022 Notstandshilfe für die Zeit vom 23.06.2022 bis 21.06.2023 zuerkannt. Die entsprechende Leistungsmitteilung vom 06.07.2022 mit der Information über das voraussichtliche Ende des Bezuges am 21.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer postalisch zugesandt und hat der Beschwerdeführer diese auch erhalten. Aufgrund des Krankengeldbezugs vom 17.09.2022 bis 21.10.2022 ruhte der Leistungsbezug in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG, weshalb sich das Ende der Bezugsdauer nach hinten auf den 26.07.2023 verschob. Der Notstandshilfeanspruch war daher am 26.07.2023 erschöpft und hätte der Beschwerdeführer für einen durchgehenden Leistungsbezug spätestens am 27.07.2023 einen Notstandshilfeantrag stellen müssen. Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, weshalb ihm bekannt sein musste, dass die Dauer des Notstandshilfebezuges zeitlich begrenzt ist. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er sowohl die Mitteilung vom 24.10.2022 als auch die Mitteilung vom 14.07.2023, in denen das Ende des Leistungsanspruchs mit 26.07.2023 angeführt war, nicht gelesen habe. Diese Mitteilungen seien über sein eAMS-Konto zugestellt worden, welches er jedoch nie verwendet habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es für die Aktivierung des eAMS-Kontos grundsätzlich ein aktives Zutun des Beschwerdeführers bedarf, was durch Eingabe des Benutzernamens und eines Passworts zu erfolgen hat. Die Zugangsdaten wurden dem Beschwerdeführer per RSa-Brief, dh zu eigenen Handen, zugestellt. Selbst wenn die Aktivierung nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch seinen Sohn, der die technischen Angelegenheiten seines Vaters im Einvernehmen mit diesem übernahm, erfolgte, ist dieser Vorgang dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Das eAMS-Konto war folglich ein zulässiges Kommunikationsmittel zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Wenn es der Beschwerdeführer nun in weiterer Folge unterließ, sein eAMS-Konto täglich auf eingehende Nachrichten zu überprüfen, fällt diese Nachlässigkeit in dessen Sphäre. Dass er seine Betreuerin ersucht hätte, ihm keine Nachrichten mehr über das eAMS-Konto zu senden, war – wie beweiswürdigend aufgezeigt – nicht glaubhaft. Aber auch ohne die beiden, über das eAMS-Konto versendeten Nachrichten gelesen zu haben, hatte der Beschwerdeführer Kenntnis darüber, dass sein Notstandshilfebezug im Sommer 2023 endet. In der Leistungsmitteilung vom 06.07.2022, welche er per Post erhielt, wurde der Beschwerdeführer nämlich darüber informiert, dass sein Bezug mit 21.06.2023 endet und er zur Weitergewährung der Leistung einen neuerlichen Antrag stellen müsse. Dass sich das Ende aufgrund einer Leistungsunterbrechung um etwa einen Monat nach hinten (auf den 26.07.2023) verschob, ist unerheblich; nach seinem ursprünglichen Kenntnisstand hätte der Beschwerdeführer jedenfalls im Sommer 2023 von sich aus mit dem AMS zwecks neuerlicher Antragstellung in Kontakt treten müssen. Dies tat er nicht. Schließlich ist festzuhalten, dass es aufgrund des strengen Antragsprinzips nach der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung unerheblich ist, ob die unterbliebene (rechtzeitige) Antragsstellung allenfalls unverschuldet geschah, da für die Zuerkennung einer Leistung der Formalakt der Antragstellung erforderlich ist (vgl. dazu auch VwGH 09.07.2025, Ra 2015/08/0037, wonach die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe, in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht davon abhängt, ob dem Arbeitslosen eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre).Schließlich ist festzuhalten, dass es aufgrund des strengen Antragsprinzips nach der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung unerheblich ist, ob die unterbliebene (rechtzeitige) Antragsstellung allenfalls unverschuldet geschah, da für die Zuerkennung einer Leistung der Formalakt der Antragstellung erforderlich ist vergleiche dazu auch VwGH 09.07.2025, Ra 2015/08/0037, wonach die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe, in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht davon abhängt, ob dem Arbeitslosen eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre). 3.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG gegeben seien, ist Folgendes auszuführen:3.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG gegeben seien, ist Folgendes auszuführen: Eine erfolgreiche Geltendmachung des Leistungsanspruchs kann erst mit Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars bewirkt werden. Eine Verpflichtung des AMS zur aktiven Einforderung des Antragsformulars lässt sich zudem aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer selbst. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann ihm auch nicht entzogen werden. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann er das Formular bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS abgegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330). Sofern der Beschwerdeführer monierte, dass § 17 Abs. 4 AlVG angewendet hätte werden müssen, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen wird. Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).Sofern der Beschwerdeführer monierte, dass Paragraph 17, Absatz 4, AlVG angewendet hätte werden müssen, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass selbst bei Erfüllen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen wird. Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle und richtet sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Insofern vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. 3.
- Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 26.07.
- Der Beschwerdeführer hat unstrittig den neuen formalen Antrag auf Notstandshilfe erst am 04.08.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe (erst) ab dem 04.08.2023 gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2277805.1.00