Obsah (26)
§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 55§ 120§ 34§ 22§ 40§ 76§ 67§§ 52a§ 51Art. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW289 2286048-1 Spruch, W289 2286048-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 22.01.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
- Mit Schreiben vom 06.02.2024, durch Weiterleitung des BFA beim BVwG eingelangt am 07.02.2024, erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Es wurde kein Antrag auf Kostenersatz gestellt.
- Das BFA legte am 07.02.2024 den Verwaltungsakt vor. Ebenfalls am 07.02.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme an das BVwG, die am 08.02.2024 beim BVwG einlangte. Überdies wurde am 08.02.2024 ein amtsärztliches Gutachten betreffend den BF übermittelt, das die Haftfähigkeit bescheinigt.
- Dem BF und seinem Rechtsvertreter wurde Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA und dem amtsärztlichen Gutachten gewährt. Es wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste spätestens im September 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Am 30.09.2022 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, Indien im September 2022 unter Verwendung seines indischen Reisepasses verlassen und diesen jedoch in Serbien verloren zu haben. Als Fluchtgrund nannte er Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Nachbarn. 1.1.
- Der BF war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz zunächst in der XXXX behördlich gemeldet, verließ das ihm zugewiesenen Quartier jedoch und zog nach Wien, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit am 19.10.2022 rückwirkend mit 17.10.2022 vom Quartier abgemeldet wurde (vgl. XXXX ). Der BF war vom 17.10.2022 bis zum 10.01.2023 unbekannten Aufenthaltes und hatte in diesem Zeitraum keine behördliche Meldung. Er meldete sich am 10.01.2023 in XXXX Wien, XXXX behördlich an.1.1.
- Der BF war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz zunächst in der römisch 40 behördlich gemeldet, verließ das ihm zugewiesenen Quartier jedoch und zog nach Wien, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit am 19.10.2022 rückwirkend mit 17.10.2022 vom Quartier abgemeldet wurde vergleiche römisch 40 ). Der BF war vom 17.10.2022 bis zum 10.01.2023 unbekannten Aufenthaltes und hatte in diesem Zeitraum keine behördliche Meldung. Er meldete sich am 10.01.2023 in römisch 40 Wien, römisch 40 behördlich an. 1.1.
- Mit Schreiben vom 17.01.2023 gab das Magistratische Bezirksamt für den XXXX Bezirk bekannt, dass der BF das freie Gewerbe XXXX an einem näher genannten Standort in Wien angemeldet habe.1.1.
- Mit Schreiben vom 17.01.2023 gab das Magistratische Bezirksamt für den römisch 40 Bezirk bekannt, dass der BF das freie Gewerbe römisch 40 an einem näher genannten Standort in Wien angemeldet habe. 1.1.
- Am 24.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren auf internationalen Schutz vor dem BFA statt. In dieser brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei ledig und habe keine Kinder. In Indien würden seine Mutter sowie XXXX Schwestern leben, sein Vater sei bereits verstorben. Er habe die Schule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Vielmehr sei er bis zur Ausreise von seiner Mutter unterstützt worden und habe auch in deren Haus gelebt. Seine Familie verfüge über eine Landwirtschaft. Er habe Indien verlassen, um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu haben. Dies sei der Grund, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Der erwähnte Grundstücksstreit sei eigentlich ein Grenzstreit, der mittlerweile beigelegt sei. Er selbst besitze zudem gar keine Grundstücke. Diese würden vielmehr seiner Mutter gehören. Seinen Reisepass habe er bei einem Freund zurückgelassen. Er wolle nicht nach Indien abgeschoben werden.1.1.
- Am 24.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren auf internationalen Schutz vor dem BFA statt. In dieser brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei ledig und habe keine Kinder. In Indien würden seine Mutter sowie römisch 40 Schwestern leben, sein Vater sei bereits verstorben. Er habe die Schule besucht, jedoch nicht gearbeitet. Vielmehr sei er bis zur Ausreise von seiner Mutter unterstützt worden und habe auch in deren Haus gelebt. Seine Familie verfüge über eine Landwirtschaft. Er habe Indien verlassen, um hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu haben. Dies sei der Grund, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Der erwähnte Grundstücksstreit sei eigentlich ein Grenzstreit, der mittlerweile beigelegt sei. Er selbst besitze zudem gar keine Grundstücke. Diese würden vielmehr seiner Mutter gehören. Seinen Reisepass habe er bei einem Freund zurückgelassen. Er wolle nicht nach Indien abgeschoben werden. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 1.1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese behoben.
§ 55Abs.
2 FPG wurde erkannt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Erkenntnis wurde am 06.04.2023 an den damaligen rechtlichen Vertreter des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.1.1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese behoben.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG wurde erkannt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Erkenntnis wurde am 06.04.2023 an den damaligen rechtlichen Vertreter des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
- Der BF missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung und die Frist zur freiwilligen Ausreise und kam auch dem ihm aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.04.2023 nicht nach (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung und die Frist zur freiwilligen Ausreise und kam auch dem ihm aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.04.2023 nicht nach vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 12.04.2023 stellte die HRZ-Fachabteilung des BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft. 1.1.
- Mit Ladungsbescheid des BFA vom 12.05.2023, Zl. XXXX , wurde der BF zum Vorführtermin vor die indische Botschaft am 24.05.2023 geladen (vgl. XXXX ). Der Bescheid wurde dem BF durch Beamte der LPD Wien am 15.05.2023 an seiner gemeldeten Wohnadresse zugestellt. Dabei gab der BF an, seinen Reisepass verloren zu haben, ohne eine Anzeigebestätigung vorweisen zu können (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit Ladungsbescheid des BFA vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF zum Vorführtermin vor die indische Botschaft am 24.05.2023 geladen vergleiche römisch 40 ). Der Bescheid wurde dem BF durch Beamte der LPD Wien am 15.05.2023 an seiner gemeldeten Wohnadresse zugestellt. Dabei gab der BF an, seinen Reisepass verloren zu haben, ohne eine Anzeigebestätigung vorweisen zu können vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde am 23.05.2023, Zl. XXXX ,
§ 120Abs.
1a FPG 2005 zur Anzeige gebracht (vgl. XXXX ).1.1.11. Der BF wurde am 23.05.2023, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anzeige gebracht vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF missachtete seine Ladung und erschien am 24.05.2023 ohne Angabe von Gründen nicht (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF missachtete seine Ladung und erschien am 24.05.2023 ohne Angabe von Gründen nicht vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 12.06.2023 wurden gegen den BF
§ 34Abs.
3 Z 4 BFA-VG ein Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag
§ 35Abs.
1 BFA-VG erlassen (vgl. XXXX ).1.1.13. Am 12.06.2023 wurden gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG ein Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erlassen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Ab 12.06.2023 wurde durch die LPD zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen. Die Versuche blieben jedoch negativ. Am 13.06.2023 um 21:30 Uhr konnte an der Meldeadresse des BF der Hauptmieter angetroffen werden. Dieser teilte den einschreitenden Beamten mit, dass der BF vor ca. einer Woche die Wohnung fluchtartig, ohne Angaben auf einen erneuten Aufenthaltsort, verließ. Bei einer Nachschau in der Wohnung konnten keine sachdienlichen Hinweise auf den Aufenthalt des BF eruiert werden. Die eruierte Handynummer des BF ist inaktiv geschalten. Eine amtliche Abmeldung wurde daher veranlasst (vgl. XXXX ).1.1.
- Ab 12.06.2023 wurde durch die LPD zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht, den BF an seiner Meldeadresse anzutreffen. Die Versuche blieben jedoch negativ. Am 13.06.2023 um 21:30 Uhr konnte an der Meldeadresse des BF der Hauptmieter angetroffen werden. Dieser teilte den einschreitenden Beamten mit, dass der BF vor ca. einer Woche die Wohnung fluchtartig, ohne Angaben auf einen erneuten Aufenthaltsort, verließ. Bei einer Nachschau in der Wohnung konnten keine sachdienlichen Hinweise auf den Aufenthalt des BF eruiert werden. Die eruierte Handynummer des BF ist inaktiv geschalten. Eine amtliche Abmeldung wurde daher veranlasst vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde am 13.06.2023, Zl. XXXX ,
§ 22Abs. 1 Z 1 i
Vm § 4 Abs. 1 MeldeG zur Anzeige gebracht (vgl. XXXX ).1.1.15. Der BF wurde am 13.06.2023, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG zur Anzeige gebracht vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde sodann am 12.08.2023 durch die MA XXXX von der Wohnadresse in XXXX Wien, XXXX abgemeldet.1.1.
- Der BF wurde sodann am 12.08.2023 durch die MA römisch 40 von der Wohnadresse in römisch 40 Wien, römisch 40 abgemeldet. 1.1.
- Der BF konnte sodann erst am 22.01.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle per Zufall durch die Beamten der LPD Wien im Bereich des XXXX angehalten und in weiterer Folge
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG am 22.01.2024 um 10:45 Uhr festgenommen werden. Dabei gab der BF in englischer Sprache an, dass er in einer Lagerhalle in XXXX nächtigen würde (vgl. XXXX ).1.1.17. Der BF konnte sodann erst am 22.01.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle per Zufall durch die Beamten der LPD Wien im Bereich des römisch 40 angehalten und in weiterer Folge
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG am 22.01.2024 um 10:45 Uhr festgenommen werden. Dabei gab der BF in englischer Sprache an, dass er in einer Lagerhalle in römisch 40 nächtigen würde vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde am 22.01.2024 um 14:00 Uhr vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und verweigerte das Ausfüllen von HRZ-Formblättern. Befragt zu seinen Reisedokumenten gab er an, dass sein Reisepass von einem Schlepper in Serbien abgenommen worden sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, sei in Österreich als Zeitungszusteller tätig und wisse, dass er nicht arbeiten dürfe, da es keine rechtliche Grundlage gebe. Zu seiner Unterkunft befragt gab er an, bei verschiedenen Freunden Unterkunft zu beziehen und keine genaue Adresse zu haben. Seine Schlüssel würden einem Freund gehören. Sie seien nicht für seine Wohnung und er wisse nicht, wofür sie sind. Der BF wolle nicht in Österreich bleiben, da es keine Arbeit gebe, sondern nach Portugal auswandern (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF wurde am 22.01.2024 um 14:00 Uhr vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und verweigerte das Ausfüllen von HRZ-Formblättern. Befragt zu seinen Reisedokumenten gab er an, dass sein Reisepass von einem Schlepper in Serbien abgenommen worden sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, sei in Österreich als Zeitungszusteller tätig und wisse, dass er nicht arbeiten dürfe, da es keine rechtliche Grundlage gebe. Zu seiner Unterkunft befragt gab er an, bei verschiedenen Freunden Unterkunft zu beziehen und keine genaue Adresse zu haben. Seine Schlüssel würden einem Freund gehören. Sie seien nicht für seine Wohnung und er wisse nicht, wofür sie sind. Der BF wolle nicht in Österreich bleiben, da es keine Arbeit gebe, sondern nach Portugal auswandern vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2024 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. XXXX ). Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 22.01.2024 um 17:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.19. Mit nunmehr angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche römisch 40 ). Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 22.01.2024 um 17:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Rückkehrberatungsprotokoll vom 23.01.2024 wurde festgehalten, dass der BF nicht rückkehrwillig sei (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit Rückkehrberatungsprotokoll vom 23.01.2024 wurde festgehalten, dass der BF nicht rückkehrwillig sei vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF befindet sich seit 24.01.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 1.1.
- Am 07.02.2024, hg. einlangend, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 1.1.
- Der BF wurde am 07.02.2024 vor die indische Delegation vorgeführt. Seine Angaben werden in Indien überprüft. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
- Der BF wird seit 22.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF reiste spätestens im September 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. 1.3.
- Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist untergetaucht. Er tauchte auch bereits während seines Verfahrens auf internationalen Schutz unter. Er entzog sich in weiterer Folge auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war. 1.3.
- Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. 1.3.
- Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Er möchte Österreich verlassen, jedoch nicht nach Indien, sondern nach Portugal ausreisen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF meldete zwar ein freies Gewerbe an, war jedoch – mit Ausnahme des Zeitraumes 30.09.2022 bis 17.10.2022 als Asylwerber – nicht versichert (vgl. XXXX ). Eine legale Beschäftigung war ihm, jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 06.04.2023, mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich, weshalb seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, jedenfalls seit dem Verlust seines Status als Asylwerber, illegal erfolgte. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF meldete zwar ein freies Gewerbe an, war jedoch – mit Ausnahme des Zeitraumes 30.09.2022 bis 17.10.2022 als Asylwerber – nicht versichert vergleiche römisch 40 ). Eine legale Beschäftigung war ihm, jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 06.04.2023, mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich, weshalb seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, jedenfalls seit dem Verlust seines Status als Asylwerber, illegal erfolgte. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF hat sich bereits kurz nach seinem Antrag auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Er verweigerte das Ausfüllen von HRZ-Formblättern und versucht, durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 1.3.
- Vom BFA wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet. Der BF wurde am 07.02.2024 zwecks Erlangung eines HRZ der indischen Delegation vorgeführt. Es besteht eine sehr gute Kooperation mit der indischen Botschaft und werden regelmäßig HRZ seitens der indischen Botschaft ausgestellt, wobei naturgemäß Schubhaftfälle priorisiert werden. Abhängig von der Vollständigkeit der vom BF angeführten Personendaten, dauert die Überprüfung seiner Daten in Indien ca. drei bis vier Monate. Es ist mit einer Ausstellung des HRZ binnen sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Jedenfalls erfolgt seitens der indischen Botschaft die Mitteilung, wenn eine Person nicht identifiziert werden konnte. Flugverbindungen nach Indien sind gegeben und kann eine Abschiebung binnen ein bis zwei Wochen nach Ausstellung eines HRZ erfolgen. Derzeit ist es möglich, Indien auf dem Luftweg zu erreichen. Abschiebungen nach Indien sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus einer Einsichtnahme in das mit hg. Erkenntnis abgeschlossene Verfahren des BF betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus einer Einsichtnahme in das mit hg. Erkenntnis abgeschlossene Verfahren des BF betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Dass der BF seit dem 22.01.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Mit nachweislicher Unterfertigung der Übernahmebestätigung hat der BF insbesondere unter anderem bestätigt, dass ihm der Schubhaftbescheid durch persönliche Übergabe zugestellt wurde. 2.2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF in einem Ausmaß, dass dieser nicht haftfähig wäre und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Zwar befindet er sich seit 24.01.2024 in Hungerstreik, was einen Gewichtsverlust verursacht hat, er wird aber täglich im Rahmen seines Hungerstreiks untersucht, weist Vitalparameter im Normbereich bei gutem Allgemeinzustand auf und ist haftfähig, wie sich aus dem entsprechenden vom BFA übermittelten amtsärztlichen Gutachten des Amtsarztes der Sanitätsstelle vom 08.02.2024 ergibt. Der BF wurde demnach untersucht und für haftfähig erklärt, was vom BF auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Auch der Anhaltedatei lassen sich keine Hinweise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankung entnehmen. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zu dem im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. den Angaben des BF in seinem Verfahren auf internationalen Schutz und dem diesbezüglich vollinhaltlich abweisenden Bescheid des BFA vom 25.02.2023, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2023 bestätigt wurde, wobei mit Erkenntnis u.a. das Einreiseverbot behoben und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wurden. Ebenfalls wurde Einsicht in die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister genommen. 2.3.
- Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 04.04.2023 gründet ebenfalls auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den XXXX sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus geht hervor, dass der BF nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2022 zunächst in der XXXX behördlich gemeldet war, jedoch bereits während seines Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte, indem er das ihm zugewiesenen Quartier verließ und nach Wien verzog, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit am 19.10.2022 rückwirkend mit 17.10.2022 vom Quartier abgemeldet wurde (vgl. XXXX ), womit er wiederum unbekannten Aufenthaltes war und sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz entzog. Wie ein aktueller ZMR-Auszug zeigt, wies der BF sodann zwar von 10.01.2023 bis 11.08.2023 durchgehend eine Wohnsitzmeldung in XXXX Wien XXXX auf, kam jedoch sowohl einem ihm zugestellten bzw. aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.04.2023 als auch dem Mitwirkungsbescheid vom 12.05.2024 betreffend Vorführtermin vor die indische Botschaft bzw. Erlangung eines HRZ nicht nach, wie sich aus den im Akt einliegenden Berichten betreffend Botschaftstermin sowie Mitteilung der BBU Rückkehrberatung ergibt. In weiterer Folge konnte der BF, der seit 10.01.2023 an genannter Adresse in Wien behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet war, dort ab 12.06.2023 durch LPD-Beamte zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht angetroffen werden, weshalb eine amtliche Abmeldung eingeleitet wurde, wie sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden LPD-Bericht vom 13.06.2023 ergibt. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der Hauptmieter der Wohnung den einschreitenden Beamten mitteilte, dass der BF (zu diesem Zeitpunkt) vor ca. einer Woche die Wohnung fluchtartig, ohne Angaben auf einen erneuten Aufenthaltsort, verließ. Bei einer Nachschau in der der Wohnung konnten keine sachdienlichen Hinweise auf den Aufenthalt des BF eruiert werden. Die eruierte Handynummer des BF ist inaktiv geschalten. Die Abmeldung erfolgte sodann am 12.08.2023 durch die XXXX , wie sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie einer Einsichtnahme in das ZMR ergibt.2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den römisch 40 sowie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus geht hervor, dass der BF nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.09.2022 zunächst in der römisch 40 behördlich gemeldet war, jedoch bereits während seines Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte, indem er das ihm zugewiesenen Quartier verließ und nach Wien verzog, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit am 19.10.2022 rückwirkend mit 17.10.2022 vom Quartier abgemeldet wurde vergleiche römisch 40 ), womit er wiederum unbekannten Aufenthaltes war und sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz entzog. Wie ein aktueller ZMR-Auszug zeigt, wies der BF sodann zwar von 10.01.2023 bis 11.08.2023 durchgehend eine Wohnsitzmeldung in römisch 40 Wien römisch 40 auf, kam jedoch sowohl einem ihm zugestellten bzw. aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.04.2023 als auch dem Mitwirkungsbescheid vom 12.05.2024 betreffend Vorführtermin vor die indische Botschaft bzw. Erlangung eines HRZ nicht nach, wie sich aus den im Akt einliegenden Berichten betreffend Botschaftstermin sowie Mitteilung der BBU Rückkehrberatung ergibt. In weiterer Folge konnte der BF, der seit 10.01.2023 an genannter Adresse in Wien behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet war, dort ab 12.06.2023 durch LPD-Beamte zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht angetroffen werden, weshalb eine amtliche Abmeldung eingeleitet wurde, wie sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden LPD-Bericht vom 13.06.2023 ergibt. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der Hauptmieter der Wohnung den einschreitenden Beamten mitteilte, dass der BF (zu diesem Zeitpunkt) vor ca. einer Woche die Wohnung fluchtartig, ohne Angaben auf einen erneuten Aufenthaltsort, verließ. Bei einer Nachschau in der der Wohnung konnten keine sachdienlichen Hinweise auf den Aufenthalt des BF eruiert werden. Die eruierte Handynummer des BF ist inaktiv geschalten. Die Abmeldung erfolgte sodann am 12.08.2023 durch die römisch 40 , wie sich aus der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie einer Einsichtnahme in das ZMR ergibt. Erst am 22.01.2024 trat der BF wieder in Erscheinung und konnte im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle per Zufall durch Beamte der LPD Wien im Bereich des XXXX angehalten und in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen werden. Nachdem bei der Personenkontrolle gegen den BF sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, wurde er nach seiner Festnahme in das PAZ überstellt. Der BF tauchte somit unter und war zuletzt, trotz aufrechter Meldung, unbekannten Aufenthaltes. Indem er unbekannten Aufenthaltes war, entzog er sich damit auch der Abschiebung, weshalb vom BFA auch festgehalten wurde, dass der BF an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig ist.Erst am 22.01.2024 trat der BF wieder in Erscheinung und konnte im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle per Zufall durch Beamte der LPD Wien im Bereich des römisch 40 angehalten und in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen werden. Nachdem bei der Personenkontrolle gegen den BF sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, wurde er nach seiner Festnahme in das PAZ überstellt. Der BF tauchte somit unter und war zuletzt, trotz aufrechter Meldung, unbekannten Aufenthaltes. Indem er unbekannten Aufenthaltes war, entzog er sich damit auch der Abschiebung, weshalb vom BFA auch festgehalten wurde, dass der BF an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig ist. Der BF war schließlich auch in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, für die Behörde nicht greifbar, weshalb seine Abmeldung von der Bundesbetreuungseinrichtung erfolgte. Zudem zeigt auch sein weiteres Verhalten, dass seine letztmalige Wohnsitzanmeldung offenbar dem Zweck diente, ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein. So gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Festnahme gegenüber Beamten der LPD Wien selbst an, in einer Lagerhalle zu nächtigen. In der Einvernahme beim BFA am 22.01.2024 wiederum gab der BF selbst an, dass er an seiner zuletzt gemeldeten Wohnadresse nicht wohnhaft ist, sondern bei verschiedenen Freunden wohne und keine konkrete Wohnadresse hat. Das Beschwerdevorbringen des BF, wonach die Abmeldung seines Wohnsitzes zu Unrecht erfolgt wäre und er weiterhin dort wohnen und man ihn dort auch erreichen könne, ist somit keineswegs nachvollziehbar. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme beim BFA am 22.01.2024 zudem selbst angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da es keine Arbeit gebe, sondern nach Portugal auswandern zu wollen, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich verfügbar halten wird. Im Übrigen wurden die
§ 76Abs.
3 FPG 2005 angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden.Der BF war schließlich auch in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, für die Behörde nicht greifbar, weshalb seine Abmeldung von der Bundesbetreuungseinrichtung erfolgte. Zudem zeigt auch sein weiteres Verhalten, dass seine letztmalige Wohnsitzanmeldung offenbar dem Zweck diente, ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein. So gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Festnahme gegenüber Beamten der LPD Wien selbst an, in einer Lagerhalle zu nächtigen. In der Einvernahme beim BFA am 22.01.2024 wiederum gab der BF selbst an, dass er an seiner zuletzt gemeldeten Wohnadresse nicht wohnhaft ist, sondern bei verschiedenen Freunden wohne und keine konkrete Wohnadresse hat. Das Beschwerdevorbringen des BF, wonach die Abmeldung seines Wohnsitzes zu Unrecht erfolgt wäre und er weiterhin dort wohnen und man ihn dort auch erreichen könne, ist somit keineswegs nachvollziehbar. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme beim BFA am 22.01.2024 zudem selbst angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen, da es keine Arbeit gebe, sondern nach Portugal auswandern zu wollen, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich verfügbar halten wird. Im Übrigen wurden die
Paragraph 76, Absatz 3, FPG 2005 angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden. 2.3.
- Aus all diesen Angaben und den Angaben des BF im Rahmen der Rückkehrberatung vom 23.01.2024 ist zudem zu schließen, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Indien auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen. 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Ebenso wenig nannte er in seinen Einvernahmen etwaige soziale Kontakte im Bundesgebiet. Dass der BF der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich daraus, dass es im Bereich der selbstständigen Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, zwar keine Einschränkungen für Asylwerber/innen gibt, dem BF jedoch mit rechtskräftigem negativem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalts ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt und die Erwerbsausübung somit illegal war. Am 22.01.2024 gab er dem BFA gegenüber zudem selbst an, dass er in Österreich als Zeitungszusteller tätig sei und wisse, dass er nicht arbeiten dürfe, da es keine rechtliche Grundlage gibt. Der BF ist beruflich somit nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich daraus, dass er sich nicht mehr an seiner zuletzt gemeldeten Adresse aufhielt und auch sonst keine Wohnmöglichkeit, an der er sich tatsächlich aufhalten würde, genannt hat. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung des BF der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften bzw. ist an seiner letzten Meldeadresse nicht aufhältig gewesen, ging spätestens seit negativem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz der Schwarzarbeit nach, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist untergetaucht. Daran vermag auch der Umstand, dass dem BF im Mai 2023 der Mitwirkungsbescheid noch an seiner damaligen Wohnadresse zugestellt werden konnte, nichts zu ändern zumal der BF seine Ladung in weiterer Folge, wie festgestellt, missachtete und sodann nicht mehr an der Meldeadresse angetroffen werden konnte, sich vielmehr vor der Behörde verborgen hielt. Zudem ergibt sich auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus eben jenem Verhalten und seinen Angaben bei Behörde am 22.01.
- Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF bei seiner Einvernahme am 22.01.2024 das Ausfüllen von HRZ-Formblättern verweigerte und auch während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft versucht, im Wege eines Hungerstreiks seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht angesichts der Intention des BF und seiner nunmehr greifbaren Abschiebung nach Indien vielmehr die Gefahr, dass sich der BF in Freiheit belassen in ein anderes Land begeben wird, um seiner Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen und deren Modalitäten nach Indien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 07.02.2024 und wurden nicht bestritten. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung der Daten des BF) und eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich (auch während seines Verfahrens auf internationalen Schutz) seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich (auch während seines Verfahrens auf internationalen Schutz) seinem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten, insb. durch eine etwaig von diesen zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF (jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz) keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Freunde bzw. Bekannten, insb. durch eine etwaig von diesen zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF (jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz) keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er der illegalen Beschäftigung nachging, er versucht, mit Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (so gab der BF etwa an, nach Portugal auswandern zu wollen) haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt. Weiterhin sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen und wurde dies auch nicht behauptet. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt – auch unter Berücksichtigung seines Hungerstreiks – durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere auch zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Im Übrigen ging der BF während seines illegalen Aufenthaltes der Schwarzarbeit nach und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung dessen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.
- Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 22.01.2024 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des § 80 FPG möglich ist. 3.1.
- Es ist zudem zu prüfen, ob eine Abschiebung des BF, der sich seit 22.01.2024 in Schubhaft befindet, innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Sinne des Paragraph 80, FPG möglich ist. Im Falle des BF wurde am 07.02.2024 ein Interviewtermin mit der indischen Delegation durchgeführt. Die indische Botschaft stellt regelmäßig Heimreisezertifikate aus, wobei Schubhaftfälle priorisiert werden. Es besteht eine sehr gute Kooperation mit der indischen Botschaft. Abhängig von der Vollständigkeit der vom BF angeführten Personendaten, dauert die Überprüfung seiner Daten in Indien ca. drei bis vier Monate. Es ist mit einer Ausstellung des Heimreisezertifikates binnen sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Jedenfalls erfolgt seitens der indischen Botschaft die Mitteilung, wenn eine Person nicht identifiziert werden konnte. Flugverbindungen nach Indien sind gegeben und kann eine Abschiebung binnen ein bis zwei Wochen nach Ausstellung eines HRZ erfolgen. Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Indien ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und ist die Abschiebung aus Österreich dorthin realistisch möglich. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist.Das BFA hat somit bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Indien ist derzeit auf dem Luftweg erreichbar und ist die Abschiebung aus Österreich dorthin realistisch möglich. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass mit einer Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. Zumal der BF seit 22.01.2024 in Schubhaft angehalten wird und seine Identität nicht feststeht, ist aufgrund des prognostizierten Zeitrahmens bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer auszugehen, wobei die Schubhaft
§ 80Abs.
4 FPG sogar bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden könnte.Zumal der BF seit 22.01.2024 in Schubhaft angehalten wird und seine Identität nicht feststeht, ist aufgrund des prognostizierten Zeitrahmens bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer auszugehen, wobei die Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, FPG sogar bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden könnte. 3.1.
- Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde und der Schwarzarbeit nachging sowie sich bereits dem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik zu erzwingen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass ihn etwaige soziale Kontakte auch bisher nicht vor einem Untertauchen abgehalten haben. Dies umso mehr, als der BF auch vor seiner Inschubhaftnahme zuletzt im Verborgenen gelebt hat, indem er sich eines Scheinwohnsitzes bediente, von dem er abgemeldet wurde.3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit und insbesondere zuletzt gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde und der Schwarzarbeit nachging sowie sich bereits dem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft durch Hungerstreik zu erzwingen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er durch neuerliches Untertauchen seine Abschiebung erschweren wird. Hierzu ist zudem festzuhalten, dass ihn etwaige soziale Kontakte auch bisher nicht vor einem Untertauchen abgehalten haben. Dies umso mehr, als der BF auch vor seiner Inschubhaftnahme zuletzt im Verborgenen gelebt hat, indem er sich eines Scheinwohnsitzes bediente, von dem er abgemeldet wurde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.
- Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu A) III. – Kostenersatz3.
- Zu A) römisch drei. – Kostenersatz 3.3.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
§ 35Vw
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0128). Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). 3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer
§ 35Abs. 1, 3 und 5 Vw
GVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. 3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,
- 3.3.
- Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro hat, sohin insgesamt € 426,20. 3.3.5. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, weshalb ein Abspruch darüber zu entfallen hat. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, we