RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW290 2280565-1 Spruch, W290 2280565-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr die befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr die befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung bezeichnet auf der letzten Seite „Rev. XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Darunter befindet sich eine Amtssignatur, die einer bestimmten Person nicht zuordenbar ist. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung bezeichnet auf der letzten Seite „Rev. römisch 40 “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Darunter befindet sich eine Amtssignatur, die einer bestimmten Person nicht zuordenbar ist. In diesem Bereich ist auch folgender Schriftzug wahrnehmbar: Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht. Im Akt befindet sich weiters ein Dokument, das mit „Kontrolle ‚4-AUGEN-PRINZIP‘“ überschrieben ist. Dort befindet sich an der Stelle, wo ‚ XXXX ‘ geschrieben steht, ein im Wesentlichen gleicher Schriftzug. Im Akt befindet sich weiters ein Dokument, das mit „Kontrolle ‚4-AUGEN-PRINZIP‘“ überschrieben ist. Dort befindet sich an der Stelle, wo ‚ römisch 40 ‘ geschrieben steht, ein im Wesentlichen gleicher Schriftzug. Gegen Spruchpunkt I. dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) Beschwerde. Den Beschwerdeschriftsatz sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.10.2023 (eingelangt am 02.11.2023) vor.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) Beschwerde. Den Beschwerdeschriftsatz sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.10.2023 (eingelangt am 02.11.2023) vor.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
- Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
- Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung erfüllt die Merkmale einer solchen Unterschrift nicht: 2.
- Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstabe des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ XXXX “) kann eindeutig als „W“ identifiziert werden. Ebenso gut könnte es sich zB um ein „M“ oder ein „G“ mit einem weiteren angedeuteten Buchstaben handeln. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen.2.
- Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstabe des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ römisch 40 “) kann eindeutig als „W“ identifiziert werden. Ebenso gut könnte es sich zB um ein „M“ oder ein „G“ mit einem weiteren angedeuteten Buchstaben handeln. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen. Auch dem Ende des Schriftzugs nach dem Abschluss der ersten Schleife, einer gestuften Abwärtsbewegung gefolgt von einem leicht schräg nach oben verlaufenden Strich, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass hier zu einer weiteren Linie oder Schlaufe angesetzt worden wäre, muss diese dergestalt beurteilt werden, dass unklar ist, ob sie Teil des ersten Schriftzeichens ist oder einen Folgebuchstaben andeutet, sodass auch dies nicht wesentlich zur Klärung der Identität des Genehmigers beiträgt (vgl. dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). Es liegt somit auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte. Auch dem Ende des Schriftzugs nach dem Abschluss der ersten Schleife, einer gestuften Abwärtsbewegung gefolgt von einem leicht schräg nach oben verlaufenden Strich, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass hier zu einer weiteren Linie oder Schlaufe angesetzt worden wäre, muss diese dergestalt beurteilt werden, dass unklar ist, ob sie Teil des ersten Schriftzeichens ist oder einen Folgebuchstaben andeutet, sodass auch dies nicht wesentlich zur Klärung der Identität des Genehmigers beiträgt vergleiche dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). Es liegt somit auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte. Die Urschrift der Erledigung ist demgemäß nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Selbst wenn dem Zeichen auf der Urschrift der Erledigung – in Kenntnis des Nachnamens des Genehmigers und unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – der Buchstabe "W" entnommen werden könnte, liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. 2.
- Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift ist. 2.
- Es liegt auch keine Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument „Kontrolle ‚4-AUGEN-PRINZIP‘“ die Merkmale eines solchen Referatsbogens erfülle, wäre diese vom Genehmiger „ XXXX “ ebenfalls mit einer – unzureichenden – Paraphe abgezeichnet worden. 2.
- Es liegt auch keine Genehmigung auf einem allfälligen, den Bescheid betreffenden Referatsbogen vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument „Kontrolle ‚4-AUGEN-PRINZIP‘“ die Merkmale eines solchen Referatsbogens erfülle, wäre diese vom Genehmiger „ römisch 40 “ ebenfalls mit einer – unzureichenden – Paraphe abgezeichnet worden.
- Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom XXXX fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die (wenn auch die Erledigung nur teilweise anfechtende) Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
- Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom römisch 40 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die (wenn auch die Erledigung nur teilweise anfechtende) Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
Art. 133Abs. 4 und 9 B-VG i
Vm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.
Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2280565.1.00