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{'item': 'W296 2286003-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 60§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 15§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlW296 2286003-1 Spruch, W296 2286003-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
  2. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
  3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer bei dem Militärkommando Burgenland eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er unter anderem aus, sein Wunschtermin für den Antritt des Zivildienstes sei der September XXXX oder der September XXXX . Seiner Wunscheinrichtung – dem Kindergarten XXXX , dem Kinderdorf XXXX oder der Montessori-Schule XXXX – habe er sich bereits vorgestellt. Bis voraussichtlich Juni XXXX absolviere er eine Lehre als Buchhalter.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer bei dem Militärkommando Burgenland eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er unter anderem aus, sein Wunschtermin für den Antritt des Zivildienstes sei der September römisch 40 oder der September römisch 40 . Seiner Wunscheinrichtung – dem Kindergarten römisch 40 , dem Kinderdorf römisch 40 oder der Montessori-Schule römisch 40 – habe er sich bereits vorgestellt. Bis voraussichtlich Juni römisch 40 absolviere er eine Lehre als Buchhalter.
  5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) zuständigkeitshalber übermittelt.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) zuständigkeitshalber übermittelt.
  7. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.
  8. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ XXXX “ für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ römisch 40 “ für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , wurde – unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ XXXX “ und Sendung einer Kopie an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ – fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei nach seiner Lehrabschlussprüfung beim Wifi Burgenland aufgenommen worden, um die externe Matura nachzuholen. Die Ausbildung werde im Februar XXXX beginnen und voraussichtlich eineinhalb Jahre dauern. Für diesen Zeitraum habe er auch bereits eine in der Nähe gelegene Wohnung zur Nutzung angeschafft. Er habe die belangte Behörde davon bereits telefonisch in Kenntnis gesetzt und am Einsatzort sofort bekanntgegeben, dass er den Dienst dort noch nicht antreten werde. Er ersuche daher um Aufschub der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde – unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ und Sendung einer Kopie an die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ – fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei nach seiner Lehrabschlussprüfung beim Wifi Burgenland aufgenommen worden, um die externe Matura nachzuholen. Die Ausbildung werde im Februar römisch 40 beginnen und voraussichtlich eineinhalb Jahre dauern. Für diesen Zeitraum habe er auch bereits eine in der Nähe gelegene Wohnung zur Nutzung angeschafft. Er habe die belangte Behörde davon bereits telefonisch in Kenntnis gesetzt und am Einsatzort sofort bekanntgegeben, dass er den Dienst dort noch nicht antreten werde. Er ersuche daher um Aufschub der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Buchungsbestätigung des Wifi Burgenland bezüglich der Berufsreifeprüfung sowie die Verständigung zur Hinterlegung des Bescheids bei.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Zivildienstpflichtige sei von der belangten Behörde einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Rechtsträger könne einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern, der nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt und eine solche auch nicht behauptet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Zivildienstpflichtige sei von der belangten Behörde einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Rechtsträger könne einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern, der nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt und eine solche auch nicht behauptet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  15. Mit E-Mail vom XXXX wurde – erneut unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ XXXX “ und mit dem Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst XXXX “ – vorgebracht, der Beschwerdeführer bitte um Berücksichtigung seines Ansuchens. Er habe nicht gewusst, dass er seit März XXXX keine Ausbildung beginnen und seinen Wohnort nicht wechseln dürfe. Die Ausbildung habe er zwar stornieren können, aber die Wohnung sei fix und die Wegzeit von der Wohnung nach XXXX sei „unglaublich kompliziert“ und dauere mit Umsteigen viele Stunden. Er bitte daher um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle. Mit dieser habe er bereits Kontakt aufgenommen, die zuständigen Personen seien nett, er werde die darauffolgende Woche „schnuppern gehen“ und zum nächstmöglichen Termin beginnen. Er ersuche auch um Abstandnahme von einer behördlichen Strafe, da er alles getan habe, um den Fehler wiedergutzumachen.
  16. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde – erneut unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ und mit dem Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst römisch 40 “ – vorgebracht, der Beschwerdeführer bitte um Berücksichtigung seines Ansuchens. Er habe nicht gewusst, dass er seit März römisch 40 keine Ausbildung beginnen und seinen Wohnort nicht wechseln dürfe. Die Ausbildung habe er zwar stornieren können, aber die Wohnung sei fix und die Wegzeit von der Wohnung nach römisch 40 sei „unglaublich kompliziert“ und dauere mit Umsteigen viele Stunden. Er bitte daher um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle. Mit dieser habe er bereits Kontakt aufgenommen, die zuständigen Personen seien nett, er werde die darauffolgende Woche „schnuppern gehen“ und zum nächstmöglichen Termin beginnen. Er ersuche auch um Abstandnahme von einer behördlichen Strafe, da er alles getan habe, um den Fehler wiedergutzumachen.
  17. Mit E-Mail vom XXXX teilte die belangte Behörde der Absenderin der E-Mail vom XXXX mit, dass sie im Verfahren ihres Sohnes nicht Partei sei und ihre Eingabe daher keine rechtliche Wirkung entfalte. Sofern ihr Sohn einen Vorlageantrag einbringen wolle, habe er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zumindest zu behaupten. Eine Wohnortänderung oder eine mögliche Ausbildung stelle keine Rechtswidrigkeit dar. Ein unentschuldigter Nichtantritt des Zivildienstes werde

§ 60ZDG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.9.

Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Absenderin der E-Mail vom römisch 40 mit, dass sie im Verfahren ihres Sohnes nicht Partei sei und ihre Eingabe daher keine rechtliche Wirkung entfalte. Sofern ihr Sohn einen Vorlageantrag einbringen wolle, habe er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zumindest zu behaupten. Eine Wohnortänderung oder eine mögliche Ausbildung stelle keine Rechtswidrigkeit dar. Ein unentschuldigter Nichtantritt des Zivildienstes werde

Paragraph 60, ZDG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.

  1. Mit E-Mail vom XXXX brachte die Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ XXXX “ und unter Anführung ihres eigenen Namens in der Signatur, im Wesentlichen vor, das Schreiben sei von ihrem Sohn gewesen und sie habe es für ihn übermittelt. Die Rechtswidrigkeit werde nicht bestritt (sic!), sondern lediglich der Ort der Zivildienststelle. Es werde nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Mit der derzeitigen Lebenssituation und der kurzfristigen Zuweisung nach XXXX sei es nicht möglich, den Dienst anzutreten. Es sei weder möglich, vor Ort an der Dienststelle zu nächtigen, noch sei es finanziell machbar, einen Zweitwohnsitz vor Ort zu bezahlen, da bereits die Kosten der jetzigen Wohnung zu bezahlen seien. Ihr Sohn sei willig, den Zivildienst anzutreten, allerdings in einem möglichen Rahmen. Der Dienstantritt an der ihm zugewiesenen Dienststelle sei verkehrstechnisch und finanziell nicht möglich und es sei bereits eine andere Dienststelle gefunden worden. Es liege auch kein unentschuldigter Nichtantritt vor, da ihr Sohn sofort nach Erhalt des Zuweisungsbescheides bei der Zivildienststelle angerufen und den Nichtantritt gemeldet habe, was dort auf Verständnis gestoßen sei. Er werde dies auch noch schriftlich nachholen. Es werde daher darum gebeten, dass ihr Sohn den Dienst bei der anderen Dienststelle antreten könne. Sofern das Schreiben auch von ihm kommen müsse, werde sie ihn darum bitten, dieses Schreiben auch zu versenden.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 brachte die Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ und unter Anführung ihres eigenen Namens in der Signatur, im Wesentlichen vor, das Schreiben sei von ihrem Sohn gewesen und sie habe es für ihn übermittelt. Die Rechtswidrigkeit werde nicht bestritt (sic!), sondern lediglich der Ort der Zivildienststelle. Es werde nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Mit der derzeitigen Lebenssituation und der kurzfristigen Zuweisung nach römisch 40 sei es nicht möglich, den Dienst anzutreten. Es sei weder möglich, vor Ort an der Dienststelle zu nächtigen, noch sei es finanziell machbar, einen Zweitwohnsitz vor Ort zu bezahlen, da bereits die Kosten der jetzigen Wohnung zu bezahlen seien. Ihr Sohn sei willig, den Zivildienst anzutreten, allerdings in einem möglichen Rahmen. Der Dienstantritt an der ihm zugewiesenen Dienststelle sei verkehrstechnisch und finanziell nicht möglich und es sei bereits eine andere Dienststelle gefunden worden. Es liege auch kein unentschuldigter Nichtantritt vor, da ihr Sohn sofort nach Erhalt des Zuweisungsbescheides bei der Zivildienststelle angerufen und den Nichtantritt gemeldet habe, was dort auf Verständnis gestoßen sei. Er werde dies auch noch schriftlich nachholen. Es werde daher darum gebeten, dass ihr Sohn den Dienst bei der anderen Dienststelle antreten könne. Sofern das Schreiben auch von ihm kommen müsse, werde sie ihn darum bitten, dieses Schreiben auch zu versenden. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ XXXX “ für den Zeitraum XXXX bis XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , – unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ XXXX “ und Sendung einer Kopie an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ – fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit E-Mail vom XXXX wurde – erneut unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ XXXX “ und mit dem Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst XXXX “ – das oben im Verfahrensgang ersichtliche Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde teilte daraufhin mit, die Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen sei nicht Verfahrenspartei und in einem allfälligen Vorlageantrag ihres Sohnes sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darzutun. Mit E-Mail vom XXXX erstattete die Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ XXXX “ und unter Anführung ihres eigenen Namens in der Signatur das oben im Verfahrensgang dargelegte Vorbringen. Das Vorliegen einer der Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht behauptet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ römisch 40 “ für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , – unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ und Sendung einer Kopie an die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ – fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde – erneut unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ und mit dem Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst römisch 40 “ – das oben im Verfahrensgang ersichtliche Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde teilte daraufhin mit, die Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen sei nicht Verfahrenspartei und in einem allfälligen Vorlageantrag ihres Sohnes sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darzutun. Mit E-Mail vom römisch 40 erstattete die Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ und unter Anführung ihres eigenen Namens in der Signatur das oben im Verfahrensgang dargelegte Vorbringen. Das Vorliegen einer der Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht behauptet.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde, zur Beschwerde, zur Beschwerdevorentscheidung und zum Vorbringen der Mutter des zur Leistung des ordentlichen Zivildiensts Zugewiesenen basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten: „Beteiligte; Parteien § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […] Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ 3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Zur Rechtsmittellegitimation:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Personen sind Parteien iSd § 8 AVG, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Personen sind Parteien iSd Paragraph 8, AVG, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Die in Beantwortung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Eingabe wurde unter Verwendung der E-Mail-Adresse der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, „ XXXX “, übermittelt. Nach Mitteilung seitens der belangten Behörde, sie sei nicht Verfahrenspartei und ihre Eingabe sei daher nicht rechtswirksam, brachte die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen wie oben ersichtlich eine weitere Eingabe unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse ein, diesmal mit ihrer eigenen Signatur. Es liegt auf der Hand, dass nicht die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, sondern nur dieser selbst Verfahrenspartei iSd § 8 AVG ist. Das Vorliegen einer der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht explizit behauptet und es wurde keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Allenfalls ist das Vorliegen einer Vollmacht vor dem Hintergrund von § 10 Abs. 4 AVG in Erwägung zu ziehen.Die in Beantwortung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Eingabe wurde unter Verwendung der E-Mail-Adresse der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, „ römisch 40 “, übermittelt. Nach Mitteilung seitens der belangten Behörde, sie sei nicht Verfahrenspartei und ihre Eingabe sei daher nicht rechtswirksam, brachte die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen wie oben ersichtlich eine weitere Eingabe unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse ein, diesmal mit ihrer eigenen Signatur. Es liegt auf der Hand, dass nicht die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, sondern nur dieser selbst Verfahrenspartei iSd Paragraph 8, AVG ist. Das Vorliegen einer der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht explizit behauptet und es wurde keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Allenfalls ist das Vorliegen einer Vollmacht vor dem Hintergrund von Paragraph 10, Absatz 4, AVG in Erwägung zu ziehen. Danach kann die Behörde auch dann von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ (dh von der schriftlichen Urkunde [VwGH 25.5.1993, 93/04/0027; VwGH 24.2.2011, 2010/09/0209] bzw. der mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde) absehen, wenn amtsbekannte Angehörige iSd § 36a – auch Abs. 2 (vgl. hingegen noch § 10 Abs. 4 AVG idF BGBl I 2009/135 und dazu RV 485 BlgNR

  1. GP 23) – AVG, Haushaltsangehörige, Angestellte oder amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen behaupten, in (gewillkürter [vgl VwGH 13.11.1985, 84/11/0065; 30.11.1992, 92/01/0722]) Vertretung eines Beteiligten zu handeln (VwSlg 7191 A/1967). Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG befreit also lediglich von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von (der Vertretungsbefugnis oder) der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ([VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252; 24.5.2012, 2012/07/0013] Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 14).Danach kann die Behörde auch dann von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ (dh von der schriftlichen Urkunde [VwGH 25.5.1993, 93/04/0027; VwGH 24.2.2011, 2010/09/0209] bzw. der mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde) absehen, wenn amtsbekannte Angehörige iSd Paragraph 36 a, – auch Absatz 2, vergleiche hingegen noch Paragraph 10, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 und dazu Regierungsvorlage 485 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 23) – AVG, Haushaltsangehörige, Angestellte oder amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen behaupten, in (gewillkürter [vgl VwGH 13.11.1985, 84/11/0065; 30.11.1992, 92/01/0722]) Vertretung eines Beteiligten zu handeln (VwSlg 7191 A/1967). Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG befreit also lediglich von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von (der Vertretungsbefugnis oder) der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ([VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252; 24.5.2012, 2012/07/0013] Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 14). Schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom "Offenlegungsgrundsatz" ([Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I, 200] VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252).Schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in Paragraph 10, Absatz 2, AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom "Offenlegungsgrundsatz" ([Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins, 200] VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252). Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln ([vgl. E
  3. Jänner 2008, 2005/05/0252] VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013).Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln ([vgl. E
  4. Jänner 2008, 2005/05/0252] VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013). Im gegenständlichen Fall hat die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen sich zwar nicht explizit auf ein Vollmachtsverhältnis berufen, wohl aber in ihrer E-Mail vom XXXX dargelegt, dass das Schreiben vom XXXX von ihrem Sohn stamme und sie es lediglich für ihn übermittelt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass ein Vertretungsverhältnis vorlag, das von ihr mit dem diesbezüglichen Hinweis auf (noch) hinreichende Weise offengelegt wurde, da sich daraus ergab, dass sie in Vertretung ihres Sohnes bzw. in seinem Namen handelte. Da die Vorlage einer Vollmachtsurkunde

§ 10Abs.

4 AVG nicht erforderlich war, ist folglich davon auszugehen, dass die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen die Eingabe auf rechtswirksame Weise in Vertretung für ihn eingebracht hat.Im gegenständlichen Fall hat die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen sich zwar nicht explizit auf ein Vollmachtsverhältnis berufen, wohl aber in ihrer E-Mail vom römisch 40 dargelegt, dass das Schreiben vom römisch 40 von ihrem Sohn stamme und sie es lediglich für ihn übermittelt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass ein Vertretungsverhältnis vorlag, das von ihr mit dem diesbezüglichen Hinweis auf (noch) hinreichende Weise offengelegt wurde, da sich daraus ergab, dass sie in Vertretung ihres Sohnes bzw. in seinem Namen handelte. Da die Vorlage einer Vollmachtsurkunde

Paragraph 10, Absatz 4, AVG nicht erforderlich war, ist folglich davon auszugehen, dass die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen die Eingabe auf rechtswirksame Weise in Vertretung für ihn eingebracht hat. Zur Frage der Qualifikation der eingebrachten Eingaben als Vorlageantrag:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ (vgl auch Fister in Fister/​Fuchs/​Sachs2 VwGVG § 15 Anm 7; Goldstein/​Neudorfer in Raschauer/​Wessely VwGVG § 15 Rz 2; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird (vgl VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 11).Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ vergleiche auch Fister in Fister/​Fuchs/​Sachs2 VwGVG Paragraph 15, Anmerkung 7; Goldstein/​Neudorfer in Raschauer/​Wessely VwGVG Paragraph 15, Rz 2; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 11). Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach § 15 Abs 1 zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG § 15 Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 15).Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 15, Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 15). Mit dem Vorlageantrag – auch einem, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wurde – wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt (vgl VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach § 28 VwGVG (vgl auch Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ (vgl VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu § 28 Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 21).Mit dem Vorlageantrag – auch einem, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wurde – wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt vergleiche VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach Paragraph 28, VwGVG vergleiche auch Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ vergleiche VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu Paragraph 28, Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 21). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 23).Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 23). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: In der E-Mail der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen vom XXXX geht nicht eindeutig hervor, auf welches Verfahren und welche Beschwerdevorentscheidung sie sich bezieht. Weder wurde darin auf den angefochtenen Bescheid, noch auf die Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen und es wurde auch die jeweiligen Geschäftszahlen nicht angeführt. Vielmehr wurde lediglich ein inhaltliches Vorbringen erstattet, mit dem im Wesentlichen um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht wurde, woraus sich jedoch nicht ergibt, gegen welche Entscheidung die Eingabe sich konkret richtet. Auch in der E-Mail vom XXXX wurde lediglich ein ausführlicheres inhaltliches Vorbringen erstattet, ohne dass der Bescheid oder die Beschwerdevorentscheidung darin bezeichnet wurden und ohne dass sich daraus ergab, wogegen sich die Eingabe richtete. Die Zulässigkeit der Eingaben als Vorlageantrag scheitert demnach bereits an dieser inhaltlichen Anforderung.In der E-Mail der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen vom römisch 40 geht nicht eindeutig hervor, auf welches Verfahren und welche Beschwerdevorentscheidung sie sich bezieht. Weder wurde darin auf den angefochtenen Bescheid, noch auf die Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen und es wurde auch die jeweiligen Geschäftszahlen nicht angeführt. Vielmehr wurde lediglich ein inhaltliches Vorbringen erstattet, mit dem im Wesentlichen um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht wurde, woraus sich jedoch nicht ergibt, gegen welche Entscheidung die Eingabe sich konkret richtet. Auch in der E-Mail vom römisch 40 wurde lediglich ein ausführlicheres inhaltliches Vorbringen erstattet, ohne dass der Bescheid oder die Beschwerdevorentscheidung darin bezeichnet wurden und ohne dass sich daraus ergab, wogegen sich die Eingabe richtete. Die Zulässigkeit der Eingaben als Vorlageantrag scheitert demnach bereits an dieser inhaltlichen Anforderung. Darüber hinaus weisen die E-Mails vom XXXX und vom XXXX zwar den Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst XXXX “ auf, es findet sich darin jedoch keinerlei Vorbringen, das auch nur entfernt als Begehren der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgefasst werden könnte. Vielmehr wird darin im Wesentlichen lediglich um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht und sogar sinngemäß ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit nicht behauptet werde.Darüber hinaus weisen die E-Mails vom römisch 40 und vom römisch 40 zwar den Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst römisch 40 “ auf, es findet sich darin jedoch keinerlei Vorbringen, das auch nur entfernt als Begehren der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgefasst werden könnte. Vielmehr wird darin im Wesentlichen lediglich um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht und sogar sinngemäß ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit nicht behauptet werde. Aus der oben angeführten Judikatur ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der Bezeichnung, sondern dem konkreten Begehren ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als Vorlageantrag ohne ein entsprechendes Begehren reicht demnach nicht aus, um eine solche Eingabe als zulässigen Vorlageantrag zu werten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur des VwGH bleibt im gegenständlichen Fall somit kein Raum für eine Qualifikation der gegenständlichen E-Mails als Vorlageantrag. Da gegen eine Beschwerdevorentscheidung jedoch ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrags in Betracht kommt (worauf in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch hingewiesen wurde), war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung folglich abgesehen werden. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2286003.1.00

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