4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Absenderin der E-Mail vom römisch 40 mit, dass sie im Verfahren ihres Sohnes nicht Partei sei und ihre Eingabe daher keine rechtliche Wirkung entfalte. Sofern ihr Sohn einen Vorlageantrag einbringen wolle, habe er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zumindest zu behaupten. Eine Wohnortänderung oder eine mögliche Ausbildung stelle keine Rechtswidrigkeit dar. Ein unentschuldigter Nichtantritt des Zivildienstes werde
Paragraph 60, ZDG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] Vorlageantrag § 15.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Personen sind Parteien iSd § 8 AVG, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Personen sind Parteien iSd Paragraph 8, AVG, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Die in Beantwortung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Eingabe wurde unter Verwendung der E-Mail-Adresse der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, „ XXXX “, übermittelt. Nach Mitteilung seitens der belangten Behörde, sie sei nicht Verfahrenspartei und ihre Eingabe sei daher nicht rechtswirksam, brachte die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen wie oben ersichtlich eine weitere Eingabe unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse ein, diesmal mit ihrer eigenen Signatur. Es liegt auf der Hand, dass nicht die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, sondern nur dieser selbst Verfahrenspartei iSd § 8 AVG ist. Das Vorliegen einer der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht explizit behauptet und es wurde keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Allenfalls ist das Vorliegen einer Vollmacht vor dem Hintergrund von § 10 Abs. 4 AVG in Erwägung zu ziehen.Die in Beantwortung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Eingabe wurde unter Verwendung der E-Mail-Adresse der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, „ römisch 40 “, übermittelt. Nach Mitteilung seitens der belangten Behörde, sie sei nicht Verfahrenspartei und ihre Eingabe sei daher nicht rechtswirksam, brachte die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen wie oben ersichtlich eine weitere Eingabe unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse ein, diesmal mit ihrer eigenen Signatur. Es liegt auf der Hand, dass nicht die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, sondern nur dieser selbst Verfahrenspartei iSd Paragraph 8, AVG ist. Das Vorliegen einer der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht explizit behauptet und es wurde keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Allenfalls ist das Vorliegen einer Vollmacht vor dem Hintergrund von Paragraph 10, Absatz 4, AVG in Erwägung zu ziehen. Danach kann die Behörde auch dann von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ (dh von der schriftlichen Urkunde [VwGH 25.5.1993, 93/04/0027; VwGH 24.2.2011, 2010/09/0209] bzw. der mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde) absehen, wenn amtsbekannte Angehörige iSd § 36a – auch Abs. 2 (vgl. hingegen noch § 10 Abs. 4 AVG idF BGBl I 2009/135 und dazu RV 485 BlgNR
4 AVG nicht erforderlich war, ist folglich davon auszugehen, dass die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen die Eingabe auf rechtswirksame Weise in Vertretung für ihn eingebracht hat.Im gegenständlichen Fall hat die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen sich zwar nicht explizit auf ein Vollmachtsverhältnis berufen, wohl aber in ihrer E-Mail vom römisch 40 dargelegt, dass das Schreiben vom römisch 40 von ihrem Sohn stamme und sie es lediglich für ihn übermittelt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass ein Vertretungsverhältnis vorlag, das von ihr mit dem diesbezüglichen Hinweis auf (noch) hinreichende Weise offengelegt wurde, da sich daraus ergab, dass sie in Vertretung ihres Sohnes bzw. in seinem Namen handelte. Da die Vorlage einer Vollmachtsurkunde
Paragraph 10, Absatz 4, AVG nicht erforderlich war, ist folglich davon auszugehen, dass die Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen die Eingabe auf rechtswirksame Weise in Vertretung für ihn eingebracht hat. Zur Frage der Qualifikation der eingebrachten Eingaben als Vorlageantrag:
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ (vgl auch Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 15 Anm 7; Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely VwGVG § 15 Rz 2; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird (vgl VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 11).Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Vorlageantrag hat inhaltlich „nur“ vergleiche auch Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 15, Anmerkung 7; Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely VwGVG Paragraph 15, Rz 2; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 772; Müllner, ZfV 2013, 886) zu begehren, dass die Beschwerde dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015), oder anders ausgedrückt, der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG samt Vorlageantrag und Verfahrensakten zur Entscheidung übermittelt wird vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Aus dem Antrag muss hervorgehen, auf welches Verfahren und damit auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht. Spezielle inhaltliche Anforderungen bestehen für Vorlageanträge der beschwerdeführenden Partei nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 11). Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach § 15 Abs 1 zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG § 15 Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 15).Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht, kann die beschwerdeführende wie auch jede andere Partei in der Begründung des Vorlageantrages neue Argumente und Tatsachen anführen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 770, die meinen, dass der Beschwerdeführer wie eine andere Partei nach Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG „aus Gründen der Waffengleichheit [Art 6 MRK]“ neue Gründe im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorbringen könne; siehe auch Gruber in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 15, Rz 6). Eine Erweiterung des durch die ursprüngliche Beschwerde abgesteckten Prüfungsumfangs mittels des Begehrens und der Begründung des Vorlageantrages der beschwerdeführenden oder einer „anderen“ Partei ist nicht zulässig, dh nicht möglich (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 15). Mit dem Vorlageantrag – auch einem, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wurde – wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt (vgl VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach § 28 VwGVG (vgl auch Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ (vgl VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG (vgl RV 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu § 28 Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 21).Mit dem Vorlageantrag – auch einem, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wurde – wird die Vorlage der eingebrachten Beschwerden in der bestehenden Form verlangt. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt, wie der VwGH aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und dem darin umschriebenen Begriff „Vorlageantrag“ ableitet, bei einem rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Vorlageantrag die Beschwerde, auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt vergleiche VwSlg 19.271 A/2015; 19.457 A/2016; VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Zudem ist nach Paragraph 28, VwGVG vergleiche auch Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) Entscheidungsgegenstand des VwG ausschließlich die „Beschwerde“ vergleiche VwSlg 19.271 A/2015). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung darauf abstellt, bleibt er Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, dh ob sie abzuweisen oder ihr (teilweise) stattzugeben ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber vom VwG – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie, und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG vergleiche Regierungsvorlage 2013, 5; VwSlg 19.271 A/2015; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0024; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009; 25.5.2021, Ra 2020/08/0046; näher dazu Paragraph 28, Rz 149 ff). Gibt das auf Grund eines Vorlageantrages zuständig gewordene VwG der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid Folge und bringt der Spruch des Erkenntnisses damit zum Ausdruck, dass die Beschwerde (zumindest teilweise) berechtigt war, nimmt er jedoch auf die Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise Folge gegeben und der Ausgangsbescheid abgeändert worden war, nicht Bezug, ist das Erk unvollständig und damit inhaltlich rechtswidrig. Aus dem Spruch des VwG muss hervorgehen, ob die Beschwerdevorentscheidung bestätigt oder abgeändert bzw ob sie aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 21). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG Rz 23).Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem VwG vorzulegen, macht den Vorlageantrag (insb, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist) nicht unzulässig (VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151). Für die Beurteilung des Charakters der Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag ergibt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 8.11.1988, 88/11/0152; 21.4.1998, 98/11/0019; 26.2.2003, 2002/17/0279). Geht aber aus dem Inhalt des Rechtsmittels, insb aus den „Beschwerdeanträgen“, dh aus dem Begehren, klar hervor, dass der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde und nicht einen Vorlageantrag eingebracht hat, ist eine Umdeutung als Vorlageantrag nicht zulässig, weil der Art des in einem Antrag gestellten Begehrens bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel nur falsch bezeichnet wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0048). Die dezidiert klar und bewusst erhobene Beschwerde ist – weil gegen die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrages in Frage kommt – als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG Rz 23). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: In der E-Mail der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen vom XXXX geht nicht eindeutig hervor, auf welches Verfahren und welche Beschwerdevorentscheidung sie sich bezieht. Weder wurde darin auf den angefochtenen Bescheid, noch auf die Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen und es wurde auch die jeweiligen Geschäftszahlen nicht angeführt. Vielmehr wurde lediglich ein inhaltliches Vorbringen erstattet, mit dem im Wesentlichen um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht wurde, woraus sich jedoch nicht ergibt, gegen welche Entscheidung die Eingabe sich konkret richtet. Auch in der E-Mail vom XXXX wurde lediglich ein ausführlicheres inhaltliches Vorbringen erstattet, ohne dass der Bescheid oder die Beschwerdevorentscheidung darin bezeichnet wurden und ohne dass sich daraus ergab, wogegen sich die Eingabe richtete. Die Zulässigkeit der Eingaben als Vorlageantrag scheitert demnach bereits an dieser inhaltlichen Anforderung.In der E-Mail der Mutter des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen vom römisch 40 geht nicht eindeutig hervor, auf welches Verfahren und welche Beschwerdevorentscheidung sie sich bezieht. Weder wurde darin auf den angefochtenen Bescheid, noch auf die Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen und es wurde auch die jeweiligen Geschäftszahlen nicht angeführt. Vielmehr wurde lediglich ein inhaltliches Vorbringen erstattet, mit dem im Wesentlichen um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht wurde, woraus sich jedoch nicht ergibt, gegen welche Entscheidung die Eingabe sich konkret richtet. Auch in der E-Mail vom römisch 40 wurde lediglich ein ausführlicheres inhaltliches Vorbringen erstattet, ohne dass der Bescheid oder die Beschwerdevorentscheidung darin bezeichnet wurden und ohne dass sich daraus ergab, wogegen sich die Eingabe richtete. Die Zulässigkeit der Eingaben als Vorlageantrag scheitert demnach bereits an dieser inhaltlichen Anforderung. Darüber hinaus weisen die E-Mails vom XXXX und vom XXXX zwar den Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst XXXX “ auf, es findet sich darin jedoch keinerlei Vorbringen, das auch nur entfernt als Begehren der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgefasst werden könnte. Vielmehr wird darin im Wesentlichen lediglich um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht und sogar sinngemäß ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit nicht behauptet werde.Darüber hinaus weisen die E-Mails vom römisch 40 und vom römisch 40 zwar den Betreff „Vorlageantrag Zuweisung Zivildienst römisch 40 “ auf, es findet sich darin jedoch keinerlei Vorbringen, das auch nur entfernt als Begehren der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgefasst werden könnte. Vielmehr wird darin im Wesentlichen lediglich um Berücksichtigung des Ansuchens und um Zuweisung zu einer neuen Zivildienststelle ersucht und sogar sinngemäß ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit nicht behauptet werde. Aus der oben angeführten Judikatur ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der Bezeichnung, sondern dem konkreten Begehren ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die bloße Bezeichnung einer Eingabe als Vorlageantrag ohne ein entsprechendes Begehren reicht demnach nicht aus, um eine solche Eingabe als zulässigen Vorlageantrag zu werten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Judikatur des VwGH bleibt im gegenständlichen Fall somit kein Raum für eine Qualifikation der gegenständlichen E-Mails als Vorlageantrag. Da gegen eine Beschwerdevorentscheidung jedoch ausschließlich das Rechtsmittel des Vorlageantrags in Betracht kommt (worauf in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch hingewiesen wurde), war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung folglich abgesehen werden. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2286003.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.